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Tibor Kiss[1]: Änderungen und Fragmentierung des ungarischen Erbrechts (DJM, 2022/1-2., 81-103. o.)

Abstrakt: Das Erbrecht ist im ungarischen Grundgesetz verankert, und die detaillierten materiellen Vorschriften sind im Siebten Buch des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch in anderen Gesetzen materielle Vorschriften zur Erbfolge eingeführt. Gemäß dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaften, gelten die für Ehegatten geltenden Vorschriften auch für eingetragene Lebenspartner. Dies bedeutet, dass der eingetragene Lebenspartner auch gesetzlicher Erbe ist. Die besonderen Regeln für den Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Ackerboden) durch eine gewillkürte Erbfolge sind in dem Gesetz über den Landverkehr (Gesetz CXXII von 2013) festgelegt. Am 1. Januar 2023 wird ein neues Gesetz in Kraft treten (Gesetz CXLIII von 2021), das die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches im Falle der gemeinsamen Rechtsnachfolge von ungeteiltem Miteigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken durch mehrere Erben ergänzen wird.

Die Bestimmung eines staatlichen Organs, das den Staat in Erbrechtsverhältnissen vertritt, ist in einer gesonderten Ministerialverordnung vorgesehen. In dem vorliegenden Schreiben wird analysiert, wie all diese komplexen und verstreuten Vorschriften die Rechtsanwendung erschweren und die zügige Durchführung von Nachlassverfahren behindern. Das vorliegende

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Schreiben kritisiert die zersplitterte Regelung und schlägt vor, die Vorschriften der einzelnen Gesetze in das Bürgerlichen Gesetzbuch zu integrieren, da dies zu einer effizienteren Rechtsanwendung beitragen könnte.

Schlagworte: Erbrecht, gesetzliche Erbfolge, gewillkürte Erbfolge, Vertretung des Staates in den Erbrechtsverhältnisse, Nachlassverfahren, Erbfolge eines eingetragenen Lebenspartners, Erbfolge des Ackerbodens

Fragmentation and changes in Hungarian succession law

Abstract: The right to inherit is recognized in the Fundamental Law, the detailed substantive legal rules are laid down in the Seventh Book of the Civil Code. In recent years, the legislator has formulated rules of substantive succession in other legislation beyond our private law code (the Civil Code). According to the Registered Partnership Act, the rules applicable to the spouse apply mutatis mutandis to the registered partner, which means that the registered partner is also a legal heir. The special rules for the acquisition of ownership of agricultural and forestry land by succession by will are laid down in the Land Traffic Act (Act CXXII of 2013). On 1 January 2023, a new law will enter into force (Act CXLIII of 2021), which will supplement the succession law provisions of the Civil Code in the case of joint legal intestate succession of undivided common ownership of agricultural land by several heirs. The designation of a public body to represent the State in succession matters is provided for in a separate ministerial decree. The present article analyzes how all these complex, fragmented regulations make it difficult to enforce the law and the extent to which it hinders the speedy execution of probate proceedings. The present article criticizes the fragmented regulation and proposes the integration of the rules of the separate laws into the Civil Code, as this could contribute to a more efficient application of the law.

Keywords: law of succession, intestate succession, succession by will, representation of the State in succession, probate proceedings, succession of a registered partner, succession to land

A magyar öröklési jog fragmentálódása, változásai

Absztrakt: Az örökléshez való jogot az Alaptörvény elismeri, a részletes anyagi jogi szabályok a Polgári Törvénykönyv Hetedik Könyvében kerültek rögzítésre.

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Az utóbbi években a jogalkotó a magánjogi kódexünkön túlmenő egyéb jogszabályokban anyagi jogi öröklési szabályokat fogalmazott meg. A bejegyzett élettársi kapcsolatról szóló törvény szerint a házastársra vonatkozó szabályokat a bejegyzett élettársra is megfelelően alkalmazni kell, ami azt jelenti, hogy a bejegyzett élettárs is törvényes örökös. A mező- és erdőgazdasági földek tulajdonjogának végintézkedéssel történő megszerzésének speciális szabályait rögzíti a földforgalmi törvény (2013. évi CXXII. törvény). 2023. január 1-jén lép hatályba egy újabb törvény (2021. évi CXLIII. törvény), ami a Ptk-beli öröklési jogi rendelkezéseket egészíti ki, az osztatlan közös tulajdonban álló termőföldek több örököstárs általi közös törvényes öröklése esetére. Az államot az öröklési jogi jogviszonyokban képviselő állami szerv kijelöléséről egy külön miniszteri rendelet rendelkezik. A jelen írás azt elemzi, hogy mindezen összetett, szórt szabályozás hogyan nehezíti a jogalkalmazást, mennyiben akadályozza a hagyatéki eljárások gyors lefolytatását. A jelen írás kritikával illeti a fragmentált szabályozást és javaslatot tesz a külön törvények szabályainak a Ptk.-ba történő integrálására, ugyanis ez hozzájárulhat a hatékonyabb jogalkalmazáshoz.

Kulcsszavak: öröklési jog, törvényes öröklés, végintézkedésen alapuló öröklés, az állam képviselete az öröklési jogviszonyokban, hagyatéki eljárás, bejegyzett élettárs öröklése, termőföld öröklése

1. Die Komplexität des Erbrechts

In einer bestimmten Rechtsordnung ist die Dauerhaftigkeit und langfristige Unveränderlichkeit der erbrechtlichen Regelungen eine Grundvoraussetzung, die wesentlich zur Stabilität einer Rechtsordnung beiträgt. In entwickelten Demokratien gilt das Erbrecht typischerweise als ein verfassungsmäßiges Grundrecht. Vor dem Inkrafttreten unserem Grundgesetz am Anfang 2012 garantierte die alte, durch das Gesetz XX aus dem Jahr 1949 über die Verfassung der Ungarischen Republik verkündete Verfassung, von Anfang an das Recht auf Erbschaft. Der ursprüngliche Text der Verfassung von 1949 besagte, dass "das Recht zu erben durch die Verfassung garantiert ist." (Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes XX von 1949 - Die Verfassung der Ungarischen Republik (Text zum Zeitpunkt der Verkündung)) Auch später änderte sich der Inhalt der Norm nicht, da die Bestimmung nach dem Bruch der früheren sozioökonomischen Ordnung dahingehend geändert wurde, dass "die Verfassung das Erbrecht garantiert." (Artikel 13 des Gesetzes XX von 1949 (in der am 22. Oktober 1989 geltenden Fassung))

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Basierend auf der Verfassungsrevision zum Zeitpunkt des Regimewechsels blieb die Grundrechtsgarantieregelung für die nächsten rund zwei Jahrzehnte im Wesentlichen unverändert und erklärte weiterhin, dass "die Verfassung das Recht auf Erbschaft garantiert." (Artikel 14 des Gesetzes XX von 1949 (in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung))

Auch das Verfassungsgericht hat den Inhalt dieser Verfassungsbestimmung in mehreren Entscheidungen ausgelegt und darauf hingewiesen, dass die Verfassung dem Erblasser die Möglichkeit erlaubt, sein Vermögen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen von einer anderen Person erwerben zu lassen, und dass im Falle der Nichteinhaltung dieses Anspruchs der Anspruch vorbehaltlich bestimmter Verfahrensregeln auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden kann. (672/B/1990. AB határozat, ABH 1991/508, Entscheidung Nr. 672/B/1990. des Verfassungsgerichtshofs, ABH 1991/508.) Der Verfassungsgerichtshof wiederholte diese Feststellung, aber auch teilweise ergänzend, dass das Erbrecht nicht aus dem Erbrecht als detaillierte Regelung der Art und Weise der Vererbung abgeleitet werden kann. (936/D/1997. AB határozat, ABH 1999/615., Entscheidung Nr. 936/D/1997. des Verfassungsgerichtshofs, ABH 1999/615.) Dieser Standpunkt hat sich in der Praxis des Verfassungsgerichtshofs immer wieder herauskristallisiert.

Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Grundgesetz erklärt zudem, dass jeder das Recht zu erben hat. (Artikel XIII Absatz (1) des Grundgesetzes von Ungarn (25. April 2011)) Die Symbiose zwischen dem Erbrecht und dem Recht auf Eigentum zeigt sich darin, dass das Grundgesetz die Grundrechte beider in einem einzigen Absatz garantiert. Das Erbrecht, auch im verfassungsrechtlichen Sinne, "ermöglicht es dem Erblasser, das Vermögen des Erblassers im Falle seines Todes an einen anderen zu erwerben." (Wolters Kluwer Online Jogtár - Kommentár az Alaptörvényhez (Wolters Kluwer Online Law - Kommentar zum Grundgesetz), Erläuterung zu dem Artikel XIII des Grundgesetzes) Das Verfassungsgericht weist bei der Auslegung von Artikel XIII des Grundgesetzes darauf hin, dass das Erbrecht als besonderes Teileigentumsrecht ähnlich den Regelungen des deutschen Grundgesetzes ausgelegt werden kann, unter Hinweis darauf, dass in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht auf Erbschaft nicht erwähnt wird und dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) daher nicht direkt auf das Erbrecht als materielles Recht Bezug nimmt. (5/2016. AB határozat, Indokolás [23], [24],

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Entscheidung Nr. 5/2016. des Verfassungsgerichtshofs, Begründung [23], [24]) In der Rechtsprechung des EGMR gab es nur wenige Entscheidungen, die sich auf den Inhalt des Erbrechts ausgewirkt haben, lediglich zur Diskriminierung bei der Erbschaft eines nichtehelichen Kindes hat die Rechtsprechung des Entscheidungsgremiums eine klare Position bezogen. (5/2016. AB határozat, Indokolás [24], Entscheidung Nr. 5/2016. des Verfassungsgerichtshofs,Begründung [24])

Das Verfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, dass das Erbrecht durch die Verfassung und das Grundgesetz mit demselben Inhalt garantiert wird, wonach auch die auf der Verfassung beruhenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs bei der Auslegung der Vorschriften des Grundgesetzes herangezogen werden können. (5/2016. AB határozat, Indokolás [28], Entscheidung Nr. 5/2016. (III.1.) des Verfassungsgerichtshofs, Begründung Indokolás [28]) Außerdem betonte das Verfassungsgericht, dass das Erbrecht als materielles Recht zwei Arten von Ansprüchen umfasst, (i) zum einen das Recht des Erblassers, nach seinem Tod über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen, vor allem durch Testament oder durch andere zulässige Rechtsinstrumente (Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen) welches Recht als aktives Erbrecht in den Schutzbereich des Eigentumsrechts fällt, (ii) andererseits das Recht des Erben, Eigentum durch Erbschaft zu erwerben, als passives Erbrecht. (5/2016. AB határozat, indokolás [29], Entscheidung Nr. 5/2016. des Verfassungsgerichtshofs, Begründung [29]) Das Verfassungsgericht betonte, dass das aktive Erbrecht untrennbar mit dem Recht auf Eigentum verbunden ist und in seinem Zusammenhang geprüft werden muss, woraus sich ergibt, dass die Beschränkung der testamentarischen Verfügungsfreiheit des Erblassers auch eine Beschränkung der Vermögensverfügung darstellt. (5/2016. AB határozat, Indokolás [30], Entscheidung Nr. 5/2016. (III.1.) des Verfassungsgerichtshofs, Begründung [30])

Im zivilrechtlichen Sinne setzt die "Nachfolge als Universalsukzession (universalis successio) in den Nachlass des Erblassers einen Wechsel in der Verson des Eigentümers voraus. Mit der Universalsukzession erwirbt der Erbe ein Eigentumsrecht, es sei denn, der Erblasser räumt ihm ein Nießbrauchsrecht ein [siehe Entscheidung Nr. 5/2016 (III.1.) des Verfassungsgerichtes]. (Wellmann, 2021, Erläuterung zu dem § 7:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Das ungarische Recht basiert auf dem Grundsatz der ipso jure-Erbschaft, der im Gesetzbuch als normative Bestimmung verankert ist und besagt, dass die Erbschaft durch den Tod des Erblassers eröffnet wird und dass

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der Erbe den Nachlass oder einen Teil davon oder einen bestimmten Gegenstand ohne Annahme oder einen anderen Rechtsakt mit Eintritt der Erbschaft erwirbt. (Artikel 7:87 Absatz (1) und (2) des Gesetzes V von 2013 (Bürgerliches Gesetzbuch)) Das Bürgerliche Gesetzbuch garantiert den Anspruch des Erben auf das Erbe, indem es festlegt, dass das Recht auf das Erbe nicht verjährt. (Artikel 7:2 des Gesetzes V von 2013) In diesem Zusammenhang wird in der juristischen Literatur Folgendes festgestellt: "Der Erbschaftsanspruch ist ein Anspruch auf Eigentum, und daher konkretisiert die Sonderbestimmung über den Ausschluss der Verjährung nur die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 5:35, die traditionell im ungarischen Zivilrecht in Bezug auf den Eigentumsanspruch gelten. Die Erbe, die Tradition der Dinge [Artikel 7:31. Absatz (1) des BGB-s] und eine Schenkungen von Todes wegen [Artikel 7:53. Absatz (2) des BGB-s)], da Vermögensansprüche daher jederzeit geltend gemacht werden können, solange sich die Sache im Besitz des Pseudo Erben befindet. Auch der Oberste Gerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Verjährung des Eigentumsanspruchs während des Bestehens der Sache ausgeschlossen ist. " (Vékás - Gárdos, 2014, Erläuterung zu dem§ 7:2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Die juristische Literatur lässt keinen Zweifel daran, dass die Rechtsstellung des Erben nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob er durch letztwillige Verfügung oder kraft Gesetzes Erbe geworden ist, da "alle Ansprüche, die auf die Durchsetzung der Rechte aus der Eigenschaft als Erbe (Tradition der Dinge) gerichtet sind, sind Erbschaftsansprüche." (Vékás - Gárdos, 2014, Erläuterung zu dem § 7:87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Die Gerichtspraxis zeigt, dass unter den erbrechtlichen Ansprüchen die Ansprüche auf Erbschaft und die Tradition der Dinge nicht verjähren, weil es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, während die Ansprüche auf den Pflichtteil, die Schuldvermächtnis und die Auflage als obligationsrechtlicher Anspruch innerhalb von fünf Jahren verjähren. Der Oberste Gerichtshof fügt hinzu, dass "die Verjährung des Eigentumsanspruchs während des Bestehens der Sache ausgeschlossen ist. Ist jedoch der Vermögensanspruch der Natur nach nicht befriedigbar, weil die Sache nicht existiert, so tritt an seine Stelle ein Anspruch vertraglicher Art, und dieser Anspruch unterliegt bereits den Regeln der ordentlichen Verjährung." (EBH 2004.1024.)

Bei der Prüfung erbrechtlicher Fragen haben wir es mit drei Hauptgruppen von Regeln zu tun: zu prüfen sind (i) einerseits die materiell-rechtlichen Vorschriften des Erbrechts, andererseits die ihnen zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften, die Nachlassverfahrensordnung und drittens die Fragen des internationalen Privatrechts zu prüfen, die das anwendbare Recht und die

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Zuständigkeit bestimmen. Aus dieser Dreifaltigkeit folgt, dass die sachgerechte Rechtsanwendung nur auf der Grundlage verschiedener Rechtsquellen auf der Basis einer erbrechtlichen Situation erfolgen kann. In erster Linie geht es um Fragen des internationalen Privatrechts, wenn ein ausländisches Element beteiligt ist. Die erste davon ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäische Parlament und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO), die am 4. Juli 2012 angenommen wurde. Diese EuErbVO regelt, wie der Titel schon sagt, die Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Erbsachen, einschließlich der Frage, welche Behörde in welchem Land für die Verwaltung der Erbschaft zuständig ist. Die Verordnung regelt auch das auf den betreffenden Fall anwendbare Recht und regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Annahme und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen in anderen Staaten. (Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäische Parlament und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO)) Die EuErbVO ist am 17. August 2015 in Kraft getreten und gilt für den Nachlass von Personen, die an oder nach diesem Datum sterben. (Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 84 der EuErbVO) Zu der EuErbVO ist auch ein Kommentar in deutscher Sprache veröffentlicht worden. (Deixler-Hubner - Schauer, 2020)

Das Gesetz XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht (Nmjtv.) legt auch die Regeln für das anwendbare Recht fest, insbesondere in Bezug auf mündliche Testamente und die Staatsnachfolge, (Artikel 64 und 65 des Gesetzes XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht) unter Hinweis darauf, dass der Staat keine Immunität genießt, wenn der Gegenstand des Verfahrens das Erbrecht des Staates in Bezug auf den im Verfahrensstaat eröffneten Nachlass ist, (Artikel 84 Absatz (2) Punkt f) des Gesetzes XXVIII von 2017) oder unter Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des ungarischen Gerichts in Nachlassverfahren betreffend die inländische Erbschaft eines Erblassers ungarischer Staatsangehörigkeit, (Artikel 88 Punkt b) des Gesetzes XXXVII von 2017) und unter Bezugnahme auf den Ausschluss der Zuständigkeit eines ungarischen Gerichts in Nachlassverfahren bezüglich des ausländischen Nachlasses eines nicht

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ungarischen Staatsbürgers. (Artikel 89 Punkt b) des Gesetzes XXVIII von 2017) Was die Jurisdiktion in vermögensrechtlichen Angelegenheiten anbelangt, so sieht der Nmjtv. vor, dass ein ungarisches Gericht über ein Erbschaftsverfahren entscheiden kann, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ungarischer Staatsbürger war, bzw. ein ungarischer Notar kann im Verlassenschaftsverfahren tätig werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ungarischer Staatsbürger war oder wenn der Nachlass in Ungarn belegen ist. (Artikel 98 Absatz (1) und (2) des Gesetzes XXVIII von 2017) Die ungarische Rechtsliteratur zu Fragen des internationalen Privatrechts hat sowohl im allgemeinen (Vékás - Nemessányi - Osztovits, 2020; Csehi, 2020; Nagy, 2017) als auch im Bereich des Erbrechts (Szőcs, 2021) bedeutende Ergebnisse hervorgebracht und die entsprechenden EU-Verordnungen verarbeitet worden sind. (Vékás - Osztovits - Nemessányi, 2021)

Die Grundregeln für Nachlassverfahren sind im Gesetz XXXVIII von 2010 über Nachlassverfahren festgelegt (Hetv.), das seit mehr als einem Jahrzehnt in Kraft ist und eine gut etablierte Praxis und eine umfangreiche Rechtsliteratur (Ferenczi, 2016) entwickelt hat.

2. Wandel der Dauerhaftigkeit: Die Fragmentierung des materiellen Rechts in den letzten Jahren

Bei den materiellen Erbvorschriften ist insbesondere das Siebte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Erbrecht, zu nennen, in dessen hundert Artikeln die Grundbegriffe des Erbrechts, die Regeln für die gewillkürte und die gesetzliche Erbfolge, die Bestimmungen über die Regelungen über den Pflichtteil und die Rechtswirkungen der Erbfolge hinreichend detailliert und in allen materiellen Fragen geregelt sind, einschließlich der Bestimmungen über den Erwerb der Erbschaft, die Rechtsstellung des Erben und die Nachlassverbindlichkeiten und deren Befriedigung. Nach dem Ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Erbschaft definiert als Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen einer Person von Todes wegen, (Vékás, 2013, p. 15.) die sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Nachlasses umfasst. (Lamm - Peschka, 1999, p. 476.) Ähnliche Vorschriften finden sich auch im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch , (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1922) die über eine umfangreiche Rechtsliteratur verfügt. (Burandt - Rojahn, 2022, p. 2234.) Aus Sicht

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unseres Themas sind die materiellen Rechtsnormen relevant, in Bezug auf die wir die Faktoren untersuchen, die die Dauerhaftigkeit und Beständigkeit unseres Erbrechts beeinflussen. Als Ausgangslage können wir feststellen, dass nach Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die materiellen Vorschriften des Erbrechts vorgenommen wurden. Diese Aussage gilt jedoch nur und ausschließlich für die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, denn der Gesetzgeber hat in anderen Rechtsvorschriften als unserem Privatrecht materielle Erbregeln festgelegt.

Das erste in chronologischer Reihenfolge ist das Gesetz XXIX von 2009 über eingetragene Lebenspartnerschaften, die damit verbundenen Änderungen bestimmter Gesetze und Änderungen bestimmter Gesetze, die zur Erleichterung der Zertifizierung von eingetragenen Lebenspartnerschaften erforderlich sind, die unter den Rechtswirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorsieht, dass die Vorschriften über die Ehe sinngemäß für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten und die Vorschriften über Ehegatten sinngemäß für eingetragene Lebenspartner gelten. (Artikel 3 Absatz (9) Punk a) und b) des Gesetzes XXIX von 2009 über eingetragene Lebenspartnerschaften) Daraus folgt, dass auch für den eingetragenen Lebenspartner die Vorschriften über das Erbe des Ehegatten, die Rechtsstellung des Ehegatten und das Witwenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. All diese Regelungen erschweren die Rechtsanwendung, weil dem Siebten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs in keiner Weise zu entnehmen ist, dass neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner gesetzlicher Erbe ist, diese eindeutige Sach- und Erblage ergibt sich jedoch aus den angeführten konkreten Rechtsvorschriften. Bei alleiniger Betrachtung der erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches kann jedoch der oberflächliche Gesetzesvollstrecker einen ansonsten falschen Schluss auf die fehlende gesetzliche Erbfolge des eingetragenen Lebenspartners ziehen.

Das Gesetz CCXI über den Schutz von Familien wurde 2011 vom Parlament verabschiedet, bevor das neue Zivilgesetzbuch in Kraft trat, die sich auch mit dem Erbrecht befasst und ursprünglich am 1. Juni 2012 in Kraft treten sollte. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde jedoch vom Verfassungsgericht ausgesetzt, (31/2012. (VI.29.) AB határozat Rendelkező rész, 1.,Entscheidung Nr. 31/2012. (VI.29.) des Verfassungsgerichtshofs, Verfügungsteil 1) das später nicht in Kraft getreten ist, da die Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes über das Erbrecht

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für grundgesetzwidrig erklärt und mit dem AB 43/2012 (20.12.2012) für nichtig erklärt wurden. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Familie über das Erbrecht sehen vor, dass das Erbrecht in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung in erster Linie dem Ehegatten und den Personen vorbehalten ist, die miteinander in gerader Linie oder in Seitenlinie oder durch Adoption bis zu dem gesetzlich festgelegten Verwandtschaftsgrad verwandt sind, und dass nur in Ermangelung dieser Personen der Staat und andere Personen Anspruch auf die gesetzliche Erbfolge haben können, während der Ehegatte des Verstorbenen nach einem besonderen Gesetz Anspruch auf Witwenrente hat. Der verkündete Text des Gesetzes stellte auch fest, dass der Abkömmling, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sind, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gesetzlicher Erbe war oder ohne eine letztwillige Verfügung gewesen wäre, über Umfang, Grundlage, Berechnung und Erlass des Pflichtteils sowie die näheren Regelungen zur Verweigerung des Pflichtteils auf das gesonderte Gesetz verwiesen. (Artikel 8 Absatz (1)-(4) des Gesetzes CCXI von 2011 über den Schutz von Familien)

Das Verfassungsgericht wies darauf hin, dass die Tatsache, dass das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch als nationales Privatrechtsgesetzbuch in einem einheitlichen System geregelt ist, mit der historischen Entwicklung des ungarischen Privatrechts, mit den seit dem Mittelalter bestehenden Privatrechtstraditionen im Einklang steht, wonach das Erbrecht nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt ist. Das Verfassungsgericht hat auch - in Übereinstimmung mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung - festgestellt, dass der Umstand, dass bestimmte Lebenssachverhalte durch unterschiedliche Regelungen auf verschiedenen Rechtsebenen mit widersprüchlichem Inhalt geregelt sind, nur dann keine Verfassungswidrigkeit begründet, wenn damit auch ein Verstoß gegen eine Verfassungsbestimmung verbunden ist, d.h. wenn die Regelung mit widersprüchlichem Inhalt zur materiellen Verfassungswidrigkeit führt. Das Verfassungsgericht betrachtet die Gesetze (die mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden können, in der Hierarchie der Rechtsquellen nicht als vorrangig gegenüber anderen Gesetzen. Der Konflikt zwischen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes zum Schutz der Familie kann daher nicht mit dem Verweis darauf gelöst werden, dass das Gesetz zum Schutz der Familie mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden kann, das Bürgerliche Gesetzbuch hingegen nicht. Das Verfassungsgericht weist darauf hin, dass in Artikel 8 des Gesetzes über den Schutz

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der Familien kein Verweis auf eingetragene Lebenspartner enthalten ist, so dass diese von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, während nach dem Gesetz XXIX von 2009 eingetragene Lebenspartner auf gleicher Ebene wie Ehegatten erben. Das Verfassungsgericht betonte, dass die Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist, wenn ein Gesetzeskonflikt nicht durch Rechtsanwendung gelöst werden kann, ohne die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen, würde dies gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. (43/2012. (XII.20.) AB határozat Indokolás, IV.1.7, Entscheidung Nr. 43/2012. (XII.20.) des Verfassungsgerichtshofs, Begründung, IV.1.7.) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass das Gesetz insgesamt, bestimmte Teilbereiche und einzelne Regelungen für die Adressaten der Norm klar, eindeutig und vorhersehbar sind. Rechtssicherheit bedeutet auch die Berechenbarkeit der Wirkungsweise einzelner Rechtsinstitute, nicht nur die Eindeutigkeit einzelner Normen.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs stehen die Vorschriften des Artikel 8 des Gesetzes über den Schutz der Familien im Widerspruch zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sie können nicht durch Gesetzesauslegung gelöst werden und genügen daher nicht den Anforderungen des Rechtsstaates. (43/2012. (XII.20.) AB határozat Indokolás, IV.1, Entscheidung Nr. 43/2012. (XII.20.) des Verfassungsgerichtshofs, Begründung, IV.1.) Das Verfassungsgericht wies auch darauf hin, dass Artikel 8 des Gesetzes zum Schutz der Familie die Möglichkeit der gesetzlichen Erbfolge für eingetragene Lebenspartner nicht nur einschränkt, sondern ausdrücklich ausschließt, ohne dass es eine legitime Rechtfertigung für diesen diskriminierenden Rechtsentzug gibt. (43/2012. (XII.20.) AB határozat Indokolás, IV.3, Entscheidung Nr. 43/2012. (XII.20.) des Verfassungsgerichtshofs, Begründung, IV.3.) So hat das Verfassungsgericht die materiellen erbrechtlichen Vorschriften des Familienschutzgesetzes für nichtig und für verfassungswidrig erklärt, und zwar nicht, weil sie in einem gesonderten, vom Privatrechtsgesetzbuch getrennten Gesetz niedergelegt sind, sondern weil sie inhaltlich unterschiedliche Regelungen enthalten, deren Widerspruch bei der Anwendung des Gesetzes nicht hätte aufgelöst werden können.

Obwohl die erbrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Falmilien als materielles Recht nicht in Kraft getreten sind, hat der Gesetzgeber durch eine weitere gesetzliche Regelung eine Lücke im Schutzschild des Einheitlichen Privatrechtskodex geschaffen, und nach dem Inkrafttreten des

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Bürgerlichen Gesetzbuches auch materiell-rechtliche Erbschaftsbestimmungen in das ungarische Rechtssystem eingeführt. Das auch in Bezug auf die für unser Thema relevanten Regeln am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Gesetz CXXII von 2013 über den Verkehr von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Landverkehrsgesetz) enthält Bestimmungen und materielle Vorschriften über den Verkehr von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die nach der neuen Terminologie der früheren Kategorie des Ackerbodens entsprechen. In der Monographie von Tibor Márton Anka wird die Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes aus vermögensrechtlicher Sicht begründet. (Anka, 2021) Das Gesetz legt fest, dass sich sein Anwendungsbereich nicht auf die gesetzliche Erbfolge oder den Erwerb von Vermögenswerten durch ein Angebot zugunsten des Staates im Rahmen eines Nachlassverfahrens erstreckt, wobei die gesetzliche Erbfolge auch den Umstand umfasst, dass die letztwillige Verfügung - unter Annahme des Fehlens einer Verfügung von Todes wegen und des Erlöschens anderer gesetzlicher Erben - kann gesetzlicher Erbe werden. (Artikel 6 Absatz (2) und (3) des Gesetzes CXXII von 2013 über den Verkehr von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Landverkehrsgesetz)) Das Landverkehrsgesetz verweist auch auf die Tatsache, dass die Größe des durch Übertragung des Eigentums an einem durch Erbfolge erworbenen Grundstück im Tausch erworbenen Grundstücks die Höchstgrenze von einem Hektar für Nichtlandwirte und die Höchstgrenze von 300 Hektar für Landwirte überschreiten kann. (Artikel 17 Absatz (2) und Artikel 10 Absatz (2) und Artikel 16 Absatz (1) des Gesetzes CXXII von 2013)

Das Gesetz enthält jedoch Sonderregelungen für den Eigentumserwerb an land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Ackerboden) durch eine Verfügung von Todes wegen, vorgeschrieben, dass das Eigentum an Grundstücken auf diese Weise nur mit Zustimmung der Landwirtschaftsverwaltung erworben werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Geschäftsfähigkeit des Erben gegeben ist und ob die Verfügung über das Vermögen nicht zu einer Verletzung oder Umgehung der Beschränkung des Vermögenserwerbs führt. (Artikel 34 Absatz (1) und (3) des Gesetzes CXXII von 2013) Verweigert die Landwirtschaftsverwaltung ihre Zustimmung zum Erwerb des Grundstücks zugunsten des Erben und geht das Grundstück von Rechts wegen in das Eigentum des Staates über und wird an den Nationalen Bodenfonds übertragen, so hat der Erbe Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe der Schätzwert des Vermögens ist, von dem der Betrag der Schulden gegenüber dem Staat als

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Erbe abzuziehen ist. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den Fall, dass der Staat das Eigentum erworben hat, weil der gesetzliche Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. (Artikel 34 Absatz (4) und (5) des Gesetzes CXXII von 2013) Wenn der im Testament genannte Erbe kein Landwirt ist und bereits mehr als einen Hektar Land besitzt, kann er kein Eigentum an Ackerland erwerben. (Hornyák, 2019, p. 116.)

Der ursprüngliche Wortlaut der Gesetzesbestimmung wich von der oben beschriebenen Regelung ab, da der Gesetzestext zum Zeitpunkt seiner Verkündung besagte, dass die Bestimmung des Testaments als ungültig gilt, wenn die Landwirtschaftsverwaltung die Genehmigung des Eigentumserwerbs zugunsten des Erben verweigert. Dieser Text wurde jedoch durch die Entscheidung Nr. 24/2017 (X.10.) des Verfassungsgerichtes für nichtig erklärt. Das grundsätzliche Problem des Verfassungsgerichtes mit dieser Regelung des Landverkehrsgesetzes war daher, dass das Erbrecht des testamentarischen Erben entschädigungslos beendet wurde, das Verfassungsgericht hat daher den Gesetzgeber aufgefordert, eine spezifische gesetzliche Regelung für die Entschädigung zu treffen. (Hornyák, 2019, p. 114.) Das Verfassungsgericht stellte fest, dass das Parlament einen Verstoß gegen das Grundgesetz begangen hat, nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Grundbuchgesetzes eine Regelung vorgesehen hat, die im Fall der Versagung der Genehmigung des Eigentumserwerbs durch letztwillige Verfügung eine Rückzahlung zugunsten des testamentarischen Erben vorsieht, wenn das staatliche Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge eintritt. (24/2017. (X.10.) AB határozat, Rendelkező rész 1., Entscheidung Nr. 24/2017. (X.10.) des Verfassungsgerichtshofs, Verfügungsteil 1.) Auch in diesem Fall erhob das Verfassungsgericht keine Einwände gegen die in einem gesonderten Gesetz getroffene Regelungslösung. Entscheidung des Verfassungsgerichts bei der Vererbung von bestimmten Vermögenswerten (land-und forstwirtschaftliche Flächen) neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein neues Gesetz, wenn auch mit anderem Inhalt, anzuwenden war, was die Arbeit der Ordnungshüter weiter erschwert.

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3. Weitere Änderung zum 1. Januar 2022: Vertretung des Staates in Erbrechtsverhältnissen

Die Bestimmung über die Stellung des Staates im Erbrecht, die auf Verordnungsebene die Vertretung des ungarischen Staates bei der Ausübung bestimmter Rechte des Staates im Erbfall regelt, betrifft sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Aspekte des Erbrechts. Seit dem Regimewechsel (und auch schon vorher) gibt es eine kontinuierliche ordnunsebene Regelung über die Vertretung des Staates und die Ausübung der Rechte des Staates. Gemäß den Verordnung von Finanzminister Nr. 16/1993 (VI.15.) wurde die Organisation für die Verwaltung des Staatseigentums (TAMO) in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen tätig, die den Nachlass betrafen, wenn der Staat gesetzlicher Erbe war, oder wenn der Staat aufgrund der Verfügung von Todes wegen zum Erben wurde und die TAMO auch die Rechte ausübte und die Lasten des Nachlasses trug. (Verordnung des Finanzministers Nr. 16/1993. (VI.15.) über die Vertretung des ungarischen Staates in Fällen der Staatssukzession und der Ausübung anderer dem Staat zustehender Rechte, Artikel 1 und 2) Und in den Fällen, in denen der dem Staat übertragene Nachlass ganz oder teilweise aus ausländischem Vermögen bestand, wurde der Staat durch eine vom Finanzminister von Fall zu Fall ernannte Person vertreten. (Verordnung des Finanzministers Nr. 16/1993. (VI.15.) Artikel 3) Diese Regelung wurde durch die Verordnung des Finanministers Nr. 45/2002 (XII.25.) dahingehend geändert, dass die Direktion für Staatsvermögen (TPA) als zuständige Stelle bestimmt wurde. (Verordnung des Finanzministers Nr. 45/2002. (XII.25.) Artikel 1 und 2) Eine weitere Änderung trat ab Ende 2018 ein, als der ungarische Staat gemäß der Verordnung 8/2018 (XII.21.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung über die Vertretung des ungarischen Staates bei der Ausübung sonstiger Rechte des Staates im Falle der Erbschaft des Staates durch die Ungarische Nationale Vermögensverwaltung GmbH (MNV Zrt.) in zivilrechtlichen Beziehungen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Nachlass vertreten wurde, wenn der Staat als gesetzlicher Erbe geerbt hat oder wenn der Staat in Ermangelung einer Verfügung von Todes wegen als gesetzlicher Erbe geerbt hätte, und wenn der Erblasser sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon in einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Staates veräußert hat. MNV Zrt. handelte auch im Namen des Staates bei der Ausübung der Rechte des Staates als Erbe und bei der

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Erfüllung der Pflichten des Staates als Erbe und vertrat den Staat in den diesbezüglichen Verfahren. (Verordnung 8/2018 (XII.21.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung über die Vertretung des ungarischen Staates in Fällen der Staatssuk zession und der Ausübung anderer dem Staat zustehender Rechte, Artikel 1 Absatz (1) und (2))

Ab dem 1. Januar 2022 hat sich die Regelung erneut geändert, aber die Norm auf Verordnungsebene ist geblieben, obwohl sie weiterhin auf einem gesetzlichen Auftrag beruht. (Die Befugnis zum Erlass der Verordnung wurde durch Artikel 66 Absatz (2) des Gesetzes CLXXVII von 2013 (Ptké.) über Übergangs- und Ermächtigungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes V von 2013 über das Zivilgesetzbuch erteilt.) Zu diesem Zeitpunkt trat die Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung über die Vertretung des ungarischen Staates im Erbfall und bei der Ausübung anderer dem Staat zustehender Rechte in Kraft, wonach der ungarische Staat in zivilrechtlichen Beziehungen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbfolge durch zwei verschiedene Organe vertreten wird, abhängig von dem Titel, den der Staat erbt. In den Fällen, in denen der Staat als gesetzlicher Erbe von Amst wegen oder als gesetzlicher Erbe in Ermangelung einer Verfügung von Todes wegen erbt, wird der Staat von der MVH Maradványvagyon-Hasznosító Zártkörűen Működő Részvénytársaság (MVH) vertreten, während in den Fällen, in denen der Erblasser sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon zugunsten des Staates veräußert hat, der Staat von der MNV Zrt. vertreten wird, und handelt im Namen des Staates bei der Ausübung der Rechte des Staates als Erbe und bei der Erfüllung der Pflichten des Staates als Erbe. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung über die Vertretung des ungarischen Staates in Fällen der Staatssukzession und der Ausübung anderer dem Staat zustehender Rechte, Artikel 1 Absatz (1))

Im Falle der Vererbung von Gütern, die in das Eigentum des Staates übergegangen sind, handelt derjenige, der die Eigentumsrechte an den Gütern ausübt, in Übereinstimmung mit der Position des für den Schutz des kulturellen Erbes zuständigen Ministers im Falle von beweglichen und unbeweglichen Gütern, die zum kulturellen Erbe gehören, des für Kultur zuständigen Ministers im Falle von Kulturgütern, des anderen Ministers mit Zuständigkeiten, die der Art der gemeinnützigen Auflage entsprechen, im Falle einer Verfügung von Todes wegen, die eine Anordnung der gemeinnützigen Auflage enthält, und des

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für den Naturschutz zuständigen Ministers im Falle eines geschützten Naturgebiets. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung Artikel 1 Absatz (2))

Ab dem 1. Januar 2022 haftet die MVH als gesetzlicher Erbe und die MNV Zrt. bei einer Erbschaft im Wege der testamentarischen Erbfolge für die Verbindlichkeiten des Erben und hat Anspruch auf die Ansprüche des Erben aus dem kraft Gesetzes erworbenen Nachlass. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung Artikel 3 Absatz (1) und (2)) Die neue Verordnung regelt auch die Grundstücke, die in den Nationalen Bodenfonds aufgenommen werden, und legt fest, wenn ein solches Grundstück vom Staat geerbt wird, die Person, die Eigentumsrechte an einem Grundstück ausübt, verpflichtet, der MVH und der MNV Zrt. zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtungen des Erben bis zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres Daten über die Einnahmen aus der Nutzung des vom Staat geerbten Grundstücks gemäß den Bestimmungen einer gesonderten Vereinbarung mit der MVH und der MNV Zrt. zu übermitteln. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung Artikel 2 Absatz (1)) Wenn die MNV Zrt. auf der Grundlage des Staatsvermögensgesetzes ihre Eigentumsrechte auf der Grundlage eines Verfahrens zur unentgeltlichen Übertragung von Staatseigentum, das im Wege einer erforderlichen gesetzlichen Erbfolge von Staatseigentum in das Eigentum des Staates übergegangen ist, ausübt, die MNV Zrt. ist verpflichtet, der MVH die Daten über die Erlöse aus der Nutzung und Übertragung des betreffenden Vermögens innerhalb der oben genannten Frist zu übermitteln, wie dies in einer gesonderten Vereinbarung mit der MVH festgelegt wurde. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung Artikel 2 Absatz (2)) Die gleiche Meldepflicht gilt auch für den Fall, dass die MNV Zrt. einen Vermögenswert, der im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen an den Staat übertragen wurde, als zur Veräußerung bestimmtes staatliches Eigentum einstuft und das MVH Eigentumsrechte an dem Vermögenswert ausübt. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung Artikel 2 Absatz (3))

Als Übergangsregelung sieht die Verordnung vor, dass die MNV Zrt. in Nachlassverfahren, die vor dem 31. Dezember 2021 eingeleitet wurden, von denen die MNV Zrt. als Vertreterin der am Nachlass interessierten Person bis zu diesem Datum benachrichtigt wurde und in denen der vollständige

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Nachlassverwaltungsbeschluss am 1. Januar 2022 noch nicht rechtskräftig oder vollstreckbar ist, solange tätig wird, bis der vollständige Nachlassverwaltungsbeschluss rechtskräftig oder vollstreckbar wird, in anhängigen Fällen handelt die MNV Zrt. nach der Zustellung des endgültigen oder definitiven Beschlusses über die Übertragung des Vermögens mit voller Wirkung an die MNV Zrt. mit dem Verständnis, dass MVH den Staat vertritt und eine Sorgfaltspflicht ab dem Datum der Eigentumsübertragung hat. (Verordnung 26/2021 (XII.29.) des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung Artikel 4 Absatz (1) und (2))

Hintergrund der neuen Regelung (geteiltes Eigentum und Vertretung) im Rahmen des Ministerialerlasses ist, dass das Gesetz CVI von 2007 über das Staatseigentum mit Wirkung vom 1. Januar 2022 geändert und ein eigenes Kapitel über die Vorschriften für das zur Stilllegung bestimmte Staatseigentum eingefügt wurde, auch unter Berücksichtigung der Änderung des Gesetzes CXCVI von 2011 über das Nationaleigentum, in dem das zur Veräußerung bestimmte öffentliche Eigentum mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wie folgt definiert wird, dass der Teil des staatlichen Vermögens ist, der weder Staatsvermögen noch gewerbliches Vermögen ist und der aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Zustandes, seiner Rechtsstellung oder sonstiger Umstände für die Erfüllung der für den Grundzweck des staatlichen Vermögens wesentlichen Aufgaben der Vermögensverwaltung nicht geeignet ist oder dessen Verwendung für diese Zwecke nicht zumutbar ist. (Artikel 3 Absatz (1) Punkt 7 des Gesetzes CXCVI von 2011 über Nationales Eigentum) Das Gesetz über das Staatseigentum bezog in die Kategorie des zur Ausfuhr bestimmten Staatseigentums die Vermögenswerte ein, die im Zuge der notwendigen gesetzlichen Erbfolge des Staates zu Staatseigentum geworden waren, (Artikel 42/A Absatz (1) Punkt a) des Gesetzes CVI von 2007 über das Staatseigentum) sowie die Vermögenswerte, die dem Staat durch Erbschaft übertragen wurden, und die Forderungen, die von der MNV Zrt. an die MVH im Austausch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten übertragen wurden. (Artikel 42/A Absatz (1) Punkt d) des Gesetzes CVI von 2007) Das Gesetzt definiert die Aufgaben der MVH unter anderem als den Verkauf von zur Veräußerung bestimmtem öffentlichem Eigentum, die Durchführung von Verfahren zur unentgeltlichen Übertragung von zur Veräußerung bestimmtem öffentlichem Eigentum und die Führung von Aufzeichnungen über zur Veräußerung bestimmtes öffentliches Eigentum, das der Ausübung von Eigentumsrechten unterliegt, und die Ausübung der

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Eigentumsrechte obliegt der MVH auch in Bezug auf das zu veräußernde öffentliche Vermögen. (Artikel 42/B Absatz (1) Punkt a), b) e) und j) des Gesetzes CVI von 2007) Gemäß der Bestimmung, die den Rechtsstatus der MVH definiert, ist das neue Unternehmen eine Wirtschaftsgesellschaft, die sich vollständig im Besitz des Staates befindet, deren Aktien nicht handelbar sind und über die die MNV Zrt. alle Rechte und Pflichten ausübt, die dem Staat als Eigentümer zustehen, mit der Maßgabe, dass die MVH nicht aufgelöst oder mit einer anderen juristischen Person verschmolzen werden kann. (Artikel 42/C Absatz (1) des Gesetzes CVI von 2007) Die für den Betrieb der MVH erforderlichen Mittel werden aus dem zentralen Haushalt bereitgestellt, und die von der MVH wahrgenommenen Aufgaben bei der Verwaltung der zur Stilllegung bestimmten öffentlichen Vermögenswerte werden als öffentliche Aufgaben betrachtet. (Artikel 42/C Absatz (4) und (5) des Gesetzes CVI von 2007)

In diesen Fällen also, wenn das Erbe des Staates eintritt, im Nachlassverfahren sind die Bestimmungen des beschriebenen Ministerialerlasses zu berücksichtigen. Diese spezifischere Gesetzgebung als in der Vergangenheit erfordert eine sorgfältigerese Strafverfolgung, wodurch die Erbschaftsverfahren im Zusammenhang mit der Staatssukzession komplexer werden. In Zukunft kann es zu Nachlassverfahren kommen, an denen der Staat über zwei verschiedene Stellen (MVH und MNV Zrt.) beteiligt ist, wenn der Erblasser einen Teil seines Vermögens zugunsten des Staates mit Verfügung von Todes wegen veräußert hat, während der Staat den Rest des Vermögens als gesetzlicher Erbe erbt. Diese Situation macht das Nachlassverfahren natürlich nicht einfacher, und das Auftreten eines neuen Akteurs im Verfahren kann sogar zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

Schlussfolgerung, der Weg in die Zukunft

In unserem vorliegenden Schreiben haben wir das Gesetz CXLIII von 2021 über die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, nicht erwähnt, das dem Gesetz LXXI von 2020 über die Auflösung von ungeteiltem Gemeinschaftseigentum an Grundstücken und über die Eintragung der Daten der Eigentümer von Grundstücken in das Grundbuch einen neuen Titel hinzufügt, mit dem Titel "Beendigung des ungeteilten Miteigentums im Falle eines Erbfalls." (Artikel 29 des Gesetzes CXLIII von 2021) Die Neuregelung ergänzt die Vorschriften des

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Bürgerlichen Gesetzbuchs zur gesetzlichen Erbfolge bei gemeinschaftlicher gesetzlicher Erbfolge eines ungeteilten Gesamteigentums mehrerer Erben. Diese Bestimmungen sind bei der Erbfolge in land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zusammen mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs als lex specialis anzuwenden.

Neben dem Zivilgesetzbuch sind die materiellen Erbschaftsregeln nun auch in (i) dem Gesetz über den Landverkehr und (ii) dem Gesetz LXXI von 2020 über die Auflösung von ungeteiltem Miteigentum an Grundstücken und die Eintragung der Daten der Inhaber von Immobilien, die als Grundstücke gelten, in das Grundbuch enthalten. (iii) Der Erbfolgestatus des eingetragenen Lebenspartners lässt sich weiterhin aus der Norm außerhalb des Zivilgesetzbuches ableiten. Somit gelten ab dem 1. Januar 2023 in unserem Rechtssystem neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei andere materielle Rechtsakte, die grundlegende (materielle) Erbschaftsfragen regeln, jedoch nicht im Privatrechtsgesetzbuch geregelt sind. Darüber hinaus gibt es eine Verordnung auf der Ebene einer Verordnung zur Bestimmung eines staatlichen Organs, das den Staat in Erbrechtssachen vertritt, die wesentlichen Vorschriften zur Bestimmung des Vertretungsorgans hätten im Bürgerlichen Gesetzbuch, entweder in den Vorschriften des Erbrechts oder im Siebten Teil des Dritten Buches, mit dem Titel "Staatliche Beteiligung an zivilrechtlichen Beziehungen" verankert werden können.

All diese komplexen, fragmentierten Vorschriften erschweren die Anwendung des Gesetzes weiter und schaffen ungerechtfertigte Hindernisse für ein effizientes und zügiges Nachlassverfahren. Diese fragmentierte Regulierung schränkt auch die Klarheit der breiten Öffentlichkeit in einem Rechtsbereich ein, mit dem alle Menschen in ihrem Leben in Berührung kommen.

Die Studie wurde im Rahmen der Programme des Justizministeriums zur Anhebung des Niveaus der juristischen Ausbildung durchgeführt. (A tanulmány elkészítése az Igazságügyi Minisztérium jogászképzés színvonalának emelését célzó programjai keretében valósult meg.)

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Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Universitätsassistent, Universität Debrecen, Fakultät für Staats- und Rechtswissenschaft. A szerző egyetemi adjunktus, Debreceni Egyetem, Állam- és Jogtudományi Kar.

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