Beim Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen wirken Staat und Kirche, Staat und Religionsgemeinschaften, eng zusammen. Dieses Zusammenwirken wird nur verständlich, wenn über das grundsätzliche Verhältnis von Staat und Kirche in Vergangenheit und Gegenwart Klarheit besteht.
Die abendländische Geschichte hat im Verhältnis von Staat und Kirche über die Jahrhunderte einen großen Wandel erlebt. Unter Kirche wird hier - wie üblich - eine Religionsgemeinschaft christlichen Glaubens verstanden.
Mit dem Toleranzedikt Kaiser Konstantins im Jahr 311 wurde das Christentum - wenige Jahre zuvor noch von der Ausrottung bedroht - eine erlaubte Religion: Das Christentum wurde den anderen Religionen gleichgestellt. Und zwei Generationen später brachte das Edikt von Kaiser Theodosius aus dem Jahr 380 das (nicänische) Christentum zur rechtlichen Alleinherrschaft. Das Christentum war Staatsreligion. Es entwickelte sich eine enge Verbindung zwischen dem christlichen Herrscher und der Kirche. Bis weit in das 11. Jahrhundert hinein waren die religiösen und weltlich-politischen Sphären so ineinander verschränkt, dass der Kirche die Luft zum Atmen fehlte. Die weltliche Macht sah sich als Vormund der Kirche.
Die kirchliche Reformbewegung des 10. bis 12. Jahrhunderts führte zur Emanzipation der Kirche, zur päpstlichen Doktrin des 13. Jahrhunderts, wonach "Gott beide Schwerter dem Petrus (und somit auch seinen Nachfolgern) gegeben" habe; "das geistliche Schwert behalte der Papst für sich, das weltliche leihe er dem Fürsten, der es im Dienst und auf Weisung der Kirche zu führen habe. Notwendigerweise müsse das weltliche Schwert dem geistlichen unterworfen sein"[1]. Demgemäß war jeder politische Eingriff in die staatliche Machtsphäre gerechtfertigt.
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Ab dem 13. Jahrhundert verschoben sich die Machtzentren zugunsten der weltlichen Partei.
Die theologische Bewegung der Reformation betonte schließlich mit der Lehre von den Zwei Reichen die Selbständigkeit der christlichen Gemeinde und deren Unabhängigkeit vom weltlichen Einfluss. Doch konnte die Reformation die Verflechtung von Staat und Kirche nicht beseitigen. Mit dem Sieg der staatlichen Souveränität kam im 17. und 18. Jahrhundert das Staatskirchentum in den evangelischen und katholischen Territorien zur vollen Herrschaft.
Das 19. Jahrhundert bringt für das Verhältnis von Staat und Kirche gewichtige Veränderungen, die durch die Französische Revolution und die napoleonischen Feldzüge ausgelöst wurden. Wir beobachten die allmähliche Durchsetzung uneingeschränkter Religionsfreiheit und eine gleichzeitige Distanzierung von Kirche und Staat. Die kirchliche Autonomie setzt sich durch; die weltliche Hoheitsgewalt der Kirche schwindet.
Einen weiteren Höhepunkt bildet die Paulskirchenverfassung von 1848/49, die mit § 147 Abs. 2 Halbs. 2 ("es besteht fernerhin keine Staatskirche") auf eine vollständige Trennung von Staat und Kirche abzielte. Die Paulskirchenverfassung wurde zwar nicht wirksam, gab aber dennoch spürbare Impulse für die weitere Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, zunächst insbesondere in Preußen. Den vorläufigen Schlusspunkt in der staatskirchenrechtlichen Entwicklung in Deutschland setzt die Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 mit ihrem Art. 137 Abs. 1: "Es besteht keine Staatskirche." Und in Art. 137 Abs. 3 WRV wird das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen anerkannt.
Nach dem totalitären und kirchenfeindlichen NS-Regime konnte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 wieder an den Weimarer Rechtszustand anknüpfen, indem es die Religionsfreiheit als Grundrecht anerkannt und die Kirchenartikel der WRV (Art. 136, 137, 138, 139 und 141) in den Text des Grundgesetzes aufgenommen hat.
Der konfessionsneutrale Staat der Gegenwart verlangt eine organisatorische Trennung staatlicher und kirchlicher Institutionen. Der Staat des Grundgesetzes ist aber nicht wie USA und Frankreich als laizistischer Staat konzipiert. Die Rechtsordnung des Bundes und der Länder kennt ein breites Feld für Kooperationen von Staat und Religionsgemeinschaften. Der Staat garantiert die Religionsfreiheit als Individual- und Kollektivgrundrecht. Diese Religionsfreiheit des einzelnen und die Freiheit der Religionsgemeinschaften sind nicht ins "stille Kämmerlein" verbannt. Die religiöse Entfaltungsfreiheit ist im privaten und öffentlichem Raum, also auch in der Schule, grundrechtlich geschützt.
Die für den Religionsunterricht in öffentlichen Schulen Deutschlands maßgebenden verfassungsrechtlichen Eckpunkte sind:
- der konfessionsneutrale Staat (Art. 140 GG in Verb. mit 137 Abs. 1 WRV),
- die Religionsfreiheit der Schüler und Eltern (Art. 4 GG),
- das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG),
- der Bildungsauftrag des Staates (Art. 7 GG),
- die Rechte der Religionsgemeinschaften (Art. 7 Abs. 3 GG).
Während im Mittelalter nahezu ausschließlich die Kirche Trägerin des Schulwesens war und noch der Westfälische Frieden von 1648 die Schule als "annexum religionis" einstufte, beginnt der Staat in Deutschland erst im 18. Jahrhundert die Schulhoheit für sich in Anspruch zu nehmen. Ab 1717 wird in Preußen die allgemeine Schulpflicht eingeführt. Nach dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 (§ 11 II 12) ist das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen staatlich organisiert und beaufsichtigt.
Unter der Geltung des Grundgesetzes liegt die Schulerziehung im Schwerpunkt beim Staat. Zwar hat der Staat - auch für die Volksschule - kein uneingeschränktes Monopol (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG); doch ist das öffentliche Schulwesen der Regelfall.
In der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich die Länder für das Schulwesen verantwortlich, weil das Grundgesetz die Kulturhoheit den Ländern belassen hat. Doch einige wesentliche Grundsätze des Schulwesens sind bundesverfassungsrechtlich festgelegt.
Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates, d. h. der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Art. 7 Abs. 1 GG stimmt wörtlich mit Art. 144 Satz 1 Halbs. 1 WRV überein. Wie in der Weimarer Zeit ist der Begriff der Schulaufsicht in einem weitergespannten Sinn zu verstehen als sonst im deutschen Verwaltungsrecht. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gehören zur staatlichen Aufsicht über das Schulwesen die "Befugnisse zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen
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Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet"[2]. Die staatliche Gestaltungsmacht erfasst also nicht nur die Organisation der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.
Es ist das unbestrittene Recht des Staates, sich selbst um die Erziehung der Jugend zu kümmern. Dabei ist der Staat nicht nur auf die bloße Vermittlung von beruflich verwertbarem Wissen beschränkt; sein Auftrag hat auch die geistig-sittliche Entwicklung zum Gegenstand. So steht es dem Staat sicherlich zu, die Schüler in die Ordnung der Grundwerte einzuführen, die der verfassten staatlichen Gemeinschaft insgesamt zugrunde liegen, wie etwa die Respektierung von Würde, Person, Ehre und materiellen Gütern anderer. Und sicherlich darf und soll die Schule zur Aufrichtigkeit, Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein, Fairness und Solidarität mit den Schwächeren erziehen.
Doch ist der Kreis der allgemein anerkannten Normen des Zusammenlebens - gerade im Laufe der letzten Jahrzehnte - enger geworden. Der Bestand fragloser gemeinsamer Grundüberzeugungen, der Bestand verbindlicher Werte schrumpft. Hier endet die Befugnis der öffentlichen Schule, verbindliche Festlegungen zu treffen und zu vermitteln. Die Schule darf in der parteipolitischen Wertediskussion nicht Partei ergreifen; sie hat die Offenheit des politischen Meinungsbildungsprozesses zu respektieren. In einem demokratischen Rechtsstaat sind die Amtsinhaber und Mandatsträger nicht berechtigt, "den umfassend grundrechtlich legitimierten Bürger und Staatsbürger nach ihren Vorstellungen zu formen"; nicht zuletzt darin unterscheidet sich der demokratische Rechtsstaat "von totalitären Systemen und ihren umfassenden volkspädagogischen Programmen"[3].
Der Staat, d. h. die Schule, ist nicht der ausschließlich Erziehende; denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Erziehungsrecht wirkt in die Schule hinein und ist beim Religionsunterricht in öffentlichen Schulen besonders virulent.
Bereits in der Weimarer Republik war der Religionsunterricht in den Schulen - mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen - als ordentliches Lehrfach verankert (Art. 149 Abs. 1 Satz 1 WRV).
Das Grundgesetz knüpft in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 fast wörtlich an diese Regelung an. Die Gewährleistung des Religionsunterrichts durch die Verfassung wird als institutionelle Garantie betrachtet.
Ob sich aus Art. 7 Abs. 3 GG, nach dessen Satz 2 der Religionsunterricht - unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts - in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird, auch subjektive Rechte ergeben, ist abschließend noch nicht geklärt. Die ganz überwiegende Meinung bejaht das zu Recht im Blick auf die Religionsgemeinschaften. Zweifelhaft ist die Rechtsstellung der Schüler und Eltern, weil ohne Mitwirkung der Religionsgemeinschaften kein Religionsunterricht stattfindet. M. E. spricht nichts dagegen, auch den Schülern und deren Eltern ein subjektives Recht zuzugestehen, und zwar einen Anspruch gegen den Staat auf Einrichtung des Religionsunterrichts. Dessen Verwirklichung ist für die Religionsgemeinschaften bedingt durch die Bereitschaft einer hinreichenden Anzahl von Schülern, am Religionsunterricht teilzunehmen, für die Schüler und Eltern darüber hinaus durch die Bereitschaft der entsprechenden Religionsgemeinschaft zur gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlichen Mitwirkung.
Zwar besteht in Deutschland seit der Weimarer Republik keine Staatskirche; doch gibt es eine Reihe von Angelegenheiten, in denen Staat und Kirche zusammenarbeiten. Bei der Erteilung des Religionsunterrichts wirken Staat und Kirche besonders eng zusammen. Der Staat hat für die organisatorischen Voraussetzungen des Religionsunterrichts zu sorgen, während dessen inhaltliche Ausgestaltung in erster Linie den jeweiligen Religionsgemeinschaften überlassen bleibt.
Da der freiheitliche Staat des Grundgesetzes konfessionsneutral ist, darf er den religiösen Bereich nicht selbst definieren und ordnen[4]. Diese Selbstbeschränkung des Staates "bewahrt ihn vor der Gefahr, das Denken der Menschen regieren zu wollen und totalitär zu werden"[5]. Andererseits hat auch der säkulare Staat ein elementares Interesse an einem breiten öffentlichen Konsens über grundlegende Werte, die das Fundament des Staates bilden. Dieser reale Grundkonsens ist aber letztlich von Staats wegen nicht organisierbar[6]. Das heißt, um ein bekanntes Wort von Ernst-Wolfgang Böckenförde aufzugreifen: "Der freiheitliche, säkulare Staat lebt von Voraus-
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setzungen, die er selbst nicht garantieren kann"[7]. Es müssen daher andere Organisationen für die Präsenz und Lebendigkeit dieser Werte sorgen; und das sind zuvörderst die Kirchen. Diese Überlegungen sind die staatlichen Motive für den Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach.
Der Religionsunterricht wird in den öffentlichen Schulen - mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen - als ordentliches Lehrfach erteilt. In Bayern gibt es keine bekenntnisfreien Schulen, so dass in allen öffentlichen Schulen Bayerns Religionslehre unterrichtet wird.
Öffentliche Schulen sind Schulen, deren Träger der Staat, eine Gemeinde oder ein anderer Hoheitsträger ist. Es sind das die Volksschule (= Grund- und Hauptschule), die Realschule, das Gymnasium und die Berufsschule. Die institutionelle Garantie des Religionsunterrichts erfasst die Schulen aller Stufen und Klassen. Hochschulen gehören wegen Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Lehre) nicht zu den Schulen i. S. des Art. 7 GG.
In den öffentlichen Schulen Bayerns werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen (Art. 135 Satz 2 BV). Die christliche Gemeinschaftsschule ist - abgesehen von Nordrhein-Westfalen - in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschlands die regelmäßige Schulform. Die Verfassungen der neuen Länder formulieren die Ziele der schulischen Erziehung ohne Bezugnahme auf Grundsätze der christlichen Bekenntnisse. Die unterschiedlichen Schultypen sind verfassungskonform, weil es dem einzelnen Land überlassen ist, den religiös-weltanschaulichen Charakter der öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu bestimmen[8].
Die christliche Gemeinschaftsschule darf keine missionarische Schule sein. "Das Erziehungsziel einer solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts, zu dessen Besuch niemand gezwungen werden darf - nicht christlich-konfessionell fixiert sein. Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubenswahrheit, und ist damit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert. Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende"[9].
Religionsunterricht ist als ordentliches Lehrfach zu unterrichten. Daher ist dem Religionsunterricht im Lehrplan und in der gesamten Schulorganisation ein fester Platz einzuräumen. Der Unterricht ist in den Räumen der Schule zu erteilen. Der Staat ist der "Unternehmer" des Religionsunterrichts und hat daher die Sach- und Personalkosten des Unterrichts zu tragen. Die einzelnen Länder sehen für den Religionsunterricht je nach Altersstufe und Schultypus zwei bis drei Wochenstunden vor. Kein Land unterschreitet quantitativ die verfassungsrechtliche Toleranzgrenze.
Der Religionsunterricht ist als ordentliches Lehrfach Pflichtfach. Das heißt: Der Schüler hat am Religionsunterricht seines Bekenntnisses teilzunehmen, wenn ihn seine Erziehungsberechtigten nicht abmelden. Die Note für die Leistungen im Religionsunterricht erscheint im Zeugnis und kann bei der Versetzung eine Rolle spielen[10]. Aus organisatorischen Gründen ist für die Durchführung des Religionsunterrichts eine Mindestzahl von Schülern erforderlich. Diese Mindestzahl schwankt von Land zu Land zwischen fünf und zwölf.
a) Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft
"Auftraggeber" des Religionsunterrichts ist der Staat, nicht die Religionsgemeinschaft; der Staat kann aber wegen seiner konfessionellen Neutralität den Inhalt des Religionsunterrichts nicht selbst bestimmen. Der Religionsunterricht wird gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" erteilt; er ist nicht nur Religionskunde. Der Religionsunterricht wird von Verfassungs wegen "in konfessioneller Positivität und Gebundenheit"[11] erteilt. Er ist also konfessionell geprägt. Das heißt: Es wird nicht nur über die Konfession informiert; vielmehr werden die Glaubenssätze der Konfession als wahr und verbindlich gelehrt. Für diesen Religionsunterricht können nur die Religionsgemeinschaften die inhaltliche Verantwortung tragen. Der Staat kann also den Lehrplan für den Religionsunterricht nur dann für verbindlich erklären, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft dem Lehrplan zugestimmt hat.
Diese Prinzipien finden sich bereits in der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Die damaligen Väter der Verfassung hatten im wesentlichen nur die zwei großen Religionsgemeinschaften, die katholische und die evangelische Kirche, vor Augen. Die Bevölkerung von 1919 war insofern "christlich homogen". Die konfessionelle Landschaft der Bundesrepublik Deutschland ist demgegenüber differenzierter: Z.
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B. waren 1987 von knapp 57 Millionen Einwohnern der alten Bundesrepublik 51,7 Millionen Angehörige römisch-katholischen und der evangelischen Kirche. Die DDR einschließlich Ostberlin hatte 1950 eine Gesamtbevölkerung von 18,4 Millionen Personen; von diesen gehörten 81 % zur evangelischen Kirche, und 11 % waren römisch-katholischer Konfession. Die statistischen Zahlen für 1992/93 weisen für die Bundesrepublik Deutschland etwa 81 Millionen Menschen aus, davon etwa 28 Millionen Katholiken (= etwa 35 % der Bevölkerung) und 29 % evangelische Christen. Im Jahr 2001 gehören in Deutschland 66,8 % der Bevölkerung einem christlichen Bekenntnis an[12]. In allen Bereichen der früheren DDR sind heute die Christen eine Minderheit[13]; im Land Brandenburg gehört nur noch ein Drittel der Bevölkerung christlichen Religionsgemeinschaften an. Viele sind heute konfessionslos, und in ganz Deutschland leben z. Z. etwa 3 Millionen Angehörige des muslimischen Glaubens. Diese Bevölkerungsstruktur wirkt sich entsprechend auf den Religionsunterricht in den Schulen aus. So gibt es in Bayern gegenwärtig katholischen, evangelischen, orthodoxen, altkatholischen, neuapostolischen und israelitischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach. b) Lehrkräfte
Als Unternehmer des Religionsunterrichts hat der Staat auch für die Lehrkräfte zu sorgen. Die Religionslehrer stehen entweder im staatlichen Dienst[14] oder sie sind Dienstkräfte der Religionsgemeinschaften. In letzterem Fall hat der zuständige Schulkostenträger die Personalkosten zu tragen, d. h. der Religionsgemeinschaft zu erstatten. Da der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, hat der Religionslehrer die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Lehrer; insbesondere nimmt er mit Sitz und Stimme an den Lehrerkonferenzen teil.
Der Religionslehrer braucht für die Erteilung des Religionsunterrichts die ausdrückliche Zustimmung der Religionsgemeinschaft (Lehrbefugnis für die katholische Religionslehre: missio canonica, für die evangelische Religionslehre: vocatio). Über die Erteilung, die Versagung und ggfs. über den Entzug der Lehrbefugnis entscheidet ausschließlich die jeweilige Religionsgemeinschaft. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt wird. Zwar führt der Staat nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG auch über den Religionsunterricht Aufsicht; doch wegen des Übereinstimmungsgebotes hat der Staat die Religionsgemeinschaft an der Aufsicht zu beteiligen[15].
Die Verfassungsgarantie des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach verpflichtet den Staat, auch dafür zu sorgen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts an staatlichen Hochschulen erworben werden kann.
Die Glaubens- und Gewissenfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) steht selbstverständlich auch den Religionslehrern zu. Sie können daher, auch wenn sie sich früher zur Erteilung des Religionsunterrichts bereit erklärt haben, ihre Bereitschaft widerrufen und dürfen nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG). Die Erklärung des Religionslehrers, Religionsunterricht nicht mehr erteilen zu wollen, darf für den Religionslehrer keine dienstrechtlichen Nachteile zur Folge haben (Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG). Allerdings muss der Religionslehrer wie jeder Beamte hinnehmen, dass er dorthin versetzt wird, wo seine Lehrbefähigung benötigt wird. c) Teilnahme bekenntnisfremder Schüler Die Schüler nehmen am Religionsunterricht ihrer Konfession teil. Der konfessionsneutrale Staat kann und darf für die Organisation des Religionsunterrichts nur an das Moment der formellen Konfessionszugehörigkeit anknüpfen.
Die bekenntnishomogene Zusammensetzung der Schülerschaft garantiert den Religionsgemeinschaften, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft erteilt werden kann. Die Teilnahme von Schülern, die einem anderen oder keinem Bekenntnis angehören, kann die innere Gestaltung des Unterrichts beeinflussen; daher haben die Religionsgemeinschaften zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bekenntnisfremden oder bekenntnislosen Schülern die Teilnahme am Unterricht gestattet werde. Diese Entscheidungsrecht gehört zu den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft. Der Staat ist an die Entscheidung der Religionsgemeinschaft gebunden; er kann der Religionsgemeinschaft keinen bekenntnisfremden oder bekenntnislosen Schüler aufdrängen.
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, d. h. Pflichtfach. Jeder Schüler hat daher, wenn er einer Religionsgemeinschaft angehört, am Religionsunterricht seiner Konfession teilzunehmen. Eine positive Anmeldung zum Religionsunterricht ist nicht notwendig.
Im Zweiten Deutschen Kaiserreich (1871 - 1918) war der christliche Religionsunterricht für die Schüler (und die Lehrer) noch obligatorisch. Heute gibt Art. 7 Abs. 2 GG als Ausfluss der Religionsfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts den Erziehungsberechtigten das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen. Das heißt:
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Die Erziehungsberechtigten können das Kind vom Religionsunterricht abmelden, ohne hierfür Gründe offen legen zu müssen. Nach Art. 137 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 29 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Saarlandes können die Schüler vom vollendeten 18. Lebensjahr ab die Entscheidung selbst treffen. Den Schülern darf selbstverständlich kein Nachteil entstehen, wenn sie oder ihre Erziehungsberechtigten die Teilnahme am Religionsunterricht ablehnen.
Die Abmeldungen vom Religionsunterricht halten sich in Grenzen. An bayerischen Volksschulen ist die Zahl der Abmeldungen unbedeutend; an den Gymnasien erreicht die Abmeldequote in den höheren Klassen (mit Schülern, die über 18 Jahre alt sind) etwa 15 %. Insgesamt ist der Prozentsatz der Abmeldungen in Bayern stabil, was sich an der gleich bleibenden Zahl von Planstellen für staatliche Religionslehrer zeigt.
Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, bieten die Schulen regelmäßig einen "Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit" (Art. 137 Abs. 2 BV) an. Die Befugnis, diesen sog. Ethikunterricht ebenfalls als Pflichtfach auszugestalten, stützt sich auf Art. 7 Abs. 1 GG, der einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag enthält. Dieser Erziehungsauftrag hat "auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden"[16]. Der Staat ist daher nicht darauf beschränkt, nur Wissensstoff zu vermitteln. Jedoch muss das Unterrichtsfach Ethik von seinem Inhalt her weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet werden[17].
In Deutschland leben heute nahezu 3 Millionen Menschen muslimischen Glaubens (und größtenteils türkischer Staatsangehörigkeit); sie bilden die drittgrößte Religionsgemeinschaft.
Die Frage, ob und ggfs. in welcher Form Schüler muslimischen Glaubens unterrichtet werden können, wird in Deutschland seit etwa 20 Jahren politisch und juristisch diskutiert. Doch noch nirgends wurde der islamische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach i. S. des Art. 7 Abs. 3 GG eingerichtet, weil sich der Islam bisher nicht in der erforderlichen Weise organisieren konnte. Für den Staat fehlt der Partner, der die für den Religionsunterricht maßgebenden Grundsätze i. S. des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG formuliert. Da der Islam eine "Religion ohne Kirche" ist, fällt den Muslimen die Bildung von Religionsgemeinschaften naturgemäß schwer. Zwar gibt es eine große Zahl von muslimischen Gruppierungen; in Duisburg z. B. haben sich 20 nebeneinander bestehende muslimische Religionsgemeinschaften gebildet. Doch fehlt überall eine übergeordnete bzw. zusammenfassende Organisation, die als islamische Religionsgemeinschaft auftreten und als offizieller Gesprächspartner der Kultusministerien der einzelnen Länder fungieren könnte.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat im Dezember 2000 bei sechs verschiedenen islamischen Vereinigungen, die landes-, bundes- und europaweit organisiert sind, die Einrichtung eines Runden Tisches angeregt. Damit soll ein Forum gebildet werden, das sich über konkrete Schritte in die Richtung eines islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach verständigen könnte.
Solange der islamische Religionsunterricht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingeführt werden kann, behelfen sich die einzelnen Länder mit sog. "islamischer religiöser Unterweisung". In Bayern z. B. wird seit 1986 für türkische Schüler in den unteren fünf Klassen unter bayerischer Schulaufsicht islamische Unterweisung von türkischen Lehrern in türkischer Sprache erteilt. - Dem Unterricht liegen deutsche Lehrpläne zugrunde, die auf türkischen Lehrplänen basieren[18]. In Nordrhein-Westfalen wird Islam in den Grundschulen seit 1983 im Rahmen des muttersprachlichen Unterrichts gelehrt; inzwischen wurde in jahrelanger Arbeit ein Modell für islamische Unterweisung in deutscher Sprache erarbeitet, das seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 erprobt wird[19].
Art, 141 GG enthält eine Sonderregelung zu Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG und nimmt diejenigen Länder, in denen am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand, von der Verpflichtung aus, in den öffentlichen Schulen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten. Das war anerkanntermaßen in Bremen und Berlin der Fall. Der Parlamentarische Rat hat Art. 141 GG vor allem mit Rücksicht auf das Land Bremen eingeführt, in dem seit 1799 bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage erteilt wird. Dieser Unterricht verlangt umfassende Bekenntnisneutralität. Art. 32 der Landesverfassung der Freien
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Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 setzt die Tradition von 1799 fort; und in diese Tradition wollte das Grundgesetz nicht einbrechen.
Auch in Berlin bestand am 1. Januar 1949 - und besteht auch heute noch - eine andere landesrechtliche Regelung i. S. des Art. 141 GG. Nach §§ 13 bis 15 des Berliner Schulgesetzes vom 26. April 1948 ist der Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach, sondern ein Fach, für das eine besondere Anmeldung erforderlich ist. Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften, die den Lehrauftrag erteilen. Die Schule stellt Unterrichtsräume zur Verfügung, hält Stunden im Stundenplan für den Religionsunterricht frei und leistet erhebliche Zuschüsse zu Personal- uns Sachkosten. Insofern ist der Unterschied zu den Ländern mit Religionsunterricht als ordentlichem Lehrfach in der Praxis nicht so groß wie in der Theorie.
Bei den Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über den Einigungsvertrag, der zur Wiedervereinigung Deutschlands führte, war das Problem des Religionsunterrichts bekannt. Während die katholische Kirche die Anwendung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG in den neuen Ländern sichergestellt sehen wollte, vertrat der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR die entgegengesetzte Auffassung.
Die 40-jährigen Erfahrungen mit dem System der DDR, das auf "Distanz, latenter Feindschaft und Verdrängung der Kirchen"[20] beruhte, erschwerten der ostdeutschen Bevölkerung das Verständnis für einen unbefangenen Umgang von Staat und Kirche. Eine Zusammenarbeit, wie sie in der alten Bundesrepublik üblich war, erschien den Ostdeutschen als unzulässige Vereinnahmung durch den Staat. Von daher erklären sich die Strömungen in der evangelischen Kirche der DDR, die eine strikte Trennung von Staat und Kirche verfolgten.
In Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Situation haben die ostdeutschen und westdeutschen Verhandlungsführer darauf verzichtet, eine von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Bestimmung in den Einigungsvertrag aufzunehmen. Schließlich gingen beide Seiten von der Tatsache aus, "dass nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes das Recht auf Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 gewährleistet ist"[21].
Nach herrschender Meinung ist Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG auch für die neuen Länder verbindlich; denn Art. 141 GG setzt stillschweigend voraus, dass ein Land, dessen Recht Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG durchbrechen soll, im gesamten Zeitraum zwischen Erlass der fraglichen Norm und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ununterbrochen als Rechtssubjekt existiert hat. Diese Voraussetzung erfüllen die fünf neuen Länder der Bundesrepublik nicht, weil sie durch die Entwicklung der DDR zum sozialistischen Zentralstaat faktisch und rechtlich durch Gesetz vom 23. Juli 1952 untergegangen sind; sie wurden erst durch die Wiedervereinigung wieder politisch belebt und neu gegründet.
Die Frage der Anwendbarkeit des Art. 141 GG auf die neuen Länder hat nicht nur theoretische Bedeutung. Denn nur Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen sind der grundgesetzlichen Pflicht zur Einführung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach nachgekommen. Das Land Brandenburg hat u. a. mit der Begründung, dass mehr als zwei Drittel der Bevölkerung keiner Religionsgemeinschaft angehören, eine von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG abweichende Regelung getroffen. Nach mehrjährigen Modellversuchen wurde durch Gesetz mit dem Schuljahr 1996/97 das Fach "Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde (LER)" eingeführt. Gegenstand des Faches LER ist die Lebensgestaltung von Menschen unter besonderer Berücksichtigung der ethischen Dimension und der Sicht unterschiedlicher Weltanschauungen und Religionen. Das Fach LER wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. LER als Unterrichtsfach ist Pflichtfach. Die Schüler können auf Antrag der Eltern - ab Vollendung des 14. Lebensjahres auf eigenen Antrag - vom Unterricht im Fach LER befreit werden, "wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt" (§ 14 l Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes). Als wichtiger Grund gilt der Wunsch der Eltern (bzw. des Kindes selbst ab Vollendung des 14. Lebensjahres), dass das Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandbereichen des Faches LER nur in Form eines bekenntnisgebundenen Unterrichts erhalten soll. Der Religionsunterricht ist jedoch in Brandenburg keine Veranstaltung der Schule; z. T. findet er auch außerhalb der Schule statt. Die Teilnahme am Religionsunterricht wird nicht im Schulzeugnis vermerkt.
Gegen das brandenburgische Schulgesetz haben die evangelische Kirche, mehrere katholische Bistümer sowie Eltern und Schüler des katholischen und evangelischen Bekenntnisses im Jahr 1996 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben; Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag haben im selben Jahr beim Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG eine Normenkontrolle beantragt. Das Bundesverfas-
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sungsgericht hat bisher nicht entschieden, was in der Öffentlichkeit - wohl zu Recht - bereits Unmut hervorruft.
Die Religionsfreiheit gewährt jedem einzelnen das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten. Auf dieses Recht haben sich immer wieder muslimische Schülerinnen berufen, wenn sie sich aus religiösen Gründen - wegen entgegenstehender Bekleidungsvorschriften des Korans - nicht in der Lage sahen, am koedukativen Sportunterricht teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Schülerin, die die Bekleidungsvorschriften für sich als verbindlich ansieht, aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht bestätigt, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.
Manche Länder in der Bundesrepublik Deutschland lassen in christlichen Gemeinschaftsschulen zu Beginn des Unterrichts, jedoch außerhalb des Religionsunterrichts, ein überkonfessionelles Schulgebet zu. Das hat in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Gemüter erhitzt und zu gerichtlichen Verfahren geführt. Ein Schüler in Hessen fühlte sich durch die - passive - Teilnahme am Schulgebet in seinem Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit verletzt und beschritt den Rechtsweg mit dem Ziel, eine staatliche Anordnung zu erreichen, die das Schulgebet untersagt, d. h. die Mitschüler zur Unterlassung des Schulgebets verpflichtet. Der Hessische Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Oktober 1965[22] das Schulgebet in den hessischen Schulen für unzulässig erklärt: Die negative Bekenntnisfreiheit des klagenden Schülers verdiene gegenüber der positiven Religionsausübungsfreiheit den Vorzug, weil sie nicht in Verdacht stehe, Rechte anderer oder der Allgemeinheit zu verletzen; so der Hessische Staatsgerichtshof.
Dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht[23] nicht gefolgt: Es sei den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet sei grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können.
Ganz überwiegend stimmt die Literatur der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu. Und ganz sicherlich gibt es "heute in Deutschland keine Schule mehr, in der es einem Schüler verwehrt würde, von seinem Recht auf Unterlassung religiöser Handlungen, z. B. des Schulgebets, Gebrauch zu machen"[24]. Selbstverständlich ist auch für die Lehrer die Teilnahme am Schulgebet freiwillig (Art. 140 GG in Verb. mit Art. 136 Abs. 4 WRV).
In den öffentlichen Volksschulen Bayerns werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen (Art. 135 Satz 2 BV). Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus glaubte sich in Übereinstimmung mit diesem Verfassungssatz, als es durch § 13 Abs. Satz 3 der bayerischen Volksschulordnung vom 21. Juni 1983 folgende Anordnung traf: "In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen."
Ein Elternehepaar und deren schulpflichtige Kinder fühlten sich durch ein Kruzifix im Klassenzimmer in einer öffentlichen Schule Bayerns in ihren Grundrechten (negative Religionsfreiheit der Kinder und elterliches Erziehungsrecht) verletzt und prozessierten gegen die Anbringung des Kruzifixes im Klassenzimmer. Das Bundesverfassungsgericht gab den Verfassungsbeschwerden statt und erklärte § 13 Abs. 1 Satz 3 der bayerischen Volksschulordnung für nichtig, weil die genannten Grundrechte verletzt seien. Das Gericht führt aus: Der Staat müsse in Glaubensfragen Neutralität wahren. In Klassenzimmern jedoch, in denen Kreuze hingen, seien die Schüler von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeiten mit diesem Symbol konfrontiert. Sie seien gezwungen, "unter dem Kreuz zu lernen". Das Kreuz im Klassenzimmer besitze einen appellativen Charakter und weise die von ihm symbolisierten
Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Eine derartige staatlich verordnete religiöse Einflussnahme auf die Schüler staatlicher Schulen verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG und andere Verfassungsvorschriften, die von der konfessionellen Neutralität des Staates handeln und auch auf den Erziehungsauftrag der Schule ausstrahlen[25]. Insbesondere rügte das Bundesverfassungsgericht, dass die bayerische Verordnung keine Konfliktregelung enthielt, wie im konkreten Einzelfall zu verfahren sei, wenn Schüler oder deren Eltern der Anbringung des Kreuzes im Klassenzimmer widersprechen.
Der Kruzifix- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wie er üblicherweise genannt wird, hat in der Literatur und auch in der Öffentlichkeit Zustimmung gefunden, überwiegend aber Kritik; z. T. brach geradezu ein Sturm der Entrüstung aus, an dem sich
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auch die Bayerische Staatsregierung beteiligte. Hier sei nur die Frage gestellt, ob der appellative Charakter des Kreuzes im Klassenzimmer und ein vom Kreuz ausgehender Zwang nicht konstruiert erscheinen, weil von den Schülern durch die Anbringung des Kreuzes keinerlei kultische Handlungen verlangt werden. Das Recht auf Religionsfreiheit gewährt schließlich keinen Anspruch, mit anderen Religionen und deren Symbolen nicht konfrontiert zu werden.
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bayerische Landtag das - für nichtig erklärte - Gebot, in staatlichen Volksschulen Kreuze anzubringen, in den neugefassten Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 23. Dezember 1995 aufgenommen. Diese Gesetz enthält nun eine sog. Konfliktregelung, die das Bundesverfassungsgericht in der alten Regelung vermisst hatte. Danach soll der Schulleiter bei einem "aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung" vorgetragenen Widerspruch der
Erziehungsberechtigten eine "gütliche Einigung" anstreben. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält den neugefassten Art. 7 Abs. 3 EUG für vereinbar mit der Bayerischen Verfassung[26]. Eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht war ohne Erfolg[27]. Die Gemüter haben sich nunmehr wieder beruhigt.
Das Kopftuch - der sog islamische Schal - in der Schule sorgt innerhalb und außerhalb Deutschlands für Diskussionen und gerichtliche Auseinandersetzungen. "Das Kopftuch praktizierender Musliminnen scheint an den Nerv abendländischer Säkularität zu rühren"[28].
Nicht nur einmal beschäftigten schleiertragende Schülerinnen die Gerichte: Während der belgische Conseil d'Etat mit einem Urteil aus dem Jahr 1995 das Schleiertragen von Schülerinnen in der Schule billigt, bestätigt der französische Conseil d'Etat im Jahr 1997 einen Schulverweis von 17 schleiertragenden Schülerinnen[29].
Die Frage, ob einer muslimischen Lehrerin einer öffentlichen Schule untersagt werden dürfe, im Unterricht eine religiös motivierte Kopfbedeckung zu tragen, hat das Schweizer Bundesgericht mit einem vielbeachteten Urteil aus dem Jahr 1997 bejaht[30].
In Deutschland ist diese Frage z. Z. beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Einer deutschen Muslimin (afghanischer Abstammung) wurde 1998 in Baden-Württemberg die Einstellung als Hauptschullehrerin abgelehnt, weil sie im Einstellungsgespräch erklärte, sie wolle (auch) im Unterricht als Zeichen ihres Glaubens ein Kopftuch tragen. Daraufhin beschritt sie den Rechtsweg.
Es geht bei diesem Rechtsstreit um eine Reihe von Rechtsfragen, die hier nur angedeutet seien: Muss die Lehrerin, die auch als Beamtin Grundrechtsträgerin ist, im Hinblick auf die konfessionelle Neutralität des Staates die Einschränkung ihres Grundrechts auf die Freiheit des religiösen Bekenntnisses hinnehmen, weil es für Lehrer an staatlichen Schulen zu den Pflichten gehört, das Gebot "größtmöglicher Neutralität und Objektivität in der Ausbildung der ihnen anvertrauten Schüler" zu beachten[31]?
Steht für den Fall, dass die staatlichen Schulaufsichtsbehörden untätig bleiben, den Schülern und deren Eltern das Recht zu, die Einhaltung von Neutralität und Objektivität seitens der Schule durchzusetzen? Wird schließlich das Erziehungsrecht der Eltern beeinträchtigt, die ihr Kind nicht dem Anblick der Kopftuch tragenden Lehrerin ausgesetzt sehen wollen?
Bei der Beantwortung all dieser Rechtsfragen kommt es darauf an, welche Symbolkraft man in dem "islamischen Kopftuch" sieht. Tangiert ein Kopftuch - ohne zusätzliches aggressives, missionarisches Verhalten der Lehrerin - die konfessionelle Neutralität des Staates? Kann das Tragen des islamischen Kopftuches Grundrechte der Schüler oder deren Eltern mehr berühren als das christliche Kreuz, das zahlreiche Lehrer und Lehrerinnen - für alle Schüler sichtbar - tragen und daran von der Schulveraltung nicht gehindert werden?
Die konfessionelle Neutralität des Staates und die Religionsfreiheit sind ohne Frage wichtige Prinzipien unserer Rechtsordnung. Stehen diese Prinzipien zur Diskussion, wenn die Schüler in der Schule sehen, dass ihre Lehrkräfte unterschiedlichen Konfessionen angehören? Vorausgesetzt, dass die Lehrkräfte keine missionarischen Tendenzen erkennen lassen, kann die Begegnung der Schüler mit Lehrkräften unterschiedlicher Konfessionen nicht auch ein Beitrag der Schule sein, den Wert der Toleranz zu vermitteln? Kann bei der Auslegung der Verfassung, die die konfessionelle Neutralität des Staates garantiert und die
Religionsfreiheit der Lehrer und Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern schützt, unberücksichtigt bleiben, dass die Bevölkerung in Deutschland konfessionell nicht homogen ist, dass zwei Drittel der Bevölkerung den christlichen Kirchen und ein Drittel anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften angehören oder konfessionslos sind? Darf die Vielfalt der Konfessionen nicht auch erkennbar sein?
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Das Grundgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland nicht als laizistischen Staat (état laique), die öffentliche Schule nicht als laizistische Schule (école laique) konzipiert - und das aus gutem Grund:
Mehr denn je sind heute die Kirchen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlage der menschlichen Gemeinschaft unentbehrlich. Denn von Ausnahmen abgesehen sind Berufsgruppen und Organisationen als Vorbilder für die Jugend nicht in Sicht. Die Kirchen in Deutschland sind m. E. die Institutionen, die sittliche Grundwerte in der Öffentlichkeit überzeugend vertreten. Es ist eine wissenschaftliche Erkenntnis, dass zwischen religiöser Kultur und Rechtsbewusstsein, dem wichtigsten Pfeiler des demokratischen Rechtsstaates, ein enger Zusammenhang besteht[32]. Der große deutsche Kirchenrechtsjurist Rudolph Sohm (1841 - 1917) hat es 1873 so formuliert: "Nicht ungestraft kann der Staat die gewaltige sittliche Macht ignorieren, deren Trägerin die Kirche in jeder ihrer Erscheinungsform ist"[33]. Auch unter diesem Aspekt ist die von der Weimarer Reichsverfassung konzipierte und vom Grundgesetz übernommene Idee zu sehen, nämlich:
- dem Staat in Fragen der Religion Selbstbeschränkung aufzuerlegen,
- die Religion andererseits nicht ausschließlich in private Zirkel abzudrängen,
- den Religionsgemeinschaften vielmehr auch ein Wirken in der Öffentlichkeit
zuzugestehen,
- den Staat zu verpflichten, für den Religionsunterricht in den Schulen zu
sorgen,
- den Religionsgemeinschaften aber die Verantwortung für den Inhalt dieses
Unterrichts zu übertragen.
Diese Idee der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes ist, wie Richard Puza sagt, "das ausgereifte Ergebnis einer modernen Verfassungsentwicklung. Es kann sich im europäischen Vergleich sehen lassen"[34]. ■
ANMERKUNGEN
[1] Paul Mikat, Das Verhältnis von Kirche und Staat nach der Lehre der katholischen Kirche, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, Band I, 2. Auflage, 1994, S. 111 ff, 129.
Martin Luther drückte es sehr prägnant aus: dem Landesherrn ist zu lehren und geistlich zu regieren nicht befohlen - zitiert nach Erich Kaufmann, Kirchenrechtliche Bemerkungen über die Entstehung des Begriffs der Landeskirche, in: Autorität und Freiheit, Gesammelte Schriften, Band I, 1960, S. 50 ff, 60.
[2] BVerfGE 26, S. 228; ebenso BVerfGE 34, S. 165; BVerwGE 6, S. 101.
[3] Wolfgang Loschelder, Grenzen staatlicher Wertevermittlung in der Schule, in: Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 349 ff, Peter M. Huber, Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im freiheitlichen Staat, in: BayVBl. 1994, S. 545 ff, 553 f. spricht von der "ideologisch toleranten Schule".
[4] Näher dazu Axel Frhr. von Campenhausen, Der heutige Verfassungsstaat und die Religion, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, Band I, 2. Auflage, 1994, S. 47 ff, 49;
[5] Richard Puza, Rechtsfragen um den Religionsunterricht und das brandenburgische Unterrichtsfach LER, in: Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 407 ff, 410; in diesem Sinn auch Dieter Oberndörfer, Leitkultur und Berliner Republik, in: Beilage zur Wochenzeitung "Das Parlament", B 1 - 2, 2001, S. 27 ff.
[6] So Josef Isensee, Verfassungsgarantie ethischer Grundwerte und gesellschaftlicher Konsens, in: NJW 1977, S. 545 ff, 551.
[7] Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: ders, Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, 1976, S. 42 ff, 60; Böckenförde fährt fort: "Das ist das große Wagnis, das er um der Freiheit willen eingegangen ist."
[8] BVerfGE 41, S. 65 ff, 78.
[9] Unveröffentlichter Beschluss des BVerfG vom 15. September 1987 mit Bezug auf BVerfGE 41, S. 29 ff, 51, 78 und BVerfGE 52, S. 223 ff, 236 f.
[10] BVerwGE 42, S. 346; heute herrschende Meinung; anderer Auffassung insbesondere Klaus Obermayer, Anmerkung zu diesem Urteil, in: NJW 1973, S. 1817.
[11] So die klassische Formel von Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 14. Auflage, 1933, S. 657.
[12] Siehe "Süddeutsche Zeitung", Nr. 16 vom 20./21. Januar 2001.
[13] Frhr. von Campenhausen, Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band IX, 1997, S. 305 ff, 309.
[14] So z. B. ausnahmslos die Religionslehrer an bayerischen Gymnasien - laut Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Dezember 2000.
[15] Alexander Hollerbach, Freiheit kirchlichen Wirkens, in: Isensee / Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 1989, S. 595 ff, 615. Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Religionsgemeinschaften wird vom Bayerischen Staatsministerium ganz allgemein als harmonisch und problemlos charakterisiert.
[16] BVerfGE 47, S. 46, 72.
[17] BVerwGE 107, S. 75 ff; siehe auch Jeand'Heur/Stefan Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, S. 217.
[18] Frhr. von Campenhausen Staatskirchenrecht, 3. Auflage, 1996, S. 246 f; die Kultusministerkonferenz hat - laut Heckel (Anm. 65), S. 747 - schon 1984 die Einrichtung eines muslimischen Religionsunterrichts nach den Maßgaben des Grundgesetzes bejaht.
[19] Stefan Muckel, Islamischer Religionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen Schulen in Deutschland, in: JZ 2001, S. 58 ff; ders., Religionsfreiheit für Muslime in Deutschland, in: Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 239 ff; Frhr. von Campenhausen (Anm. 2), S. 245 ff; Jeand'Heur/Korioth (Anm. 3), S. 221 ff; zu den Voraussetzungen für einen islamischen Religionsunterricht siehe auch Puza (Anm. 25), S. 412 f; siehe auch den grundsätzlichen, sehr ausführlichen Beitrag von Martin Heckel, Religionsunterricht für Muslime? - Kulturelle Integration unter Wahrung der religiösen Identität - Ein Beispiel für die komplementäre Natur der Religionsfreiheit, in: JZ 1999, S. 741 ff.
[20] Frhr. von Campenhausen (Anm. 13), S. 321.
[21] Christian Starck, Religionsunterricht in Brandenburg, in: Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 391 ff, 404.
[22] Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 16, S. 1 ff.
[23] BVerfGE 52, S. 223 ff.
[24] Roman Herzog, in: Theodor Maunz/Günter Dürig, Komm.zum GG, Art. 4 Rn 61.
[25] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, S. 1 ff.
[26] Bay VerfGH, NJW 1997, S. 3157.
[27] BVerfG, NJW 1999, 1020 f.
[28] Matthias Jestaedt, Grundrechtsschutz vor staatlich aufgedrängter Ansicht, in: Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, 1999, S. 1259 ff.
[29] Jestaedt (Anm. 28), S. 261 mit Nachweisen.
[30] Schweizerisches Bundesgericht, in: BGE I 123 I 296 ff.
[31] So OVG Hamburg, DVBl. 1985, S. 456 f.
[32] Andreas Püttmann, in: Wertewandel - Rechtswandel, Perspektiven auf die gefährdeten Voraussetzungen unserer Demokratie, 1997, S. 12.
[33] Rudolph Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche, 1873, S. 44.
[34] Puza (Anm. 5), S. 410.
Lábjegyzetek:
[1] Der Autor ist Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule a. D., Ehrenprofessor der Verwaltungshochschule Shandong.
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