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Máté Julesz[1]: Neuere Entwicklungen der ungarischen Mediation (JURA, 2014/1., 225-228. o.)

1. Die Mediation als Rechtsinstitut

Die Geschichte der Mediation in Ungarn reicht nicht lang zurück. Die Idee der Mediation war schon Anfang der 1990-er Jahre aufgeworfen. Entwürfe waren ausgearbeitet, aber die Mediation erschien nur nach 2000. Die zivilrechtliche Mediation war mit dem Gesetz 55/2002, die strafrechtliche Mediation war mit dem Gesetz 123/2006 in das ungarische Rechtssystem eingeleitet. Die Mediation im Falle von Ordnungswidrigkeiten tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gemäß dem Gesetz 55/2002 ist die Mediation in arbeitsrechtlichen Sachen auch möglich.

Die Praxis der ungarischen Mediation ist so jung, dass es kaum analysiert werden kann. In den letzten Jahren waren neue, ökonomisch begründete Regeln in das ungarische Mediationssystem eingeleitet. Gemäß § 39 des Gesetzes 117/2012 ist die Court-Integrated Mediation (richterliche Mediation) eine Möglichkeit in zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Sachen. Laut § 20 dieses Gesetzes ist diese Möglichkeit gebührenfrei. Auch andere ökonomisch begründete Gesetzgebung fördert die Mediation. Laut Absatz (3) und (9) § 58 des Gebührengesetzes (Gesetz 93/1990) ist die Verfahrensgebühr reduziert, wenn die Bereinigung der Rechtssache durch ein Mediationsverfahren versucht war. Schon ist der Versuch der Mediation ein Grund für Gebührenermäßigung. Wenn ein Mediationsvertrag abgeschloßen ist, ist es möglich das Gericht anzurufen, aber, in diesem Falle, gibt es keine Gebührenermäßigung.

2. Gründe für Mediation

Die Mediation ist sowohl ökonomisch, als auch sozialisch begründet. Die Parteien, die weniger zahlen müssen, finden sich in einer rechtlichen Situation wo das positive Recht ausdrückt einfach die lex naturalis. Zahlen weniger, Besparen der gerichtlichen Kosten und Entlasten des Gerichtssystems ergeben eine besser funktionierende Wirtschaft und eine lebenswürdige Gesellschaft.

Änderungen in westlichen Mediationssystemen sind tägliche Themen, und die ostlichen Mediationssysteme nehmen Beispiel am Westen. Die ungarische Mediation hat viele Beispiele. Die deutschen, die österreichischen, die schweizerischen, die französischen, die belgischen und die englischen Beispiele spiegeln die Evolution der Mediation. Auf diesem Weg kann Ungarn die Holzwege der Gesetzgebung vermeiden.

Der Absatz (4) der Präambel der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen erinnert uns daran, dass die Europäische Kommission im April 2002 ein Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vorlegte. Laut Absatz (5) der Präambel der Richtlinie sollte der Zugang sowohl zu gerichtlichen, als auch zu außergerichtlichen Verfahren der Streitbeilegung sichergestellt sein. Diese Richtlinie sollte insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit von Mediationsdiensten zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Gemäß Absatz (6) der Präambel der Richtlinie kann die Mediation durch auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnittene Verfahren eine kostengünstige und rasche außergerichtliche Streitbeilegung in Zivil- und Handelssachen bieten. Vereinbarungen, die im Mediationsverfahren erzielt wurden, werden eher freiwillig eingehalten und wahren eher eine wohlwollende und zukunftsfähige Beziehung zwischen den Parteien.

Laut Artikel 10 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (2001/220/JI)

(1) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird;

(2) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass jede im Rahmen der Schlichtung in Strafsachen erreichte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden kann.

Laut Punkt e) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses ist die Schlichtung in Strafsachen die vor oder im Verlauf des Strafverfahrens unternommenen Bemühungen um eine durch Vermittlung einer sachkundigen Person zwischen dem Opfer und dem Täter ausgehandelte Regelung. Die Relevanz der Mediation ist rechtlich, deontologisch und sozioökonomisch.

Rechtlich, weil die Rechtspraxis mit der Mediation einfacher ist. Es kostet weniger, es ist weniger riskant, als die traditionellen Formen der Rechtsübung. Es ist deontologisch, weil der Mediator sowohl ethisch, als auch moralisch verfahren muss. Die Ethik und die Moral haben wichtigere Rolle, als der juristische Aspekt. Es ist auch sozioökonomisch,

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weil der Mediator sowohl die Gesellschaft, als auch die Wirtschaft bedient. Wenn die Mediation diese Aspekte gleichzeitig bedient, kann man das System der Mediation eines Landes pertinent und effektiv finden.

3. Die strafrechtliche Mediation

Die strafrechtliche Mediation ist möglich, wenn die Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit (z. B. Körperverletzung, wenn die keine Lebensgefahr oder keinen Tod verursacht), die menschliche Freiheit (z. B. Grundfall des Zwanges, oder Grundfall der Verletzung der persönlichen Freiheit usw.), die menschliche Würde und einige Grundrechte (z. B. Hausfriedensbruch), den Verkehr (z. B. Grundfall der Verursachung eines Verkehrsunfalls), das Vermögen (z. B. Diebstahl), oder das geistliche Vermögen (z. B. Verletzung der Urheberrechte) begangen ist. Weitere Kondition ist, dass die Straftat entweder fahrlässig begangen sei, oder, falls vorsätzlich, es mit nicht mehr als 5 Jahre Freiheitsentzug strafbar sei. Wenn die Mediation erfolgreich ist, wird der Täter gerichtlich unstrafbar falls die vorsätzliche Straftat mit nicht mehr als 3 Jahre Freiheitsentzug strafbar ist (falls der Täter ein Jugendlicher ist, mit nicht mehr als 5 Jahre Freiheitsentzug strafbar ist). Wenn die vorsätzliche Straftat mit mehr als 3, aber nicht mehr als 5 Jahre Freiheitsentzug strafbar ist, ist eine unbeschränkte Milderung der Strafe gerichtlich möglich. Falls die Straftat fahrlässig begangen ist, wird der Täter - unabhängig von der Länge der Strafe - gerichtlich unstrafbar.

Die strafrechtliche Mediation ist ausgeschlossen, wenn der Täter ein besonderer oder vielfältiger Wiederholungstäter ist, oder es um eine Mafiastraftat geht, oder die Straftat Tod verursachte. Wenn die vorsätzliche Straftat während der Probezeit eines Freiheitsentzuges begangen ist, ist die Mediation auch ausgeschlossen. Die Mediation ist nicht gestattet, wenn der Täter einer vorsätzlichen Straftat zu einem vollstreckenden Freiheitsentzug verurteilt wurde und der Freiheitsentzug noch nicht beendet ist. Es gibt auch keinen Platz für Mediation wenn der Täter auf Probe gestellt ist, oder während einer vorherigen Anklagenerhebung. Die Mediation ist ausgeschlossen, wenn der vorsätzliche Täter schon eine erfolgreiche Mediation genossen hatte, und nicht mehr als 2 Jahre später derselbe Täter eine vorsätzliche Straftat begangen hat.

Im Straffall kann der Mediator entweder ein Konfliktregler des Bewährungshilfsdienstes, oder ein eingetragener Rechtsanwalt sein. Aufgrund der wachsenden Zahl der Rechtsanwälte in Ungarn,beschäftigen sich immer mehr Rechtsanwälte mit der Mediation.

Die Mediation im Falle von Ordnungswidrigkeiten ist in Ungarn ab 1. Januar 2014 möglich. Diese Form der Mediation ist im Falle der mit Freiheitsentzug strafbaren Ordnungswidrigkeiten möglich (z. B. grober Unfug). Wenn der Täter ein Jugendlicher ist, sind alle Ordnungswidrigkeiten mediationsfähig.

Wenn es über eine Ordnungswidrigkeit geht, kann der Prozess für 30 Tage suspendiert werden. Wenn es über eine Straftat geht, kann der Staatsanwalt den Prozess für 6 Monate suspendieren. Der Staatsanwalt kann den Prozess ex officio, durch den Verteidiger, durch das Opfer, durch den Verdächtigten angeregt suspendieren. Aber nur allein, wenn entweder die Strafe unbeschränkt gemildert werden kann, oder der Prozess mit Strafaufhebung beendet werden kann, und der Verdächtigte die Straftat schon vor der Anklagenerhebung bekannte, und fähig für eine Wiedergutmachung ist, und sowohl der Verdächtigte, als auch das Opfer der Mediation zugestimmt haben, und der Charakter der Straftat, die Art der Begehung und die Personalität des Verdächtigten wahrscheinlich machen, dass das Gericht die tätige Reue in Betracht nehmen wird.

Wenn die Erfüllung des Mediationsvertrags unterwegs ist, aber noch nicht vollendet ist, falls die Straftat mit nicht mehr als 3 Jahre Freiheitsentzug bestraft werden kann, kann der Staatsanwalt die Anklagenerhebung um 1 bis 2 Jahre verschieben. Auch der Richter kann den Prozess für 6 Monate suspendieren. Wenn der Staatsanwalt den Prozess suspendiert, gibt es kein Rechtsmittel dagegen, aber wenn der Richter den Prozess suspendiert, kann auch der Staatsanwalt Berufung einlegen. Zum Beispiel, wenn der Staatsanwalt - aufgrund der Personalität des Täters - nicht wahrscheinlich findet, dass das Gericht die tätige Reue in Betracht nehmen wird.

Dem Richter ist die Suspendierung des Prozesses nur im erstinstanzlichen Verfahren gestattet. Spätestens vor der Beschlussfassung. Im zweit- oder drittinstanzlichen Verfahren gibt das Strafverfahrensgesetz dem Richter, oder dem Staatsanwalt keine Möglichkeit zur Suspendierung zwecks Mediation. Falls ein Privatkläger oder ein Ersatzprivatkläger das Strafverfahren angeregt hat, oder der Angeschuldigte während des Verfahrens nicht anwesend ist, gibt es keinen Platz für Mediation. Im beschleunigten Verfahren gibt es auch keinen Platz dafür. Was die Wiedergutmachung betrifft, ist es möglich das Zahlen zu beginnen und später zu beenden. Die Größe des Schadens hat gemäß dem Strafgesetzbuch mit der Größe der Wiedergutmachung nichts zu tun.

Die wachsende Zahl der Mediationsverfahren weist darauf hin, dass die tätige Reue zur ungari-

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schen Rechtskultur zugelassen ist. Die Wiedergutmachung war schon vor der Erscheinung der tätigen Reue am 1. Januar 2007 ein durch den Staatsanwalt gebrauchtes Rechtsinstitut im ungarischen Rechtssystem. Der Staatsanwalt hatte das Recht keine Anklage zu erheben, wenn der Täter eine Wiedergutmachung erfüllte. Aber nur in nicht schweren Rechtsfällen. Dieses prozessuale Rechtsinstitut war (und ist noch) im Strafverfahrensgesetz zu finden. Die erfolgreiche Geschichte der Wiedergutmachung und die Verbreitung der Mediation im westlichen Europa katalysierten die Gesetzgebung in Ungarn. Gemäß dem neuen ungarischen Strafgesetzbuch (Gesetz 100/2012), kann auch der Richter das Rechtsinstitut der Wiedergutmachung gebrauchen. Dieses Rechtsinstitut unterscheidet sich von der Mediation. In leichten Rechtsfällen ist es möglich für den Richter keine Strafe, sondern nur allein die Wiedergutmachung als selbstständige strafrechtliche Maßnahme zu auferlegen. Die ungarische strafrechtliche Mediation hat viel zu tun mit den anderen europäischen und amerikanischen Mediationssystemen, aber jedes Mediationessystem ist verschieden.

4. Die zivilrechtliche Mediation

Die zivilrechtliche Mediation war vor der strafrechtlichen Mediation ins ungarische Rechtssystem eingeleitet. Das Gesetz 55/2002 über die zivilrechtliche Mediation trat am 17. März 2003 in Kraft. Das Gesetz war mehrmals modifiziert. Die Rechtsentwicklung und die supranationale Rechtsangleichung erforderten die Aktivität des Gesetzgebers. Auch die Fachliteratur, die Publikationen auf dem Gebiet der Mediation regten den Gesetzgeber zu Verfeinerungen des Gesetztextes an.

Gemäß § 23 des Gesetzes 55/2002 über die zivilrechtliche Mediation können die Parteien sowohl schriftlich, als auch per E-Mail eine natürliche Person, oder eine Rechtsperson darum bitten, Mediator zu sein. Die Parteien erklären, dass sie die umstrittene Frage im Rahmen des Mediationsverfahrens bereinigen wollen. Gemäß § 28, wenn der Mediator die Aufforderung akzeptiert hat, lädt der Mediator die Parteien zur Besprechung. Die Parteien können vertreten sein, aber die Parteien müssen persönlich und gleichzeitig zu der ersten Besprechung erscheinen, und sie müssen auch persönlich und gleichzeitig zur Abschließung des Mediationsvertrages erscheinen. Wenn eine der Parteien nicht zu der ersten Besprechung erscheint, beginnt der Mediator das Verfahren nicht. Während der ersten Besprechung erklären die Parteien schriftlich, dass sie die Mediation wollen, und dass sie die Kosten und Gebühren zahlen werden. Mangels einer anderen Übereinkunft, tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst. Mangels einer anderen Übereinkunft, sind die Gebühr und die Kosten des Mediators und des Sachverständigen durch die Parteien gleichmäßig zu tragen.

Mit dem Unterschreiben der Übereinkunft beginnt das Mediationsverfahren. Dieser Akt unterbricht die Verjährung. Gemäß § 32 des Gesetzes 55/2002 über die zivilrechtliche Mediation hört der Mediator die Parteien mit Gleichbehandlung an. Die Parteien tragen ihren Standpunkt vor und präsentieren die Beweise. Wenn die Parteien darüber übereinkommen, kann der Mediator die Parteien jede separat, oder in Anwesenheit der anderen Partei anhören. Der Mediator kann Sachverständigen einladen, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Die Parteien können den Mediator darum bitten, andere Leute, die wichtige Informationen haben, anzuhören. Die Mediation ist beendet, wenn der Mediationsvertrag abgeschlossen wird; wenn eine der Parteien die andere Partei und den Mediator darüber informiert, dass sie das Mediationsverfahren wie beendet erklärt; wenn die Parteien gleichzeitig und gemeinsam den Mediator darum bitten, das Verfahren zu beenden; wenn die Parteien nicht etwas anderes beschließen, vier Monate nach dem Beginn des Mediationsverfahrens. Der Mediator übergibt den Mediationsvertrag den Parteien. Der Mediator und die Parteien unterschreiben den Vertrag in Anwesenheit voreinander.

Gemäß Absatz (5) § 35 des Gesetzes 55/2002, wenn das Mediationsverfahren durch Videokonferenz abgeschafft ist, ist die Abwesenheit am Beginn, am Ende und während des Verfahrens gestattet. Der Mediator ist verpflichtet den Mediationsvertrag 10 Jahre aufzubewahren.

Die richterliche Mediation ist in Ungarn ab 24. Juli 2012 in Zivil- und Arbeitsrechtssachen möglich. § 39 des Gesetzes 117/2012 modifizierte das Mediationsgesetz 55/2002 so. Die Präsidentin des Nationalen Gerichtlichen Amtes (Országos Bírósági Hivatal) bestimmt den Gerichtssekretär, oder den im Wartestand stehenden Richter zum richterlichen Mediator. Die Parteien sollen das richterliche Mediationsverfahren anregen. Das Gericht informiert die Parteien über den Namen des designierten richterlichen Mediators und über den Zeitpunkt der ersten Besprechung binnen 8 Tage. Der richterliche Mediator hat eine Mediationsausbildung zu absolvieren. Die arbeitsrechtliche Mediation hat zwei Hauptgebiete: die kollektiven arbeitsrechtlichen Streiten und die individuellen arbeitsrechtlichen Streiten.

Ab 6. Februar 2008, muss in arbeitsrechtlichen Prozessen der Arbeitnehmer gemäß seinem Prozessgewinn zahlen. Vor diesem Zeitpunkt musste der

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Arbeitnehmer nur allein im Falle von Prozessverlieren die Kosten des Arbeitgebers tragen. Der Arbeitnehmer musste die Gerichtsgebühr eben im Falle vom Prozessverlieren nicht bezahlen. In der neuen Lage ist der Arbeitnehmer mehr an der Mediation interessiert. Gemäß Absatz (3) § 58 des Gebührengesetzes 93/1990, ist die Gerichtsgebühr reduziert wenn die Parteien nach der ersten Tagsatzung an einem Mediationsverfahren teilgenommen haben, und das Gericht ihre Vereinbarung gutheißt.

5. Mediation für Fachleute und Laien

In der neuesten ungarischen Fachliteratur beschäftigt sich das Handbuch Mediation von Ágnes Simkó überall und ausführlich mit der Mediation[1]. Dieses Buch wird von Zeit zu Zeit erneuert. Unter der professionellen Leitung von Ágnes Simkó schreiben die Autoren die Kapitel über jedes wichtige Fachgebiet der Mediation. Sowohl Wissenschaftler, als auch Universitätsstudenten gebrauchen dieses Buch. Es ist eine der wichtigsten Quellen der ungarischen Mediationsfachliteratur.

Das Buch Ungarisches Zivilverfahrenrecht von Miklós Kengyel erörtert - unter anderem - die zivilrechtliche Mediation[2]. Die Mediation ist ein relativ neues Fachgebiet im Zivilverfahrenrecht. Professor Miklós Kengyel betrachtet eingehend dieses Fachgebiet. Das Buch von Miklós Kengyel wird von Zeit zu Zeit aktualisiert. Die neueren Entwicklungen sind in das Buch eingeleitet.

Die PhD-Dissertation von Zoltán Rácz beschäftigte sich - unter anderem - mit der arbeitsrechtlichen Mediation[3]. László Ujlaki schrieb überall und ausführlich über die Mediation. Er beschäftigte sich ausführlich mit dem Konzept der Mediation schon im Jahr 2001[4]. Viele Artikel erschienen über die strafrechtliche Mediation in juristischen Zeitschriften, und eine Menge Dissertationen waren über die Theorie und Praxis der Mediation geschrieben. Mehr und mehr PhD-Studenten nehmen die Mediation zum Thema in Ungarn, und nicht nur Juristen.

Die internationale Fachliteratur ist so reich, dass Reihen in den Bibliotheken mit Büchern und Fachartikeln voll sind. Autoren, wie Laurence Boulle, Charles Parselle, H. Cremin, Christiane A. Flemisch und Jean-Louis Lascoux sollen u. a. erwähnt sein[5].

Viele Bücher waren für Laien geschrieben. Diese Bücher haben das Ziel den Staatsbürgern praktische Informationen zu geben. Die Relevanz dieser Bücher unterscheidet sich von der Relevanz der professionellen Fachbücher. Zum Beispiel, in Ungarn, kann der Mann von der Straße aus dem Buch Es ist schlecht zu prozessieren - Mediation - Milde Konfliktbehandlung von Mátyás Eörsi und Zita Ábrahám schöpfen[6]. In der neuesten ausländischen Mediationsliteratur stehen Bücher, wie Mediation und Konfliktmanagement von Trenczek, Berning und Lenz[7], Mediation erforschen: Fragen - Forschungsmethoden - Ziele von Dominic Busch[8], Mediation im Arbeitsrecht von Annegret Pilartz[9] und u. a. Konflikte fordern uns heraus: Mediation als Brücke zur Verständigung von Gary Friedman und Jack Himmelstein[10] zur Verfügung der rechtsuchenden Bürger.

Nur allein in Ungarn erschienen 2013 mehr als 100 Zeitschriftenartikel auf dem Gebiet der Mediation. Die Zahl der Zeitschriftenartikel, die über das Rechtsinstitut der Mediation in der ganzen Welt schon erschienen ist, ist unschätzbar. Meistens schreiben Universitätsprofessoren über die Ergebnisse ihrer Forschungen, aber manchmal greifen auch Praktiker zur Feder. Die Mediation ist sowohl für Fachleute, als auch für Laien. ■

NOTEN

[1] Simkó, Ágnes, Mediation, HVG-ORAC, Budapest 2012

[2] Kengyel, Miklós, Ungarisches Zivilverfahrenrecht, Osiris, Budapest 2012

[3] Rácz, Zoltán, Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, PhD-Dissertation, Miskolc 2002

[4] Ujlaki, László, Konzept und Terminologie auf dem Gebiet von Aussöhnung, Ausgleichung und Mediation, Jogtudományi Közlöny 2001, S. 11-18.

[5] Z. B.: Boulle, Laurence, Mediation: Principles, Process, Practice, Butterworths, Sidney 1996 Parselle, Charles, The Complete Mediator, Weisberg Publications, New York 2005Cremin, H, Peer Mediation: Citizenship and Social Inclusion in Action, Open University Press, Maidenhead 2007 Flemisch, Christiane A., Wirtschaftsmediation im Zeitalter der Globalisierung - Besonderheiten bei interkulturellen Wirtschaftsmediationen, IDR, 2006, Heft 1.Lascoux, Jean-Louis, Et tu deviendras médiateur et peutetre philosophe, Éd. Médiateurs, Bordeaux 2008

[6] Eörsi, Mátyás - Ábrahám, Zita, Es ist schlecht zu prozessieren - Mediation - Milde Konfliktbehandlung, Minerva, Budapest 2003

[7] Trenczek - Berning - Lenz, Mediation und Konfliktmanagement, Nomos, 2012

[8] Busch, Dominic, Mediation erforschen: Fragen - Forschungsmethoden - Ziele, VS Verlag für Sozialwissenschaften,

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[9] Pilartz, Annegret, Mediation im Arbeitsrecht, C. H. Beck, 2012

[10] Friedman, Gary - Himmelstein, Jack, Konflikte fordern uns heraus: Mediation als Brücke zur Verständigung, Wolfgang Metzner Verlag, 2013

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Wissenschaftlicher Oberassistent, Universität Corvinus zu Budapest.

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