Megrendelés

Fanni Pilisi[1]: Die kriminalistische Bedeutung der Rasterfahndung (JURA, 2015/1., 265-268. o.)

Die Aufklärung der von unbekannten Täter begangenen Straftaten ist einer der spannendsten Abschnitte der Strafverfolgung.

Die Ermittlungsbehörde kann die 7 Hauptfragen der Kriminalistik - mit Ausnahme von wer/mit wem - in meisten Fällen ab einem bestimmten Abschnitt der Ermittlung beantworten. Wenn diese Fragestellungen im laufenden Ermittlungsverfahren später unbeantwortet bleiben, ist die Ermittlung steckengeblieben und war dementsprechend nicht erfolgreich.

Aus den obengenannten Tatsachen folgt, dass in diesem Fall das Verfahren, das in diesem Abschnitt in der Ermittlungsphase beendet wird, keine weiteren staatsanwaltlichen oder richterlichen Maßnahmen nach sich ziehen wird.

Wenn der Kiminalfall keinen Beschuldigten hat, können wir auch sagen, dass das Strafverfahren in diesem Fall halbseitig ist, der Staat kann seine Strafverfolgungs- und Präventionszweckbestimmung nicht geltend machen. Folglich kann kaum über Strafrechtspflege gesprochen werden und es kommt nicht zur Wiedergutmachung oder zum Schadenersatz für den Geschädigten.

In Ungarn werden zwischen 30 und 40 Prozent der bekanntgewordenen Straftaten gegen unbekannte Täter eingeleitet. Es gibt auch solche Staftatarten, z.B. Einbruchdiebstahl, die sich fast zu 100 Prozent gegen unbekannte Straftäter richten.

Der Prozentsatz der aufgeklärten Straftaten, somit Ermittlungsverfahren, die erfolgreich abgeschlossen werden, liegt zwischen 40 und 50 Prozent.

Deshalb halte ich mein Thema und natürlich die Lösung desselben für wesentlich, um die Aufklärungsqute bei den gegen unbekannte Straftäter eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu erhöhen, somit erfolgreicher zu fahnden.

Im Laufe meiner Forschungsarbeit bin ich einerseits der Frage nachgegangen, welche eigene Datenbanken die Ermittlungsbehörden nutzen können und was deren Inhalte Ziele, Methoden und deren gesetzliche Bestimmungen sind; andererseits wollte ich wissen, welche Daten/Angaben aus dem Privatleben der Bürger für die Förderung der Ermittlungen gesammelt werden können.

I. Die Bestimmung der Datensammlung und deren Rolle bei den Ermittlungen

Das staatliche Einschreiten zielt auf die Prävention von kriminellem Handeln, den Abbruch der unter Strafe stehenden Handlungen sowie die Aufklärung bereits begangener Straftaten ab.

Die Täter von strafbaren Handlungen unternehmen vielfach Anstrengungen, damit sie nicht für ihr kriminelles Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten.

Einerseits das Verbergen der strafbare Handlung vor den Behörden, andererseits versuchen sie zu vereiteln, dass beim Erkennen von strafbaren Handlungen durch die Behörden die Identität des Täters ermittelt werden kann.

Die Erkenntnis über die Möglichkeiten des Verbergens, der Verheimlichung und des Tarnens von strafrelevanten Handlungen sind für die krimialistische Aufarbeitung von Straftaten von entscheidender Bedeutung, weshalb die Strafverfolgungsbehörden und mit der Strafverfolgung betraute Organisationen weitreichend offene und verdeckte/geheime Beweissammlungen erheben.[1]

Die Beweissammlung ist die Klärung von Umständen über das Handeln, den Verbleib sowie persönlicher Verantwortung von Personen über ein strafbares Verhalten, folglich werden alle Faktoren erfasst, die den Gegenstand der Ermittlungen betreffen. Im formellen verfahrensrechtlichen Rahmen wird versucht, die bereits vorhandenen Erkenntnisse/Informationen zu erweitern und zu vervollständigen.

Im Grunde genommen können wir die ganzen Ermittlungen - von der Anordnung des Ermittlungsverfahrens bis zur Darstellung des Akteninhalts als Beweissammlung bezeichnen.

Die Beweissammlung hat Bedeutung sowohl für die Aufklärung als auch in der Beweisführung.

Ihre Funktion wird dann erfüllt, wenn sie auf die folgenden bedeutenden kriminalistischen Fragen restlos Antwort gibt: Was? Wo? Wann? Wie? Wer? Mit wem? Warum - ist passiert. Man nennt diese Fragestellung auch die "sieben goldenen W" in der Kriminalitstik.

Diese einfachen Fragen sind eine klare und sinnvolle Leitlinie zur Ermittlungstätigkeit und die daraus resultierenden Antworten teilen die verkörperten Tatsachen vom Ablauf des kriminellen Geschehens, des Tatablaufes mit.

Die Antwort auf die Frage Wer? stellt heraus, wer ist die Person.

Die Antwort auf die Frage, was hat sie gemacht? stellt heraus, was das Begehensverhalten, die Tatausführung war.

- 265/266 -

Die Antworten auf die Fragen: Wann? Wo ? Womit? Warum? und Wie? geben Aufschluss über Zeit, Ort, das Tatmittel, der Beweggrund (das Motiv) sowie die Tatausführung.[2]

Grundsätzliche Anforderung ist, dass die Angaben im Laufe der Beweissammlung unverzerrt, wahrheitsgemäß ermittelt und niedergeschrieben werden. In vielen Fällen kommt es vor, dass auch irrelevante Angaben ermittelt, niedergeschrieben werden. Es ist gleichfalls wichtig, dass diese Angaben nicht verloren gehen. Sie können möglicherweise später einmal von Bedeutung sein.[3]

Streng muss die tatsächliche Information von der eigenen Meinung/der Vermutung getrennt werden.

Die Bestimmung von Tatsachen ist unerlässlich, die zugefügte Meinung/Vermutung kann ausschlaggebend für Annahme/die Theorie einer späteren Version des Geschehens sein, muss aber als solche in der Akte zu erkennen sein.

Verstöße gegen den Datenschutz sowie die Geheimhaltung der Ermittlung sind nicht erlaubt. Unter Geheimhaltung soll man nicht unbedingt die qualifizierten Angaben verstehen, auch in einem offenen Strafverfahren kann zum Problem werden, die Ermittlungen gefährden, wenn die bestimmten Informationen an die Öffentlichkeit kommen, So kann der sich auf freiem Fuß befindliche Täter Informationen der Geschädigten auf diese Weise erlangen und dadurch wird er in die Lage versetzt, Zeugen zu beeinflussen, wodurch der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden kann.

Ein wichtiges Kriterium ist die unverzügliche Ermittlungstätigkeit, damit die notwendigen Informationen zur rechten Zeit und geeigneter Weise an die Fahndungsbehörde gelangen.

Die meisten Bereiche der Anwendung der zuvor dargestellten Möglichkeiten der Informationsanschaffung:

- Ermitteln/Aufspüren der in der Strafsache betroffenen Personen und Gegenstände

- Aufspüren und Sichern der Beweismittel

- Sammeln von erforderlichen Informationen zur Begründung und Planung von Ermittlungstätigkeiten

- Prüfung von Ermittlungsversionen

- Klärung der Ereignisse, Umstände der Strafsache[4]

II. Der Begriff und Bedeutung der Rasterfahndung

Ein unerläßlicher Teil der integrierten Strafverfolgung ist das Sammeln von solchen Informationen, die sowohl in den kriminalpolizeilichen, als auch in den zivilen und den internationalen Datenbanken enthalten sind und für die Ermittlungstätigkeiten von Bedeutung sein können.

Diese Filter- und Forschungsarbeit findet sich in der Anfangsphase der Ermittlung, aber sie begleitet sinngemäß fast das ganze Aufklärungs- und Untersuchungverfahren.

Der vollständige Abgleich in verhältnismäßig kurzer Zeit, das Verdichten der sog. registrierten Informationen, die aus den von mir vorgestellen Datenbanken stammen, schaffen die Möglichkeit aufgrund des netzartigen Verbundenseins (Verbundsystem), dass die Ermittlungsarbeit sogar auch vom Schreibtisch zum Täter oder zum Kreis der Täter führen kann.

Die maximale Ausschöpfung derartiger Informationen aus den Datenbanken kann in wesentlichem Maße die Ermittlungsarbeit erleichtern und erfolgreich machen, wodurch mehr Zeit für die klassische Anwendung des kriminalistische Denkens verbleibt.

Ich halte es für wesentlich, dass das Dateneinziehen mit den wirklichen Informationen, die mit Straftaten verbunden sind, im Zusammenhang steht.

In Ungarn ist dieses Modell, die sog. Rasterfahndung in der Wirklichkeit nicht ausgestaltet, demzufolge sind ihre rechtlichen Grundlagen nicht gesetzlich verankert, aber aufgrund meiner Informationen soll es bereits Bemühungen geben, das die Nutzung von Datenbanken bei bestimmten Ermittlungen erlaubt werden soll.

Die Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland haben schon in den 70-iger Jahren die Rasterfahndung definiert und seitdem wird dieses Modell der Informationsgewinnung angewendet. Das Modell beruht auf der Methodik, das Informationen aus verschiedenen Datenbanken herausgefiltert und abgeglichen werden.

Die gesetzliche Grundlage zur Rasterfahnung in Deutschland und die Vorausetzung für die Anwendung derselben finden sich im Strafgesetzbuch als auch in der Strafprozes-sordnung in Deutschland. Das Bundekriminalamt kann sowohl von öffentlichen als auch nichtöffentlichen Stellen/Datenbanken personenbe-zogene Angaben von Einzelpersonen oder Personengruppen einholen und dann gegeneinan-der abgleichen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass diese Gruppen die Staatssicherheit, sowie die körperliche Unversehrtheit, das Leben oder die Freiheit von Personen gefährden oder derartige Ermittlungen für den Schutz des Eigentums notwendig sind.[5]

Zur Feststellung der Gefahrenlage brauchen wir konkrete Angaben, die das Eintreten der Straftat prognostizieren.

Nach der Definition des Bundeskriminalamtes ist die Rasterfahndung nicht anderes als der

- 266/267 -

automatisierte Abgleich und der Einklang der verschiedenen Datenbestände mit dem Zweck, dass dadurch der Personenkreis, die den vorläufig festgestellten Voraussetzungen entsprechen, herausgefiltert wird.

"Der Vater" der Rasterfahndung ist Horst Herold, der ehemalige Leiter des Bundeskriminalamtes. Diese Methodik wurde in den 70-er Jahren aufgrund terrorischtischen Aktionen (RAF), die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße gefährdet haben, ins Leben gerufen.[6] Mit Hilfe der Ergebnisse aus dem Abgleich der Datenbanken nach den Rasterkriterien konnten die Behörden den Unterschlupf, den Aufenthalt der Terroristen und ihre Aktionen aufklären und sie festnehmen.

Durch den Abgleich verschiedener Datenbanken mit einem bestimmten Raster (deshalb Rasterfahndung) reduzieren sich die Personen, auf die das Raster passen würde, immer mehr, d.h. es werden immer weniger, so dass am Ende lediglich nur noch wenige Personen übrig bleiben, auf die das Raster passt. Es ist jede neue Überprüfung so zu sehen, als wenn die Maschen des Netzes immer enger werden und am Ende bestimmte Personen nicht mehr "durchfallen", d.h. sie bleiben im Netz hängen. Diese Personen müssen dann überprüft werden.[7]

Die Feststellung der Identität des Täters verspricht jedes Mal eine aufregende Aufgabe zu werden. Aufklären, Feststellen der Identität eines Täters einer schweren Straftat, stehen dem Tun des Täters entgegen, da dieser alles tut , damit seine Identität vor den Behörden im Verborgenen bleibt.

Andererseits ermöglichen die verschiedenen Datenbanken, sowie die Computertechnik große Möglichkeiten für die moderne Strafverfolgung derart, dass statt der klassischen Nachforschung, des "Herumrennenens" und des Datensammeln, bereits mit einer parallel geführten Rasterfahndung, die nach bestimmten Kriterien die Datenbanken durchforstet, der unbekannte Täter ermittelt wird.

Die Vervollständigung der Computerregistersysteme/der Datenbanken in der heutigen Zeit eröffnet neue Möglichkeiten zum Ausarbeiten eines Strafverfolgungsmodells.

Der landesweite Zugang zu Informationen aus den uns zur Verfügung stehenden Datenbanken erhöht die Möglichkeiten der Ermittler zum Aufspüren und Forschen in den Fällen, in denen nach vorher festgelegten Bedingungen (Raster) in den Datenbaknen gesucht wird. Das ist der Kern der Rasterfahndung.

Im Wesentlichen beruht sie auf der Möglichkeit, einen bestimmten Personenkreis herauszufiltern, auf den die zuvor festgelegten Bedingunegn passen oder mit diesen übereinstimmen, so dass diese Personen im Netz "hängen bleiben".

Es kann auch sein, dass sich die Nachforschungen auf eine einzelne Person beschränken. All das kann nunmehr auch vom Schreibtisch erledigt werden.

Die klassichen kriminalpolizeilichen Datenbanken sind z.b.: Personenregister, Register von Fremdenpolizei, Das Register von unter Zwangsmaßnahme stehenden Ausländern; Das Register von unter Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot stehenden sowie aus fremdenpolizeilichen Hinsicht registrierten Personen; Das Register von Personen, die über eine Aufenthalts sowie Einwanderungserlaubnis verfügen; Das Register von Ausländer, die ihre Dokumente verloren haben. Sratregistersystem, das Register von Fahrzeugen, Das Register von Bußgeld vor Ort Reisepass, Europol, Interpol, Waffenregister usw.

Außer aus den klassischen kriminalpolizeilichen Datenbanken/Informationen lohnen sich auch die Nachforschungen aus den zivilen Datenbanken, so z.B:

- die Angaben von Handydienstleistungen -Analyse von Ruflisten, Auswertung von Funksendern,

- Auswertung von Autobahn-Fotoaufnahmen,

- Abrufen von Bankverbindungsinformationen, Auswertung von Videoaufnahmen von Bankautomaten,

- Prüfung von in Tankstellen gefertigten Aufnahmen

- Abrufen von im Flugverkehr erfassten persönlichen Angaben,

- Nutzung der Möglichkeiten aus dem Internet: die Angaben der Nutzer (User) der verschiedenen öffentlichen Seiten ( auch Iwiw, Facebook usw.)

Die Liste ist nicht vollständig, nur beispielhaft, und sie kann sich von Tag zu Tag erweitern.

Zusammenfassung

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Rasterfahndung unter dem Titel "Rasterfahndung" im Jahre 1997 gesetzlich normiert.

Das Gesetz vom Bundeskriminalamt (Bundeskriminalgesetz - BKAG) 20.§. (1)-(4) Absatz definiert die Aufgaben und die Zuständigkeit der Ermittlungsbehörden, die mit den Aufgaben der Strafverfolgung beauftragt sind.[8]

Obgleich wurde der Begriff dieses speziellen Verfahrens (Rasterfahndung) nicht in einer Rechtsvorschrift normiert. Die Bezeichnung der Ermittlungsform kann man nur in wissenschaftlichen Dissertationen finden. Die Strafverfolgungsbehörden wenden diese Art der Ermittlungsmethodik in erster Linie zur Aufklärung von unbekannten Täter an.

- 267/268 -

Die Fachleute, die sich mit kriminalpolizeilichen Analyse- Auswertungsarbeit beschäftigen, nutzen die ihnen durch Datenbanken zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weitgehend aus. Dies natürlich nach den festgestellen Voraussetzungen und Kriterien, die sich auf den möglichen Straftäter beziehen können.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Ermittlungen sind im Gesetz über die Polizei von 1994.XXXIV, im Gesetz von 2009.XLVII., im Gesetz über die Informationsfreiheit von 2011. CXII., im Gesetz über die Strafprozessordnung von 1998. XIX. festgesetzt.

Die aufgezählten Rechtsvorschriften sind Garantien dafür, dass diese Arbeit nicht ohne Grenzen/willkürlich ist, sondern zweckgebunden und bewusst ist.[9]

Die Ausgestaltung des Voraussetzungssystems ist eine komplizierte Operation, sie erfordert eine gleichzeitige Anwendung der Kenntnisse von mehreren Wissenschaftsbereichen.

Es kann festgestellt werden, dass zur analytischen Auswertung und Forschungsarbeit - unter Berücksichtigung der enormen Datenmengen - entsprechend großer Personalbedarf erforderlich ist.

Wir dürfen aber auch nicht vergessen, dass die verschiedenen Datenbanken und Datenbestände nicht immer miteinander kompatibel sind. Zur gleichen Zeit können wir auch festsetzen, dass der fachkundige, in den theoretischen und praktischen

Fragen der Rasterfahndung bewanderte Spezialist in den Bereichen und "Kreuzungen" von nicht kompatiblen Datenbanken enorm viele, sehr wertvolle Zusammenhänge finden kann.

Die Rasterfahndung fördert das letzte (immer aktuelle) Ziel des Ermittlers und der Ermittlung, das genaue Beantworten von hauptkriminalistischen Fragen - u.a Wer hat es begangen? ■

NOTEN

[1] Bócz Endre (szerk.) Kriminalisztika. BM Duna Palota Kiadó, Budapest 2004. 703-707. o.

[2] Tremmel Flórián - Fenyvesi Csaba - Herke Csongor: Kriminalisztika. Dialóg Campus Kiadó, Budapest-Pécs 2009. 408-413.o.

[3] Lakatos Sándor (szerk.) Krimináltaktika. Rejtjel Kiadó, Budapest 2004. 51-58. o.

[4] Illár Sándor (szerk.) Krimináltaktika - Tankönyv a Rendőrtiszti Főiskola hallgatói részére. BM Kiadó, Budapest 1983. 44-62. o.

[5] Bundeskriminalgesetz vom 7 Juli: § 20j.(1) Rasterfahndung

[6] Dieter Schenk: Der Chef. Horst Herold und das BKA. Spiegel-Buchverlag, Hamburg 1998. 22-28. s.

[7] Tremmel Flórián - Fenyvesi Csaba - Herke Csongor: Kriminalisztika. Dialóg Campus Kiadó, Budapest-Pécs 2009. 236-237. o.

[8] Bundeskriminalamtgesetz vom 7 Juli 1997 : § 20j Rasterfahndung

[9] Das Ausarbeiten der auf die Persönlichkeit der Täter bezogene Kriterien (Raster-Krieterien) erfordert große Pünktlichkeit und Hinhören. Diese Arbeit muss von solchen Fachleuten vorbereitet werden, die über entsprechende Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen.

Lábjegyzetek:

[1] The Author is PhD-Student.

Tartalomjegyzék

Visszaugrás

Ugrás az oldal tetejére