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István Serák: Das system der Grunddienstbarkeiten ungarns, deutschlands und österreichs im Vergleich (IAS, 2010/2., 131-145. o.[1])

Die Grunddienstbarkeiten, die eine sachenrechtliche Beschränkung des vollen Eigentums, nicht nur im Interesse der Nachbarn, sondern auch der Allgemeinheit bilden, sind seit den römischen Zwölftafeln eine der ältesten Rechtsinstitutionen des bürgerlichen Rechts. Die Dienstbarkeiten verloren ihren Sinn während der vergangenen ungefähr 25 Jahrhunderte nicht, deswegen spielen sie auch heute eine unersetzbare praktische Rolle, und sind in der alltäglichen Praxis bedeutsam, obwohl ihr wirtschaftliches Gewicht natürlicherweise modifiziert wurde. Ihr System und ihr rechtlicher Regelungsinhalt blieben in großen Zügen nach den Änderungen in den technischen und wirtschaftlichen Umständen beinahe unverändert, und da sie nur zwei in unmittelbarer Beziehung stehende Liegenschaften brauchen, sind ihre Vorschriften neben landwirtschaftlich genutzten Feldern auch auf Urbanalgrundstücke anwendbar. Die ungarische Lehre - im Gegensatz zu der deutschen und der österreichischen - interessierte sich für die Dienstbarkeiten nichts besonders, diese alte, aber bis heute noch wichtige Institution befindet sich nur in den privatrechtlichen Lehrbüchern, was in einem agrarindustriellen Staat besonders merkwürdig ist. Das Ziel meiner Arbeit ist eben deshalb, einen möglichst vollen Überblick über die allgemeinen theoretischen Fundamente dieses Rechtsinstituts im Vergleich mit den gesetzlichen Vorschriften und der Lehre Deutschlands und Österreichs zu geben. Ich möchte die problematischen Fragen nur theoretisch und wissenschaftlich zielorientiert behandeln.

1. Kurz über die begrifflichen Fundamente der Grunddienstbarkeiten

Die Grunddienstbarkeit ist gemäß § 166 Abs. (1) des ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches (Ptk.) ein solches Recht, aufgrund dessen der jeweilige Benutzer eines Grundstücks die Liegenschaft eines anderen in einem bestimmten Umfang nutzen darf, oder fordern kann, dass sich der Benutzer des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks eines Verhaltens enthält, zu dem er ansonsten berechtigt ist. Nach § 472 ABGB wird der Eigentümer des Grundstücks durch das Recht der Dienstbarkeit verpflichtet, zum Vorteile eines andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder

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zu unterlassen. Das ABGB spricht in §§ 472-474 über die Rechte und Pflichten des Besitzers der dienenden Liegenschaft - die Überlassung oder Duldung bestimmter Handlungen - anstatt der Befugnisse des Besitzers des herrschenden Grundstücks. Die Vorschriften des österreichischen Gesetzbuches folgen aus einer einheitlichen Anschauung der Dienstbarkeiten, weil das ABGB die Felddienstbarkeiten und die persönlichen Servituten gemeinsam, ohne präzise Abtrennung regelt. Das deutsche Gesetzbuch ist nur in seinem Wortgebrauch unterschieden: Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt. Die Grunddienstbarkeit gilt weitergehend gemäß § 96 BGB als Bestandteil des Grundstücks auch, da sie ein mit dem Eigentum des Grundstücks verbundenes Recht ist. § 96 BGB einerseits schließt begrifflich die Übertragung des Rechts unabhängig von dem Eigentum der Liegenschaft aus, andererseits führt aber zum Ergebnis, dass alle Rechte, die dem herrschenden Grundstück gehören, sich auch auf die Dienstbarkeiten erstrecken.[1]

Die wissenschaftliche Interpretation der gesetzlichen Definitionen in der juristischen Lehre ist nicht einheitlich, sie ist abhängig vom durch den Wissenschaftler besonders betonten Element des gesetzlichen Begriffes; deswegen gibt es in allen Ländern verschiedene 'herrschende Meinungen'. Vermöge des Einflusses des deutschen Rechts ist der Schwerpunkt der Grunddienstbarkeiten im ungarischen juristischen Schrifttum auf den in ihrem Inhalt und Umfang rechtlich bestimmten Nutzungsmöglichkeiten des Besitzers der herrschenden Liegenschaft.[2] Nizsalovszky legt fest, dass das Grundstückseigentum durch eine Grunddienstbarkeit mit einigen Befugnissen, die mit den vorhandenen Rechten gleich sind, und die sich in ihren Rahmen völlig einordnen, erweitert wird.[3] Die wirtschaftliche Bestimmung der Grunddienstbarkeit ist die Erhöhung der Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Verminderung der Nachteile, die daraus stammen, dass die Liegenschaften im Eigentum verschiedener Personen stehen.[4] Diese Nutzbarkeitserhöhung beinhaltet nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, vor allem dann, wenn während der Rechtsausübung die Ausrüstungen oder Einrichtungen der belasteten Liegenschaft genutzt werden.[5] Die mit der Dienstbarkeit gesicherte Art der Nutzung ist kein Definitionselement, der Umfang des Rechts ist von Fall zu Fall zu bestimmen.[6] In der deutschen Lehre ist

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die Interessengemeinschaft unter den das dienende Grundstück parallel nutzenden Berechtigten und Verpflichteten begriffliches Fundament der Grunddienstbarkeit, weil einerseits die Interessen der Parteien in Bezug auf die gebrauchsfähige Instandhaltung der Sache ähnlich, andererseits in Bezug auf den verschiedenen Willen zur verschiedenen Nutzung der Sache gegensätzlich sind.[7]

Die Grunddienstbarkeiten sind als Rechte an fremden Sachen in ihrer Art und in ihrem Ausmaß beschränkte Befugnisse, deren Schranken zugunsten des beiderseitigen Interessenschutzes der Parteien als Grundprinzipen - oder mit einem anderen Wort Grundsätze - alle Gesetzbücher bestimmen. Die Mehrheit dieser Grundsätze ist seit der Römerzeit bekannt. Der Handlungsbereich des Besitzers der herrschenden Liegenschaft ist durch eine allgemeine Bedingung, die Vorschrift der schonenden Rechtsanwendung beschränkt, die individuell zu beurteilen ist. Dieser Grundsatz ist im § 169 Abs. 1 Ptk. und im § 1020 BGB als Pflicht des Berechtigten vorgeschrieben. Die Pflicht der Wahrung der Interessen des Besitzers der durch die Dienstbarkeit belasteten Immobilie ist aber auch dadurch beschränkt, dass in Bezug auf die Interessenwahrungspflicht die Dienstbarkeit nur auf dem Teil des belasteten Grundstücks und bis zu dem Maß ausgeübt werden kann, wo und wie sie zu den wenigsten Nachteilen führt. Das Prinzip der selbständigen Handlungsunfähigkeit der Grunddienstbarkeit ist auch ein im römischen Recht wurzelnder Grundsatz, welcher aber die Gesetze auch heute beeinflusst (§ 168 Ptk. Abs. 3, § 485 ABGB, das BGB spricht nicht darüber).

2. Die Abgrenzung der Grunddienstbarkeiten von den Nachbarrechten

Innerhalb der Dienstbarkeiten müssen die Grunddienstbarkeiten zuerst vom Nießbrauch und den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten abgegrenzt werden. Ich möchte vor allem die Institutionen der Nachbarrechte und der Grunddienstbarkeiten vergleichen, damit der Leser sieht, dass die Nachbarrechte und die Grunddienstbarkeiten ähnliche Vorschriften haben. Es gibt im österreichischen Schrifttum eine alte wissenschaftliche Meinung von Julius Ofner, der geradezu die Meinung vertrat, dass die Grunddienstbarkeiten aus den Nachbarrechten stammten,[8] und auch Petrasch schrieb im Kommentar des ABGB über die bedenkenswerte Idee dass der Verzicht des Nachbars auf den Entschädigungsanspruch teilweise als Servitut zu verstehen ist, weil die Dienstbarkeiten hauptsächlich Duldung oder Unterlassung vorschreiben können. [9] Die Grenzen der zwei Institutionen sind nicht eindeutig bestimmbar, der Notweg z. B. ist eine gesetzliche Dienstbarkeit in Österreich und auch in Ungarn, aber das Überhangsrecht ist im Ptk. unter den Nachbarrechten geregelt. Die Verschiedenheit solcher strukturellen Unterbringungen ist allein kein Beweis, aber sie ist zweifellos bemerkenswert.

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Es ist beiden Institutionen eigen, dass der Erwerber bloß nach dem Erwerb des Besitzes eines Grundstücks Berechtigter oder Verpflichteter des Rechts wird, dass der 'Nachbar' unter Unterlassungspflicht steht, und dass der Berechtigte sein Recht schonend ausüben muss. Die Rechtsausübung ist bei beiden Institutionen unentgeltlich - obwohl die Gründung einer Grunddienstbarkeit entgeltlich sein kann. Die deutschsprachige Terminologie verwendet den Begriff "Eigentümer", obwohl der Richterspruch und die Lehre unter Eigentümer den jeweiligen Benutzer einer Liegenschaft verstehen, unabhängig vom Titel des Besitzes und von seiner Gutgläubigkeit. Eine Grunddienstbarkeit kann nur für konkretes, objektives, dauerhaftes, und von der wirtschaftlichen Tätigkeit des aktuellen Besitzers des Grundstücks unabhängiges ziel begründet werden; deswegen ist die gesetzliche Aufzählung ihres Inhalts den kasuistischen Nachbarrechten ähnlich. Und schließlich, das Verbot der unnötigen Störung bei den Nachbarrechten und die schonende Rechtsausübung bei den Grunddienstbarkeiten, haben praktisch die gleiche Bedeutung.

Der größte Unterschied zwischen den Institutionen ist, dass die Nachbarrechte kraft des Gesetzes jeden Benutzer jedes Grundstücks ermächtigen, die Grunddienstbarkeiten aber eine Gründung erfordern, sie können gelöscht werden, und sie wirken nur hinsichtlich bestimmter Liegenschaften. Wir können die zwei Institutionen durch ihre Relation zum Eigentumsrecht einteilen, aber es gibt kein objektives Kriterium für die Abgrenzung der 'Nutzung, die auf der Gesamtheit des Eigentums beruht' - das Merkmal des Nachbarrechts -, und die 'Nutzung zugunsten der vorteilhafteren Nutzung eines anderen Grundstücks' - das Merkmal der Grunddienstbarkeit. Die harte Trennung wird dann ungewiss, wenn wir die zwei Annäherungsmöglichkeiten der unnötigen Störung anschauen. Wenn wir diese Generalklausel positiv betrachten - mit Schwerpunkt des Verbots einiger Verhalten -, wir nähern uns derjenigen Art der Grunddienstbarkeiten, die die Ausübung einiger Rechte ausschließt, weil die Verminderung von Störungen zweifellos ein Vorteil für das Grundstück ist. Es ist dann ein didaktischer Unterschied, dass nach einer Nachbarschaftsklage das Gericht nur solche Entscheidungen erlassen kann, die bloß relativ verbindlich sind, weil nach einer Änderung der Person des Benutzers eine neue Klage erhoben werden muss, wenn er seine Nachbarn gleichartig stört. Wir müssen im Bereich der Nachbarrechte auch eine Trennung durchführen, und die unnötige Störung, als die allgemeine Beschränkung des Nutzungsrechts und die kasuistischen Nachbarrechte abgrenzen, weil die kasuistischen Regelungen den gesetzlichen Grunddienstbarkeiten ähneln: Sie sind gesetzliche Vorschriften für konkrete Fälle, mit der gleichen Rechtsfolge: Eine Bereicherung mit bestimmtem Umfang und Inhalt, deren schonende Ausübung der Nachbar jederzeit dulden muss. zielt die notwendige Stütze nicht die Nutzungssicherung eines Grundstücks, wenn im gegebenen Fall die Beibehaltung des Wertes als ein Wertzuwachs zu sehen ist? Wir können es also sicher sagen, dass die kasuistischen Nachbarrechte eine Art der gesetzlichen Grunddienstbarkeiten sind.

3. Der Berechtigte und der Verpflichtete der Grunddienstbarkeiten

Für die Grunddienstbarkeiten sind zumindest zwei Liegenschaften und deren zumindest zwei Benutzer, begrifflich eine wichtige Voraussetzung. Ein gemeinsames Begriffselement der zwei Liegenschaften - die seit der Römerzeit in der Jurisprudenz

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als herrschendes und belastetes Grundstück bezeichnet werden - ist, dass sie einen bestimmten, begrenzbaren, im Besitz der Parteien stehenden Teil der Oberfläche bilden, wobei die dienende Liegenschaft wegen ihrem physischen Charakter für die unmittelbare Nutzung geeignet ist, und durch diese Nutzung auf der Seite des herrschenden Grundstücks ein Vorteil mit Vermögenswert entsteht. Die Liegenschaft ist auf diese Art nicht nur als Gegenstand des Rechts, sondern als die mittelbare Berechtigte zu sehen, weil sie das ganze Wesen des Rechts, beziehungsweise die Art und das Maß seiner Ausübung bestimmt, denn die Grunddienstbarkeit wird zugunsten ihrem Interesse begründet, oder sie wird belastet, der jeweilige Besitzer des Grundstücks ist also bloß Anwender des Rechts. Ich muss hier auch das deutsche Schrifttum beachten, weil das BGB die Grunddienstbarkeiten als subjektive dingliche Rechte behandelt, weil diese Rechte nicht nur ihre objektiven Gegenstände, sondern Personen belasten, und das deutsche Gesetz kann nur durch diese 'subjektive Verdinglichung' zwei Rechte, und in engem Zusammenhang mit ihnen ein Recht und eine Sache verbinden. Diese 'subjektive Verdinglichung' ist aber nicht derart zu verstehen, dass das Grundstück ein irgendwelches selbständiges Rechtssubjekt ist, denn der tatsächliche Rechtsanwender kann nur eine natürliche Person sein, das Gesetz bestimmt nur den Kreis der Rechtssubjekte, und dadurch den Geltungsbereich des Rechts - unmittelbar.[10]

Das Ptk. im § 166 spricht über den "jeweiligen Besitzer eines Grundstücks" als den unmittelbar Berechtigten. Diese Definition überschreitet die Terminologie des deutschen und des österreichischen Gesetzbuches; das BGB im § 1018 und das ABGB im § 472 verwenden bei der allgemeinen Bestimmung der Dienstbarkeiten den Ausdruck "jeweiliger Eigentümer", aber in §§ 474 und 473 ABGB befindet sich der Begriff des Besitzes statt des Eigentums. Der Besitz als Definition ist hier deswegen pünktlicher, weil die Dienstbarkeitsrechte - vor allem die, die eine landwirtschaftliche Nutzung vorantreiben - immer durch den aktuellen Besitzer ausgeübt werden. Ein Dienstbarkeitsrecht wird vom unmittelbaren Berechtigten nur dadurch erworben, dass er das Grundstück besitzt - keine andere rechtliche Handlung ist zur Ermächtigung auf seine Ausübung erforderlich. Die Person des jeweiligen Besitzers als Berechtigter oder Verpflichteter ist in einem Rechtstreit nur in solchem Maß zu berücksichtigen, dass der Richter anhand ihrer Erklärungen - natürlich neben den Sachverständigenberichten -über die Verwirklichung der Wertminderung des Grundstücks wegen seiner Belastung durch eine Dienstbarkeit, und ihres Ausmaßes entscheiden kann.[11]

4. Gegenstand und Inhalt der Grunddienstbarkeiten

a) Der mögliche Inhalt der Grunddienstbarkeiten im Allgemeinen

Eine Grunddienstbarkeit verpflichtet den Servitutsberechtigten zur schonenden Ausübung des eingeräumten Rechts mit der Pflicht zur Enthaltung von seiner eigenmächtigen Ausweitung, und den Eigentümer der dienstbaren Sache zur Duldung

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oder zur Unterlassung bestimmter Handlungen. Wichtig dabei ist, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete nicht zu einem aktiven Tun herangezogen werden kann, sondern nur verpflichtet ist etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Gesetzbücher erwähnen nämlich die Eigentumsteilung und die Rechtsausübung, aber auch die Duldungspflicht ist sehr bedeutend. Nicht alle Duldungspflichten können aber Gegenstand eines Servituts sein; die deutsche Lehre schreibt darüber, dass ein Untersagungsinhalt kein Wettbewerbsverbot beinhalten darf.[12] Eine Grunddienstbarkeit stellt oft eine arge Entwertung des dienenden Grundstückes, also jenes Grundstückes dar, auf dem sie ausgeübt wird. Daher ist der Bestand derartiger Rechte immer wieder ein strittiges Thema.

Grunddienstbarkeiten können inhaltlich zugunsten fast aller wirtschaftlich gerechtfertigen Ziele begründet werden; ihre häufigsten Arten sind aber die landwirtschaftlichen-, die baurechtlichen-, und die Durchfahrtsdienstbarkeiten.[13] Das Ptk. im § 166 Abs. 2 spricht beispielweise über Durchgangserrichtung, Wasserversorgung, Wasserableitung, Aufstellung von einem Keller oder Leitungsmasten, und Abstützung eines Gebäudes als mögliche Gründungsgründe. Es ist zu sehen, dass die Grunddienstbarkeit eine wirtschaftliche Ergänzung der herrschenden Liegenschaft ist. Den Parteien steht eine breite Palette der Möglichkeiten für die Inhaltsbestimmung des Servituts im Gründungszeitpunkt zu, sie müssen nur die Interessen der anderen Partei beachten. Die deutsche Judikatur fordert, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit präzis bestimmt werden muss, also ein allgemeines Bauverbot kein Gegenstand eines Servituts sein kann, obwohl der Berechtigte jede Bauarbeit mit Besitzschutzklagen untersagen kann, die die Ausübung seines Rechts erschwert.[14]

Im deutschen Recht beinhaltet das BGB keine Aufzählung des möglichen oder erlaubten Inhalts, der einzelne Ahnhaltspunkt ist § 1019, dessen erster Satz im Allgemeinen vorschreibt, dass eine Grunddienstbarkeit dem Benutzer der herrschenden Liegenschaft einen echten Vorteil bieten muss. Der zweite Satz des § 1019, der das Verbot der das tatsächlich nötige Maß überschreitenden Ausübung regelt, beschränkt die Anwendung des Rechts, und nicht seine Gründung. Die Vorschreibung dessen, dass das Servitut vorteilhaft sein muss, ist ein gesetzlicher Gegenpunkt zu den willkürlichen Handlungen oder Ansprüchen der Parteien.[15] Baur ist der Meinung, dass das BGB den Inhalt der Dienstbarkeiten nur im Allgemeinen regeln soll, weil die Rechte der Besitzer des dienenden Grundstücks nicht völlig entzogen werden dürfen.[16] Das ABGB beinhaltet im § 475 Abs. 1 eine 7-teilige

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Aufzählung der gewöhnlichen Arten der Hausservituten, und im § 477 eine 6-teilige der Feldservituten. Die österreichische Kommentar-Lehre meint, dass diese ausführliche Liste des Gesetzbuches die Grunddienstbarkeiten bloß charakterisiert.[17]

b) Rechte und Pflichten der Parteien

Bei der Bestimmung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit ist die gesetzliche Definition der Institution der Ausgangspunkt. § 166 des Ptk., § 1018 des BGB und §§ 472-473 des ABGB regeln die Teilung des Nutzungsrechts auf einem bestimmten Teil oder auf dem Ganzen des dienenden Grundstücks, und die Verpflichtung zur Duldung beziehungsweise zur Unterlassung einiger Handlungen im Allgemeinen. Diese Gesetzbücher regeln hauptsächlich die Rechte des Besitzers des herrschenden Grundstücks, der aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hat. Der Besitzer des herrschenden Grundstücks muss gemäß § 169 Ptk. Absätze 1 und 2 die Interessen des Verpflichteten berücksichtigen, und er muss zu den Kosten der für die Rechtsausübung notwendigen Anlagen der dienenden Liegenschaft beitragen. Die Pflichten des Besitzers des belasteten Grundstücks sind die Überlassung der Nutzung seiner Liegenschaft in einem bestimmten Umfang, und die Duldung der Rechtsanwendung des Berechtigten.

Im deutschen und österreichischen Recht hat der Verpflichtete auch gesetzlich geregelte Nebenpflichten. Nach § 1021 BGB muss er seine Liegenschaft und die für die Rechtsanwendung des Berechtigten notwendigen Anlagen im zur diesen Rechtsanwendung geeigneten besten Zustand instand halten; diese Instandhaltungspflicht bedeutet aber keinen klagbaren Anspruch auf der anderen Seite. Das ABGB in §§ 483, 489, 491, 494 und 513 schreibt solche Instandhaltungspflicht und Beitragspflicht für den Berechtigten vor, wenn er auch selbst die Liegenschaft und ihre Anlagen nutzt.[18]

Auch der Inhalt einer Grunddienstbarkeit, und nicht nur die Tatsache dessen, dass ein Grundstück mit einem Servitut belastet wird, muss meistens ins Grundbuch eintragen werden. Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Grunddienstbarkeit durch Gesetz begründet wird; in diesem Fall sind die Rechte und Pflichten der Parteien gesetzlich bestimmt. Wenn aber die Parteien das Servitut durch Rechtsgeschäft einräumen, sind ihr Vertrag und ihr Wille für den genauen Inhalt ihrer Rechte maßgebend. In diesem Fall aber ist die Eintragung des Inhalts ins Grundbuch nur zur Sicherung der absoluten Wirkung empfohlen.

c) Die Modifizierung des Inhalts

Das BGB ermöglicht in § 1023 die Modifizierung des Ortes der Ausübung, wenn das Recht nur auf einen bestimmten Teil ins Grundbuch eingetragen wurde, aber seine Ausübung da später zu erheblichen Nachteilen führte. Da der ganze Inhalt und

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Ausmaß der auf Ewigkeit begründeten Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Bedarf des Berechtigten dienen muss, das Gesetz muss die Modifizierung des Rechts auch regeln, weil die Umstände, unter denen die Grunddienstbarkeit begründet wurde, sich eventuell ändern können, und diese Änderungen auf den Inhalt und auf die Rechtsausübung Einfluss haben können. Es ist aber inzwischen zu beachten, dass die Belastung der dienenden Liegenschaft durch die Modifizierung nicht erhöht werden darf, die Inhaltsänderung ist also nur bei Einhaltung gesetzlich geregelter Grenzen gestattet. Die Anspruchsänderung darf nach der herrschenden Lehre Deutschlands und Österreichs nicht auf willkürlicher Handlung des Berechtigten beruhen. § 484 ABGB verbietet die willkürliche Modifizierung des Inhalt eines Servituts. Das deutsche Recht billigt die Inhaltsänderung eines im Grundbuch eingetragenen Servituts nicht, eine schuldrechtliche Modifizierungsvereinbarung fällt aber unter kein gesetzliches Verbot.[19] Nach der Meinung Wielings beruht eine Änderung in den Ansprüchen des herrschenden Grundstücks dann auf willkürlichen Handlungen der Parteien, wenn es keinen ortsüblichen oder anderen adäquaten sachgemäßen Grund hat.[20] Die strengen gesetzlichen Möglichkeiten der Modifizierung einer Grunddienstbarkeit - auch zwischen gutgläubigen Parteien - sind nach Pinger eine Folge des Typenzwangs des Sachenrechts, weil gegenüber den Vorteile auf der Seite des Berechtigten auch die Nachteile auf der Seite des Verpflichteten zu sehen sind.[21]

5. Begründung und Erlöschung der Grunddienstbarkeiten

a) Gründungs- und Löschungsarten im ungarischen Recht

Das Ptk. schreibt in § 168 Abs. 1 für die Begründung einer Grunddienstbarkeit die Anwendung der bezüglichen Regeln des Nießbrauchs vor. Ein Servitut kann demgemäß durch Vertrag, Gesetz, Verfügung des Gerichts beziehungsweise der Behörde begründet werden. Nach § 158 Ptk. ist die Eintragung des Servituts ins Grundbuch eine Voraussetzung; aber nicht nur die durch Vertrag begründeten Servituten müssen eingetragen werden, sondern mit der Rechtskrafterlangung des Beschlusses auch die gerichtlich oder behördlich begründeten. Aus der Eintragung ins Grundbuch folgt einerseits, dass die Rechte der Parteien eindeutig und erkennbar sind, andererseits, dass das Anfechtungsrecht der Verpflichteten ausgeschlossen wird.[22] Dass die Liegenschaften im Grundbuch unterschiedlich registriert sind, ist meistens die wichtigste Voraussetzung,[23] aber der ungarische oberste Gerichtshof forderte in einigen Urteilen auch , dass die Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen stehen.[24]

Das Ptk. ermöglicht in § 168 Abs. 2 die Ersitzung der Grunddienstbarkeiten; für eine gültige Ersitzung ist nur vorgeschrieben, dass der Besitzer der dienenden Liegen-

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schaft gegen die Nutzung seines Grundstücks über zehn Jahre hinweg nicht protestiert hat; eine Ausübung eines aus Gefälligkeit oder bis auf Widerruf überlassenen Rechts führt aber nicht zu einer Ersitzung. Die ungarische Königliche Kuria entschied in der Grundsatzentscheidung Nr. 37. so, dass eine Grunddienstbarkeit durch Ersitzung dann erworben werden kann, wenn ihr Besitz mit dem Willen der Erwerbung des Servituts, also 'dienstbarkeitlich' ausgeübt wird. Ein bloßer Durchgang auf einer fremden Liegenschaft begründet nicht einmal nach angemessener Zeit ein Servitut. Nach der Entscheidung der Kuria wird eine Nutzung dann 'dienstbarkeitlich' ausgeübt, wenn die Rechtsanwendung erkennbar, bewusst und konsequent ist; eine Nutzung, die irgendwer ausüben kann, führt zu keiner Ersitzung.[25]

Unter den Fällen der Erlöschung regelt das Ptk. in § 170 die gerichtliche "Aufhebung der Grunddienstbarkeit" und die zehnjährige Nichtausübung - die 'passive Zurückersitzung' - des Rechts. Ein Servitut erlöscht rechtsgeschäftlich mit einseitigem, beziehungsweise mit zweiseitigem - entweder entgeltlichem oder unentgeltlichem - Rechtsgeschäft. Natürlicherweise sind bei der rechtsgeschäftlichen Löschung eines durch Vertrag begründeten Servituts die konkreten Bedingungen des Vertrages maßgebend.[26] Die Grunddienstbarkeiten erlöschen in der Regel durch Enteignung oder durch Versteigerung, weil alle im Grundbuch eingetragenen Rechte nach Originärerwerb - außer den gesetzlichen und den durch Vertrag begründeten, aber nicht eingetragenen Dienstbarkeiten - erlöschen. Der ungarische Oberste Gerichtshof ist aber der Meinung, dass die Grunddienstbarkeiten - wegen ihrer 'Besonderheit' - nach einer Versteigerung nicht erlöschen.[27] Andere Arten der Erlöschung- wie zum Beispiel der Untergang des Ganzen der dienenden Liegenschaft oder zumindest ihres relevanten Teils - sind wissenschaftlich nur im juristischen Schrifttum erkenntlich.[28]

Ob der Originärerwerber dem Berechtigten Entschädigung zahlen muss, und wenn diese Frage bejaht wird, was ihr Ausmaß ist, ist streitig; Doroghy hält nicht nur die Notwendigkeit, sondern die Bequemlichkeit als Grund vor Augen, wenn er meint, dass jeder Berechtigte nach der Erlöschung seines Servituts einen Anspruch auf Entschädigung hat.[29] Ich bin aber der Meinung, dass diese Frage immer nur in einem Prozess durch das Gericht beantwortet werden kann.

b) Gründungs- und Erlöschungsarten im deutschen Recht

Das BGB beinhaltet keine Vorschriften ausdrücklich für die Begründung und Erlöschung der Servituten, man muss das ergänzende, auf der geschichtlichen Entwicklung der Institution und auf dem System des Sachenrechts beruhendes wissenschaftliches Gedankengut in Betracht ziehen. Im deutschen Recht sind also die

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allgemeinen Vorschriften der Begründung und Erlöschung der Sachenrechte zu berücksichtigen. Das BGB in § 873 fordert die Vereinbarung der Parteien und die Eintragung des Rechts in das Grundbuch für jede dingliche Belastung einer Sache. Die häufigste Art der Servitutsgründung ist also ein Rechtsgeschäft der Parteien. Wenn die Parteien einen Vertrag über die Gründung des Servituts schließen, dann müssen sie über die Subjekte beziehungsweise den Inhalt des Rechtes, in Bezug nicht nur auf das herrschende, sondern auch auf das dienende Grundstück eine Vereinbarung treffen, und das Servitut muss ins Grundbuch, zumindest auf das Blatt des dienenden Grundstücks eingetragen werden. Die deutsche Rechtswissenschaft erkennt trotz des Mangels der eindeutigen gesetzlichen Regulierung auch den behördlichen Bescheid, so wie die Ersitzung als mögliche Begründungsart an.[30]

Die Löschungsarten der Grunddienstbarkeiten sind im deutschen Recht unter Zugrundelegung der allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften der einseitige Verzicht auf das Recht mit seiner Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB), das Eintreten einer auflösenden Bedingung oder der Ablauf einer Frist (§§ 158 und 163 BGB), und für die in das Grundbuch nicht eingetragenen Rechte eine 30 Jahre lange Verjährung.[31] In Deutschland beschäftigt sich weder das BGB noch die Rechtswissenschaft mit der gerichtlichen oder behördlichen Servitutslöschung, beziehungsweise mit den anderen besonderen Löschungsarten - vor allem nicht mit der Einigung der zwei Grundstücke, oder mit dem Fall, wenn das belastete Grundstück für den Dienstzweck unfähig wird.

Das BGB regelt diese Fragen nicht, aber das rechtliche Geschick eines Servituts nach der Teilung der Liegenschaften doch. Die Unteilbarkeit des Dienstbarkeitsrechtes bedeutet nicht, dass die Grundstücke auch unteilbar sind. § 1025 BGB beinhaltet die Vorschriften für den Fall, wenn das herrschende Grundstück geteilt wird. Die Grunddienstbarkeit besteht dann auf allen einzelnen Teilen fort, das heißt, dass mehrere Berechtigte in das Rechtsverhältnis eintreten; die Anwendung der Rechte muss insgesamt dem Besitzer der belasteten Liegenschaft nicht schwieriger sein. Wenn der Vorteil nur einem Teil zukommt, erlischt das Recht Kraft des Gesetzes in Bezug auf die anderen Teile (§ 1025 BGB Satz 2). Wenn aber das dienende Grundstück geteilt wird, dann gemäß § 1026 BGB dauert das Servitut nur auf dem neuen Grundstück fort, das dem ganzen Liegenschaftsteil, auf dem die Dienstbarkeit besteht, gehört. Pinger meint, dass das Verbot der Lasterschwerung bloß eine Auslegungsvorschrift ist, weil die Folgen der Teilung der herrschenden Liegenschaft nur zwischen konkreten Zuständen zu beurteilen sind. Das Servitut steht also nur denjenigen Personen zu, die den Anspruch auf die Nutzung 'erbten', da die weitere Erhaltung einer solchen Last in Bezug auf alle anderen Teilgrundstücke unbillig ist. Im anschaulichen Beispiel Pingers steht ein Wegeservitut dem Eigentümer des Hauses, das später auf einem im Grundbuch als selbständige Liegenschaft eingetragenen Teil des ehemaligen herrschenden Grundstücks gebauten wurde, auch zu, obwohl die Belastung der dienenden Liegenschaft dadurch erschwert wird; das Gericht muss aber die Notwendigkeit (Bedarf) in solchen Fällen besonders untersuchen.[32]

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c) Gründungs- und Löschungsarten im österreichischen Recht

Die Grunddienstbarkeiten können nach österreichischem Recht durch Rechtsgeschäft, Rechtsspruch, "Verjährung" oder durch Bescheid der Behörde begründet werden.[33] Koziol und Welser fordern - wie bei allen anderen dinglichen Rechten - gültigen Titel und Erwerbsart (Modus) für die Gründung; der Titel kann gemäß § 480 ABGB auf einem Vertrag oder auf einer letzten Willenserklärung beruhen, und der Modus kann nach § 426 ABGB vor allem eine Übergabe sein. § 480 Abs. 1 ABGB fordert auch die Eintragung des Servituts ins Grundbuch.[34] Bei einer rechtsgeschäftlichen Begründung sind die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften zu beachten. Ein mit übereinstimmender Willenserklärung der Parteien begründetes rechtsgeschäftliches Servitut ist in seinem Inhalt nach dem Rechtstitel gerichtet.[35] Wenn aber das durch Vertrag begründete Servitut im Grundbuch nicht eingetragen ist, hat es nur relative Wirkung, und bindet nur die Parteien - obwohl die Eintragung gegen den Rechtsnachfolger verlangt werden kann.[36] Das ABGB spricht über Verjährung als Gründungsart, das wissenschaftliche Schrifttum versteht aber darunter Ersitzung, wozu die Kenntnisse des Besitzers des späteren dienenden Grundstücks über die Ausübung des Servituts mit besonderer Hinsicht auf seinen Zweck und Umfang für die ganze Ersitzungsfrist eine Voraussetzung ist.[37]

Die Erlöschungsarten des ABGB beruhen grundsätzlich auf der römischrechtlichen Tradition. Die Grunddienstbarkeiten erlöschen in Österreich mit dem Untergang der dienenden Sache (§ 525 ABGB), mit de 'Zurückersitzung' des Rechtes (§§ 1479 und 1485 ABGB), und mit dem endgültigen Wegfall des Zwecks, hinsichtlich dessen das Servitut begründet wurde.[38] Die Einigung der zwei Liegenschaften i eine Eigentum löscht das Servitut in der Regel nach § 526 ABGB, aber ohne tatsächliche Änderung im Grundbuch die Dienstbarkeit.[39] Die durch Vertrag begründeten Grunddienstbarkeiten löschen aus schuldrechtliche Grunde; solcher Grund ist das Eintreten einer auflösenden Bedingung, der Fristablauf, und d außerordentliche (fristlose) Kündigung.[40]

6. Der Schutz der Grunddienstbarkeiten

Die Rechtsmittel der Verteidigung der Grunddienstbarkeiten änderten sich Jahrhunderte lange nicht, die Servitutenklagen des römischen Rechts - das actio negatoria und die später auch als actio confessoria genannte vindicatio servitutis -befinden sich in beiden deutschsprachigen Gesetzbüchern. Der Berechtigte eines

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Servituts ist im deutschen Recht gemäß § 1029 BGB Rechtsbesitzer, der für den Schutz seiner Rechte grundsätzlich alle Besitzschutzmittel anwenden kann. Das ABGB gewährleistet in § 523 dem Berechtigten ausdrücklich das actio confessoria, welches ein doppeltes Klagerecht ist: Der Berechtigte und auch der Verpflichtete können diese Mittel beanspruchen, der Berechtigte aber nicht nur gegen jeden Dritten, sondern auch gegen den Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Das österreichische Schrifttum versteht unter Kläger nur den Besitzer des herrschenden Grundstücks, und unter Beklagtem nur den Besitzer der belasteten Liegenschaft.[41]

Das Ptk. beinhaltet leider keine Vorschriften darüber, was für Verteidigungsmittel die Parteien in Anspruch nehmen können. Im ungarischen juristischen Schrifttum erwähnt nur Nizsalovszky, dass dem Besitzer der herrschenden Liegenschaft alle Schutzmittel zustehen, die dem Eigentümer auch, er kann aber nur die Störungsklagen anwenden, weil er nicht Besitzer des dienenden Grundstücks ist.[42] Der Kläger kann auf Verpflichtung zur Aufhebung oder auf Untersagung einer Störung, auf Schadenersatz, auf Wiederherstellung eines Zustandes oder auf Nachholung eines Versäumnisses, auf Eintragung eines nicht eingetragenen Rechts oder auf Löschung eines eingetragenen Rechts klagen.[43] Neben den hier aufgezählten Eigentumsschutzmitteln können die Parteien nach der Meinung Nizsalovszkys alle Besitzschutzmittel beanspruchen, vor allem die Selbsthilfe.[44] Nach der ungarischen Lehre kann der Verpflichtete eines Servituts auch eine Klage einbringen, sowie der Berechtigte, weil - aufgrund hauptsächlich der gesetzlichen Vorschrift der schonenden Rechtsausübung - dem Berechtigten neben Rechten auch Pflichten zustehen, durch deren Verletzung der Verpflichtete in seinem Besitz gestört wird.

Es gibt eine Meinungsverschiedenheit zwischen den österreichischen und ungarischen juristischen Autoren, ob die Streitverkündigung aller Miteigentümer oder Mitbesitzer, wenn zumindest eins der Grundstücke im Miteigentum oder Mitbesitz mehreren Personen steht, Voraussetzung ist: Iro bejaht diese Frage,[45] aber Nizsalovszky ist der Meinung, dass jeder Miteigentümer oder Mitbesitzer berechtigt ist, eine Klage - außer dem Klageantrag auf Eintragung ins Grundbuch - im Namen aller anderen Berechtigten einzubringen.[46] Beklagter kann wegen der absoluten Wirkung des Rechtes jeder Störer - die andere Partei oder auch Dritte - sein.[47]

7. Die Legalservituten und der Notweg

Seit den Zwölftafeln regelt der Gesetzgeber einige bestimmte Grunddienstbarkeiten gesetzlich; diese sog. Legalservituten sind Rechte, die der Berechtigte mit gesetzlich bestimmtem Inhalt ohne besondere Verfahren um die Gründung anwenden darf. Im

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österreichischen Recht sind solche Legalservituten die Haus- und Feldservituten, die das ABGB in §§ 475-477 aufzählt; das BGB bestimmt aber keine. Das Ptk. beinhaltet nur ein Legalservitut, welches der Notweg gemäß § 167 Ptk. ist. Der Notweg war früher im ungarischen Zivilrecht - genau so, wie es bis heute im § 917 BGB steht -unter den Nachbarrechten geregelt.[48] Es ist in der Jurisprudenz umstritten, ob der Notweg Nachbarrecht oder Servitut ist; Eichler meint, dass er eine Teilbefugnis des Eigentums ist,[49] Wieling ist aber die Meinung, dass der Notweg kraft Gesetzes entstehendes persönliches Servitut ist, weil er der jeweiligem, in der Position des Berechtigten stehenden Person gegen den Verpflichteten zusteht.[50]

In der deutschen Gerichtspraxis ist der Notweg ein solches Recht, das die Nutzung des Nachbargrundstücks in Notstandsituationen ermöglicht, welches aber nur aufgrund des Bedarfs des Berechtigten, der auf bestimmungsgemäßer Rechtsanwendung beruht, ausgeübt werden kann.[51] Wenn der Berechtigte die Interessen des Nachbars berücksichtigt, kann er den Notweg ohne Beschränkung in Anspruch nehmen.[52] Unter Notstandsituation kann nicht nur der Mangel des notwendigen Wegs, sondern auch die Untauglichkeit des vorhandenen - wenn seine Nutzung für den Berechtigten unverhältnismäßig schwer oder unbequem ist - verstanden werden.[53] Die unredliche oder willkürliche Handlung des Nachbars, wenn das Grundstück aufgrund dieser Handlung die unmittelbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verliert, bildet auch einen Anspruch auf einen Notweg.[54] Die Duldungspflicht tritt aber gemäß § 918 BGB Abs. 1 dann nicht ein, wenn die bisherige Verbindung durch die eigenmächtige Rechtsausübung des Berechtigten aufgehoben wird. Das BGB regelt eine spezielle Art der Wegenot in § 918 Abs. 2, und zwar den Fall, wenn das Grundstück die Verbindung zum öffentlichen Straßennetz wegen der Veräußerung eines Teils der Liegenschaft verliert. Zuletzt möchte ich aus der deutschen Gerichtspraxis festhalten, dass die Vorschriften des Notwegs für die durch die Nachbarliegenschaften durchgeführten Leitungen angewendet werden.[55]

Der Notweg in Österreich ist durch das Notwegegesetz (NWG, 1896) geregelt. Er ist also ein Legalservitut, das gemäß § 3 NWG nur dann begründet werden kann, wenn es keine Möglichkeit für die Einräumung anderer Durchfahrtsrechte gibt, und wenn seine Vorteile die Nachteile, die dadurch dem zu belastenden Liegenschaften insgesamt erwachsen, überwiegen. Das NWG beinhaltet in § 3 eine Art Aufzählung der Zwecke, die die Begründung des Notwegs rechtfertigen - z. B. Fußsteig, Viehtrieb, Fahrweg, oder Nutzung eines vorhandenen Privatwegs. Petrasch ist der Meinung, dass diese Aufzahlung vollständig ist.[56] § 4 NWG schreibt vor, dass für die

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Art und Umfang des Notwegs der Bedarf des notleidenden Grundstück maßgebend ist, die Interessen des Besitzers der dienenden Liegenschaft aber auch berücksichtigt werden müssen. Der Notweg ist in zwei weiteren Richtungen beschränkt: Auf der Seite des Berechtiten müssen die wenigsten Kosten anfallen, und auf der Seite des Verpflichteten dürfen die Nutzungsmöglichkeiten der belasteten Liegenschaft nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Dabei muss nicht nur der Bedarf der ordentlichen wirtschaftlichen Nutzung, sondern auch die außerordentlichen Umstände - wie z. B. die Errichtungsmöglichkeiten in Notfällen - beachtet werden.[57] Der Besitzer des belasteten Grundstücks kann aufgrund § 5 NWG eine angemessene Entschädigung für alle Schäden, die durch die Einräumung des Notwegs auf seiner Liegenschaft entstehen, oder gemäß § 7 NWG unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme des für den Notweg erforderlichen Teils seines Grundstücks verlangen.

Da der Notweg eine gesetzliche Grunddienstbarkeit ist, kann er nach der herrschenden ungarischen Richterpraxis in der Regel nur für den Gehsteig angewendet werden; wenn der Berechtigte den Notweg mit Kraftfahrtzeug verwenden will, muss er beweisen, dass die Vorteile, die sich aus der Errichtung seines Grundstücks mit Kraftfahrtzeug ergeben, größer sind als die Nachteile, zu denen der Kraftfahrtzeugverkehr durch die belastete Liegenschaft führte.[58] Der Berechtigte kann einen Notweg für seine Bequemlichkeitszwecke auch dann fordern, wenn der Durchgang über das gewählte fremde Grundstück nicht die kürzeste Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ist, aber unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt ist.[59] Es ist zu beachten, dass nach dem ungarischen juristischen Schrifttum der Notstand nicht auf einem schuldigen Verhalten des Berechtigten beruhen muss.[60]

8. Zusammenfassung

Die gesetzlichen Rahmenvorschriften des Instituts der Grunddienstbarkeiten in Ungarn sind den deutschen und österreichischen Regelungen sehr ähnlich, vor allem hinsichtlich der begrifflichen Basis und auf den wichtigsten Gebieten. Im Laufe der ersten Kodifikation nahm Ungarn einige - leider nicht alle wichtige - Regelungen und rechtliche Konstruktionen der großen deutschsprachigen Gesetzbücher über, das Ptk. erneuerte aber auch etliche Vorschriften des deutschen und das österreichischen Gesetzbuches, zum Beispiel den Begriff des Subjekts der Dienstbarkeiten. Das Ptk. beinhaltet aber beträchtlich weniger Regelungen als das BGB oder das ABGB, deshalb sind viele wichtige Gebiete - zum Beispiel die Begründung und Erlöschung oder die Verteidigung - merklich mangelhaft geregelt. Ich bin der Meinung - aufgrund des deutschen Schrifttums, das dem BGB das gleiche Problem auch vorwarf -, dass

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die Institution des Notwegs auch mehr und detaillierte Vorschriften benötigt: Die Parteien müssen so das gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen, weil die Regelungen nicht ausführlich genug sind.[61]

Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz Nr. CXX. aus 2009 löst die Mehrheit der in der Arbeit vorgestellten problematischen Fragen, und beinhaltet auch viele wichtige Neuerungen. Die Begründung und die Erlöschung sind in § 4:188 Abs. 1 und § 4:190 Abs. 1 eindeutig ausführlicher geregelt. Dank dem neuen thematischen Aufbau ist das System der Grunddienstbarkeiten übersehbarer; aber viele Probleme fehlen noch, wie die Ergänzung der Definition mit dem ausdrücklichen Verbot der Tunpflicht, der Einbau der Vorschriften über den Rechtsschutz mit der Aufzählung der Mittel, die Regelung des 'ruhenden Servituts', und die Ergänzung der Erlöschungsarten mit den Vorschriften über das rechtliche Geschick nach der Teilung der Liegenschaften. Das sind Bereiche, die in einem, dem 21. Jahrhundert entsprechenden Gesetzbuch genau und ausführlich geregelt sein müssen.■

JEGYZETEK

[1] Dieter Eickmann - Winfried Pinger: Immobiliarsachenrecht. Heidelberg: Verlag C. F. Müller, 1988. 370.

[2] Mecsér József: Telki szolgalmak. Magyar Jogászegyleti Értekezések. Budapest: Franklin Társulat, 1914, 51-53.; Zoltán Ödön: A telki szolgalom egyes kérdéseiről. Szövetkezeti Jogi Tájékoztató 1981/7, 26-28.

[3] Nizsalovszky Endre: Korlátolt dologi jogok. In Szladits Károly (szerk.): A magyar magánjog V. Dologi jog. Budapest: Grill Károly Könyvkiadó Vállalata, 1942. 517.

[4] Lenkovics Barnabás: Dologi jog. Budapest: Eötvös József Kiadó, 2001[6], 222.

[5] Csongrád Megyei Bíróság, 1. Gf. 40 303/1994/4.

[6] Nizsalovszky aaO 538.

[7] Eickmann - Pinger aaO 362.; Jan Wilhelm: Sachenrecht. Berlin: Walter de Gruyter & Co., 1993, 611.

[8] Julius Ofner: Der Servitutenbegriff nach römischem und österreichischem Recht. Wien: Alfred Hölder, 1884. 34.

[9] Peter Rummel (Hrsg.): Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. 1. Band. Wien: Manz'che Verlag, 1990[2], 578-579.

[10] Eickmann- Pinger aaO 367-368.; Hans Josef Wieling: Sachenrecht. Berlin: Springer Verlag, 1997[3], 3 8 8.

[11] BH 1987, 161.; BH 1996, 144.

[12] Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. München: Verlag C. H. Beck, 1992[16]. 275.; Eickmann -Pinger aaO 365.; Wieling aaO. 389-390.

[13] Lenkovics aaO 223-224.; Nizsalovszky aaO 532-537.; Petrik Ferenc: A tulajdongjog. In Gellért György (szerk.): A Polgári Törvénykönyv Magyarázata. 1. Band. Budapest: KJK-KERSZÖV, 2004[6], 602.

[14] Hugo Glaser: Das Nachbarrecht in der Rechtsprechung. Herne/Berlin: Neue Wirtschafts-Briefe, 1967, 193-194.

[15] Eickmann - Pinger aaO 366.

[16] Baur aaO 333.

[17] Rummel aaO 582.

[18] Gert Iro: Bürgerliches Recht IV. Sachenrecht. Wien: Springer Verlag, 2008[3], 221.

[19] Baur aaO 275-276.; Rummel aaO 579.

[20] Wieling aaO 391.

[21] Eickmann - Pinger aaO 363-364. és 366.

[22] Nizsalovszky aaO 538.

[23] BH1984. 148.; BH 1996, 84.

[24] EBH 2004. 1095.

[25] Rhorer István: A telki szolgalom elbirtoklásának korlátai. Magyar Jogi Szemle 1938/1, 21-22.

[26] BH2002. 356.

[27] BH1983. 355; Legfelsőbb Bíróság Pfv. II. 829/2001/4.

[28] Vgl. dazu mit Lenkovics aaO 226. und Rhorer aaO 22-23.

[29] Doroghy Kálmán: A telki szolgalmi jog terjedelmének és megszüntetésének kérdéséhez. Magyar Jogi Szemle 1924/1, 49-54.

[30] Eickmann - Pinger aaO 369.

[31] Wieling aaO 388.

[32] Eickmann - Pinger aaO 368-369.

[33] Es ist zu beachten, dass das juristische Schrifttum der Bescheid der Behörde nur beim Notweg erwähnt, weil dieses Servitut durch ein Zivilgerichtsverfahren begründet werden kann. Vgl. dazu: Iro aaO 226.

[34] Helmut Koziol - Rudolf Welser: Bürgerliches Recht. 1. kötet. Wien: Manz'che Verlag, 2006,[13] 428.

[35] Iro aaO 223.; Koziol - Welser aaO 430.

[36] Rummel aaO 591.

[37] Rummel aaO 585.

[38] Koziol - Welser aaO 431.

[39] Iro aaO 233.

[40] Iro aaO 234.

[41] Iro aaO 232.

[42] Nizsalovszky aaO 575.

[43] Iro aaO 232.; Nizsalovszky aaO 575 és 577.

[44] Nizsalovszky aaO 578.

[45] Iro aaO 232.

[46] Nizsalovszky aaO 577.

[47] Baur aaO 277.

[48] Vö.: Bagi István: Ingatlanjog. Budapest: Szent István Társulat, 2007[2], 65-66.

[49] Hermann Eichler: Institutionen des Sachenrechts. Berlin: Verlag Duncker&Humblot, 1957, 288.

[50] Wieling aaO 346.

[51] Glaser aaO 159.

[52] Glaser aaO 161. és 163-164.

[53] Glaser aaO 159.

[54] Glaser aaO 166.

[55] Glaser aaO 162-163.

[56] Rummel aaO 588.

[57] Rummel aaO 587.

[58] Győr-Moson-Sopron Megyei Bíróság Pf. 21 902/1999/3.; Baranya Megyei Bíróság 1. Pf. 20 435/2001/7.

[59] Legfelsőbb Bíróság P. törv. I. 21. 197/1980.

[60] Kolosváry Bálint: A tulajdonjog. In Szladits Károly (szerk.): A magyar magánjog V Dologi jog. Budapest: Grill Károly Könyvkiadó Vállalata, 1942, 155.

[61] Wieling aaO 346.

Lábjegyzetek:

[1] A szerző doktoratstudent (Universität Salzburg)

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