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Attila Pókecz Kovács[1]: Schaffung der Handelsgesetze von 1840 durch die ungarische Nationalversammlung und deren Anwendung bis 1849 (JURA, 2011/1., 117-127. o.)

Die ungarische Nationalversammlung 1839/1840 hat mehrere Handelsgesetze direkt nacheinander (über Wechselrecht, Kaufleute, Fabriken, Wirtschaftsgesellschaften, Körperschaften der Kaufleute, Makler, Frachtführung, und Einstufung der Forderungen, Konkursrecht) verabschiedet, dass aufgrund dieser Anthoine de Sainte Joseph, der nahmhafte französische Experte dieser Periode, der sich mit vergleichendem Handelsrecht befasste, die Gesamtheit der acht Gesetzartikel mit Recht als ungarisches Handelsgesetzbuch (Code de commerce hongrois) genannt hat. Obgleich die ungarische Nationalversammlung, die die einzelnen Fragen in getrennten Gesetzartikeln geregelt hat, förmlich kein einheitliches Gesetzbuch geschaffen hat, stimmten die verabschiedeten Gesetze inhaltlich mit dem Regelungsgegenstand des französischen Code de commerce, des Handelskodexes der ersten Hälfte des 19. Jahrhundertes mit der grössten Wirkung beinahe überein. Der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Rechtsmaterialien bestand darin, dass die Regelung des ungarischen Seerechtes nicht stattfand, was mangels eigener Seehandelsflotte von Ungarn unter der Herrschaft der Habsburger nicht als grober Fehler zu betrachten ist. Eine der sich erhebenden Fragen ist natürlich: warum erfolgte die Gesetzgebung nicht in Form eines einheitlichen Gesetzbuches. Die Antwort bekommen wir nach der Untersuchung der politischen Verhältnisse dieser Ära. Die aus Wien geleitete Exekutivgewalt, das Verwaltungsapparat wollte und auch konnte keine Gesetzentwürfe für die in Pressburg einberufenen Nationalversammlungen vorlegen, daher mussten die Abgeordneten selbst, vor allem die Opposition musste im Unterhaus, während der Sitzungen die Entwürfe ausarbeiten. So bestand allerdings dessen Gefahr, dass die weitverzweigten Meinungen kein kohärentes System bilden. Daneben, da zum Inkrafttreten auch die Segnung des Herrschers notwendig war, zeigte sich eine grössere Chance für die Verabschiedung der wichtigsten Grundsätze je nach Gesetzartikeln, und man musste davor keine Angst haben, dass die vollständige handelsrechtliche Regelung aus Wien wegen einer Detailfrage vereitelt wird. Bevor wir auf die Details der Regelung dieses dem europäischen Standard entsprechenden Rechtsbereichs eingehen würden, müssen wir die Bedingungen der Ausarbeitung und der Verabschiedung der Handelsgesetze unter Lupe nehmen.

1. Der Gesetzgebungsprozess

Die Handelsgesetzgebung in Jahren 1839-1840 fand in Ungarn natürlich nicht ohne Vorgeschichte statt. Gemäss der Idee der Aufklärung hat Maria Theresien noch 1779 die Ungarische Kurie (Oberstes Gerichtshof) aufgefordert, für Ungarn ein einheitliches Handelsgesetzbuch vorzubereiten. Der Entwurf wurde 1781 fertiggestellt, aber der neue Herrscher, Joseph der Zweite wollte für das ganze Reich ein Gesetzbuch schaffen. Nach dem Tod von Joseph des Zweiten wurden sogenannte regnikolare Kommissionen durch Gesetzartikel 67 vom Jahr 1790 ins Leben gerufen, deren Handelsausschuss vor allem aufgrund der Vorschläge von Skerletz Miklós den Entwurf im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung des Handels erarbeitet hat, der 1795 abgeschlossen wurde. Der Vorschlag wurde der Nationalversamlung vorgelegt, allerdings wurde nicht verhandelt. Kapitel eins des Entwurfes hat sich mit den Handelsgerichten, Kapitel zwei hat sich mit den Händlern, mit den Gesellschaften, mit den Handelsgesetzbüchern, und dem Konkurs, Kapitel drei hat sich mit dem Wechselrecht beschäftigt.

Die Nationalversammlung 1839-1840 hat auf den Antrag von DEÁK Ferenc, des Abgeordneten des Verwaltungsbezirkes Zala - der später zum ersten ungarischen Justizminister gewählt wurde - eine Kommission zur Regelung des Handelsrechtes aufgestellt. Die Kommission bestand aus 25 Mitgliedern und hat während der Funktion der tagenden Nationalversammlung die Gesetzvorschläge ausgearbeitet. Bezerédy István, eine der Hauptgestalten der Opposition wurde zum Vorsitzenden bestellt. In der Kommission waren die zur Regierungspartei gehörenden amtierenden Juristen, die Praxis der Komitate kennende Juristen vertreten, und haben auch die Vertretung des städtischen Rechtes, die Repräsentanten der Kirche, bzw. in Person von Kátinéry Károly, des Richters des Wechselgerichtes von Fiume, auch der Anwender des Handelsrechtes an den Arbeiten teilgenommen. Nachdem die Regierung in Wien aufgrund der Erfahrungen der früheren Nationalversammlungen die Arbeit des Parlaments nicht gefördert hat, hat die Komission, die die Gesetzentwürfe vorbereitet hat, auch zwei Händler in Pest als Beirat aufgefordert. Daneben

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hat die königliche Hofkanzlei auf die Inspiration des Kanzlers Herzog Metternich als Beirat Ignaz Wildner von Maithensen den Wechsel- und Handelsjuristen von Wien in die Kommission delegiert, dessen Sachkenntnis des weiteren für die erfolgsame Schaffung der Handelsgesetze ausschlaggebend wurde. Wildner hat an der Universität Wien Rechtswissenschaften studiert, danach bei der kaiserlichen und königlichen Kammer gearbeitet, später wurde er zum stellvertretenden Professor der österreichischen strafrechtlichen Lehrstuhl der Universität Wien. Anschliessend daran wurde er zum Supplienden Professor der Gerichtsordnung des Leihen-, Handels- und Wechselreches bestellt, bzw. fungierte als Hof- und Gerichtsrechtsanwalt ebenfalls in Wien. Der Ausschuss fing mit der Arbeit am 4. November 1839 aufgrund der Empfehlungen von Wildner an und hat seine Vorschläge in drei und halb Monaten fertiggestellt. Wildner, der zum wechselrechtlichen Gesetz später einen Kommentar geschrieben hat, hat von den Ausschussmitgliedern die Sachkenntnis von Deák Ferenc gelobt, der das ausländische Recht, vor allem das der deutschen Staaten so ausgezeichnet gekannt hat, dass Wildner nach einer Rechtserläuterung von Deák bemerkt hat, er glaubte, er nach Ungarn unterrichten kann, aber er muss es erfahren, dass er lernt.[1] Wildner hat noch die reichen Erfahrungen Somsich Miklós, des Abgeordneten von Somogy bezüglich der Komitate, und die städtische Rechtskenntnis von Vághy Ferenc, des Abgeordneten der Stadt Sopron (Ödenburg) erwähnt und die Rolle von Pulszky Ferenc als "talentvolles umfangsreich gebildeter Mitglied der ungarischen Akademie" betont, der als Notar des Ausschusses im Laufe der Gesetzgebung vorging. Der Ausschuss hat die Gesetzvorlagen so gründlich vorbereitet, dass diese bis auf die Wechsel- und konkursrechtliche Vorlage in der Senatssitzung auch ohne Beitrag verabschiedet wurden. Der Herrscher hat noch in der ersten Hälfte des Jahres die Gesetze gesegnet. Die Handelsgesetze von 1839-1840 haben für die ungarische Rechtssprechung für lange Zeit als Leitfaden gedient. Die Gesetzesartikel 16, 17, 18, 19 und 20 standen ganz bis 1849 in Kraft. Die österreichische Konkursordnung, bzw. die deutsche Wechselordnung wurden auch nach 1849 nur an Stelle des Konkurs- und Wechselgesetzes in Kraft gesetzt, dann waren diese Gesetze von 1861 bis 1875 bis Kodifizierung des neuen Handelsgesetzes wiederum in Geltung.

Des weiteren würde ich auf die Darstellung der Übernahme des ausländischen Rechtes und der Rechtssprechung eingehen, deren ausführlichere Untersuchung gemäß der Regelungsreihenfolge der einzelnen Gesetzartikel zweckmässig ist.

2. Das Wechselrecht

Vor Gesetzartikel 15 aus den Jahren 1839-1840 standen die österreichischen wechselrechtlichen Regeln in Ungarn in Kraft.

Kapitel drei der von der regnikolaren Kommission erstellten Gesetzvorlage aus dem Jahre 1795, die nicht verabschiedet wurde, hat in 15 Unterkapiteln, in 199 Artikeln die Fragen des Wechselrechtes äusserst ausführlich geregelt.

Am Anfang des neunzehnten Jahrhundertes wurde im napoleonischen illyrischen Königstum das französische Recht in Kraft gesetzt. So wurde das französische Code de commerce in einzelnen Teilen von Ungarn zum angewandten Rechtsmaterial. Ab 1814 traten wiederum die österreichsischen handelsrechtlichen Regeln in Kraft, aber in Fiume (Rijeka) war das französische Recht als Gewohnheitsrecht nach wie vor angewandt. Obgleich die wechselrechtliche Gesetzvorlage fast vollständig die Arbeit von Wildner Ignác ist, lehnte er jedoch auf die Gesetzvorlagen, die das Wechselrecht vor 1839 betreffen. So wurden die Kodifizierungsarbeiten durch Gesetzartikel VIII vom Jahr 1827 erneut angeordnet, wemzufolge aufgrund der Arbeit des Bischofs Palugyai eine lateinische Vorlage mit dem Titel "Codex Cambio mercantilis eiusdemque ordo processualis" ausgearbeitet wurde. Die Vorlage hatte vier Bestandteile: das erste Bestandteil verfügte über den Wechsel, das zweite über die öffentlich-rechtlichen Regeln des Handels, das dritte über die Handels- und Wechselgerichtshöfe, das vierte über die Makler. Die 1839 aufgestellte Handelskommission hat neben der von Palugyai erstellten lateinischen Arbeit auch den aus 206 Paragraphen bestehenden wechselrechtlichen und aus 53 Paragraphen bestehenden verfahrensrechtlichen Entwurf, den Sardagna von Meanberg, geheimer Hofsbeirat für sämtliche Staaten des Österreichischen Kaiserreiches erstellt hat, verwendet (Entwurf der Bestimmungen über das Verfahren im Wechselprozesse). Nachdem Wildner seine Studien in Wien abgeschlossen hat, war er vor allem durch die österreichischen Monografien besonders geprägt. Als erstens erwähnt er in seinem Kommentar das drei-Bände-Werk mit dem Titel "Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staten geltenden Wechselrechtes" von Vincenz August Wagner, des Professors der Universität Wien für Handels- und Wechselrecht. Besonders der erste Teil des Werkes von Wagner ist bemerkenswert, worin er die fachliterarischen Auffassungen der Ära mit ausführlicher Gründlichkeit gegenübergestellt hat. Demzufolge wurde dieses Buch zu einem Klassiker der damaligen Europa, und wurde bereits auch zur Erstellung des Entwurfes der

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Sardegna-Kommission verwendet. Wildner erwähnt zweitens als verwendetes Werk das 1813 in Wien publizierte drei-Bände-Buch von Zimmerl mit dem Titel "Vollständige Sammlung der Wechselrecht aller Länder und Handelsplätze in Europa", worin die wechselrechtlichen Regelungen der einzelnen Länder in alfabetischenr Reihenfolge vorgestellt wurden. Auch die Übersetzung der nicht deutschsprachigen wechselrechtlichen Rechtnormen wurde von Zimmerl angegeben. Laut Kommentar von Wildner hat der Verfasser vor allem das Rechtsmaterial unter dem Sammelbegriff "Österreich" berücksichtigt, es kann allerdings zweifelsohne behauptet werden, dass die Arbeit von Zimmerl einen grossartigen Überblick über das europäische Wechselrecht der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhundertes gegeben hat.[2] Neben diesen beiden Werken erwähnt Wildner noch das 1832 in Wien verlagte Buch von Sonnleithner mit Titel "Lehrbuch des österreichen Handels- und Wechselrechtes" und auch das in 1836 in Wien von Paurnfeidt geschriebene Werk "Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anvendung derselben bei den Mercantilericten eintretenden Verfahrens, mit besonderer Rücksicht auf das Erzogthum Oesterreich unter der Enns".

Die Nationalversammlung begann am 11. Februar 1840 die Debatte über den ersten Teil der wechselrechtlichen Gesetzvorlage. Zum Text der Vorlage haben sich nur Deák Ferenc, Katinéli Károly, Abgeordneter von Fiume und Vághy Ferenc, Abgeordneter von Sopron geäussert. Bei der Diskussion des zweiten Teils des Wechselgesetzes (am 22. Februar 1840) entspannte sich bereits eine heftige Debatte im Unterhaus. Die Debatte ging um die Feststellung der Sitze der aufzustellenden Wechselgerichte, wobei der heftige Wortstreit einerseits zwischen den Abgeordneten von Szeged, Temesvár (Temeschburg) und Arad, andererseits Eperjes, Kassa (Kaschau) und Miskolc, drittens Győr (Raab) und Sopron (Ödenburg) entstand. Daneben wurde auch für die Aufstellung des Gerichtshofes in Újvidék (Neusatz) wegen der Belebung des Handels mit den Türken argumentiert, bzw. der Abgeordnete von Kroatien befürwortete für Sisek gegen Károlyváros (Karlstadt). Das Parlament hat die Vorlage am 13. März 1840 verabschiedet. Der verabschiedete Gesetzartikel beinhaltete die vom Wildner erstellte Vorlage fast unverändert mit dem Unterschied, dass auf den Vorschlag von Deák Ferenc aus dem Gesetz die sich auf die Wechselhaft beziehenden Vorlagen gelöscht wurden. Laut Pulszky haben die Kaufmanns- und Juristenrunde in Wien den ungarischen Gesetzgebern diese Veränderung noch lange vorgeworfen, danach haben sie auch dort das von Pulszky für barbarisch gehaltene Rechtsinstitut gelöscht. [3]

Das verabschiedete neue ungarische wechselrechtliche Gesetz hat auch bei den wissenschaftlichen Kreisen eine grosse Resonanz gefunden, weil Mittelmaier, der namhafte Rechtswissenschaftler der Ära im Jahr 1841, im Jahr des Inkraftretens des Wechselgesetzes unter dem Titel "Die ungarische Wechselordnung von 1840" eine Darstellung vermittelt. Mittelmaier hebt hervor, dass das Gesetz vor allem auf die Arbeit einer Person, Wildner zurückzuführen sei. Der Artikel von Mittelmaier wurde leider mit der Analyse von §85 des Gesetzes unterbrochen und der Verfasser setzt auch später die Darstellung des neuen Gesetzes nicht fort. Er geht noch in seinem Artikel auf die Tugenden des Gesetzes ein, wonach laut seiner Meinung dies im damaligen Europa zu den Ordnungen von hohem Niveau zählte.

Das Gesetz wurde am 13. März 1840 verkündet und ab 1841 funkionierten bereits die neu aufgestellten Wechselgerichte und der Appelationswechselgerichtshof in Pest. In den ersten Angelegenheiten der Wechselgerichte kamen hauptsächlich Prozesse im Zusammenhang mit der Zuständigkeit und Kompetenz vor, aber bald erschienen auch die Entscheidungen über die Auslegung der materiellen Regeln, wie es auch durch den nachstehenden Rechtsfall veranschaulicht wird: Im §14 sind die allgemeinen Erfordnerisse aller Wechsel in 8 Punkten enthalten.[4] Einige von diesem erhielten durch Erkenntnisse der oberen Wechselgerichte Erläuterung, namentlich, die Zahlungszeit betreffend. Auf einem zu Pest am 12. Juni 1841 ausgestellten Wechsel standet als Bezeichnung der Zahlungszeit die Worte: Fünf Wochen a. e., wozu der Beklagte bemerkte, dass diese Worte unverständlich, somit der Wechsel wegen Mangel eines der wesentlichen Erfordnerisse der Zahlungszeit nichtig sei. Das Appelations-Wechselgericht erkannte jedoch am 13. August 1841 Nr: 349, das indem jene Worte ausser Zweifel die Zahlungszeit bezeichnen sollen, welche die Kaufleute auf verschiedene Weise, und oft auch in fremden Sprachen auf den Wechsel zu schreiben pflegen, das Nichtvorhanden sein der Zahlungszeit um so weniger vorgeschüsst werden könne, da den Gelegenheit zu Acceptieren dieses Wechsels die Worte: pro 17 Juli aufgeschrieben wurden, welche mit dem Datum des Wechsels (12 Juni) vergleichen, genau den Zeitraum von 5 Wochen geben. Diese Urteil wird bestätigt vom Septemvirate am 15. October Nr. 16.

3. Über die Kaufleute

Nach der Verabschiedung der Wechselordnung hat die ungarische Nationalversammlung mit dem Titel "Über die Kaufleute" über die Rechtsstellung

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der Kaufleute und über das Handelsgesetz ein eigenständiges Gesetz errichtet (Artikel 16 vom Jahr 1840.) Der Regelungsbestand war in der Vorlage der Skerlecz-Kommission noch im zweiten Teil angeführt (Articulus 1: De ditta, ac illis, quae occasione ejusdem institutionis, per illos qui negotiationem profitentur, observari debent; Articulus 5: De libris negotiatiorum). So verfolgte die Regelung vom Jahr 1840 dem französischen Modell, als mit der gesetzlichen Festlegung dieses Themas von den Handelsregeln begonnen wurde. Das untere Haus des Parlaments hat über die Frage am 3. April 1840 debattiert, und es gab auch eine Äusserung seitens Tretter György, dass bezüglich der Ausländer Einschränkungen einzuführen sind, da aus ihrer Tätigkeit im Konkursfall für das Land nur Lasten resultieren. Der Abgeordnete von Sopron (Ödenburg) (Vághy Ferenc) hat die Bewahrung der Privilegien der königlichen Freistädte, d.h. es vorgeschlagen, dass sie nach wie vor selbst die Rahmen der Ausübung der Handelstätigkeit auf ihrem eigenen Gebiet festsetzen dürfen. Schliesslich äusserte sich auch Deák Ferenc als Befürworter des freien Handels, den das neue Gesetz laut seiner Meinung auch sogar ohne Kapital ermöglichen müsste. Laut Beitrag von Deák ist die Handelstätigkeit der Ausländer in Ungarn erwünschenswert, weil sie zum einen Geld einführen, zum anderen auch die Handelskultur verbreiten.[5] Endlich wurde der Standpunkt von Deák verabschiedet, aber vorübergehend wurde auch die von Vághy vorgeschlagene Einschränkung bezüglich der königlichen Freistädte akzeptiert. Im Gesetzartikel 16 vom Jahr 1840 ist die uneingeschränkte Ausübung der Handelstätigkeit festgeschrieben, soweit der Antragsteller seine Eigenschaft als Kaufmann ordnungsmässig entweder beim Wechselgericht, oder bei dem zuständigen Munizipium (Stadtrat, oder Komitat) angemeldet hat und über seine Handelsgeschäfte ordnungsmässige Bücher führt. Das ungarische Gesetz hat - ähnlich zu portugiesischen (§210) und spanischen (§22) Handelsgesetzbüchern dem verheirateten Händler eine Anmeldepflicht auferlegt, dass er die Mitgift seiner Ehefrau, den Betrag des Treulohnes und des Brautgeschenkes eintragen lässt, weil die Ehefrau im Konkursfall diesen angemeldeten Betrag mit Vorrang zurückfordern konnte. Würde sich der Kaufmann später verheiraten, wie die Eintragung erfolgte, ist seine Errungenschaft nach der Ehe ebenfalls anzumelden. Die Herkunft dieser Bestimmungen befindet sich in §§67-69 des französischen Code de commerce.[6] Kapitel zwei des Gesetzesartikel Nr. 16 vom Jahr 1840 über die Kaufleute verfügt über die Handelsbücher. Die ungarische Regelung messt den vom Wechselgerichtshof beglaubigten und ordnungsmässug geführten Handelsbüchern die Wirkung bei, dass diese unter den Kaufleuten als Beweismittel dienten und vor den ordentlichen Gerichten halbe Beweiskraft hatten. §§17-18 des Gesetzes war durch §576 der sich mit Handelsrecht beschäftigenden acht Kapitel des preussischen Allgemeinen Landrechtes inspiriert, als festgeschrieben wurde, dass die bezüglich der Nichtkaufleute bestehende halbe Beweiskraft vom Eid des Kaufmannes vervollständigt werden kann[7]. Gemäss §20 des Gesetzes haben die Kaufleute jährlich eine Bilanz aufzustellen, und in ihre Bücher den Betrag ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten einzutragen. Diese Bestimmung stimmt mit Artikel 8 des französischen Code de commerce überein: ("Il est tenu de faire tous les ans, sous seing-privé, un inventaire de ses effets mobiliers et immobiliers, et de ses dettes actives et passive, et de copier année par année, sur un registre spécial á ce destiné").[8]

Es ist erwähnenswert, dass die ungarische Regelung in dieser Frage dem liberaleren französischen Modell, und nicht dem hollandischen (§8) und württembergischen (§36) Beispiel verfolgt hat, die neben der Aufstellung der Bilanz auch deren Unterzeichnung vorgeschrieben haben.

Im Kapitel drei des ungarischen Gesetzes über die Kaufleute war die Rechtsstellung des Handelshilfspersonals und des Kommissionärs geregelt. Das Gesetz schreibt vor, wenn der Inhalt des zwischen dem Auftraggeber und dem Kommissionär abgeschlossenen Vertrages zweifelhaft ist, ist laut der örtlichen Gewohnheit vorzugehen.[9] Auch die Maximalhöhe der den Kommissionären zustehenden Verkaufsprovision wurde im Gesetz festgesetzt.[10]

Mit den Handelsbüchern hängt das nachstehende Gerichtsurteil zusammen: Auf den Recurs eines Grosshändlers - das Wechselgericht erster Instanz habe für Paraphierung seiner Handelsbücher übermässige Taten bestimmt - entscheidet das Appellations-Wechselgericht unter 18. März 1841, Nr. 64, das, inwiesern, besonders in Rechnungsbüchern, zwei Seiten mit einer Zahl bezeichnet zu werden pflegen, und auch für eine Person bestimmt sind, da §. 106 sub c des II. Theil des Wechselgesetzes bestimmt, dass jeder Person, mit welcher der Kaufmann in Berrechnung steht, im Kontobüche ihre eigene Seite gegeben werde- hier jede Seite in den angeführten Aushebung genommen werden könne, somit diesem gemäss auch die Tare zu berechnen sei. Im Übrigen wird des Bescheid des Wechselgerichtes erstes Instanz bestätigt.

4. Über die Rechtsverhältnisse der Fabriken

Gesetzartikel 17 vom Jahr 1840 hat die Rechtsverhältnisse der Fabriken in insgesamt 11 Paragraphen geregelt. Die Unterbringung der Regelung dieses Bereichs

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unter den Handelsgesetzen ist einigermassen ungewöhnlich, da weder das Code de commerce, noch die auf seine Wirkung zu Stande gekommenen anderen Handelsgesetzbücher beinhalten keine Bestimmungen über die Fabriken. Bei den früheren ungarischen Vorlagen ist es zu erwähnen, dass Skerlecz sich in seiner Arbeit, die in den 1790-er Jahren für die Handelskommission erstellt wurde, mit den Fabriken nocht beschäftigt hat, allerdings wurde diese Frage in die Gesetzvorlage 17965 nicht mehr aufgenommen. Auch von den europäischen Gesetzbüchern befasst sich nur das preussische ALR 2 Teil, Titel 8 in Paragraphen 407423 mit den Fabriken. Ein Mitglied der Kommission, die die ungarischen Handelsgesetze vorbereitet hat, war auch der renommierte Handelsjurist Wildner Ignác aus Wien, der ein Jahr vor dem Beginn der Kodifizierungsarbeiten, 1838 eine 357-Seiten-Monografie mit dem Titel "Das österreiche Fabrikenrecht" veröffentlicht hat. Es ist dieser Monografie zu verdanken, dass das ungarische Gesetz primär auf die Einwirkung von Wildner erstellt wurde. Das Gesetz hat das Prinzip der uneingeschränkten Fabrikgründung formuliert, d.h. diejenige Person, die eine Händlertätigkeit ausübte, konnte auch eine Fabrik gründen. Sogar war die Errichtung einer Fabrik auch für Geistlichen, die von der Ausübung einer Händlertätigkeit ausgeschlossen waren, und für Soldaten möglich, wenn auch mit der Beschränkung, dass sie zur Benennung eines Prokuristen verpflichtet waren. Einzelne Paragraphen des Gesetzesartikels spiegeln einzelne Kapitel des Buches von Wildner wider. (§5 z.B. über die freie Anstellung von Hilfsarbeitern,[11], §6. Verbot der ungesunden Arbeitsverrichtung von Kinder unter 12 Jahren, bzw. hat die Tagesarbeitszeit bei Arbeitnehmern unter 16 Jahren in 9 Stunden maximiert[12]; §9 hat zum Beispiel die Befreiung der Fabriksgebäude von Militäreinquartierung festgelegt [13].)

Rechtssprechung: Es handelte sich um Gründung einer Tuchfabrik im Turoczer Komitate mitteilt einer Actiengesselschaft, und die Unternehmer unterbreiten dem Pester Wechselgerichte erste Instanz den Plan, werden jedoch 1841 sub Nr. 652 zur Ergänzung mehrerer Mängel abgewiesen. Der an das Appellations-Wechselgericht ergriffene Recurs ermittelt ihnen auch hier keinen günstigeren Bescheid, und das die projektirte Aktion gesellschaft keine reine Handelsgesellschaft ist, werden sie am 7. Juni 1841, Nr. 192 angewiesen, im Sinne des §. 55, 18 GA1840 der Plan der hohen Statthalterei vorzulegen.

5. Über die Handelsgesellschaften

Kapitel zwei der 1795 eingereichten, und unter Mitwirkung von Skerlecz Miklós erstellten Gesetzvorlage hat den Handelsgesellschaften auch zwei Artikel gesegnet (Partis secundae: Articulus III. De diversis societarum Speciebus, ac de earum inter se cum und erga Creditores, obligatione; Articulus IV. De dissolutione societatis). Die Gesetzvorlage hat drei Formen der Gesellschaft unterschieden. Die erste ist die societas apertus, wo die Gesellschafter solidarisch haften. Die zweite ist die societas tacitus, wo der apertus socius solidarisch, bzw. der tacitus socius nur bis zur Höhe seines Kapitals haftet. Der dritte Typ der Gesellschaften ist die Superiores Societates, oder Accomandita, wo die als accomodantes genannten Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen über die Vermögenseinlage hinaus nicht haften, aber die Gründung dieser Gesellschaften musste beim zuständigen Gericht angemeldet werden. Im österreichischen Erzogstum wurde kein Gesetz über die Gesellschaften verabschiedet, daher herrscht die Ansicht in der Fachliteratur, dass Gesetzartikel 18 vom Jahr 1840 in erster Linie auf die Wirkung des französischen Code de commerce ausgearbeitet wurde.[14] Es ist zweifellos so, denn das französische Gesetzbuch stand am Anfang der 1800-er Jahre im napoleonischen illyrischen Königstum noch in Kraft, und ein Teil dieses Gebietes gehörte später zu Ungarn. Nach den ausführlicheren vergleichenden Untersuchungen habe ich festgestellt, dass die Mitglieder der Handelskommission während ihrer Arbeit andere Gesetzbücher, bzw. auch Entwürfe verwendet haben. Gesetzartikel 18 unterscheidet zwei grosse Formen, letztendlich drei Haupttypen der Gesellschaften. Das Gesetz gibt auch die Bezeichnung der Gesellschaften an. Dies steht wirklich im Einklang mit der französischen Lösung (§19 Code de commerce), den Locré, der berühmte Kommentator des Code de commerce so formuliert hat: "Il n'existe que duex espece de société la société collective ... la société anonyme... du moins au dehors la société a commendite".[15] Auch das ungarische Gesetz erwähnt die offene Handelsgesellschaft und die Aktiengesellschaft, mit dem Nachtrag, dass die offenen Handelsgesellschaften Typen haben, wo gewisse Gesellschafter nur "stille" Gesellschafter sind, und sie nur bis Höhe ihrer geleisteten Einlagen haften. Das Gesetz benennt die Gesetzform nicht, aber diese Gesellschafter waren als commenditairs, oder stille Gesellschaftler bezeichnet. Danach finden wir im Gesetz eine noch ausführlichere Regelung der offenen Handelsgesellschaft als die französische.

Bezüglich der Kommanditgesellschaft schrieb §28 des Gesetzartikels 18 vor, dass der Kommanditist auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft 2 Jahre lang bis zur Höhe seiner Vermögenseinlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet. Zur Gegengewichtung dieser Gefahr wurde nach

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dem Muster von §651 des preussischen Landrechtes verordnet, dass die Kommanditisten auch höhere Zinsen als die gesetzlichen für sich vereinbaren können, ohne dass diese als Wucherzinsen eingestuft wären[16]. Bezüglich der Kommanditgesellschaft sind viele Bestimmungen des Code de commerce auffindbar. Paragraph 33 besagt so zum Beispiel, dass "Die Commanditaire haben keinen Einfluss bei der Führung der Gesselschaftsangelegenheiten; dasselbe gemäß Articulus 27 des Code de commerce 27 "Die stille Compagnon kann nichts verrichten, was zur Führung der Geschäfte gehört.[17] Ebenso laut §34 des ungarischen Gesetzes: "Derjenige, der an eine prottocollierte Erwerbsgesellschaft eine Forderung hat, kann selbst wenn sie nicht aus einem Wechsel entsprang, dieselbe von jedem protocollierten Mitgliede der Gesellschaft in solidum fodern", dazu paralell §22 des Code de commerce: "Von den solcher Gestalt verbundenen Handels-Gesellschaften deren Namen in dem Sicietats-Kontrakte angegeben find, haftet jeder für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft".[18] Ähnlicherweise ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft laut §35 des ungarischen Gesetzes folgendes: "Der Gläubiger einer protocollirten Gesellschaft kann einen stillen Gesellschaftler bis zum Belauf seiner Einlage nur dann und nur in so fern in einer Solidarklage auf Zahlung belangen, wenn und in wiefern derselbe bei den andern Gesellschaftsmitgliedern im Prozess- und Executionswege Befriedigung nicht gefunden hat. Die Commanditaire jedoch können dagegen folgende Einwendungen schüssen." Das Code de commerce stimmt mit dessen Inhalt überein: "Der stillen Compagnon kann kein höherer Verlust treffen, als bis zum Betrag der Summe, die er in den Fond der Gesellschaft einlege oder einzulegen hatte.".[19]

Am Ende des Gesetzesartikels befinden sich die ausführlichen Regeln der Aktiengesellschaften. Das Gesetz hat deklariert, dass jeder das Recht zum Eintritt in die Aktiengesellschaft hat, hat allerdings das Zustandekommen an einen schriftlichen Antrag an das zuständige Wechselgericht gebunden. Den Beitritt zur freien Aktiengesellschaft hat §56 des Gesetzes beschränkt, als ausgesprochen wurde, dass Aktien, die keine Namensaktien sind (au porteur) nicht ausgegeben werden dürfen.[20] Diese Lösung finden wir nur im §236 des württembergischen Entwurfes vom Jahr 1838. (Zerlegung der Einlage in Actien), wonach "Dieser Vertrag kann auch in Actien zerlegt werden, die aber nur auf den Namen des Eigenthümers lauten dürfen". Laut der ungarischen Regelung bezieht sich diese Beschränkung nur auf die Aktiengesellschaften, im württembergischen Entwurf allerdings auf die Kommanditgesellschaften. (stille Handelsgesellschaften). Laut Begründung des württembergischen Entwurfes, der vermutlich die ungarische Lösung inspiriert hat, wollten die Gesetzgeber die Gefahr vermeiden, dass es nicht geheimgehalten werden kann, wer an der Führung der Gesellschaft teilnimmt, wenn die Geldeinzahlungen bei den Kommanditgesellschaften anonym erfolgten.

Der französische Saint Joseph hält die Lösung des ungarischen Gesetzes für einzigartig gut, wenn die Veränderung des Ziels der Gesellschaft (die Stimmen von 3/4 der Gesellschafter ist notwendig dazu) von den Mehreitseigentümern entschlossen wird, können die Minderheitsaktionäre austreten und die Ausbezahlung ihrer Aktien bzw. des auf sie entfallenden Gewinns verlangen.[21]

Im §60 des Gesetzes ist eine eigenartige, im Privatrecht ungewöhnliche aktiengesellschaftliche Regelung enthalten: "In der Gesellshaftsversammlungen hat jeder Actionär zufolge seiner Actie, eine Stimme; mehr als zehn Stimmen können jedoch nicht erworben werden, möge der betreffende Actionär auch noch so viele Actien besitzen."

Ähnliche Einschränkung konnten wir weder im sich auf die Aktiengesellschaften beziehenden Teil des französischen, noch der anderen geltenden Gesetze am Anfang des neunzehnten Jahrhundertes treffen. Wäre die Freistellung des Stimmenanteils von der Aktienanzahl, d.h. in der Wirklichkeit vom finanziellen Beitrag zum Kapital der Gesellschaft eine individuelle ungarische Lösung? Bei den Kodifizierungsbestrebungen der 1830-er Jahre können wir zuerst eine ähnliche Lösung im niederländischen Handelsgesetz, das 1838 verabschiedet wurde, treffen (Wetboek van Koophandel). Im §54 des niederländischen Gesetzbuches ist folgendes enthalten: "In der Urkunde soll bestimmt werden, auf welche Weise das Stimmrecht durch die Gesellschaftler auszuüben ist. Inzwischen soll diesselbe Person nicht mehr als sechs Stimmen in sich vereinigen können, wenn die Gesellschaft aus hundert und mehr Actien oder Anteilen beseht, und nicht mehr als drei Stimmen, im Fall sie aus weniger Actien zusammengezetzt ist". Das heisst: auch das niederländische Gesetzbuch hat den Stimmenanteil in höchstens 3, bzw. in höchstens 6 Stimmen beschränkt. Das niederländische Handelsgesetz aus dem Jahr 1838 hat den Entwurf des württembergischen Handelsgesetzes 1839 sehr stark beeinflusst.[22]

Die Gesetzvorlage ist fast die wortwörtliche Übernahme des niederländischen Gesetzbuches. Meines Erachtens sollte die Handelskommission, die das ungarische Gesetz vorbereitet hat, diesen Entwurf gekannt haben, dessen §267 über das Stimmenrecht der Aktionäre wie folgt verfügte: "Im Zweifel kommt

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auf jede Actie eine Stimme. Doch kann ein Actionär nicht mehr als sechs Stimmen in seiner Person vereinigen, wenn die gesellschaft aus hundert oder mehr Actien besteht; und nicht mehr als drei, wenn es weniger find."[23] Die ungarischen Gesetzgeber wollten bei der Beschränkung des Stimmenanteils vermutlich die Strenge des niederländischen und württembergischen Regelung entspannen, als sie vom Prinzip "auf jede Aktie eine Stimme" abwichen und die Grenze in 10 Stimmen aufgestellt haben.

Im §39, Punkt a, wo die Auflösungsgründe der Handelsgesellschaften aufgezählt sind, können wir ebenfalls die Spuren des französischen Einflusses, aber diesmal der Gesamtwirkung des Code civil und des württembergischen Entwurfes entdecken: "Wenn der Gesellschaftszweck erreichbar zu sein aufhört, solgleich auch dann, wenn das Gesellschaftscapital ganz erschöpft ist.".[24]

Bezüglich der Prozesse aus den gesellschaftlichen Angelegenheiten wurde die Befugnis zwischen den Wechselgerichten und den normalen Gerichten aufgeteilt. (§53).

Wie es auch von den vorstehenden Texten unterstützt wird, hat die ungarische Gesetzvorbereitungskommission auch die neuesten europäischen Gesetzvorlagen gekannt bzw. im Laufe ihrer Arbeit verwendet. Im Bereich des Gesellschaftsrechtes hat es sich neben der Verwendung der ungarischen Traditionen in der Übernahme der Lösungen des französischen und niederländischen Gesetzbuches gezeigt. Dies letztere vermutlich durch die Handelsgesetzvorlage von Württemberg.

In der Rechtsprechung des Wechselgerichtes kam der nachstehende Fall vor: Drei Geschäftsmänner, von denen einer in Wien ansässig ist, waren beim Wechselgerichte erster Instanz eingekommen, die Inprotokollierung ihres Gesellschaftsvertrags und ihrer Firma vorzunehmen, wurden aber abgewiesen. Das Appellations-Wechselgericht änderte am 19. December 1842 sub Nr: 1297 diese Erkenntniss ab, und verordnete, dass das in Wien wohnhafte Gesellschaftsmitglied mittelt der dortigen, zu diesem Zwecke zu ersuchenden Behörde über den Vertrag und die Richtigkeit seiner Unterschrift einzuvernehmen, und wenn diese richtig befunden werden, die nachgesuchte Inprotocollierung vorzunehmen sei. Motiv. In §. 37 des II. Teils des Wechselgesetz wird bestimmt, dass wenn einer der Kontrahenten wegen gröserer Entfernung seines Wohnortes persönlich nicht erscheinen könnte, das Wechselgericht die betreffende Behörde des Nichterscheinenden ersuchen solle, dass sie demselben im amtlicher Form den Vertrag und die Unterschrift mitteile, und bei des auf authentische Weise bestätige. Wien un hierbei das Ausland nicht ausgenommen ist, so stehe ein solches Verfahren mit dem Bestimmungen des 3. Kapitels II. Theils des Wechselgesetz im vollsten Einlage.

6. Über die Mäkler

Gesetzartikel 19 vom Jahr 1840 hat die Körperschaften der Kaufleute in 3 Paragraphen, die Rechtsstellung der Mäkler in 15 Paragraphen geregelt. Das Ziel durch Zustandebringen des Rechtsinstitues des Maklers war, dass dieser als eine Vermittlerperson zwischen den Kaufleuten den Geschäftsverkehr fördert. Gemäss den meistenen europäischen Handelsgesetzen, die auf die Einwirkung des Code civil zu Stande kamen, konnte irgendeiner Kaufmann als Makler fungieren. Die ungarische Regelung schrieb vor, dass jeder, der als Makler funktionieren wollte, musste einen Antrag zunächst beim Vorsitzenden der Händlerkörperschaft stellen, dann musste eine Prüfung aus den von Mäklern erforderten Kenntnissen vor einer Prüfungskommission, die aus dem Vorsitzenden und noch aus zwei anderen Kaufleuten bestand, ablegen.[25] Nach Muster de Code de commerce hat er ein Buch der ersten Aufscreibung und auch ein Sensalbuch zu halten, worüber §7, Punkt a des Gesetzartikels 19 wie folgt verfügt: "Die Pflichten des Sensals sind folgende: Er hat ein Handbuch der ersten Aufschreibung und ausser diesem noch ein ordentliches Sensalbuch zu halten, welche bei dem betreffenden Gerichte mit einer Seidenschnur durchzogen die beiden Enden der Schnur mit dem Siegel des Gerichtes versehen, und die Bücher mit der laufenden Seitenzahl bezeichnet werden. Über dieselbe Frage §84 des französischen Gesetzbuches: Die Wechselagenten und Mäkler sind verbunden, ein nach dem im 11-ten Artikel vorgescriebenen Formalitäten eingerichtetes Buch Zu halten. Und im elften Artikel von Code de commerce: "Die Bücher. . müssen entweder von einem Mitgliede des HandelGericht oder von dem Maire, oder einem seiner Vertreter, in dergewöhnlichen Form unentgeldlich paginiert und paraphirt sein.[26] §7, Punkt d, der ebenfalls die Pflichten des Maklers anführt, spiegelt allerdings bereits einen preussischen Einfluss wider, wenn ausgesprochen wird, dass: "den übernommenen Geschäft muss er genau nachgehen ohne den Namen des Auftraggebers früher zu nennen, als das Geschäft abgeschlossen ist, wenn er anders nicht hierzu von demselben bevollmächtigt wäre."[27] Die Sanktionen, die gegenüber dem seine Pflichten verletzenden Makler angewandt wurden, wurden nach französischem Muster wie folgt gesetzlich festgelegt: Ebenso wird der Sensal, der sich in Schulden stürzt, dem Trunkke oder Spiele ergibt, Betrügern oder Minderjährigen als Mittel zum Schuldenma-

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chen dient, anvertraute Geheimnisse verräth, den Verkehr mit verbotenen waaren befördert, aus der Zahl der Sensale gestichen, ihm das Befähigungsdekret abgenommen und dies öffentlich kundgemacht. Die Unvereinbarkeitsregeln des Maklers stimmen ebenfalls mit den Regeln des französischen Code de commerce überein. Artikel 85 des französischen Code de commerce besagt, dass "Kein Wechselagent oder Mäkler darf, in irgend einem Falle unter einem Vorwande, Handels oder Bankgeschäfte auf eigne rechnung machen. Er darf weder mittelbar, noch unmittelbar, weder unter seinem.[28]

7. Über die Fuhrleute (Frachtführer)

Die Vorgeschichte des Gesetzesartikels 20 über die Fuhrleute müssen wir beim Entwurf von Skerlecz im Jahr 1795 suchen. Die Vorlage des von der Handelskommission erstellten Gesetzartikels 32 wollte insgesamt in 6 Paragraphen den Strassentransport regeln. (die Vorlagen wurden vom Skerlecz unter dem Titel Leges per commercialem commissionem proposita, quod objectum oeconomia publicae erstellt), und danach hat er vor der Vorlage für die Nationalversammlung auch eine Begründung dazu erstellt. Der insgesamt aus 11 Paragraphen bestehende Gesetzartikel 20 aus dem Jahr 1840 hat allerdings nicht den früheren ungarischen Entwurf zu Grunde gelegt, sondern im Laufe der Untersuchung der zeitgenössischen europäischen Gesetzbücher eine individuelle Regelung gestaltet. Die Transporttätigkeit ist genehmigungspflichtig, bei Erfüllung der Bedingungen hat die Behörde ein Zeugnis in Form eines Büchleins ausgestellt, das zugleich auch als Bestätigung gegenüber den Auftraggebern diente. Der Beweis des zwischen dem Kaufmann und dem Fuhrmann abgeschlossenen Vertrages ist der Frachtbrief. Die inhaltlichen Erfordernisse des Frachtbriefes (la lettre de voiture) hat bereits auch Code de commerce im §102 formuliert, wonach "Der Frachtbrief muss datiert sein. Es muss darin angeben sein: die Beschaffenheit das Gewicht, oder der Inhalt, der zu Transportierenden Gegenstände; die Zeitschrift, innerhalb welcher der Transport bewirkt sein muss, Ferner muss darin bezeichnet sein: der Name, die Wohnung des Commissionairs, durch dessen Vermittung der Transport vir sicht geht, der Name desjenigen, an den die Waare addresiert ist; der Name und Wohnort des Fuhrmanns. Es ist ferner darin bestimmt: der Preis der Fracht, die Verpflichtung zur Schadloshaftung auf den Fall der verspätigten Ablieferung. Der Frachtbrief wird von dem Spediteur oder dem Commissionair unterzeichnet. Am Rande desselben befindet sich die Merkzeichen und Nummern der zu transporierenden Gegenstände.[29] Die französischen Prinzipien wurden auch von den niederländischen (§90) und spanischen (204) Handelsgesetzen übernommen, in Ungarn konnten diese vermutlich durch Vermittlung des württembergischen Entwurfes eintreffen.[30] Neben dem gewissermassen plumpen französischen Wortlaut sind die inhaltlichen Erfordernisse des Frachtbriefes in der ungarischen Sprache ausgesprochen kompakt und frappant im §3 vorgeschrieben: "Der Kaufmann hat seinem Frachtfahrer einem Frachtbrief einzuhändigen, welcher die Quantität und Qualität der zu beförderden Waaren, den Tag der Abfahr und der bedungenen Ankuft des Frachtfahrers an seinem Bestimmungsorte, endlich den Frachtlohn und den bereits geleisteten Vorschuss enthalten muss; alles dieses ist zugleich in das Buch, welches Frachtfahrer sich zu verschaffen im Sinne des §.1. verpflichtet ist, sogleich einzutragen".

Die Frage der Risikotragung der Fuhrleute war in §5 Gesetzartikel 20 vom Jahr 1840 wie folgt geregelt: "Unter den Vorwande, das die Waare an Gewicht verloren hat, oder verdorben wurde, kann der Kaufmann aus dem bedungenen Frachtlohn nichts in Abzug bringen, wenn der Frachtfahrer nachweist, das die angebliche Verminderung des Gewichtes oder Beschädigung der Waaren nicht durch seine List oder Nachlässigkeit veranlasst wurde; wenn oder der Frachtfahrer mit der Waare nach Ablauf des bedungenen Termines am Bestimmungsorte anlagen sollte, wird er, nach Umständen seines Frachtlohnes im ganzen, oder zum Theil verlustig." Diese Lösung ist analog mit §111 des württembergischen Entwurfs vom Jahr 1839.[31] In §8 des ungarischen Gesetzes sind - ungewöhnlich - von den europäischen Handelsgesetzbüchern abweichend auch strafrechtliche Sanktionen enthalten. Der Frachtführer, der die ihm anvertrauten Waren entwendet hat, war als gemeiner Diebstahl, die Personen, die diese Ware in Kenntnis ihrer Eigenschaft übernommen haben, waren als Hehler verurteilt. Die Aufnahme dieser Sanktionen in das Handelsgesetzbuch konnte darauf zurückgeführt werden, dass der Anspruch auf das einheitliche strafrechtliche Gesetz in Ungarn erst zu dieser Zeit formuliert wurde, das die Nationalversammlung 1843-44 an ihre Tagesordnung gesetzt hat.

Der Frachtführer konnte auch einen Nachunternehmer in Anspruch nehmen, diesmal musste er aufgrund von §2459, Titel 8, Teil 2 des ALR vorgehen: "Dergleichen Fuhrleute müssen jedoch allen Verlust oder Schaden vertreten, welchen sie, oder die von ihnen bestellten Leute, auch durch ein geringes Versehen verursacht haben." §9 des ungarischen Gesetzes hat es folgendermassen formuliert: "Der Frachtfahrer ist verpflichtet die ihm anvertauten Waaren etweder

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selbst, oder durch seine Leute an den Bestimmungsort zu stellen. Hat er daher die Fracht einem andern Frachtfahrer übergeben, so wird er zwar des Fuhrlohnes nicht verlustigt, ist jedoch für die Waare eben so verantwortlich, als wenn er sie selbst führte; im Falle eines Schadens oder Zeitsäumnisses steht ihm der Regress an den frachtvahrer, dem er die Fracht überlassen, zu."

Als Zusammenfassung der vorstehenden Beiträge ist es feststellbar, dass unter den externen Wirkungen des Gesetzesartikels 20 vom Jahr 1840 die französische, die preussische und die württembergische Wirkung nachzuweisen ist. In der Rechtsprechung des Wechselgerichtes sind die mit dem Frachtvertrag verbundenen Sachen in kurzer Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erschienen.

Über einen, am 18. Juni 1840 geschlossenen, und auf Ende Februar 1841 lautenden Lieferungsvertrag wird vom Eperjeser Wechselgericht erster Instanz am 18. October 1841, Nr. 312 und 316 im Sinne der neuen ungarischen Credits-Gesetzgebung entschieden. Bestätigt vom Apellations-Wechselgerichte am 4. November, Nr. 512 und 513. Motiv: Da die Creditsgesetze seit ihrer Promulgation 13. Mai 1840, bindende Kraft haben, der fragliche Lieferungskontrakt auch auf Ende Februar lautet, also auf eine Zeit als die Wechselgerichte im Lande bereits wirkten, wurde die vorliegende Lieferungsforderung vor dem Eperjeser Wechselgerichte gehörig anhängig gemacht.

8. Über das Konkursrecht

Bezüglich des Konkursrechtes ist Artikel 22 vom Jahr 1840 massgebend. Laut dem französischen Handelsjuristen Saint Joseph hat die ungarische Regelung zwischen dem französischen Code de commerce vom Jahr 1807, und dem System der dessen Regeln modifizierenden französischen Verordnung vom Jahr 1838 eine Zwischenlösung zu Stande gebracht.[32] Bei Definition des Begriffs des Konkurses hat das ungarische Gesetz den französischen Begriff übernommen §9: Ein Concurs findet statt, wenn der Schuldner oder, nach seinem Tode dessen Erben oder der Curator der Verlassenschaft vor dem betreffenden Concursrichter erklären, das die Schulden das Vermögen übersteigen. Articulus 437 des französischen Code de commerce 437 darüber: Jeder Kaufmann, der seine Zahlungen einstellt, befindet im Zustande des Falliment.[33]

Saint Joseph hebt bei der Bewertung des ungarischen Gesetzes dessen feine rechtlichen Lösungen, nämlich in Bezug von §37 im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag hervor. Laut dem ungarischen Gesetz betrifft nämlich das Konkursverfahren gegen den Verpachter die Geltung des Gesetzes nicht, während der Konkurs gegen den Pächter löst den Pachtvertrag auf.[34]Bei der Bestrafung des betrügerischen Konkurses konnte - ähnlich zu den französischen Gesetzen - eine Gefängnisstrafe von 1 Woche bis 6 Monaten zugemessen werden.[35] Der französische Edmont Thaller, der renommierte Handelsjurist am Ende des 19. Jahrhundertes hat in seinem Werk, worin er die europäischen Konkursgesetze verglichen hat, den ungarischen Gesetzartikel 22 vom Jahr 1840 so beurteilt, dass dessen Formulierung schwerfällig ist, und viele unklare Bestimmungen beinhaltet hat, die zur Verschleppung der Konkursverfahren führten, und daher ansttatt dieser 1853 ein neues geschaffen werden musste.[36]

Diese Bewertung ist auch durch das nachstehende Rechtsfall unterstützt: Der Kurator der Cridamassa eines fallierten Handlungshauses macht für die Massa Ansprüche auf Steingutwaaren, die einem anderen Gewöldevorhanden, daselbst zur Sicherstellung anderer Forderungen mit gerichtlicher Beschlagnahme belegt werden; wird jedoch vom Pester Wechselgerichte erster Instanz am 30. August 1841 Nr:1661 abgewiesen; worauf er die Appelation ergreift. Das Appelations-Wechselgericht entscheidet am 30. September Nr. 385 aus den vom Massa- curator vorgelegten urkundlichen Beweisen zu dessen Gunsten. Da aber der Fall vor das Septemvirat gebracht wird, findet dieses in seinem Erkentnisse vom 28 October Nr 18, dass zur Entscheidung vor Allem eine nähere Kenntnissnahme der obwaltenden etwas verwickelten Handlungsverhältnisse nothwendig sei, was ein Vernehmen des handelsherrn, ind essen Gewölde die fragliche Steingutwaaren jetzt aufbewahrt werden, und dessen handlungskommis, so wie die Einsicht der in den zwei handlungen geführten Handlungsbücher fordert, dass den §§. 74 und 75 der königliche Instruction für die Wechselgerichte nicht Genüge geleistet wurde, auch über die, den der gerichtlichen Beschlagnahme der fraglichen Waaren obwaltenden Umstände nicht in den Prozessakten durch Bendiegung der betreffenden Urkunden nähere Aufschlüsse geben werden, deshalb es die Acten zur Ergänzung dieser Mängel und zur Fällung eines neues Urteils an die erste Instanz zurüchschickt.

Meine Forschungen beruhen auf den Protokollen der Nationalversammlungen, auf den ungarischen Gesetzen und hauptsächlich auf den westeuropäischen Handelsgesetzen der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhundertes, sowie auf den fachliterarischen Gesamtwerken der bedeutendsten Verfasser dieser Ära. Bezüglich der Gerichtsbarkeit habe ich die Rechtsprechung der ungarischen Gerichte, der durch die Handelsgesetze aufgestellten Sondergerichte, der Wechselgerichte, besonders die des Appelations-Wechselgerichtshofes in Jahren 1841-

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1842 analysiert. Die zweijährige Rechtsprechung des Wechselgerichts wurde aufgrund der Fachartikel von Wenczel Gusztáv ins Visier genommen. Diese Tatsache bekommt dadurch eine übergeordnete Bedeutung, dass wir die Bewertung der Gerichtspraxis aus dem Gesichtspunkt eines der bedeutendsten zeitgenössischen Privatjuristen - Wenczel Gusztáv - kennenlernen können, zum anderen vertritt dies einen einzigartigen Wert, da der Brandfall des Ungarischen Nationalen Archivs wegen der Ereignisse im Jahr 1956 das ganze Material des Appelations-Wechselgerichtshofes vernichtet hat.

Unsere Forschungen zusammengefasst können wir also feststellen, dass ein bedeutender Teil der ungarischen Handelsgesetze einer Rechtsübernahme nach einem westlichen Muster entstammte.[37]

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NOTEN

[1] Pulszky, 1958

[2] Zimmerl, 102-166.

[3] Pulszki, 1958, I, 169.

[4] §. 14 des GA 1840 XV "Überhaupt wird bei jedem Wechsel unumgänglich erfordert: a, Das Datum der Austellung, das ist die Bezeichnung des Ortes, Tages, Monates und Jahres, in welchen der ausgestellt ist... b, dass er deutlich ein Wechsel genannt werde; c, dass die Zeit, zu welcher er zahlbar ist, darin ausgedrückt sei."

[5] 2. kötet, 326-331.

[6] Locré, I. 320-333.

[7] ALR, 2. Teil, 8. Titel, 576. §: Wird dieser halbe Beweis durch Gegenbeweismittel nicht geschwächt, oder aufgehoben: so muss der Kaufmann zur eidlichen Bestärkung seiner Bücher zugelassen werden.; MIRUS, 234-235.

[8] LOCRÉ, I. 73-76.

[9] 37. §. des GA 16 "Wenn der Sinn der Bestellung zweifelhaft ist, so kann der liefernde Kaufmann dieselbe nach dem mit seinem Wohnorte üblichen Gebrauche auslegen."

[10] 42. § des GA 16 "Der Commissionär hat ausser den sechsprocentigen Interessen von bei der Commissionwaare gehabten Unkosten und Vorauslagen, auch die auf fünf Procent bestimmte Verkaufsprovision zu fordern, ."

[11] Wildner 1838, 174. "Der Fabrikant ist nicht auf Lehrjungen und Gesellen beschränkt, er hat das recht, jegliche anderen Hülfsarbeiter ohne Rücksicht auf das Geschlecht aufzunehmem, und durch sie seiner Fabrication alle, juridisch und physisch mögliche Ausdehnung zu nehmen.

[12] Wildner 1838, 149. "Die Verfallung der deutschen Schulen bringt es mit sich, das Kinder vor dem neunten Lebensjahre nicht ohne Noth in die Fabriken aufgenommen, und vom sechszten Jahre an fleissig in die Schule geschliest werden sollen, ."

[13] Wildner 1838, 211. "Hier kommt erstlich die Befreiung der Fabriksgebäude von Militär-Einquartierung zur Sprache."

[14] Schiebe, 152-153.

[15] Locré, I. 120-128.

[16] ALR 2. Teil, 8. Titel 651. §: Derjenige, welcher der Sicietät ein bestimmtes Capital mit der Bedingung anvertrauet hat, dass er, statt der Zinsen am Gewinne oder Verluste nach Verhältniss dieses Capitals Theil nehmen wolle, wird ein stiller Gesellschaftler (Associé en commendite) genannt.; Mirus 255.

[17] Art. 27 du Code de commerce: L'associé commenditaire ne peut faire aucun acte de gestion;... ; Locré, I.155-156.

[18] Art. 22 du Code de commerce: "Les associés en nom collectif, indiqués dans l'acte de société, sont solidaires pour tous engagemens de la société,."; Locré, I.159-160.

[19] Art 26 du Code de commerce: L'associé commenditaire n'est pas passible des pertes que jusqu'à concurrence des fonds qu'il a mis ou dû mettre dans la société.; Locré, I. 142-144.

[20] Schiebe, 159.

[21] De Saint Joseph, XXII. 64 §: .die in der Minirität bleibende Parthei darf übrigens aus der Gesellschaft frei austreten und nach dem damaligen Stande der Gesellschaft die Rückzahlung ihrer Actien, sammt dem allfälligen, verhältnissmässig auf jede Actie entfallenden Gewinne verlangen.

[22] Reich, 243-244.

[23] Osiander, 52.

[24] Art. 1865 du Code civil: 1. Par expiration du temps pour lequel elle a été contractée 2. par extinction de la chose, ou la consommation de la négiciant. 216. § 1-2., des Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg: Wenn die festgesetzte Zeit abgelaufen, oder der vogesetzte besondere Zweck erreicht ist 2. wenn das Gesellschaftsvermögen ganz oder doch soweit zu Grunde gegangen ist, dass esz u dem Gesellschafszweke nicht mehr genügt,.

[25] G. A. 19 3. §: Wer Sensal zu werden wünscht, hat seinem.

[26] Article 84 du Code de commerce: Les agents de change et courtiers sont tenus d'avoir un livre revêtu des formes prescrites par l'article 11.; Locré, I.479-483. Article 11 du Code de commerce: Les livres. .seront cotés et paraphés, soi par un des juges des tribunaux de commerce, soit par le maire, ou un adjoint, dans la forme ordinaire et sans frais.

[27] 1349 § von ALR: Jeder Mäkler muss die ihm anvertrauten Geheimnisse treulich bewahren, und soll, wenn er dieser Pflicht zuwieder handelt, allen daraus entstehenden Schaden vertreten; im Wiederholungsfalle aber, noch ausserdem, seines Dientes entsetzt werden.; Mirus, 129-130.

[28] Locré, I. 483-493.

[29] Article 102 du code de commerce: La lettre de voiture dit être datée. Elle doit exprimer: La nature et le poids ou le contenance des objets à transporter, Le délai dans lequel le transport doit être effectué. Elle indique: le nom et le domicile du commissionnaire par l'entremise duquel le transport s'opère, s'ily en a un. Le nom de celui à qui la marchandise est adressée, Le nom et le domicile du voiturier. Elle énonce: le prix de la voiture, L'indemnité due por cause de retard. Elle est signée par l'expéditeur ou le commissionaire. Elle présent en marge. Les marques et numéros des objets à transporter.; Locré, I. 524-526.

[30] Art. 107-108 von Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg: "Sowohl der Versender der Güter als der Fuhrmann ist berechtigt, die Austellung eines Frachtbriefs zu verlangen. Der Frachtbrief enthält - ausser der etwa getroffenen Uebereinkunft über die Zeit der Ablieferung und der Entschädigung für die allenfallige Verspätung.; Osiander, 24.

[31] Art. 111 von Entwurf eines handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg: Der Fuhrmann haftet für jeden Schaden an dem ihm anvertrauten gute, wenn derselbe nicht durch höhere Gewalt, durch die eigenem Mängel das Guts oder durch die Schuld des Versenders erweislich enstanden ist, und - was die beiden ersten Fälle anbelangt -bei gehöriger vorsicht nicht abgewendet werden konnte.

[32] De Saint Joseph, 1851

[33] Article 437. du Code de commerce: Tout commerçant qui cesse ses paiements est en état de faillite.

[34] De Saint Joseph, XLIV; 37.§. des GA 22 vom Concursverfahren: Die bisher rechtlicher Weise eingangenen Pachtvertäge, welche aber in Zukunft in Gegenwort gesetzlicher Zeugenschaft zu schlissen, durch gesetzliche Uebergabe zu bekräftigen und der betreffenden Gerichtsbehörde vorzumeisen sein werden, behalten wenn der Pachtgeber in Concours verfällt, ihre vollkommene Rechtskraft, hören jedoch im Gegenteil auf, wenn der Pachtnehmer in Concours geräth.

[35] 131.§. des GA 22 vom Concursverfahren: ...Das aus sträflicher Fahrlässigkeit entstandene falliment wird... vor dem Strafgericht des Cridators im Wege eines Fiscalprozesses gerächt und mit Arrest, der sich von einer Woche bis auf ein halbes Jahr erstrecht, geahndet werden. Art. 587 du Code de commerce et article 585-586 de la loi 1838

[36] Thaller, 1887

[37] Pókecz Kovács, 2008. 431-444.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Lehrstuhlleiter, Dozent.

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