Nasciturus (Embryo oder menschlicher Leibesfrucht) ist ein ungeborenes Kind, das als Lebewesen (ens vivum) im Mutterleib entwickelt um bis zum Ende der Schwangerschaft die Form eines Menschen zu bekommen. Das stellt die erste Etappe des menschlichen Daseins - des Lebens (...homo fieri speraretur...) dar, in welchem das nasciturus zweifellos mit einer Seele und einem Körper im Entstehen versehen ist. Wenn ein postumus in der Zeitspanne tempus lugendi von einer Witwe zur Welt gebracht wurde, wurde ihr gestorbener Mann für den Vater des Kindes gehalten. Im Falle dass eine schwangere Sklavin während ihrer Schwangerschaft eine gewisse Zeit (sogar eine sehr kurze Zeit) als Freigelassene gelebt hatte, brachte sie ein freigelassenes Kind zur Welt (favor libertatis). Das ungeborene Kind einer Sklavin war weder in seinen Rechten mit den rechtslosen tierischen und pflanzlichen Lebewesen gleichgestellt, noch war es durch das Wort Frucht - fructus - bezeichnet. Das Vorhandensein von nasciturus hörte im Moment seiner Geburt auf, wenn es de iure und de facto ein Kind, beziehungsweise eine physische Person (persona fisica) wurde.
Obwohl sowohl nasciturus als auch postumus erbrechtlich mit anderen Familienmitgliedern gleichberechtigt waren, stand ihnen das Recht auf ein Viertel des Erbes zu, d.h. dieses Viertel musste für sie in Verwahrung bleiben und konnte nicht zur Verfügung anderer stehen. Die Enterbung war durch Gesetz reguliert.
Zu einem Erben konnte auch ein ungeborener Sklave rechtswirksam ernannt werden. In der erb-
nasciturus | puer, puella | iuvenis, mask/fem. | vir, uxor | senex, mask/fem. | mortuus,-a |
Keimling | Kind | Junge, Mädchen | Mann,Frau | Alter, Alte | Toter,Tote |
= der Mensch - homo
rechtlichen Regulierung wurde kein Unterschied zwischen den Personen des männlichen und des weiblichen Geschlechts gemacht. Mit Rücksicht auf die Voraussetzung, dass ein Kind nicht nur für seine Eltern, sondern auch für seinen Staat geboren wurde, wurde dem nasciturus aus diesen Gründen eine angemessene Sorge gewidmet (curator venrtris).
Schlüsselwörter: nasciturus (postumus), Schwangerschaft, der Erbe, die Enterbung, Rechtsschutz des nasciturus.
Nasciturus (empfangenes und ungeborenes Kind) hatte eine sehr wichtige Rolle im römischen Recht mit Rücksicht darauf, dass es conditio sine qua non für die Fortdauer des Menschengeschlechts, der Gesellschaft und des Staates darstellt. Für das Bestehen von nasciturus waren sowohl die Eltern als auch der Staat interessiert. Nasciturus gehört nämlich den beiden. Deshalb ist es keine Überraschung, dass das römische Recht eine interessante Rechtsregelung in Bezug auf nasciturus, also die Person in fasi nascendi und ihre Interessen, vor allem im Bereich des Erbrechts, verabschiedet hat.
In unserer Rechtsliteratur, zu unserer Kenntnis, hat niemand das Thema nasciturus im römischen Recht wissenschaftlich erörtert. In Italien befasst sich mit dieser Problematik Prof. Pierangelo Catalano. In seinem Werk[1] betrachtet er nasciturus als "eine Person" im Licht des römischen Rechts.
Eingedenk des vorher Genannten haben wir uns entschieden, in den Rechtsnormen des römischen Rechtes Entstehung, Entwicklung und Aufhören von nasciturus, sowie die Sorge um seine Erbung, Enterbung und seinen rechtlichen Schutz zu untersuchen. Unserer Meinung nach werden wir durch Erörterung von nasciturus der wissenschaftlichen und der weiteren kulturellen Öffentlichkeit die Möglichkeit anbieten, die Größe und die Bedeutung der Aufmerksamkeit kennen zu lernen, die der römische Staat dieser Frage geschenkt hatte.
Das Wort nasciturus stammt vom Verb nascor,3. natus sum, in der Bedeutung: gebären, zur Welt brin-
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werden. Genauso kann man sagen, dass das Totgeborene, obwohl es eine gewisse Zeit im Mutterleib als nasciturus existierte, die Funktion und den Zweck des nasciturus nicht zum Ende ausgeübt hatte.
Die Funktionund der Zweck von nasciturus ist es, nämlich, geboren zu werden und zum Kinde, bzw. zum Menschen zu werden. Übrigens ist die ganze Zeit des Aufenthalts von nasciturus im Mutterleib die Zeit der Gestaltung und des Entstehens eines Menschen.
Aus dem Text "...qui ad hoc in ventre portaretur et homo fieri speraretur ..."[8] ist es klar zu ersehen, dass vom im Mutterleibe existierenden nasciturus erwartet wird, zum Menschen zu werden.
Die Zeitspanne der Entwicklung von nasciturus als Lebewesen ist die erste Etappe des menschlichen Lebens. Man kann sagen dass der Mensch (homo) vom Anfang an bis zum Ende seines Vorhandenseins bestimmte Etappen durchgeht, und die ganze Zeit ist er ein Mensch. Es sind folgende Etappen:
1. Nasciturus - wenn es mit einer Seele und einem Körper im Entstehen versehen ist.[9]
2. Wenn nasciturus vom Körper seiner Mutter getrennt und unter Erfüllung aller für die Entstehung einer physischen Person notwendigen Bedingungen zu einem Kind wird.
3. Wenn das Kind erwächst und ein Junge, bzw. ein Mädchen wird.
4. Die nächste Etappe des menschlichen Lebens ist ein Mann, bzw. eine Frau.
5. In der zweiten Hälfte des Lebens wird man zu einem Alten, bzw. einer Alte.
6. Danach kommt es zum Tode des Menschen, und wir sagen dass der Mann gestorben ist. Diese Etappe ist also ein toter Mensch (der Tote). Obwohl ein toter Mensch nicht mehr lebt, gebraucht man in dieser Bezeichnung das Wort Mensch, der zwar tot ist.
Warum nennt man den Toten "ein Mensch"? Unserer Meinung nach ist es gerechtfertigt auch den Toten als Menschen zu bezeichnen, weil auch der Tote die Gestalt, den Körper des Menschen, aber keine Seele, bzw. kein Leben mehr hat. Wenn der menschliche Körper von sich selbst verfällt oder kremiert wird, bleibt nur Schutt und Asche. Dann gibt es keinen Menschen mehr. Den Menschen könnten wir also vom Anfang an bis zum Ende seines Lebens graphisch und mathematisch folgenderweise darstellen:
Aus dem vorher genannten folgt zweifellos heraus, dass nasciturus den Menschen, genauer gesagt den Anfang des lebenden Menschen darstellt, weil es mit einer Seele (einem Leben) und einem Körper in Entwicklung versehen ist. Das in einer rechtswirkgen. Das Wort nasciturus selbst wird als "derjenige, der zur Welt gebracht zu werden ist"[2] übersetzt. Tatsächlich wird nasciturus als das empfangene und noch nicht geborene Kind verstanden, das im Kroatiscchen zametak (Keimling, Embryo) oder ljudski plod (menschlicher Leibesfrucht) genannt wird. Von dem Moment der Befruchtung der weiblichen Eizelle an entwickelt sich nasciturus (der Keim) als Embryo, und seit der achten Woche der Schwangerschaft als Fetus. Nach der Befruchtung trägt die schwangere Frau in ihrem Leib (uterus, venter) nasciturus, das im Prozess seiner Entwicklung verändert, um gegen das Ende der Schwangerschaft die Menschenform zu bekommen.
Laut römischem Recht dauert die Schwangerschaft der Frau mindestens sechs und meistens zehn Monate lang. Der Meinung Hippokrates nach, "wird das im siebenten Monat der Schwangerschaft geborene Kind als genug getragen betrachtet..."[3].
Frauen haben damals (übrigens wie auch heute) ihre Kinder im siebenten, achten, neunten oder zehnten Schwangerschaftsmonat zur Welt gebracht. Das Zwölftafelgesetz regelt, dass die Kinder bis zum zehnten, aber nicht zum elften Monat der Schwangerschaft der Frau geboren werden[4].
In Bezug darauf, dass die kürzeste Frist zur Geburt des Kindes sechs Monate beträgt, ist es nicht schwer daraus zu schließen, dass ein solches Kind, das den Mutterleib vor dem sechsten Monat der Schwangerschaft verlassen hatte (die Frühgeburt), von der schwangeren Frau fehlgeboren wurde (abortum facere).
Durch die ganze Zeit der Schwangerschaft existiert nasciturus im Mutterleib seiner Mutter als Lebewesen (ens vivum). Nämlich, nasciturus wächst und entwickelt sich, und das ist eine nur für die Lebewesen charakteristische Eigenschaft. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass nasciturus durch die Geburt zum Kind wird, halten wir für gerechtfertigt, nasciturus während der Schwangerschaft "ein ungeborenes Kind" zu nennen. Wenn wir die vorher erwähnten Tatsachen in Betracht nehmen, können wir fast jedes bürgerliche Recht verstehen, das behauptet, dass nasciturus unter den anderen Lebewesen der Welt existiert[5] sowie dass das ungeborene Kind als Teil der Mutter oder ihres Mutterleibes zu betrachten ist[6].
Hic und nunc ist es zu erwähnen, dass "die Totgeborenen weder als geboren noch als empfangen betrachtet werden, weil sie nie als Kinder genannt werden konnten"[7]. Aus dem vorher genannten lässt sich schließen, dass nur ein empfangenes und geborenes Kind tatsächlich als Kind, bzw. Kinder bezeichnet
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samen Ehe im siebenten Monat der Schwangerschaft geborene Kind sollte als eheliches Kind betrachtet werden[10]. Im Sinne des oben Genannten müssten wir tempus lugendi erwähnen und betonen dass der Vater des postumus nicht immer sein biologischer Vater sein muss[11]. Exempli gratia verfügt die Frau des verstorbenen Mannes über ein tempus lugendi und kann neun Monate nach dem Tod ihres Ehemanns postumus zur Welt bringen.
Im rechtlichen Sinne ist der Vater des postumus der verstorbene Ehemann seiner Mutter. Biologisch gesehen, konnte die Frau (die Witwe) in der Realität mit einem anderen Mann beispielsweise zwei Monate nach dem Tode des Mannes schwanger werden und in ihrem siebenten Monat der Schwangerschaft das Kind zur Welt bringen. Dieses Kind wäre dann in tempo lugendi geboren und nach römischem Recht wurde der verstorbene Ehemann der Mutter des Kindes als sein Vater betrachtet, obwohl der biologische Vater des Kindes tatsächlich ein anderer Mann war. Es ist bekannt aber, dass das römische Recht sich in die Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters nicht eingelassen hat, und hat die Vaterschaftsfeststellung überhaupt nicht reguliert. Dies war damals aber nicht so leicht möglich wie heute. Heute ist es nämlich möglich den biologischen Vater des Kindes medizinisch zu bestimmen, was aber für die damalige altertümliche Medizin unzugänglich war.
Im römischen Recht wurden die Menschen in Freigeborene und Sklaven eingeteilt. Nasciturus der freigeborenen Menschen wurde als freies Kind geboren (liberi), und die der Sklaven und Sklavinnen als unfreie Kinder (servi). Falls aber eine freigeborene schwangere Frau von Feinden gefangen genommen wurde, war sie für eine Sklavin gehalten. Trotzdem hatte das von ihr zur Welt gebrachte Kind, das von ihr als einer Freigeborenen empfangen wurde, (natürlich im Falle von postliminium) alle seine frühere Rechte zurück zu bekommen und der Rechtslage seines Vaters oder seiner Mutter nachzufolgen.[12]
Interessant ist die in römischem Recht bemerkte Tatsache dass, auch wenn die Sklaven und Sklavinnen de iure mit den Gegenständen[13] gleichgestellt sind, wird nasciturus einer Sklavin nicht als selbstständiges Frucht einer fruchtbringenden Sache (fructus separatus) betrachtet, obwohl seine Mutter rechtlich mit Sachen (res se moventes) gleichgesetzt ist. Nasciturus einer Sklavin wurde nicht als Frucht einer Pflanze oder als Jungtier betrachtet, d.h. es wurde mit den rechtslosen pflanzlichen oder tierischen Lebewesen nicht gleichgestellt.
Die Streitfrage unter den römischen Juristen war, ob nasciturus bzw. das Kind einer Sklavin unter Früchte zu zählen ist. Republikanischer Jurist M. J. Brutus war der Einsicht, die auch eine überwiegende Einsicht war, "... dass dies nicht möglich ist, mit der Begründung, dass die Natur alle ihre Früchte um des Menschen willen geschaffen hat, und deswegen wäre es nicht in Ordnung, ein menschliches Lebewesen in die Früchte einzuzählen wenn es sich auch um einen Sklaven handelt".[14]
Wenn wir das vorher genannte, sowie den Namen des Sklaven, seine Beerdigung oder die Eigenschaften seines Grabes in Betracht nehmen, können wir vom Sklaven als Subjekt sui generis, und nicht nur als Objekt der rechtlichen Verhältnisse sprechen. Dazu ist es noch zu erwähnen, dass der soziale Zweck einer Sklavin die Nutzung ihrer Arbeitskraft war, und nicht das Gebären von Kindern, sowie dass der Begriff "Frucht" nicht nach den Grundsätzen der Naturwissenschaften, sondern nach den üblichen sozial-wirtschaftlichen Einsichten bestimmt wird.[15]
Römische Juristen, deren Texte in Digesten und Codex Justinianus uns zugänglich sind, gebrauchen für das empfangene und noch nicht geborene Kind, d.h. nasciturus, nicht das Wort "Leibesfrucht" (fructus), sondern nehmen am häufigsten Ausdrücke wie z.B. "qui in utero sunt,[16] quod in utero est,[17] qui in utero est,[18] qui adhuc in ventre portaretur,[19] aliquam ... personam ... in ventre constitutam ...,[20] partus antequam edatur, mulieris portio est ... [21].
Das Vorhandensein von nasciturus hört mit seiner Geburt auf und in dem Moment wird es de iure und de facto ein Kind, bzw. eine physische Person (persona fisica). Damit nasciturus ein Kind (puer, puella,) bzw. eine physische Person werden konnte, sollten beim Geburt folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Das Kind sollte vom Mutterleib getrennt werden. Es wird angenommen, dass das Kind durchs Schneiden von Nabelschnur von seiner Mutter getrennt wird, und von jenem Moment an existiert es als selbstständiges Lebewesen.
2. Das Kind sollte lebend geboren werden. Im Bezug auf die Frage, in welchem Fall ein Kind lebend geboren ist, unterschieden sich die Meinungen von Anhängern der Proculianischen und der Sabinianischen Schule. Den Proculianern nach wird ein Kind dann lebend geboren, wenn es zu weinen beginnt... Der Meinung der Sabinianischen Schule nach wurde ein Kind als lebend betrachtet, wenn es einige Zeichen des Lebens zeigte. Um dies fest zu stellen, konnte ihm, beispielsweise, Puls gemessen werden, oder man konnte betrachten ob das Kind atmet, oder
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sein Händchen oder Füßchen bewegt, ob es mit dem Kopf dreht, usw. Dieser Meinung stimmte auch Justinian in seiner Kodifikation zu.
3. Das Kind sollte ausreichende Zeit getragen werden (partus perfectus)[22]
4. Das Kind sollte eine menschliche Gestalt haben. Es durfte kein Monstrum, keine Missgeburt sein.[23]
Das empfangene und noch nicht geborene Kind wird als das geborene betrachtet, wenn von den mit seiner Geburt verbundenen Begünstigungen die Rede ist.[24] Es wird durch Gesetz reguliert, dass das empfangene Kind als Lebewesen (im menschlichen Geschlecht) geschützt wird.[25]
Mit Rücksicht darauf, dass nasciturus und postumus bezüglich ihrer Rechte als geboren betrachtet werden, bestimmt das Gesetz, "dass für den Nachgeborenen (den Postumus), wie für ein schon geborenes Kind, ein Tutor ernannt werden kann..."[26]. Nasciturus und postumus waren mit anderen Familienmitgliedern gleichgestellt (... cum his qui sunt in familia vel in utero post mortem patris nati...).[27]
Ungeborene Kinder konnten zu Erben ernannt werden, und im Falle dass sie nach dem Tode des Erblassers zur Welt gekommen sind, wurden sie Erben aus der Erbgruppe sui heredes gemäß dem bürgerlichen Recht.[28]
Die Nachgeborenen wurden gemäß dem bürgerlichen Recht ihrer Geburt nach Erben aus der Gruppe sui heredes.[29]
Wenn wir das oben genannte im Gedächtnis behalten, werden wir von der Tatsache und der Auffassung der Sabinianischen Schule nicht überrascht, "... dass mit der Geburt des lebenden Kindes das Testament nichtig wird[30]". Diese Meinung hat auch Justinian angenommen, unter der Voraussetzung, dass das Kind "...lebend und genug getragen zur Welt gekommen ist, und nicht als Missgeburt oder Monstrum betrachtet werden kann"[31].
Natürlich muss darunter verstanden werden, dass auch ein solches Kind, das durch Zerstören des Mutterleibes (Kaiserschnitt) zur Welt gebracht wird, das Testament nichtig (ungültig) macht.[32]
In der Erörterung der Rechte von nasciturus und dem lebend geborenen Kind erinnern wir uns an die Tatsache, dass "...Nachgeborene weder für geboren noch für empfangen gehalten sind, weil sie nie ,Kinder' genannt werden konnten".[33]
Da nach der beschlossenen Regulative des Erbrechts dem ungeborenen Kind (nasciturus, postumus) gewährleistete Rechte zustehen, gerechtfertigt stellt sich die Frage, in wie weit diese Rechte reichen, die denjenigen auf derselben Stufe der Verwandtschaft wie nasciturus nicht zustehen, obwohl es noch nicht gewiss ist, ob nasciturus zur Welt zu kommen ist, und ob die Möglichkeit des gewährleisteten Rechts realisiert sein wird. Mit Rücksicht darauf, dass altertümliche Juristen nicht wissen konnten, wie viele Kinder eine Frau zur selben Zeit gebären könnte[34], stellten sie eine angemessene und interessante Frage: "... welcher Anteil des Erbes müsste für das ungeborene Kind zur Verfügung (in Verwahrung) gelassen werden?"[35]
Eingedenk der Tatsache, dass bei einer Geburt eine Frau auch mehr als ein Kind gebären könnte, was nicht so selten vorkam, versuchten Rechtsexperte die daraus folgenden Probleme so zu lösen, dass, im Falle dass Drillinge geboren wurden, für den lebenden Sohn ein Viertel des Erbes bestimmt wurde. Gleichfalls, wenn der neugeborene Sohn als einziges Kind bei einer Geburt geboren wurde, stand im Recht auf ein Viertel des Erbes zu.
Aus dem oben angegebenen lässt sich schließen, dass für nasciturus Recht auf ein Viertel des Erbes garantiert wurde, während seinen Verwandten auf derselben Stufe der Verwandtschaft Recht auf dieses Viertel verweigert wurde.
Im Falle dass ein Kind bei Lebzeiten seines Großvaters empfangen wurde, und der Vater des Kindes kein Erbe wurde, weil er inzwischen gestorben ist und das Testament unrealisiert bleibt, wird das empfangene Enkelkind der nächste Erbe.[36] Ist das Enkelkind aber nach dem Tode des Großvaters empfangen und geboren, und der Vater als dafür im Testament des Großvaters ernannte Person kein Erbe wird, kann das Enkelkind nicht mehr als nächster Erbe seines Großvaters betrachtet werden, weil es in keiner rechtlichen Beziehung zu dem Vater seines Vaters steht.[37]
Zum Erben konnte auch ein ungeborener Sklave (nasciturus) rechtswirksam gestellt werden[38], weil auch Sklaven durch Testament zu den Erben ernannt werden konnten. Durch Inkrafttreten des Testaments, erwarb der Sklave seine Freiheit, und dadurch gleichzeitig seine eigentumsrechtliche Fähigkeit.
Unter nächste Erben, bzw. die in die Gruppe der ihrem Großvater in der Erbfolge unmittelbar untergeordneten Kinder werden Adoptivkinder eines emanzipierten Vaters nicht gezählt, und dadurch können sie keinen Anspruch auf Besitz des hinterlassenen Vermögens erheben, was für nächste Blutverwandten vorgesehen ist.[39]
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Enterbung wird folgenderweise reguliert: " Tizius, mein Sohn, soll hiermit enterbt werden", oder: "Mein Sohn soll enterbt werden..."[40].
Im zweiten Fall, da der Name des enterbten Sohns nicht ausdrücklich angegeben wird, wird eine solche Art der Enterbung nur unter Voraussetzung möglich, dass der Erblasser noch einen Sohn hat. Da aber die Rechtslage aller Kinder gleich ist, ("... mit denen die in der Familie, oder nach dem Tode des Vaters geboren sind, oder die noch im Mutterleib sind")[41] sollte auch ein Nachgeborener zum Erben ernannt oder enterbt werden. Wenn in einem Testament ein Nachgeborener oder eine Nachgeborene ausgelassen wird, ist das Testament gültig, aber im Falle dass das Nachgeborene als solches zur Welt gebracht würde, ob als männlicher oder weiblicher Agnat, würde Testament vollkommen sein Rechtskraft verlieren. Im Falle dass eine schwangere Frau, deren Nachwuchs erwartet wurde, Fehlgeburt erleidet, ist der dazu ernannte Nachfolger berechtigt, das Erbe anzunehmen.
Enterbung der weiblichen Personen wurde entweder in Einzelfällen oder innerhalb restlicher allgemeiner Bestimmungen reguliert. Wenn eine weibliche Person durch eine allgemeine Bestimmung enterbt wurde, war sie gewöhnlich mit etwas als Legat versehen, und der Grund dafür war ein Versuch, den Eindruck zu vermeiden, dass sie vergessen wurde. Das männliche Nachgeborene, d.h. der Sohn, konnte nach seiner Geburt wie alle andere nur durch Namensnennung enterbt werden, beispielsweise: " Irgendwelcher meiner Söhne (männlicher Nachwuchs), der geboren wird, soll enterbt werden."[42]
Im Zwölf-Tafel-Gesetz war vorgeschrieben, dass Anspruch auf das Erbe in gleichem Maße Männer und Frauen haben, und solche Rechtsregulative wurde auch von den Prätoren akzeptiert. Im Erbprozess wurde rechtlich kein Unterschied zwischen den männlichen und weiblichen Personen gemacht, und zwar auf Grund der Auffassung, dass beide eine ähnliche, natürliche Rolle bei der Geburt des Menschen, bzw. der Verlängerung der Existenz des menschlichen Geschlechts ausüben. Durch die Konstitution wurde geregelt, dass nicht nur lebend geborene Söhne, Töchter und andere von der männlichen Seite stammende Nachkommen gleiche Rechte genießen, sondern auch die Nachgeborenen (die nach dem Tode des Erblassers geboren werden).[43]
In Einklang damit wurde geregelt, dass alle nächste Erben (dem Erblasser untergeordnete Verwandten), egal ob sie emanzipiert oder namentlich enterbt wurden, den gleichen Anspruch auf Anfechtung des Testaments und Erteilung der Erbschaft haben - sowohl die schon geborenen, als auch diejenigen, die noch immer im Mutterliebe sind, ind später zu geboren sind.[44]
Durch kaiserliche Konstitutionen wurde auch Folgendes festgelegt: im Falle dass der Soldat, der sein Testament in einem Militärzug macht, seine Kinder durch Namensnennung nicht enterbt, aber sie stillschweigend aus dem Testament ausgelassen hat, natürlich für ihre Existenz nicht wissend, wird dieses Stillschweigen als namentliche Enterbung verstanden.[45]
Die Sorge um nasciturus wurde dem curator ventris anvertraut. Der Prätor pflegte es, aus bestimmten Gründen dem Kind carbonianam bonorum possessionem zu geben, und aus denselben Gründen musste er dem nasciturus Hilfe leisten. Der Grund, dem nasciturus zu helfen, war ihm gewöhnlich lieber als der, anderen Kindern zu helfen. Dem Nasciturus musste er helfen, zur Welt zu kommen, d.h. geboren zu werden, und ein Kind musste nur in die Familie eingeführt werden. Der Nachwuchs sollte ernährt und gepflegt werden, weil er nicht nur um Eltern Willen da ist, sondern auch dem Staat gehört.[46]
Eingedenk der untersuchten Quellen, der Literatur und wissenschaftlicher Erörterungen, kann man Folgendes schließen:
1. Nasciturus ist ein ungeborenes Kind, das im Kroatischen "zametak" (Keimling) oder "ljudski plod" (menschlicher Leibesfrucht) genannt wird. Während nasciturus noch im Mutterleibe ist, entwikkelt es sich, wächst und verändert sich als Lebewesen (ens vivum), um bis zum Ende der Schwangerschaft eine Menschengestalt zu bekommen. Die Schwangerschaft, dem römischen Recht nach, dauerte mindestens sechs, und am längsten zehn Monate lang. Falls nasciturus den Mutterleib vor dem sechsten Monat der Schwangerschaft verlassen hat, hat die schwangere Frau Fehlgeburt erleidet (abortum facere).
Während nasciturus im Leibe der Mutter ist, können wir mit Sicherheit behaupten, dies sei die erste Etappe des menschlichen Daseins (...homo fieri speraretur...). Die restlichen Etappen des menschlichen Lebens entstehen nach seiner Geburt: das Kind, der Junge, der Mann, der Alte.
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Obwohl die erste Etappe des menschlichen Lebens die Zeitspanne seiner Entstehung darstellt, ist es zweifellos, dass nasciturus mit einer Seele und einem Körper im Entstehen versehen ist.
Wenn eine Witwe, die tempus lugendi gehabt hat, bis zehn Monate nach dem Tode ihres Mannes einen postumus geboren hat, wird ihr verstorbener Ehemann de iure für den Vater von postumus gehalten. Dieselbe Regel galt auch wenn tempus lugendi auf ein Jahr verlängert wurde.
Favor libertatis für das Kind einer Sklavin war eine unbestrittene Tatsache. Wenn eine schwangere Sklavin, nämlich, auch eine sehr kurze Zeit frei gewesen war, war ihr geborenes Kind auch frei im Falle von postliminium. Sogar im Falle, dass eine schwangere Sklavin in ihren Rechten mit Gegenständen (Sachen) gleichgestellt wurde (res sem oventes), war ihr ungeborenes Kind mit rechtslosen tierischen und pflanzlichen Lebewesen nicht gleichgestellt und wurde nicht "Frucht" (fructus) genannt.
2. Nasciturus hört mit seiner Geburt auf, und wird de facto und de iure ein Kind, bzw. eine physische Person (persona fisica). Um tatsächlich durch die Geburt ein Kind, bzw. eine physische Person zu werden, musste nasciturus kumulativ vier Voraussetzungen erfüllen: a) dass das Kind vom Mutterleibe getrennt wird, b) dass es lebend geboren wird, c) dass es lange genug getragen wurde (partus perfectus) und d) dass es eine menschliche Gestalt hat.
3. Wenn die Rede um ihre Rechte und Begünstigungen ist, werden nasciturus und postumus als geboren betrachtet. Unter diesen Rechten versteht man vor allem das Erbrecht, weil nasciturus und postumus in ihren Erbrechten mit den Familienmitgliedern gleichgestellt waren. Auf Grund dessen waren sie berechtigt, nach ihrer Geburt, d.h. nachdem sie Kinder geworden sind, unter bestimmten Bedingungen das Testament anzufechten.
Da dem nasciturus und postumus der festgelegten gesetzlichen Regulative nach in Bezug auf andere Familienmitglieder derselben Verwandtschaftsgrades dieses Recht zustand, und die alten Juristen nicht wissen konnten, wie viele Kinder eine Frau gleichzeitig gebären könnte, bestimmten sie, dass der neugeborene Sohn Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft hatte.
Es wurde geregelt, dass der Enkelsohn der nächste Erbe seines Großvaters wird, wenn er bei Lebzeiten seines Großvaters geboren wurde, und sein Vater kein Erbe war.
Zum Erben konnte auch ein ungeborener Sklave ernannt werden.
In erbrechtlicher Regulative wurde kein Unterschied zwischen den Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gemacht, und zwar auf Grund der Auffassung, dass beide eine ähnliche Rolle im Gebären der Menschen sowie in der Verlängerung der Existenz des Menschengeschlechts haben.
4. Mit Rücksicht darauf, dass die Rechtslage aller geborenen und ungeborenen Kinder gleich war, sollte auch das Nachgeborene, zusätzlich zu der üblichen Weise der Enterbung von Kindern, entweder zum Erben bestellt oder enterbt werden. Wurde das Nachgeborene, nämlich, ausgelassen, und später kam es zu seiner Geburt, verliert das Testament vollständig seine Rechtskraft.
Im Testament eines Soldaten bedeutete das Stillschweigen, unter bestimmten Voraussetzungen, namentliche Enterbung.
5. Die Sorge um nasciturus wurde dem curator ventris anvertraut. In Bezug darauf, dass ein Kind nicht nur um seiner Eltern Willen, sondern auch um des Staates Willen geboren wurde, war es keine Überraschung, dass der Staat sich um nasciturus kümmerte. Es steht außer allem Zweifel, dass nasciturus conditio sine űua non für die Verlängerung der Existenz des Menschengeschlechts, der Einwohner eines Staates und des Staates selbst darstellt. Deswegen wird nicht nur im römischen Staat in der Antike, sondern auch in jedem heutigen Staat, der sich sorgfältig um seine demographische Struktur und hauptsächlich um seine Natalitätspolitik kümmert, verdiente Achtung und Sorge den ungeborenen Kindern (nasciturus) gewidmet.
Nasciturus (embryo or human fruit) is an unborn baby developing as a living being (ens vivum) in the mother's intestines, in order to get a human form at the end of pregnancy. That is the first phase of human existence (homo fieri speraretur...), in which a nasciturus, no doubt, is provided with a soul and a developing body. If a widow had given birth to a postumus at the time of tempus lugendi, the deceased husband of the woman was considered to be the father of that child. If a pregnant female slave during her pregnancy had been free (even for a short period of time), it was considered that she had given birth to a free child (favor libertatis). The unborn child of a slave was neither equalled in its rights with the rightless animals or plants, nor was it called a fruit -fructus. Nasciturus ceased to exist by the moment of its birth, when de facto and de iure it became a child, respectively a physical person (persona fisica).
Although nasciturus and postumus in the sense of the law of succession were equalled with other members of the family, they were entitled to one quarter of a legacy, respectively, that quarter would be kept in reserve and was not at the disposal of others. Disinheritance was also regulated in law.
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An unborn slave could have been validly entitled to a legacy.
In regulations of the law of succession there was no difference between male and female persons. It was considered that a child was born not only for the sake of its parents, but also for the sake of the state, so an appropriate care was taken of nasciturus (curator ventris).
Key-words: nasciturus (postumus), pregnancy, a legatee, disinheritance, protection of nasciturus.
1. Pierangelo Catalano, Diritto e persone, Torino 1990
2. Codex Iustinianus (C.I)
3. Digesta, (D. oder Dig.), Berlin 1963
4. Iustinianus, Institutiones, (J. I.), Justinians Institutionen (Übersetzung: A. Romac), Zagreb 1994
5. Leges duodecim tabularum. Das Zwölf-Tafel-Gesetz (vorbereitet und übersetzt von A. Romac), Zagreb 1994
6. J. Paulus, Sententiae od filium - J. Paulus: Sentenzen, (vorbereitet und übersetzt von A. Romac), Zagreb 1989
7. A. Romac, Römisches Recht, Zagreb 1989
8. A. Romac, Wörterbuch des römischen Rechts, Zagreb 1989
9. Ulpianus, Regularum liber singularis - Ulpianus: Gesetzbuch (vorbereitet und übersetzt von A. Romac), Zagreb 1987 ■
NOTEN
* Diese Abhandlung wurde schon in der Nummer 2. 2003 der Zeitschrift Jura publiziert. Zum größten Bedauern der Redaktion erschienen die Namen der Verfasser mit Druckfehler. Deshalb wurde der Beitrag wiederholt veröffentlicht.
[1] Pierangelo Catalano, Diritto e persone, Torino 1990
[2] A. Romac: Rječnik rimskog prava /Wörterbuch des römischen Rechts, Zagreb 1989, S. 226.
[3] D. 1,5, 12. "Septimo mense nasci perfectum partum I am receptum est..."
[4] Leges duodecim tabularum, Tabula IV, 4, Zagreb 1994, S. 84. ".quoniam Xviri in decem mensibus gigni hominem, non undecimo scripsissent."
[5] D. 1,5,2,6. "Qui in utero sunt, in toto paene iure civilii intelleguntur in rerum natura esse.
[6] D. 25, 4, 1, 1. "Partus antequam edatur, mulieris portio est vel viscerum".
[7] D. 50,16,129. "Qui mortui nascuntur, neque nati neque procreti videntur, quia numquam liberi apellari potuerunt".
[8] C.J. 7, 4, 14.
[9] Auf unserem Planet sind nur Lebewesen mit einer Seele und einem Körper versehen. Tiere als Lebewesen haben auch eine Seele und einen Körper. Nach dem Wort "anima" sind Tiere animals genannt. Der Mensch wird auch in der Philosophie animal rationale genannt (ein rationelles Tier). Die menschliche Vernunft stellt eine differentio specifica zwischen Menschen und Tieren. Nach der Vernunft werden die Menschen von den Tieren unterscheidet. Demnach haben die Pflanzen "in ihrem Körper" auch eine Seele sui generis. Steine und andere Materialien, die nicht unter die Tiere einzuordnen sind, sind mit einem Körper, aber ohne Seele, versehen.
[10] D. 1,5, 12. ".et ideo credendum est eum, qui ex iustis nuptiis septimo mense natus est, iustum filium esse".
[11] Der Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter des Kindes; D. 2,4,5. "... pater vero is est, quem nuptiae demonstrant".
[12] D. 1, 5, 26. "...et si praegnans mulier ab hostibus capta sit, id quod natum erit postliminium habet, item patris vel matris conditionem sequitur."
[13] D. 9,2,2. " Si quis servum servanive alienam alienamve quadrupedemve pecudem iniuria occiderit, quanti id in eo annoplurimi fuit, tantum aes ero dare damnes esto":
[14] A. Romac, Rimsko pravo, Zagreb 1989, str. 138.
[15] Ibid.
[16] D. 1,5,26; D. 1,5,7; D. 38,16,1,1.
[17] D. 5,4,3.
[18] D. 50, 16,153.
[19] C.J. 7,4,14.
[20] C.J. 3,28,30,1.
[21] D. 25,4,1,1.
[22] Siehe Fußnote 3.
[23] D. 1, 5, 14. "Non sunt liberi, qui contra formam humani generis converso more procreantur: veluti si mulier monstruosum aliquid aut prodigiosum enixa sit."
[24] D, 1, 5, 7. "Qui in utero est... quotiens de commodes ipsius partus queritur."
[25] Ibid. "Qui in utero est, perinde ac si in rebus humanis esset custoditur..."
[26] J.I. 1, 13, 4.
[27] D. 38, 16, 1, 11.
[28] "Eos qui in utero sunt, si nati sui heredes nobis futuri sunt, possumus instituere heredes; si quidem post mortem nostram nascantur, ex iure civili..."
[29] "Postumi quoque liberi, id est, qui in utero sunt, si tales sunt, ut nati in potestate nostra futuri sunt, suorum heredum numero sunt".
[30] C.J. 6, 29, 3, 1.
[31] Ibid.
[32] D. 28, 2, 12. "Quod dicitur filium natum rumpere testamentum, natum accipe et si exsecto ventre editus est".
[33] Sieh Fußnote 7 (D. 50, 16, 129).
[34] Der Überlieferung nach, die verschiedenartig und unglaublich ist - fast wie ein Märchen, hat eine Frau bei einer Geburt vier Mädchen zur Welt gebracht. Aus den Berichten ernsthafter Schriftsteller erfahren wir, dass auf Peloponnes eine Frau fünfmal Vierlinge geboren hat, und in Ägypten mehrere Frauen in einer Geburt Siebenlinge geboren haben. Drillinge, drei Brüder Horatier, waren Senatoren. Laelius Felix nach, wurde dem Kaiser Hadrian in seiner Palast eine Frau aus Alexandrien vorgezeigt, die angeblich Fünflinge zur Welt gebracht hat. Vier von ihnen waren gleichzeitig geboren, und das fünfte Kind erst nach vierzig Tagen. D. 5, 4, 3.
[35] Ibid.
[36] J.I. III, 1, 8.
[37] Ibid.
[38] J. I. II, XIV.
[39] J. I. III, 1, 8.
[40] J.I. II, 13, 1.
[41] D. 38, 16, 1, 11.
[42] J. I. III, 13, 1.
[43] J. I. II, 13, 5.
[44] Ibid.
[45] Ibid.
[46] D. 37, 9, 1, 15. ("... partus enim iste alendus est, qui et si non tantum parenti, cuies esse dicitur, verum etiam rei publicae nascitur.").
Lábjegyzetek:
[1] Der Autor ist Dozent an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Josip-Juraj-Strossmayer-Universität in Osijek.
[2] Der Autor ist wissenschaftliche Novize an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Josip-Juraj-Strossmayer-Universität in Osijek.
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