Megrendelés

Barbara Mohácsi: Aktuelle Probleme bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls* (Annales, 2013., 255-276. o.)

I. Einführung

Der Europäische Haftbefehl hat eine fast zehnjährige Geschichte, aber seine Vollstreckung wirft immer neue Probleme auf. Die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) richtete sich an die Legitimität des Europäischen Haftbefehls und den Mangeln des nötigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten. Die aktuellen Entscheidungen des EuGH beziehen sich vielmehr darauf, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten seine Grenzen hat.[1] In der letzten Zeit tauchten viele weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl auf. Der schwedische Haftbefehl gegen Julien Assange hat schon auch politische Aspekte aufgeworfen, im anhängigen Verfahren gegen Zsolt Hernádi wurden viele Fragen in Bezug auf die Durchsetzbarkeit eines zukünftigen Europäischen Haftbefehls formuliert.

Nach der kurzen Darstellung der Geschichte und Ziel des Europäischen Haftbefehls beschäftige ich mich in diesem Aufsatz mit solchen Fragen, die sowohl in der Gegenwart, als auch in der Zukunft ein Problem für die Justizbehörden der Mitgliedstaaten bedeuten können.

- 255/256 -

II. Geschichte und Ziel des Europäischen Haftbefehls

Die allgemeinen Regelungen der Auslieferung innerhalb der Europäischen Union wurden früher durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris, 13. Dezember 1957) und seine zwei Protokolle[2], das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (Strasbourg, 27. Januar 1977)[3], das "Schengen II" Abkommen, das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[4] und das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[5] geregelt.

Das Gipfeltreffen in Tampere (1999) bedeutete einen Wendepunkt in der Entwicklung des Raums "der Freiheit, Sicherheit und des Rechts", wo mit der Formulierung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefordert wurde.[6] In diesem Sinne entstand die Idee, die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Ab 1. Januar 2004 übernahm der Europäische Haftbefehl die Rolle der europäischen Auslieferungsabkommen, der durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten[7] geregelt wurde.

Der Grundgedanke des Europäischen Haftbefehls war, dass wenn eine Justizbehörde von einem Mitgliedstaat die Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt wor-

- 256/257 -

den sind fordert, soll diese Entscheidung in der Union durchgesetzt und diese Person in kürzester Zeit dem Staat übergeben werden. Das Ziel dieser Institution war die Abschaffung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch das System der Übergabe zwischen den Justizbehörden. Die Erwägungsgründe (6)[8] und (10)[9] betonen, dass der Europäische Haftbefehl die erste konkrete Verwirklichung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung auf dem Bereich des Strafrechts ist, die auf ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht.[10]

Nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses ist der Europäische Haftbefehl eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. Art. 2 legt die Voraussetzungen der Anwendbarkeit fest, es kann bei Tatbestanden erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer schon vorhandenen Verurteilung zu einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung, der mindestens vier Monate beträgt.

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hat in vielen Mitgliedstaaten verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen. Die Verfassung von Portugal, Frankreich, Slowenien, Polen und Cypern musste verändert werden.

- 257/258 -

Zuerst hat das tschechische Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des nationalen Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl überprüft, hat aber den Antrag auf Nichtigerklärung der Parlamentsabgeordneten abgelehnt. 2005 hat aber das polnische Verfassungsgericht die betroffenen Bestimmungen der Strafprozessordnung nichtig erklärt.[11] Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über den Europäischen Haftbefehl eine unverhältnismäßige Beschränkung des Verbots der Auslieferung der deutschen Staatsbürger bedeuten. Die Normen verletzen außerdem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weil die Anfechtung der Entscheidung über die Übergabe im Fall der fakultativen Ablehnungsgründen nicht möglich war.[12]

Obwohl zwei Verfassungsgerichte die nationalen Rechtsvorschriften über den Europäischen Haftbefehl für verfassungswidrig erklärt haben, die Verfassungsmäßigkeit des Europäischen Haftbefehls war nicht in Frage. Die belgische Cour d'Arbitrage war die erste, die Fragen über den Europäischen Haftbefehl dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat. Das belgische Gericht hat die Rechtsgrundlage, sowie den Konflikt zwischen den Doppelverfolgungsverbot und den Menschenrechte in Frage gestellt. Der EuGH hat in dem Fall Advocaten voor de Wereld (C-303/05) festgestellt, dass die gestellten Fragen die Gültigkeit des Rahmenbeschlusses nicht beeinträchtigen.

Der Rahmenbeschluss wurde ins ungarische Recht mit dem Gesetz Nr. CXXX. vom 2003 über die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt. Ab 1. Januar 2013

- 258/259 -

wurde dieses Gesetz durch das Gesetz Nr. CLXXX. vom 2012 über die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EuHbG) ersetzt. Das ungarische Verfassungsgericht hat in der Entscheidung 32/2008. (III. 12.) ABH den Zusammenhang zwischen den Europäischen Haftbefehl und das Prinzip nullum crimen et nulla poena sine lege geprüft, aber nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Umsetzungsgesetzes, sondern dem sog. EUIN-Abkommen[13], hat aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt.[14]

Das Problem des Europäischen Haftbefehls war aber nicht beendet, die Justizbehörden wurden in der Praxis mit immer mehr und mehr Schwierigkeiten konfrontiert. Ein Grund der Probleme ist, dass die strafrechtliche Souveränität - neben dem Steuerrecht - noch immer sehr sensibler Bereich innerhalb der EU ist, deshalb existiert der entsprechende Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten noch nicht. Ein weiterer Grund der Probleme ist die Einschränkung der Grundrechte bei der Vollstrekkung des Europäischen Haftbefehls, im Zusammenhang mit denen ist auch fraglich, zur Zuständigkeit welches Gerichtes die Überprüfung der Grundrechtseinschränkung gehört. Für die Überprüfung der Grundrechtseinschränkung im Bezug auf die Menschenrechte hat auch der EuGH

- 259/260 -

Zuständigkeit, aber es ist noch fraglich, wo die Grenzen dieser Überprüfungskompetenz liegen.[15]

III. Probleme bei der Ablehnung des Europäischen Haftbefehls

Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich verpflichtet den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, aber diese Verpflichtung ist nicht absolut.[16] Der EuGH betonte die Wichtigkeit der Abwägungskompetenz der Mitgliedstaaten in diesem Bereich, die sich in den (fakultativen und obligatorischen) Ablehnungsgründen des Europäischen Haftbefehls verkörpert sind. Da jedoch weder der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, noch der Ablehnungsgründen keine einheitliche Definition auf EU-Ebene haben, es muss Fall zu Fall überprüft werden.

III.1. Ablehnung des Europäischen Haftbefehls wegen Grundrechtsbeschränkungen

Der EuGH hat im Fall Radu die Ablehnungsmöglichkeit des Europäischen Haftbefehls geprüft. In diesem Fall war die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ablehnen kann, dass die gesuchte Person vor der Ausstellung des Haftbefehls in dem Ausstellungsmitgliedstaat nicht angehört wurde. Der EuGH hat betont, dass es nicht zu den im Rahmenbeschluss vorgesehenen Ablehnungsgründen gehört, dass die gesuchte Person von den ausstellenden Justizbehörden nicht angehört wurde. Gemäß Art. 47 und 48 Grundrechtecharta ist es nicht erforderlich, dass eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls mit der Begründung verweigern können soll, dass die gesuchte Person vor der Ausstellung des Haftbefehls von den ausstellenden Justizbehörden nicht angehört worden war.[17]

- 260/261 -

Der EuGH hat sich darauf berufen, dass sich aus den Art. 8 und 15 des Rahmenbeschlusses ergibt, dass die vollstreckende Justizbehörde, bevor sie die Übergabe der gesuchten Person zur Strafverfolgung beschließt, in einem gewissen Maße den Europäischen Haftbefehl überprüfen muss. Daneben sieht Art. 13 des Rahmenbeschlusses vor, dass die gesuchte Person das Recht hat, einen Rechtsbeistand herbeizuziehen, wenn sie ihrer Übergabe zustimmt, und gegebenenfalls auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Nach Art. 14 und 19 verfügt die gesuchte Person, wenn sie ihrer Übergabe nicht zustimmt, über das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde unter Bedingungen, die im gegenseitigen Einvernehmen mit der ausstellenden Justizbehörde festgelegt wurden, angehört zu werden.[18]

Die EuGH-Entscheidung im Fall Melloni hat ausdrücklich festgestellt, dass dadurch, dass die Charta der Grundrechte schon verbindlich ist, neben der nationalen und internationalen Ebene des Grundrechtsschutzes auch eine europäische Ebene entstanden ist. Viele Grundrechte werden durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls beeinträchtigt, auf diese Weise kommt die Frage auf, von welchem Gericht und an welchem Maßstab die möglichen Grundrechtsverletzungen überprüft werden können. Dieser Fall ist ein gutes Beispiel für das "Treffen" des von der nationalen Verfassung und des von der Charta der Grundrechte garantierten unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes, deren wichtigste Schlussfolgerung ist, dass der mitgliedstaatliche verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur unter den im Unionsrecht festgestellten Voraussetzungen verhindern kann.

Das Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Verfassungsgerichts (Tribunal Constitucional) betrifft die Auslegung der Art. 4a des Rahmenbeschlusses (die Entscheidungen, die im Anschluss an einer Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht erschienen ist),[19] daneben musste

- 261/262 -

der EuGH prüfen, ob ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 53 der Charta der Grundrechte[20] die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Verletzung der in der nationalen Verfassung garantierten Grundrechte des Betroffenen ablehnen kann.

Der EuGH ist davon ausgegangen, dass der Europäische Haftbefehl darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten Systems der Übergabe von verurteilten oder verdächtigten Personen zur Vollstrekkung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung zu erleichtern. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist grundsätzlich obligatorisch, aber es gibt fakultative und obligatorische Gründe, wegen denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann. Art. 4a regelt einen fakultativen Ablehnungsgrund, von dem aber Ausnahmen gibt. Es gibt vier Bedingungen nach Art. 4a, wenn die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe nicht von der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausstellungsmitgliedstaat in Anwesenheit der Person abhängig machen kann.

Bei der Auslegung der Art. 4a des Rahmenbeschlusses hat der EuGH so geurteilt, dass die Übergabe nicht davon abhängt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Ausstellungsmitgliedstaat in Anwesenheit der Person gesichert werden soll, wenn der in Abwesenheit Verurteilte von der Verhandlung rechtzeitig Kenntnis hatte und in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint, oder in Kenntnis der angesetzten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand zur Verteidigung erteilt hat.[21] Diese Auslegung der Art. 4a des Rahmenbeschlusses steht mit den Zielen des Unionsgesetzgebers im Einklang. Durch eine Harmonisierung der Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Betroffene nicht persönlich erschienen ist, kann die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert werden und die gegenseitige Anerkennung der gerichtlichen Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten verbessert

- 262/263 -

werden.[22] Nach der Argumentation des EuGH ist die vollstreckende Justizbehörde daran gehindert, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Abwesenheit erfolgte Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat zur Überprüfung frei steht.

Mit der zweiten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4a des Rahmenbeschlusses mit den Grundrechten (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren) vereinbar ist, die sich aus der Charta der Grundrechte ergeben. Der EuGH hat die "Grundrechtsprüfung" durchgeführt und festgestellt, dass das Recht des Angeklagten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ein wesentlicher Teil des Rechts auf ein faires Verfahren ausmacht, aber kein absolutes Recht ist.[23] In Art. 4a sind die Voraussetzungen ausdrücklich festgelegt, unter denen davon auszugehen ist, dass die betroffene Person aus freien Stücken und eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass er im Ausstellungsmitgliedstaat die Wiederaufnahme des Verfahrens in seiner Anwesenheit beantragen kann. In Hinblick darauf hat der EuGH festgestellt, dass die angegriffene Art. 4a des Rahmenbeschlusses mit den sich aus der Charta der Grundrechte ergebenden Erfordernissen vereinbar ist.

Der EuGH hat auch darauf hingewiesen, dass Art. 53 der Charta der Grundrechte dem vollstreckenden Mitgliedstaat nicht generell gestattet, den in seiner Verfassung garantierten Schutzstandard für die Grundrechte anzuwenden, wenn er höher ist als der sich aus der Charta ergebende, weil eine solche Auslegung gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen und die Anwendung der Unionsrechtsakten hindern wurde. Nach der Meinung des EuGH "bestätigt Art. 53 der Charta, dass es den nationalen Behörden und Gerichten, wenn ein Unionsrechtsakt nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich macht, weiterhin freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie

- 263/264 -

sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden."[24] Demzufolge ermöglicht Art. 53 der Charta der Grundrechte für den Vollstreckungsstaat nicht, die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung, dass die Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden kann, abhängig zu machen, um zu vermeiden, dass das in seiner Verfassung garantierte Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte verletzt werden.[25]

IV. Eine hypothetische Fallstudie nach dem ungarischen Recht -kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls wegen der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit abgelehnt werden?

Bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann das Recht auf persönliche Freiheit des Angeklagten und Verurteilten beschränkt werden, aber der Rahmenbeschluss enthält mehrere Garantien zum Schutz der Betroffenen. NachArt. 11 des Rahmenbeschlusses wird die festgenommene Person von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats über den Europäischen Haftbefehl, über dessen Inhalt, sowie darüber, dass sie ihrer Übergabe zustimmen kann, über das Recht auf einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher unterrichtet. Art. 12 des Rahmenbeschlusses ermöglicht die vorläufige Haftentlassung der Betroffenen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats. Die einzige Einschränkung ist, dass die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats alle erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person treffen muss. Im Rahmenbeschluss ist es also ausdrücklich festgelegt, dass die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommene Person entlassen werden kann.

- 264/265 -

In den meisten EU-Mitgliedstaat ordnen die Regelungen über die internationale Rechtshilfe oder die justizielle Zusammenarbeitin Strafsachen für die Verhaftung aufgrund des Europäischen Haftbefehls die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung für die freiheitsentziehenden Maßnahmen während des Strafverfahrens an (z.B. Deutschland, Frankreich, Österreich, die Niederlande, Polen und Großbritannien).[26] Die deutschen und österreichischen Rechtsbestimmungen stellen die Komplexität der Regelung über die freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund des Europäischen Haftbefehls sehr gut dar.

Im deutschen Recht regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Möglichkeit der Anwendung freiheitsentziehenden Zwangsmaßnahmen gegen die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesuchte Person. Der Achte Teil des Gesetzes behandelt den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten. Nach § 78 IRG finden, soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. Für die Freiheitsentziehung der aufgrund des Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person gelten die Regelungen der Auslieferungshaft, die auf die Bestimmungen über die Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung (StPO) verwiesen.[27] § 116 StPO ermöglicht die Anwendung der Haftalternativen statt der Freiheitsentziehung (z. B. Verbot des Verlassens des Aufenthaltsortes, Hausarrest, Meldepflicht, Sicherheitsleistung). Aus der Auslegung der Regelungen des IRG und StPO kann abgeleitet werden, dass bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehl nach der obligatorischen Festnahme entweder die Übergabehaft oder statt der Freiheitsentziehung die Anordnung von Haftalternativen möglich ist.

Das österreichische Recht regelt die Festnahme bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ähnlich zum deutschen Recht. Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) regelt die Übergabehaft und die Haft

- 265/266 -

zur Sicherung der Vollstreckung.[28] Nach § 1 EU-JZG, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) sinngemäß. Nach § 29 ARHG sind auf die Auslieferungshaft, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO-Österreich) über die Untersuchungshaft sinngemäß anzuwenden. § 173 StPO-Österreich regelt die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ermöglicht die Anwendung gelinderen Mittel (z. B. Verbot des Verlassens des Aufenthaltsortes, Hausarrest, Leistung einer Sicherheit), wenn die Haftzwecke auch ohne Freiheitsentziehung erreicht werden können. Aus der Auslegung der drei Gesetze ergibt sich, dass die Haftalternativen bei der Übergabehaft und der Haft zur Sicherung der Vollstreckung auch anwendbar sind.

Für die erfolgreiche Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sind im ungarischen Recht die Verhaftung und danach die Untersuchungshaft verpflichtend.[29] Nach § 2 EuHbG, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gilt die Strafprozessordnung (Ung. StPO) sinngemäß.[30] Nach den Bestimmungen des EuHbG ist die Anordnung der weiteren Freiheitsentziehung nach der Festnahme Pflicht des Gerichts. Diese Pflicht wird durch andere Bestimmungen des Gesetzes konkretisiert, die die Möglichkeit der Anordnung von Haftalternativen ausschließen.[31]

Die zwingende Anordnung der Freiheitsentziehung ist im Zusammenhang mit dem Recht auf persönliche Freiheit nicht unproblematisch. Nach Art. IV Abs. 1 und 2 des ungarischen Grundgesetzes hat jeder das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit und niemand darf seine Freiheit anders als aus in einem Gesetz bestimmten Gründen und auf Grund eines im Gesetz bestimmten Verfahrens entzogen werden. Das Grundgesetz enthält

- 266/267 -

ähnliche Regelungen zu den Bestimmungen des Art. 9 IPBPR[32] und Art. 5 EMRK.[33]

Der Europarat hat mehrere Resolutionen und Empfehlungen über die Regelung und praktische Anwendung der freiheitsentziehenden Zwangsmaßnahmen und deren möglichen Alternativen verabschiedet.[34] Diese Dokumente enthalten als Prinzip, dass die Freiheitentziehung vor der Verurteilung nur ausnahmsweise und nie automatisch oder obligatorisch angewendet werden kann. Die Gerichte müssen ihre Entscheidung über die Freiheitsentziehung mit Berücksichtigung der konkreten Umstände treffen, und die Haft darf nur dann angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn es notwendig und erforderlich ist. Ein weiteres wichtiges Prinzip ist, dass die Möglichkeit der Anwendung der nicht freiheitsentziehenden Alternativen sichergestellt werden muss.

Art. 6 der Charta der Grundrechte deklariert auch für jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Charta enthält keine ausführlichen Regelungen für die Einschränkungsmöglichkeit dieses Grundrechts, aber nach der Präambel ist das Ziel der Charta der Grundrechte die Rechte zu bekräftigen, die "sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben."

- 267/268 -

Der 4. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI[35] hat ausdrücklich festgestellt, dass in der EU Ziel ist, das Recht auf Freiheit zu stärken, deshalb die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Untersuchungshaft gefördert werden muss. In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss auch sichergestellt werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die ihren Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als eine Person, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist und die im Verhandlungsstaat wohnt.

Die Europäische Kommission hat sich auch in mehreren Grünbüchern mit der Frage der während dem Strafverfahren angewendeten Freiheitsentziehung und der Situation der Angeklagten beschäftigt.[36] Diese Dokumente verstehen unter dem Begriff "Untersuchungshaft" auch die Haft aufgrund des Europäischen Haftbefehls. Der Bericht der Europäischen Kommission über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls hat als Problem darauf hingewiesen, dass Personen, die ihren Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, häufig hauptsächlich wegen ihrer fehlenden gesellschaftlichen Bindung und der Fluchtgefahr in Haft bleiben müssen. Der Bericht wies darauf hin, dass mit dem Rahmenbeschluss 2009/829/IG die Möglichkeit geschaffen wurde, Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug von dem Mitgliedstaat, in dem der Gebietsfremde der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, dem Mitgliedstaat zu übertragen, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Der Europäische Haftbefehl bezweckt mit der Festnahme und Übergabe der gesuchten Person die Strafverfolgung oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. Demzufolge kann festgestellt werden, dass die gesuchte Person bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls notwendig verhaftet wird,

- 268/269 -

diese Haft aber nur bei der Festnahme der gesuchten Person automatisch ist, nicht bei der weiteren Inhaftierung.[37]

Es kann vorkommen, dass ein Europäischer Haftbefehl gegen einer Person zur Strafverfolgung in Ungarn erlassen wird. Die gesuchte Person wird in einem anderen Mitgliedstaat festgenommen. Kann dieses Mitgliedstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen, weil gegen der gesuchten Person nach dem ungarischen Recht obligatorisch eine Freiheitsentziehung angeordnet werden muss, weil diese Regelung gegen Art. 12 des Rahmenbeschlusses und Art. 6 der Charta der Grundrechte verstößt?

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Antwort auf diese Frage nicht eindeutig. Aufgrund des Falles Melloni kann festgestellt werden, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht von der Vermeidung der Verletzung eines in der Charta garantierten Grundrechtes abhängig gemacht werden kann. Diese hypothetische Fallstudie kann die Vereinbarkeit des ungarischen Rechts mit dem Rahmenbeschluss in Frage stellen. Die obligatorische Inhafthaltung der gesuchten Person folgt überhaupt nicht aus den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses.

Nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses kann die vollstreckende Justizbehörde entscheiden, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats vorläufig entlassen wird, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft. Obwohl grundsätzlich der Vollstreckungsstaat das Recht hat, über die Inhafthaltung der gesuchten Person zu entscheiden, hält Art. 12 des Rahmenbeschlusses die Freiheitsentziehung zunächst zur Verhinderung der Flucht notwendig. Die Rahmenbeschlüsse haben keine direkte Wirkung, aber die nationalen Gerichte müssen bei der Anwendung des nationalen Rechts das anhand des Wortlauts und Zweck des Rahmenbeschlusses aus-

- 269/270 -

legen, um das im Rahmenbeschluss festgelegte Ziel zu erreichen.[38] Diese Verpflichtung der unionsrechtskonformen Auslegung darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen.[39]

Die gegenwärtige ungarische Regelung kann nicht so ausgelegt werden, dass die Anwendung der alternativen Maßnahmen statt der Untersuchungshaft möglich wäre, aber - mit Beachtung des Zweckes und Wortlauts des Rahmenbeschlusses - wäre eine solche Regelung, die - ähnlich zu dem deutschen und österreichischen Recht - die Anordnung von Haftalternativen ermöglichen wurde, mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar. Meiner Meinung nach würde die Regelung der Freiheitsentziehung aufgrund des Europäischen Haftbefehls mit den Grundprinzipien des Rechts auf persönliche Freiheit im Einklang stehen, wenn nach der Festnahme die Regelung die Wahl zwischen der weiteren Freiheitzentziehung und den weniger oder überhaupt nicht freiheitsentziehenden Haftalternativen ermöglichen würde. Die aktuelle Regelung kann nach meiner Ansicht in der Zukunft in der Praxis noch Probleme verursachen.

V. Die Ablehnung des Europäischen Haftbefehl aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem"

Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist. Weitere zusätzliche Voraussetzung ist, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.[40]

In der Praxis ist es nicht eindeutig, wie die Begriffe "rechtliche Qualität" der richterlichen Entscheidung, und "Tatidentität" ausgelegt werden

- 270/271 -

sollen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Begriff "Tatidentität" mit dem Urteil in der Rechtssache Mantello deutliche Konturen gegeben.[41] In dieser Entscheidung hat der EuGH festgestellt, dass aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrecht folgt, dass der Begriff "dieselbe Handlung", da die Bestimmung insoweit nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden muss. Insoweit kann der Begriff nicht der Auslegung durch die mitgliedstaatlichen Justizbehörden nach deren nationalem Recht überlassen bleiben.[42] In den konkreten Fällen kann aber der Begriff im Unionsrecht und den nationalen Rechten unterschiedlich ausgelegt werden.[43] Art. 54[44] des Schengener Durchführungsübereinkommens enthält den Begriff "derselben Tat", dabei kommt - nach der Auslegung des EuGH - allein auf den historischen Tatbestand an, der als in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung und dem geschützten Interesse umgeschrieben wird.[45] Der Schengener Durchführungsübereinkommen und der Rahmenbeschluss haben die gemeinsame Zielsetzung, nämlich zu vermeiden, dass eine Person wegen derselben Tat erneut strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird. Deshalb ist der EuGH davon ausgegangen, dass die Auslegung des Begriffs im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens auch für den im Rahmenbeschluss verwendeten Begriff gilt.[46] Die Auslegung der Tatidentität in dem konkreten Fall ist aber nicht immer einfach. Es kann nicht aus-

- 271/272 -

geschlossen werden, dass die nationalen Gerichte, auch bei der Beachtung der Rechtsprechung des EuGH, zu abweichenden Ergebnissen kommen.[47]

Die "rechtliche Qualität" der Entscheidungen soll noch komplexer ausgelegt werden. Nach der konsequenten Praxis des EuGH ist es als rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen, wenn die Strafbarkeit aufgrund eines Strafverfahrens endgültig ausgeräumt ist oder eine Entscheidung erlassen wurde, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird.[48] Ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde. Solche Entscheidungen können als Verfahrenshindernis angesehen werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, der die Strafverfolgung gegen eine Person einleitet, die Strafverfolgung auf nationaler Ebene für eine Bestimmte Handlung endgültig verhindern.

In den Mitgliedstaaten ist es natürlich unterschiedlich, welche Entscheidungen als rechtskräftig qualifiziert werden, aber nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung akzeptieren und erkennen die Mitgliedstaaten die Entscheidungen an, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, auch wenn die Anwendung ihres eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zurzeit ist es keine Frage, dass rechtskräftige Strafurteile in der Sache (Schuldfeststellung und Freispruch) ein Hindernis für künftige Strafverfahren bedeuten. Bei den Verfahrenseinstellungsentscheidungen ist es aber umstritten, weil in diesem Fall die inhaltliche Überprüfung des Straftatbestandes im Strafverfahren fehlt.[49] Zwischen den Verfahrenseinstellungsgründen gibt es einige, deren Auslegung in den Mitgliedstaaten nicht umstritten ist (z. B. Verjährung).[50]

- 272/273 -

Die Verfahrenseinstellung aufgrund verfahrensrechtlicher Gründe[51], z.B. Mangel der gesetzlichen Anklage in dem ungarischen Recht, ist aber nicht eindeutig. Nach der Rechtsprechung des EuGH, soll die Frage ob eine Entscheidung rechtskräftig ist, nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Entscheidung ergangen ist, beantwortet werden. Deshalb muss grundsätzlich nach dem ungarischen Recht ausgelegt werden, ob eine Entscheidung, die das Verfahren wegen Mangel der gesetzlichen Anklage beendet, ein rechtskräftiges Urteil ist. Eine solche Auslegung wäre entscheidend für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Nämlich wenn nach der Einstellung des Verfahrens wegen Mangel der gesetzlichen Anklage eine neue Anklageerhebung möglich wäre, dann wäre eine solche Einstellungsentscheidung nicht rechtskräftig, weshalb der Europäische Haftbefehl auf Grund des Grundsatzes ne bis in idem nicht abgelehnt werden könnte. Im gegenteiligen Fall würde ein obligatorischer Ablehnungsgrund der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls feststehen.

Eine neue Entwicklung des Doppelverfolgungsverbots kann nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon folgen, weil die Charta der Grundrechte schon verbindlich ist. Art. 50 der Grundrechtecharta enthält das Doppelverfolgungsverbot und lautet: "Niemand darf wegen Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden." Der EuGH hat sich in der Rechtssache Mantello nicht mit den Bestimmungen der Charta auseinandergesetzt, sondern der Grundsatz ne bis in idem im Lichte des Schengener Durchführungsübereinkommens ausgelegt. Im Fall Åkerberg Fransson[52] hat der EuGH festgestellt, dass die Anwendung des in Art. 50 der Charta der Grundrechte aufgestellten Grundsatzes ne bis in idem voraussetzt, dass die gegen den Angeklagten bereits mittels einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen strafrechtlichen Charakter haben.[53] Der EuGH hat das Doppelverfolgungsprinzip im Zusammenhang mit der Charta der Grundrechte nicht ausführlich ausgelegt, weil in dem konkreten Fall es nicht nötig war.

- 273/274 -

Die Schwierigkeiten der Vollstreckung und Auslegung der Ablehnungsgründe des Europäischen Haftbefehls haben eine besondere Bedeutung, weil die - in dem konkreten Fall - zu enge oder zu breite Auslegung der fakultativen oder obligatorischen Ablehnungsgründe dazu führen könnte, dass das Ziel des Rahmenbeschlusses - das Funktionieren des vereinfachten Auslieferungssystems aufgrund des hohen Maßes an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten - gefährdet und behindert werden kann. Der EuGH hat den Ablehnungsgründen deutliche Konturen gegeben, aber die Beantwortung der noch offenen Fragen wird anhand der zukünftigen konkreten Fällen erfolgen.

VI. Zusammenfassung

Unter den Institutionen der ehemaligen dritten Säule ist der Europäische Haftbefehl die meist diskutierte. In der fast zehnjährigen Geschichte des Europäischen Haftbefehls tauchen immer mehr und neue Probleme auf. Ein Grund dafür kann das Fehlen einer allgemeinen Definition des "gegenseitigen Vertrauens" im Bereich des Strafrechts sein. Ein neues Kapitel der Geschichte des Europäischen Haftbefehls begann nach der Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, weil der zwischenstaatliche Charakter durch die "Lissabonisierung" sich verändern wird, weil nach fünf Jahren die Rechtsakten, die im Rahmen der dritten Säule angenommen wurden, geändert und supranationalisiert werden sollen.

Die Mitgliedstaaten sollten sich nicht nur aneinander, sondern auch an den veränderten rechtlichen Bedingungen anpassen. Das wird mit der Herausbildung der Unionsebene neben der nationalen und internationalen Ebene des Grundrechtschutzes noch komplizierter. Für die Funktionierung des Europäischen Haftbefehls ist die einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten nicht mehr nötig. Für die wirksame Geltung des Instruments ist aber das gegenseitige Vertrauen eine wesentliche Voraussetzung, und in diesem Bereich gibt es noch Raum zur Verbesserung und Entwicklung.

- 274/275 -

Resümee - Aktuelle Probleme bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Das Vorhandensein von Verweigerungsgründen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist notwendig für die Möglichkeit der Beachtung der eventuellen Abweichungen zwischen den Rechten der Mitgliedstaaten und des entsprechenden Schutzes der Grundrechte. Der genaue Inhalt und Umfang der konkreten Verweigerungsrechte ist jedoch nicht geklärt. Die Vollstreckungs- und Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Verweigerungsgründe des Europäischen Haftbefehls sind deshalb so bedeutend, weil die gegebenenfalls viel zu wage oder umstrittene Auslegung der fakultativen oder verbindlichen Verweigerungsgründe dasjenige Ziel hindern und gefährden kann, das man mit der Errichtung des Europäischen Haftbefehls erreichen wollte. Zwar wurde der Interpretationsrahmen des Europäischen Haftbefehls von der Europäischen Kommission bestimmt, aber zahlreiche offene Fragen blieben unbeantwortet, die im Zusammenhang mit zukünftigen konkreten Fällen beantwortet werden müssen.

- 275/276 -

Summary - Current Problems Related to the Enforcement of the European Arrest Warrant

Grounds for refusal to execute the European Arrest Warrant are necessary to ensure that due regard is paid to the differences between the legislations of the Member States, if any, and that fundamental rights are duly protected, however, the precise content and scope of the grounds for refusal have not been clarified yet. The difficulties of implementation and interpretation related to the grounds for refusal to execute the European Arrest Warrant are particularly significant, because the too broad or disputable interpretation of facultative or mandatory grounds for refusal may hinder and jeopardize the very purpose of the European Arrest Warrant. Although the European Court of Justice has determined the framework for interpreting the grounds for refusal to execute the European Arrest Warrant, numerous questions remain open, which need to be answered as specific cases shall arise in the future. ■

ANMERKUNGEN

* Ich möchte Frau Dóra Frey (Assistentin, Andrássy Universität Budapest, Vergleichende Staatsund Rechtwissenschaften) für die ausführliche und gewissenhafte Fachlektorat und Unterstützung dieses Aufsatzes herzlich danken.

[1] Ester Herlin-Karnell: From mutual trust to the full effectiveness of EU law: 10 years of the European Arrest Warrant, European Law Review 2013, 38, 79-91, 79. p.

[2] In Ungarn hat das Gesetz Nr. XVIII. vom 1994 (Über die Erklärung des Europäischen Auslieferungsübeinkommens und seine zwei Protokolle) erklärt.

[3] In Ungarn hat das Gesetz Nr. XCIII. vom 1997 (Über die Erklärung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus) erklärt.

[4] Amtsblatt C 313 vom 23. 10. 1996, 0012-0023.

[5] Friedemann Kainer: Strafrecht im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Entwicklung und Umsetzungsprobleme des europäisierten Strafrechts in Deutschland, EuR, 2013, 87117, 87-88. p.

[6] Amtsblatt L 190 vom 18. Juli 2002, 0001-0020., im Weiteren: Rahmenbeschluss.

[7] "(6) Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als Eckstein. der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar. "

[8] "(10) Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. [...]"

[9] Es ist aber umstritten, ob dieses hohes Maß zwischen den Mitgliedstaat besteht, mit besonderem Hinblick zum Beispiel auf die Ablehnungsgründe des Europäischen Haftbefehls oder die Übergangsbestimmung deren Anwendbarkeit. S. d.: Ligeti, Katalin: Büntetőjog és bűnügyi együttműködés az Európai Unióban (Strafrecht und strafrechtliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union), Kjk-Kerszöv, Budapest, 2004, 86-87. p; Bárd Petra: Egy jogintézmény hányattatott sorsa: Az európai elfogatóparancs (Ein "unruhiges" Schicksal einer Rechtsinstrument: Der Europäische Haftbefehl), Rendészeti Szemle, 2008/12, 3, 8. p.

[10] A lengyel Alkotmánybíróság határozata az európai elfogatóparancsról, Sajtóközlemény, 2005. április 27. (Fordította: Bárd Petra) (Die Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts über den Europäischen Haftbefehl, Pressemitteilung vom 27. April 2005, Übersetzung von Petra Bárd); Fundamentum, 2005/2. 95-96. p.

[11] 2 BvR 2236/04 vom 18. 07. 2005 BVerfGE, NJW 2005, 2289, Rn. 89, 101.BVerfGE, NJW 2005, 2289, Rn. 89. vgl. Ulrich Hufeld: Der Europäische Haftbefehl vor dem BVerfG - NJW 2005, 2289, JuS 2005, 867, 869-870; Mohácsi Barbara: Az Uniós bűnügyi együttműködés nehézségeinek egyik fejezete: A Német Alkotmánybíróság - 2 BvR 2236/04. sz. (2005. július 18.) - döntése az Európai Elfogató Parancsról szóló törvényről (Ein Kapitel der Schwierigkeiten der strafrechtlichen Zusammenarbeit in der EU: Die Entscheidung - 2 BvR 2236/04 vom 18. Juli 2005 - des Bundesverfassungsgerichts über das Europäische Haftbefehlsgesetz), Collega, 2006/1, 16-19. p.

[12] Beschluss des Rates 2006/697/EG vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen. In Ungarn hat das Gesetz Nr. CXXVII. vom 2011 erklärt.

[13] S. d. Raisz Anikó: Kereszttűzben az európai elfogatóparancs - avagy emberi jogi aggályok az Alkotmánybíróság határozata kapcsán (Der Europäische Haftbefehl in Kreuzfeuer - menschenrechtliche Sorgen im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts), Jogtudományi Közlöny, 2008. július-augusztus, 387-393. p; Bárd Petra: Egy jogintézmény hányattatott sora (Ein "unruhiges" Schicksal einer Rechtsinstrument) o. g. 16-18. p.

[14] In 2013 hat der EuGH in dem Fall Åkerberg Fransson seine Zuständigkeit für die Vereinbarkeit eines schwedischen steuer- und strafrechtlichen Regelung mit dem in der Charta der Grundrechte mit besonderem Hinblick darauf bejaht, dass die angegriffenen Rechtsnormen, obwohl nicht zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112 erlassen wurden, durch ihre Anwendung ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie geahndet und damit die den Mitgliedstaaten durch den Vertrag auferlegte Verpflichtung zur wirksamen Ahndung von die finanziellen Interessen der Union gefährdenden Verhalten erfüllt werden soll. Dieses Argument ist aber sehr umstritten, weil wenn der EuGH den Zusammenhang mit dem Unionsrecht so weit interpretiert, er relative breite Zuständigkeit für die grundrechtliche Überprüfung der mitgliedstaatlichen Rechtsnormen hat. Dass kann aber zur (Kompetenz)Konflikt mit den nationalen Verfassungsgerichten führen. S. d: Philipp Kubicki: Der Fall Åkerberg Fransson, DeLuxe -Europarecht Aktuell - 04/2013, 1-8. p; Regine Winter: Deutliche Worte des EuGH im Grundrechtsbereich, NZA 2013, 473-478. p.

[15] Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustarov, C-388/08, Rn. 51; Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, Rn. 57.; Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Rn. 36-37.

[16] Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Rn. 38-39.

[17] Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Rn. 42.

[18] "Art. 4a. (1) Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn [...]"

[19] "Art. 53. Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die [Europäische] Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die [EMRK], sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden."

[20] Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Rn. 42.

[21] Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Rn. 43.

[22] Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Rn. 49. Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency, C-619/10, Rn. 52. und 55.

[23] Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Rn. 60.

[24] Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Rn. 64.

[25] Im Vergleich zu dem Strafprozess werden die Haftzeit unterschiedlich geregelt, aber ähnlich zu dem Strafprozess werden statt der Freiheitsentziehung Haftalternativen ermöglicht (z. B. Aufenthaltsverbot oder Meldepflicht). Unterschiedlich ist in der Praxis der Mitgliedstaaten, ob statt der Festnahme Kaution oder Sicherheitsleistung anwendbar ist. In Polen, Deutschland und Österreich ist es möglich, in Großbritannien kann es nur unter strengen Voraussetzungen angewendet werden, in Frankreich ist aber kategorisch ausgeschlossen. S. d: http://www.ecbaeaw.org/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=2&Itemid =6.

[26] § 15, § 22, §§ 25-26 IRG.

[27] § 18 und § 41 EU-JZG.

[28] Das Gesetz unterscheidet zwischen drei verschiedenen Haft, die Übergabehaft, die vorläufige Übergabehaft und die Vollstreckungshaft. §§ 10-13 EuHbG.

[29] In dem Ung. StPO ist die vorläufige Festnahme der strengsten Zwangsmaßnahme, aber stattdessen viele Alternative Maßnahmen angewendet werden kann (z. B. Hausarrest, Aufenthaltsverbot, Kaution).

[30] § 15 Abs. 3 EuHbG.

[31] § 15 Abs. 3 EuHbG.

[32] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966. Art. 9 Abs. 1 lautet: "Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens."

[33] Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4 November 1950. Art. 5 Abs. 1 lautet: "Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden [...]."

[34] Die wichtigsten sind: Resolution (65) 11; Empfehlung R (80) 11 des Ministerkommitees des Europarates, Empfehlung 1245 (1994) der Parlamentarische Versammlung des Europarates über die Freiheitsentziehung bevor der Verurteilung.

[35] Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, Amtsblatt L 294 vom 11. 11. 2009, 0020-0040.

[36] z. B. Grünbuch über die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug im Ermittlungsverfahren [COM(2004) 562]; Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs COM(2011)327.

[37] M. Nyitrai Péter: A kiadatás intézményének újragondolása Európában - az európai elfogatóparancs eszméje és alkalmazásának főbb dilemmái (Überdenkung der Institution der Auslieferung in Europa - Idee und Hauptdilemma der Anwendung des Europäischen Haftbefehls), Magyar Jog, 2003. évi 7. szám, 401-410, 404. p.

[38] Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Rn. 113-114; Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Rn. 24; Urteil vom 5. September 2012, Joao Pedro Lopes da Silva Jorge, C-42/11, Rn. 54.

[39] Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Rn. 33-34.

[40] Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses.

[41] Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09.

[42] Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Rn. 38.

[43] Z.B. In dem deutschen und französischen Recht muss die Tat, die vergangene Handlungen das gleiche sein, in dem englischen Recht ist die Gleichheit der Straftaten, den gesetzlichen Tatbestanden betont. S. d. Thomas Hackner: Das Teileuropäische Doppelverfolgungsverbot insbesondere in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, NStZ 2011, 425-430, 427. p.

[44] "Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollgestreckt worden ist, gerade vollgestreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollgestreckt werden kann." Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

[45] Urteil vom 9. März 2006, Van Esbroeck, C-436/04, Rn. 27., 32. und 36; Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-105/05, Rn. 41., 47-48; Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Rn. 39.

[46] Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Rn. 40.

[47] S. d.: Gellér Balázs: Nemzetközi büntetőjog Magyarországon - adalékok egy vitához (egyes jellemzők leírása és diagnózis kísérlet) (Internationales Strafrecht in Ungarn - Zusatz zu einem Diskussion (Abschreibung einigen Merkmalen und Diagnoseversuch), Budapest: Tullius Kiadó, 124-133. p.

[48] Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütök und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Rn. 30; Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-105/05, Rn. 61; Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanszky, C-491/07; Rn. 32-33; Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, Rn. 45.

[49] Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütök und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Rn. 48; vgl. Thomas Hackner: o. g. 428. p.

[50] Urteil vom 28. September 2006, Gasparini, C-467/04.

[51] Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03.

[52] Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10.

[53] Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, Rn. 33.

Tartalomjegyzék

Visszaugrás

Ugrás az oldal tetejére