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József Szalma[1]: Dienst- und Angestelltenerfindung im ungarischen Recht[1] (Annales, 2006., 299-314. o.)

1. Allgemeines über die Arten und den Schutz von Geistesschöpfungen

Das mehrfach veränderte ungarische bürgerliche Gesetzbuch (Polgári Törvénykönyv, in den Weiteren "Ptk") aus dem Jahre 1959 enthält grundlegende Bestimmungen über das Recht und den Schutz von Geistesschöpfungen. Nach dem Ptk[2] "(1) steht die Geistesschöpfung unter gesetzlichem Schutz." "(2) Dieser Schutz wird - außer in den Bestimmungen dieses Gesetzes - für bestimmte Arten von Werken sowie für einzelne verwandte Tätigkeiten im Urheberrecht, Gewerbeschutz- (Schutz von Patenten, Markenzeichen, Herkunftsangaben, Ursprungskennzeichnungen und von Mustern) und Innovationsrecht festgelegt, sowie in rechtlichen Schutzbestimmungen für Hersteller von Tonaufnahmen." "(3) Das Gesetz schützt auch diejenigen Geistesschöpfungen, für welche es keine besonderen Rechtsnormen gibt, die aber in weiten Kreisen der Gesellschaft genutzt werden können und noch zu keinem Gemeingut geworden sind." " (4) Der Schutz bezieht sich bei Personen auch auf deren wirtschaftliche, technische und organisatorische Kenntnisse und Erfahrungen, die einen Vermögenswert haben. Der Zeitpunkt und die Dauer der Schutzzeit wird von Rechtsnormen bestimmt."[3] Diese Bestimmungen des Ptk sehen die Arten von Geistesschöpfungen vor, die unter gesetzlichem Schutz stehen, in erster Reihe die Ur-

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heberwerke (literarische, wissenschaftliche, bildende Künste, Musik usw.), die gewerberechtsschützenden Rechte (Patentrecht, Markenzeichenrecht[4], Schutz von Herkunfts-, Ursprungskennzeichnung und von Mustern usw.) und die Werke, die sowohl auf dem Gebiet der geistigen als auch technischen Werke im Vergleich zu früheren Werken nicht nur alliquid novum sind, etwas gewissermaßen neues, sondern etwas originelles und vollständig neues. Das Ptk sieht zugleich die auf technischer Ebene entstandenen Werke vor, die - auf früheren Lösungen beruhend - diese früheren Lösungen weiterentwickelt haben (Innovation). Das Ptk sieht weiterhin auch die nicht ganz neuen, in ihrer Grundlage früher schon bekannten, anwendbaren technischen und organisatorischen Kenntnisse, Erfahrungen vor, die jedoch einen Vermögenswert haben (know-how).[5]

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Allgemein betrachtet sehen das Ptk und Sondergesetze über Geistesschöpfungen (auf dem Gebiet des Urheberrechts und des Gewerberechtsschutzes) zwei Typen von Urheberrechten vor. die mit der Person des Urhebers verbundenen Rechte (z.B. das Recht der Benutzung seines Namens, das Aneignungsverbot seines Werkes usw.) und seine Eigentumsrechte, d.h. den Gewinn aus der Nutzung von Geistesschöpfungen (Autorenhonorar, das Entgelt im Falle einer vertraglich begründeten Übertragung des Nutzungsrechts usw.)

Der Schutz von Geistesschöpfungen hat sich nach den Berechtigungstypen herausgebildet. Nach dem Ptk[6]. "(1) Im Falle der Verletzung von mit Geistesschöpfungen verbundenen Persönlichkeitsrechten - außerhalb des Schutzes von besonderen Rechtsnormen - kann die dadurch betroffene Person die für Persönlichkeitsrehtsverletzung maßgebenden bürgerrechtlichen Ansprüche erheben." "(2) Im Rahmen des Schutzes von Geistesschöpfungen und wirtschaftlichen, technischen, organisatiorischen Kenntnissen und Erfahrungen, welche einen Vermögenswert haben und nicht durch besondere Rechtsnormen geregelt werden, kann die berechtigte Person verlangen, dass die Person, die sich ihre Resultate angeeignet hat oder sie nutzt, sie am entstandenen finanziellen Ergebnis teilhaben lässt."

Das Ptk regelt die (allgemeinen) rechtlichen Folgen der Verletzung von personenbezogenen Rechten. Diese Folgen sind anwendbar neben den rechtlichen Folgen der Rechtsnormen, die sich auf besondere Urheberrechte beziehen.[7] Wie im Falle der Verletzung von anderen personenbezogenen Rechten, kann der Geschädigte die folgenden bürgerrechtlichen Forderungen stellen. a) Die gerichtliche Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung, b) Der Geschädigte kann die Unterlassung der Rechtsverletzung und das Verbot der weiteren Rechtsverletzung seitens des Schädigers verlangen. c) Der Geschädigte kann weiterhin verlangen, dass der Schädiger ihm entweder durch eine Erklärung oder in anderer Weise Genugtuung gibt, und dass der Schädiger auf eigene Kosten die entsprechende Öffentlichkeit der Genugtuung sichert. d) Der Geschädigte kann die Beseitigung des Schadenfalles verlangen, die Wiederherstellung des vor der Rechtsverletzung bestehenden Zustandes seitens des Schädigers auf dessen Kosten, die Nichtigmachung bzw. Beseitigung der durch die Rechtsverletzung und durch Verschulden des Schädigers entstandenen Lage. e) Der Geschädigte kann weiterhin einen Schadenersatz im Rahmen der Regelungen des bürgerlichen Rechts verlangen. Darüber hinaus kann das Gericht im

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Sinne der Verordnungen des Ptk[8] ein Bußgeld zu Gunsten von Gemeininteressen verhängen, wenn die als Schadenersatz zu bestimmende Summe nicht im entsprechenden Verhältnis zur Gewichtigkeit des Verhaltens des Schädigers steht. Im Sinne des betreffenden Absatzes (3) sind diese Regeln auch dann maßgebend, wenn die Rechtsverletzung durch die Verbreitung von verbotener Werbung erfolgt ist.[9] Im Sinne der ungarischen Rechtsprechung ist "die Verkündung des gerichtlichen Urteils, das die Tatsachen der personenbezogenen Rechte feststellt, im Allgemeinen für die Beseitigung der immateriellen Schäden der betroffenen Person nicht anwendbar. [Ptk § 84 Absatz (1), § 354, § 355 Absatz (4)]."[10]

Die mit Geistesschöpfungen verbundenen Rechte werden im ungarischen Recht durch zahlreiche Sondergesetze geregelt. Das unter ihnen für diese Arbeit wichtigste ist das Gesetz Nr. LXXVI. über das Urheberrecht aus dem Jahre 1999 (eine ältere, nicht mehr gültige Fassung ist das Gesetz Nr. III. über das Urheberrecht aus dem Jahre 1969)[11], sowie das Gesetz Nr. XXXIII. über den Patentschutz von Erfindungen aus dem Jahre 1996, weiterhin das Gesetz Nr. XI. über den Schutz von Markenzeichen und geographischen Warenkennzeichen aus dem Jahre 1997, das Gesetz Nr. XLVIII. über den Schutz von Form-

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planungsmustern (in Kraft seit dem 1. Januar 2002), das Gesetz Nr. XXXVIII. über den Schutz von Benutzungsmustern aus dem Jahre 1991, das Gesetz Nr. XXXIX. über den Schutz der Topographie von mikroelektronischen Halbleiterprodukten aus dem Jahre 1991, das Gesetz Nr. XXXII. über Patentanwälte aus dem Jahre 1995, die gesetzkräftige Verordnung über den Schutz von Industriemustern aus dem Jahre 1978, die Regierungsverordnung Nr. 63/1998 (III. 31) über Innovationen.[12] Noch hervorzuheben ist das Wettbewerbsgesetz Nr. LXXXVI. (welches vom Verbot des unlauteren Marktverhaltens handelt) aus dem Jahre 1990, gemäß dessen § 11 es verboten ist, im Ziele der Absatzsteigerung die Verbraucher zu täuschen. Solches Verhalten besteht im Falle, wenn die Ware hinsichtlich des Gebrauchswerts oder einer anderen Eigenschaft, ihrer Herkunft, des Abstammungsorts, der Bezugsquelle und der Art der Beschaffung mit Warenkennzeichen versehen ist, die zu einer Täuschung führen können.[13]

Es ist fraglich, ob die besondere Gesetzgebung, welche das Gebiet der Geistesschöpfungen regelt, in das neue Ptk inkorporiert werden kann, oder nur zu einem Teil, jedoch in erster Linie im Rahmen der Verträge seiner Nutzer. Mit Hinblick auf die innereuropäische und Gemeinschaftskodifikation, auf die rechtsvergleichende Erfahrung[14] scheint die letzte Lösung passender, bzw. die schon typisierten Verträge, deren Entwicklung sich stabilisiert hat sollte man

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im Ptk kodifizieren. Weiterhin sollte man die Verträge, die einer weiteren Änderung und Entwicklung unterliegen durch Sondergesetze regeln, in unserem Falle durch das Patentgesetz.

Man kann anmerken, dass die mit Geistesschöpfungen verbundenen Rechte, außer in den bürgerrechtlichen Kodexen, auch in anderen Ländern durch Sondergesetze (Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz) geregelt sind, wie z.B. im deutschen und österreichischen Recht.[15]

Im österreichischen Recht wird die gesetzmäßige[16] Rechenschaft für die Nutzung von Erfindungen, Warenkennzeichen oder Urheberrechten von anderen Personen dem Nutzer auferlegt und zu Gunsten des Berechtigten gemäß dem Patent-, Urheberrecht.[17] Falls der Nutzer der Patent- oder Urheberrechte der Arbeitgeber ist, ist dieser verpflichtet, die wirtschaftliche Umsetzung mit dem angestellten Arbeitnehmer periodisch zu berechnen. Im Sinne des österreichischen Patentgesetzes[18] und des ÖABGB[19] hat der Erfinder das Recht die Feststellung und Qualifizierung seiner Erfindungen zu beanspruchen. Die Beanspruchung der Qualifizierung seiner Erfindungen ist ein persönliches Recht des Erfinders, es ist nicht begebbar, kann nicht übertragen und geerbt werden. Die Qualifizierung seiner Erfindungen in das Patentregister erfolgt durch die Eintragung, welche in der Öffentlichkeit der Anmeldung, in der Patenturkunde, im Bescheid über die Patentzulassung und deren Beschreibung begründet ist.[20]

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Sowohl in der ungarischen Gesetzgebung als auch in der Doktrin[21], vergleichbar mit dem österreichischen und deutschen Recht, kann man auf dem Gebiet der Geistesschöpfungen das Urheberrecht und den Rechtsschutz vom Patentrecht und dem Gewerberechtsschutz unterscheiden. Das Urheberrecht bezieht sich auf Werke auf dem Gebiet der literarischen, musikalischen, bildenden, Film-, Foto- und Baukunst. Das Urheberrecht berechtigt den Autor, der das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht bezieht sich ausschließlich auf den Autor und das Werk kann ohne seine Billigung nicht benutzt werden, das Nutzungsrecht besteht nur zu Gunsten des Urhebers, die Qualifizierung als Urheber ist nicht übertragbar und nicht erbbar. Der Urheber hat die Rechte auf die Übersetzung, Vervielfältigung, Distribution und Vermietung.[22] Im Gegensatz dazu behandelt das Patentrecht eine auf technischem Gebiet neue, verwirklichte Lösung (Erfindung), oder eine Lösung, welche eine bestehende technische Lösung verbessert (Innovation), oder eine bestimmte Technologie, ein Produktionsverfahren oder -Erfahrung, ein System und Verfahren von Kenntnissen (know-how). Die Erfindung kann patentiert werden und auf Grund dessen ist der Benutzer und Anwender der technischen Lösung ausschließlich der Erfin-

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der, ausgenommen den Fall, wenn die Erfindung seine Arbeitspflicht war, d.h. wenn sie das Resultat der Aktivitäten des Erfinders ist, die auf einem Arbeitsoder Forschungsvertrag begründet sind.

Die Theorie des deutschen Patentrechts, welche das Wesen des Patentrechts und die Stellung dieses rechtlichen Instituts analysiert, stellt fest, dass das Patent und das Nutzungsmodell zum Gebiet des Gewerberechtsschutzes gehört. Das gewerbliche Schutzrecht ist ein mit dem Eigentum vergleichbares Recht, da der Gewerberechtsschutz-Berechtigte in einer ähnlichen rechtlichen Situation ist wie der Eigentümer einer Sache. Der Patentinhaber kann die Nutzung seines Rechts irgendeiner anderen Person anbieten. Der Inhaber des Erfindungspatents kann, ähnlich wie der Sacheigentümer, sein Recht auf eine andere Person übertragen (z.B. auf Grund eines Kaufgeschäfts), oder er kann dieses Recht als obligationsrechtliche Garantie für eine Schuldforderung verpfänden, oder das Recht kann Gegenstand einer Erbschaft sein. Daraus ergeht, dass der Gewerberechtsschutz, das Patent es der berechtigten Person ermöglicht, das Recht zur Nutzung der Erfindung durch einen besonderen Vertrag, eine Lizenz auf eine andere Person zu übertragen. Das Gewerberecht, wenn auch eine Geistesschöpfung, ist vom Urheberrecht zu unterscheiden. Während der Gegenstand des Schutzes von Urheberrechten literarische, musikalische und Werke der bildenden Künste sind und sich auf ein konkretes Werk beziehen, derweil sind Gegenstand des Patentrechts technische Werke, aber kein bestimmtes Objekt. Es ermöglicht die wiederholte Benutzung (in einer gewünschten Anzahl) einer gegebenen technischen Konstruktion.[23] Im deutschen Recht ist die dientsmäßige Erfindung nicht nur Gegenstand des Schutzes von bürgerlichen Rechten (wie auch in anderen rechtlichen Systemen), sondern sie steht auch unter dem Schutz von anderen Rechtszweigen.[24]

Im ungarischen bürgerlichen Recht gerät der Gewerberechtsschutz und die gewerberechtsschützenden Verträge - Forschungsvertrag, Nutzungs- (Benutzungs-) oder Lizenzvertrag - in Verbindung mit der Rekodifikation des Ptk wieder in den Mittelpunkt der wissenschaftlichen Aufmerksamkeit. Unter der Leitung des Akademikers Lajos Vékás entstand die Konzeption des Neuen

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bürgerlichen Gesetzbuches (2002)[25]. Die Konzeption und Thematik des Neuen bürgerlichen Gesetzbuchs (2003)[26] enthält unter den obligationsrechtlichen Regelungen die Absichten, die Richtung und Anlässe, welche die Inkorporierung, Integration von Verträgen regeln, die der Nutzung von Geistesschöpfungen (Produkten) und anderen geistigen Gütern dienen.[27] Bei der Rekodifikation des neuen ungarischen Ptk umfassen die Konzeptionen drei grundlegende Typen von Lizenzverträgen. die Patentlizenz, das know-how und die Warenzeichenlizenz. Der Lizenzvertrag entsteht zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, der auf Grund der Kaufprämie vom Lizenzgeber das Recht erhält, eine qualitätsmäßig festgelegte technische Lösung praktisch zu verwirklichen und zu nutzen, er kann eine festgelegte Kennzeichnung anwenden und festgelegte Informationen und rechtliche Befugnisse erhalten.[28]

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Im Sinne der österreichischen Rechtsprechung ist die Person, die die Nutzungsrechte für Geistesschöpfungen überträgt, zu rechtlicher Gewähr gegenüber dem Rechtsurheber verpflichtet, wenn er diesem nicht alle Rechte sichergestellt hat, zu denen er sich durch den Übertragungsvertrag verpflichtet hat, z.B. wenn er die Nutzung des Patent- oder Urheberrechts nicht geregelt hat, oder wenn im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts eines (musikalischen) Werks dem Verkäufer das Urheberrecht nicht gewährt wurde.[29]

Die wesentliche Besonderheit einer auf Grund einer Verpflichtung oder Angestelltenrechtsverhältnis entstandenen Erfindung ist, dass die mit der Erfindung verbundenen bestimmten Nutzungsreche, und zwar auf der Seite des Arbeitgebers, nicht durch einen besonderen Nutzungsvertrag, Lizenzvertrag oder auf Grund des know-how zustande kommen, sondern unmittelbar auf Grund des Gesetzes und eines Arbeits- oder Dienstvertrags.

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2. Dienst- und Angestelltenerfindung

Bei den mit Geistesschöpfungen verbundenen Rechten ist eine fundamentale Frage, über welche Rechte der Erfinder verfügt, wenn die als Erfindung geltende Lösung innerhalb der Verpflichtungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Mit anderen Worten, wenn es zu den Pflichten des Arbeitsverhältnisses gehört, dass der Angestellte die zum Sachgebiet der Erfindung zählende Lösung ausarbeitet.[30]

2.1. Diensterfindung

Nach dem ungarischen Recht hat die Erfindung dienstmäßigen Charakter, wenn a) zum Zeitpunkt der Enstehung der Erfindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Erfinder ein arbeitsrechtliches Verhältnis bestand, b) der Erfinder auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet ist, eine neue technische Lösung auszuarbeiten; nicht auf Patentniveau, aber wenn die Lösung das Patentniveau erreicht, gilt sie als Diensterfindung.[31] Eine wesentliche Frage ist, ob die Diensterfindung dem Arbeitsfeld angehört. Die Bestimmung dessen ist mit dem Inhalt des Arbeitsvertrags verbunden, zugrunde liegen die Unternehmensregeln, "Beschreibungen des Arbeitsfeldes", die "Funktion", welche der Erfinder in der Unternehmensstruktur innehat, seine Arbeitsstelle, die rechtmäßig erteilten Anweisungen[32] usw. Nach der ungarischen Rechtsprechung der achtziger Jahre kann im Prinzip auch eine seitens eines Facharbeiters erbrachte neue Lösung als Diensterfindung betrachtet werden, wenn die Ausarbeitung der neuen Lösung, die zum Erfindungsfeld gehört, auf Grund von konkreten Arbeitsanweisungen (z.B. Ausführung einer experimentellen Arbeit, eine präzise beschriebene Aufgabe) erfolgte und eine Arbeitsverpflichtung dargestellt hat.[33]

Die Diensterfindungen seitens von Angestellten sind heutzutage schon typisch, da der Großteil der Erfindungen den planmäßigen Forschungen von Forschungsinstituten, mit Labors ausgestatteten Unternehmen und der Entwicklungsarbeit von Forschergruppen zu verdanken ist. Mit anderen Worten, ein

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entscheidender Teil von Erfindungen stammt heute nicht mehr aus persönlichen Labors, aus persönlichen, "unabhängigen" Forschungsstätten.[34]

De lege ferenda kann man die Frage stellen, ob die mit der Arbeitsstelle verbundene Pflicht sich auch auf solche Aktivitäten beziehen kann, deren obligatorisches Ergebnis eine neue und origenelle Lösung auf Patentniveau ist (eine Erfindung im rechtlichen Sinne). Darauf kann man vom rechtlichen Standpunkt und sinngemäß eine verneinende Antwort geben, da die Erfindung eine "Invention" und keine Frage der rechtlichen Obligation ist. Wenn wir den Inhalt der Forschungsaktivität am Arbeitsplatz vom obligationsrechtlichen Standpunkt analysieren, dann können wir sie als Ergebnisobligation (obligation de résultat)[35], oder Mittelobligation (obligation moyens)[36] qualifizieren. Die mit der Forschungsaktivität am Arbeitsplatz verbundene Obligation kann sinngemäß nur als Mittelobligation qualifiziert werden. Dies bedeutet, dass vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet der Forscher seine Forschungs- und Entwicklungsverpflichtung, die auf dem Arbeitsverhältnis, dem Arbeitsvertrag[37], oder auf einem besonderen Forschungsvertrag beruht, dann ausgeübt hat, wenn er alles getan hat, um das Ziel, die Entwicklung zu erreichen. Man kann es aber nicht als nicht Erreichen des Ziels betrachten, wenn das Ergebnis keine patentierbare Erfindung darstellt.

Wenn das Erfindungsniveau bzw. die Erfindung als Resultats-, Zielverpflichtung keine rechtliche Obligation sein kann, so kann man de lege ferenda die Frage stellen, ob die berechtigte Seite (persönlichrechtlich - Erfinder und Nutzer) bei einer Erfindung am Arbeitsplatz ausschließlich der Erfinder oder der Arbeitgeber ist, oder ist diese Berechtigung geteilt; falls ja, mit welchem Inhalt und in welchem Maße? Aus der Sicht des Arbeitgebers ist die Antwort prinzipell negativ, wenigstens in Hinsicht der Urheberberechtigung, da der Arbeitgeber nur die Mittel zur Verfügung stellt, sinngemäß trägt er selbst nicht zur Entstehung der Erfindung bei, dies erfolgt seitens des Urhebers durch seine geis-

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tige Arbeit. Vom Standpunkt des Nutzers ist die Antwort jedoch teils affirmativ; das Nutzungsrecht des Arbeitgebers ist unzweifelhaft im Sinne, dass die Rechte des Arbeitgebers auf den Forschungsmitteln, dem Arbeitsverhältnis und der Entlohnung der Forschungsaktivitäten beruhen. Gegenüber der Auffassung des Obligationenrechts ermöglicht das Patentrecht die ausschließliche Geltendmachung der Berechtigung zu Gunsten des Arbeitgebers, die ausschließliche Geltendmachung zu Gunsten des Angestellten, sowie eine geteilte Berechtigung, nicht nur bezogen auf die Nutzungsrechte der Geistesschöpfung, sondern auch bezüglich des Erscheinens des "Namens" des Urhebers.

Nach dem ungarischen Patentgesetz[38] ist der Arbeitgeber der Berechtigte im Falle der Diensterfindung, d.h. der Patentanspruch bezieht sich auf den Arbeitgeber und dieser ist berechtigt damit zu verfügen. Der Arbeitgeber hat diese Berechtigung auf Grund des Gesetzes, als "Rechtsnachfolger" des Erfinders. Der Erfinder ist im Sinne des Gesetzes verpflichtet den Arbeitgeber unverzüglich über das Zustandekommen der Erfindung zu benachrichtigen. Der Arbeitgeber ist nach der erfolgten Benachrichtigung verpflichtet sich innerhalb von 90 Tagen darüber zu äußern, ob er einen Anspruch auf die Diensterfindung erhebt. Im Falle, dass der Arbeitgeber diese Äußerung versäumt, kann demzufolge der Erfinder über die Diensterfindung verfügen. Genau so geht das Verfügungsrecht über die Diensterfindung auf den Erfinder über, wenn der Arbeitgeber dazu beiträgt. Der Arbeitgeber ist nach der erfolgten Benachrichtigung über die Diensterfindung verpflichtet innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne einen Patentantrag zu stellen, d.h. mit der allgemein zu erwartenden Sorgfalt im Ziele der Patentierung zu handeln. Der Arbeitgeber kann auf das Stellen eines Patentantrags verzichten, wenn er die Lösung als Geschäftsgeheimnis betrachtet und sie als know-how nutzen will. Aber er ist in diesem Falle dazu verpflichtet den Erfinder darüber zu benachrichtigen.[39]

Im Falle der Diensterfindung seitens des Angestellten beziehen sich auf den Erfinder auf Grund der allgemeinen Regeln die personenbezogenen Rechte, das Namenrecht, das auf den Beitrag des Erfinders bezogene Recht. Das Entscheidungsrecht über die Geheimhaltung oder die Veröffentlichung der Erfindung wird auf den Dienstberechtigten (Arbeitgeber) übertragen.[40] Auf dem Gebiet der Vermögensrechte - falls der Erfinder das Verfügungsrecht über die Erfindung erlangt hat - beziehen sich die Vermögensrechte des Nutzers auf Grund

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des obligatorischen Charakters des Patents auf ihn persönlich. Wenn der Arbeitgeber (der Dienstberechtigte) jedoch auf Grund des Gesetzes das Verfügungsrecht besitzt, hat der Erfinder das Recht auf eine entsprechende Belohnung. Auf Grund des Patentgesetzes hat er Anspruch auf Belohnung, Realisierung (Nutzung der Erfindung, Ablehnung der Nutzung, die Erlaubnis zur Nutzung seitens einer anderen Seite - Lizenzierung), die partielle oder vollständige Übertragung des Patentanspruchs. Der Arbeitgeber ist im Falle eines gemeinsamen Patents - wenn keine anderslautende Übereinkunft zwischen den Patentpartnern besteht - als nutzender Patentpartner verpflichtet eine Patentprämie zu zahlen. Maßgebend für die Patentprämie ist der mit dem Arbeitgeber, dem nutzenden Patentpartner bzw. Berechtigten abgeschlossene Vertrag oder der Patentprämienvertrag. Der Arbeitgeber bzw. der nutzende Patentpartner sollte eine Prämie zahlen, welche der auf Grund des Lizenzvertrages erteilten Nutzungsgenehmigung für die Erfindung angemessen sein sollte.[41]

2.2. Angestelltenerfindung

Im Sinne des geltenden ungarischen Patentgesetzes[42] handelt es sich - abweichend von der Diensterfindung - um eine Angestelltenerfindung, wenn der Erfinder, ohne dass dies seine auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Pflicht gewesen wäre, eine solche Erfindung macht, deren Nutzung zum Tätigkeitskreis des Arbeitgebers gehört. Nach dem geltenden Gesetz bezieht sich das Recht des Arbeitgebers nicht auf die Exploitation der Erfindung. Das Patent auf die Angestelltenerfindung kommt nicht dem Arbeitgeber zu, sondern dem Erfinder. Der Arbeitgeber kann das Nutzungsrecht nicht an eine dritte Person weitergeben. Der Erfinder muss, ähnlich wie bei der Diensterfindung, im Falle einer Angestelltenerfindung den Arbeitgeber unverzüglich darüber benachrichtigen. Der Arbeitgeber muss sich innerhalb von 90 Tagen nach der Benachrichtigung äußern, ob er die Angestelltenerfindung nutzen möchte. Im Falle der Angestelltenerfindung kommt das Patent auf Grund des Gesetzes dem Erfinder zu (ex lege), es wird an die Person des Erfinders geknüpft, mit Inanspruchnahme des Eigentumsrechts (Verwertungsrechts), des Rechts auf eine Erfinderprämie, analog zu den vorgeschriebenen Rechten im Falle der Diensterfindung.[43]

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3. Das neue ungarische Ptk und die mit Geistesschöpfungen (dem Patentgesetz) verbundene Frage über die Kodifizierung von Verträgen

Das Thema dieser rechtsvergleichenden Arbeit ist die rechtliche Regelung der Dienst- und Angestelltenerfindung im ungarischen Recht und in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mit besonderer Beachtung des europäischen Gemeinschaftsrechts. Das Patentrecht war schon seit der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts (1886, Bern) - erneuert zu Mitte der 70-er Jahre des XX. Jahrhunderts - das Thema von Regelungen in internationalen Abkommen. Umso mehr, da die Exploitation und der Schutz von Innovationen und Erfindungen, als grenzüberschreitende Charakteristik verstanden, nicht nur nationalen, sondern auch internationalen Schutz verlangte. Auf dem Gebiet der innerstaatlichen Gesetze, unabhängig davon, ob es sich um grundlegende Kodifikationsnormen handelt, die sich auf die rechtlichen Beziehungen bei den Geistesschöpfungen beziehen, oder um Sondergesetze, muss man weitgehend sowohl die internationalen als auch die rechtlichen Regelungen von einzelnen Staaten in Betracht ziehen, natürlich unter Beachtung der innerstaatlichen rechtlichen Entwicklung.

Bei der seit 1998 laufenden Rekodifikation des ungarischen Ptk ist besonders die Frage aufgetreten, ob es nötig ist, dass das Ptk Vertragstypen vorschreibt, die sich auf mit den Geistesschöpfungen verbundene Rechte beziehen, oder sollte man diesbezüglich Sondergesetze haben. In der Kodifikation und in einzelnen Vertragsartikeln wird neben den Regelungen auch die wirtschafliche und gesellschaftliche Bedeutung der mit Geistesschöpfungen verbundenen Rechte beachtet. Es besteht auch das Gegenargument, dass die Enwicklung der Rechte auf dem Gebiet der Geistesschöpfungen eine dynamische, Veränderungen ausgesetzte rechtliche Materie ist, und eine "Fixierung" seitens der Kodifikation kann zur Rechtssicherheit und Entwicklung auf diesem rechtlichen Gebiet beitragen, aber sie auch behindern. Nach den Vertretern von diesen und anderen Gegenargumenten wäre es besser, wenn man das durch ein Sondergesetz regeln würde. Im Falle der dienstmäßigen oder der Erfindung am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, welches Sondergesetz (saedes materiae) dieser betreffenden rechtlichen Materie entsprechen würde: das Gesetz, welches das Patentrecht regelt (wie im gültigen ungarischen Gesetz), oder das Gesetz, welches die Arbeitsbeziehungen regelt. Die erste bzw. zur Zeit gültige Lösung scheint richtiger. Wo immer die Kodifikation der Verträge auch erfolgt (im Kodex oder in einem Sondergesetz), bleibt die Frage, welche Verträge geregelt werden sollen. Es bestehen solche Verträge, deren vertragliche Anwendung und (internationale) Regelung, also Benennung, sich schon herausgebildet und

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stabilisiert hat (z.B. Lizenzvertrag); es gibt auch andere, relativ neue (z.B. Forschungsvertrag, das gewerbliche eigentumsrechtsschützende know-how). Es gibt solche Geistesschöpfungen, die an der Grenze zwischen dem Urheber- und Patentrecht, oder an der Grenze des Gewerberechtsschutzes sind, wie z.B. das Gebiet von neuer Computer-Software, die (nach Behauptung von Fachleuten) mathematische Algorithmen sind, also kommen sie sozusagen als "Theorien" zustande und daher zählen sie nicht zu den patentierbaren Urheberwerken. Die auf Grund dieser Theorien entstandenen Softwaresysteme ermöglichen jedoch oft in der Industrie nutzbare neue Anwendungen und Herstellungsprozesse, Produktions- und Arbeitssysteme. Zur Typisierung des damit verbundenen Nutzungsvertrags, genauer gesagt die Gestaltung seiner "Umrisse", ist es, wie es scheint, bis jetzt nicht gekommen, bzw. hat er seine "endgültige Form" noch nicht erhalten. Der zwischen dem angestellten Forscher (Erfinder) und dem Arbeitgeber geschlossene Forschungsvertrag, der den Arbeitsvertrag überschreitet, kann ein wichtiges Institut des Patentrechts bezüglich der dienstmäßigen und der Erfindung am Arbeitsplatz sein. (Die Grundzüge davon können, wie es scheint, in das Ptk inkorporiert werden). Dieser Vertrag könnte auf Grund einer Willensvereinbarung der beiden Parteien ein Gleichgewicht zwischen den Interessen und Rechten des Erfinders und des Arbeitgebers schaffen. Auf diesem Wege würde man das persönliche und Eigentumsrecht des Urhebers schützen, weiterhin die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Auf dem Gebiet der Geistesschöpfungen könnte die Regelung der einzelnen Typen von vetraglichen Rechtsverhältnissen zur Geltendmachung der gegenseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beitragen, im Rahmen der zwingenden obligationsrechtlichen Normen, welche die Interessen des Erfinders schützen. Wenn die Entwicklungs-oder eine andere Urheberaktivität innerhalb des Arbeitsverhälnisses als Arbeitspflicht erfolgt, kann die Würdigung der Interessen des Arbeitgebers auf der Grundlage bzw. dem Rechtsgrund erfolgen, dass dem Beschäftigten (Forscher, Konstrukteur, Angestellter) der Arbeitgeber für diese Aktivität ein Arbeitsentgelt bezahlt, weiterhin auf der Grundlage, dass der Arbeitgeber alle für die Entwicklungsarbeit benötigten Voraussetzungen (z.B. Labor usw.) sichert. Die Innovation, die Erfindung kann oft nur im Besitz der entsprechenden Apparate, Mittel zustande kommen. Die Regelung der Interessen und Rechte des Arbeitnehmers ist gewiss auf jener Grundlage zu favorisieren, dass die Erfindung dezidiert das Ergebnis der geistigen Aktivitäten des Erfinders ist. Es soll auch beachtet werden, dass ein wesentlicher Teil der heutigen Technologieforschungen das Resultat von Teamarbeit ist, so dass die Frage gestellt werden kann, ob die Erfindung, die Innovation - ähnlich wie das Mitverfasserrecht - das ungeteilte oder geteilte gewerbliche Eigentum von mehreren Urhebern sein kann, was auch den Inhalt des damit verbundenen Nutzungsvertrags beeinflussen kann. ■

ANMERKUNGEN

[1] In ungarischer Sprache zuerst veröffentlicht in der Zeitschrift Magyar Jog (Ungarisches Recht), Budapest, 2006/2, S. 77-84.

[2] Ptk, § 86. vgl. z.B. in: Magyar polgári jog, A Polgári Törvénykönyv, Novotni Kiadó, Miskolc, 2004, S. 28.

[3] Vgl., dr. Benedek Károly, dr. Besenyei Lajos, dr Domé Györgyné, dr. Gellért György, dr. Harmathy Attila, dr. Kecskés László, dr. Kemenes Béla, dr. Petrik Ferenc, dr. Sárközy Tamás, dr. Sőth Lászlóné, dr. Szilágyi Dénes, dr. Vékás Lajos, dr. Zoltán Ödön, A Polgári Törvénykönyv magyarázata, (Kommentar des ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches), KJK Kerszöv Jogi és Üzleti Kiadó Kft, Budapest, 2002, S. 303-310.; Dr. Bíró Gyögy, dr. Csákó Györgyi, dr. Halászi György, dr. Vasady Loránt, dr. Makó Péter, Magyar Polgári Jog, A Polgári Törvénykönyv, (Ungarisches Bürgerliches Recht, Ungarisches Bürgerliches Gesetzbuch), Novotni Kiadó, Miskolc, 2004, S. 27-28.

[4] Das erste eigenständige Warenzeichenschutzgesetz ist in Ungarn im Jahre 1890 in Kraft getreten - durch das II. Gesetz aus dem Jahre 1890. Als dessen Vorgänger war das markenzeichenrechtliche Patent vom 7. Dezember 1858 in Kraft. Vgl. die damit verbundene nationale und internationale Entwicklung der Gesetzgebung in: Prof. dr. Csécsy György, Védjegyjog és piacgazdaság (Markenzeichenschutz und Marktwirtschaft), Novotni Alapítvány a Magánjog fejlesztéséért, Miskolc, 2001, S. 9-54, 55-112.

[5] Lontai Endre und Mitverfasser (Faludi Gábor, Gyertyánfy Péter, Vékás Gusztáv) in: Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga, (Ungarisches Bürgerliches Recht, Geistesschöpfungsrecht) Eötvös József Könyvkiadó, Budapest, 2004, S. 178, heben hervor, dass eines der Ergebnisse der Reformversuche des Ptk aus dem Jahre 1977 die Definition des know-hows ist. Das Ptk ist das erste BGB in der Welt, das diesen Begriff definiert hat und seinen Schutz festgelegt hat. Darin dominiert nicht die sog. "abstrakte Theorie", welche die breiteste Interpretation der technischen Werke beinhaltet, sondern es kommt die sog. "Resttheorie" zur Geltung, nach welcher das know-how - neben allen anderen mit technischen Werken verbundenen geschützten Rechten, bzw. neben dem die Werke überschreitendem technischen Kenntniss, der Erfahrung -, ein Rechtsinstitut ist, das alle anderen "durchdringt". Man kann bemerken, dass das Ptk beim know-how mit der Frage "was es ist" und nicht mit der Frage "was es nicht ist" beginnt. Nach Lontai und den Mitverfassern sind die Hauptelemente des Begriffs "know-how" der Eigentumswert, die Vertriebsfähigkeit, implicite die Geheimhaltung. Man kann jedoch hinzufügen, dass das Fehlen einer allgemein akzeptierten, rechtlich deutbaren positiven Definition (im Gegensatz zur terminologischen "Definition" - was nichts anderes ist, als "zu wissen WIE") den Schutz und das Handeln gegenüber der rechtswidrigen Nutzung erschwert, besonders auf dem Gebiet der chemischen Industrie. Die Autoren heben hervor (zitiertes Werk S. 177), dass das know-how eine solche technische Lösung ist, die einen Nutzungswert und in Anlehnung daran auch einen Tauschwert hat, und sie ist begebbar. Gemäß der Bestimmung des Begriffs und seiner Qualifizierung ist das know-how keine Kategorie von niedrigerem Niveau von technischen Werken, es gehört auch nicht zur patentgeschützten Erfindung, sondern es ist eine übergreifende Kennzeichnung einer technischen Lösung, welche die Routineaktivitäten überschreitet, in der Praxis genutzt werden kann und nützliche Resultate hervorbringt. Ein Teil dieser Lösungen steht unter speziellem Patentschutz.

[6] Ptk § 87. Vgl. z.B. in: Magyar Polgári Jog, A Polgári Törvénykönyv, (Ungarisches Bürgerliches Recht, Ungarisches BGB) Novotni Kiadó, Miskolc, 2004, S. 28.

[7] Vgl. Ptk § 84, Absatz (1)-(3). In: Magyar Polgári Jog, A Polgári Törvénykönyv, Novotni Kiadó, Miskolc, 2004, S. 27.

[8] Vgl. Ptk § 84, Absatz (2). In: Magyar Polgári Jog, A Polgári Törvénykönyv, Novotni Kiadó, Miskolc, 2004, S. 27.

[9] Vgl. dr. Bíró Gyögy, dr. Csákó Györgyi, dr. Halászi György, dr. Vasady Loránt, dr. Makó Péter, Magyar Polgári Jog, A Polgári Törvénykönyv, Novotni Kiadó, Miskolc, 2004., S. 24-25.

[10] BH (Sammlung der Rechtsprechung, über die Entscheidungen des ungarischen Obersten Gerichtshofes), 1996/6/304. In: dr. Bíró Gyögy, dr. Csákó Györgyi, dr. Halászi György, dr. Vasady Loránt, dr. Makó Péter, Magyar Polgári Jog, A Polgári Törvénykönyv, Novotni Kiadó, Miskolc, 2004, S. 25.

[11] Wie Petkó Mihály (in: Szolgálati jogviszonyban megalkotott szoftverek jogi helyzete a hazai gyakorlatban, - Die rechtliche Stellung der Software, die auf Grund eines Angestelltenverhältnisses entstanden ist - Jogtudományi Közlöny, 2004/11. sz, S. 384.) feststellt, war das Urheberrechtsschutzgesetz aus dem Jahre 1969 nicht vollständig harmonisiert. Der Autor betrachtet die gesetzkräftige Verordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1975 als bedeutend, welche den Text der Berner Abmachung vom 9. September 1886 verkündet, das am 24. Juli 1971 in Paris revidiert wurde. Unter den internationalen Abkommen ist die GATT-Sitzung in Uruguay hervorzuheben, wo die durch die Welthandelsorganisation (WTO) entstandene Marrakesh-Abkommen angenommen wurde, deren Anhang 1/c von der Übereinkunft über die Handelsaspekte der Geistesschöpfungen handelt. Im ungarischen Recht wurde die Marrakesh-Abmachung durch das Gesetz Nr. IX. aus dem Jahre 1998 verkündet. In der EU definierte der Europa-Rat am 14. Mai 1991 die Richtlinie zum rechtlichen Schutz von Computerprogrammen (Magyar Jog, 2003/2. sz.). In neuerer Zeit gelangt die rechtliche Frage der Lizenzierung von Computer-Software, einschließlich der Urheber im Rahmen der dienstmäßigen rechtlichen Verhältnisse, immer mehr in den Vordergrund. (Vgl. Petkó, zitiertes Werk, S. 384-385.). Vgl. auch, Prof. Dr. Vörös Imre, A nemzetközi gazdasági kapcsolatok joga (Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen), KRIM Bt, Budapest, 2004, S. 70-107. Im Anhang des Textes des Gesetzes Nr. IX. aus dem Jahre 1998, S. 151-153, wodurch das Marrakesh-Abkommen angenommen wurde.

[12] Vgl. A Polgári törvénykönyv magyarázata, KJK, Budapest, 2002, S. 303., Magyar polgári jog, Polgári Törvénykönyv, Novotni, Miskolc, 2004, S. 28, Fn. 86-90. A szellemi alkotások, különösen a védjegyjog fejlődésmenetéről a magyar jogban (Entwicklung des Geistesschöpfungsrechtes, insbesondere des Warenzeichenschutzrechts im ungarischen Recht) in: Prof. Dr. Csécsy György, Védjegyjog és piacgazdaság, Novotni Alapítvány a Magánjog Fejlesztéséért, Miskolc, 2001, S. 9-36. Obwohl Prof. Dr. Endre Lontai und die Mitverfasser die mit Geistesschöpfungen verbundenen Rechte auf Grund der Stellung, die sie im rechtlichen System eingenommen haben, einstimmig zu den bürgerlichen Rechten zählen, erachten sie es dennoch als notwendig, dass sie durch Sondergesetze geregelt werden, denn auf diesem Gebiet kommen zahlreiche außerrechtliche und öffentlichrechtliche Interessen zum Ausdruck. Vgl. Lontai Endre, Faludi Gábor, Gyertyánfy Péter,Vékás Gusztáv, Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga, Eötvös József Könyvkiadó, Budapest, 2004, S. 27.

[13] Vgl. Prof. Dr. Csécsy György, Védjegyjog és piacgazdaság, Novotni Alapítvány a Magánjog Fejlesztéséért, Miskolc, 2001, S. 53.

[14] Vgl. Prof. Dr. Vékás Lajos, Integration des östlichen Mitteleuropas im Wege Rechtsvergleichender Zivilrechtserneuerung (Festvortrag zur Eröffnung der 29. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung, gehalten in Dresden am 17.9.2003), in: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht, Nr. 3/2004, sowie in: Annales Universitatis Scientiarium Budapestiensis de Rolando Eötvös nominatae, Sectio iuridica, Tomus XLIV, Budapest, 2004, S. 5-24. Vgl. auch, Prof. Dr. Peter-Christian Müller-Graff, Die europäische Privatrechtsgesellschaft in der Verfassung der Europäischen Union, ibid, S. 37-59, Prof. Dr. Hamza Gábor, Die Entwicklung des Privatrechts und die Privatrechtskodifikation in Deutschland, ibid, S. 62-81.

[15] Vgl. z.B. das österreichische Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt, 1936/111 iDF, Modifikationen: BGBl 1949/206,1963/175, 1973/142 (DFB), 1980/321 (UrhGNov 1980), 1988/601 (UrhGNov 1988), 1993/93 (UrhGNov 1993), neuerdings 1998/25 (UrhGNov 1997). Vgl. in: Kodex des österreichischen Rechts, Bürgerliches Recht, bearbeitet von Dr. Franz Mohr, Orac, Wien, 1998, 24 UrhG, S. 1-34. Mit Hinblick auf das österreichische, schweizerische und das ehemalige Recht der DDR, Vgl. Urheber- und Verlagsrecht, 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage, sowie einer Einführung von Prh. Dr. Eugen Ulmer, Verlag C.H. Beck, München 1974. Vgl. dort den Text der zweiseitigen internationalen Abkommen der betreffenden Länder, S. 337-491, unter ihnen das Abkommen zwischen Deutschland und Ungarn (1940. nov. 7.), S. 360.

[16] Das österreichische Patentgesetz, § 151, Urheberrechtsgesetz § 87.

[17] Vgl. Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band II, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht, 12. Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien, 2001, S. 33, weiterhin: Dittrich, Zum Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers nach dem Urheberrechtsgesetz, Strasser FS, 1983.

[18] Österreichisches Patentgesetz § 20.

[19] ÖABGG, § 1330, der den Ehrenschutz vorsieht.

[20] Vgl. Koziol-Welser, Bürgerliches Recht, Band I, Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht, 12. Auflage, Manz, Wien, 2002, S. 82.

[21] Vgl. im Hinblick auf die Entwicklung des ungarischen Rechts neben den oben angeführten speziellen Werken auch die folgenden systematisierenden Werke: Szladits Károly, Magyar magánjog, I. Általános rész, személyi jog (Ungarisches Privatrecht, I. Allgemeiner Teil, Personenrecht), Budapest. Grill Károly Könyvkiadóvállalata, 1941, Szerzői jog (Urheberrecht), S. 664, Szabadalmi jog (Patentrecht), S. 695-750. Lenkovics Barnabás, Polgári jogi alapok (Grundzüge des bürgerlichen Rechts), Rejtjel Kiadó, Budapest, 2003, szerzői jogi alapismeretek (Grundzüge des Urheberrechts), S. 237-244, Iparjogvédelmi alapismeretek (Grundzüge des Gewerbeschutzrechts), S. 245, Szabadalmi jogviszony (Gewerbliches Rechtsverhältnis), S. 246, Szolgálati találmány (Angestelltenerfindung), S. 248, Védjegyoltalom (Warenzeichenschutz), S. 252, Szabadalmi és védjegylicencia (Patent- und Warenzeichenlizenz), S. 253.

[22] Vgl. z.B. das österreichische Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt, 1936/111 iDF, Modifikationen: BGBl 1949/206,1963/175, 1973/142 (DFB),1980/321 (UrhGNov 1980),1988/601 (UrhGNov 1988),1993/93 (UrhGNov 1993), Vgl. neuerdings: 1998/25 (UrhGNov 1997). (Vgl. in: Kodex des österreichischen Rechts, Bürgerliches Recht, bearbeitet von Dr. Franz Mohr, Orac, Wien, 1998, 24 UrhG, §§ 1-16, S. 6-8. Rintelen, Rechtsschutz für geistiges Schaffen, Graz, 1931. Vgl. die Schrift über das deutsche Urheberrecht: Heinrich Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 1974. Der Autor verweist bei der Beschreibung der internationalen Entwicklung auf das Berner Abkommen aus dem Jahre 1886 zwischen 10 Staaten über den Schutz von literarischen und künstlerischen Werken, das zum ersten Mal auf europäischem Gebiet das Urheberschutzrecht festlegt. (zit. W., S. 22.) Die internationale Regelung hatte einen entscheidenden Einfluss auf die Lösungen im neuen Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1901/1907 (Novellen, 1934, 1940.). (zit. W., S. 25.). Rechtliche Werke über die Entwicklung des Urheberrechts: Bappert, Wider und für den Urheberrechtsgeist des Privilegienzeitalters, Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR), 1961, 441. L. Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung des deutschen Urheberrechts, 1957. Osterrieth, Die Geschichte des Urheberrechts in England, 1895. Pohlmann, Die Frühgeschichte des musikalischen Urheberrechts, 1962. Würtenberger, Das Kunstfälschertum, 1940, usw.

[23] Vgl. Günter Kelbel, Patentrecht und Erfinderrecht, Systematische Darstellung, R.v. Decker's Verlag G. Schenk, Hamburg-Berlin, 1966, S. 1-2, 10-12, über Verwertung der Erfindung, S. 55-57, Verwertungsverträge, S. 57-61.

[24] So lautet das von der Modifikation des Strafgesetzes vom 25. Juni 1968 handelnde Gesetz, BGBl 1968, I. S. 741. Der staatlichen Geheimhaltung obliegen solche Fakten, Gegenstände und Kenntnisse, die nur für einen bestimmten kleinen Personenkreis bestimmt sind. Dazu gehören speziell qualifizierte (z.B. militärische, d.h. von Abwehrcharakter) technische Innovationen. (Vgl. Günter Kelbel, Patentrecht und Erfinderrecht, Beilage 1969 - Änderungen auf dem Gebiet des Patentrechts und des Erfinderrechtes, R. V. Decker's Verlag, Hamburg, 1969, S. 53-54.)

[25] Vgl. Az új Polgári Törvénykönyv koncepciója (Konzeption des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches), Magyar Közlöny (Ungarisches Gesetzblatt), 2002/15/II, S. 146-147.

[26] Vgl. Az új Polgári Törvénykönyv koncepciója és tematikája (Konzeption und Thematik des neuen ungarischen BGB), Magyar Közlöny, különszám, 2003, S. 107-108.

[27] In der ungarischen rechtswissenschaftlichen Literatur, vgl. z.B., Dr. Boytha György, A szellemi alkotások joga és az új Ptk, Polgári jogi kodifikáció (szerk. Vékás Lajos) (Geisteschöpfungsrecht und die Kodifizierung des neuen ungarischen BGB), Budapest, 2000/3. sz. Dr. Faludi Gábor, Szerzői jog, iparvédelem és a Ptk koncepciója, II. rész, Polgári jogi kodifikáció (Urheberrecht und die Konzeption des neuen ung. BGB), 2003/4. sz. Dr. Ficsor Mihály, MSZH észrevételek az új Ptk koncepciójára, Iparjogvédelmi és Szerzői Jogi Szemle (Bemerkungen zur Konzeption des neuen ung. BGB), 2002/2. Lontai Endre, A licenciaszerződések alapvető kérdései (Grundfragen des Lizenzvertrags), Budapest, 1978. Dr. Bezzegh Tibor, Az iparjogvédelmi szerződések aktuális kérdései (Aktuelle Fragen der gewerbeschutzrechtlichen Verträge), Miskolci Egyetem ÁJK, Doktoranduszainak Fórumán (2003.nov.6), a Deák Ferenc Doktori Iskola a Tudomány Napján elhagzott előadásai, szerk. Prof. Dr. Stipta István, Novotni Alapítvány, Miskolc, 2003, S. 47.

[28] Vgl. Dr. Lontai Endre, A licenciaszerződések alapvető kérdései, Budapest, 1978, S. 116, Dr. Bezzegh Tibor, Az iparjogvédelmi szerződések aktuális kérdései, Miskolci Egyetem ÁJK, Doktoranduszainak Fórumán (2003.nov.6), a Deák Ferenc Doktori Iskola a Tudomány Napján elhangzott előadásai, szerk. Prof. Dr. Stipta István, Dr. Pusztahelyi Réka közreműködésével, Novotni Alapítvány, Miskolc, 2003, S. 49. Bezüglich des obligaten Geltung der Patentvertragsschließung, wegen ihres dem Wettbewerbsrecht gegenüberstehenden Charakters, sowie bzgl. der internationalen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Rechtsaneignung, vgl. in: Prof. Dr. Vörös Imre, Az európai versenyjogok kézikönyve, Triorg Kft, kiadói évszám nélkül, Budapest, S. 110-112.

Im deutschen Recht vgl. Günter Kelbel, Patentrecht und Erfinderrecht, Systematische Darstellung, R.v. Decker's Verlag G. Schenk, Hamburg-Berlin, 1966, Verwertungsverträge, S. 5761, Die Lizenz, S. 63-71. Lizenzvertrag, S. 63-65. Nach Kelbl (zit. Werk, S. 63.) ist die Lizenz nichts anderes als die Regelung des Nutzungsrechts. Die Lizenz kann auf Urheberrechte, Warenzeichen, Patente, Industriemuster und andere Erfindungen ausgestellt werden. Die Lizenz kann auf Grund von Gesetzen, Gerichtsbeschlüssen oder Verträgen zustande kommen. Der Lizenzvertrag selbst, der die Nutzung dieser Werke regelt, ist ein besonderer Vertrag (sui generis), nach dem deutschen Recht ist er konsensuell, also formlos. Empfohlen ist dessen schriftliche Form, auf Grund dessen der Lizenzgeber zu Gunsten des Lizenznutzers (Käufer) die Nutzung einer Erfindung für eine entsprechende Prämie ermöglicht (zit. W., S. 63-64). In diesem Fall ist die Form nicht konstitutiv, sie hat nur einen Beweischarakter. Der Gegenstand des Lizenzvertrags ist die Erfindung (deren Nutzung). Vgl. den Begriff und die Charakteristik der Erfindung im deutschen Recht in: Krausse/Kathlun/Lindenmaier, Das Patentgesetz, fünfte völlig überarbeitete Auflage (in der Fassung vom 2. Januar, 1968, BGBl I.S.1,2 geändert durch das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968, Karl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München, 1970). Im genannten Werk wird (auf Seite 6) bei der Analyse des Begriffs der technischen Erfindung ein Unterschied zwischen der Erfindung, der Entdeckung und den wissenschaftlichen Kenntnisen (Erkenntnisen) und Analysen gemacht. Es ist bei den vorliegenden Erfindungsbegriffen nicht nötig, dass die "Erkenntnis" (Kenntnis) bei der Erfindung das Niveau eines neuen Prinzips, einer neuen Theorie erlangt. Es genügt, wenn es zur bisher unbekannten Anwendung von schon bekannten Kenntnissen kommt, oder dass bekannte Anwendungen verbessert werden. Wenn es sich aber nur um Kenntnisse, Erkenntnisse oder Entdeckungen handelt, die man auf schon bestehenden Grundlagen erlangt hat, dann können diese Kenntnisse nicht durch Patente geschützt werden. Charakteristiken dieser Studie: Neuheit, Durchführbarkeit, Wiederholbarkeit, soziale Nützlichkeit, industrielle Anwendbarkeit, Inventionsniveau d.h. dass es sich um einen geistigen Beitrag von hohem Niveau handelt (zit. W., S. 28-48.)

Zum Patentlizenzbegriff im amerikanischen Recht vgl. Dr. Erich Lichtenstein, Die Patentlizenz nach amerikanischem Recht, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1965, S. 529. Der Käufer der Lizenz gelangt zu einem geschützten Recht und er kann die Erfindung nutzen. (zit. W., S. 5.) Nach amerikanischem Recht ist der Lizenzinhaber zu gleichem Vorgehen berechtigt, wie bei der Lizenzaneignung beim Fehlen einer Lizenz. (zit. W., S. 6.) Das amerikanische Recht unterscheidet die uneingeschränkte Lizenz (exclusive license) und die eingeschränkte Lizenz (non exclusive, bare license). (z. W., S. 8.). Vgl. die deutsch-amerikanische Lizenz-Rechtsvergleichung, in: Hans- Jürgen Schulte, Lizenzaustausch-Verträge und Patentgemeinschaften im amerikanischen und im deutschen Recht, Athenäum Verlag, Frankfurt am Main, 1970, S. 47-57.

[29] Vgl. Entscheidungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofes in Zivil und Justiz -Zivilverwaltungssachen, 1919-1938, 1946, - SZ 54/152, in: Franz Gschnitzer, Österreichisches Schuldrecht, Allgemeiner Teil, zweite, neubearbeitete Auflage von Christoph Faistenberger, Heinz Barta und Bernhard Eccher, Springer Verlag, Wien New York, 1985, S. 131-132.

[30] Vgl. § 9 des ungarischen Patentgesetzes, Absatz (1).

[31] Vgl. Prof. Dr. Csécsy György, A szellemi alkotások joga, Novotni Kiadó, Miskolc, 2002, S. 93-94. Lontai Endre, Faludi Gábor, Gyertyánfy Péter, Vékás Gusztáv, Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga (Ungarisches bürgerliches Recht, Recht der Geistesschöpfungen), Eötvös József Könyvkiadó, Budapest, 2004, S. 200-206. Prof. Dr. Lontai Endre, Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga (Ungarisches bürgerliches Recht, Recht der Geistesschöpfungen), Eötvös József Könyvkiadó, 1998, S. 159-165.

[32] Prof. Dr. Lontai Endre, Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga, Eötvös József Könyvkiadó, 1998, S. 160.

[33] Oberster Gerichtshof, Pf.IV.20.003/1980.

[34] Vgl. Prof. Dr. Lontai Endre, Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga, Eötvös József Könyvkiadó, 1998, S. 159.

[35] Vgl. das französische Code civil, § 1147, in: Code civil, Cent-deuxième édition; ed: Alice Tisserand, Georges Wiederkehr, François Jacob, Xaviér Henry, Guy Venandet, Dalloz, Paris, 2003, Seite 954. Larroumet, Pour la responsabilité contractuelle, Étude P. Catala, Litec, Paris, 2001, S. 543.

[36] Vgl. das französische Code civil, § 1147, in: Code civil, Cent-deuxième édition; ed: Alice Tisserand, Georges Wiederkehr, François Jacob, Xaviér Henry, Guy Venandet, Dalloz, Paris, 2003, Seite 954. Rémy, Responsabilité "contractuelle": histoire d'un faux concept, Revue trimestrielle de droit civil (Sirey), 1997, Seite 323.

[37] Vgl. das Gesetz Nr. XXII. über das Arbeitsgesetzbuch aus dem Jahre 1992 (1992. évi XXII. törvény a munka törvénykönyvéről) (z.B. in: Novissima Kiadó, Budapest, 2001, S. 25), darin §§ 76-86/A.

[38] Vgl. Ungarisches Patentgesetz (Szabadalmi törvény), § 10 Absatz (1).

[39] Vgl. Prof. Dr. Csécsy György, A szellemi alkotások joga, Novotni Kiadó, Miskolc, 2002, S. 96.

[40] Vgl. Prof. Dr. Lontai Endre, Magyar polgári jog, Szellemi alkotások joga, Eötvös József Könyvkiadó, 1998, S. 163. Prof. Dr. Csécsy György, A szellemi alkotások joga, Novotni Kiadó, Miskolc, 2002, S. 97.

[41] Prof. Dr. Csécsy György, A szellemi alkotások joga, Novotni Kiadó, Miskolc, 2002, S. 98.

[42] Vgl. Ungarisches Patentgesetz, § 9 Absatz (2).

[43] Vgl. Prof. Dr. Csécsy György, A szellemi alkotások joga, Novotni Kiadó, Miskolc, 2002, S. 99-110.

Lábjegyzetek:

[1] Universität in Novi Sad, Fakultät der Rechtswissenschaften, Lehrstuhl für Zivilrecht

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