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Dr. József Szalma[1]: Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten nach europäischem und ungarischem Privatrecht (Annales, 2014., 351-362. o.)

I. Einleitung

Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten enthält verschiedene Tatbestandselemente, bzw. Rechtsgrundlagen. Einerseits ist die Rede von der Haftung verschiedener Personen mit verschiedenen Rechtspositionen, also der Haftung der Rat-, Auskunfts- und Gutachtengeber. Andererseits dienen hier als Rechtsgrundlage der Haftung sich voneinander unterscheidende Verträge oder andere rechtliche Normen (allgemeine Geschäftsbedingungen oder subsidiarische gesetzliche Normen). Gemeinsam ist aber, dass in diesen Fällen die Regel über vertragliche, nur ausnahmsweise über die deliktische Haftung in Betracht kommt.

Inhaltlich besteht bei der Haftung für Rat die Verpflichtung des Ratgebenden, falls er eine professionelle ratgeberische Tätigkeit führt (beispielsweise die ratgeberische Aufgabe der Bank über die Solvenz von Klienten oder die Effektivität einer Investition, oder der Rat seitens eines Anwalts).

Es stellt sich die Frage, ob seine Haftung auf der Haftung für das Ergebnis begründet ist, oder ob hier nur die Rede von einer Mittelobligation (obligation moyenne) ist, d. h. der Verpflichtete soll den Erfolg anstreben, aber falls der gewünschte Erfolg nicht erreicht wird, ist seine Haftung ausgeschlossen, falls er alles gutgläubig getan oder geleistet hat, im Einklang mit den Sorgfaltspflichten und den Verkehrssitten zum Erreichen dieses Ziels. Infolge dessen ist die Haftung nur auf den Kreis des Guten Glaubens begrenzt. Es scheint uns, dass hier im Prinzip der bestimmte Vertrag oder Auftrag die Grundlage der Haftung ist.

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Die Auskunft ist eine Information über irgendeine rechtlich relevante Tatsache. Der Auskunft hat eine besondere rechtliche Relevanz bei bestimmten Berufen, bei denen die Auskunftspflicht unentbehrlich ist, aufgrund besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen. So besteht z. B. beim Behandlungsvertrag eine Auskunfts-Verpflichtung des Arztes zugunsten des zu behandelnden Patienten über das Risiko der Behandlung. Es stellt sich die Frage, welches die unterschiedlichen Merkmale von Auskunft und Rat sind, wo die Auskunft beginnt und wo der Rat? Nach einer Auskunft könnte eine (rechtsgeschäftliche) Entscheidung erfolgen, eine schlechte oder irreführende Auskunft kann zu einer schlechten Entscheidung führen, und damit Schaden verursachen, ebenso wie beim Rat. Die Auskunft ist eine rechtlich relevante Information, der Rat ist eine Empfehlung beim Vertragsschluss oder bei der Verwirklichung des Geschäfts, bzw. die Geschäftsbesorgung, prozessuale Betreuung, Vertretung. Die Haftung für Information kommt in Betracht, nur wenn diese unter einem bestimmten Rechtsgeschäft erfolgt, und falls sie keine Richtigkeit enthält (Wahrheit und Vollständigkeit).[2]

II. Auffassungen in der europäischen Schrifttum, Regelung und Rechtsprechung

In der österreichischen wissenschaftlichen Literatur verweist man auf verschiedene Tatbestände, bei welchen bei der Haftung für Rat eine Schadenersatzpflicht als eine rechtliche Folge bzw. Schadenersatz besteht. So z. B. wenn der schädigende Berater vorsätzlich sittenwidriges oder irreführendes Verhalten geleistet hat, oder er wissentlich einen falschen Rates erteilt hat, ebenso wenn ein Rechtsanwalt gegen den Auftraggeber mutwillig Prozessführung geleistet hat. Die Grundlage der Haftung ist der Vertrag, d. h. hier ist die Rede von der Vertragshaftung (aufgrund des § 874 des ABGB - bewusste Irreführung; § 1300 des ABGB - wissentliche

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Erteilung eines falsches Rates; oder § 408 des ZPO - mutwillige Prozessführung) und von einer Verschuldenshaftung.[3]

Die entsprechende deutsche Literatur beruft sich auf § 675 Abs. 2 des BGB-s, in welchem steht: "Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet". Die Kommentare bestimmen zuerst die Tatbestände der Beratungsverträge, bzw. die Rechtsberatung und Steuerberatung, dann Beratung bei Rat, Auskunft und Empfehlung, Leistungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen (z. B. Vermittlung, Vertretung) für Rechnung des Geschäftsherrn oder mit dessen Vermögen (Bank-, Baubetreuung oder Treuhandverträge, also in Bezug auf die Geschäftsbesorgung).[4] In diesem Sinn wird das Geschäft, der Beratungsvertrag als eine wirtschaftliche Tätigkeit des Beraters betrachtet, oder soll sie das sein, und seine Leistung ist auf den Bereich der Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Geschäftsherren gerichtet. Neben Auftragsvorschriften, dem Dienst- und Werkvertragsrecht des BGB sind für die Rechte und Pflichten der Parteien die Regelungen des Vertrags maßgebend.

Nach der deutschen wissenschaftlichen Literatur kann die entgeltliche Rechtsberatung und Vertretung durch Anwälte, bei denen auch fremde Vermögensinteressen bzw. Geschäftsbesorgung zu pflegen und vertreten sind, von Dienst- (Beratung und Prozessvertretung) oder werkvertraglicher (Gutachten) Natur sein[5] Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Anwalts führt zum Schadenersatz seitens des Anwaltes zugunsten des

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Geschäftsherrn, falls der Anwalt das richtige Verhalten nicht angewandt hat, (was richtig ist, wird nach dem Maßstab von BGH Entscheidungen beurteilt, welche zur Zeit des Geschäftsabschlusses in Geltung waren), unter Beweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und des Schadens. Die Beweislast trägt dann der Mandant.[6]

Die weiteren Fälle im deutschen Recht sind mit der Steuerberatung verbunden. Gegenstand der Steuerberatungsvertrags sind verschiedentlich, in Regelfällen sind das Beratungs-, Vertretungs- oder Hilfsaufgaben in steuerlichen Fragen. Darunter versteht man die Vermögensbetreuung oder die Wirtschaftsberatung. Dann ist die Rede vom Dienstvertrag oder der Geschäftsbesorgung. Im Falle der Wahrnehmung aller steuerlichen Pflichten und der steuerlichen Beratung oder Vorbereitung der einzelnen Bilanz kann ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen[7] Im deutschen Recht kommt bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Steuerberaters seine Haftung für den dadurch verursachten Schaden aufgrund des § 280 Abs. 1 des BGB[8] in Betracht. Ersatzfähig sind die Steuerbelastungen, Mehrkosten und Bußgelder.[9]

Die Wirtschaftsprüfungen (z. B. Jahresbilanzen von Unternehmen) sind regelmäßig als Dienstvertrag, aber im Falle von Gutachten und Prüfungen mit Bestätigungsvermerk, d. h. vom Erfolg bestimmte Tätigkeiten, als Werkvertrag zu qualifizieren. Im Falle von Pflichtverletzungen des Prüfers ist die Haftung des Prüfers gegenüber dem Geschäftsherrn eine

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vertragliche Schuldhaftung, aber gegen einen Dritten findet sie nur im Schutzbereich des Prüfungsvertrages statt.[10]

Der Literatur verweist auf verschiedene Bankgeschäfte, die einerseits als Dienst- (z. B. bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring), andererseits als Werkverträge (Bankgarantie) qualifiziert sind, die der Geschäftsbesorgung dienen. Spezielle Bankverträge, die auch die Geschäftsbesorgung anstreben, sind die Überweisungs- Zahlungs- und Giroverträge. Bei diesen ist der § 676/a des BGB maßgebend. Bei der Geschäftsbesorgung können die Banken auch Auskunfts-, Aufklärungs- Beratungs- und Warnpflichten zugunsten der Kunden übernehmen. Bei diesen Verträgen sind die Verpflichtungen der Banken in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (welche Teile des Vertrags sind) näher präzisiert. Erhöhte Anforderungen an die Banken kommen zum Ausdruck in Fällen der fehlenden Kenntnisse der Kunden oder bei ihrer Unerfahrenheit und bei gesteigerten Risiken.[11]

Im deutschen Recht wird seit dem Überweisungsgesetz (1999) und der Einführung des § 676 in das BGB im Prinzip aus der Erteilung und Befolgung von Rat und Empfehlung an sich selbst keine Haftung vorausgesetzt. Aber wenn der Rat und die Empfehlung aufgrund eines Vertrags erteilt wurden, entsteht die Haftung durch eine nichtvertragsmäßige Leistung oder durch eine unerlaubte Handlung.[12] Aber das Bundesgericht unterstellt auch das "vertragslose'" Erteilen einer falscher Auskunft im Prinzip der Vertrauenshaftung. Der Vertrauensschutz wird nämlich durch das Fachwissen des Auskunftgebers und der erkennbaren Bedeutung der Auskunft für den Adressaten begründet. Die falschen Auskünfte sind gegen das Vertrauen in die Richtigkeit, dies führt zur Enttäuschung und damit zur Haftung für dadurch verursachte Schäden.[13] Die "Vertragslosigkeit" besteht auch nicht, und die Haftung für eine Auskunft besteht, wenn beispielsweise die von einer Bank erteilte Kreditauskunft nicht eine unverbindliche ist, insbesondere wenn der Empfänger als Grundlage

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der Auskunft erkennbar wesentliche Entscheidungen machen will.[14] Das Verhalten der Bank ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als eine Offerte zum Abschluss eines Auskunftvertrages zu werten, die von Kunden ebenfalls konkludent angenommen wird. Ein anderer Wille der Bank ist unbeachtlich.[15]

Im deutschen Recht wird auch die Frage gestellt, und es ist bestritten, ob ein Haftungsausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen immer Geltung hat oder nicht. Die professionellen Berater und Auskunftgeber, bzw. Banken, schließen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung häufig aus, oder begrenzen sie. Diese haftungsausschließenden und begrenzenden Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nach einer Auffassung Bestandteil des Vertrags nur in den Fällen, wenn sie nach dem objektiven Erklärungswert der abgegebenen Willenserklärung beider Vertragspartner zum Inhalt des Vertrages gemacht worden sind,[16] oder der Vertragspartner des Aufstellers der AGB von den Geschäftsbedingungen wusste oder wissen musste.[17] Aber es bestanden auch andere, fast sogar umgekehrte Auffassungen.[18] Nur sehr selten besteht die Verantwortungbegrenzung darin, dass der Berater nicht im Falle haftet, in dem die beratene Person den Rat nicht befolgte, aber er haftet unabhängig von seinem Verschulden den Schaden zu ersetzen, falls der Schaden aus der Befolgung des Rats, oder aus dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entsteht.[19]

Was die Haftung für Ärztefehler (bei der Behandlung) betrifft, so begründet das deutsche Recht die Haftung, wenn die Standards des medizinischen

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Faches nicht eingehalten wurden, bzw. wenn es sich um eine ärztliche Maßnahme handelt, die nach dem aktuellen Stand der Medizin ungeeignet war.[20] Die gegenüber dem Patienten unternommene Handlung kann ein Handeln, die Unterlassung des Handelns, bzw. die Durchführung eines identifizierten oder nicht identifizierten Behandlungsverfahrens sein, während der Anamnesenahme, der Durchführung der Prophylaxe, der Behandlung und der weiteren Sorge für den Patienten.[21]

Das schweizerische Recht betreffend, betont die Literatur, dass unter einem Arztfehler die Verletzung von allgemein anerkannten medizinischen Regeln und der Praxis verstanden wird, wegen dem Mangel der nötigen Sorgfalt und Vorsicht.[22] Das bedeutet, dass im Falle eines ärztlichen Fehlers in schweizerischen Recht die Regel über die individuelle Schuldhaftung angewandt wird. Nach der Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtshofes kann die ärztliche Haftung nicht nur auf einen groben Fehler begrenzt werden, sondern der Arzt haftet für jedes sorgfaltlose Verhalten.[23]

III. Haftung für Rat im ungarischem Privatrecht

Im neuen ungarischen Zivilgesetzbuch[24] (UBGB, verkündet am 15. März 2014) sind die Auskunftspflichten an mehreren Rechtsgeschäften erwähnt, z. B. Bei Vertretung und Vollmacht,[25] und ähnlichen Verträgen, bzw. Stellvertreter beim Abschluss eines Vertrags, Maklervertrag, Stellvertreter bei Prozesshandlungen, usw.,[26] als eine von den Pflichten des Vertreters oder Bevollmächtigten, - aber ohne nähere Bestimmungen

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über den Inhalt von Auskünften. Vielleicht auch deswegen, weil von verschiedenen Arten dieser Geschäfte die Rede ist.[27]

Auf dem Gebiet des Familienrechtsschreibt das neue UBGB die Auskunftspflichten zwischen Eltern in Hinsicht der nötigen Verbindung zwischen ihnen zugunsten der Pflege und Ausübung der elterlichen Rechten gegenüber den Kindern vor,[28] dann die Auskunftspflichten des Elternteils, mit denen die Kinder zusammenleben, gegenüber dem anderen Elternteil über die Entwicklung, Gesundheitslage, Schulungsergebnisse der Kinder.[29] Die Kinder haben das Recht auf regelmäßige Pflege der Verbindungen (Beziehungen) mit dem nicht zusammenlebenden Elternteil, und umgekehrt hat das nicht zusammenlebende Elternteil auch dieses Recht gegenüber den Kindern, z. B. persönliche Treffen.[30] Über die Umstände, wegen welchen die Verbindung (bzw. das Besichtigungsrecht) nicht realisiert werden kann, sollen die Elternteile einander informieren, Auskunft geben.[31] Falls der für das Verbindungsrecht (Besichtigungsrecht) Ermächtigte vom anderen Elternteil ohne Grund schuldhaft begrenzt wird, kann zugunsten des Elternteils, welches das Verbindungsrecht hat, das andere Elternteil zu Schadenersatz und Kostenerstattung verpflichtet werden.[32]

Das UBGB enthält auch eine generelle Vorschrift über die Haftung für Schäden verursacht durch Vertragsverletzung.[33] Im Fall der Nichtigkeit des Vertrags[34] oder seines Teiles[35] zu Gunsten des gutgläubigen

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Vertragspartners ist der andere Vertragspartner zur Entschädigung verpflichtet nach der Regel über die deliktische Haftung.[36]

Das neue UBGB enthält mehrere Regeln über die Rechtsfolgen der unlauteren (einseitigen) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen[37] oder in Verbraucherverträgen.[38] Sie sehen die Nichtigkeit dieser vor. Insbesondere bei denen, welche nur ausschließliche einseitige Rechte zugunsten der Wirtschafter voraussehen (bzw. ausschließliches, einseitiges Recht zur Auslegung der Bedingungen). Diese Vertragsklausel oder Bedingungen werden keine Teile des Vertrags, falls der Verbraucher oder andere Vertragspartner von ihnen keine Kenntnisse haben, oder wenn nach der Auskunft über die Bedingungen das ausdrückliche Einverständnis des Verbrauchers fehlt.[39] Aber diese Nichtigkeit ist nicht absolut, weil das UBGB die Konvalidation durch nachträgliche Modifikation des Geschäftes ermöglicht, insbesondere nach dem gemeinsamen Willen der Vertragspartners, orientiert zur Beseitigung der Nichtigkeitsgründe,[40] oder durch die Entscheidung des Gerichtes, falls die durch die Nichtigkeit betroffenen Interessen durch Modifikation des Vertrags möglich sind, oder falls die Nichtigkeitsgründe nachträglich entfallen sind.[41]

Neben diesem ermöglicht das UBGB gegen unlautere allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere bei Verbraucherverträgen und beiderseitigen Handelsverträgen, auch ein spezielles Actio popularis, im Ziele der gerichtlichen Nichtigkeitserklärung.[42] Bei Verbraucherverträgen sind die Vertragsklauseln nichtig, welche die Rechte der Verbraucher gemäß den Regelungen des UBGB begrenzen,[43] oder welche bezüglich der

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gesetzlich bestimmten Verbraucherrechte die Verbraucher zur Erklärung über den Verzicht auf diese Rechte[44] verpflichtet.

Bei ärztlichen Behandlungsverträgen schreiben die sondergesetzlichen Vorschriften[45] den Schutz von persönlichen Daten vor, insbesondere die ärztlichen Geheimnisse, die Auskunft über die Gesundheitslage und die Behandlung, die Aussichten, Risiken, das Einverständnis der Patienten bei der Behandlung durch Operation (körperliche Intervention).[46] Die ärztliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Patienten, weil der Behandlungsvertrag den Arzt als eine Mittelobligation und nicht als Ergebnisobligation verpflichtet, kommt nur bei der Verletzung der ärztlichen, professionellen Behandlungs-, oder Auskunftspflichten in Betracht, und sie kann ausnahmsweise (falls das rechtswidrige Verhalten nicht gegen den Vertrag sondern gegen eine gesetzliche Pflicht gerichtet ist) auch deliktueller Art.[47]

Auch die Anwaltsgesetz der Schutz persönlichen Daten der Klienten, andererseits auch die Auskunft über die Rechte der Klienten seitens des Anwaltes verpflichtete, und seine Verantwortung gründet sich auch an professionellen Haftung, Haftung für Pflichtverletzung, z. B. falls der Anwalt innerhalb der Frist eine Beschwerde im Zivilprozess nicht

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eingelegt hat, und dadurch der von Ihnen Vertretene mit ihren Rechten präkludiert und eine Schaden erleidete.[48]

IV. Statt einer Zusammenfassung

Nach einer kurzen vergleichendrechtlichen Analyse, insbesondere in den mitteleuropäischen Ländern, Österreich, Ungarn, dann in Deutschland und Schweiz, welche eine längere Regelungs- und Erfahrungstradition haben, und der Analyse der Regelungen in Ungarn, kann man feststellen, dass die Haftung für Rat- und Gutachten-Geschäfte einerseits gleiche, andererseits unterschiedliche Tatbestandselemente enthält. Es scheint uns, dass die Tendenz besteht, dass die Rat-Geschäfte nur als Mittelobligationen, nur selten als Zielobligationen funktionieren, dass demnach der Ratgebende seine Haftung nicht im Falle der Nichterfüllung, Nichtrealisierung des geplanten Erfolgs, sondern nur für das treue Verhalten verantwortlich ist. Aber im analysierten Tatbestandsbereich kann man nicht immer, wegen der Verschiedenheiten, eine allgemeine Schlussfolgerung gemacht werden zugunsten der Ergebnis- oder der Zweck-Obligation. Die ausschließlichen Rechte z. B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur zugunsten des Betriebs vorgeschrieben, aber gegen den Verbraucher, direkt oder indirekt, mehrmals berühren sie auch die Auskunftsrechte (ihre Begrenzung), z. B. eine Klausel mit dem ausschließlichen Recht der Gesellschafter zur Auslegung des Vertrags, ohne das gleiche Recht für den Verbraucher. Ohne vollständige Auskunft können seitens des Verbrauchers oder Klienten nicht die richtigen rechtsgeschäftlichen Entscheidungen getroffen werden, die Behandlung erfolgen, ein Kredit genommen werden usw. Hier sollte man, wie uns scheint, die Prinzipien über Treu und Glauben weiter anwenden, und die verschiedenen Vertragsklauseln über das Ausschließen der professionellen Schadenshaftung wegen schlechtem, falschem Rat nicht immer als gültig ansehen. Das Leben, die Gesundheit sind hoch geschützte Werte und Rechte des Zivilrechts, unter anderem durch Entschädigung des verursachten materiellen und immateriellen Schadens durch Verletzung dieser Werte und Rechte, gegebenenfalls auch durch fehlende, nicht vollständige, nicht gleichzeitige oder falsche

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medizinische Auskünfte zugunsten der Patienten im Behandlungsprozess. Es stellt sich die Frage, ob die Haftung für Rat, Gutachten und Auskünfte nur eine Mittelobligation ist, oder ob man sie nach den Umständen auch als Ergebnisobligation bewerten kann. Demzufolge genügt zur Exkulpation nicht der bloße Beweis über das Verhalten im Einklang mit den professionellen Regeln. Selbstverständlich enthält ein professioneller Rat in bestimmten Bereichen, z. B. Versicherungswesen, im medizinischen und Anwaltsbereich, immer wieder bestimmte Risiken, und deswegen bleibt die Haftung für Rat, Gutachten, Auskunft grundsätzlich im Bereich der Vertragshaftung, Schuldhaftung, und als Mittelobligation, - aber mit den professionellen Tätigkeiten verbundenen charakteristischen erhöhten Standards des Verschuldens. ■

ANMERKUNGEN

[1] Prof. Dr. Dr. Hc. DSC (MTA) József Szalma, Ordentlicher univ. Professor an der Fakultät der Rechtswissenschaften der Reformierter Universität Károli Gáspár, Lehrstuhl für Bürgerliches und Römisches Recht, Budapest.

[2] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1295, Rn. 51.

[3] S. z. B. R. Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten - Zugleich ein Beitrag zur Bankauskunft, Manz'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung (1983 Wien), S. 134; H. Koziol - B. R. Welser, Bürgerliches Recht (Band II): B. R. Welser, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht ( 2001 Wien, 12. Aufl.), S. 295 und die spätere Auflage von R. Welser - P. Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlungen, Juristische Blätter (1986), S. 626.

[4] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1287-1297.

[5] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1288.

[6] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.) 2007, S. 1289.

[7] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1289-1290.

[8] In diesem Paragraf hat das BGB einen Schadenersatz wegen Pflichtverletzung vorgeschrieben. Nämlich Par. 280 Absatz (1) bestimmt folgendermaßen: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu verteten hat." (S. z. B. H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 436).

[9] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1290, Rn. 21.

[10] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1290, Rn. 22.

[11] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1290-1291, Rn. 24-25.

[12] H. Prütting - G. Wegen - G. Weinreich, BGB-Kommentar (2007 Neuwied, 2. Aufl.), S. 1294, Rn. 42.

[13] S. BGE 121 III 350; 124 III 363; BGE 4 C, 193/2000 vom 26. 09. 2001.

[14] S. H. - J. Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten (1974 Berlin), S. 10, und die dort erwähnte Rechtsprechung, bzw. BGH, WM 1962, S. 1110, Neue Juristische Wochenschrift, 1973, S. 456.

[15] S. H. - J. Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten (1974 Berlin), S. 10. Es gibt aber eine gegenteilige Auffassung, Neue Juristische Wochenschrift, S. 926. Nach dieser ist die Bank gegenüber Nichtkunden nicht schuldig für irgendeine Leistung, sie ist aber schuldig für Sorgfalt (Ibid, S. 11).

[16] S. H. - J. Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten (1974 Berlin), S. 13.

[17] S. J. Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen (1971 München), S. 19, Rdn. 24.

[18] S. z. B. H. Lange in: H. T. Soergel - W. Hefermel, Bürgerliches Gesetzbuch (1967 Stuttgart, 10. Aufl.), Vorbemerkung vor Par. 145, Rdr. 93.

[19] S. H. - J. Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten (1974 Berlin), S. 16.

[20] K. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis (2003 Heidelberg).

[21] C. Katzenmeier, Arzthaftung, Beitrag zum Privatrecht (2000, Tübingen).

[22] M. Kuhn, 'Kunst- bzw. Behandlungsfehler' in: H. Heinrich, Handbuch des Arztrechts (1994 Zürich), S. 69.

[23] M. Kuhn, 'Die Arzthaftung in der Schweiz' (1999) 17 (6) MedR 248.

[24] S. 2013. évi V. törvény a Polgári Törvénykönnyvről (2014 Budapest).

[25] S. z. B. E. Antal Ujváriné, Felelősségtan (2002 Miskolc, neubearbeitete und ergänzte Auflage von 2014), S. 155-158.

[26] S. UBGB, Par. 6:276 Absatz (1), (2); Par. 6:290.

[27] S. z. B. L. Vékás, A Polgári Törvénykönyv magyarázatokkal (2013 Budapest) S. 759, 778, 779.

[28] S. UBGB, Par. 4:172.

[29] S. UBGB, Par. 4:174.

[30] S. UBGB, Par. 4: 178 Abs. (1)-(5), Par. 4:180-181.

[31] S. UBGB, Par. 182 Abs. (1) und (2).

[32] S. UBGB Par. 4:183, in z. B.: Polgári Törvénykönyv - 2013. évi V. Törvény a Polgári törvénykönyvről, 2013.évi CLXXVII. Törvény a Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény hatálybaléptetésével összefüggő átmeneti és felhatalmazó rendelkezésekről, Kiegészítve a vonatkozó bírói gyakorlattal (Bürgerliches Gesetzbuch, mit Gesetz über das Inkrafttreten, ergänzt mit der bisherigen Rechtsprechung) (2014 Budapest), S. 160-162.

[33] S. UBGB, Par.6:142.

[34] S. UBGB Par. 6:95, 6:96.

[35] S. UBGB Par. 6:114.

[36] S. UBGB Par. 6:115 Absatz (2), Absatz (4), z. B. in: Polgári Törvénykönyv - 2013. évi V. törvény a Polgári törvénykönyvről, 2013. évi CLXXVII. törvény a Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény hatálybaléptetésével összefüggő átmeneti és felhatalmazó rendelkezésekről, Kiegészítve a vonatkozó bírói gyakorlattal (Bürgerliches Gesetzbuch, mit Gesetz über das Inkrafttreten, ergänzt mit der bisherigen Rechtsprechung), Patrocinium, Budapest, 2014, S. 232-233.

[37] S. UBGB, Par. 6: 77 - Definition; Par. 6:102.

[38] S. UBGB Par 6:100, 101, 103, 104, 105.

[39] S. UBGB Par. 6:78 Absatz (1), (3), Par. 6:79.

[40] S. UBGB, Par. 6:111.

[41] S. UBGB, Par. 110, Absatz (1), (2).

[42] S. UBGB, Par. 6:105, 6:106.

[43] S. UBGB, Par. 6:106.

[44] S. in UBGB Par. 6: 101, z. B. In: Polgári Törvénykönyv - 2013 évi V. törvény a Polgári törvénykönyvről, 2013.évi CLXXVII. törvény a Polgári Törvénykönyvről szóló 2013. évi V. törvény hatálybaléptetésével összefüggő átmeneti és felhatalmazó rendelkezésekről, Kiegészítve a vonatkozó bírói gyakorlattal (Bürgerliches Gesetzbuch, mit Gesetz über das Inkrafttreten, ergänzt mit der bisherigen Rechtsprechung) (2014 Budapest), S. 229-232.

[45] S. Az egészségügyi és hozzájuk kapcsolódó személyes adatok kezeléséről és védelméről szóló 1997. évi XLVII. Törvény (Gesetz über den Schutz von persönlichen Daten im Gesundheitswesen), 1997. évi CLIV. törvény az egészségügyről (Gesetz über Gesundheitswesen). Die neue Verfassung Ungarns vom 25. April 2011 Art. VI. Abs. (2) und (3) schreibt den Schutz von persönlichen Daten und der Privatsphäre vor. S. z. B. Magyarország Alaptörvénye (Grundgesetz Ungarns) (2013 Budapest), S. 14.

[46] S. T. Barzó - Gy. Bíró (Red.) - Á. Juhász - B. Lenkovics - R. Pusztahelyi, Új magyar polgári jog, Általános tanok és személyek joga (2013 Miskolc), S. 258.

[47] S. z. B. F. Petrik, Orvosi műhiba perek (1999 Budapest, mit späteren Auflagen), S. 17-47; ibid, (Red.), Kártérítési jog, Az élet, testi épség, egészség megsértésével szerződésen kívül okozott károk megtérítése (2002 Budapest); J. Szalma, Szerződésen kívüli (deliktuális) felelősség az európai és a magyar magánjogban (Budapest, ELTE ÁJK, Bibliotheca Iuridica), S. 329.

[48] S. Az ügyédekről szóló 1998. évi XI. törvény (Gesetz über Rechtsanwälte), Par. 8.

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