https://doi.org/10.55194/GI.2025.3-4.4
This study examines how the EU Matrimonial Property Regulation - although Hungary did not participate in the enhanced cooperation that led to its adoption - is enforced in Hungary. My purpose is to make it clear that, although that EU act is not de jure binding in Hungary, its provisions were taken into account in the codification of the Private International Law Act, both in the field of jurisdiction and in the field of applicable law.
The differences arise solely from the specialty of Hungarian law, in particular from the joint management of the personal and property relations of the spouses.
I also analyze the relationship between the legal institutions belonging to the general part of private international law (choice of law, general diversion clause) and the EU regulation.
Keywords: jurisdiction, applicable law, EU Matrimonial Property Regulation, evasive clause, choice of law
A jelen tanulmány azt vizsgálja, hogy az EU Házassági Vagyonjogi Rendelete - jóllehet Magyarország nem vett részt az annak elfogadásához vezető megerősített együttműködésben - miként érvényesül hazánkban. Célom annak alátámasztása: jóllehet Magyarországon de jure nem kötelező ez az uniós aktus, annak rendelkezéseit az nemzetközi magánjogi törvény kodifikációja során, mind a joghatóság, mind az alkalmazandó jog területén figyelembe vették.
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Az eltérések kizárólag a magyar jog specialitásából, így kiváltképp a házastársak személyi és vagyoni viszonyainak együttes kezeléséből fakadnak.
Munkámban a nemzetközi magánjog általános részéhez tartozó jogintézmények (jogválasztás, általános kitérítő klauzula) és az EU rendelet viszonyát is elemzem.
Kulcsszavak: joghatóság, alkalmazandó jog, EU házassági vagyonjogi rendelet, kitérítő klauzula, jogválasztás
Seit dem 29. Januar 2019 gilt die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) in denjenigen Mitgliedstaaten, die sich für eine verstärkte Zusammenarbeit entschieden haben. Obwohl durch die EuGüVO durch die verstärkte Zusammenarbeit geschaffen wurde, ist die Verordnung Teil des Systems des Europäischen Zivilprozessrechts (EuZPR). Ungarn hat an der verstärkten Zusammenarbeit nicht teilgenommen.[1] Das bedeutet jedoch nicht, dass die EuGüVO - ihre Vorschriften und ihre Sichtweisen - die Kodifikation des ungarischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht (IPR-Gesetz)[2] nicht beeinflusst hätte. Ganz im Gegenteil: In zahllosen Fällen spiegeln sich die Normen der EuGüVO in den Normen des ungarischen IPR-Gesetzes.
Mein Ziel ist es, zu beweisen, dass, obwohl Ungarn an der verstärkten Zusammenarbeit nicht teilgenommen hat, das ungarische IPR-Gesetz Sachverhalte im Wesentlichen genauso regelt wie die EuGüVO. Für diejenigen Sachverhalte im von der EuGüVO geregelten Rechtsgebiet, für die eine andere rechtliche Lösung kodifiziert wurde, waren Spezifika des ungarischen Rechts entscheidend für die Abweichung. Obwohl Ungarn, wie bereits geschrieben, an der verstärkten Zusammenarbeit, die zum Erlass der EuGüVO führte, nicht teilgenommen hat, bedeutet dies nicht, dass die Verordnung sich nicht doch auf ungarische Staatsbürger beziehen
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kann, zum Beispiel im Fall der über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügenden Ehegatten, die in einem Mitgliedstaat wohnen, in dem die EuGüVO gilt. Jedoch muss man auch sehen: Auf ungarische Staatsbürger, die in einem Mitgliedstaat, in dem die EuGüVO nicht anwendbar ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist nur das ungarische IPR-Gesetz anzuwenden. Diese Situation führt zu einer Zersplitterung des internationalen Privatrechtes.[3]
Als Erstes möchte ich darstellen, aus welchen Gründen sich Ungarn der verstärkten Zusammenarbeit bei der EuGüVO nicht angeschlossen hat. Als Zweites werde ich untersuchen, auf welchen Gebieten die Lösungen der EuGüVO - als Muster - während der Kodifikation des ungarischen IPR-Gesetzes eine wesentliche Rolle gespielt haben. Dafür müssen dann zunächst skizzenhaft die Regeln und der Aufbau der EuGüVO dargestellt werden.
Der elementare Begriff der EuGüVO ist derjenige der Ehe, weshalb es sehr wichtig ist zu definieren, was Ehe und Eheschließung bedeuten. Die Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Familienrechtes ist sehr kompliziert, weil das Familienrecht in allen Mitgliedstaaten als Teil der nationalen Souveränität betrachtet wird. Zum System des Familienrechtes gehört die Wertvorstellung einer Gesellschaft, sie spiegelt sich im Familienrecht wider. Diese Annährung bei einer internationalen Partnerschaft ist ausdrücklich nachteilig, weil sie die Rechtssicherheit und Rechtsvorsehbarkeit vermindert. Zu den Unterschieden gehören nicht nur materiell-rechtliche Vorschriften, sondern auch internationale Verfahrensrechtsnormen.[4] Gemäß ungarischem Grundgesetz schützt Ungarn die Institution der Ehe
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als Lebensgemeinschaft, die aufgrund einer freiwilligen Entscheidung zwischen einem Mann und einer Frau zustande kommt [Art. (L) Abs. 1 ungarisches Grundgesetz].[5]
Damit kann man aus dieser Norm folgern: Der Begriff der Ehe (ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des Familienrechts zwischen einem Mann und einer Frau) hat auch eine verfassungsrechtliche Bedeutung und gehört zur verfassungsmäfcigen Identität [Art. (R) Abs. 4 ungarisches Grundgesetz] von Ungarn.
In der EuGüVO ist der Begriff der Ehe nicht definiert, sondern es wird bestimmt, dass sich der Begriff "Ehe" nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestimmt [EG 17 EuGüVO]. Infolgedessen kann sich der Begriff der Ehe auch auf eingetragene Partnerschaften oder auf andere Partnerschaftsformen zwischen gleichen Geschlechtern beziehen. Dementsprechend ist strittig, ob sich der sachliche Anwendungsbereich der EuGüVO auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften erstreckt. Wegen dieser Unbestimmtheit des Begriffs der Ehe hat sich Ungarn der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften nicht angeschlossen [Art. 70 Abs. 2 EuGüVO].
Als Ausgangspunkt lässt sich sagen, dass die EuGüVO durch mehrere Punkte auf das ungarische Privatrecht einwirkt. So können die Parteien ausdrücklich das Ergebnis, auf das die Verordnung abzielt, erreichen, was bedeutet, dass der ungarische Gesetzgeber in mehreren Punkten die Normen der Verordnung kodifiziert hat. Die Unterscheidung zwischen der EuGüVO und dem ungarischen (inneren) Recht ergibt sich aus zwei Gründen: Erstens sind in Ungarn die Personenverhältnisse (Scheidung, Statusfragen) und Vermögenverhältnisse in paralleler Ausgestaltung kodifiziert. Das Ziel des ungarischen Gesetzgebers war es, eine eindeutige und einfache Regel-ung zu erreichen, wodurch komplizierte Qualifikationsfragen vermieden
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werden können.[6] Zweitens funktionieren die Normen - bezüglich der Personenverhältnisse - als Ordre-Public-Klausel.
Für die Wirkung ist es notwendig, den Begriff "ehelicher Güterstand" nach EuGüVO und nach ungarischem Recht zu betrachten. Im Sinne der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "ehelicher Güterstand" sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten [Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuGüVO]. Diese Regelung gleicht der ungarischen Lösung, insbesondere unter Berücksichtigung des EG 18 der Verordnung, nach dem der Begriff "ehelicher Güterstand" autonom ausgelegt werden soll und er nicht nur Regelungen umfassen sollte, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts. Im ungarischen Recht gehören zum "ehelichen Güterstand" nicht nur die gesetzlichen Normen des ehelichen Güterrechtes, sondern auch diejenigen Regeln, die zwischen den Ehegatten durch Vertrag vereinbart wurden [vgl. § 4:63-4:75. uBGB].[7] Die EuGüVO kennt den Begriff "Vereinbarung über den ehelichen Güterstand." Das ist jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln [Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuGüVO]. Das entspricht dem Ehevertrag im ungarischen Recht. Im Ehevertrag - der sowohl vor Eingehen der Ehe als auch später geschlossen werden kann - können die Ehegatten das Güterrechtssystem selbst festlegen, welches anstelle der ehelichen Gütergemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Ungarn, von dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt an während der Dauer ihrer Ehe auf ihre güterrechtlichen Verhältnisse anzuwenden ist [§ 4:63 Abs. 1 uBGB].
Man kann also feststellen, dass es keinen relevanten Unterschied zwischen den Begriffen in der EuGüVO und im ungarischen Recht gibt. Das erleichterte die Eignung der Lösungen der EuGüVO zur Beeinflussung der Kodifikation des ungarischen IPR-Gesetzes.
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Im Allgemeinen muss eines der wichtigsten Ziele der EuGüVO - aufgrund angestrebter Rechtsklarheit und Rechtsvorsehbarkeit - nämlich die Verfahrenskonzentration hervorgehoben werden. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ehegatten aus verfahrensrechtlicher Perspektive bei zwei Sachverhalten eine Rolle spielt: bei Scheidung sowie bei Tod eines der Ehegatten. Diesen unterschiedlichen Ausgangsituationen will die EuGüVO mit einem abgestuften System von Zuständigkeitsvorschriften Rechnung tragen.[8] So dienen der Art. 4 (Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten) und der Art. 5 (Zuständigkeit im Fall der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung einer Ehe) der Verfahrenskonzentration. Mit der Verordnung soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Verfahren vor den Gerichten desselben Mitgliedstaats zu verhandeln.[9] Für die Praxis hat der EuGH[10] festgestellt, dass Art. 5 EuGüVO "akzessorische Zuständigkeiten" enthält. Diese Feststellung harmoniert mit EG 15 der EuGüVO[11] - für die internationale Zuständigkeit - und mit EG 49 der EuGüVO - für das anzuwendende Recht.[12] Man kann somit folgern: Die Brüssel IIb-VO und die EuGüVO stehen in einem praktischen und überaus wichtigen Zusammenhang.[13]
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In vielen Mitgliedstaaten ist das Scheidungsverfahren kein "Einzelverfahren", sondern häufig mit Fragen des Unterhalts und des Güterrechts als Scheidungsfolgesachen verknüpft. In diesen Mitgliedstaaten dient die Verbindung von Scheidungsverfahren mit Unterhalt und Güterrecht der Verfahrenskonzentration und Verfahrensbündelung.[14] Wie bereits ausgeführt, etabliert Art. 5 EuGüVO für Fragen des ehelichen Güterstands eine Zuständigkeit, die akzessorisch an das Forum einer anhängigen Scheidungssache anknüpft. Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass diese akzessorische Zuständigkeit zugleich eine ausschließliche ist.[15] Damit gilt der Grundsatz, "möglichst alles in einem Aufwasch" zu erledigen. Diesen Grundsatz kann man nur dann wirksam zur Geltung bringen, wenn man die Ehegatten dazu zwingt und ihnen keine anderweitige Möglichkeit bietet, für Fragen, die das Güterrecht betreffen, "auszubrechen". Unter diesem Aspekt ist das Scheidungsverfahren der Kern des Verfahrens, und zu diesem Kern gehört das Güterrecht der Ehegatten. Deswegen wird dieser Anknüpfungspunkt als Verbundzuständigkeit bezeichnet.[16]
Meiner Ansicht nach ist das Konzept von Art. 5 Abs. 2 EuGüVO sehr gefährlich: Für diese akzessorische Zuständigkeit in Güterrechtssachen bedarf es notwendigerweise einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, gibt es keine akzessorische Zuständigkeit, und man muss Art. 6 anwenden. Das bedeutet, dass die bloße Anhängigkeit eines Scheidungs-, Trennungs- oder Ungültigkeitsverfahrens dann für die Güterrechtsstreitigkeit nicht ausreicht. Die Vereinbarung der akzessorischen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 2 EuGüVO ist somit nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch.[17] Deklaratorisch, weil eine einzige Vereinbarung für die akzessorische Zuständigkeit nicht genug ist.
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(Zur Frage der Verbundzuständigkeit im ungarischen Recht: siehe unten.)
Fehlt es an einer Verbundzuständigkeit, dann gilt Art. 6 (Zuständigkeit in anderen Fällen). In diesem Artikel findet sich eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte, wobei der erste Anknüpfungspunkt der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ist. Dieser und die anderen Anknüpfungspunkte sollen die zunehmende Mobilität der Bürger widerspiegeln und eine wirkliche Verbindung zwischen den Ehegatten und dem Mitgliedstaat, in dem die Zuständigkeit ausgeübt wird, gewährleisten [EG 35 EuGüVO].
Im ungarischen Recht spielt die sogenannte Verbundzuständigkeit[18] für die gerichtliche Zuständigkeit eine außerordentlich große Rolle, wenn -und hier ähnlich den in den Art. 4 und Art. 5 EuGüVO behandelten Fällen - die Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Rahmen eines die Ehe betreffenden Verfahrens geregelt werden. Dann kann nämlich ein ungarisches Gericht auch dann handeln, wenn es für das Verfahren, welches die Ehe betrifft, über die gerichtliche Zuständigkeit verfügt. Verfügt ein ungarisches Gericht über die gerichtliche Zuständigkeit für die das Erbe betreffenden Verfahren, erstreckt sich seine gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Entscheidung der mit der Erbschaft zusammenhängenden ehelichen Güterrechtsfragen [§ 102 Abs. 3 und 4 ungarisches IPR-Gesetz]. Hervorzuheben ist allerdings, dass in Ungarn die Verbindung zwischen dem Scheidungsverfahren und Unterhalt bzw. Güterrecht gilt nur beschränkt. Nach § 455 Abs. 1 uZPO[19] können mit einer Scheidungsklage die auf dieselbe Ehe bezogenen Klagen zur Eheaufhebung bzw. zum Unterhalt der Kinder und zum Ehegattenunterhalt, zur Regelung der Ausübung der die Kinder betreffenden elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zur Pflege der Kinder bei Dritten, zur Regelung der Nutzung der letzten gemeinsamen Ehewohnung sowie zum Verbot der Namensführung durch den Ehegatten verbunden werden. Diese Regelung muss man zusammen mit § 462 uZPO interpretieren: Klagen im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen der Ehegatten - mit Ausnahme von Klagen zum Ehegattenunterhalt und zur Regelung der Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung - dürfen nicht mit Ehesachen verknüpft werden. Man kann somit feststellen, dass die Verbundzuständigkeit [Abs. 3 und Abs. 4 § 102 ungarisches IPR-Gesetz]
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im Bereich der Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht nur eine wesentliche Rolle spielt, sondern auf dem Gebiet der Personenverhältnisse der Ehegatten eine entscheidende Bedeutung hat.
Mangels Verbundzuständigkeit - das heißt, dass es kein Verfahren, welches die Ehe oder mit der Erbschaft zusammenhängende eheliche Güterrechtsfragen betrifft, gibt - wurde in Ungarn als Hauptregel ein aus alternativen Anknüpfungspunkten bestehendes gerichtliches Zuständigkeitssystem kodifiziert. Für Verfahren, die die Personen- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten betreffen, verfügt ein ungarisches Gericht über die gerichtliche Zuständigkeit, wenn
a) sich der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Ehegatten, des Beklagten, im Inland befindet,
b) sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten im Inland befand, vorausgesetzt, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des einen Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch weiterhin im Inland befindet, oder
c) beide Ehegatten ungarische Staatsangehörige sind [§ 102 Abs. 1 ungarisches IPR-Gesetz].
In der EuGüVO spielt der gewöhnliche Aufenthalt, ähnlich wie in anderen EU-Verordnungen, die maßgebende Rolle, die Staatsangehörigkeit hat nur eine ergänzende Funktion. Im Gegensatz dazu steht das ungarische IPR-Gesetz: Es gibt keine Rangfolge zwischen den zwei Anknüpfungspunkten gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Der größte Vorteil der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt ist es, dass sich diese Anknüpfung nach der Mobilität der Personen richtet. Hierbei ist der gewöhnliche Aufenthalt als der Lebensmittelpunkt, der Mittelpunkt der sozialen, beruflichen und familiären Beziehungen das zentrale personenbezogene Anknüpfungsmerkmal.[20] Demgegenüber bedeutet die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit Beständigkeit, weil man die Staatsangehörigkeit nur unter erschwerten Bedingungen ändern kann. In Ungarn sind die Personenverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Ehegatten einheitlich geregelt und so spielt - mit Blick auf die Personenverhältnisse - das Staatsangehörigkeitsprinzip im ungarischen Recht eine herausragende Rolle.
Betrachtet man das internationale Privatrecht, so ist der mit der EuErbVO vorgenommene Paradigmenwechsel weg vom Staatsangehörigkeitsprinzip hin zum Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts offensichtlich
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und kaum einer Erwähnung wert. Zu bedenken ist aber, dass dies nun zu einer leichter wandelbaren Anknüpfung und damit zu einem häufigeren und möglicherweise unerkannten Statutenwechsel führen kann.[21]
Für das ungarische Recht kann man feststellen, dass es keine hierarchische Struktur der einzelnen Anknüpfungspunkte der gerichtlichen Zuständigkeit gibt, sondern dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zur Verfügung steht, das heißt, es gibt eine Gleichrangigkeit zwischen den Anknüpfungspunkten. Der Aufbau der ungarischen Vorschrift richtet sich nach der Brüssel IIb-VO,[22] weil dort ein alternatives System der Anknüpfungspunkte der gerichtlichen Zuständigkeit geregelt wurde. Die EuGüVO schenkt der Position des Beklagten im Gegensatz zum ungarischen Recht keine so große Aufmerksamkeit. Im ungarischen Recht gilt der Grundsatz actor sequitor forum rei, weil die Stellung als Beklagter keine freiwillige Position ist. In der EuGüVO scheint diese Erwägung nur im dritten Anknüpfungspunkt auf. Der Grund für diesen Unterschied ist: In der Europäischen Union soll wegen der zunehmenden Mobilität der Bürger die tatsächliche Verbindung zwischen den Ehegatten und dem Mitgliedstaat, in dem die Zuständigkeit ausgeübt wird, gewährleistet werden [vgl. EG 35 EuGüVO]. Die Regel des forum actoris spielt in Ungarn ebenfalls eine große Rolle. So ist es nach § 102 Abs. 1 lit. b) ungarisches IPR-Gesetz irrelevant, ob der Kläger oder der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat. Inhaltlich wurde diese Norm in der EuGüVO ebenfalls kodifiziert [vgl. Art. 6 lit. b)].
Eine Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung gibt es sowohl in der EuGüVO [Art. 8], als auch im ungarischen Recht [§ 91 ungarisches IPR-Gesetz]. Damit besteht in dieser Frage nach beiden Rechtsregimen Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Eine subsidiäre Zuständigkeit nur für unbewegliches Vermögen findet sich in Art. 10 EuGüVO. Meines Erachtens wird durch Art. 10 die Einheit der Beurteilung der Vermögensverhältnisse getrennt. Jedoch ist die Regelung verständlich (und steht im Einklang mit der Brüssel Ib-VO), weil derjenige Mitgliedstaat für unbewegliches Vermögen ausschließlich zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet sich
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dieses befindet. In Ungarn ist dies etwas anders: Für Güterrechtsverfahren ist ein ungarisches Gericht auch dann zuständig, wenn sich der Vermögensgegenstand als Verfahrensgegenstand im Inland befindet [§ 102 Abs. 2 ungarisches IPR-Gesetz]. Die Geltung dieser Norm erstreckt sich auf alle - also sowohl auf bewegliche als auch auf unbewegliche -Vermögensgegenstände. Man kann also sagen, dass diese Vorschrift wie eine subsidiäre Zuständigkeitsnorm funktioniert.
Ohne Rücksicht auf die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zur gerichtlichen Zuständigkeit hat ein ungarisches Gericht die ausschließliche Zuständigkeit in Verfahren, deren Gegenstand ein auf einer im Inland liegenden Immobilie bestehendes Sachenrecht oder Miete bzw. Pacht einer solchen Immobilie ist [vgl. § 88 lit. a) ungarische IPR-Gesetz)]. Das bedeutet, dass bei inländischen Immobilien eine ausschließliche Zuständigkeit vorgeschrieben wurde.
Im Übrigen kann man feststellen, dass es keine weiteren wichtigen Unterschiede auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit - ausgenommen die Gerichtsstandsvereinbarung (siehe: Punkt B.) - zwischen dem ungarischen Recht und der EuGüVO gibt.
Nach Art. 7 EuGüVO können die Ehegatten von der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung Gebrauch machen. Im Allgemeinen ist es auch in Ungarn in vermögensrechtlichen Sachen möglich, eines oder mehrere Gerichte eines Staates als zuständig zu bestimmen. Jedoch ist es wichtig, darauf aufmerksam zu machen (und dies sieht man schon im vorherigen Satz), dass diese Möglichkeit nur in vermögensrechtlichen Sachen gegeben ist. Aus der Sicht des ungarischen IPR-Gesetzes sind vermögensrechtliche Sachen und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Vermögensrechtliche Sachen und die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sind im ungarischen IPR-Gesetzes im Untertitel Nr. 36 geregelt, während die Vermögensverhältnisse der Ehegatten - als Teil des Familienrechts und der Angelegenheiten der Personenverhältnisse - im Untertitel Nr. 37 kodifiziert sind. Aus einer systematischen Interpretation folgt, dass für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten keine Gerichte eines anderen Staates mit einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig
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gemacht werden können.[23] Damit gewährt das ungarische IPR-Gesetz für den Bereich der Vermögensverhältnisse der Ehegatten keine prozessuale Parteiautonomie, und geht somit ähnlich der Brüssel IIb-VO in Scheidungs- also Statussachen vor.[24]
Nach meiner Auffassung ist die ungarische Regelung ein wenig widersprüchlich. Obwohl eine Gerichtsstandsvereinbarung im genannten Bereich verboten ist, besteht die Möglichkeit der rügelosen Einlassung. Dank der Möglichkeit der rügelosen Einlassung können die Parteien frei die Entscheidung treffen, die internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte zu akzeptieren, deswegen ist es - meiner Auffassung nach - widersinnig. Deshalb müsste der Gesetzgeber eine der Situation entsprechende Lösung finden und das ungarische IPR-Gesetz dahingehend modifizieren, dass es den Parteien möglich ist, auch mit einer Vereinbarung zur gerichtlichen Zuständigkeit die Zuständigkeit eines oder mehrerer bestimmter Gerichte eines Staates zu vereinbaren.
Auf dem Gebiet der internationalen Zuständigkeit kann man einen Unterschied feststellen.
In der EuGüVO gelten in weitem Male die Normen der Verbundzuständigkeit [Art. 4 und Art. 5] und, wenn eine solche nicht vorliegt, die weiteren, hierarchisch strukturierten Anknüpfungspunkte [Art. 6]. In Art. 6 spielt der gewöhnliche Aufenthalt die entscheidende Rolle, daneben können auch solche Normen genutzt werden, in denen sich die Parteiautonomie ausdrückt [Art. 7 - Gerichtsstandsvereinbarung; Art. 8 - Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung]. Demgegenüber geht Ungarn von einer Gleichrangigkeit der Anknüpfungspunkte gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit aus, die Normen der Verbundzuständigkeit gelten nur eingeschränkt (wegen prozessualer Gründe), und die Parteiautonomie ist beschränkt (nur Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung, § 91 ungarisches IPR-Gesetz)
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In der EuGüVO spielt die Rechtswahl eine wesentliche, ja die primäre Rolle [vgl. Art. 22].
Ich stimme vollständig mit der Meinung von Looschelders überein, nach der die Rechtswahlfreiheit dem Umstand Rechnung trägt, dass sich viele Betroffene mit dem Heimatrecht enger verbunden fühlen als mit dem Recht des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthalts.[25] Die Rechtswahl ermöglicht den Betroffenen insoweit auch eine Wahrung ihrer kulturellen Identität.[26] Es handelt sich damit um einen gelungenen Kompromiss zwischen Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsprinzip.[27]
Für die Rechtswahl entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt. Man kann also feststellen, dass im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht der gewöhnliche Aufenthalt bestimmend ist. Durch diesen Aufbau wird das Gleichlaufprinzip in den Vordergrund gestellt.[28] Die Verordnung soll mit diesen Regelungen das Auseinanderfallen von forum und ius weitestgehend verhindern.[29] Hinsichtlich des Umfanges der Rechtswahlfreiheit (das heilt: im Hinblick auf die wählbaren Rechte) muss man beachten, dass die Rechtswahlfreiheit in einem komplexen Spannungsverhältnis zum Ziel des Schutzes des Schwächeren steht, welches im modernen Kollisionsrecht eine grole Bedeutung erlangt hat. Im internationalen Familienrecht stellt die Beschränkung der Rechtswahl auf solche Rechtsordnungen, zu denen die Ehegatten objektiv eine enge Verbindung aufweisen, ein wichtiges Mittel zum Schutz des Schwächeren
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dar.[30] Betrachtet man die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, so ist der Schwächere der beklagte Ehegatte. Deshalb gilt im Güterrecht der Grundsatz der Gerechtigkeit verstärkt.[31]
Im ungarischen IPR-Gesetz ist nach der grammatischen/wörtlichen Auslegung der Norm die Rechtswahl nur subsidiär. Hinsichtlich der Personen- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ist - mit den in § 16 Abs. 3 bis 5 genannten Abweichungen[32] - das Recht desjenigen Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung besitzen [§ 27 Abs. 1 ungarisches IPR-Gesetz]. Wichtig ist es zu erwähnen, dass die materielle Geltung der EuGüVO auf die ehelichen Güterstünde Anwendung findet [Art. 1 Abs. 1]. Im ungarischen Recht werden dagegen in der gleichen Norm sowohl die Personenverhältnisse der Ehegatten als auch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten geregelt. Deswegen sieht die Regelung anders als in der EuGüVO aus. Auf dem Gebiet der Personenverhältnisse der Ehegatten kann die Möglichkeit der Rechtswahl keine Rolle spielen.
Gemäíą § 27 Abs. 2 und 3 ungarisches IPR-Gesetz ist, wenn die Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung voneinander abweicht, das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten befindet und bei Fehlen eines solchen das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten, ist das Recht des Staates des vorgehenden Gerichts anzuwenden. In Ungarn wird also das anzuwendende Recht mit Hilfe der stufenweise aufgebauten Anknüpfungspunkte gemeinsame Staatsangehörigkeit, gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bzw. letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt festgestellt.[33]
Nur bei den Vermögenverhältnissen der Ehegatten kennt das ungarische Recht auch die Rechtswahl. Die Parteien können wählen
• entweder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besitzt,
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• oder das Recht des Staates, auf dessen Gebiet einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat,
• oder das Recht des Staates des vorgehenden Gerichts [§ 28 Abs. 1 lit. a) bis c) ungarisches IPR-Gesetz].
Wir können also feststellen: die Regeln der EuGüVO gelten de facto auch in Ungarn, weil die Parteien durch die Rechtswahl entweder das Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder das Recht nach ihrer Staatsangehörigkeit wählen können (es ist egal, ob es sich dabei um den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit des Klägers oder des Beklagten handelt). Man muss betonen, dass die Rechtswahl nach § 28 ungarisches IPR-Gesetz der primäre Grundsatz auf dem Gebiet des anzuwendenden Rechts ist, in Ungarn aber auch das Prinzip des Heimwärtstrebens gilt [§ 28 Abs. 1 lit. c) ungarisches IPR-Gesetz]. So können die Parteien anhand dieses Grundprinzips in einem Fall das Recht des Staates des vorgehenden Gerichts oder ungarisches Recht wählen.
Die EuGüVO schützt die dritte Person. Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts nach Art. 22 Abs. 2 EuGüVO darf die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen [Art. 22 Abs. 3 EuGüVO].
Aber auch im ungarischen Recht wurden Normen kodifiziert, die dem Schutz dritter Personen dienen. Nach dem ungarischen IPR-Gesetz besitzt die Wahl des auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft eine Rechtswirkung, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren [§ 28 Abs. 4 ungarisches IPR-Gesetz]. Das bedeutet, dass Rechtswahl für dritte Personen keine Rückwirkung hat.
Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt darin, dass eine Möglichkeit zur Rechtswahl spätestens im Abschnitt der Prozessaufnahme in der vom Gericht festgelegten Frist besteht [§ 28 Abs. ungarisches IPR-Gesetz], das heißt diese Möglichkeit beginnt mit der Einreichung der Klageschrift und endet mit dem Abschluss der Prozessaufnahme. In Ungarn besteht der erstinstanzliche Zivilprozess aus drei Abschnitten:
1. Einreichung der Klageschrift (im ungarischen Zivilprozess so genannte
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Prozessanstrengung),
2. Prozessaufnahme,
3. Sachlicher Verhandlungsabschnitt.
Während der Prozessaufnahme müssen die Parteien ihre endgültigen Rechtsbehauptungen, Tatsachenbehauptungen und das bestimmte Klagebegehren (petitum) abgeben. Danach ist das Gericht - während des sachlichen Verhandlungsabschnitts - im Hinblick auf die endgültigen Rechtsbehauptungen und die bestimmten Klagebegehren gebunden.
Das anzuwendende Recht definiert in einem Prozess die konkrete Rechtsbehauptung, und das Gericht kann und darf nur über diese Rechtsbehauptung eine Entscheidung (Urteil) treffen.[34] Die Parteien können durch die Rechtswahl die Rechtsbehauptung festlegen und deshalb wurde im ungarischen Recht die Möglichkeit der Rechtswahl spätestens im Abschnitt der Prozessaufnahme in der vom Gericht festgelegten Frist vorzunehmen als Grenze bestimmt.
Die Norm zum sogenannten Statutwechsel dient dem Schutz dritter Personen: Eine Änderung der das anzuwendende Recht bestimmenden Umstände hat nur dann eine Auswirkung auf das vor der Änderung des anzuwendenden Rechts gültig zustande gekommenen Rechtsverhältnisse, wenn dieses Gesetz es ausdrücklich so anordnet [§ 14 ungarisches IPR-Gesetz].
Nach § 28 Abs. 4 ungarisches IPR-Gesetz können die Ehegatten vereinbaren, dass die Rechtswahl Rückwirkung hat. Aus diesem Grund gilt: Die Rechtswahl (die Parteiautonomie) darf die erworbenen Rechte Dritter nicht verletzen [§ 9 Abs. 2 ungarisches IPR-Gesetz]. Der gröllte Vorteil der Rechtswahl ist ihre Ausdrücklichkeit [§ 9 Abs. 1 lit. a) ungarisches IPR-Gesetz]. Wenn sich die Rechtswahlklausel in einem Ehevertrag findet, so muss sie aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen der Sache eindeutig festgestellt werden können [§ 50 Abs. 1 ungarisches IPR-Gesetz]. Die Rechtswahl bezieht sich nur auf die materiell-rechtlichen Normen des gewählten Rechtes, erstreckt sich also nicht auf die Kollisionsnormen,
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das heißt, die Rück- und Weiterverweisung (renvoi) ist ausgeschlossen. Für das Zustandekommen und die Gültigkeit einer Vereinbarung über die Rechtswahl ist das Recht des Staates maßgebend, dessen Recht im Falle des Zustandekommens und der Gültigkeit einer Vereinbarung auf das gegebene Rechtsverhältnis anzuwenden wäre, zugleich ist die Rechtswahl auch dann als zustande gekommen und gültig anzusehen, wenn sie dem Recht des Staates am Ort des Abschlusses der Vereinbarung entspricht [§ 9 Abs. 1 lit. b) ungarisches IPR-Gesetz].[35]
Man kann also festhalten: Das ungarische IPR-Gesetz schließt die Möglichkeit, dass auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten mehrere Rechtssysteme angewendet werden müssen (dépeçage), nicht aus - das heißt im Ergebnis: Die Parteien können mehrere Rechte wählen.
Mit dem ungarischen Recht ist es eindeutig feststellbar, welches Recht mangels Rechtswahl anzuwenden ist: Es ist das Recht desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung besitzen [§ 27 Abs. 1 ungarisches IPR-Gesetz]. Jedoch kann es zu Situationen kommen, in denen der abstrakte, bestimmte Anknüpfungspunkt nicht das entsprechende, anzuwendende Recht ergibt. In diesen Situationen findet die allgemeine Ausweichklausel [§ 10 ungarisches IPR-Gesetz] Anwendung.[36] Wenn es aufgrund der Umstände der Sache offensichtlich ist, dass die Sache gegenüber dem laut dem Gesetz maßgebenden Recht wesentlich enger mit einem anderen Recht verknüpft ist, kann ausnahmsweise dieses andere Recht angewendet werden - Allgemeine Ausweichklausel.
So ermöglicht die allgemeine Ausweichklausel eine flexiblere und individualisierte Handhabung der Streitsache und dadurch eine gerechtere, angemessenere Entscheidung. Das heißt, dass mit Hilfe der allgemeinen Ausweichklausel einerseits die Rechtsicherheit und Rechtsvorsehbarkeit, anderseits eine gerechtere, angemessenere Entscheidung erreicht werden soll.[37] Diesem Ziel dient der Wortlaut: "wesentlich enger mit einem
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anderen Recht verknüpft ist." Es ist wichtig hervorzuheben, dass, so es zwischen den Parteien eine Rechtswahlvereinbarung gibt, eine Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel ausgeschlossen ist. Deshalb kann eine Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel nur mangels Rechtswahl in Betracht kommen.
Die Anwendbarkeit einer allgemeinen Ausweichklausel im Europarecht ist durch Entscheidungen des EuGH zum Übereinkommen von Rom aufgekommen. In einem Urteil[38] wurde festgestellt, dass, wenn sich klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt,[39] dass der Vertrag engere Verbindungen mit dem Recht eines anderen Staates aufweist als demjenigen, welches auf der Grundlage einer der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens vorgesehenen Kriterien bestimmt wurde, es Sache des Richters ist, diese Kriterien unangewendet zu lassen und das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden ist.[40]
In einem anderen Urteil[41] des EuGH wurde bestimmt, dass sich aus dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 des Übereinkommens von Rom ergibt, dass der Richter zunächst das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Abs. 2 lit. a) beziehungsweise b) dieses Artikels genannten spezifischen Anknüpfungskriterien, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen, zu bestimmen hat (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C-133/08, Slg. 2009, I-9687, Randnr. 62). Wenn sich jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Land aufweist, obliegt es dem nationalen Gericht, die in Art. 6 Abs. 2 lit. a) beziehungsweise b) des Übereinkommens von Rom genannten Anknüpfungskriterien auszuschlielen und das Recht dieses anderen Landes anzuwenden.[42]
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Man kann aus diesen Urteilen die Schlussfolgerung ziehen: Eine allgemeine Ausweichklausel kann nur ausnahmsweise angewandt werden, und zwar genau dann, wenn eine wesentlich engere Beziehung zu einem anderen Recht als dem maßgebenden Recht offensichtlich feststellbar ist.
Im Bereich des Güterrechtes der Ehegatten kann man die allgemeine Ausweichklausel dann anwenden, um ein entsprechendes Recht zu finden, wenn ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten über einen längeren Zeitraum hinweg als der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten feststeht.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich, obwohl sich Ungarn an der verstärkten Zusammenarbeit der EuGüVO nicht beteiligt hat, in den einzelnen Normen des ungarischen Rechts die Regeln der EuGüVO spiegeln. Natürlich gibt es einige Unterschiede zwischen der EuGüVO und dem ungarischen Recht, aber diese Unterschiede ergeben sich aus zwei Gründen:
a) Erstens: In Ungarn wurden die Personenverhältnisse und Vermögenverhältnisse der Ehegatten zusammen geregelt. Das Ziel des ungarischen Gesetzgebers mit diesem Regelsystem war die Gestaltung einer eindeutigen und einfachen Regelung, wodurch komplizierte Qualifikationsfragen vermieden werden können.[43]
b) Zweitens: bestimmte Normen funktionieren als Ordre-Public-Klausel.
Im Bereich der internationalen Zuständigkeit kann man einen relevanten Unterschied feststellen. In der EuGüVO gelten in weitem Maße die Normen der Verbundzuständigkeit [Art. 4 und Art. 5], mangels Verbundzuständigkeit kommen die anderen - hierarchisch strukturierten - Anknüpfungspunkte zur Anwendung [Art. 6]. In Art. 6 spielt der gewöhnliche Aufenthalt eine entscheidende Rolle, und daneben können diejenigen Vorschriften angewendet werden, die Ausdruck der Parteiautonomie sind [Art. 7 -Gerichtsstandsvereinbarung; Art. 8 - Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung].
Demgegenüber gibt es in Ungarn eine Gleichrangigkeit zwischen dem gewöhnlichen Aufenthalt und dem Staatsangehörigkeitsprinzip, die Vorschriften der Verbundzuständigkeit gelten nur eingeschränkt (wegen
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eines prozessualen Grundes), und auch die Parteiautonomie gilt nur in eingeschränktem Maße (nur § 91 ungarisches IPR-Gesetz - Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung)
Für das anzuwendende Recht ist es wichtig zu erwähnen, dass eine Rechtswahl der Ehegatten auch in Ungarn existiert, und im Fall einer Rechtswahl auch Vorschriften gelten, die dritte Personen schützen [vgl. § 10 ungarisches IPR-Gesetz - allgemeine Ausweichklausel; § 9 Abs. 2 ungarisches IPR-Gesetz - Begrenzung der Rechtswahl]. Mit Hilfe der Rechtswahl können die Ehegatten solche Rechte vereinbaren, die in Art. 22 EuGüVO vorgeschrieben sind. ■
ANMERKUNGEN
[1] Mankowski, Peter: Charakteristika: Synoptische Betrachtung der Brüssel IIb-VO im Gefüge des sonstigen EuZPR, In: Garber/Lugani (Hrsg.): Handbuch zur Brüssel IIb-VO. Nomos, 2022, 493.
[2] Gesetz Nr. XXVIII von 2017 über das Internationale Privatrecht.
[3] Szeibert, Orsolya: A házassági vagyonjogi rendelet (Über die EU-Güterrechtsverordnung). In: Csehi Zoltán (szerk.): Magyarázat a nemzetközi magánjogról (Kommentar zum internationalen Privatrecht). Budapest, Wolters Kluwer, 2021. 284.
[4] Wopera, Zsuzsa - Tóth, Barbara: A nemzetközi párok vagyoni viszonyainak uniós rendezése - Újabb megerősített együttműködés a családjogi jogviták szabályozására (Die europäische Regelung der Vermögenverhaltnisse internationaler Paare - Eine neuerliche verstärkte Zusammenarbeit für die Regelung familienrechtlicher Rechtsstreitigkeiten). In: Raffai Katalin (szerk.): Határon átnyúló családjogi ügyek - Nemzetközi személyes-és családjogi kérdések a XXI. században (Grenzüberschreitende familienrechtlichen Sachen - Fragen des internationalen Personen- und Familienrechts im XXI. Jahrhundert). Budapest, Pázmány Press, 2018. 196-197.
[5] In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Nationalen Glaubensbekenntnisses definiert der Verfassungsgeber klar die Werte, die das Rechtssystem durchdringen und deren Achtung den heranwachsenden und künftigen Generationen die Möglichkeit bietet, in größtmöglicher Würde zu leben [Begründung des ungarischen Grundgesetzes].
[6] Bereczki, Ildikó - Raffai, Katalin: Az új nemzetközi magánjogi kódex családjogi fejezetének reformja (Die Reform des familienrechtlichen Kapitels des neuen Kodexes für das internationale Privatrecht). Iustum Aequum Salutare 2018/3, 81.
[7] Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch.
[8] Kroll-Ludwigs, Kathrin: EU-EheGüterVo. In: Rauscher, Thomas (Hrsg.): EuZPR/EuIPR - Europäisches Zivilprozess-und Kollisionsrecht. Leipzig, Otto Schmidt, 2015, 1090. Rn. 23.
[9] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts, KOM (2011) 126 Punkt 5.2.
[10] EuGH 15.11.2021, Rs C-289/20 IB/FA, ECLI:EU:C:2021:955.
[11] Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, welche auf die ehelichen Güterstände anzuwenden sind, in einem einzigen Rechtsinstrument erfasst werden.
[12] Wird keine Rechtswahl getroffen, so sollte diese Verordnung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Paares die Einführung harmonisierter Kollisionsnormen vorsehen, die sich auf eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte stützen, anhand deren sich das auf das gesamte Vermögen der Ehegatten anzuwendende Recht bestimmen lässt.
[13] Mankowski (2022) i. m. 510.
[14] Mankowski (2022) i. m. 510.
[15] Dazu siehe: Garber, Thomas: Die Güterrechtsverordnungen. In König, Bernhard -Mayr, Peter (Hrsg.): Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich V - Die Reformen gehen weiter. Wien, MANZ Verlag, 2018, 153.; Weber, Martin: Art 5 EuEhegüterVO. In: Gitschthaler, Edwin (Hrsg.): Internationales Familienrecht: EU-Verordnungen und Haager Übereinkommen zum Ehe-, Partner- und Kindschaftsrecht. Wien, Verlag Österreich, 2019. Rz 7; Viarengo, Ilaria: Jurisdiction in cases of divorce, legal separation or marriage annulment. In: Viarengo, Ilaria - Franzina, Pietro: The EU Regulations on the Property Regimes of International Couples. Cheltenham, Edward Elgar Publishing Ltd., 2020. Rz 5.12.
[16] Mankowski (2022) i. m. 511.
[17] Mankowski, Peter; Internationale Zuständigkeit nach EuGüVO und EuPartVO. In Dutta, Anatol - Weber, Johannes (Hrsg.): Europäische Güterrechtsverordnung. München, C. H. Beck, 2017. 19. Rn 9; Mankowski i. m. 511-512.
[18] Das ist ein spezieller Anknüpfungspunkt im ungarischen Recht auf dem Gebiet der internationalen Zuständigkeit (ungarisch: "összefüggéses joghatósági ok"). In diesem Fall wird die internationale Zuständigkeit durch ein anderes Verfahren begründet.
[19] Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung.
[20] Mankowski (2022) i. m. 501.
[21] Coester-Waltjen, Dagmar: Zusammenprall der EuErbVO mit deutschen Prinzipien. In: Garber, Thomas - Lugani, Katharina (Hrsg.): 10 Jahre EuErbVO - Rück- und Ausblick zur EU-Erbrechtsverordnung. Wien, Verlag Österreich, 2023, 188.
[22] Szőcs, Tibor: § 101. ungarisches IPR-Gesetz. In: Vékás, Lajos - Nemessányi, Zoltán - Osztovits, András (szerk.): A nemzetközi magánjogi törvény kommentárja (Kommentar zu dem Gesetz über das internationale Privatrecht). Budapest, HVG-ORAC, 2020, 454-455.
[23] Siehe: Szőcs i. m. 455.
[24] Mankowski (2022) i. m. 500.
[25] Looschelders, Dirk: Art. 22 EuErbVO. In Hüsstege, Rainer - Mansel, Heinz-Peter (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 6: Rom-Verordnungen - EuGüVO - EuPartVO - HUP - EuErbVO. Baden-Baden, Nomos, 2024, Rz 1. (im Weiteren: Looschelders 2024); Looschelders, Dirk: Staudinger BGB - EGBGB/IPR Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche/IPR: Einleitung zum Internationalen Privatrecht. Köln - Berlin, Otto Schmidt - De Gruyter, 2024, Rz 190. (im Weiteren: Looschelders 2024a)
[26] Bauer, Cathrin - Fornaiser, Matteo: Art. 22 EuErbVO. In Dutta, Anatol - Weber, Johannes (Hrsg.): Internationales Erbrecht. München, C. H. Beck, 2021 Rz 2; Looschelders (2024) i. m. Rz 1.
[27] Looschelders, Dirk: Rechtswahlprobleme im Rahmen der EuErbVO. In: Garber, Thomas - Lugani, Katharina (Hrsg.): 10 Jahre EuErbVO - Rück- und Ausblick zur EU-Erbrechtsverordnung. Wien, Verlag Österreich, 2023, 83-84.
[28] Dagmar i. m. 184.
[29] Dagmar i. m. 185.
[30] Looschelders (2024a) i. m. Rz 205.
Speziell zum internationalen Familienrecht Sahner, Materialisierung der Rechtswahl im internationalen Familienrecht: Looschelders (2023) i. m. 84-85.
[31] Familienrechtsverhältnisse sind gerecht und bei der Durchsetzung der Interessen unter Berücksichtigung des Schutzes des Schwächeren zu regeln [§ 4. uBGB].
[32] Notabene: § 16 Abs. 3-5 ungarisches IPR-Gesetz beziehen sich nur auf die Personenverhältnisse der Ehegatten.
[33] Begründung § 28 ungarisches IPR-Gesetz.
[34] Mangels abweichender Bestimmung eines Gesetzes darf sich die sachbezogene Entscheidung nicht auf ein Recht erstrecken, das die Partei im Prozess nicht behauptet hat [§ 342 Abs. 3 uZPO].
[35] Siehe ausführlich: Vékás, Lajos: § 9 ungarisches IPR-Gesetz. In: Vékás, Lajos - Nemessányi, Zoltán - Osztovits, András (szerk.): A nemzetközi magánjogi törvény kommentárja (Kommentar zu dem Gesetz über das internationale Privatrecht). Budapest, HVG-ORAC, 2020, 94.
[36] Begründung § 10 ungarisches IPR-Gesetz.
[37] Nemessányi, Zoltán: § 10 ungarisches IPR-Gesetz In: Vékás, Lajos - Nemessányi, Zoltán - Osztovits, András (szerk.): A nemzetközi magánjogi törvény kommentárja (Kommentar zu dem Gesetz über das internationale Privatrecht). Budapest, HVG-ORAC, 2020, 97.
[38] EuGH 6.10.2009, Rs C-133/08 Intercontainer Interfrigo SC (ICF)/Balkenende Oosthuizen BV, MIC Operations BV, ECLI:EU:C:2009:617.
[39] Hervorhebung durch den Autor.
[40] Urteil Randnr. 64.
[41] EuGH 12.09.2013, Rs C-64/12 Anton Schlecker/ Melitta Josefa Boedeker, ECLI:EU:C:2013:551.
[42] Urteil Randnr. 35 und 36.
[43] Bereczki - Raffai i. m. 81.
Lábjegyzetek:
[1] Der Autor ist Universitötsassistent (ELTE ÁJK).
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