Megrendelés

Máté Julesz[1]: Das neue ungarische Umweltstrafrecht (in Kraft per 1. Juli 2013) (JURA, 2013/1., 196-198. o.)

1. Eine komparative Matrix

Die folgende Matrix vergleicht das ungarische, das deutsche Umweltstrafrecht und das Umweltstrafrecht der Europäischen Union miteinander. Die Matrix zeigt auf die gesamten Verbrechen und Vergehen in dem ungarischen und deutschen Umweltstrafrecht. Es ist auch entnehmbar wie das supranationale Recht in Ungarn und Deutschland zur Geltung kommt. Nicht alle ungarischen Umweltstraftaten sind in der Richtlinie 2008/99/EG zu finden.

Gemäß § 362 des neuen ungarischen Strafgesetzbuches, wird die Verletzung der Pflichten hinsichtlich der mit Gentechnologie modifizierten Pflanzenarten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Die Verletzung der Pflichten hinsichtlich der mit Gentechnologie modifizierten Pflanzenarten ist ein Vergehen gegen die öffentliche Verwaltung. Gemäß § 39 des Gentechnikgesetzes von Deutschland ist es auch strafbar.

2. Die neue umweltstrafrechtliche Dogmatik

Dogmatisch sind die Umweltstraftaten des neuen ungarischen Strafgesetzbuches in vier Gruppen zu klassifizieren:

1) In der ersten Gruppe sind die klassischen Umweltstraftaten zu befinden: Umweltschädigung; Produktion, Einfuhr, Ausfuhr von Stoffen die zum Abbau der Ozonschicht beitragen; Naturschädigung; unerlaubter Umgang mit Abfällen.

2) In der zweiten Gruppe findet man den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen, das unerlaubte Betreiben von Anlagen und den unerlaubten Umgang mit Kernenergie.

3) Zur dritten Gruppe gehören die Tierquälerei und die Organisierung eines verbotenen Tierkampfes.

4) Die vierte Gruppe umfasst die Jagdwilderei und die Fischwilderei.

Die ersten zwei Gruppen sind auch in der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu lesen. Im vorigen ungarischen Strafgesetzbuch (Gesetz 1978/4), gehörten stricto sensu nur allein die Straftaten der ersten Gruppe zum Umweltstrafrecht. Der unerlaubte Umgang mit Abfällen und die Produktion, Einfuhr, Ausfuhr von Stoffen die zum Abbau der Ozonschicht beitragen waren nur lange nach dem politischen Systemwechsel von 1989 in das ungarische Strafgesetzbuch (Gesetz 1978/4) eingeführt. Die Straftaten der zweiten und dritten Gruppe gehörten im vorigen Strafgesetzbuch (Gesetz 1978/4) zu den Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit. Die Straftaten der vierten Gruppe waren im vorigen Strafgesetzbuch (Gesetz 1978/4) noch nicht kriminalisiert.

Es war zu erwarten und es ist wirklich ein positiver Fortschritt dass das Umweltstrafrecht ein individuelles Kapitel bekommen hat. Es ist keine Überraschung dabei dass einige umweltstrafrechtlichen Dispositionen auch in anderen Kapiteln des Strafgesetzbuches zu finden blieben. Hervorzuheben ist die Disposition der Irreführung der Verbraucher. Diese Disposition war schon im vorigen Strafgesetzbuch (Gesetz 1978/4) erwähnt. § 296/A Absatz (2) des Gesetzes 1978/4 qualifiziert - inter alia - den Effekt des Produktes auf Gesundheit und Umwelt als eine wichtige Eigenschaft des Produktes. Laut dem neuen Strafgesetzbuch gehört die Irreführung der Verbraucher zu den Straftaten gegen die Interessen der Verbraucher und gegen unlauteren Wettbewerb. Gemäß dem neuen Strafgesetzbuch ist die Irreführung mit dem Effekt des Produktes auf Gesundheit und Umwelt als ein Verbrechen begriffen. Der Grundfall blieb ein Vergehen.

Unter der Reform des ungarischen Strafgesetzbuches entstand eine neue Gruppierung der Umweltstraftaten. Es ist aber von größerer Bedeutung als eine einfache Restrukturierung. Eben deshalb ist es wichtig dass der qualifizierte Fall der Irreführung der Verbraucher nicht zu den Straftaten gegen Umwelt und Natur hingefügt ist. Die Qualifikation wird damit effektiver funktionieren.

Umwelt und Natur sind gleichwertige aber verschiedene Rechtsgüter. Laut dem Unweltschutzgesetz kommen die natürlichen Kraftquellen unter den Begriff 'Umwelt'. Die natürlichen Kraftquellen umfassen einige, aber nicht alle Umweltelemente. Laut Artikel P des Grundgesetzes gehören speziell die Ackererde, der Wald und das Wasser zu den natürlichen Kraftquellen. Der Begriff 'natürliche Werte' umfasst voll den Begriff 'Umweltelemente'. Die Unterscheidung zwischen 'Umwelt' und 'Natur' ist im neuen ungarischen Strafgesetzbuch immer

- 196/197 -

Ungarisches
Umweltstrafrecht gemäß
dem neuen ungarischen
Strafgesetzbuch (Gesetz
2012/100)
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
Deutsches Umweltstrafrecht
Umweltschädigung laut § 241Die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer
Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in
die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod
oder eine schwere Körperverletzung von Personen
oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-,
Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder
Pflanzen verursacht oder verursachen kann (a]),
wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder
zumindest grob fahrlässig begangen werden
Gewässerverunreinigung laut §
324, Bodenverunreinigung laut
§ 324a, Luftverunreinigung laut
§ 325 des Strafgesetzbuches
Naturschädigung laut §§
242-243 (betreffend nicht
nur wildlebende Tier- oder
Pflanzarten)
Die Tötung, die Zerstörung, der Besitz, die Entnahme
von oder der Handel mit Exemplaren geschützter,
wildlebender Tier- oder Pflanzenarten (f], g]); jedes
Verhalten das eine erhebliche Schädigung eines
Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets
verursacht (h]); wenn sie rechtswidrig sind und
vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen
werden
§ 70 und § 71a des
Bundesnaturschutzgesetzes
und § 329 des Strafgesetzbuches
Tierquälerei laut § 244Tierquälerei laut § 17 des
Tierschutzgesetzes
Jagdwilderei laut § 245Jagdwilderei laut § 292 des
Strafgesetzbuches
Fischwilderei laut § 246Fischwilderei laut § 293 des
Strafgesetzbuches
Organisierung eines
verbotenen Tierkampfes laut
§ 247
Unerlaubter Umgang mit
Abfällen laut § 248
Die Sammlung, Beförderung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen (b], c]), die den Tod oder
schwere Körperverletzung von Personen oder
Umweltschädigung verursacht oder verursachen
kann, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich
oder zumindest grob fahrlässig begangen werden
Unerlaubter Umgang mit
Abfällen laut § 326 des
Strafgesetzbuches
Es ist ein Verbrechen laut
§ 249 Absatz (1) oder ein
Vergehen laut § 249 Absatz
(2)
Die Produktion, Einfuhr, Ausfuhr von Stoffen die
zum Abbau der Ozonschicht beitragen (i]), wenn sie
rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest
grob fahrlässig begangen werden
Unerlaubter Umgang mit
radioaktiven Stoffen laut §
250
Unerlaubter Umgang mit
radioaktiven Stoffen und
anderen gefährlichen Stoffen
und Gütern laut § 328 des
Strafgesetzbuches
Unerlaubtes Betreiben von
Anlagen laut § 251
Unerlaubtes Betreiben von
Anlagen laut § 327 des
Strafgesetzbuches
Unerlaubter Umgang mit
Kernenergie laut § 252

noch entnehmbar. Es bedeutet dass die dogmatische Unterscheidung zwischen Umweltstrafrecht und Umweltverwaltungsrecht aufrechterhalten ist. Diese Distinktion ruft aber keine Inkongruenz im Umweltpublikrecht hervor. Eine eventuelle Inkongruenz kann in der praktischen Anwendung des Umweltgrundrechtes aufgelöst werden. Wie im vorigen Strafgesetzbuch (Gesetz 1978/4), die künstliche Umwelt ist im neuen Strafgesetzbuch (Gesetz 2012/100) auch kein Deliktsobjekt. Die künstliche Umwelt ist auch laut der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ein fremdes Element.

Laut dem vorigen und auch dem neuen Strafgesetzbuch bilden die geschützten natürlichen Werte das Deliktsobjekt der Naturschädigung. Die laut dem Umweltverwaltungsrecht schützenden natürlichen

- 197/198 -

Werte sind dieselben die die Deliktsobjekte der Naturschädigung bilden. In dieser Hinsicht gibt es keine Änderung.

Die neue Reform des ungarischen Umweltstrafrechts ist nützlich und implementiert das supranationale Recht.

3. Zusammenfassung

Auch unter Umweltstrafrechten der Staaten des selben supranationalen Rechtssystems kann man Unterschiede finden. Zum Beispiel kennt Frankreich Ausnahmen von der Organisierung eines verbotenen Tierkampfes. Der den örtlichen Traditionen (i. e. tradition locale ininterrompue) entsprechend organisierte Stierlauf und Hahnenkampf sind dekriminalisiert. Eine solche gesetzliche Ausnahme ist in Ungarn nicht anerkannt. Diese Unterschiede können grundlegende Inkongruenzen in den Rechtssystemen von z. B. Frankreich, Deutschland und Ungarn verursachen. Inter- oder supranationale Rechtssysteme sollten Rechtssysteme ihrer Mitgliedstaaten aneinander angleichen.

Seit Urzeiten zwangen manche mächtigen Staaten ihre Rechtssysteme den von ihnen eroberten Staaten auf. Früher gab es keine solche supranationale Regelung wie es heute in der Europäischen Union zu finden ist. Keineswegs im heutigen Sinne des Wortes. Die Idee einer Donau-Konföderation reicht dennoch weit zurück. ■

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Forscher, Universität Szeged.

Tartalomjegyzék

Visszaugrás

Ugrás az oldal tetejére