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Mária Réti[1]: Über die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ideologischen Fundamente der ungarischen und einigen internationalen Genossenschaftsregelungen, über die Merkmale und die Bewertung dieser Regelungen (Annales, 2010.)

I. Über die europäische Wirtschaftsentwicklung, über die gesellschaftlichen Änderungen die sie zu Folge hatten, über die ideologischen Auffassungen- von der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts bis zum heutigen Zeitpunkt in Zusammenhang mit den Genossenschaftsregelungen

1. Ausgangspunkte

In der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts haben in der europäischen ökonomischen Entwicklungsgeschichte wesentliche Veränderungen stattgefunden. Die industrielle Revolution hat die ausgeglichene wirtschaftliche Position der früheren Marktteilnehmer und in Zusammenhang damit, ihren entsprechenden gesellschaftlichen Status sowie das Schutz gebende korporative Verhältnis annulliert. Die Marktteilnehmer, insbesondere die klein- und mittelständischen Unternehmen waren gezwungen, aus ihrer Isolation auszubrechen und sich miteinander organisiert zusammenzuschließen, beziehungsweise zu kooperieren, um ihre wirtschaftliche Position zu bewahren.

Die wirtschaftlichen Veränderungen führten auch in der europäischen Gesellschaft zu bedeutenden Veränderungen. Die Gesellschaft hat sich massiv verwandelt. Die Hauptmerkmale der Verwandlung waren, dass der frühere Status von einer breiten Schicht der Gesellschaft ungewiss wurde und zusätzlich die Zahl der Arbeiterschicht und der ärmeren Gesellschaftsgruppen stieg. Hinsichtlich dieser bedeutenden Merkmale der zeitgenössischen europäischen Gesellschaften, standen die sozialen Fragen im Mittelpunkt der damaligen Denker und der ideologischen Auffassungen, unabhängig von ihrer Weltanschauung. Auf Grund der Wirtschaftsentwicklung sowie der gesellschaftlichen Veränderungen die sie zu Folge hatten, trat die Genossenschaft einerseits als "homo economicus" andererseits als "homo socialis" unter den europäischen Partnerschaftsunternehmen auf.

2. Wirtschaftliche Aspekte

Studiert man die zeitgenössischen und gegenwärtigen Arbeiten der genossenschaftlichen Fachliteratur über die wirtschaftlichen Gründe der Kooperationen und über das wirtschaftliche Wesen der Genossenschaft kann es behauptet werden, dass die verschiedenen Stellungnahmen[1] übereinstimmen. Die oben im Wesentlichen beschriebenen europäischen Wirtschaftsentwicklung hatte als Folge, dass die Marktteilnehmer isoliert und ohne Organisation ihre Position auf dem Markt verlieren. Es wurde offensichtlich, dass sie sich zusammentun müssen. Von den miteinander in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Gründen der Kooperationen sind einige wie folgt:[2]

• die Möglichkeit der Ersparung ist gesichert, weil eine Genossenschaft ohne Vermittler funktioniert,

• die Betriebsergänzungsfunktion zwischen der Genossenschaftswirtschaft und den Mitgliederwirtschaften

• einen Ausgleich auf dem Bereich des Angebots und der Nachfrage zu erreichen und dadurch die Verminderung der Kosten

• Gründung einer Interessengemeinschaft unter den Mitgliedern der Genossenschaft.

Die gegenwärtigen Vertreter der heutigen Fachliteratur betonen insbesondere betreffend die landwirtschaftlichen Genossenschaften ihre ausgleichende Kraft (countervailing power) als Grund für die Genossenschaftsschaffung.[3]

In Bezug auf das wirtschaftliche Wesen der Genossenschaften sind in der europäischen Fachliteratur zum Beispiel die Analysen von Otto Neudörfer wertvoll. Nach seiner Stellungnahme besteht der wirtschaftliche Vorteil der Genossenschaft vor allem "in der Ausschaltung unnützer Zwischenglieder". Die Analyse beinhaltet die Grundthese, dass mit dieser Ausschaltung die Mitglieder frei werden können. Es ist noch wichtig, dass die Mitglieder dadurch - also durch Ausschaltung des Vermittlers - von den anderen Marktteilnehmern im Wettbewerb unabhängig sein können. In diesem Bereich ist es noch wesentlich, dass die Genossenschaft fähig ist, die Ausgaben der Hauswirtschaft von den Mitgliedern zu verringern. Zum Schluss bildet die Genossenschaft einen organisierten, zweckmäßig funktionierenden, die kleinen Teilnehmerbetriebe zusammenhaltenden Großbetrieb, und sie sichert auf dieser Weise alle erzielten Gewinne den Genossenschaftsmitgliedern. Die Genossenschaftsmitglieder werden als Träger der Genossenschaft betrachtet.[4]

Das wirtschaftliche Wesen der Genossenschaft wird durch das Prinzip der Betriebsergänzung zum Ausdruck gebracht, wonach die Genossenschaft zugunsten der Mitglieder funktioniert, sie hat also kein von der Wirtschaft der Mitglieder getrenntes Ziel, sondern eher verbindet die Mitglieder so, dass sie ihre Autonomie behalten können, anders gesagt die Genossenschaft vereint die Mitglieder in einem gemeinsamen Betrieb. Dieses wesentliche Merkmal unterscheidet die Genossenschaften von den profitorientierten Gesellschaften. Im Wesentlichen handelt es sich darum, dass die Tätigkeit der Genossenschaftsmitglieder mit der Tätigkeit der Genossenschaft sich verflicht. Die Wirtschaft der Genossenschaft darf sich also von der Wirtschaft der Mitglieder nicht abtrennen, allerdings konzentriert die Genossenschaft auf die Wirtschaft der Mitglieder.

Die Verbindung der Mitgliederwirtschaften im Rahmen der Genossenschaft ist ein spezifisches Merkmal. Die Genossenschaft leistet für die Genossenschaftsmitglieder Hilfe bei Teiltätigkeiten, welche die Mitgliedswirtschaften alleine nicht leisten können. Ihrig äußerte sich über diesen Charakterzug dahin, dass die Beziehung zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft eine sogenannte "selbstwirtschaftliche" Beziehung ist. Es bedeutet nämlich, dass die Genossenschaft in ihrem Funktionskreis im Allgemeinen solche wirtschaftliche Funktion entfaltet, die in der Mitgliedswirtschaft auch entfalten werden könnte, wenn das Mitglied diese Tätigkeit von wirtschaftlicher Seite günstig organisieren könnte. Daraus folgt, dass eine Genossenschaft tatsächlich dann erfolgreich ist, wenn die Zahl der zur Genossenschaft gehörenden Mitgliedswirtschaften größer ist. Wenn die Genossenschaft erfolgreich ist, kann der Bedarf der Mitgliedswirtschaften auf einem hohen fachlichen Niveau und natürlich ergebniswirksam bedeckt werden. Karl Ihrig hält diesen Charakterzug in so großem Maße wichtig, dass seiner Ansicht nach, eine Genossenschaft nur dann eine richtige Genossenschaft ist, "wenn es eine organische und erweisliche Verbindung unter dem Beruf von der Genossenschaft, und dem in dem Statut stehenden Geschäftskreis, sowie unter der Wirtschaft und der Lebensberufung von den Genossenschaftsmitgliedern gibt."[5]

Der selbstwirtschaftliche Charakter ist in volkswirtschaftlicher Hinsicht ein bedeutendes Merkmal des wirtschaftlichen Inhalts der Genossenschaft, und eines der wichtigsten von den wirtschaftlichen Gründen der Kooperation. Die gegenwärtigen Analysen vertreten - ähnlich wie es vorher geschrieben wurde - den Standpunkt, dass die Genossenschaft die horizontale und vertikale Erweiterung der Wirtschaft von den Mitgliedern bedeutet. Dieser Charakterzug erscheint in den europäischen Genossenschaftsregelungen von dem XIX. Jahrhundert ständig auf solcher Art, dass bei der Begriffsbestimmung der Genossenschaft die Begriffe, wie Fortschritt des Mitglieds, die Förderung in der Wirtschaft, in dem Lohn von dem Mitglied, als grundlegende Merkmale vorkommen. Gutes Beispiel ist dafür die Definition der Genossenschaft in der deutschen und in der österreichischen Regelung. Die heute geltende genossenschaftliche Regelung der europäischen Mitgliedstaaten und das genossenschaftliche Rechtsmaterial der Europäischen Union machen diesen wesentlichen wirtschaftlichen Charakterzug restlos geltend. Die Vertreter der europäischen Genossenschaftstheorie und die Analytiker der genossenschaftlichen Regelung halten das Merkmal, dass das Mitglied in der Genossenschaft im Mittelpunkt steht, für einen grundlegenden genossenschaftlichen Charakterzug. Zu den Analysen von Ferenc Nagy[6] und von anderen zeitgenössischen Theoretikern kehren wir bei der Untersuchung der geltenden Genossenschaftsgesetze noch zurück.

Ödön Kuncz konzentrierte sich kraftvoll in seinen Werken auf die eigenartige Bedeutung der Kooperation auf den wirtschaftlichen Inhalt der Genossenschaft.[7] Die Analysen von Ödön Kuncz, die sich mit den Kennzeichen der einzelnen kommerziellen Gesellschaften beschäftigten, stellten die Innen- und Außenverhältnisse der Gesellschaften in den Vordergrund. In diesem Bereich wurde vom Verfasser festgestellt, dass er sich in seinen Arbeiten auf die Fachliteratur von Karl Ihrig gestützt hatte. Er bezog die Begriffe "Kooperation" und "Gegenseitigkeit" auch auf die kommerziellen Gesellschaften. Kuncz bearbeitete die ungarischen und internationalen Auffassungen, und er war neugierig, ob die Bedeutung der Kooperation bei allen kommerziellen Gesellschaften ähnlich ist, oder nicht.

Er machte die Schlussfolgerung, dass bei den Genossenschaften der Begriff der Kooperation eine eigenartige Bedeutung hat. In Beziehung auf die Genossenschaft haben nämlich alle Mitglieder neben der Genossenschaftseinlage persönliche Mitwirkung in der genossenschaftlichen Wirtschaft zu leisten. Bei einer Aktiengesellschaft kann die persönliche Mitwirkung des Aktionärs nicht vorkommen, weil diese einen kapitalvereinigenden Charakter hat, und er ist nur auf die Leistung der Vermögenseinlage verpflichtet. Bei einer Genossenschaft ist die persönliche Mitwirkung unterschiedlich von der offenen Handelsgesellschaft und von der Kommanditgesellschaft, wobei einige Mitglieder die Arbeit ebenso unternehmen können, wenn sie wollen, weil bei der Genossenschaft die persönliche Mitwirkung ein allgemeines Merkmal ist. So bedeutet die Kooperation bei einer Genossenschaft nicht das Merkmal eine Gesellschaft zustande zu bringen, sondern sie bedeutet die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern. Das Genossenschaftsmitglied ist gleichzeitig das Mitglied der Genossenschaft und ebenfalls ihr "Klient" oder "Mitarbeiter". Die Elemente des Mitgliedsverhältnisses stellen die eigenartige Bedeutung der Kooperation dar. Wegen dieser komplexen Bedeutung der Kooperation bei einer Genossenschaft, die im Mitgliedsverhältnis auch zum Ausdruck kommt, wurde die Genossenschaft eine spezielle gemeingesellschaftliche Form. Um die Bedeutung der Kooperation zu klären und den Inhalt der Gegenseitigkeit zu analysieren muss der Standpunkt von Ferenc Nagy wachgerufen werden. Nach Ferenc Nagy ist die Gegenseitigkeit bei einer Genossenschaft vergleichend mit den Verhältnissen in anderen Gesellschaften eigenartig. Die Genossenschaft schließt mit ihren Mitgliedern Geschäfte, wobei die Spekulation ausgeschlossen ist. In anderen Gesellschaften ist es auch so, aber der Unterschied ist, dass bei einer Genossenschaft das Mitglied unterschiedlich von einem Gesellschaftsmitglied mitwirkt.

Die erwähnten wirtschaftlichen Umstände führten zur Gründung der ersten Genossenschaft, die eine Konsumgenossenschaft[8] in Rochdale war. Die Genossenschaft in Rochdale wurde im Jahre 1844 gegründet (Society of Equitable Pioneers), danach trat das erste europäische Genossenschaftsgesetz im Jahre 1852 in Kraft (Industrial and Provident Societies Act). Die Zielsetzungen wurden komplex festgelegt, dieses Unternehmen spiegelte eine gemischte Motivation in der Beziehung zu den Mitgliedern wieder. Der wirtschaftliche Inhalt der Genossenschaft wurde mit dem System der Rückvergütung im Punkt 22. der Satzung festgesetzt. Die bezüglichen Arbeiten der zeitgenössischen und gegenwärtigen Analytiker halten diese Genossenschaftssatzung für den Ausgangspunkt der Genossenschaftsregelung. Der Gedanke der Genossenschaftsrückvergütung wird von der Fachliteratur als "Rochdaleplan" bezeichnet. Nach unserer Stellungnahme muss es betont werden, dass auf die Genossenschaftsrückvergütung die ungarische und die internationale Genossenschaftsregelung baute und sich auch heute baut, insbesondere die Vorschriften im Genossenschaftsvermögensrecht.[9] Es kann auf die oben genannten wirtschaftlichen Gründe zurückgeführt werden, dass neben den Konsumgenossenschaften noch andere Genossenschaftstypen zustande kamen. Unter den Regelungen der verschiedenen Genossenschaftstypen hatte die Kreditgenossenschaftsregelung eine große Bedeutung. Die Kreditgenossenschaften gegründet von Schulze und Raiffeisen sind für die heutigen Kreditgenossenschaftsregelungen musterhaft.[10] Die Gründung und die Regelung der landwirtschaftlichen Genossenschaften wirkten auf die Wirtschaft wesentlich in Europa schon im XIX. Jahrhundert. Sinngemäß ist die landwirtschaftliche Genossenschaftsregelung speziell, immerhin beruht sie auf der allgemeinen Genossenschaftsregelung.[11] Die verschiedenen Genossenschaftstypen verbreiteten sich überall in Europa.

Als Zusammenfassung kann festgelegt werden, dass während der letzten 150 Jahren, die Genossenschaft wegen ihren spezifischen Eigenschaften und komplexen Zielsetzungen zum grundlegenden Rechtsinstitut der europäischen und außereuropäischen Wirtschaften und Gesellschaften wurde. Heute kann man es auch tatsächlich behaupten. Die Hauptwirtschaftssektoren hervorgehoben müssen folgende erwähnt werden: der Handel, und innerhalb dessen die Konsumgenossenschaften, sowie der finanzielle Banksektor. Innerhalb des Banksektors müssen die Kreditgenossenschaften, die bankgenossenschaftlichen Systeme, und die Spargenossenschaften, beziehungsweise im Landwirtschaftssektor und der Nahrungsmittelindustrie die Agrar-Marketing Genossenschaften und im Dienstleistungssektor die Wohnungsgenossenschaften erwähnt werden.

Im Bereich des industriellen Sektors sowie der europäischen Wirtschaft als auch der internationalen Wirtschaft muss man die Bedeutung der Arbeitsgenossenschaft ("workers cooperatives", "cooperaticas de trabajo asociado") betonen. Von den betreffenden europäischen Fachliteraturen sind auch auf diesem Gebiet die Gedanken von Ferenc Nagy grundlegend. Nach seiner Ansicht ist das Hauptmerkmal der Arbeitsgenossenschaft, dass die Tätigkeit sich auf die Erfüllung eines Werkes (opus) oder einer Arbeit (operarum) richtet.[12] Es ist nicht zufällig, dass in Frankreich die Genossenschaftsgesetzgebung schon in der ersten Hälfte des XX. Jahrhunderts eigenständige Gesetze erließ.[13] Später verbreitete sich diese Arbeitsgenossenschaftsart z. B. in Italien, In China, in Spanien, in Portugal, in Japan, in Israel, und in einigen süd-amerikanischen Staaten. Diese Genossenschaftsart ist von wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekten bedeutend, z. B. noch in der Türkei, in Indien, in Indonesien und in Pakistan.[14]

Als Zusammenfassung kann festgestellt werden, dass in Europa die Arbeitsgenossenschaften auf dem Gebiet der Industrie eine große Tradition haben, und sie bereits hervorragende Ergebnisse erreicht haben. Die Analysen spiegeln deutlich, dass der Marktanteil dieser Genossenschaften nicht nur in Europa sondern auch im weltweiten Vergleich bedeutend ist. Von den heutigen Genossenschaftstheoretikern ist die Meinung von Bruno Roelants, dass die Sozialgenossenschaften aus der Matrix der Arbeitsgenossenschaft stammten.[15] Die gegenwärtigen ungarischen und internationalen Genossenschaftsregelungen enthalten spezielle Vorschriften auch für die Sozial-, und Arbeitsgenossenschaft. Ein gutes Beispiel dafür sind die ungarischen, italienischen, französischen, spanischen, polnischen, japanischen[16] Genossenschaftsgesetzgebungen.[17] Die Arbeitsgenossenschaften funktionieren in internationaler Relation und auch innerhalb der EU sehr wirksam, und sie werden von den verschiedenen Organisationen vehement vertreten. In diesem Bereich müssen zwei Organisationen erwähnt werden, namentlich: "Comite International des Coopératives Ouvrières et de Production Artisanales" (CICOPA)[18]; "Comite Européen des Coopératives de Produktion" (CECOP)[19] Dieses Organisationssystem mit europäischem und internationalem Niveau trägt zu den erreichten Resultaten der Genossenschaften bei, sowohl in der Wirtschaft als auch in der Sozialpolitik.

Als Zusammenfassung der wirtschaftlichen Aspekte geachtet der internationalen Bedeutung der Genossenschaften am Ende des XX. Jahrhunderts kann man feststellen, dass die Genossenschaften - die große Traditionen aufzeigen und in den wesentlichen Sektoren der Wirtschaft funktionieren - ihre Marktposition erhalten konnten, trotz dessen das sie in den erwähnten Sektoren der Wirtschaft mit den Kapitalvereinigungen konkurrieren mussten. Darüber hinaus, sind die Genossenschaften fähig die entsprechenden Antworten für die gegenwertigen gesellschaftlichen Probleme zu finden. Die Genossenschaften haben auch in der Beschäftigungspolitik eine bedeutende Rolle, weil sie Arbeitsplätze schaffen. Sie sind in der Lage spezifische Dienstleistungen anbieten zu können auch auf Gebieten, wo die utilitären Gemeinschaftsunternehmen nicht tätig sind, oder diese Dienstleistungen aufgrund ihrer Funktionsprinzipien nicht leisten können.

Es muss betont werden, dass die genossenschaftlichen Formen - wie auch die Praxis zeigt -am meisten geeignet sind benachteiligte Gruppen in die Gemeinschaft zu integrieren, sowie Gebiete mit Entwicklungsrückstand anzuschließen. Die Genossenschaften fördern die Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung auf Makrostufe. Hier kann bei der Erklärung der oben genannten Feststellungen hervorgehoben werden, dass im Bereich der Landwirtschaft die Hauptcharakteristik der Agrargenossenschaftlichen Tätigkeit unter anderem, der Schutz des Wald-, Wild-, und Wasserbestandes, sowie der Luftqualität ist. Diese Genossenschaften spielen eine grundlegende Rolle auf dem Gebiet des Naturschutzes und des Landschaftschutzes. In diesem Zusammenhang muss besonders hervorgehoben werden, dass es ebenfalls zur Charakteristik der Agrar-Mar- ketinggenossenschaften gehört, den Natur- und Landschaftschutz vor Augen zu halten, die umweltfreundlichen Produktionsmethoden zu bevorzugen, und die Einführung der Öko-Landwirtschaft oder dessen Verbreitung sicherzustellen.

3. Gesellschaftliche und soziologische Aspekte

Neben den wirtschaftlichen Aspekten, bzw. als dessen Konsequenz hat die Genossenschaft auch einen speziellen gesellschaftlichen und soziologischen Beruf. Es kann behauptet werden, dass die Genossenschaft den Status der gesellschaftlichen Gruppen, die über wesentliche finanzielle Kraft nicht verfügen, also besonders die Arbeiterschicht verstärkt, und dadurch ihnen kulturellen-intellektuellen Fortschritt, bzw. moralische Stabilität gleichzeitig sichert. Für den sogenannten gesellschaftlichen Mittelstand garantierte die Genossenschaft die Sicherheit und die Verstärkung seiner Position, bzw. eine ruhige Lebensführung. Unabhängig von der finanziellen Lage der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen stützte sich die Genossenschaft auf menschliche Grundwerte, wie zum Beispiel Selbstachtung, Sparsamkeit, Fleiß, Ehre und Solidarität, deren gemeinschaftbauende und gemeinschaftverhaltende Kraft unbestreitbar war, wie heute auch. Diese Werte begründeten die gesellschaftliche Funktion der Genossenschaften von dem XIX. Jahrhundert an, bzw. sie sichern die heutige ausgesetzte Rolle der Genossenschaften an der Lösung sozialpolitischer Fragen, sowie an der Schaffung der sozialen Integration und der gesellschaftlichen Kohäsion in ungarischen und in internationalen Relationen auch.

Auf die im Allgemeinen geltenden politischen Normen, die die sozialen Umstände wiederspiegeln, haben die Kennzeichen der Genossenschaft - wie zum Beispiel Autonomie, und demokratische Selbstverwaltung - ebenfalls eine bedeutende Wirkung. Aber dieser gesellschaftliche Beruf der Genossenschaft annulliert ihre wirtschaftliche Bedeutung überhaupt nicht. Die Hauptmotivation der Genossenschaftsgründung ist die finanzielle Kraft der Mitglieder zu vergrößern gegenüber jene Charaktere des Marktes, die beträchtliche Kapitalmacht haben, sowie Schutz und Sicherheit zu sichern. Es ist aber ein wesentliches Merkmal, dass die Genossenschaften nicht nach Spekulation streben. Selbst das wirtschaftliche Ziel unterscheidet die Genossenschaft von den kommerziellen Gesellschaften, weil die Spekulation in Beziehung auf die erwähnten Gesellschaften ein wirtschaftliches Ziel ist. Eine ohne Spekulation geschaffene genossenschaftliche Regelung ist die heutige italienische Regelung. Besonders ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen sind ein ausgezeichnetes Beispiel dafür. Mit Hinblick auf den Inhalt der Genossenschaftsregelung hinsichtlich ihrer gesellschaftspolitischen Bedeutung kann es festgelegt werden, dass die Regelung traditionell, also vom Anfang der europäischen Regelung bis heute "janusköpfig" ist.

Die Genossenschaft kann nicht für eine kommerzielle Gesellschaft erachtet werden, weil seine Ziele nicht homogen sind, die Kooperation favorisiert nicht nur den finanziellen Fortschritt. Es ist auch bedeutend, dass das wirtschaftliche Ziel der Genossenschaftsgründung von dem wirtschaftlichen Ziel der Wirtschaftsgesellschaften sich unterscheidet, die Spekulation ist nämlich bei einer Genossenschaft ausgeschlossen. Aber sie ist auch kein Verein mit idealen Zielen, weil ihre Ziele nicht nur ideal sind. Die eigenartigen wirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen Merkmale der Genossenschaft, sowie ihre spezielle soziologische Charakteristik wiesen und weisen auch heute eine eigenartige Rechtsnatur auf. Es handelt sich darum, dass die Genossenschaftsregelung den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und soziologischen Beziehungen - viel bedeutender als die Gesellschaften -untergeordnet ist, weil sie die verschiedenen Widersprüche in diesen Bereichen auflöst. Wenn sie es schafft, dann kann es über die Regelung behauptet werden, dass sie die spezifischen Vorschriften enthält, die die Genossenschaften von den Gesellschaften, Vereinen und von anderen genossenschaftsähnlichen Organisationen "cum grano salis" unterscheiden.

4. Ideologische Aspekte

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wirkten auf die europäischen Wirtschafts- und Gesellschaftsveränderungen, bzw. auf die Entwicklungsgeschichte der genossenschaftlichen Regelung und auf die Verbreitung der Genossenschaften am meisten die folgenden Ideologien:

• der utopische Sozialismus, besonders seine englische und französische Vertreter, wie zum Beispiel Owen[20]

• die Theorie von Ferdinand Lasalle, besonders seine Feststellungen bezüglich die Genossenschaften[21]

• der genossenschaftliche Solidarismus, besonders die mit dem Namen von Charles Gide verbürgte französische Richtung, beziehungsweise die deutsche praktische Strömung, die sich auf der französischen Auffassung beruht[22]

• in deutscher Relation ist die Tätigkeit von Schultze-Delitzsch, Raiffeisen, Viktor Aimé Huber hervorragend; von den gegenwärtigen Analytikern sind Johann Brazda, Jost W. Kramer, Juhani Laurinkari, Robert Schediwy bedeutend.[23]

Neben den oben erwähnten Theoretikern und ihren Arbeiten sind die Gedanken sehr wichtig, die in den päpstlichen Enzykliken hinsichtlich der Genossenschaften formuliert werden. In dem XIX. Jahrhundert zwangen die in der Wirtschaft und in der Gesellschaft vorgehenden Veränderungen die Vertreter von mehreren Konfessionen Lösungsvorschläge auf die gesellschaftlichen Missstände auszuarbeiten, natürlich so, dass sie ihre spezifische, mit religiösen Sitten durchgedrungene geistige Kultur vor Auge hielten. Im Allgemeinen wirkten auf die europäischen genossenschaftlichen Regelungen, aber zum Beispiel auch auf die englischen, italienischen und spanischen Regelungen vor allem diejenigen päpstlichen Enzykliken, die sich auf die sozialen Fragen konzentrierten. Bei diesem Gedankenkreis erschienen in den einzelnen Enzykliken die Genossenschaften als Organisationen, die fähig sind, die gesellschaftlichen Probleme zu lösen oder auszugleichen. Der Geist der religiösen Sozialisten drang die zeitgenössische englische genossenschaftliche Regelung zum Beispiel deshalb durch, weil die religiösen Sozialisten bei der Gründung der ersten englischen Genossenschaft mitwirkten.

Die päpstlichen Enzykliken haben eine große Bedeutung in dem Kreis der europäischen ideologischen Auffassungen, sie stellten und stellen heute auch einen Teil des europäischen Kulturkreises dar. Hinsichtlich der Natur und des Wesens der Genossenschaften sind drei veröffentlichte päpstliche Enzykliken die bedeutendsten:

• Papst Leo XIII.: Rerum Novarum, Apostolisches Rundschreiben über den Zustand der arbeitenden Klasse (15. Mai 1891),[24]

• Papst Pius XI.: Quadragesimo anno, Über die Ordnung der Gesellschaft (15. Mai 1931),[25]

• Papst Johannes Paul II., Centesimus annus, Über die soziale Frage (I. Mai 1991)[26]

Im Vergleich zu den vorher erwähnten Auffassungen weichte ein Ideologienkreis grundsätzlich ab. Die Auffassung vom Marxismus betreffend die Genossenschaften war in Europa auch bedeutend. Von den marxistischen Philosophen arbeiteten Marx und Engels die Grundthesen der Genossenschaften aus. Einerseits beschäftigten sie sich mit den Merkmalen des Kapitalismus, aber andererseits skizzierten sie die vorkommenden Aufgaben der Genossenschaft hinsichtlich der Abschaffung des Kapitalismus. Diese Thesen wurden von Lenin weiterentwickelt. Er war der Meinung, dass die Genossenschaften bei den veränderten Umständen, bei dem ersten Abschnitt der Entstehung des Sozialismus eine bedeutende Rolle haben. Darauffolgend fasste Stalin die Grundgedanken über die Kolchosen ab. Allerdings war der Kern der marxistischen Auffassung die Ideologie, dass die Kraft der Genossenschaften, die die Gesellschaft formieren kann, unbedeutend und ohne Interesse ist, aber die Genossenschaften spielen eine bedeutende Rolle bei der Abschaffung des Kapitalismus.

Nach dem Überblick der ideologischen Hauptauffassungen kann es als Zusammenfassung festgestellt werden, dass die Genossenschaften von dem XIX. Jahrhundert ständig und heute auch in dem Mittelpunkt der Analysen stehen, und sie sich um wirtschaftliche und um damit verbundene gesellschaftliche Probleme kümmern. Unabhängig von ihrer Weltanschauung und unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung hielten und halten heute auch die Theoretiker die Genossenschaft für eine Organisation, die fähig ist, komplexe Zielsetzungen zu verwirklichen. Der Ausgangspunkt der verschiedenen Ideologien ist die Behauptung, dass das Ziel bei der Gründung einer Genossenschaft nicht nur der wirtschaftliche Fortschritt ist. Bei der Gründung haben die Mitglieder gemischte Motivationen. Durch die Genossenschaft können sie ihren gesellschaftlichen Status und sozialpolitischen Zustand aufrechterhalten und daneben sichert die Genossenschaft, dass ihre kulturellen Ansprüche auch befriedigt werden.

Von Anfang an stand diese soziale und gesellschaftliche Motivation im Allgemeinen vor den Augen der Gründer, aber heute, in der Zeit der Globalisierung wurde die Bedeutung dieser Eigenschaft noch signifikanter. Der genaue Inhalt der gemischt motivierten Zielsetzungen von den Genossenschaften ist von Zeit und Raum nicht unabhängig. Derzeit ist die Lösung der sozialen Fragen genauso wichtig wie es in der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts und in den ersten Jahrzenten des XX. Jahrhundert war. Damals betrachteten die Analytiker die Genossenschaften als solche Organisationen, die die soziale Integration befördern können, und heute sind sie auch dieser Meinung. Diejenige Eigenschaft der Genossenschaft bezüglich der europäischen Wirtschaften und Gesellschaften, dass sie eine Gemeinschaft zusammenhalten kann, ist unbestreitbar. Aber die Entwicklung brachte neue Probleme mit sich, für deren Lösung war ein entsprechendes Organisationssystem zu finden. Die Genossenschaften sind fähig Aufgaben im Bereich des Agrar-Naturschutzes auch zu lösen. Es ist also nicht zufällig, dass internationale, besonders europäische Organisationen, wie der Internationale Genossenschaftsbund[27] und die Kommission der Europäischen Union[28] die Genossenschaften für eine Organisationsform halten, die eine wichtige Rolle in der haltbaren Entwicklung spielen.

II. Über die allgemeinen Merkmale der heutigen ungarischen und einigen internationalen Genossenschaftsregelungen

1. Über die internationalen Genossenschaftsprinzipien, über die Kodifikationstätigkeit des Internationalen Genossenschaftsbundes, über den Begriff der Genossenschaft und über die Genossenschaftswerte

Die gegenwärtigen ungarischen und internationalen Genossenschaftsregelungen haben mehrere grundlegende Merkmale. Eines davon ist, dass diese Regelungen sich auf die internationalen genossenschaftlichen Prinzipien und auf die Werte, bzw. auf den Genossenschaftsbegriff des Internationalen Genossenschaftsbundes stützen.[29] Der Bund wurde am Ende des XIX. Jahrhunderts gegründet und es verwirklicht Kodifikation und Rechtsharmonisierung im Bereich der internationalen Genossenschaftsregelung. So ist es auch kein Zufall, dass die gesetzgeberische Auffassung der Genossenschaftsregelungen und die gesetzgeberischen Ausgangspunkte hinsichtlich der einzelnen Länder ähnlich sind. Diejenigen genossenschaftsspezifischen Kennzeichen, auf deren Grundlage die Genossenschaften, durch internationale Organisationen anerkannt und durch die Organisationen der Europäischen Union proklamiert, als die soziale Integration am besten verwirklichende Gemeinschaftsform gelten, können auf die internationalen genossenschaftlichen Prinzipien und Werte zurückgeführt werden. Ebenfalls auf diese allgemeinen Prinzipien stützen sich diejenigen genossenschaftlichen Regelungen, die sich eindeutig auf die im profitorientiertem Wirtschaftssegment funktionierenden Genossenschaften beziehen.

Über die allgemeine Charakterisierung der internationalen Genossenschaftsprinzipien kann man feststellen, dass sie eine große Tradition haben. Die internationalen Genossenschaftsprinzipien beinhalten die grundlegenden Werte und Grundsätze, die die Pioniere von Rochdale in ihrer Satzung und in ihren späteren Dokumenten festgelegt hatten. Die Prinzipien existieren nicht unabhängig von Zeit und Raum, so sind sie nicht unveränderbar. Der Grund dafür ist, dass der im Jahre 1895 mit dem Sitz in London begründete Internationale Genossenschaftsbund (International Co-operative Alliance) (im Weiteren: ICA) die Prinzipien berücksichtigend die jeweiligen wirtschaftlichen und gesellschaft- lichen Ansprüche feststellt. Diese Prinzipien haben die Bedeutung, dass nur diejenigen Gemeinunternehmen als Genossenschaft betrachtet werden können, die die jeweiligen Genossenschaftsprinzipien bei der Ausarbeitung und der Annahme ihrer Satzung, sowie bei ihrer Tätigkeit zur Geltung bringen.

Über die Tätigkeit des Internationalen Genossenschaftsbundes muss festgelegt werden, dass diese Tätigkeit in Weltrelation eigenartig ist. Der Internationale Genossenschaftsbund ist eine in internationaler Relation auch ziemlich bedeutende Organisation, die 760 Millionen Mitglieder vertritt. Es organisiert von seiner Gründung an ständig in gegebenen Perioden Kongresse, wo eigentlich die internationale Genossenschaftsregelung durchblickt und weiterentwickelt wird. Die Tätigkeit der ICA ist umfassend. Sein Ziel ist von Anfang an der Genossenschaftsregelung im internationalen Kontext einheitliche Ausgangspunkten zu geben, also die Gründungs- und Funktionsregeln der verschiedenen Länder zueinander zu nähern. Die Tätigkeit von ICA brauchte schon in der Anfangsperiode ein außerordentliches Sachverständnis.

Da diese Organisation eine weltweite Arbeit ausübt, wollte sie die Gesetzgebung der sehr differenten wirtschaftlichen, geographischen, gesellschaftlichen/kulturellen/geistigen Charakterzüge habenden Länder vereinheitlichen. Es war wirklich schwierig die Gesagten zu absolvieren. Die andere Schwierigkeit bedeutete und bedeutet zurzeit auch, dass es früher und heute auch eine Menge von verschiedenen Genossenschaftsgruppen existierten und existieren, und ihr Tätigkeitskreis in diesem Sektor sehr wechselhaft ist. Am Anfang ihrer Tätigkeit bemerkte die Organisation, dass die Genossenschaften fast auf allen Gebieten der Wirtschaft funktionieren, beziehungsweise eine weite Schicht der Gesellschaft verbinden. In England waren vor allem die Konsumgenossenschaften, auf dem Gebiet von Deutschland und von der Österreichischen-Ungarischen Monarchie waren die Kreditgenossenschaften, in Dänemark waren die landwirtschaftlichen Agrargenossenschaften, in Frankreich waren die Arbeit-und Wohnungsgenossenschaften bedeutend und erfolgreich.

Die Genossenschaften wurden folgenderweise klassifiziert:

• Konsum-, Dienstleistungs-, Wohnungs- und Kreditgenossenschaften, die eine bedeutende Zahl von Angestellten beschäftigten

• Einkaufs-, und Verkaufsgenossenschaften, die den Markt organisierten

• Industrie- und Landwirtschaftsgenossenschaften, die gemeinsame Arbeitsstellen, beziehungsweise Lohnarbeitsstellen zustande brachten.

Später, insbesondere nach dem ersten Weltkrieg war das wichtigste Ziel der Organisation den Weltfrieden zu fördern. In seinen Kongressen hob das ICA mehrmals hervor, dass die Genossenschaften geeignet sind die makrostufigen Zielsetzungen unter lokalen Verhältnissen zu verwirklichen. Einer der größten Erfolge dieser Organisation ist zweifellos auch, dass sie die in der Entwicklung zurückbleibenden Gebiete der sogenannten aufstrebenden Welt, anders gesagt der dritten Welt (Afrika, Süd-Ost Asien, usw.) integrieren konnte.

Wenn wir auf die heutigen Verhältnisse einen Blick werfen, können wir feststellen, dass die Genossenschaftsgruppen, die von ICA vertreten sind, vielfaltig sind. Wird die sektorielle Verteilung der Wirtschaft zu Grunde gelegt, ist es sichtbar, dass die Mitglieder der auf dem Gebiet der Landwirtschaft funktionierenden Genossenschaften eine ziemlich bedeutende, 17 prozentige Vertretung haben. Die Mitglieder der finanziellen Genossenschaften haben auch eine große, 10% Vertretung, aber auch die Vertretung der Konsumgenossenschaftsmitglieder ist beträchtlich, 14%. Die ICA vertritt noch die folgenden bedeutenden Genossenschaftsgruppen: Kreditgenossenschaften, Wohnungsgenossenschaften, Versicherungs-Genossenschaften, Handwerksgenossenschaften, Arbeitsgenossenschaften, Sanitär- Genossenschaften, Fischereigenossenschaften, Dienstleistungsgenossenschaften, Transportgenossenschaften, die Genossenschaften von unabhängigen Kleinhändler, und verschiedene andere Genossenschaften.

Über die Verteilung der Genossenschaften im Rahmen des Internationalen Genossenschaftsbundes kann festgelegt werden, dass von ICA 37% die europäischen, 11% die afrikanischen, 30% die Nord-, Mittel-, und Süd-amerikanischen, 22% die asiatischen, ozeanischen bzw. die australischen Genossenschaften vertreten. Die statistischen Daten zeigen klar, dass die Genossenschaften der europäischen Region die größte Zahl haben. Die europäische Region des Bundes (The European Region of the International Co-operative Alliance) sichert 160 Millionen Menschen wirtschaftliche und soziale Vorteile.

Über die Aufzählung, die Bedeutung der Prinzipien von Rochdale und ihre Erscheinung in der geltenden Genossenschaftsregelung muss festgestellt werden, dass sie kontinuierlich waren. Die erste Station der Arbeit dieser internationalen Organisation war der Kongress in Wien im Jahre 1930. Der Kongress beauftragte den Zentralausschuss des internationalen Bundes mit Rechtsvereinheitlichung zwischen den Regelungen der einzelnen Ländern. Der Zentralausschuss musste eine Kommission ins Leben rufen, welche zwei Aufgaben hatte; einerseits musste diese Kommission untersuchen, wie die von den Pionieren von Rochdale bestimmten Prinzipien in den verschieden europäischen Genossenschaftsregelungen erschienen, andererseits musste sie die gültigen und geltenden Prinzipien abfassen. Die Kommission machte Untersuchungen um seine Aufgabe zu absolvieren. Unter den Delegierten gab es Ungarn auch.

Auf dem Kongress in London zwischen 4-7. September im Jahre 1934 legte die Kommission sein Bericht über die gegenwärtige Anwendung der Rochdaler Genossenschaftsprinzipien vor. Die Kommission bestimmte zehn Grundsätze, aus denen sieben als sogenannte aufgenommene Prinzipien und drei als nicht aufgenommene Prinzipien bezeichnet wurden. Die Kommission bestimmte die Prinzipien von Rochdale wie folgt:

- für alle offen zugängliche Mitgliedschaft (keine Geschlechterdiskriminierung),

- demokratische Willensbildung (eine Stimme pro Mitglied),

- Rückvergütung gemäß dem individuellen Umsatz mit der Genossenschaft,

- begrenzte Kapitalverzinsung

- politische und religiöse Neutralität

- Abgabe der Waren gegen Barzahlung,

- Weiterbildung der Mitglieder

Es gab noch Prinzipien, die von der Kommission nicht aufgenommen wurden, aber sie sind auch bedeutend.

Der Internationale Genossenschaftsbund hielt in seiner weiteren Tätigkeit die Prinzipien von Rochdale auch vor Auge. Auf dem Kongress des Genossenschaftsbundes in Paris im Jahre 1937 wurden die Prinzipien gruppiert. Einige wurden als verbindliche und andere als fakultative Grundsätze erklärt. Die verbindlichen Prinzipien sind wichtig, weil man aufgrund dessen entscheiden kann, ob eine Organisation eine Genossenschaft ist oder nicht. Dieser Kongress hielt die ersten vier der Rochdaler Prinzipien für obligatorisch, und die drei gebliebenen Grundsätze als fakultativ.

Der Kongress aus Wien verfasste die Prinzipien anders als früher, weil die theoretischen Gesichtspunkte bei der Verfassung eine größere Rolle als früher spielten. Bei der Kodifikation im Jahre 1966 musste die Änderung der kapitalistischen Wirtschaft und des Produktionsverfahrens als früher in Betracht gezogen werden. Es durfte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die genossenschaftlichen Bewegungen des Sozialismus auch geregelt werden müssen. Zusätzlich durfte das Rechtsmaterial der dritten Welt auch nicht vergessen werden. Es wurden zwei neue Prinzipien verfasst. Die geltende Taxation der genossenschaftlichen Prinzipien wurde vom Kongress in Manchester (22. September 1995) festgelegt. Die folgenden sieben Grundsätze sind derzeit aus Sicht des Internationalen Genossenschaftsbundes wesensbestimmend für eine Genossenschaft.

- "1. Grundprinzip: Freiwillige und offene Mitgliedschaft"

Einer Genossenschaft kann jedermann sich freiwillig anschließen, der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verantwortung akzeptiert.

- "2. Grundprinzip: Demokratische Entscheidungsfindung durch die Mitglieder"

Als demokratische Organisationen werden Genossenschaften von ihren Mitgliedern kontrolliert. Die Mitglieder arbeiten aktiv mit und sie treffen die Entscheidungen demokratisch. Alle gewählten Vertreter der Genossenschaft sind der Gesamtheit der Mitglieder rechenschaftspflichtig. Es gilt bei der Entscheidungsfindung grundsätzlich das Prinzip "ein Mitglied = eine Stimme".

- "3. Grundprinzip: Wirtschaftliche Mitwirkung der Mitglieder"

Die Mitglieder üben eine demokratische Kontrolle auf die Genossenschaft aus. Die Einzahlung des gezeichneten Kapitals ist Grundbedingung für die Mitgliedschaft. Mitglieder erhalten maximal einen begrenzten Ausgleich für das von ihnen gezeichnete Kapital.

- "4. Grundprinzip: Autonomie und Unabhängigkeit"

Durch die Gestaltung als autonome Selbsthilfe-Organisationen unterliegen Vereinbarungen der Genossenschaft mit Dritten sowie Fremdkapitalaufnahme der Kontrolle der Mitglieder und sind nur zulässig, wenn der Fortbestand genossenschaftlicher Autonomie dadurch nicht gefährdet wird.

- "5. Grundprinzip: Ausbildung, Fortbildung und Information"

Um die Entwicklung der Genossenschaft zu sichern, bildet diese ihre Mitglieder, Mitarbeiter und Funktionäre aus und fort. Informationspflichten über Art und Vorzüge der Genossenschaft sollen gegenüber der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

- "6. Grundprinzip: Kooperation mit anderen Genossenschaften"

Durch Kooperation in den örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Strukturen stärken die Genossenschaften die Genossenschaftsbewegung.

- "7. Grundprinzip: Vorsorge für die Gemeinschaft der Genossenschaft" Genossenschaften arbeiten durch von ihren Mitgliedern gebilligte Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung des Gemeinwesens, in dem sie tätig sind.

Es muss noch die Definition der Genossenschaft nach dem Kongress von Manchester hervorgehoben werden. Derzeit ist dieser Begriff deshalb bedeutend, weil andere internationale Organisationen, z.B. die International Labour Organization (ILO)[30] diese akzeptieren und für grundsätzlich halten. Die Definition ist die folgende: Die Genossenschaft ist "eine selbständige Vereinigung von Personen, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zu befriedigen und ihre Vorstellungen in einem Unternehmen zu verwirklichen, das ihnen allen gemeinsam gehört und demokratisch geleitet wird."

2. Über die Genossenschaftsregelungen in den einzelnen Rechtssystemen

2.1 Über die Verfassungsfundamente der Genossenschaftsregelungen

Es ist ein wesentliches Merkmal der heutigen Genossenschaftsregelungen, dass sie eine bedeutende verfassungsrechtliche Basis haben. Die italienische Verfassung ist ein gutes Beispiel dafür, aber die portugiesische, die griechische, die spanische und auch die ungarische Verfassung verfügt über eine ähnliche Charakteristik. Das Wesentliche an dieser verfassungsrechtlichen Grundlage ist, dass die wirtschaftliche und gesellschaftliche Funktion oder Bedeutung der Genossenschaften anerkennt wird, bzw. dadurch ihre Unterstützung geäußert wird.

Die italienische Verfassung[31] enthält genossenschaftliche Vorschriften unter dem Titel "wirtschaftliche Beziehungen". Nach Artikel 45. (2) der italienischen Verfassung erkennt die Republik die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens an, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeignetsten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.

Die portugiesische Verfassung[32] beinhaltet in mehreren Artikeln Vorschriften bezüglich der Genossenschaft. Die portugiesische Verfassung schreibt unter anderen die staatliche Unterstützung in Beziehung auf die Gründung und den Betrieb der Genossenschaft vor. Es handelt sich laut Artikel 85. (1) nämlich darum, dass der Staat die Gründung und Tätigkeit der Genossenschaften unterstützen und hierfür Anreize schaffen wird. Die Unterstützung der Genossenschaft wird in der portugiesischen Verfassung konkretisiert. Der Text der Verfassung verfügt folgenderweise: Durch Gesetz werden die steuerlichen und finanziellen Vergünstigungen für Genossenschaften, ebenso wie deren erleichterter Zugang zu Kreditmitteln und technischer Hilfe geregelt. Die Verfassung betont das Wesen der Genossenschaften im Artikel 61. (2), wonach allen das Recht auf freie Bildung von Genossenschaften gewährleistet ist, sofern sie die Grundsätze des Genossenschaftswesens achten.

Neben der Genossenschaftsgründung und -betrieb wird in der Verfassung die Unterstützung der Bildung von genossenschaftlichen Föderationen zum Ausdruck gebracht. Laut Artikel 61. (3) können Genossenschaften ihre Tätigkeiten frei entfalten und sich zu Unionen, Förderationen und Konföderationen und anderen gesetzlich zulässigen Organisationsformen zusammenschließen. Beachtenswert ist noch, dass die Verfassung im Bereich der verschiedenen Schularten die genossenschaftlichen Schulen als selbstständig bezeichnet. Laut der Vorschriften des Artikels 43. (4) wird das Recht auf Errichtung von Privatschulen und genossenschaftlichen Schulen gewährleistet. Es ist noch eine bedeutende Vorschrift, dass laut Artikel 75. (2) der Staat das private und genossenschaftliche Bildungswesen nach Maßgabe der Gesetze anerkennt und überwacht. Die Konsumgenossenschaften werden in der Verfassung auf einer konkreten Weise erwähnt. Nach Artikel 60. (3) haben die Verbrauchervereinigungen und Konsumgenossenschaften nach Maßgabe der Gesetze das Recht, vom Staat unterstützt und in Fragen des Verbraucherschutzes angehört zu werden.

Die griechische Verfassung[33] umfasst die genossenschaftlichen Verordnungen unter der Bezeichnung "individuelle und soziale Rechte". Die griechische Verfassung weist darauf hin, dass die Selbstverwaltung der Genossenschaft ein fundamentales Merkmal hat. Laut Artikel 12. (5) haben die landwirtschaftlichen und städtischen Genossenschaften jeder Art das Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze und ihrer Satzungen und stehen dabei unter dem Schutz des Staates, der verpflichtet ist, sich um ihre Entwicklung zu bemühen. In der Verfassung kommt eine effiziente, für die Praxis zweckmäßige, durchgedachte Verordnung vor. Laut Artikel 12. (6) können durch Gesetz Zwangsgenossenschaften errichtet werden, welche gemeinnützigen Zwecken, dem öffentlichen Interesse oder der gemeinsamen Ausnutzung landwirtschaftlicher Flächen oder anderer Quellen des nationalen Reichtums dienen; dabei sind die Mitglieder gleich zu behandeln.

Die spanische Verfassung[34] enthält auch konkrete Verordnungen bezüglich der Genossenschaft. Im Bereich der Genossenschaftsregelung wird die fachmäßige Gesetzgebung betont. Nach Artikel 129. (2) fördern die öffentlichen Gewalten die verschiedenen Formen der Beteiligung innerhalb der Unternehmen sowie die Genossenschaften mittels der entsprechenden Gesetzgebung.

Die ungarische Genossenschaftsregelung hat auch Verfassungsfundamente. Laut Artikel 12. (1) der ungarischen Verfassung[35] unterstützt der Staat die auf freiwilliger Vereinigung beruhenden Genossenschaften und erkennt die Selbständigkeit der Genossenschaften an.

2.2. Über die Spezialität der gesetzlichen Regelung betreffend die Genossenschaften

In ungarischer und internationaler Relation ist es für die gegenwärtige Regelung der Genossenschaften typisch, dass die genossenschaftlichen Bestimmungen ein wesentlicher Bestandteil der einzelnen nationalen Rechtssysteme sind. In der Regel setzt sich die gesetzgeberische Maßnahme bei der Schaffung der Regelung durch, wonach die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Genossenschaft in einer allgemeinen, hauptsächlich gesetzlichen Bestimmung geregelt werden. Die europäischen Genossenschaftsregelungen, besonders das im Jahre 1889 in Kraft getretene deutsche Genossenschaftsgesetz "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889"[36], sowie das im Jahre 1873 in Kraft getretene österreichische Genossenschaftsgesetz "Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften StF: Rgbi.Nr.70/1873 Änderung"[37], und auch das im Jahre 1898 in Kraft getretene ungarische Gesetz über die Genossenschaften "Gesetz Nr. XXIII. von 1898 über die wirtschaftliche und industrielle Kreditgenossenschaft"[38], definieren die Genossenschaft als eine "janusköpfige" Organisation.

Auf diese Auffassung baut der französische Gesetzgeber bei der Ausarbeit des allgemeinen Genossenschaftsgesetzes. Das französische Genossenschaftsgesetz trat am 10. September 1947 in Kraft.[39] Diese Behauptung bedeutet, dass die Zielsetzungen der Gründer gemischte Motivationen haben, also die Genossenschaft den Mitgliedern nicht nur finanzielle Vergünstigungen sondern auch einen gesellschaftlichen Fortschritt sichert. Dieses wesentliche Merkmal definiert das wirtschaftliche, juristische und soziologische Wesen der Genossenschaft.

Das geltende ungarische Genossenschaftsgesetz ist das Gesetz Nr. X. von 2006 über die Genossenschaft. Immerhin muss es betont werden, dass für einige wichtige Genossenschaftstypen der Wirtschaft und der Gesellschaft spezielle Regeln erarbeitet werden. Die französische Genossenschaftsregelung ist in Europa das beste Beispiel dafür. In Frankreich werden die Rechtsverhältnisse der Agrargenossenschaften nicht nur vom allgemeinen Genossenschaftsgesetz sondern auch von einem separaten Gesetz geregelt.[40] Diese gesetzgeberische Auffassung vor Auge haltend werden auch diejenige Genossenschaften geregelt, bei deren Betätigung und Zielsetzung es eindeutig nötig ist, neben den allgemeinen Regeln spezielle Regelungen zu erlassen. Ein eklatantes Beispiel für diese, in Europa typische parallele Regelung, ist die Regelungsmethode bezüglich der Kredit-, Spar-, und Versicherungsgenossenschaften. Wegen ihrer Zielsetzung verfügen die Wohnungs-, und Schulgenossenschaften auch über spezielle Regeln.

Nach der Übersicht der genossenschaftlichen Regelungen in ungarischer und internationaler Relation kann unserer Meinung nach die Schlussfolgerung gezogen werden, dass neben den verfassungsrechtlichen Fundamenten der Genossenschaftsregelungen, neben den allgemeinen Genossenschaftsgesetzen, und neben den gesetzlichen Zweigregelungen die niedrigeren Regelungsstufen auch wichtig sind.[41] Die Genossenschaften, die zur Lösung der gesellschaftlichen Probleme des XXI. Jahrhunderts gegründet wurden, benötigen auch spezielle Regelungen. Als dieses von den europäischen Gesetzgebern bemerkt wurde, erschufen sie kontinuierlich ab Ende des XX. Jahrhunderts in Bezug auf die sozialen Genossenschaften - die sie für einen Teil des dritten Sektors hielten - spezielle Regelungen.

In der Hinsicht waren diejenigen europäischen Länder vorn, bei denen die korporative Anschauung eine wirtschaftliche und kulturgeschichtliche Tradition hat, bzw. wo die Arbeitsgenossenschaften auch früher einen essentiellen Teil der Gesellschaft und der Wirtschaft waren. Es handelt sich nämlich darum, dass die sozialen Genossenschaften betreffende europäische Gesetze, insbesondere das italienische, französische, und spanische Gesetz sich in großen Maßen auf die speziellen, früher erschaffenen Regeln der Arbeitsgenossenschaften stützen. Die Regelungen jenseits des Kontinents, wie zum Beispiel die Regelung von Japan konzentrieren sich ebenfalls im großen Maße auf die Arbeits-, und sozialen Genossenschaften. Die internationalen Dokumente - die über dieses Thema handeln -stellen fest, dass von den Genossenschaften die Arbeitsgenossenschaft die Organisationsform des XXI. Jahrhunderts wird, wie es vorher schon geäußert wurde.[42]

3. Über die allgemeinen Schlussfolgerungen bezüglich der Genossenschaftsregelungen

Die Genossenschaftsregelung einiger europäischen Länder überblickend, kann man feststellen, dass von der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts bis heute auf die Regelungen überwiegend die jeweiligen wirtschaftlichen und die daraus folgenden gesellschaftlichen Umstände wirkten. In Zusammenhang mit ihnen hatten die verschiedenen ideologischen Auffassungen auch einen bedeutenden Einfluss. Bei dem Überblick der genossenschaftlichen Regelung muss die Entwicklungsgeschichte der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft im 19. Jahrhundert deswegen in Betracht gezogen werden, weil die zeitgenössischen Analytiker übereinstimmend darauf hinweisen, dass die schädlichen Wirkungen der Globalisierung ähnliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme und sozialpolitische Fragen aufwerfen, wie die Probleme mit denen in der zweiten Hälfte des XIX. Jahrhunderts auf dem europäischen Kontinent gerechnet werden musste.

Es ist nicht zufällig, dass die Vereinten Nationen das Jahr 2012 als Jahr der Genossenschaften deklarierten.[43] Die internationale Gesetzgebung muss bei dem Globalisierungsprozess auftretende, verschiedenartige Probleme erkennen und Lösungen bei der Regelung finden, um diese wieder auszugleichen. Die Rechtsetzung einiger europäischen Länder hat den Ausgangspunkt, dass der Gesetzgeber solch einen Organisations- und Rechtsrahmen suchen und regeln soll, der auf Selbstorganisierung beruht und sowohl wirtschaftliche als auch sozialpolitische Zielsetzungen hat. Zusätzlich charakterisieren allgemeine menschliche Werte ihre Tätigkeit, wie zum Beispiel Solidarität, deren gemeinschaftsbildende Kraft unbestreitbar ist. Dies ist die Erklärung dafür, warum - im Gegensatz zu früheren Zeiten - die Regelungen in Europa und jenseits des Kontinents sich immer kräftiger auf das Rechtsinstitut der Genossenschaft konzentrieren. Das Ergebnis dieses Prozesses ist, dass die Europäische Union zum Beispiel über die europäische Genossenschaft eine eigenständige Verordnung erließ.[44]

Die spezifische rechtliche Natur der Genossenschaften basiert auf ihrem wirtschaftlichen Wesen. In den europäischen Regelungen erscheinen in mehreren Punkten Teilregelungen, die das wirtschaftliche Wesen und die rechtliche Natur der Genossenschaft entsprechend zum Ausdruck bringen. Der erste solche Punkt der Regelung ist die Definition der Genossenschaft, die die verschiedenen Motivationen dieses Instituts beinhaltet und damit die Besonderheit der Genossenschaft begründet. Die vermögensrechtlichen Bestimmungen, die Regeln über die Entstehung und über den Inhalt des Mitgliedsverhältnisses, die Organisations- und Stimmrechtsvorschriften, sowie die Regelungen, die die Selbstverwaltung der Genossenschaft sichern, machen gemeinsam den besonderen rechtlichen Inhalt der Genossenschaft gemäß der Definition geltend. Es ist typisch bei den europäischen Regelungen, dass in ihrem Mittelpunkt der Fortschritt der Mitglieder steht. Es kann behauptet werden, dass das Ziel der Genossenschaft in allen genossenschaftlichen Regelungen die Sicherung des Fortschritts der Mitglieder in verschiedenen Bereichen, wie Handel, Wirtschaft, Kredit, und Lohn ist.

Von den vermögensrechtlichen Vorschriften müssen diejenige hervorgehoben werden, die sich mit dem vermögensrechtlichen Fortschritt der Mitglieder beschäftigen. Diese Bestimmungen stützen sich auf das im Rochdale-Plan stehenden Prinzip, das Prinzip der Rückvergütung gemäß dem individuellen Umsatz. Die Art und Weise wie das Mitglied den Gewinn erwerben kann, sowie die Gewinnhöhe hängt von der persönlichen und aktiven Mitwirkung ab. Als Hauptregel gilt, dass der finanzielle Fortschritt des Mitglieds von der Einlage unabhängig ist. Nach der Genossenschaftseinlage erwirbt aber das Mitglied einen gewissen Vermögensvorteil, also Dividende, immerhin nur in einem beschränkten Maße. Es weist auf die spezifische Natur der Genossenschaft hin, dass auf die Verkehrsfähigkeit der grundlegenden vermögensrechtlichen Kategorie, auf den Genossenschaftsanteil eine ziemlich beschränkende Regelung wirkt. Diejenige Spezialität der Genossenschaftsregelung hat auch vermögensrechtliche Natur, dass der überwiegende Teil des Überschusses dem Reservefond zugeführt wird. Nach der europäischen Regelung ist dieser Reservefond nicht verteilbar zum Beispiel im Falle einer Auflösung ohne Rechtsnachfolger.

Die Besonderheit der Bestimmungen, die die Entstehung und den Inhalt der Mitgliedschaft regeln ist, dass in ihrem Mittelpunkt die persönliche und aktive Mitwirkung der Mitglieder steht. Als Hauptrolle gilt, dass zur gültigen Errichtung des Mitgliedsverhältnisses es nicht genug ist, die Genossenschaftseinlage zu leisten, die Genossen müssen persönlich bei der Tätigkeit der Genossenschaft mitwirken. Wenn man die Rechtsnormen über das Mitgliedsverhältnis und die Vorschriften über die Art und die Höhe der Gewinnverteilung zusammenliest, wird es offenbar, dass der finanzielle Fortschritt des Genossen hauptsächlich von der Höhe seiner persönlichen Mitwirkung in der Genossenschaft abhängt. Das Wesen des Mitgliedsverhältnisses ist nicht anders in den heutigen Genossenschaftsregelungen und in dem europäischen Rechtsmaterial als es damals im Jahre 1844 in England oder in Deutschland, sowie in den französischen Gebieten, usw. war. In Beziehung des Mitgliedsverhältnisses handelt es sich nämlich darum, dass der Genosse gleichzeitig auch Nutzer/Verbraucher/Inanspruchnehmer seiner Genossenschaft ist. Das Mitglied ist gleichzeitig socius und Klient.

Im Kontext der Selbstverwaltung also in Beziehung der Organisation und des Stimmrechts, die die demokratische Führung sichern, kann es festgestellt werden, dass die Mitglieder in den Organen der Genossenschaft tätig sind, sie nehmen an der Führung teil und sie spielen auch bei der Prüfung eine Rolle. Die europäischen Genossenschaftsregelungen bestimmen das Stimmrecht nach der englischen Tradition, also jedes Mitglied hat eine Stimme, egal welcher Kapitalanteil an der Genossenschaft gehalten wird. Es ist das "ein Mitglied, eine Stimme" Prinzip.

III. Über die konkreten Vorschriften der ungarischen Genossenschaftsregelungen in Bezug auf andere internationalen Genossenschaftsregelungen

1. Über den Genossenschaftsbegriff, über die Genossenschaftszielsetzungen, bzw. über die allgemeine Regelung und über ihre Kohärenz

1.1. Die Kohärenz zwischen dem Genossenschaftsbegriff und den Genossenschaftszielsetzungen

Der Begriff der europäischen Genossenschaftsgesetze beruht auf den Begriff des internationalen Genossenschaftsbundes, wie darauf schon früher hingewiesen wurde. Der Begriff der Genossenschaft in dem geltenden ungarischen Genossenschaftsgesetz Nr. X. von 2006 spiegelt die eigenartige Natur der erwähnten Kooperationsform. Die konkreten Bestimmungen sind im § 7 die Folgenden: Die Genossenschaft ist eine mit einem Anteilscheinkapital in einer in der Satzung festgelegten Höhe gegründete, nach den Grundsätzen der offenen Mitgliedschaft und des veränderlichen Kapitals tätige, über eine Rechtspersönlichkeit verfügende Organisation, deren Ziel die Befriedigung der wirtschaftlichen, sowie anderen gesellschaftlichen Bedürfnisse (in Kultur, Bildung, Sozial-und Gesundheitswesen) ihrer Mitglieder ist.

Entsprechend den Traditionen der Genossenschaftsgesetzgebung stellte der ungarische Rechtsgeber die Interessen der Mitglieder in Mittelpunkt. Die ungarische Definition ist musterhaft, weil sie auf die komplexen Zielsetzungen der Genossenschaftsgründung ausgezeichnet hinweist. Die Definition enthält zwei miteinander zusammenhängende Merkmale der Genossenschaft, namentlich die These der "nicht geschlossener Mitgliederzahl" und die These des veränderlichen Kapitals". Als es schon erwähnt wurde[45], die Auffassung und der Regelungsausgangspunkt des deutschen und österreichischen Gesetzes sind der ungarischen Regelung sehr ähnlich.

Die deutsche Gesetzgebung regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder in einem Gesetz mit der folgenden Bezeichnung " Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften"[46] Laut des § 1 kann das Wesen der Genossenschaft behauptet werden. Das wesentliche Merkmal der Genossenschaft ist in dieser Regelung auch die nicht geschlossene Mitgliederzahl. Es ist wichtig zu betonen, dass der Zweck der Genossenschaft darauf gerichtet ist den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. In dieser Hinsicht muss bemerkt werden, dass laut des Kommentars des Gesetzes die Zielsetzungen mit dem kulturellen und sozialen Anspruch der Mitglieder in dem Begriff seit der Novelle von 2006 ergänzt wurden.[47] Die Verordnung des Rates über "das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) "[48] hat zur Ergänzung der Definition geführt. Bei diesem Analysenkreis muss darauf hingewiesen werden, dass die erwähnte Verordnung des Rates die Zielsetzungen der Genossenschaftsgründung klar und deutlich regelt. Eine Europäische Genossenschaft sollte zum Hauptzweck haben, im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern:

- Zweck der Geschäftstätigkeit sollte der gegenseitige Nutzen ihrer Mitglieder in der Form sein, dass jedes Mitglied einen seiner Beteiligung entsprechenden Nutzen aus der Tätigkeit der SCE zieht. Gewinne sollten im Verhältnis zu den mit der SCE getätigten Geschäften ausgeschüttet oder zur Deckung des Bedarfs der Mitglieder einbehalten werden. Die Verzinsung des Fremdkapitals und der Genossenschaftsguthaben sollte begrenzt sein. Die Regelung veranschaulicht die Genossenschaftsrückvergütungsordnung musterhaft und umfassend auch den Inhalt des Rochdale-Plan.

- Ihre Mitglieder sollten gleichzeitig Kunden, Angestellte oder Lieferanten oder auf eine sonstige Art und Weise in die Genossenschaftswirtschaft der SCE eingebunden sein. Diese Regelung zeigt eindeutig das wirtschaftliche Wesen der Genossenschaft und Spezialitäten der Genossenschaftsmitgliederschaft.

- Die Kontrolle sollte von allen Mitgliedern gleichermaßen ausgeübt werden, wobei jedoch eine gewichtete Stimmabgabe zulässig sein kann, um den Beitrag des einzelnen Mitglieds zu der SCE korrekt wiederzugeben. Die Regelung beruht auch in dieser Hinsicht auf die europäischen Regelungstraditionen, weil sie das Prinzip von "ein Mitglied, ein Stimme" geltend macht.

- Die Genossenschaftsregelung stützt sich bei dieser Verordnung des Rates auf das Prinzip der "offenen Mitgliedschaft".

- Im Fall der Auflösung sollten das Vermögen und Rücklagen nach dem Prinzip der nicht gewinnorientierten Übertragung auf eine andere Genossenschaft oder Genossenschaftsorganisation übertragen werden, die vergleichbare Ziele verfolgen oder dem Allgemeininteresse dienen.

Zu diesen Feststellungen harmonisieren die Vorschriften des österreichischen Genossenschaftsgesetzes. Laut des § 1 des österreichischen Genossenschaftsgesetzes "Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften"[49] fördert die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder. Ein wertvolles Element des österreichischen Genossenschaftsbegriffs ist, dass dieses Gesetz die verschiedenen Genossenschaftstypen , wie Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Woh-nungs- und Siedlungsgenossenschaften ausführlich behandelt.

2. Über die gegenwärtige genossenschaftliche Zweigregelung

Bei der Analyse des Genossenschaftsbegriffes muss man erwähnen, dass der ungarische Rechtsgeber die Traditionen der Genossenschaftsregelung vor Auge hielt und auch heute hält, so schuf er über die verschiedenen Genossenschaftstypen spezielle Regelungen. Es lohnt sich in diesem Bereich zum Beispiel die Regelung der Wohnungsgenossenschaften zu betonen. Dieser Genossenschaftstyp, unter anderen das Wesen und der Zweck dessen wird in Ungarn vom Gesetz Nr. CXV von 2004 geregelt. Bei der Wohnungsgenossenschaftsregelung muss auf die Regelung in Deutschland hingewiesen werden. Es handelt sich nämlich darum, dass in Deutschland auf diesem Gebiet spezielle Vorschriften gelten.[50] Zurückkehrend auf die ungarische Regelung ist laut des ungarischen Gesetzes die Grundtätigkeit der Wohnungsgenossenschaften Unterhaltung und Rekonstruktion der im Eigentum der Wohnungsgenossenschaften befindlichen gemeinsamen Gebäudeteile, oder sie haben das Ziel, ihre Mitglieder mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen.

Bei Wohnungsgenossenschaften geht es um eine individuelle Förderung der Mitglieder und nicht - wie bei kommunalen Wohnungsgesellschaften - um eine Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen. Den Begriff der Wohnungsgenossenschaft erläutert der § 2 des Gesetzes Nr. CXV von 2004 folgendermaßen: Eine Wohnungsgenossenschaft kommt zustande, um Wohneigentümer zu bauen oder zu rekonstruieren. Sie ist eine juristische Person. Die Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen, sowie Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sein. Ein Ausländer kann Mitglied dieser Genossenschaft sein, wenn er das Eigentum oder das Nutzungsrecht der Wohnung erworben hat. Das Gesetz qualifiziert die Wohnungs-, die Rentner-Haushalte, die Erholungsheime, die Garagen-, die Werkstatt-, die geschäftsbauenden und geschäftsführenden Genossenschaften als Wohnungsgenossenschaften.

Unter den verschiedenen Genossenschaftstypen hat die Sozialgenossenschaft heutzutage eine herausragende Rolle, wie es schon erwähnt wurde.[51] Es ist nötig zu betonen, dass einige internationale Genossenschaftsregelungen über die Sozialgenossenschaften ein separates Gesetz erließen. In diesem Bereich wurde schon darauf hingewiesen, dass die italienische, französische, spanische und polnische Genossenschaftsgesetzgebung musterhaft ist.[52] Die Sozialgenossenschaft wird in Ungarn vom allgemeinen Genossenschaftsgesetz und von der Regierungsverordnung 141/2006. (VI. 29.) geregelt. Die soziale Genossenschaft kann nur im Rahmen des allgemeinen Genossenschaftswesens interpretiert werden. Im Allgemeinen ist das Ziel einer sozialen Genossenschaft die Eingliederung der Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens, wie Familie, Freizeit, Schule, Arbeit und Urlaub zu fördern und auf diese Weise allen das Recht auf ein selbst bestimmtes Leben zu gewährleisten. Bei den sozialen Genossenschaften spielen die schon mehrmals erwähnten Prinzipien wie Gegenseitigkeit, Solidarität eine bedeutendere Rolle wie bei anderen Genossenschaftstypen.

Den Begriff der sozialen Genossenschaft enthält das geltende ungarische Genossenschaftsgesetz in §§ 7-8. Der Begriff der sozialen Genossenschaft beinhaltet die allgemeine Definition der Genossenschaft und dazu noch spezielle Merkmale. Die soziale Genossenschaft ist eine mit einem Anteilscheinkapital in einer in der Satzung festgelegten Höhe gegründete, nach den Grundsätzen der offenen Mitgliedschaft und des veränderlichen Kapitals tätige, über eine Rechtspersönlichkeit verfügende Organisation, deren Ziel es ist, die Befriedigung der wirtschaftlichen sowie anderen gesellschaftlichen Bedürfnisse (in Kultur, Bildung, Sozial- und Gesundheitswesen) ihrer Mitglieder voranzutreiben. Das Ziel der sozialen Genossenschaft ist die Schaffung von Arbeitsbedingungen für ihre arbeitslosen bzw. sozial benachteiligten Mitglieder sowie eine auf andere Art und Weise erfolgende Verbesserung ihrer sozialen Lage. Als soziale Genossenschaften gelten auch die Genossenschaften, welche als Schulgenossenschaft tätig sind. Die Sozialgenossenschaft muss in ihrem Namen die Eintragung "Sozialgenossenschaft" bzw. - bei einer Schulgenossenschaft - die Eintragung "Schulgenossenschaft" tragen.

Neben dem Genossenschaftsgesetz beinhaltet die Regierungsverordnung Nr. 123/2006. (V 19.) betreffend die Schulgenossenschaften weitere Vorschriften. Die Schulgenossenschaft ist eine spezielle Form der Genossenschaften, in der mindestens 85% der Mitglieder an einer Erziehungs - Unterricht - Hochschulausbildungsstätte studierende ungarische Staatsbürger sind. Das Ziel ihrer Tätigkeit ist die finanzielle Hilfe einer weniger unterstützten, zugleich der größten Gruppe der Schulsphäre, mit der Sicherung gelegentlicher Arbeitsmöglichkeiten. Heute sind in Ungarn annähernd 250 Schulgenossenschaften tätig. Laut § 3 der Regierungsverordnung Nr. 123/2006. (V 19.) muss eine Schulgenossenschaft Unterrichtinstitute als Mitglieder bei ihrer Gründung und bei ihrem Betrieb haben. Neben dem Personenkreis sind die Vorschriften betreffend die Tätigkeit einer Schulgenossenschaft auch speziell. Die Tätigkeit der Schulgenossenschaft kann von der Tätigkeit und vom Geist eines Unterrichtsinstituts nicht unabhängig sein.

Unterstützt von ungarischen und internationalen Regelungstraditionen werden die Kreditgenossenschaften in Ungarn als ein spezieller Genossenschaftstyp geregelt. Neben dem allgemeinen Genossenschaftsgesetz ist das Gesetz Nr. CXII von 1996 über die genossenschaftlichen Kreditinstitute maßgebend. Dieses Gesetz enthält verschiedene genaue Institutsbegriffe. Ein Kreditinstitut oder Geldinstitut ist ein Unternehmen das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Laut des Begriffs des genossenschaftlichen Kreditinstituts (§§ 3, 5-6 des Gesetzes Nr. CXII von 1996) können Kreditinstitute Banken, spezialisierte Kreditinstitute oder genossenschaftliche Kreditinstitute (Spar- bzw. Kreditgenossenschaften) sein. Die genossenschaftliche Kreditinstitute dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:

- Sammlung von Einlagen und die - in einem das Eigenkapital übersteigenden Umfang -von der Öffentlichkeit erfolgende Annahme anderer zurückzuzahlender Geldmittel;

- Gewähren von Krediten und Geldanleihen;

- Finanzleasing;

- Gewährung von Dienstleistungen im Zahlungsverkehr;

- Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geld) sowie die Ausgabe von bargeldlosen Zahlungsmitteln in Papierform (z.B. Reiseschecks und Wechsel in Papierform) bzw. Gewährung von damit verbundenen Dienstleistungen, die nicht als Zahlungsdienste angesehen werden;

- Übernahme von Bürgschaften und Bankgarantien, sowie die Übernahme sonstiger Bankverbindlichkeiten;

- Handelstätigkeit mit Valuten und Devisen - mit Ausnahme der Geldwechseltätigkeit -, Wechseln bzw. Schecks, die auf eigene Rechnung oder als Kommissionär erfolgt;

- Vermittlung von Finanzdienstleistungen (Maklertätigkeit);

- Deponierungsdienstleistung bzw. Safedienstleistung;

- Geldwechseltätigkeit;

- Betreibung eines Zahlungssystems.

Im Bereich der Regelung der verschiedenen Genossenschaftszweigen werden die Versicherungsgenossenschaften in einem eigenständigen Gesetz, namentlich im Gesetz Nr. LX von 2003 geregelt. Diese Genossenschaft bezweckt den Betrieb von Versicherungen jeder Art. Sie kann sich an anderen Unternehmen, so insbesondere an Versicherungs- und Dienstleistungsunternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben und Zweigniederlassungen errichten. Über die spezielle Regelung der VersicherungGenossenschaft kann festgestellt werden, dass diese Genossenschaften in der Praxis sehr effizient sind. Bei einer Versicherungsgenossenschaft sind die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes Nr. X von 2006 über die Genossenschaften mit dem in Gesetz Nr. LX von 2003 festgehaltenen Abweichungen anzuwenden.

Laut §§ 12-18 sind die folgenden Vorschriften die wichtigsten: Eine Versicherungsgenossenschaft kann von wenigstens zehn Mitgliedern gegründet werden. Innerhalb des durch die Mitglieder der Versicherungsgenossenschaft gezeichneten, zur Gründung mindestens erforderlichen Anteilscheinkapitals müssen die Bareinlagen wenigstens siebzig Prozent erreichen. Bei der Sacheinlage innerhalb des Anteilscheinkapitals dürfen keine immateriellen Vermögensgegenstände eingegeben werden. Der Nennwert eines Anteilscheins beträgt wenigstens zehntausend Forint. Die Eintragung der Versicherungsgenossenschaft ins Handelsregister darf ausschließlich dann erfolgen, wenn der Baranteil der Anteilscheine voll und ganz eingezahlt worden ist. Zum Vorstandsmitglied kann auch gewählt werden, wer nicht Mitglied der Versicherungsgenossenschaft ist bzw. nicht mit ihr im Arbeitsverhältnis steht. Ein Mitglied des Aufsichtsrates darf mit der Versicherungsgenossenschaft in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Mitglied des Aufsichtsrates kann auch sein, wer nicht Mitglied der Versicherungsgenossenschaft ist. Das ehemalige Mitglied (bzw. sein Erbe) erhält bis zur mit ihm erfolgenden Abrechnung einen Anteil am Ergebnis der Genossenschaft.

Der ungarische Rechtsgeber stellt die Verordnungen über die Europäische Genossenschaft in einem separaten Gesetz - ähnlich zu den Rechtsgebern der Mitgliedsstaaten der EU - fest. In Ungarn enthält das Gesetz Nr. LXIX. von 2006 die Hauptbestimmungen betreffend die europäische Genossenschaft (SCE). Die SCE beruht auf dem Recht der Europäischen Union. Einschlägig ist die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE). Diese ist ein Rechtsakt des europäischen Sekundärrechts gem. Art. 249 Abs. 2 EGV, der verbindlich ist und unmittelbare Geltung im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entfaltet. Sie bedarf damit keiner Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Das Gesetz Nr. LXIX. von 2006 wurde in Ungarn zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts erlassen. Die SCE wird definiert als eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist. Sie muss ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, der Sitz muss in ihrer Satzung festgelegt sein und sich am selben Ort wie ihre Hauptverwaltung befinden. Die SCE besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Tag ihrer Eintragung im Sitzstaat. Hauptzweck der SCE ist, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; sie tut dies insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die SCE ausübt oder ausüben lässt.

IV. Schlusswort

Nach der Analyse der ungarischen und einiger internationalen Genossenschaftsregelungen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese Regelungen sich auf eine kontinuierliche und wertvolle Tradition beruhen, so sind diese Regelungen wegen dieser Tradition entsprechend und effizient fähig, sich an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansprüchen des XIX. Jahrhunderts anzupassen.

Summary - About the economic, social and ideological basis of the Hungarian and some other international regulations on cooperatives, about the features and assessment of these regulations

The second part of the 19[th] century brought crucial changes in the development of European economy. The number of market players increased and they regrouped according to the size of their capital, hence society transformed, became polarized as well, and the number of workers and impoverished social groups increased. The Cooperative appeared among the European business associations both as "homo economicus" and "homo socialis". The establishment of cooperatives had economic, social, sociological and ideological consequences. The European regulations on cooperative defined and define the Cooperative as a Janus-faced institution, which has a special economic content and special legal attribute. The regulations that covered cooperatives in Europe granted cooperative members not only financial advantages but higher social status as well. These features give the Cooperative a special economic, legal and social character.

The Hungarian and the other international regulations on cooperatives are based on the international cooperative principles and values laid down by the International Cooperative Alliance (ICA), which follow the Rochdale Principles. The most important principles are the open membership, democratic Control (One Man, One Vote), and dividend on purchases. Among the values it has to be mentioned self-help, self-resonsibility, solidarity. These principles and values are the essence of the English and certain other European regulations on cooperatives. The regulations concerned include the definition of cooperatives as defined by the ICA.

Having considered these circumstances it is clear why there is a worldwide uniformity in the values, approach and content of regulations on cooperatives around the world. A noteworthy feature of the regulations on cooperatives of certain countries is that they have a strong constitutional basis. These constitutions acknowledge the economic and societal mission of cooperatives and express their legal support for the cooperatives. Regulations on cooperatives are traditionally laid down in framework laws. Wherever certain economic, societal or welfare issues need concrete regulations, targeted branch-level rules are introduced. Thus in numerous countries separate laws or lower-level statutes cover farming cooperatives, credit and saving cooperatives, insurance cooperatives, labour cooperatives, welfare cooperatives, school cooperatives and last but not least housing cooperatives.

The time-honoured cooperative movement has won the appreciation of international organizations, such as specialized bodies of the European Union, the International Labour Organization and the United Nations. There is consensus on that cooperatives play an important role in compensating for some of the problems that arise from globalization.

Resümee - Über die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ideologischen Fundamente der ungarischen und einigen internationalen Genossenschaftsregelungen, über die Merkmale und die Bewertung dieser Regelungen

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es aus Sicht der Entwicklungsgeschichte der europäischen Wirtschaft zu bedeutenden Veränderungen. Die Marktprotagonisten spalteten sich in Abhängigkeit der Größe ihrer Kapitalkraft in großem Maße. Als Folge veränderte sich die Gesellschaft enorm, polarisierte sich, und die Zahl der Arbeiter, der verarmten Gesellschaftsgruppen nahm immer mehr zu. Die Genossenschaft erschien einerseits als "homo economicus", andererseits als "homo socialis" unter den europäischen Mehrpersonenunternehmen. Die Gründung von Genossenschaften hatte gleichermaßen und gleichzeitig wirtschaftliche, gesellschaftliche, soziologische, bzw. ideologische Aspekte. Eine Folge dessen ist, dass die europäischen Genossenschaftsregelungen die Genossenschaft als eine über besondere wirtschaftliche Inhalte und einen juristischen Charakter verfügende Rechtsinstitution definiert haben und definieren, die janusgesichtig ist: Die Zielsetzungen der Gründer sind unterschiedlich motiviert, d. h. die Genossenschaft gewährt ihren Mitgliedern nicht nur Vermögensvorteile, sondern auch einen Aufstieg hinsichtlich des gesellschaftlichen Status. Dies ist die bedeutende Eigenschaft, die den Charakter der Genossenschaft in ökonomischem, juristischem und soziologischem Sinne bestimmt.

Wenn wir uns einen Überblick über die ungarischen und über einzelne internationale Regelungen verschaffen, so können wir mehrere Charakterzüge dieser Regelungen feststellen. Einer ist, dass die Genossenschaftsregelungen die internationalen Genossenschaftsprinzipien und -werte, die vom Internationalen Genossenschaftsbund unter Beachtung der Rochdaler Grundsätze formuliert wurden, die die Essenz der englischen, bzw. europäischen Genossenschaftsregelungen darstellen, verstärkt darstellen. Zudem spiegeln diese Regelungen auch die Elemente des vom Weltverband geschaffenen Genossenschaftsbegriffs wieder. Dies ist der Grund dafür, dass die Genossenschaftsregelungen hinsichtlich ihrer Werte, des Wesens der Auffassung des Gesetzgebers, aber auch des Inhalts der konkreten Verfügungen weltweit miteinander harmonisieren. Der bestimmende Wesenszug der zeitgenössischen Genossenschaftsregelungen ist, dass sie über starke verfassungsrechtliche Grundlagen verfügen. Ein erstrangiges Beispiel hierfür ist die italienische Verfassung, aber auch die portugiesische, griechische, spanische und ungarische Verfassung weisen eine ähnliche Gesinnung auf. Das Wesen dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen besteht darin, dass die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bestimmung der Genossenschaften, auf Grund derer die Verfassungen die Unterstützung der Genossenschaften erklären, anerkannt wird. Es ist auch ein traditioneller Wesenszug der Genossenschaftsregelungen, dass die allgemeinen Vorschriften in einem Rahmengesetz festgehalten werden. Dies mit der Anmerkung, dass im Falle von besonderen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen und/oder sozialen Bedürfnissen neben dem allgemeinen Genossenschaftsgesetz spezielle Vorschriften maßgebend sind, d. h. der Charakter der Branchenregelung ist charakteristisch für die Genossenschaftsregelungen. In mehreren Ländern sind gesonderte gesetzliche Regelungen, oder Regelungen auf niedrigerer Stufe maßgebend z. B. für folgende Genossenschaften: für Agrargenossenschaften, Kreditgenossenschaften und genossenschaftliche Sparkassen, Versicherungsgenossenschaften, Arbeits- und soziale Genossenschaften, sowie Schulgenossenschaften und nicht zuletzt Wohnungsgenossenschaften.

Nach der Durchsicht der ungarischen und internationalen Genossenschaftsregelungen, die auf eine lange, ungebrochene Geschichte zurückblicken können und auf Traditionen beruhen, werden die Genossenschaften von mehreren internationalen Organisationen - so z. B. von einzelnen Organen der Europäischen Union, oder der Internationalen Arbeitsorganisation, aber auch von der Organisation der Vereinten Nationen - als besonders wichtige und wertvolle Organisationsrahmen, Mehrpersonengesellschaften beurteilt, die dazu geeignet sind, die sich im Prozess der Globalisierung im 21. Jahrhundert ergebenden Probleme zu lösen, oder zumindest auszugleichen. ■

ANMERKUNGEN

[1] Ihrig, Karl: Die Genossenschaften in der Volkswirtschaft, Budapest, 1937, hier muss es bemerkt werden, dass diese Monographie die Grundlage der internationalen Genossenschaftstheorie und - regelungen - bezüglich des Wirtschaftsinhalts der Genossenschaften bildet; Ödön, Kuncz: Die genossenschaftliche Rückvergütung als juristisches Problem, Kampf für die Wirtschaftsrechte, Band II. Budapest, Königlicher Ungarischer Universitätsverlag, 1941, S. 472-481.; Otto Neudörfer: Grundlagen des Genossenschaftswesens, Wien und Leipzig, Druck und Verlag von Carl Gerold's Sohn, 1925, inbesondere: Drittes Kapitel S. 50-92.; Mária, Réti: Genossenschaftsrecht, Budapest, Verlag ELTE Eötvös, 2010, insbesondere: Dritter Punkt des ersten Kapitels im ersten Teil, S. 25-32.; Hans Münkner: Strategie der Genossenschaftsförderung für die folgenden Jahrzenten, "Verbindung" (Szövetkezés) wissenschaftliche und beauskunftende Zeitschrift, 1993/1., Jahrgang XV., Budapest, S. 1-20. (Es lohnt sich zu betonen, dass nach der Kronolgie der Genossenschaften bearbeitet von József Pál, diese Zeitschrift - die die erste genossenschaftliche Fachzeitschrift war -erst am 4. Dezember 1889. erlassen wurde.); Klaus Josef Lutz: Betriebswirtschaftslehre des Genossenschaftswesens, 2010, insbesondere: S. 9., http://www.wzw.tum.de/lutz/uploads/media/Teil3.pdf

[2] Diese Gründe der Genossenschaftschaffung sind nur die wichtigsten. Es muss bemerkt werden, dass die Aufzählung nicht vollumfänglich ist.

[3] Gábor, Szabó G.: Blühende Genossenschaften in den Niederlanden, Es mus betont werden, dass der Analytiker unter den Landwirtschaftstypen die landwirtschaftlichen Genossenschaften als eklatanten Beispiel nimmt., "Verbindung" (Szövetkezés) wissenschaftliche und beauskunftende Zeitschrift, 1993/2., Jahrgang XIV, Budapest, S. 61-72., insbesondere: unter dem Titel "Die Gründe und Bedingungen des Zustandekommens von den Genossenschaften" S. 63-65.

[4] Otto Neudörfer: wie in Fussnotel.(im Weiteren Fn.), S. 52.

[5] Karl, Ihrig: wie in Fn. 1., S. 19.

[6] Ferenc, Nagy: Grundprinzip der Genossenschaften, Antrittsvorlesung, Budapest, Ungarische Wissenschaftliche Akademie, 1906, insbesondere: S. 12.; siehe noch von den derzeitigen Analytikern z. B. Tamás, Prugberger: Verordnung über "das Statut der Europäischen Genossenschaft" im Spiegel der ungarischen und der europäischen Genossenschaftsregelungen, "Verbindung" (Szövetkezés) wissenschaftliche und beauskunftende Zeitschrift, 2003/2., Jahrgang XXIV., Budapest, S. 55-76.

[7] Es muss bemerkt werden, dass in den Werken von Ödön, Kuncz die geschichtlichen, gesellschaftlichen, soziologischen und ideologischen Gründe der Genossenschaftsschaffung ausführlich bearbeitet wurden.

[8] Die Regelung der Konsumgenossenschaften wurde überall in Europa bedeutend, z.B. traten in Frankreich Gesetze über Konsumgenossenschaften am 7. Mai 1917., danach am 14. Juni 1920. in Kraft.

[9] Auch in internationaler Relation ist §55 des ungarischen Genossenschaftsgesetzes Nr. X. von 2006 ein eklatantes Beispiel.

[10] Schulze gründete im Jahre 1850, Raiffeisen im Jahre 1862 eine Kreditgenossenschaft.

[11] Von den europäischen landwirtschaftlichen Genossenschaftsregelungen müssen die Regelungen z.B. von Danien, von den Niederlanden, bzw. von Irland und Frankreich erwähnt werden. Die französische Regelung enthielt spezielle Vorschriften über die landwirtschaftlichen Syndikaten (Sydicates Agricoles).

[12] Vgl. dazu Fn. 1.

[13] Über die Arbeits-Produktgenossenschaften traten Gesetze im Jahre 1919 und 1922 in Kraft.

[14] Bruno Roelants: Arbeitsgenossenschaft, "Verbindung" (Szövetkezés) wissenschaftliche und beauskunftende Zeitschrift, 1999/2., Jahrgang XX., Budapest, S. 130-139,.; siehe noch L. L. M. Hiroshi Shima-Mura: Die kurze Geschichte des japnischen Arbeitsgenossenschaftsbundes, "Verbindung" (Szövetkezés) wissenschaftliche und beauskunftende Zeitschrift, 1999/1., Jahrgang XX., Budapest, S. 102-105.;

[15] Bruno Roelants: wie oben

[16] Unter der Bezeichnung "Jigyo Dan" verhandelt die Fachliteratur die japanische Arbeitsgenossenschaft. Vgl. dazu Fn. 14.

[17] In Ungarn regelt das Gesetz Nr. X. von 2006 "über die Genossenschaften" die Sozialgenossenschaft. In Italien wurde das Gesetz Nr. 381. über die Sozialgenossenschaften am 8. November 1991. erlassen. http://www.commune.torino.it/fr/emploi/les-coopratives-sociales.shtml

In Frankreich regelt die Sozialgenossenschaften auch ein selbständiges Gesetz, namentlich "Société Coopérative d'Intéret Collectif", was am 17. Juli 2001 erlassen wurde. http://scic.coop/statut_juridique.htm

In Spanien regelt das Gesetz" De la sociedad cooperativa" Nr. 27. von 16. Juli 1999. die Sozialgenossenschaften. http://www.boe.es/boe/dias/1999/07/17/pdfs/A27027-27062.pdf

[18] Die Stellungnahme von CICOPA unter dem Titel: "Cooperative enterprises in industry and services prove their resilience to the crisis" zum Ausdruck gebracht. Siehe http://cicopa@cicopa.coop.

[19] http://www.cecop.coop

[20] Jenő, Czettler: Genossenschaftliche Kenntnisse, Budapest, Literarisches Unternehmen und Drucksaktiengesellschaft, 1926, insbesondere: S. 15., Gyula, Moór: Rechtsphilosophie, Budapest, Verlag Püski, 1994,

[21] Ferdinand Lassale: Verfassung, Sozialismus, Demokratie, Budapest, Verlag Révai, 1914

[22] Charles Gide: Les Sociétés coopératives de consommation, Paris, 1904

[23] Johann Brazda, Jost W. Kramer, Juhani Laurinkari, Robert Schediwy: "Anders als die Anderen" (Eine unbefangene Annährung an Genossenschaften, Sozialwirtschaft und Dritten Sektor), Salzwasser Verlag, 2006

[24] Papst Leo XIII. : Rerum Novarum (über die sozialen Probleme), Rom, 1891, http://communio.hu/ppek

[25] Papst Pius XI.: Quadragesimo anno (über die Ordnung der Gesellschaft), Rom, 1931, http://ocipe.hu/KatSzoc/qa

[26] Papst Johannes Paul II.: Centesimus annus (über die soziale Frage), Rom, 1991, http://uj.katolikus.hu/konyvtar

[27] International Co-operative Alliance (ICA), http://www.ica.coop./al-ica/

[28] European Commission, http://ec.europa.eu/

[29] Siehe Fn. 16.

[30] http://www.ilo.org/global/lang-en/index.htm

[31] "Costituzione della Repubblica Italiana" (Verfassung der Italienischen Republik vom 27. Dezember 1947), siehe auf Deutsch: http://www.verfassungen.eu

[32] "Constitui9äo da República Portuguesa" (Verfassung der Portugiesischen Republik vom 2. April 1976), siehe auf Deutsch wie oben

[33] Die Verfassung der Griechischen Republik vom 9. Juni 1975, siehe auf Deutsch wie oben

[34] "La Constitutición Española" (Verfassung des Spanischen Königreichs vom 29. Dezember 1978), siehe auf Deutsch wie oben

[35] "Magyar Köztársaság Alkotmánya" (Gesetz Nr. XX von 1949 Verfassung der Republik Ungarn), siehe auf Deutsch http://www.ces.es/TRESMED/docum/hun-cttn-ale.pdf: Für alle erwähnten Verfassungen siehe auf Ungarisch: Nationale Verfassungen in der Europäischen Union, Budapest, KJK Kerszöv Verlag, 2005

[36] http://deiure.org/gesetze/GenG. Siehe für die ausführliche Erklärung dieses Genossenschaftsgesetzes: Lang/Weidmüller: Kommentar Berlin, 2006. De Gruyter Recht S. 1-1154.

[37] http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht

[38] Dieses Genossenschaftsgesetz wurde von Ferenc, Nagy ausarbeitet, er schloss diesem Gesetz den vollen Kommentar auch an.

[39] Loi N° 47-1775 du 10 septembre 1947 portant statut de la coopération, http://www.scic.coop

[40] Das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften trat am 17. Juni 1972 in Kraft. Siehe für die französische Relation: Csaba, Dávid: Genossenschaftliche Verbindung in der Lebensmittelwirtschaft, "Verbindung" (Szövetkezés) wissenschaftliche und beauskunftende Zeitschrift, 1998/1., Jahrgang XIX., Budapest, S. 120-135.

[41] Ein eklatantes Beispiel ist dafür die ungarische Regelung bezüglich der Sozialgenossenschaft. Die Sozialgenossenschaft wird in Ungarn vom allgemeinen Genossenschaftsgesetz und von der Regierungsverordnung 141/2006. (VI. 29.) geregelt.

[42] Vgl. dazu Fn. 14.

[43] Der Generalsekretär von den Vereinten Nationen deklarierte in der "Resolution A/RES/64/136" am 21. Dezember 2009 in New York "2012 das Jahr der Genossenschaften", http://social.un.org/coopsyear/

[44] Verordnung (EG) NR. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über "das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)", http://eur-lex.europa.eu, Zu dieser Verordnung dient als Ergänzung die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 "zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer" siehe wie oben.

[45] Vgl. dazu Fn. 36 und 37.

[46] Siehe Fn. 36.

[47] Siehe Fn. 36. insbesondere S. 62.

[48] Siehe Fn. 44.; siehe noch in diesem Bereich für eine allgemeine Analyse: Hans H. Münkner: "Europäische Genossenschaft (SCE) und Europäische Genossenschaftstradition", Vorträge und Aufsätze, Des Forschungsvereins für Genossenschaftswesen, Marburg, Eigenverlag des FOG, http://genos.univie.ac.at/fileadmin/userupload/genossenschaftswesen/Genos/bd30.pdf

[49] Siehe Fn. 37.

[50] Zurzeit ist das Gesetz "zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet" (Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz - WoGenVermG) maßgebend.

[51] Vgl. dazu Fn. 17.

[52] Vgl. dazu Fn. 17.

Lábjegyzetek:

[1] Lehrstuhl für Agrarrecht, Telefonnummer: (36-1) 411-6514, E-mail: rmaria@ajk.elte.hu

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