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Bohátka Zsófia[1]: Die neuesten Entwicklungen des Zivilverfahrensrechts der Europäischen Union (DJM, 2008/1.)

Einführung

Die Vereinheitlichung der zivilverfahrensrechtlichen Normen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften war schon mit dem Vertrag von Rom in dessen 220. Artikel in Form der Förderung der gemeinsamen Anerkennung und Vollstreckung als Ziel gesetzt. Dieser Ansatz wurde zuerst in 1968 von dem damals noch als in Form eines internationalen Übereinkommens mit dem Brüsseler Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Urteile unter den Staataen der Europäischen Gemeinschaften[2] und mit dem Paralellübereinkommen von Lugano unter den EFTA-Staaten[3] verwirklicht. Das Brüsseler Übereinkommen war tatsächlich der erste Schritt auf dem Weg zu einer einheitlichen europäischen Zivilprozessrecht. In 1999 der Amsterdamer Vertrag hat die Zusammenarbeit in Zivilsachen von dem dritten in den ersten, Europaischen Gemeinschaften (EG) Säule hinübergelegt. Damit erfolgte einen grundsätzlichen Ansichtswechsel im Bereich der Zusammenarbeit in Zivilangelegenheiten[4] innerhalb der EU. In dem Amsterdamer Vertrag hat die EU als Ziel gesetzt, "einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts", der der freie Personenverkehr gewährleistet, mit einem besonderen Akzent auf die Zusammenarbeit in Zivilsachen auszugestalten. Die Vorschrift, die konkreten Maßnahmen für die Harmonisation vorschreibt, befindet sich im IV. Kapitel, Art. 61 der EGV. Auf dem Sondergipfel Tampere (15-16. 10 1999) haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU für den "schrittweisen Aufbau" des Raums durch die Möglichkeiten, die das neue Kapitel der EGV bietet entschlossen. Am 30. 11. 2000 hat die EU ein Maßnahmeprogramm mit konkreten Vollzugsfristen aufgestellt. Zur Folge dieses Programm wurden die im Folgenden sekundären Gemeinschaftsrechtsakten erlassen, die die gemeinsamen Anerkennung und Vollstreckung der Gerichtsurteile, sowie die effektive Zustellung der gerichtlichen Schriftstücken dienen.[5]

Die seitdem erarbeiteteten Gesetzgebungsakten zielen auf speziellen Gebieten die europäische Überquerbarkeit in Zivilsachen. Das für die Beitreibung unbestrittener Forderungen dienende europäische Mahnverfahren, das vereinfachte Verfahren für geringfügige Forderungen und die europäische Mediation dienen alle zur Ermöglichung der einheitlichen und reibungslosen Geschäftsverkehr und die sichereren Rechtsdurchsetzung innerhalb des Binnenmarktes. Da die Regelungen hier in ihrem Rechtsstzungsprozess studiert werden, wird hier der Gemeinschaftgesetzgebungsprozess mit ein paar Worten aufgezeigt. Die bisherige zivilverfahrensrechtlichen Gesetzgebungsakten sind praktisch vom Rat erlassen, die erste Regelung, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Art. 251 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaften (EGV) zusammen von dem Rat und dem Parlament geschaffen wurde, ist die Verordnung 508/2004. Die in diesem Beitrag studierten Regelungen werden schon im Mitentscheidungsverfahren abgehandelt und erlassen. Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens schickt die Komission ihr Vorhaben gleichzeitig an den Rat und an das Parlament, und danach schickt das Parlament an den Rat seine Meinung, und der Rat stimmt mit qualifizierter Mehrheit ab ob er die Änderungsvorschläge des Parlaments, wenn vorhanden, annimt. Wenn er das nicht annimmt, wird ein gemeinsamer Standpunkt erlassen, zu dem äußert die Komission ihre Meinung auch. Wenn das Parlament in drei Monaten den gemeinsamen Standpunkt annimmt oder sich nicht äußert, gilt der gemeinsame Standpunkt. Außerdem kann das Parlament der gemeinsamen Standpunkt für evig ablehnen oder kann neue Änderungen an ihn tätigen, die der Rat erneut abstimmen soll. Wenn er sie nicht annimmt, soll eine Streitschlichtungskomission aufgestellt werden, deren Ergebnis vom Rat und Parlament abgestimmt werden soll.[6] Mit diesem komplizierten Prozess dauert es manchmal Jahren bis das Ergebnis ergeht, aber im Allgemeinen werden die Rechtsakten nach der zweiten Lesung erlassen.

I. Die Problematik der grenzüberschreitenden Sachverhalte

Die zivilverfahrensrechtliche Gesetzgebungsakten sind auf die Artikeln 61, 65 EGV gestützt. Der Artikel 65 EGV sieht die europäischen "Maßnahmen im Bereich der justtiziellen Zusammanarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind". Diese zwei Kriterien scheinen sich mit einander nicht vereinbaren. Die bisherigen zivilverfahrensrechtlichen Ergebnissen sind nämlich dem Artikel entsprechend auf grenzüberschreitenden (cross boarder, cross forntier) Beziehungen, also auf über irgendein internationales Sachverhaltselement verfügenden Rechtverhältnisse oder Rechtsstreitigkeiten anzuwenden.[7] Bei den neuesten, vor der Tür stehenden zivilverfahrensrechtlichen Normen, hat aber - in erster Linie von der Seite der Kommission - die Möglichkeit einer weiter gefassten Interpretation ausgedacht, nach der im Interresse des Binnenmarktes sollten diese Rechtsakten nicht nur auf die grezüberschreitenden Rechtsgeschäften, sondern auch an die rein nationalen Angelegenheiten angewandt werden, da das Interesse des Binnenmarktes selbst berührt mehrere Staaten, so es hat allein schon grenzüberschreitenden Bezug. Die Kommission hat z.B. in dem Verordnungsvorsclag für gerinfügige Forderungen[8] so argumentiert, dass der EGV im Zusammanhang mit dem grenzüberschreitenden Bezug den Ausdruck "Angelegenheit" und nicht den "Maßnahme" benutzt, was bedeutet, dass es genung und erforderlich ist, wenn nur ein Element der Angelegenheit grenzüberschreitend ist. Nach ihrer Argumentation unterstützt dies die Buchstabe c) des Art. 65, indem er sagt, die Maßnahmen sollen "die Beseitigung der Hindernisse für eine Reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlicherfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften" dienen. Diesen Zweck fördert auch der Art. III-269 des Vertrages über eine Europäische Verfassung.[9]

Die genaue Interpretation nach dem Wortlaut des Art. 65 ermöglicht wirklich nur die Anwendbarkeit auf grenzüberschreitenden Sachverhalten. Diese Interpretation ist in der Tat eng, weil, wenn wir das Interesse des Binnenmarktes betrachten, erweitert sich das Kriterium der grenzüberschreitenden Angelegenheiten, da die sehr unterschiedlichen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt erheblich den Binnenmarkt. Ich selbst würde auch die weitere Interpretation bevorzugen, wenn man die Verwirklichung der tatsächlichen Ziele der EG, also ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ohne Diskrimination sich vor Augen hält, aber man muss zugeben, das diese weitere Auslegung, die von der Kommission unterstütz wird, ist zu weit. Der Streit über die Anwendbarkeit auf die nationale Angelegenheiten könnte nur durch die Änderung des Art. 65, durch das Streichen des grenzüberschreiten Kriteiens und die Konzentration auf das Interesse des Binnenmarktes beendet werden. Aber durch die Änderung würden die Gemeinschaften zu große Kompetenz genießen, die immer mit dem Binnenmarktinteresse begründet werden könnte.

Die Anwendbarkeit auf die reinen nationalen Sachverhälte kann meiner Ansicht nach darin stehen, dass sie die von dem EGV gesicherte Niderlassungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaften fördern könnte: Z. B. wenn eine Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat gegründet wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt, gibt es nun keinen Auslandsbezug, obwohl für den Marktteilnehmer, der von einem anderen Mitgliedstaat kommt, sind die Rechtsverhältnisse ganz anders, als in seinem Heimatland, und das kann die Berechtigten davon abhalten, ihre Grundrechte zu üben. Aber wenn eine einheitliche Rechtsgrundsetzungsmöglichkeit als Alternative existiert, die grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat gleich wirkt, würde sie eine größere Sicherheit sowohl in Bezug auf die Wirtschaft als auch auf die Niederlassungsfreiheit bedeuten. Da solche grenzüberschreitende Angelegenheiten die Minderheit bilden, bedeutete die Einführung solcher Verfahren nur als Alternative neben die nationalen Regelungen eine effektive Lösung.

II. Das Europäische Mahnverfahren

Das europäische Mahnverfahren ist der erste Vorschlag unter den europäischen Zivilverfahrensregelungen, wo es eine Chance dafür erschien, dass das europäische Zivilverfahrensrecht auf eine neue, höhere Ebene schreitet, dadurch, dass die Anwendung des Verfahrens nicht nur in grenzüberschreitenden sondern auch in reinen nationalen Rechtssachen angewandt werden kann. Wegen diese Frage war der Vorschlag für so lange Zeit, für fast 4 Jahren umstritten, aber er ist am Ende wegen des politischen Widerstandes der Staaten abgeleht worden. Das europäische Mahnverfahren ist damit auf grenzüberschreitende Angelegenheiten anwendbar, der große Durchbruch hat entfallen. Das grenzüberschreitende Verfahren ist trozdem eine effektive Art der schnellen und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung, die eine reale Alternative für das normalen Streitverfahren bietet, und es bringt die Tendenz weiter, die mit dem als Maßstab geltenden europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen begonnen wurde, dass die Anerkennung und Vollstreckung ohne Exequatur-Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten erfolgen soll.

1. Die Geschichte des Europäischen Mahnverfahrens bis der geltenden Verordnung

Der Europäische Rat hat bereits im Jahre 1981 in seiner Empfehlung festgestellt, dass über die unbestrittene Forderungen in einem schnellen, von wenigen Formalitäten ausgeprägten und billigen Verfahren entschieden werden soll.[10] Von den ähnlichen Vorschläge aus der Vorgeschichte, verdient der Entwurf von der Storme-Kommission[11] aus dem Jahre 1993 besondere Aufmerksamkeit, der auch Vorschläge zu dem Mahnverfaren enthalten hat. Es wurde vorgeschlagen, dass der Mahnantrag zusammen mit allen Anlagen auch die Anspruchsbegründung darstellen soll. Der Entwurf ist nicht von der Gemeinschaftsgesetzgebung angewandte worden, (obwohl er auch im Übrigen zahlreiche gut anwendbare Vorschläge enthalten hat).[12] Im Jahre 2000 wurde eine Richtlinie[13] erlassen, die eigentlich sehr vorsichtige Vorschrifte aufzeigt[14], der Gedanken eines einheitlichen Verfahrens ist hier noch nicht ersichtlich. Mit den bereits dargestellten Vorgängen, die der Amsterdamer Vertrag und das daraus folgende Maßnahmeprogramm mit sich gebracht haben, wurde sich schon mit dem Gedanken des einheitlichen europäischen Mahnverfahren beschäftigt. Es wurde im Jahre 2002 ein Grünbuch[15] veröffentlicht, in dem die Einzelheiten des europäischen Mahnverfahren ausgearbeitet wurden. Das Grünbuch, das noch auch die Frage des Verfahrens für geringfügige Forderungen beibehalten hat, hat die verschiedenen Arten von Mahnverfahren in der Europäischen Union gesammelt, und das hat eine Quelle für die neue Verordnung bedeutet. Am 19. März 2004 schlug die Kommission vor, ein einheitliches europäisches Mahnverfahren einzuführen.[16] Schliesslich hat der europäische Rat der Justizminister am 21. 02. 2006 den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in den Mitgliedstaaten beschlossen. Dazu hat die deutsche Bundesjustizministerin Zypries folgendes geäußert: "Künftig gibt das Europäische Mahnverfahren allen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in der Europäischen Union die Möglichkeit, grenzüberschreitende Geldforderungen innerhalb der gesamten Union zügig durchzusetzen. Auch Zahlungsansprüche, die aus grenzüberschreitenden Geschäften entstehen, müssen möglichst einfach durchsetzbar sein. Schnell, effektiv und kostengünstig - dafür sorgt die neue Verordnung"[17] Es wurde dann noch ein Vorschlag für die Verordnung herausgearbeitet, der erste hat noch auch für die nationale Angelegenheiten die Anwendung vorgesehen, dann der zweite, die praktisch ohne Änderungen in die tatsächliche Verordnung übernommen war, hat aber schon nur gemäß Art. 65 EGV die grenzüberschreitende Anwendung enthalten.

Die Ähnlichkeiten des Mahnverfahrens in den verschiedenen europäischen Ländern wurden zusammenfassend das Mahnverfahren folgendermaßen definiert:

"Auf Antrag des Gläubigers entscheidet das Gericht oder die andere zuständige Behörde über die Forderung, ohne, dass dem Schuldner zuvor Gelegenheit gegeben wird sich zu äußern. Die Entscheidung wird dem Schuldner mit der Aufforderung zugestellt, entweder der Entscheidung nachzukommen oder die Forderung innerhalb einer bestimmten Frist zu bestreiten. Bleibt der Schuldner untätig, kann der Zahlungsbefehl vollstreckt werden. Nur wenn er Widerspruch erhebt kann ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden.[18]

Zusammenfassend sind die Fragen unter anderen auf die folgenden Bereiche ausgedehnt: Die erste Frage ist, ob das europäische Mahnverfahren nur für grenzüberschreitende Angelegenheiten angewandt werden sollte?

Ob das Verfahren nur für Geldforderungen oder auch für Forderungen mit anderem Gegenstand gelten sollte?

Sollte das Verfahren pflichtig (wie z.B. in Ungarn) oder "nur" alternativ angeboten werden? Es stellt sich noch die Frage, ob für das einheitliche europäische Mahnverfahren die Zuständigkeitsregeln der EuGVO gelten solle, oder es eine eigene Zuständigkeitsordnung enthalten sollte.

Es stellt sich die Frage, welche Vorschriften für die Zustellung gelten sollten, und ob ein "einstufiges" Verfahren mit zwei Möglichkeiten für Rechtsmittel für den Schuldner oder das einfachere "einstufiges" Verfahren gelten sollte?

Das Grünbuch hielte ausgesprochen für besser das Verfahren auch für nationale Rechtsgeschäfte anzuwenden. Es wird damit begründet, dass "der Streitparteien in der Europäischen Union keinen Zugang zu einem vergleichbar leistungsfähigen Rechtsschutz hätten. Die Gleichheit von Bürgern und Geschäftspartnern in einem integrierten Raum setzt jedoch Waffengleichheit in rechtlicher Hinsicht voraus." Aber unter Anderem genau Deutschland hat sich "in Brüssel erfolgreich dafür eingesetzt, dass das neue Verfahren nur für grenzüberschreitende Forderungen verpflichtend wird und es für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen innerhalb Deutschlands bei unserem bewährten, sehr effizienten Mahnverfahren bleiben kann."[19]

Gefolgert wurde, dass es nur für die Geldforderungen gelten soll.[20] Zudem wurde festgestellt, dass auch Forderungen mit höherem Wert Gegenstand des Verfahrens bilden sollten, es sollte dabei also keine Obergrenze bestimmt werden.[21] Das Verfahren wurde vom Grünbuch eher als ein fakultatives Mittel als ein obligatorisches angesehen.[22] Es wird noch diskutiert ob in dem Antrag den Anspruch begründet werden sollte oder nicht. Für die Form des Antrags sieht es die Vordrucke vor, und, wenn möglich die elektronische Datenverarbeitung.[23] Der Antrag sollte nach dem Grünbuch auf einem Formular eingereicht werden, dieses Formular wird maschinell lesbar sein und bei der zuständigen Stelle EDV-gestützt bearbeitet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt. Er kann gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen. Das Verfahren geht dann in ein herkömmliches Verfahren über und wird vor Gericht verhandelt. Falls er keinen Einspruch einlegt, wird der Zahlungsbefehl von der Stelle, die ihn erlassen hat, automatisch für vollstreckbar erklärt. Im europäischen Zahlungsbefehl sollten für den Schuldner allgemeine Hinweise auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Vollstreckbarkeit mit den Fristen enthalten sein.[24] es wird das "einstufige" Verfahren gegenüber dem in Deutschland auch geltendem "zweistufigen" für besser gehalten.[25] Ein Anwaltszwang ist nicht vorgesehen.[26] Der Widerspruch sollte, wie bei der deutschen Regelung, "nicht mehr als ein einfaches Nein" enthalten.[27]

Das Grünbuch sieht für die Verwirklichung die Form der Verordnung damit die Einheitlichkeit der Vorschriften gesichert wird, und die nationalen Rechtsnormen sollen nicht verändert werden, wie es mit einer Richtlinie der Fall wäre. Damit, dass die im Inland gut funktionieredenden Rechtsinstituten nicht beseitigt werden müssen, sollte das europäische Mahnverfahren nur als Alternative neben den nationalen Regelungen gelten. Die Antworten und die Stellungnahmen des Parlamentes der Wirtschafts und Sozial Komission zugrunde genommen hat die Kommission den ersten Vorschlag für die Verordnung.[28]

Der erste Vorschlag anerkannt, dass die Anwendung der Verordnung für die grenzüberschreitende Sachverhälte am mesiten angemessen würde, aber er nimmt noch Stellung für die nationale Anwendung. Er sieht die Zulässigkeit der weiteren Auslegung darin, dass die inländische Anwendung auch das Funtionieren des Binnenmarktes fördert, und das wird nämlich mit der Berühmtheit des Rechtsinstitutes, die in der äußerst effektiven Forderungsbeglichung bestätigt. Der Vorschlag würde das europäische Verfahren als Alternative neben den entsprechenden nationalen Lösungen darstellen. Was die Ermittlung anbelangt soll der Antragsteller eine kurze Darstellung der Verhältnissen die auf die Beweismitteln verweisen. Diese oberflächliche Prüfung sollte die schnelle Erledigung des Antrags dienen, aber ohne tiefere Prüfung wird das Zweck gleich, wie ohne jegleiche Prüfung. Es werden keine internationale Gerichtssandsregelungen enthalten, der Verordnungsvorschlag verweist auf die internationalen Zuständigkeitsregelungen der Verordnungen 44/2001 und 508/2004. Der Vorschlag will noch das kompliziertere zweistufiges Verfahren einführen und neben den ordentlichen Rechtsmitteln wird noch ein außerordentliches eingeleitet, die Revision des europäischen Zahlungsbefehls.

Der Wirtschafts und Sozial Ausschuss geht in ihrer Stellungnahme[29] im Zusammenhang mit der Frage der nationalen Anwendung noch weiter: Nach seiner Meinung sollte das Europäische Mahnverfahren die nationalen verwechseln und sie sollten außer Kraft getreten, so könnte das Einheit am besser gesichert werden.

Das Parlament würde die nationale Anwendbarkeit nur auf einige Ausnahmen reduzieren, nämlich wenn die Parteien sich darin vereinbart haben, aber die Grundfälle würden die grenzüberschreitenden Angelegenheiten bedeuten.[30] Als Positivum lässt sich nennen, dass das Parlament anstatt des zweistufigen Verfahrens das einfachere einstufiges einleitet.

Der zweite, geänderte Vorschlag[31] reduziert nur auf die grenzüberschreitenden Rechtsangelegenheiten die Anwendung des einheitlichen Verfahrens. Hier wird noch die Anwendbarkeit vorgesehen, wenn der eine Teil nicht innerhalb der Gemeinschaften seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat, aber außer dieses Umstandes ist der Text des Vorschlags fast als ganzes in die geltende Verordnung übernommen worden.

2. Die geltende Regelung: "Die frische Verordnung"

Die Verordnung hat zum Ziel die Beschleunigung und Vereinfachung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Forderungen. Es verstärkt den Prozess, der die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung unter den Mitgliedstaaten mit der europäischen Vollstreckungstitel erreicht wurde. Das von der Verordnung angebotene Verfahren ist eine zusätzliche, fakultative Alternative neben den normalen Zivilprozess und wie es schon gesagt wurde ist ausschliesslich an den grenzüberschreitenenden Angelegenheiten innerhalb der EU anzuwenden.

Der Antragsteller ist verpflichtet bestimmte Angaben über die Forderung anzugeben, von denen deren Begründung entzunehmen ist, und auch die Bezeichnung der Beweise beizufügen. Das Gericht soll die Beweise und die Zuständigkeit und die im Antrag enthaltenen Angaben überprüfen, ob die Forderung begründet ist um offensichtlich unbegründete Forderungen auszuschliessen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht in 30 Tagen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem er den Schuldner auffordert, dass er entweder dem Gläubiger die geschuldete Summe zurückzahlen soll, oder er kann die Forderung bestreiten indem er in 30 Tagen Widerspruch einlegt. Wenn er widerspricht, wird das Mahnverfahren nach den normalen prozessualen Rechtsvorschriften des Erlassstaes in Streitverfahren überleitet, ausser, wenn der Antragsteller sich im Voraus dagegen äußert. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, wird der europäische Zahlungsbefehl rechtskräftig, das Gericht erklärt ihn vollstreckbar und er wird ohne weiteres Vollstreckbarerklärungsverfahren in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, die Ausnahme bildet nur der Fall der res iudicata. Das Wesentliche des europäischen Zahlungsbefehls stellt die Tatsache dar, dass er in den Mitgliedstaaten ohne extra Prüfungsverfahren das Exequaturverfahren anerkannt und vollstreckbar ist, und das wird in der Verordnung in einem extra Artikel deklariert.

Was die Rechtsmittel betrifft hat die Verordnung das einfachere einstufige Verfahren gewählt, meiner Ansicht nach mit Recht, weil das eine schnellerer Prozess darstellt, was die eigentliche Sinne des Mahnverfahrens sein soll, und lässt keinen Raum für den Schuldner das Verfahren zu verlängern. Eine spezielle Regelung, das unordentliche Rechtsmittel, die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls ist vom Vorschlag geblieben, es betrifft praktisch die Fälle, in denen der Zahlungsbefehl nicht ordentlich für den Schuldner zugestellt worden ist.

3. Die Bedeutung des Europäischen Mahnverfahrens für die Ungarische Praxis

Das Europäische Mahnverfahren wird eine ausgezeichnete Lösung für das Problem im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Mahnverfahren in Ungarn. In Ungarn ist nämlich nach der ungarischen Zivilprozessordnung ein grezüberschreitendes Mahnverfahren unzulässig. Das Hindernis für das ungarische Auslandsmahnverfahren ist, dass die geltende ungarische Zivilprozessordnung eindeutig festlegt, dass die solche Verfahren ins Ausland nicht statthaft sind:

Pp. 314. § : "Es darf kein Mahnbescheid erlassen werden, wenn der Schuldner über keine Wohnsitz, bzw. keinen Aufenthaltsort in Ungarn verfügt"

Dieser Auslandsmahnverfahren hindernden Vorschrift liegt eine Fiktion zugrunde, nämlich, dass der ungarische Gesetzgeber davon ausgeht, wenn der Mahnbescheid gegen einen Schuldner, mit Wohnsitz bzw, Sitz im Ausland, vom ungarischen Gericht erlassen würde, sollte durch öffentliche Bekanntmachung "zugestellt" werden [Pp. 102. § (1)], was nach ungarischem Recht zur Folge hat, dass ein Sachwalter [Pp. 74. §] für die Sache vom Gericht bestellt werden sollte, der verpflichtet ist, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Unter diesen Bedingungen sollte die Forderung also "sowieso" als Klage durchgesetzt werden, deswegen ist das Mahnverfahren ins Ausland nicht zulässig.[32] Der Ungarische Oberste Gerichtshof hat dazu auch seine Meinung geäußert: Wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragsgegners sich nicht im Inland befindet, kann der Antragsteller seinen Anspruch anstatt des Mahnverfahrens durch Klage durchsetzen, und er kann dann die öffentliche Zustellung und damit die Bestellung eines Sachwalters beantragen.[33] Und wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Wohnsitz in Ungarn hat, ist die öffentliche Zustellung nicht statthaft. Wäre der Erlass des Mahnbescheides wegen irgendeinem Grund nicht statthaft, muss der Mahnantrag vom Gericht als Klage angesehen werden, und dann kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung stattfinden.[34]

Meiner Ansicht nach steht das den geltenden europäischen Rechtsordnungen entgegen, weil sie ermöglichen, dass den Zahlungsbefehl in den anderen Mitgliedstaat, wo sich der Antragsgegner aufhält als eine Art "Urteil" nach der VO 44/2001 oder 508/2004 anerkannt und nach der VO 1348/2000 ordentlich zugestellt werden kann, so einem grenzüberschreitenden Mahnverfahren stehe rein nach den ungarischen Rechtsvorschriften nichts im Wege, aber das neue europäische Mahnverfahren löst dieses Problem so dass das ungarische Rechtssystem kein mehr Änderung braucht.

Mit dem neuen europäischen Mahnverfahren wird (ab Dezember 2008) von Ungarn aus auch die einleitung eines grenzüberschreitenden Mahnverfahrens möglich, während nach den nationalen Zivilprozessordnung das inländische Mahnverfahren weiter funtionieren kann. Die Problematik der inländischen Anwendung des europäischen Mahnverfahrens berührt also die ungarische Praxis nicht, hier erfüllt die Gesetzgebungslücke ein grenzüberschreitendes Verfahren ausgezeichnet.

III. Das Europäische Verfahren für geringfügige Streitigkeiten

1. Die Initiative für ein vereinfachtes Verfahren

Die Geschichte des Verfahrens für geringfügige Forderungen hat sich mit der des europäischen Mahnverfahrens angeknüpft in dem Grünbuch von 2002, danach aber in den Verordnungsvorschlägen sind sie von einander getrennt worden. Das Problem der geringfügigen Forderungen ist im Zusammenhang mit den Verbraucherangelegenheiten vor Augen geraten. es sind offensichtlich die Verbrauchern, die die größeste Gruppe bilden, in der es hohe Zahl von geringwertigen Geschäften abgeschlossen werden, und die wegen ihrer wirtschaftlich schwächeren Stellung ein höheres Rechtschutzniveau brauchen. Deswegen lässt es sich für den Verordnungsvorschlag für geringfügige Forderungen das Program von 1975 über die Verbraucherschutz und die Kommunikationspolitik[35], das Grünbuch von 1993 über das Recht zum Justiz für die Verbraucher und über die Erledigung von Verbraucherstreitigkeiten[36], nach den die Kommission in 1996 einen Vorschlag[37] in diesem Thema erließ. Das Grünbuch erwähnt, dass schon der Storme-Entwurf hat Lösungmöglichkeiten auf die Problematik der geringfügigen Forderungen enthalten, die aber nicht in die Praxis der Mitgliedstaaten übernommen worden. Das Thema findet man in den Schlussfolgerungen von Tampere von 1999, auch in dem Maßnahmeprogram des Rates von 2000[38], und das Europäische Parlament hat auch die Wichtigkeit dieses Problems unterstreicht.[39]

Nach der Argumentierung des Grünbuchs werden die Klein-, und Mittleren Unternehmen dadurch erheblich beträchtigt, weil die Durchsetzung einer geringeren Forderung genauso hohe Kosten- und Zeitaufwand braucht, und die Betroffenen werden in diesen Fällen viel mehr belastet als bei den Forderungen höherer Werten. Diese Aufwendungen steigen noch weiter bei im Falle der grenzüberschreitenden Streitigkeiten, damit werden die finanziell schwächeren Marktteilnehmer davon abgehalten, ihre Rechte grenzüberschreitend durchzusetzen, und das beträchtigt offensichtlich den Binnenmarkt. Das Grünbuch beruft sich auf eine Studie[40], die gezeigt hat, dass 24% der Bürger in den Mitgliedstaaten erwerben gelegentlich (meist während einer Auslandsreise) Waren oder Dienstleistungen bis zu einem Wert von 2000 EUR in anderen EU-Staaten. 10% dieser Verbraucher sind unzufrieden und zwei Drittel sind nicht willens oder nicht in der Lage, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Erhebung zeigt auch, dass der Binnenmarkt für langlebige Güter praktisch inexistent ist. Aufgrund der Gefahr, Instandsetzungs- oder Geldrückgabeansprüche nicht geltend machen zu können, werden derartige Güter selten im Ausland gekauft.

Die Gesamtkosten eines grenzüberschreitenden Verfahrens zur Durchsetzung eines verbraucherrechtlichen Anspruchs im Wert von 2000 EUR schwanken in Europa zwischen 980 EUR und 6600 EUR; Im Durchschnitt dauert ein grenzüberschreitender Zivilprozess in Europa nahezu 2 und 2 1/2 Jahre, abhängig davon, wo der Gerichtsstand liegt. Im Grünbuch die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren für geringfügige Forderungen waren u.A.:

Wie hoch soll die Streitwertgrenze für geringfügige Forderungen sein; auf welche Gegenstände sollen sie nicht angewandt werden, anders formuliert: sollten sie auf einem bestimmten Gebiet begrenzt werden, und ob sie unter der Streitwertsgrenze pflichtig angewandt werden sollten, oder sollten sie als fakultative Alternative angeboten werden und natürlich, welche einzelne Verfahrensregeln würden die Effektivität des Bagatellverfahrens am besten sichern?

Das Grünbuch nennt als "annehmbarer Kompromiss" die Summe zwischen 1000-2000€, das Verfahren sollte eher auf alle Arten von Zivil-, und Handelssachen angewandt werden, aber Bedenke gibt es bei diesem Punkt, und was die Pflichtigkeit des Verfahrens anbelangt, sieht das Grünbuch für eine bessere Lösung ein obligatorisches und nicht nur grenzüberschreitend geltendes Verfahren. Für die Vereinfachung des Verfahrens sollten leicht ausfüllbare Formulare eingeführt werden, die anwaltliche Vertretung sollte nicht pflichtig sein, an der anderen Seite sollte vielleicht die Rolle des Richters aktiver werden. ADR (=Alternative Dispute Resolution =Alternative Streitbeilegung) Methoden, wie Mediation sollten mehr befördert werden, die durch die Beweisaufnahme entsthenden Kosten und Zeitaufwand sollte nach dem Grünbuch mit der Lockerung der Regelungen der Beweisaufnahme, die gerade bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten erheblich sind, z.B. die Benutzung von Telefon-Videokonferenze, oder schriftliche Zeugenaussagen, witergehend wurde von dem Grünbuch auch die Möglichkeit eines rein schriftlichen Verfahrens genannt, oder der Ausschluss oder Beschränkung von Rechtsmitteln in Erwägung gezogen. Die Verfahrenskosten sind nach dem Grünbuch danach auszugestalten, ob das Verfahren obligatorisch oder alternativ ist, weil, wenn es obligatorisch ist können die hohen Verfahrenskosten für beide Parteien die Lage erschweren.

2. Der heutige Stand der werdenden Verordnung

In der Zielsetzung des Verordnungvorschlags ist auch Stellung genommen in der Frage, dass das Verfahren für geringfügige Forderungen nicht nur auf grenzüberschreitenden Angelegenheiten angewandt werden sollte, sondern auch auf Streiten ohne Auslandsbezug. Es wird heftig dafür argumentiert, dass Art. 65 EGV sollte weit, und keinesfalls eng ausgelegt werden, und damit könnte das Verfahren auch im Inland gelten, das ist auch in den Präambel des Vorschlags deklariert worden .

Nach dem Vorschlag sollte das Verfahren eine Alternative neben den entsprechenden nationalen Regelungen darstellen, der Prozess sollte durch einen Antragsformular eingeleitet werden, auf die Zustellung sollte auch Zeit und Geld gespart werden: es könnte auch mit einfachem Schreiben, fax oder e-mail zugestellt werden. Das Gericht sollte die Möglichkeit haben die mündliche Verhandlung per Telefon-, Video- oder E-mail Konferenz zu halten, und die Beweismittel auf diese Weise einzusammeln, also das Gericht sollt nach eigenem Ermessen bestimmen, wie es die Beweisaufnahme aufnimmt. Die Entscheidung sollte 6 Monaten nach der Beantragung ergehen und unbeschadet eines möglichen Rechtsmittels sofort vollstreckbar sein. Das Verfahren würde grundsätzlich schriftlich sein, es sei denn das Gericht sich anders entscheidet.

Was die Kosten angeht sollte die unterlegene Partei sie tragen, es sei denn es wäre "unbillig und unverhältnismäßig", und wenn die unterliegene Partei eine natürliche Person ist und sie ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, soll er die Anwaltsgebühren der anderen Partei nicht erstatten. Sehr wichtig ist, dass die so ergangene Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckbar sein soll.

Das Parlament in seinem Stellungnahme hat neben etlichen Korrektionen die Kostenregel, die die natürliche Person ohne Vertretung begünstigt hat gestrichen, mit der Begründung, dass es die Kostenerstattung verwickelt hat. Es hat die Vorschrift vielleicht zu gewagt gefunden, und es hielt die mit Anwalt verfahrene Partei nicht für verschwenderisch.

III. Vorschlag für eine Mediationsrichtlinie

1. Das Grünbuch von 2002

Die alternative Streitbeilegungsmethoden genießen heutzutage auf immer mehr Rechtsgebiete steigende Berühmtheit, u. A. wegen ihrer Gerichtsentlastungsfuntion und wegen ihrer positiven dauerhafte Einigungen fördernden Eigenschaft werden sie auch von der Gemeinschaftsgesetzgebung gefördert.

Die Kommission hat in 2002 ein Grünbuch[41] erlassen über die alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht, in dem sie die Zeitmäßigkeit und die Erforderlichkeit ihrer Unterstützung. Nach dem Grünbuch könnten diese Methoden vor allem auf dem Gebiet der Verbrauchergeschäften, hier in erster Linie im elektronischen Handel und für die Familienrechtliche und Arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine effektive Lösung bieten, weil auf diesein Gebieten haben sich schon in der EU einige Vorgänge entwickelt. Das Grünbuch unterscheidet zwischen ADR (=alternative dispute settlement, = alternative Streitbeilegung) Verfahren, die ein Richter leitet oder von einem Richter einem dritten übergetragen wird, und ein ADR Verfahren ausser eines Gerichtes. Unter den nichtgerichtlichen sollte noch unterscheidet werden dadurch, dass einige enden mit einer für Parteien bindenden Entscheidung, der die Parteien folgen oder nicht, der andere Fall ist, wenn der Dritte ("ADR-Verantwortliche") trifft keine Entscheidung, beschränkt sich nur darauf, den Parteien bei der Suche nach einer gütlichen regelung beihilflich zu sein.[42]

Die vom Grünbuch gestellte Fragen waren zusammengefasst: sollten die ADR weit auf dem Gebiet Zivil-und Handelssachen angewandt werden oder nur auf bestimmte Gebiete (z.B. Familienrecht usw.) beschränkt werden, und sollten die online-Streitbeilegungsformen unterscheidet werden?; Sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden, damit die Klauseln für Inanspruchnahme von ADR Verfahren in rechtlichen Hinsicht etwa gleichwertig sind und damit die Frist zur Klageerhebung ausgesetzt wird damit ADR-Verfahren in Anspruch genommen wird?; Inwiewiet sollten die Verfahrensregelungen der Mitgliedstaaten angeglichen werden, damit die Verfahrensgarantien und die Vertaulichkeit des ADR Verfahrens gesichert wird?; Sollte eine Rücktrittsfrist von der getroffenen Vereinbarung vorgesehen werden?; Wie ist die Wirksamkeit, Anerkennung und Vollstreckung der ADR-Vereinbarungen innerhalb der Gemeinschaften zu regeln?; Wie sollten die Verantwortung und die Ausbildung der ADR-Verantwortliche geregelt werden?

2. Der Richtlinienvorschlag und die inzwischen getätigte Änderungen

Im Vorschlag sind zwei Arten der Regelung wird vorgesehen: erstens: die gemeinsamen Mindestvorschriften in der Gemeinschaft über wesentliche Aspekte des Zivilverfahrensrechts, zweitens: den Gerichten der Mitgliedstaaten wird Möglichkeit gegeben die Mediation aktiv zu fördern. Der Vorschlag von den mehreren Vorteilen unterstreicht die Rolle der Mediation als Streitschlichtungsverfahren, und ADR und damit die Gerichtsentlastungsfunktion. Die Notwendigkeit der Anwendung der Mediation auf nicht nur grenzüberschreitende Forderungen wird als Rechtsgrundlage hier auch hervorgehoben. Die Komission ist also ausgesprochen der Meinung, dass die Richtlinie auf nationaler Ebene auch gelten sollte.

Der Vorschlag sieht kein einheitliches Mediationsverfahren vor, er fördert vielmehr eigene Initiative der Mitgliedstaaten, der Gesetzgeber war in diesem Fall viel vorsichtiger als bei den ersten beiden Vorschlägen, da hier nur die Form der Richtlinie gewählt hat. Dementsprechend ist der Regelnungsvorschlag viel lockerer, in der Präambel werden nur allgemeine Vorteile der Mediation aufgezählt und darauf hingewiesen, dass es in den Mitgliedstaaten entspechenden Dienste ausgebaut werden sollten, die angemessen kontrolliert werden sollten. Begriffsbestimmungen sind im Vorschlag vorgesehen, damit die Mediation speziell auf Zivil-, und Handelssachen unabhängiger von den eigenen Mitgliedstaaten geklärt wird, der wichtigste Gesichtspunkt ist die "Unparteilichkeit". Die mediation würde keine Anwendung finden in den gerichtsänlichen Verfahren, z.B. Wahlgerichtsverfahren, Verbraucherstreitschlichtungen, Ombudsmansystemen. Die Wahl treffen grundsätzlich die Parteien, ob sie die Mediation in Anspruch nehmen wollen, aber das Gericht könnte ihnen die Informationsveranstaltung pflichtig machen. Die Vertraulichkeit und die Qualität der Mediation soll von den Mitgliedstaaten gesichert werden, deswegen sollte ein gemeinsames Verhaltenskodex für die Verantwortlichen ausgearbeitet werden. Es ist auch eine wichtige Regelung, dass die nationalen Gerichte die Aussetzung des Verfahrens, also die Verweisung auf die Mediation fördern sollten. Die Bestätigung des Ergebnisses der Mediation durch ein Urteil, Entscheidung oder Urkunde wird gesichert, und das gibt dem Mediationsverfahren größere Bedeutung. Das Verhältnis zwischen der Mediation und dem Gerichtsverfahren wird auch geregelt, z.B. es wird vorgeschrieben was die Mediatoren im Gerichtsverfahren als Aussage nicht sagen dürfen. Der Vorschlag regelt noch die Aussetzung der Verjährungsfristen, die durch die Mediation betroffen werden. Die Vollstreckung wäre für September 2007 vorgesehen.

Der Wirtschafts und Sozialausschuss[43] hat in seiner Stellungnahme die Initiative der Komission begrüßt, er hat in den meisten Ansätze mit ihr einverstanden, er hat sie aber darauf Aufmerksam gemacht, dass die strafrechtlichen und die finanzrechtlichen Angelegenheiten sollten auch in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Was die Kosten angeht schlägt der Ausschuss vor, dass es feste Preise geben sollte, anstatt dass die Mediationskosten in die Prozesskosten eingerechnet würden.

Das Parlament hat noch in 2004 auf den Vorschlag Stellung genommen, und es hat zahlreiche Änderungen, meistens Präzisierungen im Text getätigt. Die Begriffsbestimmungen sind präzisiert worden, die Vertraulichkeit der Mediation is hervorgehoben worden, es ist vorgeschlagen ein einheitliches Verhaltenskodex für die Mediatoren und andere Qualitätskontrollmechanismen innerhalb der EU zu schaffen. Das Parlament hat die allgemeine Anwendungsbereich unberührt gelassen, es fördert also, dass die Mediation nicht nur auf grenzüberschreitende Angelegenheiten anwendbar wird. Dagegen wird ein Kompromiss angeboten, damit dass das Parlament nur auf die Aussetzungs-, und Verjährungsfristen die grenzüberschreitende Anwendbarkeit befürwortet. Die Vollstreckung ist auf September 2008 ausgeschieben.

Wegen der Richtlinienform sollen die nationalen Regelungen der einzigen Mitgliedstaaten geändert werden. In Ungarn existiert schon die Regelung der Mediation in Form der LV. Gesetz von 2002. Die Vorschriften des Gesetzes sind den des Richtlinienvorschlags nicht weitgehend unterschiedlich, die Zielsezung und die Wirkung sind ähnlich. Das ungarische Gesetz enthaltet aber nicht die wichtige Regelung, das die im Mediationsverfahren erreichte Einigung durch gerichtliches Urteil bestätigt werden könnte. Es enthaltet die Vorschrift auch nicht, dass die Gerichte die Parteien die Mediation empfehlen sollten. Diese Regelungen sollten bestimmt geändert werden, wenn die Richtlinie in Kraft getreten würde.

Zusammenfassung

Es besteht also noch die Hoffnung, dass in dem europäischen Zivilprozessrecht eine grundlegende Änderung damit verwirklicht wird, dass die europäischen Rechtsordnungen nicht nur auf die über Auslandsbezug verfügenden Geschäfte anwendbar werden, sondern es werden einheitliche Regelungen herausgearbeitet werden, die innerhalb der Mitgliedstaaten gelten werden. Damit könnten die Bürger einzelner Mitgliedstaaten auch unter einander mehere Alternative im Zivilprozess gewinnen. Aber auf der anderen Seite können die "rein" grenzüberschreitenden Regelungen das Geschäftsleben in dem Binnenmarkt, also die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten effektiv fördern, was die eigentliche Funktion des Gemeinschafts, obwohl der Gemeinschaftsgesetzgeber z.B. auch auf die Familienrechtlichen Streitigkeiten Lösung sucht.

Die Anwendbarkeit auf inländischen Rechtsgeschäften war auch wirtschaftlich motiviert, da dadurch die Niederlassungs-Grundfreiheit innerhalb der Gemeinschaften gefördert werden könnte, aber diese Möglichkeit verbleibt noch. ■

ANMERKUNGEN

[1] Von: dr. Zsófia Ráhel Bohátka, Miskolci Egyetem Állam- és Jogtudományi Kar, Polgári Eljárásjogi Tanszék, Wissenschaftliche Betreuerin: Dr. Zsuzsa Wopera PhD Universitätsdozentin.

[2] Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. Sept. 1968

[3] Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. Sept. 1988

[4] Zsuzsa Wopera: Európai polgári eljárásjog - álom vagy valóság?, in: Polgári eljárásjogi szabályok az Európai Unió jogában (Zsuzsa Wopera, Lajos Wallacher) Budapest, Complex Kiadó, 2006, 23-41.

[5] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dez. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

Die Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (2001/470/EG),

Die Richtlinie (EG) 2003/8 des Rates vom Jan. 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitenden Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen,

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen,

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (EheVO);

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. 05. 2000 über Insolvenzverfahren (InsoVO);

Die Verordnug (EG) Nr. 1348/2001 vom 28. 05. 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (BeweisaufnahmeVO); die EheVO aufhebende Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

[6] Siehe: Ernő Várnay: Döntéshozatali eljárások az Európai Közösségben, in: Az Európai Unió Joga (Várnay Ernő, Mónika Papp), Budapest, KJK Kerszöv, 2002, 190-196.

[7] Zsuzsa Wopera: Polgári eljárásjog - útban a jogegységesítés felé? In: 50 éves a Polgári perrendtartás. Miskolci Egyetem és Debreceni Egyetem Konferenz Auflage, Miskolc, Novotni Kiadó, 2003. 130-143 (142)

[8] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates für das Verfahren für geringfügige Forderungen. COM(2005) 87 végleges 2005/0020 (COD), Brüsszel, 2005. 03. 19., 6.o. (http://www.eurlex.europa.eu/LexUriServ/site/hu/com/2005/com2005_0087hu01.pdf (Im Weiteren: Verordnungsvorschlag geringfügige Forderungen 2005)

[9] Verordnungsvorschlag geringfügige Forderungen 2005, Präambel

[10] Judit Molnár: Az európai fizetési meghagyás- előzmények és alkalmazási terület In: Magyar Jog (Zeitschrift) 2004, 252.

[11] Storme Marcel: Study on the approximation of the laws and rules of the Member States concerning certain aspects of the procedure for civil litigation, Final Riport, Dordecht, 1994 (by Comission European Judiciary Code)

[12] Zsuzsa Wopera i.m., 2003, 132.

[13] Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. ABl. L 200 vom 8.8.2000

[14] Judit Molnár.i.m. 2004, 253.

[15] Brüssel, den 20.12.2002 KOM(2002) 746 endgültig: Grünbuch über ein EuropäischesMahnverfahren und über Massnahmen zur Einfacheren und Schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert (Im Weiteren: MahnV, GerfV Grünbuch 2002) http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/late_payments/doc/com_2002_0746_de.pdf

[16] http://europa.eu/generalreport/de/2004/pt0381.htm

[17] http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2383

[18] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 10.

[19] Bundesjustizministerin Zypries. http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2383

[20] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 21.

[21] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 22.

[22] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 23.

[23] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 31.

[24] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 35.

[25] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 43.

[26] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 48.

[27] MahnV, GerfV Grünbuch 2002, 41.

[28] Az Európai Közösségek Bizottsága Brüsszel, 2005. 09. 21. COM(2004) 0173 végleges/4, Javaslat az európai Parlament és a Tanács rendelete az európai fizetési meghagyásos eljárás létrehozásáról (Továbbiakban: Eu fiz.meghagy. elj. rendeletjavaslat 2005) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=//EP//TEXT+REPORT+A6-2005-0240+0+DOC+XML+V0//HU

[29] Az Európai Gazdasági és Szociális Bizottság véleménye a következő témában: "Javaslat egy, a fizetési meghagyásra vonatkozó európai eljárást létrehozó európai parlamenti és tanácsi rendeletre" COM(2004) 173/0055 COD. In: Európai Unió Hivatalos Lapja C 221/77, 2005. 09. 08.

[30] Európai Parlament, Jogi Bizottság, előadó: Arlene McCarthy: Jelentés az európai fizetési meghagyási eljárásról szóló európai parlamenti és tanácsi rendeletre irányuló javaslatról (COM(2004)0173 -C6-0006/2004-2004/0055(COD)), 2005. 07. 18.(www.europarl.europa.eu 2007.04.28. 18:32)

[31] Az Európai Közösségek Bizottsága módosított rendeletjavaslat: Az Európai Parlament és a Tanács rendelete Jelentés az európai fizetési meghagyási eljárás létrehozásáról. 2004/0055 (COD) Brüsszel, 2006. 02. 07.

[32] Siehe: Viktória Harsági: Fizetési meghagyásos eljárás, in: Polgári perjog - Különös rész (Zsuzsa Wopera) Budapest, KJK-KERSZÖV Jogi és Üzleti Kiadó, 2004, 147-161.; János Németh: Fizetési meghagyásos eljárás, in: A bírósági nemperes eljárások magyarázata (János Németh, Daisy Kiss) Budapest, KJK-Kerszöv Jogi és Üzleti Kiadó, 2002, 165-201; György Senyei: Fizetési meghagyásos eljárás, in: Polgári nemperes eljárások, (László Gáspárdy) Miskolc, Novotni Kiadó, 2000, 125-139.

[33] BH 2004.115

[34] BH 1994.155

[35] HL C 92., 1975. 04. 25., 2.

[36] COM(93) 576.

[37] COM(96) 13.

[38] HL C 12., 2001. 01. 15., 1.

[39] HL C 146., 2001. 05. 17., 4.

[40] Cost of Judicial Barriers for the Consumers in the Single Market, Hanno von Freyhold, Volkmar Gessner, Enzo el. Vial, Helmut Wagner (Eds.), A Report for the european Commission (Directorate General XXIV), Zentrum für Eurpäische Rechtspolitik an der Universität Bremen October/November 1995 (http://www.freyvial.de/Publications/egi-2.pdf).

[41] Komission der Europäischen Gemeinschaften: Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht, Brüssel, 2002. 04. 19 KOM(2002) 196 endgültig

[42] U.o. 7

[43] Európai Gazdasági és Szociális Bizottság INT/256: Vélemény: "Javaslat európai és parlamenti és tanácsi irányelvre a polgári és kereskedelmi ügyekben végzett közvetítés egyes szempontjairól" (COM(2004) 718 végleges 2004/0251 (COD)), Brüsszel, 2005. 06. 09.

http://www.eescopinions.eesc.europa.eu/eescopiniondocument.aspx?language=hu&docnr=688&year=2005

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