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Máté Julesz PhD[1]: Umweltprivatrecht in Ungarn (JURA, 2013/2., 181-183. o.)

1. Soziale Ökologie und Umweltrecht

Der Umweltschutz sollte grundsätzlich keine Rechtsfrage sein. In einem funktionierenden Rechtsstaat ist die rechtliche Regelung eine top-down Selbstexpression des Staates. Durch zivile Selbstexpression können die Akteure der staatlichen Regelung sozioökologische Vorgänge in der Gesellschaft erreichen. Die zivile Aktivität kann die staatliche Umweltrechtregelung nur in einer Gesellschaft beeinflussen, die unabhängig vom Staat ist, aber auch in Wechselwirkung mit dem Staat bleibt. Die soziale Ökologie kann nur in einer solchen Gesellschaft wirken.

2. Nachbarn im neuen ungarischen BGB

Das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz 5/2013) wird am 15. März 2014 in Kraft treten. So wird - nach mehr als einem halben Jahrhundert - das alte BGB (Gesetz 4/1959) aller Wahrscheinlichkeit nach noch vor der nächsten Parlamentswahl abgelöst sein. Das unter der sozialdemokratischen Regierung geschaffene BGB (Gesetz 120/2009) konnte nicht in Kraft treten. Über die zwei Bürgerlichen Gesetzbücher gehen die juristischen und politischen Meinungen auseinander. Gemäß § 5:23 des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 5/2013): darf der Eigentümer keine die Nachbarn unnotwendig störende Aktivität durchführen. Diese zivilrechtliche Disposition wird eine lex perfecta durch die Sanktionssysteme von Besitzschutz und Schadenersatz.

Die Kläger haben zu entscheiden welches dieser zwei Sanktionssysteme mehr Erfolg bringen kann. Die höchstgerichtliche Überprüfung ist im Falle des Besitzschutzes ausgeschlossen (Punkt a) Absatz [3] § 271 der ZPO). Aber im Falle des Schadenersatzes ist diese höchstgerichtliche Überprüfung gestattet. Die vorherige Praxis ist in das neue ungarische Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Es gibt jedoch noch etliche Differenzen. Kausalität existiert nur, wenn der Schadenverursacher den Schaden hätte voraussehen können oder sollen. In der künftigen Praxis des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Mangel der Kausalität wahrscheinlich häufig hervorgerufen. Jahre, vielleicht Jahrzehnte sind für die Kristallisierung der neuen Kasuistik nötig.

Die erste Abstraktion der Kasuistik wird durch die rechtseinheitlichen Beschlüsse des Höchstgerichts und auch durch die Rechtspraxisanalyse des Höchstgerichts durchgeführt. Die Publikation der grundsätzlichen gerichtlichen Beschlüsse (elvi bírósági határozat) und der grundsätzlichen gerichtlichen Entscheidungen (elvi bírósági döntés) bedeuten den Anfang der Abstraktion durch das Höchstgericht. Aufgrund der Zusammenfassungen der Gruppe von Rechtspraxisanalysen kann der Kollegiumleiter des Höchstgerichts ein rechtseinheitliches Verfahren anregen. Der Kollegiumleiter des Höchstgerichts kann sich auch - durch den Präsidenten des Höchstgerichts - an den Präsidenten des Nationalen Gerichtlichen Amtes (Országos Bírósági Hivatal) wenden, um die Gesetzgebung anzuregen. Nach der ersten Abstraktion durch das Gericht werden die Rechtswissenschaft und die Kodifikation die sekundäre Abstraktion abschaffen. Die erwähnte lex perfecta sollte im neuen BGB unter dem Obligationenrecht oder dem Sachenrecht expressis verbis kodifiziert sein, um die Praxis für Laien klar und verständlich zu machen. § 5:23 des neuen ungarischen BGBs übernimmt § 100 des alten ungarischen BGBs. So ist die Disposition des Nachbarrechts definiert, aber die Sanktionen sind in anderen Teilen des BGBs zu finden. Die Rechtssicherheit ist damit nicht voll, weil die laienhaften Bürger die Disposition mit der Sanktion nur mit Schwierigkeit verknüpfen können. Möglicherweise nur mit Hilfe eines Juristen.

3. Tiere und Menschen in der Nachbarschaft

Gemäß dem schweizerischen ZGB, dem deutschen BGB und dem österreichischen ABGB sind Tiere keine Sachen. Laut Absatz (3) § 5:14 des neuen ungarischen BGBs können die Regeln des Sachenrechts in Beziehung auf Tiere nur mit Rücksicht auf die natürlichen Differenzen angewandt werden. D. h.: auch laut des neuen ungarischen BGBs sind Tiere keine Sachen.

Gemäß Absatz (2) § 14 der Regierungsordnung 41/2010 vom 26. Februar 2010 soll das aus Passion gehaltene Tier nicht in seinem natürlichen Verhalten gestört werden. Aber auch die Gewohnheiten der Nachbarn sind zu respektieren.

Eine verwaltungsrechtliche Genehmigung kann nicht automatisch die Gestattung der unnötigen nachbarrechtlichen Störung bedeuten. Auch das

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Nichteinhalten der verwaltungsrechtlichen Regeln verursacht nicht automatisch eine unnötige nachbarrechtliche Störung. Vor Gericht ist es mehrmals dazu gekommen, dass der Störer gegen den Gestörten gewinnt. Z. B. äußerte im Fall No. Pfv. 22.358/2011 das Höchstgericht, dass die erworbenen Rechte in Betracht zu ziehen sind. Im konkreten Prozess bedeutete es, dass der Tierzüchter seine Profession fortsetzen konnte, weil er mit der Zucht lange vor dem Einzug seines Nachbarn begonnen hatte. Die Lehre ist, falls wir eine neue Wohnung kaufen, sollten wir uns in der Nachbarschaft eingehend umschauen.

Eine andere Neuigkeit im neuen ungarischen BGB ist, dass es nicht um wilde Tiere, aber um gefährliche Tiere geht. Es bedeutet, dass das verwaltungsrechtliche Fachwort ins neue BGB übernommen worden ist. Die einheitliche Fachwortnutzung dient der Rechtssicherheit. Die objektive Schuld ist aufrechtzuerhalten, aber die Gefährlichkeit des Tieres ist in jedem Fall einzeln zu überprüfen. Die Art des Tieres legt eine objektive Schuld nicht automatisch fest.

Der vom wildlebenden Tier verursachte Schaden ist ins BGB übernommen worden: § 6:561. Die Schuld ist objektiv. Der Jagdrechthaber ist verantwortlich für den auf seinem Jagdgebiet verursachten Schaden. Falls das Tier den Schaden außerhalb des Jagdgebietes verursacht, ist der Jagdrechthaber des Jagdgebietes verantwortlich, aus dem das Tier kam. Falls das Jagdgebiet nicht bestimmt werden kann, ist der nächste Jagdrechthaber verantwortlich, dem die Jagd der konkreten Tierart gestattet war. Es ist nicht im neuen BGB festgehalten, aber in der Rechtspraxis vorhanden ist. Der Jagdrechthaber kann sich exkulpieren, wenn er beweist, dass der Schaden aus einem unabwendbaren und außer seiner Kontrolle stehendem Grund verursacht wurde. Diese objektive Schuld verjährt nach drei Jahren. Der gerichtlichen Rechtspraxis nach ist eine subjektive Schuld noch zwei Jahre aufrechtzuerhalten. Diese letzte Schuld mit einer leichteren Exkulpationsmöglichkeit.

4. Umweltschutz nach den neuen Regeln des extrakontraktuellen Schuldrechts

Das neue kontraktuelle Umweltprivatrecht zeigt tiefgreifende Änderungen, das extrakontraktuelle Umweltprivatrecht hingegen bleibt fast dasselbe. Einige Änderungen sind dennoch sichtbar.

Gemäß Absatz (1) § 6:532 des neuen ungarischen BGBs ist der Schaden aus gefährlicher Aktivität durch den Leiter dieser Aktivität zu ersetzen. Ausgenommen ist, wenn er beweist, dass der Schaden aus einem unabwendbaren und außer seiner Kontrolle stehendem Grund verursacht wurde. Laut Absatz (2) § 6:532 ist diese objektive Schuld im Falle umweltgefährdender Aktivitäten anwendbar. Diese objektive Schuld verjährt nach drei Jahren. Der gerichtlichen Rechtspraxis nach, ist aber noch zwei Jahre eine subjektive Schuld aufrechtzuerhalten, diese letzte mit einer leichteren Exkulpationsmöglichkeit. Gemäß § 6:516 ist der Verursacher eines Schadens dafür verantwortlich. Der Beklagte ist aus der Haftung ausgenommen, wenn er beweist, dass sein Verhalten nicht ihm zuzurechnen ist. Laut Absatz (1) § 1:4 des BGBs ist der, der nicht den im konkreten Fall allgemein erwarteten Regeln entsprechend handelt, subjektiv schuldig. Gemäß § 6:518 gibt es keine Kausalität in Beziehung auf den Schaden, den der Schadenverursacher nicht vorsehen konnte oder nicht vorsehen sollte. Eine Verzögerung kann für die Umwelt gefährlich sein, deshalb gibt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Beschädigten einen "gesetzlichen" Antrieb.

5. Umweltschutz nach den neuen Regeln des kontraktuellen Schuldrechts

Dem neuen ungarischen BGB nach wird die kontraktuelle Haftung objektiver sein, aber sie wird keineswegs absolut sein. D. h.: die Exkulpation ist nicht total ausgeschlossen. Laut § 6:143 des neuen BGBs ist der, der mit einem Vertragsbruch Schaden verursacht schadenersatzpflichtig. Die konjunktiven Konditionen der Exkulpation sind: Der Vertragsbruch war aus einem Grund verursacht, welcher nicht unter seine Kontrolle fällt. Der Grund war im Moment des Vertragsabschlusses unvorhersehbar. Es war nicht zu erwarten diesen Grund oder den Schaden abzuwenden. Die mittelbaren Schäden sind total zu ersetzen. Laut Absatz (3) § 6:144 sind die unmittelbaren Schäden nur zu ersetzen, wenn die Schädigung vorsätzlich war. Nur die im Moment des Vertragsabschlusses vorhersehbaren unmittelbaren Schäden und lucrum cessans sind zu ersetzen, wenn diese Vorhersehbarkeit durch den Beschädigten bewiesen ist.

6. Beschwerdegebühr

Der Begriff des Umweltprivatrechts ist laut der lex parsimoniae zu komponieren. Im ungarischen Recht ist dies möglich. D. h., dass das Umweltprivatrecht kein fremdes Element im ungarischen Recht ist. Laut § 2:77 des Gesetzes 120/2009 (das BGB das nicht in Kraft trat) wäre die Umweltrechtswidrigkeit eine

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Personenrechtsverletzung. Gemäß des neuen BGBs (Gesetz 5/2013) gibt es keine solche Personenrechtsverletzung. Es könnte aber gerichtlich entwickelt werden. Heute - gemäß § 81 des Gesetzes über den Naturschutz - gibt es ein solches Recht. Im Gesetz über den Naturschutz geht es um immateriellen Schaden, aber laut des BGBs ginge es um eine Beschwerdegebühr. Die höchste Differenz ist, dass im Falle einer Beschwerdegebühr nur eine Rechtsverletzung, aber kein wirklicher Schaden bewiesen werden muss. Das Maß der Beschwerdegebühr sollte gerichtlich festgestellt werden.

7. Umweltschutz und konstitutionelles Privatrecht

Das neue ungarische Grundgesetz positioniert das Umweltprivatrecht auf die Ebene des konstitutionellen Privatrechts. In Artikel XXI ist das Recht auf gesunde Umwelt, in Artikel XX ist das Recht auf körperliche und geistliche Gesundheit und in Artikel XIII ist das Recht auf Eigentum konstitutioniert. Das Privatrecht ist, nicht wie das absolutstrukturierte Publikrecht, meistens relativstrukturiert, ausgenommen die Personenrechte. Dieser Relativismus stammt aus der kontraktuellen Freiheit und im Umweltprivatrecht stammt es auch aus der quasi-deliktuellen Haftung (supra!). Das Umweltprivatrecht kann so nützlich sein, wie das Umweltpublikrecht. Der Schutz der subjektiven Werte der Umwelt und der Schutz der objektiven Werte der Umwelt sind gleich wichtig. Sie sind dem Staat und der Gesellschaft auch unentbehrlich.

8. Ungerechtfertigte Bereicherung und Umweltschutz

Laut Absatz (1) § 6:2 des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann eine Obligation besonders aus Vertrag, Schädigung, Personenrechtsverletzung, Sachenrechtsverletzung, einseitiger Offenbarung, Wertpapier, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder andeutender Haltung stammen. Laut Absatz (1) § 6:577 des neuen ungarischen BGBs hat der, der sich ungerechtfertigt bereichert hat, diese Bereicherung zurückzuzahlen. Im Falle von Braunfeldinvestitionen können die ungeklärten Einzelheiten ungerechtfertigte Bereicherung verursachen und daraus entsteht eine Obligation. Eine Braunfeldinvestition bedeutet, dass der Käufer ein mit unklaren finanziellen und rechtlichen Umständen belastetes Gebiet kauft, mit dem Zweck, dieses Gebiet - nach der finanziellen und rechtlichen Bereinigung - für einen höheren Preis zu verkaufen. Im Falle von ungerechtfertigter Bereicherung ist dieser Faktor zu berücksichtigen. Die professionellen Käufer können ihre Interessen leichter als Laien geltend machen. Das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten Bereicherung kann nur hervorgerufen worden sein, wenn es keine andere Rechtsrelation gibt, um die kommutative Gerechtigkeit wiederherzustellen. ■

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist PhD, Forscher Universität zu Szeged.

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