Der Vertrag von Lissabon hat die rechtlichen Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union essentiell umstrukturiert. Das mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Drei-Säulen-System wurde integriert und das einheitliche Modell der Europäischen Union ermöglichte, die Ziele und Grundsätze der unionalen Außenbeziehungen einheitlich zu bestimmen. Dies bedeutete auf der Ebene der Gemeinsamen Handelspolitik (GHP), dass die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Außenbeziehungen der EU[1] auch im handelspolitischen Bereich in der Zukunft berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist es auch bemerkenswert, dass die Vertragsreform - neben einigen technischen sowie verfahrensrechtlichen Modifizierungen - auch die Ausdehnung der Kompetenzstruktur der Gemeinsamen Handelspolitik bewirkt hat. Diese Kompetenzerweiterung soll die EU befähigen, in den internationalen Handelsbeziehungen die Unionsinteresse effizienter zu vertreten.
Aufgrund dieser wesentlichen Modifizierungen stellt sich die Frage, welche Wirkungen die neue - in die einheitlichen unionalen Außenbeziehungen eingebettete - Struktur der GHP auf die Position der EU in der Welthandelsorganisation entfalten kann. Um diese Probleme näher zu untersuchen, dreht sich die folgende Abhandlung um vier Teilfragen, und zwar um die oben genannten Grundsätze des einheitlichen auswärtigen Handelns im Kontext der Gemeinsamen Handelspolitik bzw. der Welthandelsorganisation (71); um die materiell rechtliche
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Ausdehnung der GHP [III.); um den Charakter der Mitgliedschaft der einheitlichen EU in der Welthandelsorganisation (IV.); sowie um die möglichen Folgen der Vertragsreform auf die Position der WTO-Normen im Unionsrecht (V).
Vor dem Vertrag von Lissabon wurden die Ziele bzw. die Grundsätze der GHP relativ homogen und "geschlossen" festgelegt. Diese "Geschlossenheit" war vorrangig auf den Grundsatz der Liberalisierung sowie auf das Einheitlichkeitsprinzip gestützt, so konnten sich die Grundsatzstruktur und die rechtspolitische Ansätze der Gemeinsamen Handelspolitik in der ersten Periode der Integration gemäß eigenen Logik - im Einklang mit den freihandelspolitischen Grundsätze des internationalen Wirtschaftsrechtes sowie des GATT-Vertrages -entwickeln. Jedoch führten die Ausweitung des Außenpolitischen Horizonts der EG und die Einführung neuer Politikbereiche immer häufiger zu Zielkonflikte, die nur diffizil gelöst werden konnten. Als Beispiel konnte die Einführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der horizontale Grundsatz der Umweltpolitik[2] erwähnt werden. Die Europäische Kommission versuchte auch diese "äußere" Anforderungen zu erfüllen - z.B. mit der Eingliederung des Nachhaltigkeitsprinzips in die Handelspolitik[3] oder mit außenpolitischen und menschenrechtlichen Voraussetzungen in die Freihandelsabkommen[4] -, aber es fehlten die klare Vertragsbestimmungen über die Beziehung dieser äußeren - von anderen Politikbereichen abhängigen - Prinzipien und Zielen zu den inneren handelspolitischen Grundsätzen.
Aufgrund des Vertrags von Lissabon ist die Gemeinsame Handelspolitik ein Bestandteil des auswärtigen Handelns geworden. Das Kohärenzgebot des EUV sowie des AEUV stellte klar, wie die internen Ziele der Gemeinsamen Handels-
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politik den allgemeinen Grundsätzen der unionalen Außenbeziehungen angepasst werden müssen. Im Folgenden werden diese zwei - interne und äußere - Aspekte der Grundsätze kurz betrachtet.
In Anbetracht der internen Grundsätze der Gemeinsamen Handelspolitik sollen zunächst die Eigenschaften sowie die Bedeutung des Liberalisierungsprinzips und des Grundsatzes der Einheitlichkeit erwähnt werden.
Das Liberalisierungsprinzip wurde schon im Art. 110 EWGV[5] eingefügt und seine inhaltlichen Merkmale hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) früh aufgezeichnet.[6] Sie offenbarte aber, dass das Liberalisierungsprinzip keine "grenzenlose" Pflicht begründet, um alle Handelsschranken im Verkehr mit anderen Handelspartnern zu beseitigen. Dies bedeutet, dass Handelsbarrieren als Schutzmaßnahmen z.B. gemäß anderen Vertragszielen rechtfertigt werden können.
Das Liberalisierungsprinzip verbleibt mutatis mutandis auch im Vertrag von Lissabon, es wurde in dessen neugefassten Art. 206 AEUV[7] eingegliedert. Der Artikel stellt fest, dass die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken beiträgt.
Im Vergleich zu dem Text des Vertrags von Nizza wurde der Wortlaut teilweise sowohl technisch als auch inhaltlich modifiziert. Der neue Art. 206 AEUV ist strenger und viel kategorischer verfasst. Im Sinne de vorigen Formulierung des Ex-Art. 131 EGV[8] haben die Mitgliedstaaten zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen, "nur" zu beabsichtigen, demgegenüber betont die Äußerung des Art. 206 AEUV in einer definitiveren Form, dass die EU dazu "beiträgt."
Wesentlich ist auch, dass die Verweisung auf Direktinvestitionen dem Vertragstext als neuer Bereich hinzugefügt wurde. Als Unterschied ist noch zu erwähnen, dass die Bezugnahme auf die Wettbewerbsfähigkeit der Ex-Art. 131 EGV Nizza
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Fassung aus den modifizierten Vertragstexten fortgefallen ist.[9] Diesbezüglich kann man vermuten, dass die Annullierung dieses Absatzes zu weder materieller noch symbolischer Modifizierung geführt hat. Die Aufhebung zeigt nur, dass die Betonung der Zollabschaffung zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Wettbewerbsfähigkeit heutzutage schon obsolet ist, ganz anders als dieser Vertragstext formuliert wurde - gerade im Jahre 1957 -, als die Mitgliedstaaten noch besonders starke Erwägungsgründen des Liberalisierungsprinzips benötigt haben.
Auch das Prinzip der Einheitlichkeit bleibt weiterhin ein Element der Gemeinsamen Handelspolitik, wie Art. 207 Abs. 1 AEUV verdeutlicht, dass die Handelspolitik nach "einheitlichen Grundsätzen" gestaltet wird.
Vor allem kann dieser Grundsatz als eine Voraussetzung für die Zollunion ausgelegt werden. Aber gemäß dem EuGH ist wichtig hervorzuheben, dass die Einheitlichkeit nur für die interne Verhältnisse der EU vorgeschrieben ist, demzufolge kann z.B. eine Pflicht zur Einhaltung der Gleichbehandlung anderer Staaten nicht hergeleitet werden.[10] Das Einheitlichkeitsprinzip hat dem EuGH auch geholfen, die Reichweite der ausschließlichen Kompetenzen auszulegen. In dieser Hinsicht kann der Grundsatz auch in der Zukunft eine wichtige Rolle spielen, weil der Vertrag von Lissabon materiell rechtlich die Grenzen der Handelspolitik besonders ausgedehnt hat. Aber, wie oben angedeutet, der Grundsatz ist prinzipiell untauglich, um z.B. die Inkompatibilität des Unionsrechtes mit den WTO-Normen zu begründen.
Die äußeren Grundsätze betreffend ist zu bemerken, dass der Vertrag von Lissabon - als eine bemerkenswerte Neuerung - die interne Ziele bzw. Prinzipien der Handelspolitik mit den allgemeinen Grundsätzen der Außenbeziehungen gekoppelt hat. Art. 205 AEUV setzt fest, dass das Handeln der EU auf internationalen Ebene - wie im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik - von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet sowie an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet wird, die im EUV niedergelegt sind. Dies bedeutet, dass auch die allgemeine Grundsätze und Zielsetzungen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik - infolge des Konzepts der einheitlichen unionalen auswärtigen Angelegenheiten - berücksichtigt werden müssen und die interne Grundsätze der Gemeinsamen Handelspolitik nicht mehr isoliert geregelt sind.
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Die allgemeine Grundsätze und die Ziele sind näher vom Art. 21 EUV bestimmt,[11] es geht u.a. um die Ansätze über die menschenrechtlichen Voraussetzungen, Nachhaltigkeit, Solidarität, der freie und gerechte (faire) Handel, Grundsätze des Völkerrechts oder des Umweltschutzes.[12] Auch wenn die Auflistung nicht neu ist,[13] ist doch bemerkenswert, dass eine explizite Geltung und Relevanz dieser Grundsätze - erstmals in der Geschichte des EU Rechtes -auch im Gebiet der GHP anerkannt ist. Infolgedessen kann die Vertragsreform dazu beitragen, dass der EuGH das Verhältnis zwischen den internen Prinzipien und den äußeren Grundsätze (insbesondere die menschenrechtlichen Voraussetzungen,[14] sozialen Standards, umweltpolitischen Ansätze usw.) aus neuen Perspektiven bestimmen kann.
Es folgt auch aus dem strikten Kohärenzgebot des Vertrages, dass der Einklang der internen sowie der externen Grundsätzen gefordert wird: der EUV stellt fest, dass die EU bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen Bereichen die Grundsätze und Ziele wahrt sowie auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achtet.[15] Dieses Kohärenzgebot ist auch als eine Pflicht für die wichtigsten Akteure des auswärtigen Handelns: den Rat, die Kommission und den Hohen Vertreter der Union bei der Ausübung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik bestimmend.[16] Auf der Ebene der Gemeinsamen Handelspolitik (und anderen auswärtigen von dem AEUV bestimmten Politiken) ist dieser Zusammenhang noch deutlicher gefasst, weil die allgemeine Bestimmungen dieser Politiken wörtlich wiederholen, dass das Handeln der Union auf internationaler Ebene - auch die Handelspolitik miteinbegriffen- von den allgemeinen Grundsätzen und Zielen geleitet wird.[17] Zusätzlich ist die Bindung an die Grundsätze und Zielen des auswärtigen Handelns der EU für die GHP - überflüssigerweise nochmals - im Art. 207 betont.[18]
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Aufgrund der grammatischen und systematischen Auslegung dieser Vorschriften kann nicht mehr in Frage gestellt werden, dass die spezielle - interne - Grundsätze und Zielen der Handelspolitik den oben genannten allgemeinen Vorschriften untergeordnet worden sind, folglich kann die Vertragsreform eine tiefliegende Kohärenz mit den anderen äußeren, gesellschaftspolitischen Bereichen herbeiführen.[19] Mit anderen Worten ist dieser neugeregelten Grundsatzstruktur im Vertrag von Lissabon ein Auftrag zu einer bi- und multilateralen werteorientierten Weltordnungspolitik[20] der EU zu entnehmen.[21]
Sind aber mehrere Grundsätze und Zielsetzungen in einer einheitlichen Ordnung eingegliedert, stellt sich immer die Frage der potenziellen Konflikte zwischen den einzelnen Bereichen. Diese Fragestellung ist nun wichtig, weil der Vertrag von Lissabon mehrere allgemeine Grundsätze sowie Ziele eingefügt hat, die mit der Logik der Gemeinsamen Handelspolitik und des Liberalisierungsprinzips gar nicht oder nur schwer vereinbart werden können.
Mit einer Paraphrase zu den oben zitierten Ex-Art. 131 Abs. 2 EGV könnte auch die heute schon unstrittige Erkenntnis erwähnt werden, dass die Abschaffung der Handelshemmnisse nicht nur günstige Auswirkungen haben können. Diese negative Wirkungen zeigen sich meistens nicht in den wirtschaftspolitischen oder handelspolitischen Bereichen, sondern in anderen gesellschaftspolitischen Gebieten, wie Sozialpolitik oder Umwelt. Aufgrund des Kohärenzgebotes des Vertrages kann festgestellt werden, dass die Ziel- und Grundsatzstruktur ermöglicht, die Zielkonflikte zwischen der Abschaffung der Handelsbarrieren und den anderen, nicht-ökonomischen gesellschaftspolitischen Bereichen zu lösen, weil die spezielle - internen - Grundsätzen und Zielen der Handelspolitik den allgemeinen Vorschriften untergeordnet worden sind. Dies bedeutet auch, dass der Vertrag von Lissabon jene Bedürfnisse gut erfüllt hat, die eine Übereinstimmung, somit ein "kollektives Wort" in den farbigen Bereichen der auswärtigen Beziehungen der EU verlangten.
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Die in Rede stehenden neuen Kompetenzen der Gemeinsamen Handelspolitik sind teilweise "alt-neue" Bereiche, weil sie schon in den 80er Jahren ein hohes Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit genossen haben. Aufgrund der sog. dynamischen Ansätze des EuGH konnten diese Bereiche als integrierter Teil der Gemeinsamen Handelspolitik betrachtet werden, aber diese Dynamik brach mit dem WTO-Gutachten[22] des EuGH im Jahre 1994 ab. Der EuGH hat mit - in seiner Rechtsprechung ausgearbeiteten - extensiven Interpretation aufgehört und stellte fest, dass die GATS- und TRIPs-Abkommen nur teilweise in die Kompetenz der Gemeinschaft fallen. Dementsprechend konnte das WTO-Vertragswerk von 1994 nur als gemischtes Abkommen abgeschlossen werden.
Diese Art von parallelen Zuständigkeiten veranlasste stürmische Debatten sowohl zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten als auch in der wissenschaftlichen Literatur, die erst in Folge der Vertragsreform beruhigt werden konnten, weil sich der Vertrag von Lissabon auf die Bereiche des Dienstleistungsverkehrs, der Handelsaspekten des geistigen Eigentums sowie der ausländischen Investitionen erstreckte. Vom Art. 207 Abs. 1 AEUV[23] werden nunmehr auch diese Bereiche erfasst.
Im Vergleich zum Wortlaut des Ex-Art. 133 Abs. 1 EGV ist doch auffallend, dass die Aufzählung der Hauptgebiete der Gemeinsamen Handelspolitik weiterhin offen bleibt. Durch die Formulierung, also durch das Wort "insbesondere" im Vertragstext wird deutlich, dass die Auflistung nicht abschließend ist und bei einer Weiterentwicklung der Wirtschaftspolitik - z.B. durch die Auslegungsmethoden des EuGH - neue Bereiche erfasst werden können, wenn die allgemeinen Kompetenzgrenzen des Vertrages nicht überschritten werden.[24]
Obwohl der Aufsatz die neue Kompetenzstruktur des Vertrages nicht tiefgreifend analysiert, ist neben der Eingliederung der neuen Bereichen hervorzuhe-
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ben, dass der Kompetenzcharakter der Gemeinsamen Handelspolitik nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr fraglich ist. Art. 3 Abs. 1 lit.e) AEUV nennt die Gemeinsame Handelspolitik als ein Bereich, in dem die EU über ausschließliche Kompetenzen verfügt. Prinzipiell ist dies auch kein neues Ereignis der Handelspolitik, weil die Hauptregel der ausschließlichen Zuständigkeit der GHP seit der Rechtsprechung des EuGH in den 70er Jahren nicht umstritten war. Hinsichtlich der Rechtssicherheit und der klaren Regelung der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, die auch die Zukunftserklärung des Nizza Vertrages schon verlangte,[25] kann aber diese Neuerung des Vertrages von Lissabon als ein bedeutungsvoller Schritt angesehen werden. Folglich werden die neuen Kompetenzbereichen kurz unter der Lupe genommen.
Was die Bedeutung des Dienstleistungshandels im internationalen Wirtschaftsrecht anbetrifft, muss betont werden, dass das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) viel weiter gefasst ist als der Begriff der Dienstleistung in der Gemeinsamen Handelspolitik. Deshalb haben die im GATS vorgesehenen Erbringungsweisen für Dienstleistungen auch im Bereich des Binnenmarkts Relevanz, z.B. im Kontext mit der Niederlassungsfreiheit. Der Dienstleistungshandel war vor der Vertragsreform nur eingeschränkt in die Gemeinsame Handelspolitik einbezogen. Aufgrund des WTO-Gutachtens des EuGH hat die Gemeinsame Handelspolitik nur einige Bereiche, wie die Auslandserbringung, die gewerbliche Niederlassung und die Niederlassung natürlicher Personen umfasst.[26] Der Dienstleistungshandel wurde im Ex-Art. 133 Abs. 5 EGV nicht als Kernbereich, sondern als eine spezielle Kompetenzermächtigung hingefügt.[27]
Die Vertragsreform vollendete die Einheitlichkeit der Zuständigkeit der Union in diesem Bereich und der neugefasste Art. 207 Abs. 1 AEUV stellt nunmehr den Dienstleistungshandel und den Verkehr von Waren gleich. Obwohl die Reform des Vertrages von Lissabon zu einer deutlichen Kompetenzstärkung führte, hat sie dennoch auch einige Ausnahmen eingerichtet.
Art. 207 Abs. 4 AEUV behält die Forderung an Einstimmigkeit bei, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Rat kann ebenso nur mit einstimmigem Beschluss über Abkommen im Bereich einiger sensibler Dienstleistungen entscheiden. Diese sind der Handel mit kulturellen und audiovisuellen
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Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten sowie der Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, Bildungs- und Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beinträchtigen könnten.
Besonders umstritten ist das im Art. 207 Abs. 6 AEUV vorgesehene Harmonisierungsverbot, das die Ausübung dieser Zuständigkeiten in solchen Bereichen verhindert, in denen die Harmonisierung in den Gründungsverträgen ausgeschlossen wird.[28] Mit dieser Regel hat der Vertrag von Lissabon die Grenzen der ausschließlichen Kompetenzen der Gemeinsamen Handelpolitik niedergelegt, aber der Wortlaut selbst ist nicht eindeutig. Deswegen ist zu erhoffen, dass der EuGH in der Zukunft das Harmonisierungsverbot auslegen wird.
Das zweite neugeregelte Gebiet der Gemeinsamen Handelspolitik ist der Handelsaspekt des geistigen Eigentums. Die EU/EG hat zwar in diesem Bereich schon vorher über jene Regelungskompetenzen verfügt, die aber außerhalb der Kompetenzen der Gemeinsamen Handelspolitik gefallen sind, dies bedeuteten meistens z.B. interne Rechtsetzungskompetenzen über die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften.
Es gab nur die Ausnahme der strikt bestimmten Handelsaspekte; z.B. die Verordnung über die Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren war im Gebiet der Gemeinsamen Handelspolitik eingegliedert.[29]
Diese Sonderfälle wurden gemäß der Rechtsprechung des EuGH in dem WTO Gutachten bezüglich des TRIPs Abkommens bestimmt. Der Regelungsgegenstand des TRIPs ist nämlich durch seine Komplexität gekennzeichnet, das TRIPs bezweckte einerseits einen multilateralen Rahmen um den Schutz des geistigen Eigentums auszugestalten (in den Bereichen u.a. Urheberrechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente etc.). Anderseits enthält es aber auch materiell rechtliche sowie verfahrensrechtliche Regelungen. Obwohl die EG die Kompetenzen in den vom TRIPs erfassten Bereichen geregelt hat, wurde lange entweder nur eine teilweise oder gar keine Harmonisierung verwirklicht. Deswegen konnte keine ausgedehnte Außenkompetenz der EG begründet werden. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für den Abschluss des TRIPs zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt war.
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Durch die Vertragsreform wurde der gesamte Bereich der Handelsaspekte des geistigen Eigentums in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Gemeinsamen Handelspolitik miteinbezogen. Infolgedessen unterstehen nunmehr die Handelsaspekte dieses Regelungsgebietes im Ansatz vollständig der Gemeinsamen Handelspolitik. Abkommen gemäß Art. 207 Abs. 4 unterliegen aber weiterhin der Einstimmigkeit, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist. Zusätzlich hat die Vertragsänderung eine Kompetenz für die Schaffung gemeinschaftsweites Rechtstitels über den Schutz des geistigen Eigentums eingefügt.[30] Aufgrund der relevanten internen Kompetenzen der EU im Lichte der sog. AETR-Doktrin[31] kann es zu der Folgerung kommen, dass die Union heutzutage nicht nur theoretisch die Rechtssetzungskompetenzen besitzt, sie übt auch diese Zuständigkeiten aus. Deshalb konnte der Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums von internen Rechtsnormen in den vergangenen Jahrzehnten beinahe voll bedeckt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die zu den "lückenhaften" Teilgebieten gehören, wie z.B. die Anstrengungen im Bereich des EU Patentrechtes. Eine interne Harmonisierung ist aber auch in diesem Bereich nur eine Frage der näheren Zukunft.[32]
Dies bedeutet im Sinne der genannten AETR-Doktrin, dass die ausgeübten internen EU Kompetenzen auch die äußeren Zuständigkeiten begründen, d.h., dass die EU heute fast in ganzem Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums über äußeren Kompetenzen verfügt. Infolgedessen hat die Vertragsreform mit den vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeiten einen breiten Bewegungsplatz für die Europäischen Union bereitgestellt, und die - mit von der internen Kompetenzen abgeleiteten - äußeren Zuständigkeiten führen eine knapp identische "Deckungsgleichheit" zwischen den unionalen Regelungsbereichen und internationalen Wirtschaftrecht, vor allem dem TRIPs Abkommen herbei. Aufgrund dieser Deckungsgleichheit kann ein effektiver Handelsspielraum der EU angedeutet werden.[33]
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Der Vertrag von Lissabon hat die EU-Kompetenzen im Hinblick auf die Gemeinsame Handelspolitik erstmal um ausländische Direktinvestitionen erweitert, somit gestaltet die Gemeinsame Handelspolitik einheitliche Grundsätze auch in diesem Bereich. Dieses Regelungsgebiet wurde schon dem Verfassungsvertrag hinzugefügt. Somit wurde von dem Europäischen Konvent begründet, dass die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union im Rahmen der multilateralen Verhandlungen über die Direktinvestition gestärkt werden muss.[34]
Bezüglich des Begriffes "ausländische Direktinvestitionen" kann das Regelwerk des internationalen Wirtschaftsrechts und vor allem das TRIMs Abkommen nicht vermieden werden. Aufgrund des Begriffes des TRIMs kann leicht erkannt werden, dass das TRIMs auf engeren Gegenstand verweist als der Begriff der Gemeinsamen Handelspolitik. TRIMs bezweckt nur die Handelsaspekte der Direktinvestitionen zu regeln, aber diese Inhaltsbeschränkung sieht die Gemeinsame Handelspolitik nicht vor. Deswegen sind solche Denkansätze irreführend,[35] die die Kompetenzzuweisung der GHP nach dem Vertrag von Lissabon als Ermächtigung nur im Bereich der "Handelsaspekte" betrachten.[36]
Unter dem Begriff des Art. 207 Abs. 1 AEUV können - gemäß dem Konzept des sog. Kontrollerwerbes[37] - grenzüberschreitende Investitionen in ausländischen Unternehmen verstanden werden, die einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens beabsichtigen. Dies zeigt, dass die sog. Portfolioinvestitionen, die nicht einen erheblichen Einfluss erzielen, nicht in die Zuständigkeit der Gemeinsamen Handelspolitik fallen.[38] Für einen erheblichen Einfluss ist eine Mindestbeteiligung von 10% der Gesellschaftsanteile als genügend angesehen.[39] Entscheidend aber ist nicht diese 10 % Schwelle, sondern die Absicht einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung zu erlangen. Folglich können auch solche Investitionsgeschäfte in die Zuständigkeit der GHP fallen, die unter 10 % bleiben, aber nicht als Portfolioinvestitionen angesehen werden können.[40]
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Überdies sind die Kompetenzen für die Investitionen innerhalb der EU durch die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit geregelt, dementsprechend verfügt die Europäische Union über eine breite Kompetenz um eine Investitionspolitik auszuarbeiten und auf internationaler Ebene Investitionsschutzabkommen abzuschließen.
Fraglich ist aber die Position der früher abgeschlossenen mitgliedstaatlichen Investitionsabkommen. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeiten der EU anlässlich der Vertragsreform sollen theoretisch die Abkommen von den Mitgliedstaaten abgeändert oder aufgehoben werden, weil die mitgliedstaatlichen Übereinkünfte im Sinne des AEUV[41] an das Unionsrecht angepasst werden müssen. Die Europäische Kommission hat aber eine Verordnung vorbereitet,[42] um das Verbleiben der mitgliedstaatlichen Investitionsschutzabkommen rechtfertigen zu können.
Der Vertrag von Lissabon stellt umfangreiche Kompetenzen sowohl bezüglich der äußeren als auch der inneren Regelungsbereichen der ausländischen Investitionen sicher. Wie oben erwähnt, die Tragweite der unionalen Kompetenzen ist viel breiter, als dieses Gebiet in der WTO-Normen (TRIMs) geregelt ist: während die handelspolitischen Zuständigkeiten gemäß Art. 207 AEUV außerhalb der Portfolioinvestitionen alle relevante Bereiche beinhalten, das Regelungswerk der WTO erstreckt sich lediglich auf die Handelsaspekte der ausländischen Direktinvestitionen. Es ist aber hervorzuheben, dass obwohl der Vertrag von Lissabon einheitliche Kompetenzzuweisung eingeführt hat, weiterhin einige Beschränkungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten als Ausnahmefallen in diesem Bereich existieren. Als Beispiel können Marktzugangsbeschränkungen entsprechend des Art. 65 AEUV genannt werden, dies ermöglicht, dass z.B. mitgliedstaatliche Beschränkungen mit Verweis auf die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt werden können.
Im Rahmen des folgenden Abschnitts muss die Stellung der EU in der Welthandelsorganisation sowie die Doktrin der parallelen Mitgliedschaft ins Visier genommen werden. Zunächst ist aber darauf hinzuweisen, dass die "Doppelmitgliedschaft" der EU sowie ihrer Mitgliedstaaten in der Welthandelsorganisation im völkerrechtlichen Sinn nicht unmittelbar von der Vertragsreform geändert werden kann, weil der Vertrag von Lissabon lediglich als ein innenInvestor kann ja einen erheblichen Einfluss ("effective voice") - z.B. durch eine spezielle Kontrollbeziehung zu dem Management - ausüben. Siehe Balance of Payment Manual, 1993, S. 87.
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gemeinschaftlicher Rechtsakt gilt, deswegen kann er keine direkte Wirkungen auf Dritten, d.h. auf anderen WTO-Mitgliedern entfalten. Aus völkerrechtlicher Sicht ist die parallele Mitgliedschaft weiterhin erhalten geblieben.
Deswegen heißt die richtige Frage , ob eine solche parallele Mitgliedschaft im Verhältnis der EU und ihrer Mitgliedschaften nach der Vereinheitlichung der Rechtspersönlichkeit der EU und nach der Neustrukturierung der Kompetenzen der Gemeinsamen Handelspolitik noch existiert oder die Mitgliedschaft der EU-Staaten in der WTO nach der Vertragsänderung eine Formalität geworden ist.
Um dies zu beantworten, muss man in der Zeit zurückgehen und die Beziehung der ehemaligen EWG/EG zunächst zu GATT und danach zu der Welthandelsorganisation charakterisieren. Ursprünglich war die EG keine Vertragspartei des GATT, es wurde aber eine "stillschweigende", "de facto" Mitgliedschaft nach der Einführung der Gemeinsamen Handelspolitik anerkannt. Dies hatte zur Folge, dass die Kommission das Verhandlungsmandat bereits nach 1970 besaß und das Stimmrecht ausüben konnte, insofern die tatsächlichen Themen der GATT-Verhandlungen in die ausschließlichen Kompetenzen der EG fielen. Im Jahre 1995 wurde die EG - neben den EU Mitgliedstaaten - formell ein Gründer der WTO. Ihre "Doppelmitgliedschaft" hat zugleich die Kompetenzfragen in den Vordergrund gestellt.[43] In kurzen Worten, die Verhandlungsmöglichkeiten der EG haben sich weiterhin an die Kompetenzen der GHP angeknüpft, aber die Kompetenzordnung, die Tragweite der EG Kompetenzen wurden nicht klar im Gründungsvertrag festgelegt.
Nach der Vertragsänderung erhielt die Europäische Union eine eigene Rechtspersönlichkeit durch den Vertrag von Lissabon[44] und infolgedessen kann sie im eigenen Namen als Völkerrechtssubjekt internationale Verträge und Abkommen abschließen. Bezüglich der inneren Aspekte ihrer Rechtspersönlichkeit besitzt die EU in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde.[45] Die Union ist die Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft, dies bedeutet aus der Sicht der Welthandelsorganisation, dass die EG de jure als ursprüngliches Mitglied der WTO von der Europäischen Union ausgewechselt wurde.
Fraglich ist also die Konsequenzen dieses völkerrechtlichen Stellungswechsels auf die parallelen Mitgliedschaft der EU oder auf die Vertragskonstruktion der sog. Doppelmitgliedschaft. Oben wurde es im Kontext mit dem EuGH Gutachten 1/94 schon erwähnt, dass die Doppelmitgliedschaft in der WTO bisher notwendig war, weil die EU nicht über die gesamte handelspolitischen Zuständigkeiten verfügte. Weil die Vertragsreform in den neuen Bereichen die Tragweite der ausschließlichen Kompetenz ausgedehnt hat - wie es im vorigen Kapitel schon betrachtet wurde - stellt sich die Frage, ob die Union zusammen mit ihren Mitgliedstaaten
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noch gemeinsam Mitglieder der Welthandelsorganisation bleiben können.
Um diese Frage zu beantworten, muss man den politischen, völkerrechtlichen sowie unionsrechtlichen Hintergrund der Frage in Hinsicht nehmen. Das Völkerrecht sieht keine Regel vor, aufgrund deren die Mitgliedstaten gezwungen wären aus der Welthandelsorganisation auszutreten. Die unionsrechtlichen Aspekte führten zu einer gegensätzlichen Lösung, z.B. wenn ein eventuelles Abschlussdokument der Doha-Runde in die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU fälle, könnte es allein von der EU abgeschlossen werden. (und natürlich sollten die EU-Mitgliedstaaten aus der WTO austreten, falls sie ihre früheren Obligationen nicht dem Unionsrecht angepasst werden könnten).
Letztlich können aber auch die politischen Ansätze erwähnt werden, die eine Abschaffung der parallelen Mitgliedschaft nicht befürworten. Problematisch wäre nämlich, dass bei einer alleinigen Mitgliedschaft der EU bei den Abstimmungen in der WTO logischerweise nur eine Stimme zuerkannt werden dürfte, wie im Fall der anderen Handelspartner. Im Vergleich mit der heutigen "Doppelstellung", die praktisch 27 Stimmen bedeutet,[46] reduzierte eine solche Beendigung der parallelen Mitgliedschaft drastisch die Einflussmöglichkeiten der EU im Rahmen der Welthandelorganisation.
Obwohl der Vertrag von Lissabon keine Regelungen eingeführt hat, die gerade die Stellung der völkerrechtlichen Verträgen im Rechtsquellensystem ändern können, stellt sich die Frage, ob die Vertragsreform Konsequenzen auf die Argumentation der ständigen Rechtsprechung des EuGH ausüben könnte.
Gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV[47] binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Bestimmungen eines solchen Vertrags einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bilden.[48] Diese Verträge stellen mit anderen Worten eine Unionsrechtsquelle dar und der EuGH
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hat ausdrücklich ihren Vorrang gegenüber den Sekundärrechtsakten begründet. Er ermöglichte über die Gültigkeit eines Rechtsakts am Maßstab eines die EG bindenden Vertrags mit Dritten zu entscheiden.[49]
In diesem Zusammenhang erscheint die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Stellung der WTO-Normen widersprüchlich. Der EuGH bestätigte mehrmals, dass die WTO-Übereinkünfte grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane messen kann.[50] Daneben hat der EuGH auch die unmittelbaren Anwendbarkeit der WTO-Normen kategorisch ausgeschlossen, infolgedessen verneinte er die Möglichkeit, auf das GATT-WTO-Recht sowohl im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens als auch einer Nichtigkeits- sowie einer Schadensersatzklage zu berufen.
Als Ausnahme wurden einige Kriterien von dem EuGH anerkannt, die es rechtfertigen können, sich auf die WTO-Normen zu berufen. Gemäß der Fediol-und Nakajima-Rechtsprechung kann eine Berufung auf die WTO-Normen dann zulässig sein, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen will oder wenn ein Gemeinschaftsrechtsakt, in dem er ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Über-einkünfte verweist, den Einzelnen das Recht verliehen hat, sich darauf zu berufen. Neben diesen vorliegenden Ausnahmefällen untersucht die Abhandlung auch die indirekte Anwendungsmöglichkeiten. Dementsprechend ist auch die sog. WTO-konforme Auslegung dargestellt, d.h., dass die Unionsrechtsakte im Einklang mit dem WTO-Recht ausgelegt werden müssen.
Die wichtigsten Erwägungen des EuGH waren die große Flexibilität der GATT- sowie WTO-Normen, das Prinzip von Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation und das Gegenseitigkeitsprinzip, als der EuGH die unmittelbare Anwendbarkeit der GATT-WTO-Normen verhindert hat. Es wurde auch festgestellt, dass keine Verpflichtung aus Sinn, Aufbau oder Wortlaut des WTO-Abkommens ergibt, seinen Bestimmungen unmittelbare Wirkung zuzuerkennen.[51] In dieser Hinsicht kann aufgrund des Vertrages von Lissabon konstatiert werden, dass die Vertragsreform keine wesentlichen Modifizierungen herbeigeführt hat, von denen ein Überdenken der früheren Rechtsprechung abgeleitet werden konnte.
Die einzige Ausnahme, die eventuell die Rechtsprechung des EuGH beeinflussen könnte, war die Reform der Grundsätze des unionalen auswärtigen Handelns, die auch das Prinzip "pacta sunt servanda" beinhaltet.[52] Dieser Grundsatz kann natürlich die Verbindlichkeit der WTO-Übereinkünfte verstärken, könnte aber die Argumentation des EuGH nicht essentiell verändern. Der
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EuGH hat nämlich die Argumentation so eingerichtet, dass sie die Frage der Verbindlichkeit der WTO-Übereinkünfte sowie die Frage ihrer Anwendbarkeit getrennt behandelt. So kann der neue Grundsatz des EUV die Verbindlichkeit der WTO-Normen aufwerten, aber wegen der Entkoppelung dieser zwei wesentlichen Merkmalen, kann der EuGH weiterhin spezielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Normen erfordern.
1. Die vorliegende Betrachtung zeigte, dass es sich bei der Position der EU in der WTO sowie der Stellung des WTO Vertragswerkes im Unionsrecht weiterhin um ein "sui generis" Phänomen handelt. Der Vertrag von Lissabon könne - tatsächlich oder potentiell - zwei Richtungen der Position der EU in der WTO verändern. Vor allem könnten die Vereinheitlichung der Grundsätzen und Zielsetzungen des auswärtigen Handelns bzw. die materiellrechtliche Erweiterung der Unionskompetenzen als die wichtigsten Resultaten der Vertragsreform bewertet werden, die die Handlungsfähigkeit der EU in ihren Beziehungen mit der Welthandelsorganisation verstärken können. Aber weder die Einführung der einheitlichen Rechtspersönlichkeit der EU noch die nahezu unveränderten Regelungen über die internationalen Abkommen der EU können bedeutenden Folgen herbeiführen. Die wesentlichen Behauptungen werden in den folgenden Thesen zusammengefasst.
2. Wie erwähnt, nach dem Vertrag von Lissabon sind die Ziele und Grundsätze der unionalen Außenbeziehungen auch einheitlich zu bestimmen, d.h., dass die allgemeinen Ziele und Grundsätze der Außenbeziehungen der EU im Artikel 21 EUV auch im handelpolitischen Bereich in der Zukunft in Hinsicht genommen werden müssen. Demzufolge kann die Eingliederung der Handelspolitik eigentlich als einen großen Schritt in Richtung einer sog. werteorientierten Weltordnungspolitik betrachtet werden, deren Bedeutung auch in der Erklärung von Laeken anbetracht der künftigen Tätigkeiten der EU schon betont war.
Nach Erachtens des Autors ist zu befürchten, dass die GHP nach dem Vertrag von Lissabon und nach der grundsätzlichen Vereinheitlichung des auswärtigen Handelns nicht mehr primär den wirtschaftlichen Liberalisierungszielen dient und dass sie nur ein Konfliktfeld der gesamtgesellschaftlichen politischen Interessen wird. Vielmehr begründet diese Richtung der Vertragsreform einen Auftrag für die Europäsche Union, eine tiefliegende Kohärenz mit den anderen äußeren, gesellschaftspolitischen Bereichen herbeizuführen.
3. Selbstverständlich kann aber eine Gefahr der Zielkonflikte nicht verneint werden. Auf der Ebene der EU können mögliche institutionelle Konflikte vorkommen. Das Europäische Parlament ist ein Konfliktfaktor in dieser Hinsicht, es hat
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schon früher, vor dem Vertrag von Lissabon mehrmals deutlich gemacht, dass die Union in ihrem auswärtigen Handeln nicht-ökonomische, gesellschaftspolitische Ansätze stärker mit einzubeziehen hat. So ist zu vermuten, dass das EP sich in diesen Themen nicht zögern wird. Überdies bewegt sich auch die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf einem potentiellen Konfliktfeld, weil sie die Kontroversen zwischen den Rat und Kommission lösen muss. Dementgegen darf man die Konfliktpotenzial auf der Ebene der EU nicht überschätzen, weil die Vorschriften des Vertrages - wie oben erwähnt wurde -durch den Vertrag von Lissabon klarer geworden sind. Auch ist zu erhoffen, dass der EuGH in der Zukunft das Verhältnis der einzelnen Zielen und Grundsätze im Lichte des Kohärenzgebotes auslegen wird.
4. Es erscheint vielmehr problematisch, dass die äußeren Ziele und Grundsätze der EU auf die Grundsatzstruktur der Welthandelsorganisation stoßen können. Mit anderen Worten, was aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Einheitlichkeit der äußeren Tätigkeiten der EU positiv bewertet wird, kann aus dem Standpunkt des Welthandelsrechtes als Gefahr eingeschätzt werden. Fraglich ist, wie z.B. menschenrechtliche oder soziale Ziele mit den GATT-WTO-Pflichten oder mit den Ausnahmemöglichkeiten angeglichen werden können.[53] Mit anderen Worten kann die Vertragsreform ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wertkonzept der EU Handelspolitik und der überwiegend von liberaler Handelspolitik beeinflussten Welthandelsorganisation herbeiführen.
Diese - beinah "antagonistischen" - Konflikten zwischen der Ebenen der EU sowie der Welthandelsorganisation bedeuten eine reale Gefahr Diese Gefahr bietet jedoch auch eine Gelegenheit: und zwar sollten auch die Regelungsgedanken der Welthandelsorganisation durchgedacht und den neuen globalen Herausforderungen, wie Nachhaltigkeit und sozialen Standards angepasst werden. Zudem unterliegt es keinen Zweifel, dass die EU an diesen globalen Diskussionen nach dem Vertrag von Lissabon gekräftigter teilnehmen kann.
5. Außerdem ist auch bemerkenswert, dass die Vertragsreform - neben einigen technischen sowie verfahrensrechtlichen Modifizierungen - auch die Ausdehnung der Kompetenzstruktur der Gemeinsamen Handelspolitik mitgebracht hatte. Diese Kompetenzerweiterung soll die EU befähigen, in den internationalen Handelsbeziehungen die Unionsinteresse effizienter zu vertreten. Die Reform führte zu einer offensichtlichen Kompetenzstärkung, sie hat aber auch einige Ausnahmen eingerichtet. Außerdem könnte die Vertragsreform im materiellrechtlichen Sinn eine "Deckungsgleichheit" im Verhältnis der EU und der WTO schaffen.
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6. Der Vertrag von Lissabon hat keine wesentlichen Wirkungen auf die Frage der "Doppelmitgliedschaft" sowie auf die Stellung des WTO Rechtes im EU-Recht entfaltet. Was die "Doppelmitgliedschaft" der EU und ihrer Mitgliedstaaten in der Welthandelsorganisation anbelangt, ist hervorzuheben, dass die parallele Mitgliedschaft aus völkerrechtlicher Sicht weiterhin erhalten geblieben ist. Überdies wurden auch die unionsrechtlichen Aspekte betrachtet. Dies führte zu einer gegensätzlichen Lösung: und zwar wenn ein eventuelles Abschlussdokument der Doha-Runde in die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU fälle, könnte es allein von der EU abgeschlossen werden. Aufgrund der handelspolitischen Ansätzen wurde die Problematik erwähnt, dass bei einer alleiniger Mitgliedschaft der EU bei den Abstimmungen in der WTO logischerweise nur eine Stimme zuerkannt werden dürfte, so reduzierte eine solche Beendigung der parallelen Mitgliedschaft drastisch die Einflussmöglichkeiten der EU im Rahmen der Welthandelorganisation. Dies bedeutet, dass die Einführung der alleinigen Mitgliedschaft der EU und Aufhebung des Modells der Doppelmitgliedschaft keine Wahre handelspolitische Realität ist, obwohl der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit der alleinigen Mitgliedschaft durch die Vereinheitlichung der handelspolitischen Zuständigkeiten gut begründet hat.
Im Kontext der Beziehung des Unionsrechtes zu den WTO-Normen wurde das Prinzip "pacta sunt servanda" als neues Element des Themenkreises untersucht. Es wurde erkannt, dass dieser Grundsatz natürlich die Verbindlichkeit der WTO-Übereinkünfte verstärken kann, aber die Argumentation des EuGH nicht essentiell verändern könnte. Der EuGH hat nämlich die Argumentation so eingerichtet, dass sie die Frage der Verbindlichkeit der WTO-Übereinkünfte sowie die Frage ihrer Anwendbarkeit getrennt behandelt, deswegen kann der EuGH weiterhin spezielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Normen fordern.
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JEGYZETEK
* Der Aufsatz wurde im Rahmen des Forschungsstipendiums der Alexander von Humboldt Stiftung an der Eberhard Karls Universität zu Tübingen im Jahre 2011 gefertigt. Der Autor möchte seinen Dank für die Durchsicht des Beitrages und wertvolle Anmerkungen dazu Frau Annamaria Werth auch auf diesem Wege aussprechen. Frau Annamaria Werth ist als Verwaltungsfachwirtin bei der bauaufsichtlichen Verwaltung der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg tätig.
[1] Art. 21 EUV. Im Folgenden wird der Vertrag über die Europäische Union als "EUV" sowie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als "AEUV" abgekürzt. Die Abkürzungen verweisen auf die gültigen - von dem Vertrag von Lissabon modifizierten - Vertragstexten, in allen davon abweichenden Fällen wird der Stand oder Gültigkeit des zitierten Vertragstextes bezeichnet.
[2] Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das horizontale Prinzip des Umweltschutzes in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in folgenden: EGV) eingefügt, siehe Art. 6 EGV: "Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden."
[3] Siehe z. B. das sog. Sustainability Impact Assessment ("Nachhaltigkeitsprüfung") in der ständigen Praxis der Kommission. Siehe dazu Europäische Kommission, 2006.
[4] Siehe z. B. Abkommen von Cotonou abgeschlossen mit den AKP Staaten: Die Achtung und Förderung der Menschenrechte bilden ein wesentliches Element des Abkommens, vgl. mit Art. 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2000/483/EG)
[5] Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (in folgenden: EWGV)
[6] Siehe Rs. 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091.; und Rs. 112/80, Dürbeck, Slg. 1981, 1095.
[7] Art. 206. AEUV: "Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei."
[8] Vgl. mit Ex-Art. 131. EGV: "Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen. (...)"
[9] Ex-Art. 131 Satz 2 EGV.: " (...) Bei der gemeinsamen Handelspolitik werden die günstigen Auswirkungen berücksichtigt, welche die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Staaten haben kann." Vgl. mit Grabitz - Hilf - Nettesheim, 2011, Art. 206. AEUV Rn. 1.
[10] Vgl. mit Rs. 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745.
[11] Vgl. mit Art. 21 Abs. 1 und 2 EUV
[12] Zu den einzelnen Grundsätzen siehe Grabitz - Hilf - Nettesheim, 2011, Art. 21 EUV Rn. 1 ff.
[13] Vgl. mit Ex-Art. 11 Abs. 1 EUV. Siehe Tietje, 2009a, S. 19 f.
[14] Der sog. menschenrechtliche Konditionalität im Handelsabkommen war ein häufiges Mittel der EG schon in den 70er Jahren. Dahin: Bartels, 2007, S. 737 ff, Der-Chin, 2003, S. 686. ff.
[15] Art. 21 Abs. 3 EUV
[16] Art. 21 Abs. 3 EUV: "(3) Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel und den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele. Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen."
[17] Vgl. mit Art. 205 AEUV. Aus der systematischer Stellung des auswärtigen Handelns der EU nach dem Vertrag von Lissabon folgt, dass die GHP als dessen Bestandteil anzusehen ist. Siehe ferner dazu Frenz, 2010, S. 454.
[18] Art. 207 Satz 2 AEUV: "Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet."
[19] Sehr kritisch dazu, siehe Tietje, 2009a, S. 20. Es ist zu befürchten, dass die GHP nicht mehr primär den wirtschaftlichen Liberalisierungszielen dienen, sondern "zum Spielball gesamtgesellschaftlicher politischer Interessen wird."
[20] Ähnlich hervorgehoben schon in der Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union, vgl. mit Teil I. der Erklärung. Schlussfolgerungen des Vorsitzes - Laeken, 14. und 15. Dezember 2001. (SN 300/1/01 REV 1), S. 21. f. Siehe auch Krenzler - Pitschas, 2006, S. 49.
[21] Siehe Bungenberg, 2009, S. 212 f.
[22] EuGH Gutachten 1/94, Slg. 1994, I-5267. Zum dynamischen Charakter der GHP, siehe: Horváthy, 2004, S. 337-352.
[23] Art. 207 Abs. 1 AEUV: "Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet."
[24] EuGH Gutachten, 1/78. (Naturkautschuk-Übereinkommen), Slg. 1978, 2871. Näher Frenz, 2010, S. 455 ff.
[25] Punkt 5. der Erklärung zur Zukunft der Union (23.), beigefügt der Schlussakte des Vertrages von Nizza. Abl. Nr. C 80 vom 10. März 2001.
[26] Vgl. mit Frenz, 2010, S. 456.
[27] Ex-Art. 133 Abs. 5 EGV: "Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind."
[28] Art. 207 Abs. 6 AEUV: "Die Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird."
[29] Vgl. mit Leitsatz XIII. des EuGH Gutachtens 1/94, Slg. 1994, I-5267.
[30] Art. 218 AEUV
[31] Siehe Rs. 22/70, AETR, Slg. 1971. 263.
[32] Das geplante EU-Patent - sog. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung - wird ein Patent sein, das in der EU einheitliche Gültigkeit besitzen wird. Im 2011 gab der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zu einem Vorschlag für das Legislativpaket und die noch offenen Fragen (wie z.B. Standort des Patentgerichtes) wurden im Rahmen der Tagung des Europäischen Rats vom 28./29. Juni 2012 entschieden.
[33] Es ist auch hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten in einigen Teilgebieten außerhalb der Gemeinsamen Handelspolitik weiterhin über Durchführungskompetenzen verfügen, das heißt, dass z.B. die mitgliedstaatlichen Gerichtshöfe im Weiteren auch einige Teile des TRIPs Abkommens anwenden sowie auslegen werden. Als Beispiel kann die sog. präventive Maßnahmen gemäß Art. 51 TRIPs genannt werden.
[34] Frenz, 2010, S. 456.
[35] Siehe z.B. Krajewski, 2005, S. 114. f. Dementgegen: Grabitz - Hilf - Nettesheim, 2011, Art. 207. AEUV Rn. 44 f.
[36] Die Kompetenzen für nur die Handelsaspekte der ausländischen Direktinvestitionen wurden schon früher von der Gemeinsamen Handelspolitik gemäß der Logik des EuGH bedeckt. Siehe Grabitz - Hilf - Nettesheim, 2011, Art. 207. AEUV Rn. 44.
[37] Frenz, 2010, S. 456. f.
[38] Johannsen, 2009, S. 11. ff.
[39] Die Kategorisierung ist im Einklang mit der Terminologie des IMF. Vgl. mit Balance of Payment Manual, 1993. S. 87. f. Siehe ferner Johannsen, 2009, S. 27.
[40] Deswegen kann die 10% Schwelle nur eine Vermutung hinsichtlich der Zuständigkeitsprüfung begründen. Tietje, 2009b, S. 249. Diese Ansätze entsprechen dem Handbuch des IMF: es nennt mehre Beispiele zu den Fällen, wenn die Gesellschaftsanteile unter der Schwelle bleiben, aber der
[41] Art. 351 AEUV.
[42] Siehe Mitteilung der Europäischen Kommission, KOM (2010) 343 endgültig.
[43] Siehe dazu Hilpold, 2009.
[44] Art. 47 EUV
[45] Art. 335 AEUV; z.B. kann die EU Vermögen erwerben, vor Gericht stehen usw.
[46] Art. IX. des WTO-Abkommens: "Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht." Auf Grund einer Erläuterung des Abkommens: "Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften." Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994). Abl. L 336 vom 23.12.1994.
[47] Vgl. mit Ex-Art. 300 EGV Nizza-Fassung
[48] Rs. 181/73, Haegeman, Slg. 1974, 449., und Rs. 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719.
[49] Vgl. mit Rs. 21/72 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219.
[50] Z.B. Rs. C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395.
[51] Rs. C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973.
[52] Art. 21 EUV
[53] Z.B. gestützt auf Art. XX GATT.
Lábjegyzetek:
[1] A szerző egyetemi docens, SZE Deák Ferenc Állam- és Jogtudományi Kar.
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