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Judit Balogh[1]: Ist die COVID-19-Krankheit wirklich eine technische Frage seitens des Rechtsanwalts (DJM, 2022/1-2., 5-19. o.)

Abstrakt: Im Frühjahr 2020 hat die COVID-19-Pandemie unser tägliches Leben völlig abändert. Viele der Auswirkungen der Abschließungen und der Heimarbeit, die mit der Epidemie einhergingen, sind auch heute noch in der Gerichtspraxis zu spüren, sowohl positiv als auch negativ. Positiv zu vermerken ist, dass die Gerichte und Behörden das Potenzial der Online-Kommunikation erkannt haben, so dass einige Verfahren auch in den "Epidemiefreien" Zeiten, online abgehalten werden können, was Zeit und Energie spart. Die Tatsache, dass die Gerichte in Zivilverfahren immer mehr ausschließlich schriftliches Vorverfahren anordnen, viel öfter als früher, löst unterschiedliche Reaktionen aus. Schließlich als negatives Beispiel ist zu nennen dass es bisher zu keine zufriedende Lösung kam, wie das Gericht mit Fällen von Abwesenheit aufgrund plötzlicher Krankheit einen Umgang finden kann. Die Abhandlung untersucht die Praxis im Bereich der Abwesenheit im Krankheitsfall: Auf der Grundlage eines Beschlusses des ungarischen höchsten Gerichtshofes (der sog. Kuria) vom Februar 2021, der unter den besonderen Umständen des Pandemie-Notfalls erlassen wurde, versucht sie, den tatsächlichen Inhalt und die Rolle des Rechts auf Vertretung (und die Vertretung durch einen Anwalt) in Zivilverfahren zu beleuchten.

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Schlagworte: COVID-19, Zivilprozessrecht, Abwesenheit des Rechtsanwalts, Stellvertretung des Rechtsanwalts, Recht auf Vertretung in einem Gerichtsverfahren, Versäumung

Is the COVID-19 Really a Technical Question on the Part of the Attorney?

Abstract: The COVID-19 pandemic has disrupted our daily lives in spring 2020. Many of the effects of the closures and home-working practices that accompanied the epidemic are still being felt in civil procedure today, whether positive or negative. On the positive side, the courts and authorities have recognised the potential of online communication, so that some of the proceedings can be moved online even in periods when there is no epidemic, saving time and energy. There are mixed views on the benefits of the fact that courts are ordering more only written preparation for the commencement of civil litigation proceedings than in the past. Lastly, it is negative that, to date, no satisfactory solution has been found for dealing with cases of absence due to sudden illness. This study examines the practice in the field of sickness absence: on the basis of an order of the Hungarian High Court (Curia) of February 2021, issued under the specific circumstances of a case of emergency, it seeks to shed light on the real content and role of the right to representation (and the substitution of the attorney) in civil proceedings.

Keywords: COVID-19, civil procedure law, absence, failure to appear, attorney at law, right to representation in court

A COVID-19 betegség tényleg az ügyvéd "adminisztratív problémája"?

Absztrakt: A COVID-19 világjárvány felforgatta mindennapi életünket 2020 tavaszán. A járvánnyal együttjáró lezárásoknak, az otthoni munkavégzés gyakorlatának számos hatása máig érvényesül a peres gyakorlatban, akár pozitív, akár negatív értelemben. Pozitív, hogy a bíróságok, hatóságok felismerték az online kommunikáció lehetőségét, így a tárgyalások egy része a járványmentes időszakokban is áttehető az online térbe, időt és energiaráfordítást kímélve. Vegyes a megítélése annak a hozadékának, hogy a polgári peres tárgyalások perfelvétele körében a bíróságok az eddigieknél gyakrabban rendelnek el írásbeli

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előkészítést. Végül negatív, hogy a hirtelen megbetegedések miatti mulasztások kezelésében szinte mind a mai napig nem sikerült megnyugtató megoldást találni. A tanulmány a betegség miatti mulasztásokkal kapcsolatos gyakorlatot vizsgálja: a Kúria egy 2021. februári, a veszélyhelyzet sajátos körülményei közötti tényállás alapján meghozott végzésénének apropóján igyekszik megvilágítani, mi is a képviselethez való jog (valamint az ügyvéd helyettesítésének) valós tartalma, szerepe a polgári perben.

Kulcsszavak: COVID-19, polgári perjog, távollét, tárgyalás elmulasztása, ügyvéd, perbeli képviselethez való jog

Einführung

Die ungarische Gerichtspraxis in Bezug auf die Abwesenheit des Rechtsanwalts hat sich aufgrund der COVID-19-Pandemie grundsätzlich verändert, da sich auch die Bedeutung des Begriffes "Krankheit" geändert hat (ebenso wie der Begriff "Teilnahme" an eine Gerichtsverhandlung aufgrund den OnlineVerhandlungen nicht mehr genau das bedeutet, was er vor zwei oder drei Jahren bedeutete), und die Zahl der Anträge auf Rechtfertigung unverschuldeter Versäumnisse hat erheblich zugenommen, teilweise aufgrund plötzlich auftretender Krankheitssymptome und teilweise aufgrund von Nebenwirkungen des Impfstoffs.

Die bisherige Rechtsprechung zu Versäumung und Stellvertretung ging im Allgemeinen von einer erhöhten Haftungserwartung gegenüber dem Rechtsanwalt aus. In einer 2004 veröffentlichten Entscheidung (BDT 2004, Nr. 1030) stellte das Gericht fest, dass "die Rechtsprechung bei einem Rechtsanwalt, der beruflich als Vertreter bei Gerichten tätig ist, einen höheren Erwartungsstandard aufgestellt und den Umfang der Gründe und Umstände für die Feststellung eines fehlenden Verschuldens des Rechtsanwalts sowie die Fälle, in denen die Billigkeit angewandt werden kann, eingegrenzt hat". Dies hat zu einer Praxis geführt, die auf dem Erfordernis der Objektivität (Angemessenheit) beruht und einen angemessenen Rahmen für die Beurteilung des Verhaltens und der Versäumung einer Partei (und des sie vertretenden Rechtsanwalts) vorgibt. In der Praxis wurde das Erfordernis, dass die Versäumung ohne eigenes Verschulden vermutet werden muss, zu einer notwendigen Voraussetzung zu der Befreiung von den Rechtsfolgen der Versäumung geworden (das ungarische Zivilprozessrecht kennt keine

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"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wie §233 ZPO). Heutzutage haben sich die unteren Instanzen (Amtsgerichte und Gerichtshöfe) in dieser Hinsicht auf die Entscheidungen der Kuria bezogen (Kuria Pkf.I.24.648/2020/2). Ergänzt wurde dies dadurch, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, für den Fall seiner Verhinderung für einen Stellvertreter zu sorgen, und wenn es nicht der Fall ist, ist ein "Mangel bei der Geschäftsführung" die das Verschulden der Versäumung vermutbar macht. (u.a. BDT 2001.362, BDT 2001.435 und BH 2005.85) Nach der bisherigen Praxis reichte die Krankheit des Rechtsanwalts (sowie seine Reise oder sein Urlaub im Ausland) nicht aus, zum Fehlen des Verschuldens zu vermuten.

Der Beschluss der Kuria vom 24. Februar 2021 (Kpkf.VI.39.408/2021/2, Balogh, 2021, pp. 736-737), die am darauffolgenden Tag auf der Website des Gerichtshofes (auszugsweise) veröffentlicht wurde, formulierte eine neue Erwartung den Anwälten gegenüber: "Angesichts der Coronavirus-Epidemie die gesteigerte Erwartung an den Rechtsanwalt auch darin besteht, dass er unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr seine Verwaltungs- und Arbeitsorganisation so gestaltet, dass er ihre Geschäftsführung ununterbrochen gewährleisten kann." Diese Aussage des Beschlusses scheint im Einklang mit den diesbezüglichen ungarischen Gesetze zu stehen (Gesetz LXXVIII vom Jahre 2017 über die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (im weiteren: Üttv.) und Gesetz CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (im weiteren: Pp.)), da die Zivilprozessordnung die konzentrierte Beurteilung der Rechtsstreitigkeiten zu ihren Grundprinzipien zählt (3. §) und die Verpflichtung der Parteien zur Unterstützung des gerichtlichen Verfahrens, die im Wesentlichen darin besteht, dass alle Verfahrensbeteiligten verpflichtet sind, Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig und in voller Umfang zur Verfügung zu stellen, damit sie die möglichst rasche Beurteilung des Rechtsstreits ermöglichen, sowie die Verpflichtung der Parteien zur Förderung einer konzentrierten Durchführung und Beendigung des Verfahrens (§ 4. § Abs 1 Pp.) Die Verhaltensregeln der ungarischen Anwaltskammer und derer Beschluss über die Berufsethik (Nr. 6/2018 (26. März.) anordnen wie folgt: "Der Rechtsanwalt hat die Geschäftsordnung der Behörde einzuhalten...". Nach Punkt 4. 1 des Europäischen Kodex für Berufsethik der Rechtsanwälte lautet es: "Der Rechtsanwalt hat die vor dem Gericht geltenden Standesregeln einzuhalten", und in Punkt 4.2 heißt es: "Der Rechtsanwalt hat jederzeit die Regeln eines rechtmäßigen Verfahrens zu

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beachten". Dementsprechend enthält der Beschluss der Kuria - auf den ersten Blick - keine grundlegend neuen Anforderungen.

Dem Beschluss nach war der Kläger in Verzug, als er die Klageschrift in einem Verwaltungsverfahren verspätet eingereicht hatte - er hat das Versäumnis auch selber bekannt). Nach dem Urteil des Gerichts "reichten die in seinem Begläubigungsantrag und in seiner Berufung dargelegten Umstände nicht aus, um sein Versäumnis zu entlasten. In der Begründung der Entscheidung heißt es, dass "der Rechtsanwalt besondere Sorgfalt darauf verwenden muss, die Schriftsätze in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, Ort und Weise einzureichen. Daher kann ein Verwaltungsfehler, der im Interesse des Anwaltes liegt, oder eine Verzögerung, die auf einen Mangel bei der Geschäftsführung zurückzuführen ist, nicht zur Entschuldigung des Versäumnisses herangezogen werden." Der Kuria betonte, dass angesichts der fast einjährigen Corona-Epidemie "die gestiegene Erwartungen des Rechtsanwaltes auch beinhalten, dass er unter Berücksichtigung des Infektionsrisikos seine Verwaltung und Arbeit so gestaltet, dass er eine ununterbrochene Geschäftsführung sicherstellt. In der aktuellen epidemiologischen Situation kann der Anwalt den Zeitpunkt seiner möglichen Coronavirus-Infektion oder das tatsächliche Eintreten einer Quarantäne nicht wirklich vorhersehen, mussjedoch mit der nötigen Sorgfalt die Möglichkeit einer Infektion oder Quarantäne auch in den letzten Tagen der Rechtsbehelfsfrist rechnen. Kommt der Anwalt dem nicht nach, ist das Fehlen des Verschuldens nicht zu vermuten."

Der höchste ungarische Gerichtshof hat also praktisch die objektive Verantwortung des Rechtsanwaltes für die Nichteinreichung einer Klage festgestellt. Viele Anwälte reichten bei der Kuria Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Man muss feststellen, dass eine Vielzahl der ungarischen Rechtsanwälte nicht in einer Anwaltskanzlei arbeiten, bei ihnen kann also die Erkrankung (oder die Coronavirus-Infektion) wahrscheinlich nicht als eine einfache "administrative" Frage oder "Geschäftsführungsmangel" bewertet werden. Für sie ist dieser Fall keine "administrative" oder "arbeitsorganisatorische" Frage, da sie nicht in einer großen Organisation arbeiten, sondern in einer individuellen Praxis. Bei einer großen Kanzlei ist die Stellvertretung eines Anwaltes wahrscheinlich eine alltägliche Praxis (wie sie z. B. in amerikanischen Anwaltskanzleien tatsächlich funktioniert), hat in Ungarn eine große Anzahl von Rechtsanwälten als Einzelanwälte auch keine/n Referendar/in oder "allgemeinen Stellvertreter" weder in der Prozessvertretung noch bei den Verwaltungsaufgaben. (Im Jahre 2020 arbeiteten in Ungarn 11436 Rechtsanwälte,

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und insgesamt nur 2239 Referendar, und zwar 2/3 (!) davon in Anwaltskanzleien in Budapest.)

Die ungarische Zivilprozessordnung, die seit dem 1. Januar 2018 erhebliche Verfahrensreformen eingeführt hat, verlangt vom Kläger und seinem Rechtsvertreter bei der Einreichung der Klageschrift und vom Beklagten bei der schriftlichen Klageerwiderung ein kaum erreichbares Maß an Vorbereitung. In der mündlichen Verhandlung geht es also nicht nur um die Begründung des Prozesses, sondern um die Klärung der Kernpunkte des Rechtsstreites. Um dieses Stadium zu erreichen, ist es oft notwendig, dass die Partei (und ihr Anwalt) die zur Verfügung stehende Zeit voll ausschöpfen. Auch der letzte Tag der Frist wird in die Frist mit einbezogen, da der Gesetzgeber nicht zufällig eine angemessene Frist für die Einreichung von Schriftsätzen vorsieht. Das Zusammenbringen der Argumente und Beweise, auf die sie sich stützen, die Beratung mit dem Mandanten ist eine zeitaufwändige Aufgabe, und die gesetzmäßige Einreichung der Schriftsätze, wie sie in dem bereits erwähnten Art. 4 Abs. 1 des Pp. vorgesehen ist, erfordert in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand und ein sorgfältiges Verfahren. Die Organisation der Arbeit des Rechtsanwalts bei der Ausübung seiner Vertretung ist nicht - wie der Beschluss suggeriert - eine einfache technische Angelegenheit. Es ist daher im Allgemeinen nicht realistisch, vom Vertreter zu erwarten, dass er den Schriftsatz zu Beginn der Frist einreicht. In Anbetracht dessen ist es offensichtlich ein Paradox, den Vertreter haftbar zu machen, wenn seine Arbeit am Ende der Frist unvorhersehbare Umstände (die aber z. B. durch ärztliche Unterlagen ordnungsgemäß begründet sind) verhindern.

Das Problem geht jedoch tiefer als die Bewertung der besonderen Umstände der Pandemie durch das Gericht oder die Unterschiede in der Organisation und Geschäftsführung zwischen der Gerichte und der Anwaltschaft. Es wird sich nicht "von selbst", durch die Aufhebung der Pandemie-Notstandsbestimmungen lösen. Nicht, weil die Funktion der Vertretung in einem Gerichtsverfahren für jeden Prozessbeteiligten völlig unterschiedlich ist. Im Folgenden wird versucht, einen Überblick über diese möglichen Funktionen zu geben.

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1. Das Problem der Stellvertretung des Rechtsanwalts

Die Beauftragung und Bevollmächtigung, aber auch die Stellvertretung eines Rechtsanwaltes ist eine in der Praxis alltäglich vorkommender Sache, der jedoch sowohl in den verfahrensrechtlichen Normen als auch in den Kommentaren nur kurz erwähnt wird.

Im ungarischen Zivilprozessrecht galt in der sozialistischen Zivilprozessordnung (1952) die Regelung, dass der bevollmächtigte Anwalt über seine eigene Vertretung selber entscheiden kann, ohne dass der Mandant hierauf ein Mitspracherecht hat. Das Gesetz machte deren Gültigkeit nicht von der Benachrichtigung des Mandanten abhängig. Das heutige Gesetz (§ 68 Abs. 4 Pp.) behielt das Recht des Bevollmächtigten, sich mit Vollmacht Vertreten zu lassen, präzisierte es aber in einem wichtigen Punkt: Der Mandant hat das Recht, die weitere Bevollmächtigung in der Vollmacht auszuschließen.

Das Üttv-Gesetz, welches als lex specialis neben der ungarischen Zivilprozessordnung (Pp.) gilt, gibt einige Vorschriften im allgemeinen über die Beauftragung von Rechtsanwälten (Art. 28 Abs. 5 Üttv.), und sieht vor, dass bei der Ausübung des Vollmachst eines Rechtsanwalts, sofern die Parteien nichts anderes bestimmen, neben dem Rechtsanwalt auch die anderen Mitglieder der Anwaltskanzlei, der stellvertretende Rechtsanwalt, der sog. angestellte Rechtsanwalt, der Referendar sowie der ausländische Rechtsberater tätig werden können. Was die Wahrnehmung der rechtlichen Vertretung anbelangt, so sieht Artikel 39 Absatz 1 Üttv. vor, dass der Rechtsanwalt sowie die Person, die befugt ist, unter seiner Leitung in seinem Namen zu handeln, als gesetzlicher Vertreter des Mandanten vor einem Gericht, einem Notar oder einer anderen Behörde oder im Verkehr mit Dritten auftreten können. Das Gesetz spricht über das Recht des angestellten Rechtsanwalts (§ 59 Abs. 1) und des Referendars (§ 62 Abs. 1), die auch berechtigt sind, anstelle eines Vertreters zu handeln. In diesem Kreise wird hervorgehoben, dass ein angestellter Rechtsanwalt jederzeit nur im Rahmen des seinem Arbeitgeber erteilten Mandats und der ihm erteilten Anordnung als Vertretungsanwalt tätig werden kann. Ein Referendar kann als Vertreter seines Rechtsanwalts (in Ungarn ähnlich wie in Deutschland, siehe § 157 ZPO) nur nach deren Weisungen für deren Mandanten tätig werden.

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Für unser Thema ist es von großer Bedeutung, dass der Anwalt bei der rechtlichen Vertretung auf der Grundlage des besten Interesses des Mandanten handelt. Diese Regel gilt natürlich auch für das Verhalten eines Vertreters, der auf Anweisung des Anwalts handelt.

Aus der Sicht des Richters stellt sich die Vertretung des Rechtsanwalts als rein funktionale Frage. Dementsprechend deckt das Pp-Gesetz auch nur die formalen Aspekte ab. Die Gerichte bestehen daher auf der formellen Vorlegung einer Vollmacht (Untervertretung). Der gesetzliche Aspekt der Prozesseffektivität (Molnár, 2018, S. 39-56) ist nach unserer Auslegung jedoch nur erfüllt, wenn bei der Verhandlung eine Person anwesend ist, die sowohl in Tatsachen- als auch in Beweisfragen kompetent und angemessen vorbereitet ist.

Aus der Sicht des bevollmächtigten Rechtsanwalts handelt es sich bei der ad hoc (Unter)Vertretung zweifelsohne um eine Zwangslösung. Laut dem Register der ungarischen Anwaltskammer vom 31. Dezember 2020 sind die 11.436 ungarischen Rechtsanwälte, die aktiv praktizieren, überwiegend als Einzelanwälte oder in Form einer Ein-Personen-Kanzlei tätig, zu einem kleinen Teil auch in Bürogemeinschaften von nicht mehr als 2-3 Anwälte. Für diesen ist es praktisch unmöglich, eine dauerhafte Vertretungspraxis einzurichten. Es ist nur in einem großen, professionell organisierten Büro vorstellbar. Eine beträchtliche Anzahl der Anwälten arbeitet nicht als so organisiert, und auch die Art ihrer Arbeit unterscheidet sich von der eines Büroangestellten. Die in den Gerichten (oder in anderen Büroorganisationen) etablierten oder imaginierten Arbeitsstrukturen sind daher für die Arbeitsweise der Rechtsanwälte kaum nachvollziehbar. Eine erhebliche Anzahl von Anwälten stellt nicht einmal einen Referendar ein und ist somit von der Möglichkeit der Vertretung ausgeschlossen.

Die Untervertretung (insbesondere wenn sie aus einem plötzlichen Grund erforderlich ist) kann aus der Sicht des Anwalts auch deswegen problematisch sein, da die Vertretungsvollmacht in diesem Fall nicht vom Mandanten stammt und daher nur eine formale Legitimation darstellt. Es kann nicht garantiert werden, dass der Stellvertreter in voller Kenntnis der Sachlage und im vollen Besitz der Informationen und des Willens, immer eine Erklärung im besten Interesse der Partei abgeben wird. Außerdem ist der (Unter)Bevollmächtigte in der Regel nicht in der Lage, sich selbst vorzubereiten, was Auswirkungen auf den späteren Verlauf des Verfahrens haben kann. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt zahlreichen Risiken ausgesetzt ist (die nach den Bestimmungen des

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Üttv-Gesetzes und des Beschlusses über die Berufsethik oft kaum hinnehmbar sind), wenn er gezwungen ist, sich in dem Verfahren vertreten zu lassen.

Die Untervertretung birgt jedoch das größte Risiko für die Partei (in Bezug auf ihre Rechte und Interessen in dem Rechtsstreit). Diese Art der Vertretung kann mit der Verletzung ihrer Rechte für die Disposition drohen: Die Prozesspartei ist nicht völlig frei, über ihre materiellen und prozessualen Rechte zu entscheiden, wenn sie nicht selber den Vertreter bestellt (Csehi, 2017, S. 160). Wo bleibt das Vertrauen, das aus der Sicht der Partei das wesentliche Element des Mandats und der Vollmacht ist? Denn auch nach dem geltenden Recht können die Parteien den Streitgegenstand und damit den Umfang des gerichtlichen Verfahrens bestimmen. Im Übrigen gibt die Zivilprozessordnung selbst den Parteien die Möglichkeit dazu: Nach Artikel 189 Absatz 6 Pp. muss die Partei dafür sorgen, dass ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung relevante und völlige Erklärung zur Sache abgeben kann.

Ist es möglich, dass der Anwalt aufgrund einer Zwangsvertretung einen anderen Anwalt einsetzt, den die Partei niemals beauftragt hätte? Ja, das kann passieren. Ist es möglich, dass der beauftragte Anwalt - auch wenn er den Fall ausführlich mit dem Kollegen, der mit der Vertretung beauftragt wurde, besprochen hat - bestimmte Details vergessen hat? Ist es eigentlich Möglich, die gleiche Tiefe an Wissen zu vermitteln, einschließlich des Kontextes, und unerwartete Situationen bei Rechtsstreitigkeiten zu erörtern, wie er sie erhalten hat? In der überwiegenden Mehrheit der Fälle eindeutig nicht. Es liegt daran, dass in Ungarn die ständige Anwesenheit von zwei oder mehr Anwälten in einer Gerichtsverhandlung (die sich gegenseitig ersetzen könnten) nicht üblich ist. Es gibt zwar in Ungarn den sog. "Stellvertretenden Rechtsanwalt" (jeder Anwalt muss einen "offiziellen" Stellvertreter der Anwaltskammer anmelden), diese Institution ist aber nicht zu diesem Zweck gedacht (und ist dazu auch völlig unangemessen).

Meines Erachtens ist bereits die derzeitige Praxis der Untervertretung für die Partei und ihre Rechte im Verfahren bedenklich, da die Stellvertretung des Anwalts in einem Zivilprozess nicht die gleiche Bedeutung hat wie in einem Strafverfahren. (Die Funktionen, die dem Strafgericht durch die Unschuldsvermutung zugewiesen werden, unterscheiden sich aufgrund der Parteiautonomie und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens wesentlich von der Rolle, die dem Gericht in einem Zivilprozess zukommt). Meiner Meinung nach kann in einem Zivilprozess die Vertretung eines

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Rechtsanwalts nur dann erfolgen, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei im Interesse der Partei liegt und wenn der Stellvertreter im Besitz aller Weisungen, aller Tatsachen und aller sonstigen prozessrelevanten Kenntnisse ist, die für eine wirksame Vertretung der Partei zur Durchsetzung ihres Willens erforderlich sind.

2. Die ungarische Praxis der Versäumung

Nach dem von der Kurie in der Hauptsache vertretenen Standpunkt muss der Rechtsanwalt, wie oben ausgeführt, quasi "von seiner Verhinderung ausgehen" und so handeln, dass er stets einen "Plan B" für die Vertretung vor Gericht bereithält. Die Untersuchung des Problems hat ergeben, dass dieser juristische Ansatz einem rein formalen Begriff der Prozessvertretung genügt, aber weder der Durchsetzung der Rechte des Mandanten im Prozess noch der Erfüllung der Prozessgrundsätze dient. Wie sehr dies der Fall ist, zeigt das Vorgehen des Gerichts in vergleichbaren Fällen: Im Falle der Erkrankung eines Richters verhandelt das Gericht nicht einmal durch einen "Ersatzrichter", sondern er veranlasst allenfalls - wenn der Richter nicht mehr in der Lage ist, die Verhandlung selber zu vertagen - die Vertagung in der (notgedrungen "abgehaltenen") mündlichen Verhandlung.

Dies rechtfertigt die Notwendigkeit, dass die Standards für die Rechtsanwälte auch nicht anders sein dürfen. Die Gerichte mussten sich bereits mit plötzlichen Verhinderungsfällen (z.B. Verspätungen oder Abwesenheiten aufgrund von Unfällen, Oberleitungsunterbrechungen usw.) befassen, bei denen die Anwälte zuvor die Gründe für ihre Abwesenheit in kurzer Zeit mitgeteilt und dann auch in Schriftform gemäß den Bestimmungen des Pp. gestellt haben, dem die Gerichte bei hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass es beim Vertreter (oder bei der Partei) das Verschulden fehlt, in der Regel stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt haben. Ich bin der festen Überzeugung, dass die Situation bei COVID-19 nicht anders ist, nur dass dieser Umstand aufgrund der Pandemie viel häufiger auftritt als die frühere Behinderungen.

Während der ersten Epidemiewellen hatte diese Häufigkeit zwei Folgen: Zum einen legten die Gerichte das Fehlen eines Verschuldens, das im Bescheinigungsantrag glaubhaft gemacht werden musste, enger aus, und hielten die ärztliche Bescheinigung häufig für unzureichend. Leider oft gegen objektive Erwägungen, ja sogar gegen den gesunden Menschenverstand, so als ob man der

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Partei (oder ihrem Vertreter) "Absichtlichkeit" oder sogar Bösgläubigkeit unterstellen würde (obwohl dies nicht im verfahrensrechtlichen Interesse einer der beiden Parteien liegen kann.

Die andere Auswirkung war jedoch, dass die Pandemie den Rechtsvertretern die Möglichkeit gab, einige ihrer (tatsächlichen) Versäumnisse zu entschuldigen, indem sie behaupteten, sie hätten COVID-Symptome gehabt. Dies ist sicherlich geschehen, aber - obwohl es unmöglich ist, genaue Zahlen zu erhalten -wahrscheinlich nicht häufiger als bei früheren Schadensfällen wegen Mängeln, Autopannen, plötzlicher Krankheit usw. Wäre diese Praxis von potenziell eklatanter Natur gewesen, dann (aber nur dann) hätten die Gerichte vielleicht einen restriktiveren Ansatz verfolgen dürfen - dies ist aber eindeutig nicht der Fall.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass im zweiten "Pandemiejahr" eine beträchtliche Anzahl von Gerichten (in vielen Fällen die Kuria) versucht hat, vernünftigen Rahmen für die gerichtliche Beurteilung der Pandemie-Berufungen zu schaffen. Mit Hilfe von mehreren ungarischen Anwaltskollegen war es möglich, zahlreiche Entscheidungen zusammenzusammeln, in denen die COVID-Epidemie oder -Krankheit vom Gericht bewertet wurde. In den meisten Entscheidungen wurde das Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung auf dieselbe objektive Art und Weise (unter Anwendung eines "Angemessenheits-" und "Zumutbarkeits-Tests") beurteilt wie in der Zeit ohne Pandemie. Die Berufung wurde z.B. akzeptiert, als der Kläger am Tag der Verhandlung und am Tag davor in ärztlicher Behandlung war, da er dokumentiert hatte, dass er am Tag zuvor die zweite Impfung erhalten hatte. Die Reaktion auf die COVID-19-Impfung sei individuell abhängig, und der Vertreter des Klägers habe daher erwarten dürfen, dass er am nächsten Tag an dem mündlichen Verfahren teilnehmen könne. Nach Ansicht der Kuria wurde in der Berufung zu Recht argumentiert, dass es aufgrund der Entfernung zwischen dem Sitz des Anwalts und dem Gericht, und aufgrund des Zeitpunkts der Verhandlung um 8.30 Uhr nicht möglich war, eine Vertretung zu besorgen. Das Gericht wies in seiner Begründung auch darauf hin, dass es bekanntlich keine direkte Eisenbahn- oder Autobahnverbindung zwischen den beiden Städten gibt und dass der Vertreter der Klägerin daher am Tag der mündlichen Verhandlung gegen 6 Uhr morgens hätte abreisen müssen. "Es war nicht zu erwarten, dass der Stellvertreter zum Zeitpunkt des Morgengrauens informiert werden würde, die Arbeit würde umorganisiert werden, während die

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Nachtkrankheit und die Auswirkungen der Impfung am Tag der Verhandlung nicht im Voraus absehbar waren (Curia Kpkf.II.40.932/2021/3)."

Nach der Rechtsprechung reicht aber ein "einfaches" ärztliches Attest nicht (weiterhin nicht) aus, um die Wahrscheinlichkeit von Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung zu belegen. Im Falle einer "Krankheit" von längerer Dauer, die nicht näher spezifiziert und durch ein einfaches (haus-)ärztliches Attest belegt war, hielt es das Gericht beispielsweise für unerlässlich Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung, dass aus dem Attest oder der Erklärung des Vertreters nicht hervorgeht, ob seine Krankheit zwischen dem 22. Juli und dem 25. August "solcher Art" war, dass sein Zustand es ihm nicht erlaubte, innerhalb der Frist fortzufahren oder eine Vertretung zu besorgen (Court of Appeal Győr Fpkhf.IV.25.432/2021/3., PKKB S.86.947/2020/18.). Wäre die Rechtfertigung z.B. durch einen Krankenhausbericht gestützt worden, hätte das Gericht den Rechtfertigungsantrag möglicherweise - früher wie heute - anders beurteilt.

Schlussfolgerungen

Die wichtigsten Funktionen des Zivilprozesses sind der Schutz der Rechte der Parteien, die Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und die Verhinderung von Rechtsverletzungen. Ist es richtig, wegen der Prozessökonomie, der Prozesskonzentration und der formalen Rechtsauslegung am Ende dieser Aussage ein großes Fragezeichen zu setzen? Ich bin überzeugt, dass dies nicht der Fall ist.

Und wenn wir vor diesem Hintergrund und dem bisher Gesagten auf den Ausgangsfall der Kuria zurückblicken, können wir mit den Fragen fortfahren: Ist es mit den Grundsätzen des Zivilprozessrechts vereinbar, dass ein Stellvertreter beim mündlichen Verfahren anwesend ist, der nicht über ausreichende Informationen verfügt? Führt eine solche unvollständige oder unrichtige Erklärung (oder das Fehlen einer Erklärung) möglicherweise von einer unfähigen Person, nicht auch zu einer Verschleppung des Verfahrens? Auch die andere Seite darf nicht übersehen werden, denn es ist fraglich, ob es mit dem Grundsatz der "Wiederherstellung" des Rechtsbehelfs der Partei vereinbar ist, wenn das Gericht mangels einer Entscheidung der Partei aktiv eingreift (indem es eine förmliche Stellvertretung verlangt)? Warum rügt dann die Kuria im Ausgangsverfahren, dass der Anwalt keinen Vertreter für die Einreichung der Klageschrift gestellt hat,

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obwohl die Klageschrift der wichtigste Schriftsatz der Zivilprozessordnung ist, deren Zusammenstellen eine besonders intensive Vorbereitung erfordert und den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens bestimmt?

Sollte die Praxis jedoch zur Regel werden, dass ein Rechtsanwalt das Hindernis (z. B. Krankheit), das jederzeit, mit oder ohne Notsituation, eintreten kann, vorhersehen muss, gäbe es einen weiteren Grund, dem pessimistischen Gegensatz von Lilla Király zuzustimmen. Demnach "Das Grundgesetz des ungarischen Staates garantiert den Zugang zum Recht durch ein Zivilverfahren (explizite Funktion), während die Rechtspolitik im Bereich der Justiz - z. B. das ineffiziente Funktionieren der Prozesskostenhilfe, zusammen mit der Ausweitung des Anwaltsprozesse, der Formalisierung der Verfahren oder der Erhöhung der Gebühren - oft darauf zielt, das zu erschweren, um die Parteien davon abzuhalten, ihre Rechte durch ein Zivilverfahren geltend zu machen (latente Funktion: Király, 2019, S. 436).

Die in der Studie aufgeführten Fälle können sowohl während einer Pandemie als auch unabhängig davon auftreten. Ich gehe davon aus, dass die Intentionen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des Zwecks des Rechtsstreits die Durchsetzung des Klagerechts so weit wie möglich unterstützen sollten - ebenso wie die Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Die einzig richtige Schlussfolgerung, die aus diesen Prämissen gezogen werden kann, ist die Suche nach einer echten Lösung für die auftretenden Fälle und nicht nach einer unrealistischen "Auflösung".

Vergessen wir nicht die sententia vom Celsus, nach der eine Klage nichts anderes ist als ein Recht, das uns zustehende Recht durch einen Prozess durchzusetzen. Denn der Zivilprozess mit all ihren Elementen ist lediglich ein Mittel: ein Mittel, um das Recht einer Partei, ihren Anspruch geltend zu machen.

Die Studie wurde im Rahmen der Programme des Justizministeriums zur Anhebung des Niveaus der juristischen Ausbildung durchgeführt. (A tanulmány elkészítése az Igazságügyi Minisztérium jogászképzés színvonalának emelését célzó programjai keretében valósult meg.)

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Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Universitätsdozentin, Universität Debrecen, Fakultät für Staats- und Rechtswissenschaft. A szerző egyetemi docens, Debreceni Egyetem, Állam- és Jogtudományi Kar.

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