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Gábor Hamza[1]: Die Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts in den Staaten des Kaukasus (Annales, 2008., 5-22. o.)

Georgien

Der georgische Herrscher (König bzw. Kaiser) Vahtang VI. (1707-1737) ließ einen Kodex in georgischer Sprache verfassen, der neben dem georgischen Gewohnheitsrecht (ius consuetudinarium) bzw. Gesetzen (leges bzw. constitutiones oder edicta) auch das aus dem Armenischen übersetzte Syrischrömische Rechtsbuch (Liber Romanus Syriacus oder Liber Syro-Romanus)[1] enthielt. Es umfaßt daneben auch die aus 60 Büchern bestehende monumentale Gesetzessammlung des byzantinischen Kaisers Leon VI. (des Weisen, 886911), die Basiliken (Basilika). Das sechsbändige Werk zeugt vom starken sogar maßgeblichen Einfluß des byzantinisch-römischen Rechts (ius Graeco-Romanum).

Als Grundlage dienten das Syntagma des Matthaios Blastarés und die Hexabiblos des Konstantinos Harmenopoulos. Außerdem sind die Gesetze (nomoi bzw. leges) des georgischen Herrschers Georg V. (+1346), die das Gewohnheitsrecht der Bergbewohner Georgiens zusammenfassen, enthalten. Ferner wurden aus dem 14-15. Jahrhundert stammende strafrechtliche Bestimmungen mitaufgenommen. Im Kodex wurden auch die Bestimmungen aufgenommen, die die georgische autokephale (orthodoxe) Kirche betreffen. Die aus 267 Artikeln

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bestehenden Gesetze des Herrschers Vahtang VI., die ebenfalls Bestandteil des Kodex sind, sind hauptsächlich strafrechtlicher Natur.

Mit diesem Gesetzeswerk beabsichtigte Vahtang VI., das Rechtssystem grundlegend zu reformieren. Es hatte in Georgien bis in das Jahr 1870 Gültigkeit.[2] Ab dem Jahre 1870 wurde auch auf georgischem Gebiet der Svod Zakonov eingeführt.

Das zwischen Erekle II., dem Herrscher von Ostgeorgien, und der russischen Zarin Katalin II. (1762-1796) im Jahre 1783 zustande gekommene Abkommen unterstellte die östlichen Teile Georgiens dem Protektorat des russischen Reichs. Dieses Abkommen bedeutete folglich den Anfang der Auflösung des georgischen Staates. Die russische Annexion Ostgeorgiens erfolgte während den letzten Herrscherjahren des Zaren Paul I. in den Jahren 1800-1801. Sein Nachfolger, Zar Alexander I. (1801-1825), weitete in seinem am 12. September 1801 herausgegebenen Manifest "die Last der Verwaltung des georgischen Zarenreichs" auf sich nehmend das russische Reich auf Ostgeorgien aus.

Die bis dahin unter muslimischer Herrschaft stehenden westgeorgischen Fürstentümer gerieten zwischen den Jahren 1803 und 1811 stufenweise unter russisches Protektorat. Allerdings schloß dies nicht eine jahrzehntelange weitgehende Autonomie des Landes aus. Die Souveränität des russischen Reiches in Westgeorgien wurde im Jahre 1812 im Friedensvertrag von Bukarest auch international, d.h. völkerrechtlich, anerkannt.

Das erst im Jahre 1918 erneut unabhängig gewordene Georgien wurde bereits im Jahre 1922 Teil Sowjetrußlands und zwei Jahre später Teil der Sowjetunion. Die Unabhängigkeit Georgiens wurde erst wieder im Jahre 1991 zurückgewonnen. Georgien wurde durch die im Jahre 1995 angenommene Verfassung Präsidialrepublik. Diese Verfassung wurde mehrere Male, zuletzt im Jahre 2005, geändert. Diese Modifizierungen haben jedoch die Verfassungsstruktur Georgiens nicht geändert.

Nach der Erlangung der Unabhängigkeit setzten ziemlich bald Kodifikationsbestrebungen im Bereich des Zivilrechts ein. Als Ergebnis dieser Bestrebungen entstand das im Juni 1997 verabschiedete und im November desselben Jahres in Kraft getretene georgische Zivilgesetzbuch.

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Der Kodex besteht aus sechs Büchern. Das erste Buch (Artikel 1-146) beinhaltet den Allgemeinen Teil, das zweite Buch behandelt das Eigentum (Artikel 147-315), das dritte Buch das Schuldrecht (Artikel 316-1016), das vierte Buch das geistige Eigentum (Artikel 1017-1105), das fünfte Buch das Familienrecht (Artikel 1106-1305) und das sechste Buch das Erbrecht (Artikel 1306-1503). Am Ende des Gesetzes befinden sich die provisorischen Anordnungen (Artikel 1504-1520).

Das erste Buch (Allgemeiner Teil) spiegelt stark den Einfluß des deutschen BGB wider. Dieser Einfluß kommt besonders im Falle der Rechtsgeschäfte zur Geltung, obwohl die Redaktoren des Kodex bei der Regelung der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte (negotia iuridica) auch die Bestimmungen des französischen Code civil und des schweizerischen Obligationenrechts berücksichtigt haben.

Das zweite Buch (Eigentumsrecht) basiert ebenfalls weitgehend auf den Regelungen des deutschen BGB. Bei der Regelung des Besitzrechts ist die Wirkung des römischen Rechtes sogar unmittelbar sichtbar (Artikel 158 Absatz 1). Der Einfluß des römischen Rechts ist auch im Bereich der Ersitzung (usucapio) offensichtlich. Erwähnung verdient die Berücksichtigung der einheimischen, in den Gewohnheiten wurzelnden Rechtstraditionen bei der nachbarrechtlichen Regelung, wobei auch hier der unmittelbare Einfluß des römischen Rechts klar erkennbar ist. Über das Eigentum an landwirtschaftlich nutzbarem Boden verfügt dagegen ein eigenständiges, im Jahre 1996 verabschiedetes Gesetz.

Das dritte Buch (Schuldrecht) ist das umfangreichste. Die Redaktoren haben bei der Verfertigung dieses Teils vor allem aus dem deutschen BGB, aus dem französischen Code civil und aus dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) geschöpft. Aber auch der italienische Codice civile vom Jahre 1942 und das neue holländische Burgerlijk Wetboek wurden berücksichtigt. Wie auch im deutschen BGB wird der Gläubiger-Verzug (mora creditoris) bei der mangelhaften Erfüllung, der Verzug des Schuldners dagegen im Teil des Vertragsbruchs geregelt.

Die im Besonderen Teil des Schuldrechts befindlichen Bestimmungen über die einzelnen Verträge spiegeln das Bestreben des Gesetzgebers wider, das georgische Privatrecht weitgehend den neuesten Reformen der westeuropäischen, privatrechtlichen Gesetzbüchern anzunähern. Der Besondere Teil des Schuldrechts regelt auch den Versicherungsvertrag, einschließlich der Haftpflichtversicherung, die bis dahin in Georgien gesetzlich nicht geregelt war. Im Kodex sind auch die Bestimmungen über die finanziellen Dienstleistungen enthalten; in diesem Bereich ist der verstärkte Einfluß des angelsächsischen Rechts (Common Law) zu erkennen. Beachtung verdient die Regelung des trust. Der trust basiert auf dem Common Law, wurzelt aber in der römischrechtlichen fiducia. Nach georgischem Recht ist der trust eine Mischung aus Kommission und dem Nutzungsrecht (usus).

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Das vierte Buch (geistiges Eigentum) spiegelt den Einfluß mehrerer ausländischer Rechtssysteme wider. Der größte Teil dieses Buches beschäftigt sich mit dem Copyright (Urheberrecht).

Das im fünften Buch geregelte Familienrecht ist verständlicherweise am wenigsten von ausländischen Einflüssen geprägt. Der georgische Gesetzgeber hat sich für ein säkularisiertes Familienrecht entschieden. Der römischrechtliche Einfluß macht sich im familienrechtlichen Teil in Form des byzantinisch-römischen Rechts (ius Graeco-Romanum) bemerkbar. Das Institut des Ehevertrags spiegelt die Traditionen des georgischen Rechts stark wider. Im Bereich der Regelung des Familienrechts haben die Redaktoren die Traditionen des byzantinisch-römischen Rechts in erhöhtem Maße berücksichtigt.

Das sechste Buch (Erbrecht) weicht stark vom entsprechenden Teil des früheren, sozialistisch geprägten georgischen Zivilgesetzbuches ab. Im früheren Kodex wurde nämlich das Erbrecht lediglich in 40 Artikeln behandelt. Demgegenüber ist das Erbrecht im neuen Kodex detailliert geregelt. Der testamentarischen Erbfolge kommt im Vergleich mit der früheren Regelung eine überaus bedeutende Rolle zu. Dies hängt mit dem Erstarken der Rolle des Parteiwillens zusammen.

Insgesamt lässt sich feststellen, daß den Redaktoren des georgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahre 1997 eine originelle Synthese der auf dem römischen Recht (ius Romanum) basierenden westlichen Vorbildern und der heimischen Traditionen gelungen ist.

Das internationale Privatrecht wird - im Gegensatz zu Armenien - in einem eigenständigen Gesetz vom Jahre 1998 geregelt. Die privatrechtliche Gesetzgebung folgt nicht dem monistischen Konzept (concept moniste). In Georgien gibt es jedoch derzeit kein eigenständiges Handelsgesetzbuch. Die Handelsgesellschaften werden in Einzelgesetzen geregelt. Weitere Gesetze aus dem Bereich des Handelsrechts sind: das Gesetz über die gewerbliche Miete vom Jahre 1994 (die Miete von Ackerboden wird in einem Gesetz aus dem Jahre 1996 geregelt) und das Gesetz über das Pfandrecht aus dem Jahre 1994. Das im Jahre 1994 promulgierte Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Unternehmer und das aus dem Jahre 1996 stammende Gesetz über die Tätigkeit der Banken gehören ebenfalls zu diesem Regelungskreis.

Römisches Recht wird an der Universität Tbilisi (deutsch: Tiflis) seit dem Jahre 1920 ununterbrochen gelehrt. Die Bedeutung dieses Lehrfachs ist seit der Unabhängigkeit Georgiens in erheblichem Maße gewachsen. Dieser Umstand hat auch dazu beigetragen, daß im neuen georgischen Bürgerlichen Gesetzbuch den Instituten des römischen Rechts eine bedeutende Rolle zukam.

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Armenien

Im Jahre 63 v. Chr. wurde Klein-Armenien (Armenia minor) römischer Vasallenstaat. Groß-Armenien (Armenia maior) wurde im Jahre 116 n. Chr. provisorisch Provinz des römischen Reiches. Der Kampf zwischen Rom und den Parthern und später zwischen den Römern und dem sassanidischen Perserreich um Armenien dauerte mehrere Jahrhunderte an. In Armenien wurde im Jahre 301 die christliche Religion Staatsreligion (religio recepta). Im Jahre 387 kam es zur Teilung Armeniens: Ein Viertel des Landes wurde Teil des Römischen Reiches, während drei Viertel von Persien erobert wurde. Die römische Herrschaft überdauerte auch die Teilung des Römischen Reiches im Jahre 395. In den ersten Jahren nach der Eroberung war der Einfluß des römischen Rechts in Armenien eher gering.

Im 6. Jahrhundert vergrößerte sich der zu Byzanz gehörige Teil Armeniens, da Kaiser Justinian I. (527-565) im erfolgreichen Krieg gegen die Perser den autonomen Teil des Landes dem Oströmischen Reich (pars Orientis Imperii Romani) anschließen konnte. Dieses autonome Gebiet war von den Persern zwar erobert worden, verfügte aber in gewissem Maße über eine Art Staatlichkeit und behielt dementsprechend auch weitgehend das eigene Rechtssystem bei. Durch eine Verordnung (constitutio bzw. edictum) Kaiser Justinians I. vom Jahre 536 wurde Armenien in vier Territorien aufgeteilt. Mehrere kaiserliche Verordnungen (constituciones, genannt auch novellae) verfügten über die Einführung der Institute des byzantinisch- römischen Rechts (ius Graeco-Romanum), welche aber in Armenien eher in geringem Maße angewandt wurden.

Gleichwohl ging die Eingliederung Armeniens in das byzantinisch-römische Reich mit der Übernahme verschiedener römischrechtlicher Elemente einher. Auch die Armenisch-Apostolische - übrigens selbständige (autokephale) -Kirche spielte bei der Rezeption des römischen Rechts eine gewisse Rolle. Obwohl Kaiser Heraclius Groß-Armenien unter die Jurisdiktion des Oberhauptes (Katholikos) der armenischen autokephalen Kirche stellte, hat dies die Rezeption des römischen Rechts nicht beeinflußt.

Als Zeichen des Einsickerns des byzantinisch-römischen Rechts in Armenien ist die Übersetzung und Anwendung des Syrisch-römischen Rechtsbuchs (genannt Liber Romanus Syriacus oder Liber Syro-Romanus) anzusehen. Hervorzuheben ist, daß die byzantinischen Quellen in Armenien zwar bekannt waren, jedoch formell nicht rezipiert wurden.

Nach der Eroberung Armeniens durch das russische Zarenreich wurde das römische Recht durch russische Vermittlung wieder bekannt. Ab dem 19. Jahrhundert eröffnete sich für armenische Juristen die Möglichkeit, deutsche Uni-

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versitäten zu besuchen und auf diese Weise die Errungenschaften der Pandektistik zu erlernen.

Im Jahre 1991 wurde Armenien - nach den Jahren 1918-1920 zum zweiten Male - wieder unabhängig. Armenien wurde in jenem Jahre Präsidialrepublik. Die im Jahre 2005 durch Referendum angenommene Verfassung hat die Verfassungsstruktur Armeniens nicht geändert.

Das armenische bürgerliche Gesetzbuch wurde im Mai 1998 verabschiedet und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Es gliedert sich in den folgenden zwölf Büchern: Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht, Objekt der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse, Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte, Rechtsgeschäfte (negotia iuridica), Allgemeiner Teil des Schuldrechts, vertragliche Schuldverhältnisse, Schuldverhältnisse aus einseitigen Verpflichtungen, außervertragliche Schadenshaftung und ungerechtfertigte Bereicherung, Recht des geistigen Eigentums, internationales Privatrecht und Schlußbestimmungen.

Mit dieser von den Zivilgesetzbüchern von anderen Ländern abweichenden Einteilung folgt das armenische bürgerliche Gesetzbuch weder dem Institutionen- noch dem Pandektensystem. Gleichwohl basieren zahlreiche Begriffe und Rechtsinstitute auf dem römischen Recht und auf der (deutschen) Pandektistik (Pandektenwissenschaft). Bei den Kodifikationsarbeiten berücksichtigten die Redaktoren - neben den (vom byzantinisch-römischen Recht beeinflußten) armenischen Rechtstraditionen - vor allem den französischen Code civil, das deutsche BGB, das schweizerische ZGB und das schweizerische Obligationenrecht (OR), sowie das neue niederländische Burgerlijk Wetboek. Der armenische Gesetzgeber hat auch die Reformen der "klassischen" europäischen Bürgerlichen Gesetzbücher in Betracht gezogen. Im Gegensatz z.B. zu Georgien wurde aber auch das vom Interparlamentarischen Rat der GUS-Staaten in den Jahren 1994-1996 ausgearbeitete bürgerliche Modellgesetzbuch berücksichtigt.

Es soll erwähnt werden, daß die testamentarische Erbfolge in dem neuen privatrechtlichen Kodex eine viel größere Rolle spielt als dies früher im sowjetischen Bürgerlichen Gesetzbuch der Fall war. Damals war nämlich, wohl vorwiegend aus ideologischen Gründen, die gesetzliche Erbfolge dominierend, wie auch im Allgemeinen im Recht der Sowjetrepubliken das Erbrecht eine untergeordnete Rolle spielte.

Das römische Recht nahm hauptsächlich, wie auch früher, unter Vermittlung der russischen Zivilrechtswissenschaft Einfluß auf den Kodex. Es diente und dient gleichsam als eine Art Legitimation für die Rückkehr zu den westeuropäischen Traditionen im juristischen Bereich.

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Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in Armenien wurden die folgenden wichtigen, das Zivilrecht betreffenden Gesetze angenommen: im Jahre 1990 - noch vor dem Erlangen der Unabhängigkeit, aber bereits nach dem Beginn der Rechtsreformen - wurden die Gesetze über das Eigentum im Allgemeinen bzw. über das Staatseigentum angenommen, wobei diese Gesetze später mehrmals modifiziert wurden.

In Armenien wird im Bereich des Handelsrechts dem monistischen Konzept derzeit nicht Rechnung getragen. Die Handelsgesellschaften werden nämlich in Einzelgesetzen geregelt und nicht in einem eigenständigen Handelsgesetzbuch. Folgende Gesetze verdienen an dieser Stelle Erwähnung: das Gesetz über die Firmennamen aus dem Jahre 1997, das Gesetz über den Markenschutz ebenfalls aus dem Jahre 1997 (modifiziert im Jahre 2000) und das Patentgesetz aus dem Jahre 1993.

Aserbaidschan

Auf dem Gebiet des heutigen Aserbaidschan entfaltete sich ab dem 1. nachchristlichen Jahrhundert der Einfluß des römischen Rechts. Das Christentum verbreitete sich unter armenischer Vermittlung ab dem 5. Jahrhundert. Nach der persischen Herrschaft wurde dieses Gebiet von den arabischen Dynastien regiert. Die arabische Herrschaft wurde im 11. Jahrhundert abgelöst, und das Gebiet wurde Teil Georgiens. Mit Beginn der Hegemonie der seldzukischen Türken dominierte der türkische Einfluß auf die in Aserbaidschan lebenden Völker (Ethnien).

Um das Jahr 1500 ist in Aserbaidschan der Staat der Sefeviden entstanden. In der Zeit der Sefeviden-Dynastie gehört auch Armenien zu Aserbaidschan. Aserbaidschan wurde durch den Vertrag zwischen dem Osmanischen Reich und Persien vom Jahre 1555 Teil von Persien. Die Verbreitung des Islam wurde auch von den Persern gefördert. Auf dem Gebiet des heutigen Aserbaidschan wurde in der Zeit der persischen Herrschaft die Scharia angewandt.

Die jetzige Hauptstadt Baku wurde im Jahre 1723 vom russischen Zar Peter I. (dem Großen, 1689-1725) erobert. Im Sinne des Friedensvertrages von Konstantinopel vom 12. Juni 1724 erhielt Russland Derben, Baku und den südwestlichen Küstenstreifen des Kaspischen Meeres. Der größte Teil des heutigen Aserbaidschan wurde hingegen Teil des Osmanischen Reiches. Der in Konstantinopel abgeschlossene Friedensvertrag hat durch die Gliederung des Landes in Zonen zu dessen politischen und wirtschaftlichen Destabilisierung geführt. Die russische Eroberung war diesmal nur provisorisch, denn zwischen den Jahren 1735-1747 gelangte Aserbaidschan erneut unter persische Herrschaft. Die anschließend stufenweise vonstatten gehende russische Eroberung

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wurde durch die Einteilung des Landes in verschieden Khanate erleichtert, so daß Aserbaidschan später leichter an Russland angeschlossen werden konnte.

Im Friedensvertrag von Gulistan vom Jahre 1813, welcher den heftigen, mit schweren Gefechten einhergehenden Krieg zwischen Rußland und Persien in den Jahren 1804-1813 beendet hatte, verzichtete Persien zugunsten Rußlands auf die aserbaidschanischen Gebiete nördlich von Arakses. Bereits im Jahre 1806 jedoch wurde Baku de facto erneut - und diesmal "endgültig" - Teil des russischen Reiches. Aber erst im Friedensvertrag von Türkmandschi, der den russisch-persischen Krieg der Jahre 1825-1828 beendete, erkannte Persien die russische Herrschaft über diese Gebiete de iure an.

Ab dem Jahre 1828 wurde Aserbaidschan - wie auch Georgien und Armenien - von Rußland verwaltet. Die islamischen rechtlichen Traditionen (Scharia) wurden aber während der Folgejahre von Rußland geduldet und dementsprechend in Aserbaidschan weiter angewandt.

Gegen Ende des Ersten Weltkrieges verstärkten sich auch in Aserbaidschan die Bestrebungen nach einem souveränen Staat, wobei diese auch von den Zentralmächten Deutschland, Österreich-Ungarn und dem Osmanischen Reich gefördert wurden. Das Streben nach Souveränität verstärkte sich mit der Auflösung des russischen Zarenreiches. Im Jahre 1917 ist die Transkaukasische Demokratische Bundesrepublik entstanden, die die Gebiete des heutigen Aserbaidschans, Georgiens und Armeniens umfaßte. Aus diesem Bundesstaat ist aber Aserbaidschan bald ausgeschieden und proklamierte am 28. Mai 1918 unter dem Namen Aserbaidschanische Demokratische Republik seine staatliche Unabhängigkeit. Bei der Gründung des unabhängigen aserbaidschanischen Staates - die Großmächte haben die Unabhängigkeit Aserbaidschans nicht anerkannt - hatte die national gesinnte Mussavat-Partei eine bedeutende Rolle gespielt. Die Sowjetrepublik die am 13. November 1917 in Baku proklamiert wurde, war ebenfalls nicht langlebig. Beigetragen hat hierzu der Umstand, daß einerseits Großbritannien am 4. August 1918 Baku besetzte, andererseits die übrigen Territorien Aserbaidschans am 15. September 1918 von den Militäreinheiten des Osmanischen Reiches besetzt worden sind. An demselben Tag wurde auch die Trennung von Aserbaidschan von Sowjet-Russland proklamiert. Als Ergebnis entstand die zwischen den Jahren 1918 und 1920 bestehende Erste Aserbaidschanische Republik.

Die Aserbaidschanische Demokratische Republik konnte ihre Eigenstaatlichkeit gut zwei Jahre lang bewahren. Am 20. April 1920 wurde auch Aserbaidschan - wie auch die zwei anderen kaukasischen Staaten - zu einem sozialistischen (sowjetischen) Staat. An diesem Tag wurde die Aserbaidschanische Sowjetrepublik proklamiert. Der kaukasische Staat Aserbaidschan verlor im März 1922 auch formell seine Souveränität. Zu dieser Zeit entstand nämlich

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mit der Vereinigung der drei kaukasischen Staaten die Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Teil des am 30. Dezember 1922 entstandenen (proklamierten) Sowjetunion wurde. Die Aserbaidschanische Sozialistische Sowjetrepublik ist - gleichzeitig mit der Georgischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik - am 5. Dezember 1936 entstanden, unter gleichzeitiger Auflösung der Transkaukasischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik. Die aserbaidschanische Verfassung wurde am 14. März 1937 nach der Auflösung der Transkaukasischen Föderation und der Proklamierung der Verfassung der Sowjetunion im Dezember 1936 angenommen. Die Verfassung aus dem Jahre 1937 war - mit einigen Änderungen, von denen die zwischen 1988-1990 angenommenen am bedeutendsten waren - bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung im November 1995 in Kraft.

Nach dem Entstehen der Sowjetunion (30. Dezember 1922) wurde auch im Bereich des Privatrechts eine politisch-ideologisch motivierte Umwandlung herbeigeführt. Auch in Aserbaidschan wurde - ähnlich wie bei den anderen Teilrepubliken der Sowjetunion - das im Jahre 1922 angenommene sowjetrussische Zivilgesetzbuch in Kraft gesetzt. Der vom namhaften Zivilisten Aleksej Grigorjevič Gojkbarg (1883-1962) redigierte Kodex berücksichtigte die spezifischen Jahrhunderte langen rechtlichen Traditionen der in Aserbaidschan lebenden Ethnien nicht. Das gilt inbesondere für die Traditionen des islamischen Rechts, das im Bereich des Privatrechts, des Familienrechts und des Erbrechts dominant war.

In Aserbaidschan wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg, nämlich im Jahre 1965, ein eigenständiges Zivilgesetzbuch (Grasdanskij Kodeks) promulgiert. Dieses Zivilgesetzbuch spiegelte - ähnlich wie die Zivilgesetzbücher der anderen Sowjetrepubliken - hinsichtlich seiner Struktur und seines Begriffssystems weitgehend die Traditionen der deutschen Pandektistik wider.

Nach der Erlangung der Unabhängigkeit, und nach der Proklamierung der Dritten - bzw. im Hinblick auf die staatliche Souveränität der Zweiten - Aserbaidschanischen Republik am 18. Oktober 1991 wurde das Rechtssystem Aserbaidschans mit den Anforderungen der Marktwirtschaft stufenweise in Einklang gebracht. Erwähnt werden soll die Tatsache, daß auf dem gesamten Staatsgebiet, so im Autonomen Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) und in der Autonomen Republik Nachitschevan, dieselben Rechtsregeln gültig sind. Dies bezieht sich auch auf das Zivilrecht und das Handelsrecht.

Als Gründungsmitglied der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) verabschiedete Aserbaidschan im Jahre 1992 das Gesetz über den Schutz der ausländischen Investitionen. Dieses Gesetz erkennt - ähnlich wie die einschlägigen Gesetze der anderen GUS-Staaten - das Privateigentum und sichert dessen Schutz zu.

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Die Verfassung vom 12. November 1995, die durch ein Referendum angenommen wurde, setzte die am 21. April 1978 promulgierte sowjetische Verfassung bereits mit Wirkung vom 27. November 1995 außer Kraft. Mehrere Bestimmungen der Verfassung vom Jahre 1995, die in Aserbaidschan eine Präsidialrepublik etablierte, regeln die grundlegenden Prinzipien bzw. die konkreten Institute des Privatrechts. Artikel 15 der im Jahre 1995 promulgierten Verfassung deklariert das Prinzip der Marktwirtschaft auf Verfassungsebene.

Artikel 13 der Verfassung formuliert die Unverletzbarkeit des Eigen-tums(recht)s und deklariert den gleichwertigen Schutz der verschiedenen Formen des Eigentums, d.h. des staatlichen, privaten (c 'aztnaja sobztvennost') und des kommunalen Eigentums. Ferner wird auf den sozialen Zweck des Eigentums verwiesen. In diesem Artikel kommt also die von Léon Duguit (18591928) definierte "soziale Funktion" (fonction sociale) des Eigentums zum Vorschein. Artikel 29 der Verfassung wiederholt den schon im Artikel 13 definierten Eigentumsschutz, wobei aber der rechtliche Schutz des Privateigentums hervorgehoben wird. Hier wird auch der Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich dessen Teilbefugnisse, näher bestimmt, jedoch nicht mit dem Anspruch auf Vollständigkeit. Der Eigentümer von Mobilien und Immobilien darf - im Einklang mit dem von Ulpian bereits am Anfang des 3. Jahrhunderts n. Chr. konzipierten Eigentumsbeschreibung - die Sache besitzen, benutzen und darüber verfügen (possidere, uti, abuti = nicht quellengemäß: ius disponendi). Niemand kann ohne einen richterlichen Beschluß enteignet werden. Der Artikel verfügt auch darüber, daß eine Enteignung nur aus staatlichen oder gesellschaftlichen Interessen erfolgen darf, aber auch in so einem Fall gegen angemessene Entschädigung. Der Artikel 29 billigt den Bürgern das Recht auf Vererbung und Erbe zu. Der nächste Artikel der Verfassung (Artikel 30) stellt das Recht der Bürger auf geistiges Eigentum fest.

Artikel 15 der Verfassung, der sich mit der Beziehung zwischen wirtschaftlicher Entwicklung und Staat beschäftigt, enthält die verfassungsrechtlichen Garantien der Anforderungen der Marktwirtschaft. Artikel 59 legt das Recht der Bürger zur freien, vom Staat nur in Außnahmefällen einschränkbaren Unternehmensfreiheit nieder. Die oben genannten Artikel wurden von der Modifizierung vom Jahre 2002 nicht berührt.

Am 1. Juni 2000 trat von der aserbaidschanischen Nationalversammlung (Milli Medslis) am 28. Dezember 1999 angenommene aserbaidschanische Zivilgesetzbuch (Grasdanskij Kodeks) in Kraft. Auch dessen russische Variante ist authentisch. Die Redaktoren des Grasdanskij Kodeks berücksichtigten in erster Linie das deutsche BGB, das schweizerische ZGB und Obligationenrecht, das neue niederländische Burgerlijk Wetboek und das Modellgesetzbuch eines BGB für die GUS-Staaten aus den Jahren 1995-1996 als Quelle.

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Das aus 1325 Artikeln bestehende aserbaidschanische Zivilgesetzbuch, enthält - in gewisser Hinsicht den pandektischen Traditionen entsprechend - einen Allgemeinen Teil. Der Allgemeine Teil kann seiner Struktur und seinem Inhalt nach nicht als solcher im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuch für das Königreich Sachsen oder des im deutschen BGB befindlichen Allgemeinen Teils angesehen werden. Der Kodex gliedert sich insgesamt in zehn "Teile" (razg'el). Die einzelnen Teile bestehen aus Abschnitten (glava).

Der aserbaidschanische Gesetzgeber faßt den Allgemeinen Teil in spezifischer Weise auf. So befinden sich auch die Regelungen des Sachenrechtes im Allgemeinen Teil. Der mit seinen 566 Artikeln besonders umfangreiche Allgemeine Teil (Obsc'aja C'ast) gliedert sich in einführende Bestimmungen (1. Teil: §§ 1-23), natürliche Personen (fisic'ezkije litsa) und juristische Personen (jurig'i'tseskije lic'a) (2. Teil: §§ 24-134), Eigentum und dingliche Rechte (ius in re sua und iura in re aliena), d.h. die mit in rem-Schutz versehenen Rechte (vesnije prava) (3. Teil: §§ 135-323), Rechtsgeschäfte (sg'elki) (4. Teil: §§ 324-366), Regelungen von Fristen und der Verjährung von Klagerechten (iskovaja davnost') (5. Teil: §§ 367-384), sowie den allgemeinen Teil des Schuldrechts (Obsc'aja c'ast' objasat'elztvennovo prava) (6. Teil: §§ 385566).

Artikel 152 regelt - im Einklang mit den oben bereits erwähnten Arikeln 13 und 29 der Verfassung - die Definition und den Inhalt des Eigentums. Die Bestimmungen bezüglich des Besitzschutzes (§§ 159-166) spiegeln den Einfluß des römischen Rechts wider. Dies gilt sowohl für die Formen des Besitzes als auch für den Besitzschutz.

Dem Allgemeinen Teil folgt der Besondere Teil (Spezialnaja c'ast'). Dieser Teil enthält den Besonderen Teil des Schuldsrechts und das Erbrecht. Der Besondere Teil des Schuldrechts gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt (7. Teil des Kodex: §§ 567-1086) - regelt die vertraglichen Schuldverhältnisse. In diesem Abschnitt wird auch das Wertpapierrecht (tsennije bumagi) geregelt. Der relativ kurze zweite Abschnitt (8. Teil des Kodex: §§ 1087-1095) behandelt die gesetzlichen Schuldverhältnisse, Obligationen, d.h. die Geschäftsführung ohne Auftrag (negotium gestum, negotiorum gestio) und die ungerechtfertigte Bereicherung (locupletio iniusta). Der dritte Abschnitt (9. Teil des Kodex: §§ 1096-1132) handelt von den Schuldverhältnissen, die aus einer Rechtsverletzung stammen (g'elikty) und das Schadensersatzrecht im Allgemeinen.

Der letzte (zehnte) Teil des Kodex (§§ 1133-1325) regelt das Erbrecht (Nasledstvennoje pravo). Die Regelung der auf der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge basiert auf den Traditionen des römischen Rechtes. Das Weiterleben der römischrechtlichen Elemente kann auch in der Terminologie

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(z.B. der Benutzung des legatum-Begriffs für das Vermächtnis) ausgezeigt werden. Die Freiheit zur Testamentserrichtung durch den Erblasser (de cuius) ist - abweichend z.B. vom sowjet-russischen Zivilgesetzbuch vom Jahre 1922 - gewährleistet.

Das Begriffssystem, die Terminologie und die Konstruktionen des aserbaidschanischen Zivilgesetzbuches wurzeln in vielen Fällen unmittelbar im römischen Recht. Dies bezieht sich z.B. auf die Regelung des Eigentums, der dinglichen Rechte, der Dienstbarkeiten (servituty), der Verträge und auf weite Teile des Erbrechts. In der Rechtsgeschäftslehre spiegelt sich der starke Einfluß der deutschen Pandektenwissenschaft wider.

Wie oben erwähnt, befindet sich die allgemeine Regelung über die Handelsgesellschaften - ähnlich wie beim neuen russischen Bürgerlichen Gesetzbuch (1995-2002) - im Allgemeinen Teil des aserbaidschanischen Zivilgesetzbuches, nämlich im 2. Teil über die juristischen Personen. Artikel 64-113 enthalten Regelungen über die verschiedenen Formen der Handelsgesellschaften (Kommerc 'eskije organ 'isatsii). Auch die Genossenschaften werden in diesem Teil geregelt.

Diese Regelungsweise ist als Anzeichen der Annahme des monistischen Prinzips (concept moniste) zu betrachten. Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich der einzelnen Handelsgesellschaften bzw. Wirtschaftsgesellschaften sind in Sondergesetzen enthalten. Der aserbaidschanische Gesetzgeber will aber, obwohl er das Modell des code unique nicht akzeptiert, kein eigenständiges Handelsgesetzbuch verabschieden. Ein eigenständiges Handelsgesetzbuch wird derzeit nicht einmal geplant.

Schrifttum

Die Staaten im Kaukasus im Allgemeinen

L. Baratz: Sur les origines étrangères de la plupart des lois civiles russes. Paris, 1937.; T. G. Chase: The Story of Lithuania, New York, 1946; M. Raeff: The Political Philosophy of Speranskij. The American Slavic and East European Review 12 (1953) S. 1-21.; Csekey I.: Balugyánszky Mihály élete és munkássága. (Leben und Werk von Mihály Balugyánszky) Századok 91 (1957); I.B. Novickij: Istorija sovjetskovo grasdanskovo prava. Moskva, 1957.; M. Raeff: Michael Speransky. Statesman of Imperial Russia, 1772-1839. The Hague, 1957.; N. Reich: Kodifikation und Reform des russischen Zivilrechts im neunzehnten Jahrhundert bis zum Erlass des Svod Zakonov (1833) Ius Commune 3 (1970) S. 152-185.; N. Reich: Sozialismus und Zivilrecht. Eine rechtstheoretisch-rechtshistorische Studie zur Zivilrechtstheorie und Kodifikationspraxis im

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Georgien

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Armenien

M. Kovalevskij: Zakon i obic'aj na Kafkaze. Moskva, 1890.; A. Mégavorian: Familie et mariage arméniens. Lausanne, 1894.; W. Bihl: Die Kaukasus-Politik der Mittelmächte. I. Teil. Wien - Köln - Graz, 1975.; W. Bihl: Die Kaukasus-Politik der Mittelmächte. II. Teil. Wien - Köln - Weimar, 1992.; M.M. Boguslawskij: Die Rechtslage für ausländische Investitionen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. München, 1993.; V. Nazarian: Der Stand der Kodifizierung der Zivilgesetzgebung der Republik Armenien. In: M. Boguslawskij - R. Knieper (Hrsg.): Wege zu neuem Recht. Berlin, 1998. S. 23-25.; A. Watson: Roman Law and the Armenian Draft Civil Code. In: A. Watson: Ancient Law and Modern Understanding: At the Edges. Athens - London, 1998. S. 84-90.; A. Kappeler: Rußland als Vielvölkerreich. Entstehung, Geschichte, Zerfall. München, 2001[2]

Aserbaidschan

W. Bihl: Die Kaukasus-Politik der Mittelmächte. I. Teil. Wien - Köln - Graz, 1975.; W. Bihl: Die Kaukasus-Politik der Mittelmächte. II. Teil. Wien - Köln - Weimar, 1992.; M. M. Boguslawskij: Die Rechtslage für ausländische Investitionen in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion. München, 1993.; S. Hanke: Aserbaidschans Weg zur Marktwirtschaft. Fünf Jahre Wirtschaftsreformation seit der Unabhängigkeit. Frankfurt am Main 1998.; R. Knieper: Zur Technik der Gesetzgebung in Reformstaaten. Wirtschaft und Recht in Osteuropa. 7 (1998) S. 361-367.; A. Kappeler: Rußland als Vielvölkerreich. Entstehung, Geschichte, Zerfall. München, 2001[2].; Hamza G.: Az európai magánjog fejlődése. A modern magánjogi rendszerek kialakulása a római jogi hagyományok alapján. (Die Entwicklung des europäischen Privatrechts. Entstehung der modernen Privatrechtsordnungen auf römischrechtlicher Grundlage) Budapest, 2002 S. 257-258.; T.T. Mustafasade: Iz istorii russko-tureckih otnosen'ij v 20-h godah XVIII veka. Ot'ec'estvennaja Istorija 2002/2. S. 15-30.; G. Hamza: Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa. Passau, 200. S. 231-232.

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Resümee - Die Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts in den Staaten des Kaukasus

Die Zusammenstellung der georgischsprachigen Sammlung, die das georgische Gewohnheitsrecht und die georgischen Gesetze enthält und auch Kodex genannt wird, ist mit dem Namen des georgischen Herrschers Vachtang VI. (1707-1737) verbunden. Ab 1870 wurde auch auf georgischen Gebieten der Svod Zakonov eingeführt. Das 1918 erneut unabhängig gewordene Georgien bildete ab 1922 einen Teil der Sowjetunion und errang 1991 wieder seine Unabhängigkeit. Das im Juni 1997 vom georgischen Parlament verabschiedete Bürgerliche Gesetzbuch erlangte noch im November desselben Jahres Gültigkeit. Der Kodex besteht aus sechs Büchern. Das erste Buch spiegelt in bedeutendem Maße die Wirkungen des deutschen BGB wider. Dieser Einfluss kommt insbesondere beim Kreis der Rechtsgeschäfte sehr stark zum Ausdruck. Diejenigen Verordnungen im Besonderen Teil des Schuldrechts, die sich auf einzelne Verträge beziehen, spiegeln die Bestrebung seitens des Gesetzgebers wider, dass das georgische Privatrecht möglichst auch den neuesten Reformen der modernen westeuropäischen Privatrechtssysteme folgt. Bei dem Rechtsinstitut des trust ist der Einfluss des common law stark; ersterer ist auch im georgischen Bürgerlichen Gesetzbuch als eigenwillige Synthese des Instituts der Kommission und des Nutzungsrechts (usus) bekannt. Auf dem Gebiet der Regelung des Familienrechts berücksichtigten die Redakteure des Kodex verstärkt die byzantinisch-römischen juristischen Traditionen.

In Armenien verbreitete sich das römische Recht nach der russischen Eroberung durch russische Vermittlung. Im 19. Jahrhundert bot sich auch Juristen aus Armenien die Möglichkeit, Universitäten in Deutschland zu besuchen; als Folge wurden die Ergebnisse der deutschen Pandektistik bekannt. Im armenischen Staat, der seine Unabhängigkeit 1991 erlangte, wurde das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch im Mai 1998 verabschiedet. Das neue armenische Bürgerliche Gesetzbuch hat eine eigentümliche Struktur, da es weder dem Institutionen-, noch dem Pandektensystem folgt. Gleichzeitig wurzeln jedoch die Terminologie und die Regelung bezüglich zahlreicher Rechtsinstitute in den Traditionen des römischen Rechts und der Pandektistik.

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Aserbaidschan kam ab 1828 - ähnlich wie Georgien und Armenien - unter russische Verwaltung. Im Land wurde die zweite Republik, die Aserbaidschanische Sowjetische Sozialistische Republik ausgerufen. Zur Umformung des Rechtssystems in Einklang mit den Anforderungen der Marktwirtschaft kam es nach der Erlangung der Unabhängigkeit, dem Ausrufen der Dritten Aserbaidschanischen Republik. Die Redaktoren des im Dezember 1999 ausgerufenen und am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen aserbaidschanischen Bürgerlichen Gesetzbuches zogen neben dem deutschen BGB, dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch und dem Obligationenrecht in erster Linie das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch in Betracht. Daneben beachteten die Redaktoren des Kodex auch das sogenannte Modellgesetzbuch eines BGB das durch die GUS zwischen 1994 und 1996 ausgearbeitet wurde. Das Begriffssystem und die Konstruktionen des Zivilgesetzbuches wurzeln in zahlreichen Fällen unmittelbar im römischen Recht. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Regelung vieler Institute des Eigentumsrechts, der sonstigen dinglichen Rechte, der Verträge und des Erbrechts.

Summary - Development and Codification of Private Law in the States of the Caucasus

The first collection (or code) of the regulations of customary law, and of laws, in Georgia was compiled at the order of Vahtang VI (1707-37). The Svod Zakonov (Collection of Laws of the Russian Empire) was introduced in Georgia in 1870.

Georgia regained independence in 1918 but in 1922 it became part of the Soviet Union. Since 1991 it has been independent again. The Georgian parliament enacted a new Civil Code in June 1997, which entered into force in November of that year. The code consists of six books. The first book closely follows the model of the German BGB, especially in the field of legal transactions. The provisions about the various types of contracts in the special part of contract law express the legislators' endeavour to approximate Georgian private law to the most recent developments of modern Western European private law systems. The influence of common law can be strongly felt in the way trust is de-

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fined. In the Georgian Civil Code trust is a special synthesis of consignment and use (usus). As for Georgian family law, the influence of traditions of Byzantine Roman law can be felt.

The Roman law became known in Armenia with Russian mediation after that country came under Russian dominance. In the 19th century Armenian jurists could attend German universities and that is how German pandectics won followers in that country. Armenia regained independence in 1991. In May 1998 the Armenian Parliament adopted a new Civil Code, which became effective on January 1, 1999. The new Armenian Civil Code does not follow either the system of Institutes (Institutiones: personae, res, actiones) or the system of pandectics. However, its terminology and its provisions about numerous legal institutions are rooted in the traditions of Roman law and pandectics.

Azerbaijan, just like Georgia and Armenia, came under Russian administration in 1828. The Soviet Socialist Republic of Azerbaijan (second republic) was declared in 1920. Following the proclamation of the third republic after Armenia regained independence in 1991, efforts were taken to approximate the legal system to the requirements of market economy. Azerbaijan's Civil Code was promulgated in December 1999 and it entered into force on June 1, 2000. Its framers bore in mind, among other sources, the German BGB, the Swiss Civil Code and the law of obligations, and the new Civil Code of The Netherlands. The Model Civil Code for the Commonwealth of Independent States (CIS) -elaborated in 1994-96 - was also among its sources. The categories and structures of Azerbaijani private law are directly based on Roman law in some areas. The following examples can be mentioned: various institutions of ownership, other property rights, contracts and inheritance law. ■

ANMERKUNGEN

[1] Das auf Lateinisch verfaßte und später in mehrere Sprachen (auf Syrisch, Arabisch, Armenisch und Georgisch) übersetzte Syrisch-römische Rechtsbuch stammt wahrscheinlich aus dem 5. nachchristlichen Jahrhundert. Es hat vorwiegend römisches Recht (nach neueren Forschung vor allem Reichsrecht) zum Inhalt. Die Gattung dieser Rechtsquelle (z.B. Kodex, Kodifikation oder Rechtsspiegel) ist umstritten. Siehe aus der umfangreichen Sekundärliteratur: G.K. Bruns - E. Sachau: Syrisch-römisches Rechtsbuch aus dem fünften Jahrhundert. Leipzig, 1880.; C.A. Nallino: Sul libro Siro-romano e sul presunto diritto siriaco. In: Studi in onore di P. Bonfante I. Milano, 1929, S. 201ff.; W. Selb: Le livre Syro-romain et l'idée d'un coutumier de droit séculier orientalo-chrétien. In: L'oriente christiano nella storia delle civiltà, Roma, 1964, S. 330ff.; W. Selb: Zur Bedeutung des syrisch-römischen Rechtsbuches. München, 1964; und G. Hamza: Jogösszehasonlítás és az antik jogrendszerek (Rechtsvergleichung und die Rechtssysteme der Antike). Budapest, 1998, S. 55f.

[2] Hervorzuheben ist, daß das Rechtsbuch Vahtangs VI. auch ins Russische, Deutsche und Französische übersetzt worden ist. Siehe Klutmann: Analyse des nationalgrusinischen Obligationsrechtes im Kodex Wachtangs, VI. 1908.

Lábjegyzetek:

[1] Lehrstuhl für Römisches Recht, Telefonnummer (36-1) 411-6506, E-mail: gabor.hamza@ajk.elte.hu

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