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Mgr Łukasz Žukowski[1]: Novellierung der Verfassung der Republik Polen bei der Perspektive der vollen Mitgliedschaft in der Europäischen Wirtschaftsund Wahrungsunion (JURA, 2010/2., 106-114. o.)

1. Änderung der Verfassung der RP oder eine sog. dem EU-Recht wohlwollende Auslegung? - Stellung des polnischen Verfassungsgerichtes

Seit gewisser Zeit ist der Gegendstand von politischen und doktrinellen Diskussionen in Polen die Frage dessen, in wieweit die Vorschriften der geltenden polnischen Verfassung von 1997 die Bedürfnisse des EU-Rechtes[1] realisiert werden, welche die Wirtchaftsund Währungsunion betreffen. Die doktrinellen Vorschläge zu Richtungen der Änderungen des Grundgesetzes in Bezug auf die Stellung und Kompetenzen der Polnischen Nationalbank (weiter: PNB) wurden jedoch schon zur Zeit vor dem Beitritt zur EU gemeldet, und auch nach der Akzession. Diese änderten sich jedoch sowohl angesichts Annerkennung von deren Notwendigkeit, Umfang, als auch den richtigen Augenblick für deren Durchführung.

Die Vertreter der Doktrin waren sich also nicht einig darüber, wann diese unbedingt nötigen Änderungen in diesem Bereich eingeführt werden sollten, dh. noch vor dem Beitritt zur EU oder vielleicht lieber in Zukunft. Die Fürsprecher einer gesamten Novellierung des Grundgesetzes haben vorgeschlagen, dass vor dem Beitritt in die EU und dem Erlangen der Mitgliedschaft in der Währungsunion entsprechende Änderungen zu Art. 227 Abs. 1 eingeführt werden sollen, welche die Kompetenzen der EZB und anderer aus der Mitgliedschaft in die Währungsunion erfolgende Änderungen berücksichtigen würden[2]. Es wurde jedoch betont wurde, dass die Erlangung der vollen Mitgliedschaft in der Währungsunion nicht automatisch mit dem Beitritt, sondern erst nach Erfüllung von ökonomischen und rechtlichen Konvergenzkriterien erfolgen wird.

Hervorgehoben wurde auch der Meinungsstand, dass wegen Zeitverschiebung der Perspektive für Annahme einer gemeinsamem Währung im Vergleich zum Beitritt in die EU, die Änderung des Art. 227 der Verfassung vor diesem Datum nicht als unbedingt nötig anerkannt würde[3]. Man hoffte, dass dies wegen politischen Gründen, in Zukunft einfacher sein wird als in der letzten Phase der Vorbereitungen zu diesem Beitritt[4]. Diese Hoffnungen - wie das die aktuell geführte Diskussion zu dieser Frage aufweist - zeigen, dass sie im Voraus berechnet waren.

Jedenfalls überwog auf der Etappe der Vorbereitungen zum EU-Beitritt die Meinung, dass der Charakter der Änderung von Art. 227 der Verfassung (unbedingt nötig oder erwünscht) vor dem Beitritt nicht abgetrennt von dem zeitlichen Kontext zu erwägen sei. Es wurde hingewiesen, dass dies ein Beispiel von Änderung mit einem "präzise bestimmten zeitlichen Horizont sei", auf frührer Etappe wäre das unzweckmäßig. Mit Recht wurde auch betont, dass "die Frage von unbedingt nötigen und gewünschten Änderungen keinen beständigen, sondern einen dynamischen Charakter hat"[5].

In der polnischen Fachliteratur wurde auch der Meinungsstand - wenn auch nicht überwiegend vertreten - hervorgehoben, gemäß dem im Falle einer Rechtswidrigkeit (einer nicht zu beseitigenden Kollision des EU-Rechtes mit der Verfassung der RP) keine Novellierung gefordert wird, weil eine derartige Änderung in Folge einer bindenden Akzessionvolksabstimmung gemäß Art. 90 Abs. 3 erfolgen würde[6]. Hierbei ist höchst wesentlich, dass die Prozedur der Ratifikation des Akzessionsvertrags mehr rigoristisch ist als das Verfahren bei der Novellierung der Verfassung[7]. Der Meinung von K. Wojtyczek nach wird eine Änderung von Art. 227 der Verfassung nicht notwendig sein, weil die in dieser Vorschrift genannten Kompetenzen auf Grund eines internationalen Vertrags supranationalen Organen überwiesen werden können, wovon in Art. 90 der Verfassung die Rede ist. Dieser Zustand ist derartig - der Meinung des Autoren nach - weil im Bereich der Finanzpolitik (Geldemission) diese Verträge (aktuell EU-Vertrag und AEU-Vertrag) über einen für die Verfassung zuvor angesetzten Bereich hinausschreiten[8].

In der Doktrin hat man auch eine derartige Möglichkeit erwägt - obwohl schnell verworfen - auf die Novellierung der Verfassung zu verzichten und deren Bestimmungen den Vertragsfordernisen und dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Wege einer dem EU-Recht wohlwollenden Auslegung des Art. 227 Abs. 1 des Grundgesetzes nachzukommen, wovon im Weiteren mehr.

Die erste und zweite oben genannte Lösung wurde im Urteil vom 11 Mai 2005 (K. 18/04) betreff die Verfassungsmäßigkeit des Akzessionsvertrags

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autoritativ abgelehnt. Das Verfassungsgericht hat im diesem Urteil keine Verfassungswidrigkeit zwischen Art. 227 Abs. 1 der Verfassung und Art. 8 und Art. 105 EGV (aktuell Art. 127 des AEU-Vertrag) festgelegt, und erklärte, dass "die Vorschrift von Art. 105 EGV keinen sich selbstrealisierenden Charakter hat und deswegen hier nicht direkt die Rede von Kollision dieser Normierung mit Art. 227 Abs. 1 der Verfassung sein kann. Der Meinung des Verfassungsgerichtes nach "verabschiedet die EZB, zur Ausführung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), Verordnungen, welche einen allgemeinen Umfang haben, im Ganzen verbindend sind und in allen Mitgliedstaaten direkte Anwendung finden (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGV). Erst nach Vergleichung von Inhalten dieser Verordnungen mit dem Inhalt von Art. 227 Abs. 1 der Verfassung kann es zu einer eventuellen Feststellung von Übereinstimmung (oder Widersprüchlichkeit) zwischen ihnen und der Verfassung der RP kommen". In Konsequenz hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass "aus diesem Grunde anzunehmen ist, dass Art. 105 EGV nicht einer Kontrolle über Übereinstimmung mit Art. 227 Abs. 1 der Verfassung unterliegt".

Was hierbei am wesentlichsten ist, so hat das Verfassungsgericht Hinweise für die Zukunft formuliert, dh. derartige, die mit der vollen Mitgliedschaft Polens in der Währungsunion (Abhebung des Derogationsstatuses) verbunden sind. Es hat nämlich festgestellt, dass "dies nicht (das Fehlen von Grundsätzen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 8 und Art. 105 EGV - Bemerkung des Autors) die Zielmassigkeit und sogar das Bedürfnis ausschließt, die Relationen zu den hier genannten Vorschriften in der Zukunft zu erwägen, dh. zum Augenblick, wenn auf dem Gebiet der RP die gemeinsame Währung eingeführt wird. In diesem Moment müssten die bisherigen Funktionen und Aufgaben der PNB und des Rates für Finanzpolitik, sodann auch die bisherigen verfassungsmäßig angesetzten Kompetenzen dieser Organe revidiert werden. Dies würde eine Entscheidung verlangen, welche für den Verfassungsgeber in der Zukunft zuständig wäre, eine für die Verfassungsänderungen zuständige Prozedur vorzunehmen".

In Konsequenz hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass man das Ergebnis einer Abstimmung, geführt im Zusammenhang mit der Prozedur, bestimmt mit Art. 90 der Verfassung, nicht mit einer formalen Änderung der Verfassung identifizieren kann[9].

Sodann hat das Verfassungsgericht in dem hier angerufenen Urteil K 18/04 die Aktualität des Grundsatzes über Vorrang der Verfassung im System der Rechtsquellen betont und auch deren Vorrang bei Geltung und Anwendung in der polnischen Rechtsordnung auch nach dem Beitritt zur EU. Im Falle einer Kollision zwischen der Verfassung und dem EU-Recht verfügt der polnische Gesetzgeber über drei Möglichkeiten: 1. Änderung der Verfassung, 2. Strebung nach Änderung des Rechtsaktes der EU, und 3. Austritt (Verlassen) aus der EU.

Was hierbei auch wesentlich ist so, hat das Verfassungsgericht im Urteil K 18/04 festgelegt, dass die dem EU-Recht wohlwollende Auslegung ihre Grenzen hat, nämlich diese Auslegung kann keinesfalls "(..) zu mit genauem Wortlaut der Verfassungsnormen rechtwidrigen Enderfolgen führen".

2. Umfang und Gegenstand von notwendigen Änderungen in der Verfassung der RP verbunden mit dem Beitritt zur Eurozone

Die Frage des Umfangs und Charakters der Novellierung von Verfassungsvorschriften, welche den Status und die Funktionen der polnischen PNB verbunden mit der Annahme einer gemeinsamen Währung betreffen, wurde nicht - wie bisher - Gegenstand einer tieferen Reflexion in der Doktrin.

Der weitest gehende Vorschlag für Änderung des Grundgesetzes, verbunden mit dem Eintritt Polens zur Eurozone, hat dagegen vorausgesetzt, dass das Bedürfnis der Anpassung des Inhaltes von Art. 227 der Verfassung an die Vertragsforderungen als eine Gelegenheit für ein volles Streichen der Regulierung betreff der PNB aus der Verfassung genutzt werden könnte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Konstitutionalisierung der Zentralbank, im Vergleich mit Verfassungen in anderen EU-Staaten, hierin in unserem Teil Europas, eine außerordentliche Lösung darstellt. Direkt berufen sich auf die Stellung der Zentralbank zB. die Verfassungen von Tschechien, Ungarn, Slowakei und Litauen[10].

Es ist unzweifelhaft, dass die Frage von Stellung und Funktionen der Zentralbanken relativ unlängst Gegenstand von Verfassungsregulierung in den demokratischen Staaten wurde, wobei - wohl vonwegen geschichtlichen Erfahrungen - die Verfassungen sich in den postsozialistischen Staaten öfter direkt auf die Zentralbank und Finanz-, Geldpolitik beziehen[11]. Mit einer solchen Situation hatten wir auch in Polen im Jahre 1997 in der geltenden Verfassung zu tun. Zum ersten Mal in der Nachkriegszeit wurde die Institution der Zentralbanken Gegenstand von Verfassungsregulierung, was eine wesentliche Systemänderung mit sich brachte und bildete einen Ausdruck für einen Abbruch mit bisherigen Losungen in der Gestaltung der Finanzpolitik und von Relationen

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der PNB mit der Regierung[12]. Es scheint sodann, dass die Forderung einer Dekonstitutionalisierung der Zentralbank zu weitgehend ist. Es zeugt davon auch die Praxis in anderen Staaten, welche verbunden mit einem schon angesetzten oder geplanten Beitritt zur Eurozone die Verfassungsvorschriften betreff der Zentralbank ändern mussten, jedoch sich nicht entschlossen haben, eine Dekonstitutionalisierung dieser Institution vorzunehmen (zB. Litauen).

Mehr gemäßigte Meinungen schlagen dagegen eine entsprechende Änderung der Verfassungsvorschriften vor, übereinstimmend mit den Forderungen der vollen Mitgliedschaft in der Währungsunion, jedoch mit Beibehalt der verfassungsrechtlichen Stellung der Polnischen Nationalbank.

2.1 Verfassungsrechtliche Funktionen der PNB und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken

Die Novellierung von Art. 227 Abs. 1 der Verfassung sollte heute für eine unbedingt notwendige Änderung angesetzt werden. Man muss der Feststellung Recht geben, dass zusammen mit vollem Eingang der PNB im ESZB "sich eigentlich die heutige Fassung von Funktionen der PNB im Grundsatz im Ganzen "deaktualiesieren" wird".

Gemäß Art. 131 AEU-Vertrag (ehemaliger Art. 109 EGV) "vergewissert jeder Mitgliedstaat die Übereinstimmung seiner eigenen Gesetzgebung, darin des Statutes seiner Zentralbank mit Verträgen und dem Statut des ESZB und der EZB". Es soll darauf hingewiesen werden, dass weder die Verträge, als auch der Statut nicht die Methoden zur Realisierung dieser Pflicht determinieren. Technisch (legislativ) gesehen ist sodann ein Plazieren in den innenstaatlichen Akten der Beziehungen zum Vertrag oder Statut möglich, oder auch die Einbeziehung in den Inhalt der innenstaatlichen Akten der Bestimmungen des Vertrags oder Statutes, und endlich auch das Beseitigen von Widrigkeiten oder auch die Anwendung einer gemischten Methode[13].

Darüber hinaus ist die Forderung von Übereinstimmung des innenstaatlichen Rechtes mit dem EU-Recht betreff Währungsunion nicht gleichbedeutend mit der Forderung einer Harmonisierung. Die innenstaatliche Spezifik von Funktionen der Zentralbank kann beibehalten werden in einem Bereich, in welchem diese nicht die exklusiven Währungskompetenzen der EU antasten (Art. 14 Abs. 2 des Statutes).

Die Anforderung einer Anpassung der innenstaatlichen Gesetzgebung an das EU-Recht betreff Währungsunion ist gezielt auf das Beseitigen von Nichtübereinstimmung mit dem Vertrag und Statut und die Sicherung eines unbedingt notwendigen Grades der Integration mit dem ESZB und auch auf die Unabhängigkeit der staatlichen Zentralbank. Was wesentlich ist - wie EZB betont - ist für die Erfüllung dieser Ziele nicht das Berufen auf Prinzip des Vorzugs des EU-Rechtes gegenüber der innenstaatlichen Gesetzgebung ausreichend[14].

Die Aufgaben der PNB wurden in Art. 227 Abs. 1 in einer Art abgefasst, welche als adäquat für die Situation eines Staates werden kann, welcher außer der EU liegt, und nicht eines Mitgliedstaates, dessen Zentralbank Mitglied des ESZB ist und in Zukunft ein Staat werden soll, welcher zur Eurozone gehört[15]. Es kam zu einer solchen Formulierung der Verfassungsvorschriften trotz der Tatsache, dass die Vorbereitungen zur neuen Verfassung und später zum Gesetz über die PNB vom 29.08.1997[16] zeitlich mit den Vorbereitungen von finalen Negotiationen zusammenfiel, welche Polens Beitritt zur EU betreffen.

Die Diskussionen über die Gestalt dieser beiden Akten mussten, was natürlich ist - die Forderungen des Gemeinschaftsrechtes berücksichtigen auch in Bezug auf Stellung, Aufgaben der PNB als polnische Zentralbank und in Zukunft auch Mitglied des ESZB. Das war auch ein Zeitpunkt, zu welchem 11 Staaten, welche mit 1.1.1999 zur dritten Etappe der Währungsunion übergingen, ihre Rechtssysteme (darin auch Verfassungsrecht) den Forderungen von Verträgen und dem Statut anpassten[17].

Der Diskussionslauf in dem Verfassungsausschuss zeugt davon , dass ihre Mitglieder sich nicht von der Bindung rechtlicher und ökonomischer Argumente mit laufenden politischen Bedingungen befreien konnten. Man hat versucht mit den negativ geschätzten Lösungen in der Vergangenheit abzubrechen, ohne eine tiefere Reflexion zum Thema von zeitgenössische Funktionen der Zentralbank aufzunehmen. In der Diskussion des Verfassungsausschusses hat man sich jedoch auf die Forderungen des Maastricht-Vertrags im Bereich von einer Institutionell- und Finanzunabhängigkeit einer Zentralbanken in den Mitgliedstaaten berufen. In dieser Frage sind verschiedene Konzeptionen von Verständnis der Unabhängigkeit einer Zentralbank auf sich gestoßen[18].

Endlich hat die sog. europäische Konzeption gesiegt, ausgedrückt in Zustimmung der PNB eines wesentlichen Grades von Unabhängigkeit. Das Prinzip von Unabhängigkeit der Zentralbank selbst wurde nicht expressis verbis weder in der Verfassung, noch im Gesetz über die PNB ausgedrückt. Dennoch hat der Verfassungsgeber der Unabhängigkeit in verschiedenen Aspekten im geltenden Grundgesetz Ausdruck gegeben.

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In der Diskussion des Verfassungsausschusses hat man auch deutlich auf die Unabhängigkeitsaspekte (Autonomie) der Zentralbank angeknüpft, definiert noch im Jahre 1996 durch das Europäische Währungsinstitut, nämlich auf eine Funktionell-, Finanz-, Institutionell- und Personalunabhängigkeit. Es wurden auch die europäischen Standarten berücksichtigt, die die Kadenzzeit von Organen der PNB betreffen. Demgemäß bestimmt die Verfassung in Art. 227 Abs. 3 und 5 das Kadenzprinzip für Organe der PNB, (dh. des Vorsitzenden und des Rates der Finanzpolitik) auf eine Zeitdauer von 6 Jahren[19].

Der Grad von Unabhängigkeit der PNB wird in der Verfassung (konkretisiert im Gesetz über die PNB) wird meistens als wesentlich und eher einstimmig mit den grundsätzlichen Prinzipien, angesetzt in dieser Materie in den Mitgliedstaaten bezeichnet[20]. Dennoch wurde die jetzige Verfassungsregulierung des Statutes der PNB in der Doktrin gleich nach dem Inkrafteintritt der Verfassung im Jahre 1997 beanstandet[21]. Eine eingehende Besprechung der heute - oft nur von Innenperspektive - wahrgenommenen Lücken oder Fehlerhaftigkeiten der Verfassungsregulierung betreff der Zentralbank scheint jedoch hier nicht zweckmäßig, denn sie verlieren zu wesentlichem Grad ihre Aktualität wegen der unbedingten Novellierung des Grundgesetzes im Prozess um Erlangung der vollen Mitgliedschaft in der Währungsunion.

Zu betonen ist, dass sich diese unbedingten Verfassungsänderungen zu verschiedenem Grad auf die oben genannten Aspekte der Unabhängigkeit beziehen, wobei die weitestgehenden eine Verbesserung des funktionellen Aspekts der Unabhängigkeit der Zentralbank erfordern. Dieses Aspekt setzt an, dass die Kompetenzen der Zentralbank von formeller und materieller Seite mit den Vertragsbestimmungen einstimmig sind[22].

Im Lichte des heutigen Wortlautes von Art. 227 Abs. 1 der Verfassung ist die funktionelle Unabhängigkeit mit einer Exklusivität der PNB im Bereich von Berechtigung auf Geldemission und Gestaltung und Realisierung der Finanzpolitik, als auch einer Verantwortung für den Wert der polnischen Währung[23]. Die Notwendigkeit der Anpassung des Art. 227 Abs. 1 zum EU-Recht ist unzweifelhaft. Diese Forderung folgt aus der Tatsache, dass die Kompetenzen im Bereich von Realisierung der Finanzpolitik und Geldemission auf die ESZB und EZB übertragen werden müssen, und selbstverständlich der polnische Zloty durch Euro ersetz werden.

In erster Reihe erfordert eine Änderung der Art. 227 Abs. 1, betreff grundsätzlichem Ziel der PNB. Gemäß dem aktuellen Wortlaut dieser Vorschrift ist es "die Verantwortung für den Wert der polnischen Währung". Dagegen gemäß dem EU-Vertrag ist grundsätzliches Ziel der nationalen Bank (auch im Lichte der Kompetenzen der EZB) "die Aufrechterhaltung der Stabilität von Preisen"[24]. Zwar lässt die proeuropäische Auslegung der Verfassung (mit Berücksichtigung des Wortlautes von Art. 127 Abs. 1 AEU-Vertrag) die Verantwortung für den Wert der polnischen Währung mit der Funktion über Sicherung einer Preisstabilität gleichsetzen und erlaubt die Annahmen, dass Art. 227 des Grundgesetzes einen Vorrang jenen Kompetenzen zustimmt, "welche gezielt sind auch auf Aufrechterhaltung einer Stabilität der Erwerbskraft der Währung für die Sicherung einer Preisstabilität"[25]. Obwohl, dass die geltende Verfassung eine Grundlage für das Einfuhren des Prinzips von Preisstabilität (Erwerbskraft der Währung) als Verfassungsgrundsatz gibt [26], so erfordert die Anpassung von Art. 227 der Verfassung an Art. 127 AEU-Vertrag eine deutliche Feststellung, dass grundsätzliches Ziel der PNB die "Aufrechterhaltung einer Preisstabilität" ist.

Ein Bereich von notwendigen Änderungen des Art. 227 Abs. 1 der Verfassung muss auch die jetzige Bestimmung der Emissionsfunktion der PNB - "exklusives Recht auf Geldemission" werden. Zwar besagt diese Vorschrift nicht wörtlich, dass es sich um Emission der polnischen Währung handelt, so lässt die Redaktionsart von Art. 227 Abs. 1 keine Zweifel zu, dass es hier um die Emission der polnischen Währung geht, desto mehr, dass im weiteren Teil des Vorchriftslautes die Bestimmung polnische Währung gesagt sind, für deren Wert die PNB Verantwortung trägt[27].

2.2 Modell der Handlung des Rates für Finanzpolitik nach Beitritt Polens zu Eurozone

Der Rat für Finanzpolitik ist eine neue Institution (zentrales Staatsorgan) eingeführt in die polnische Rechtsordnung in Kraft der geltenden Verfassung von 1997. Von Anfang an weckte die heutige Placierung dieses Rates in der Struktur der PNB Doktrinzweifel und war als ungünstig gesehen[28]. In der Doktrin beanstandete man den zweiartigen Rechtscharakter des Rates für Finanzpolitik, welcher gleichzeitig ein Innenorgan der PNB ist und zugleich bildete er ein abgesondertes Verfassungsorgan, welchem zusätzlich ein Organ der PNB bevorsteht, nämlich der Vorsitzende der PNB.

Die Zweifel betreff des Statutes und des Kompetenzcharakters des Rates verlieren jedoch ihren Wert im Kontext von unbedingt notwendiger Anpassung der Verfassungs- und Gesetzesregulierung an das EU-Recht. Die Änderung des Statuses Polens

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in der Währungsunion erfordert darüber hinaus eine grundsätzliche Änderung der Konzeption der Systemposition und der Kompetenzen des Rates für Finanzpolitik, welcher nach Eintritt in die Eurozone über keine Kompetenzen, betreff Geldpolitik verfügen wird. Im aktuellen Rechtsstand setzt, gemäß Art. 227 Abs. 6, der Rat für Finanzpolitik, alljährlich Voraussetzungen für die Geldpolitik an und legt diese dem Sejm zur Kenntnis vor, und innerhalb von 5 Monaten ab Ende des Haushaltjahres stattet der Rat dem Sejm einen Bericht ab über Ausführung der Voraussetzungen für die Geldpolitik.

Der endgültige Status des Rates für Finanzpolitik kann nach mehreren möglichen Varianten gestaltet werden. Der weitest gehende könnte mit der Aufhebung des Rates verbunden sein, also mit dem Streichen von Abs. 5 und 6 des Art. 227[29]. Nach der zweiten Variante wäre jedoch eine entsprechende Änderungen von Abs. 6 und eine Abänderung des Rates für Finanzpolitik zu einem Beratungs- oder Begutachtungsorgan (zB. des Vorsitzenden der PNB)[30], oder auch zu einem Aufsichtsrat der PNB unbedingt nötig[31].

In einer anderen Richtung geht der Vorschlag, um die deutschen und französischen Muster anzusetzen, also diesen Rat als ein Organ zu sehen, welches aus Fachmännern besteht, aber von der Zentralbank unabhängig ist, also ein Außenorgan der PNB ist[32].

Abhängig von dem angesetzten Modell des Rates wird die Prozedur von Besatzung deren Personalbestandes Erwägungen brauchen. Im Lichte von Art. 227 Abs. 5 werden die Mitglieder des Rates "in einer gleichen Anzahl" berufen, dh. von dem Präsidenten, dem Sejm und dem Senat angesetzt. Die Aufrechterhaltung dieser Prozedur wäre eher fraglich, wenn dieser Rat zu einem Beratungsorgan des Vorsitzenden der PNB angesetzt würde. Dieser Vorsitzende könnte dann nicht zum Vorsitzenden des Rates gemacht werden (Abs. 5 Art. 227)[33].

Bei der Wahl eines Modells von diesem Rat können die Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten genutzt werden, welche das Bestehen eines ähnlichen Organs voraussehen. Der Status als Innenorgan hat zB. der Rat der Bank in der Nationalbank der Slowakei. Eine ähnliche Institution i Gestalt von einem Monetarrat funktioniert in Ungarn. Dagegen wurde ein ähnlich dem polnischen Rat der Finanzpolitik Organ in Frankreich und auf dem Zypern nach Beitritt zu Eurozone aufgehoben[34].

Das Lösungsspektrum für den Wortlaut des Art. 227 der Verfassung ist nach deren Novellierung sehr breit. Eine von den in der Doktrin vorgeschlagenen Lösungen könnte auf das Streichen von Abs. 1, 2, 5 und 6 des Art. 227 der Verfassung beruhen und auf Beibehalt einzig des Abs. 7, welcher bestimmt: "Die Organisation und Grundsätze für die Handlungen der PNB und detaillierte Grundsätze für Berufen und Abberufen seiner Organe von dem Gesetz werden bestimmt"[35].

Im Falle von Annahme dieser Lösung würde einen Garantiecharakter der Verfassungsregulierung damit seine Bedeutung verlieren. Man sollte sodann für eine breiter angesetzte Formulierung von Art. 227 sprechen, desto mehr, dass die Europäische Kommission und EZB erwarten - und dieses Erwarten in nachfolgenden Berichten über Konvergenz ausdrücken- dass der polnische Verfassungsgeber die Vorschrift einführt, eigentlich Art. 227 Abs. 1 umredagiert, mit deutlicher Hinweisung, dass die PNB einen integralen Teil des ESZB bildet, dessen Ziele und Aufgaben löst, übereinstimmend mit Richtlinien und Instruktionen der EZB.

In dieser Richtung geht auch der Vorschlag von J. Barcz und A. Nowak-Far mit folgendem Wortlaut von Art. 227 Abs. 1 "Im Rahmen des Europäischen Systems von Zentralbanken und auf Grund von dieses System betreffenden Regulierungen, nutzt die PNB die Berechtigungen für Bestimmung und Ausführung der Geldpolitik, hierin für Geldemission". Die Autoren halten diese Version für weitest übereinstimmend mit der bisherigen Vorschrift von Art. 227 Abs. 1 mit den Vertragsbestimmungen[36].

Meiner Meinung nach sollte Abs. 3 von Art. 227 betreff das Verfahren von Berufung des Vorsitzenden der PBN aufrechterhalten werden. Unbedingt nötig wäre jedoch eine Ergänzung betreff Prozedur und Voraussetzungen für das Abrufen des Vorsitzenden des PNB gemäß Art. 14 des Statutes, wovon weiter die Rede ist.

2.3 Änderung der Verfassung der RP im Bereich von Institutionell- und Personalunabhängigkeit der PNB

Die institutionelle Unabhängigkeit in enger Bedeutung drückt sich aus im Verbot von Einfluss auf die Entscheidungen der Zentralbank und Verbot für das Anlegen von Instruktionen und deren Annahme seitens Organen und Institutionen der EU, Regierungen der Mitgliedstaaten oder irgendwelchen Organe (Art. 130 AEU-Vertrag). Diese Verbote, obwohl nicht expressis verbis in der Verfassung von 1997 formuliert, so findet sie Ausdruck in dem Gesamtbild von Verfassungsvorschriften betreff des Statuses der PNB, welche in Relationen mit anderen Staatsorganen Ausdruck finden. Das bestätigt auch das Verfassungsgericht[37]

Insbesondere verfügt der Ministerart über keine irgendwelche Instrumente zum Einfluss oder Instruktionen, gerichtet an die PNB. Die Regierung

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hat auch keine Kreativkompetenzen, gerichtet an die Organe der Zentralbank.

Grundsätzlich wurden die gegenseitigen Relationen zwischen der PNB und dem Sejm auch in der geltenden Verfassung einstimmig mit den Vertragsanforderungen gestaltet[38]. Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht im Urteil vom 22.09.2006 (U. 4/06) in der Praxis die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Tätigkeit der PNB (seines Vorsitzenden) ein Gegendstand von Kontrolle des Untersuchungsausschusses des Sejms werden kann mit Berufung in erster Reihe auf die Unabhängigkeit der PNB von anderen Organen der öffentlichen Macht.

Eine Modifikation erfordert dagegen die Art und Weise von Formulierung in dem geltenden Grundgesetz des Umfanges von Kontrollberechtigungen der Obersten Kontrollkammer gegenüber der PNB, gezielt auf Anpassung dieser Regulation an die europäischen Standarte. Nämlich erfordert eine Änderung Art. 203 Abs. 1, weil er allzu weit die Kontrollberechtigungen der Obersten Kontrollkammer bestimmt. Diese Kammer kontrolliert nämlich obligatorisch die Tätigkeit der Nationalbank, hingesehen vom Kriterium der Legalität, Wirtschaft, Zweckmäßigkeit und Redlichkeit. Gemäß den Kriterien der Rechtskonvergenz dagegen sollen die Kontrollkompetenzen gegenüber der PNB nur auf Kontrolle ihrer laufenden Operationstätigkeit begrenzt werden und in einem Bereich, nicht hinausgehend über den Bereich von Formulierung und Ausübung der Geldpolitik und anderer dem ESZB auf Grund von Art. 127 AEU-Vertrag auferlegten anderen Kompetenzen[39].

Die Anforderung einer Anpassung von Art. 203 Abs. 1 der Verfassung an das EU-Recht bedeutet jedoch nicht, eine absolute Befreiung der PNB von einer sog. "Kontrollmacht". Es ist jedoch ein deutlicher Vorbehalt notwendig, dass diese Kontrolle nicht meritorische Lösungen umfasst, welche mit einer Realisierung der Finanzpolitik im Rahmen des ESZB verbunden sind[40].

Vorbehalte gegen die genannten Vorschriften auch von der EZB und der Europäischen Kommission wurden auch in nachfolgenden Berichterstattungen formuliert (der letzte Bericht der EZB über Konvergenz von 2008). Sie betreffen darüber hinaus die Personalunabhängigkeit der Vorsitzenden der PNB, und nämlich die in Art. 198 der Verfassung angesetzte Voraussetzung zu deren Abberufung zufolge der Verfassungsverantwortung vor dem Staatsgerichtshof[41].

Die Vorsitzenden der nationalen Zentralbanken dagegen dürfen nicht aus anderen Gründen abgerufen werden als die in Art. 14 Abs. 2 des Statutes, nämlich, wenn sie geforderten Amtsbedingungen nicht mehr erfüllen oder "sich einem ernstern Verstoß zuschulden kommen lassen". Wesentlich ist hier auch, dass weder in der Verfassung, als auch in dem Gesetz über die PNB keine Möglichkeit für Gerichtskontrolle über Entscheidung einer Abberufung der Mitglieder von Entscheidungsorganen der polnischen Zentralbank vorhergesehen ist. Ein Fehler des Art. 198 (auch des Gesetzes über den Staatsgerichtshof) ist sodann der Mangel von einer Möglichkeit, dass der Vorsitzende der PNB (auch der Rat der Vorsitzenden der EZB) an das Europäische Justizgericht einen Widerspruch gegen die Entscheidung über seine Abberufung einlegen kann. Eine derartige Möglichkeit sieht Art. 14 des Statutes vor[42].

3. Frage von entsprechendem Zeitpunkt für Durchführung von Änderungen in der Verfassung der RP, verbunden mit der Prozedur der Abschaffung des Derogationsstatus

Eine von den strittigen Fragen, verbunden mit der Diskussion über Änderung der Verfassung ist die Frage des entsprechenden Augenblickes für das Durchführen von einer Änderung ihrer Vorschriften, betreff Status und Kompetenz der Zentralbank. Die Frage der Zeitrahmen für diese Änderung sollte zwei Etappen umfassen, welche im Enderfolg zur Behebung "des Statuses der Derogation" führen würden, nämlich zur Teilnahme Polens am Kursmechanismus ERM2 und zum endgültigen Eintritt Polens in die Eurozone (Änderungen des Mitgliedsstatuses der Währungsunion).

Man kann auf drei verschiedene Lösungsmöglichkeiten in diesem Bereich hinweisen, nämlich: Anpassung der Vorschriften der Verfassung der RP zugleich mit Einritt zum Kursmechanismus ERM2; mit Änderung des Statuses des Mitglieds in der Währungsunion und mit dem Beitritt in die Eurozone und endlich mit dem Eintritt in die Eurozone ohne Anpassung der Beschlüsse der Verfassung der RP und "Abwarten" auf das Urteil des Verfassungsgerichtes, welches die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Vorschriften, verbunden mit dem Eintritt in die Eurozone kontrollieren würde, verabschiedet[43].

Man sollte den Meinungsstand vertreten, dass die Teilnahme Polens in dem Kursmechanismus ERM2 keine vorherige Änderung der Verfassung der RP verlangt, obwohl eine vorherige Novellierung des GG - wie J. Barcz und A. Nowak-Far zeigen - als ein wichtiger Ausdruck der Determinierung für den Eintritt in die Eurozone angesehen werden könnte. Wie diese Autoren betonen gibt es keine rechtlichen Forderungen, welche mit dem Verbinden des Eintrittes in die ERM2 mit einer rechtlichen

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Zupassung verbunden wären, hierin auch mit der Modifizierung der Verfassung der RP. Die Praxis der Mitgliedstaaten der EU weist auch nicht auf eine besondere Koordinierung von Prozessen des Eintritts in die ERM 2 und Modifikation der nationalen Verfassungen hin[44].

Als optimale Variante wird die Lösung angesehen[45], dass die Anpassung der Verfassungsvorschriften zugleich mit dem Beitritt Polens in die Eurozone in Kraft treten werden. Das ist verbunden damit, dass "die Aufnahme von jederlei Tätigkeiten zur Sache des Eintrittes in die Eurozone (hierin Legislationstätigkeiten) zur Pflicht von Organen der Staatsmacht wird, hervorgehend aus der Mitgliedschaft in der EU (aus dem Akzessionsvertrag), betont zusätzlich damit, dass die Einwilligung für den Vertrag ein Souverän geäußert hat (auf dem Wege von einer bindenden Volksabstimmung)[46].

Die dritte Variante, verbunden mit unbedingt nötigen Anpassungstätigkeiten würde voraussetzen, dass der Novellierung der Verfassung (im Besonderen Art. 227) das Einführen von unbedingt nötigen Änderungen in der einfachen Gesetzgebung, vor allem im Gesetz über PNB, vorangehen würde. Ein solches Verhalten müsste - gemäß den Voraussetzungen dieser Variante - ein Beanstanden der angesetzten Gesetzeslösungen hinsichtlich von deren Übereinstimmung mit dem Grundgesetz erzwingen und später - in Folge der Urteils des Verfassungsgerichtes - eine Änderung der Verfassung. Anderenfalls wurde der Eintritt in die Eurozone unmöglich sein.

Diese Lösung würde, obwohl in der Praxis bei Einführung in die polnische Rechtsordnung der Institution des Europäischen Haftbefehls und daraufhin des Urteils des Verfassungsgerichtes vom 27.04.2005 und der Novellierung von Art. 55 der Verfassung schon angewandt, im Falle des Eintritts in die Eurozone - wie mit Recht betont - aus einigen Gründen nicht erwünscht sein. Vor allem bildet eine entsprechende Anpassung des Rechtes, dh. die Rechtskonvergenz eines von den Kriterien zur Abschaffung des Derogationsstatuses. Ohne der Anpassung der Verfassungsvorschriften können die Institutionen der EU (Kommission, EBZ, EU-Rat ) Zweifel erwecken in Bezug auf Vorbereitung des Staates zum Eingang in die Eurozone, wovon die Berichterstattungen der Europäischen Kommission zeugen, welche den Grad von Ausfüllung der Konvergenzkriterien von Polen betreffen. Zweitens, müssten mit dem Tag vom Eintritt in die Eurozone unzweifelhaft entsprechende gesetzliche Regulierungen verabschiedet werden. Im Falle eines Mangels der vorherigen Änderungen in der Verfassung der RP wurden diese entsprechenden Gesetze vor deren Unterzeichnung durch den Präsidenten entweder an das Verfassungsgericht oder an den Sejm zu deren abermaliger Verabschiedung gerichtet werden (Gesetzgebungsveto)[47].

Endlich scheint es, auch psychologisch gesehen, nicht zutreffend, wegen der Bedeutung der Verfassung in der Rechtsordnung, Änderungen in der Verfassung vorzunehmen, wie unter Zwang in Folge der Annahme von Gesetzesregulierungen zwar nicht mit verfassungsmäßigem, aber notwendigem Charakter hinsichtlich den Vertragspflichten, welche Polen bei der Ratifizierung des Akzessionsvertrags akzeptiert hat[48].

Von der Richtigkeit vorheriger Verfassungsänderungen überzeugen auch Erfahrungen anderer Staaten, welche ähnlich wie Polen mit der Derogation umfasst waren. Diese Staaten haben mit wesentlichem Vorsprung - gemäß den Hinweisen erfolgend aus den Berichterstattungen der EZB - entsprechende Änderungen der Verfassung und Gesetzesregulierungen vorgenommen (zB. Litauen)[49].

Es sollte sodann angenommen werden, dass eine entsprechende Änderung der Verfassung der RP vor dem Tage erfolgt, an dem der Rat den Entschluss über Abschaffung des Derogationsstatuses fassen wird und sollte mindestens mit dem Eintritt Polens in die Eurozone in Kraft treten. Eine technische Frage bildet die Bestimmung von Länge vacatio legis der novellierten Verfassungsvorschriften. Gleichzeitig sollte ein Gesetzesverfahren betreff Änderungen in der Gesetzgebung für die Funktionierung der PNB stattfinden.

4. Novellierung der Verfassung, verbunden mit dem Eintritts zur "Eurozone" und die Möglichkeit des Verfassungs- und sog. Vorverfassungreferendums

Die Verfassung der RP sieht einige Formen von Volksabstimmung vor, dh. Volksabstimmung zur Bestätigung von Verfassungsänderungen (Verfassungsvolksabstimmung - Art. 235), eine gesamtpolnische Volksabstimmung "in Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für den Staat" (Art. 125) und deren qualifizierte Form - eine Volksabstimmung in Sache der Einwilligungsäußerung für die Ratifizierung eines internationales Vertrags, welcher die Kompetenzen von Organen der Staatsmacht für manche Angelegenheiten einer internationalen Organisation oder einem internationalen Organ überweisen würde (Art. 90 Abs. 3 der Verfassung).

Die Vorschrift von Art. 227 der Verfassung der RP, als auch andere eine Novellierung erfordernde Vorschriften des Grundgesetzes (hier auch Art. 203 Abs. 1 und Art. 198 Abs. 1) liegen in der Verfas-

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sungssystematik außerhalb von Kapiteln, welche eine qualifizierte Prozedur für Verfassungsänderungen verlangen, zusammen mit der Möglichkeit von Anordnung und Durchführung einer Verfassungsvolksabstimmung (dh. außerhalb von Kapitel I, II und XII). Die Vorschrift von Art. 227 ist gelagert im Kapitel X "Öffentliche Finanzen", Art. 198 im Kapital VIII "Gerichte und Gerichtshöfe" und Art. 203 Abs. 1 im Kapitel IX "Organe der Staatskontrolle und Rechtsschutz".

Formell gesehen ist sodann die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Volksabstimmung zur Sache von Bestätigung der Änderungen die, um diese den oben genannten Vorschriften des Grundgesetzes anzuordnen[50].

Fraglich ist eher auch die Möglichkeit zur Durchführung für Änderung den oben angeführten Vorschriften der Verfassung eines sog. Vorverfassungsreferendums gemäß Art. 125, also einer derartigen Volksabstimmung in der Sache von Willensausdruck des Souveräns (der Gesellschaft) für Grundsätze des politischen Systems und für andere im Grundgesetz regulierte Fragen. Man muss dem Meinungsstand zustimmen, dass eine verfassungsmäßige Aussonderung zwei Arten der Volksabstimmung - "in Angelegenheiten mit besonderer Bedeutung für den Staat" (Art. 125) und einer Verfassungsvolksabstimmung (Art. 235) und deren Spezifik begründen die Feststellung, dass dies in Art. 125 bezeichnete Verfahren nicht eine Grundlage für eine Volkabstimmung sein kann, die zur Modifizierung des Grundgesetzes führt[51].

Zumindest diskussionswert ist auch laut Art. 125 der Verfassung das Postulat zur Durchführung einer Volksabstimmung in Sache des Termins zur Einführung in Polen der gemeinsamen Währung, sowohl wegen Vertragsverpflichtungen, als auch der Schwierigkeit mit der Ausführung von dem Ergebnis einer derartigen Volksabstimmung. Zu betonen ist, dass die Verfassung der RP keine Volksabstimmung vorsieht, welche im Voraus einzig einen konsultativen Charakter hätte. Ein jederartiges Referendum "in Sache von besonderer Bedeutung für den Staat" sollte im Endeffekt zu einer Entscheidung führen, welche später durch die zuständigen Staatsorgane ausgeführt werden kann.

5. Zusammenfassung

Schlussfolgernd sollte man bemerken, dass die Notwendigkeit einer Novellierung der aufgezeigten Vorschriften im Zusammenhang mit der Verpflichtung Polens zu Bestrebungen für volle Mitgliedschaft in der Währungsunion sowohl in der Rechts - als auch Wirtschaftssphäre unzweifelhaft ist. Es kann nämlich nicht eine zumindest möglichst dem EU-Recht wohlwollende Auslegung von Art. 227 des Grundgesetzes akzeptiert werden. Es kann auch die in der Volksabstimmung geäußerte Einwilligung auf Ratifizierung des Beitrittsvertags mit der Verfassungsänderung nicht gleichgestellt werden. Über die Richtung dieser Änderungen kann noch diskutieret werden, angesichts der Forderungen zur Erfüllung vor allem der ökonomischen Kriterien. Diese Diskussion werden sicherlich konkrete Vorschläge erwecken, welche -wie zu erwarten ist - in balder Zukunft in der Gestalt von einem gesamtheitlichen Entwurf des Gesetzes über Änderung der Verfassung dargestellt werden. Meiner Meinung nach sollte der Vorschlag über Dekonstitutionaliserung der PNB abgelehnt werden. ■

NOTEN

[1] Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), der Statut des Europäischen Systems von Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Konsolidierungsversion von Verträgen C 115/1 vom 9.05.2008.

[2] zB. J. Barcz, Czlonkostwo Polski w Unii Europejskiej a Konstytucja RP z 1997 r., (in:) Czy zmieniac konstytucje? Ustrojowo-konstytucyjne aspekty przystapienia Polski do Unii Europejskiej, (Red.) J. Barcz, Warszawa 2002, S. 29 und S. 40, vgl. auch K. Wójtowicz, Konstytucja Rzeczypospolitej Polskie a czlonkostwo w Unii Europejskiej, (in:) E. Poplawska (Red.) Konstytucja dla rozszerzajacej sic Europy, Warszawa 2000, S. 173, M. Kruk, Konstytucja narodowa a prawo europejskie: czy Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej wymaga zmian, (in:) E. Poplawska (Red.) Konstytucja dla rozszerzajacej sic Europy, Warszawa 2000, S. 183.

[3] S. Biernat, Czy konieczne zmiany w Konstytucji przed przystapieniem Polski do Unii Europejskiej? (in:) Czy zmieniač konstytucje? Ustrojowo-konstytucyjne aspekty przystapienia Polski do Unii Europejskiej, Red. J. Barcz, Warszawa 2002, S. 59.

[4] S. Biernat, Polska jako panstwo czlonkowskie w Unii Europejskiej, (w:) Czy zmieniac konstytucje?..., op. cit., S. 103.

[5] So J. Jaskiernia, Czlonkostwo Polski w Unii Europejskiej a problem nowelizacji Konstytucji RP, Warszawa 2004, S. 29.

[6] Zu dieser Anschauung neigen sich: J. Barcz, Akt integracyjny Polski z Unia Europejska w swietle Konstytucji RP, PiP 1998/nr 4, S. 12, und dieser Zasada pierwszenstwa prawa wspólnotowego w swietle postanowien Konstytucji RP, Kwartalnik Prawa Publicznego nr 2/2004, K. Wójtowicz, Konstytucja RP z 1997 r. a czlonkostwo Polski w Unii Europejskiej, (in:) J Barcz (Red.) Prawo Unii Europejskiej. Zagadnienia systemowe, Warszawa 2003, S. 473.

[7] Eine solche Meinung präsentierte vor allem K. Wojtyczek, Konstytucyjno-prawne aspekty czlonkostwa w Unii i Wspólnotach Europejskich, (w:) H. Zieba-Zalucka, M. Kijowski (red.) Akcesja do Unii Europejskiej a Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej, Rzeszów 2002, S. 107.

[8] Ibidem, S. 111.

[9] Vgl auch M. Jablonski, Polskie referendum akcesyjne, Wroclaw 2007, S. 314.

[10] So W. Rutkowski, Narodowy Bank Polski a banki centralne w innych krajach, Realia nr 3(12)/2009, http://realia.com.pl/dzial_artykul_52.html.

[11] Mehr vgl. W. Sokolewicz, Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej. Komentarz, Bemerkungen zum Art. 227, (Red. L. Garlicki), Band II, Warszawa 2001, S. 2.

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[12] Davon auch L. Garlicki, Polskie prawo konstytucyjne. Zarys wykladu, Warszawa 2007, S. 317, vgl. auch A. Jonczyk, Rada Polityki Pieniçznej - nowy organ banku centralnego, Przeglad Podatkowy nr 8/1998, S. 32.

[13] M. Olszak, M. Porzycki, Prawne przygotowania do wejscia Polski do strefy euro na tle rozwiazan przyjetych badz planowanych w innych panstwach czlonkowskich z derogacja przewidziana w art. 122 Traktatu, Raport na temat pelnego uczestnictwa Rzeczypospolitej Polskiej w trzecim etapie Unii Gospodarczej i Walutowej, Projekty badawcze czwsc IV, www.nbp.gov.pl.

[14] Bericht über Konvergenz vom 2006 und 2008, www.nbp.pl.

[15] Auf der Etappe der Vorbereitungen zur Akzession lenkte darauf C. Kosikowski Aufmerksamkeit, Pozycja Narodowego Banku Polskiego i jego organów w prawie polskim (stan obecny i postulaty na przyszlosc) PiP 2002/nr 11, S. 19.

[16] Dz. U t.j. z 2005 nr 1, poz. 2.

[17] Mehr vgl. A. Nowak-Far, Unia Gospodarcza i Walutowa w Europie, Warszawa 2001, S. 353 und nächste.

[18] T. Machelski, Charakter prawny Rady Polityki Pienieznej, Przeglad Legislacyjny, nr 3/4/2009, S. 56-57.

[19] Vgl zB. Bulletin des Verfassungsausschusses Nr. XXXII, S. 34 und nächste, vor allem Äußerungen von H. Gronkiewicz-Waltz, ehemaliger Vorsitzende der Polnischen Nationalbank.

[20] So zB. C. Kosikowski, Finanse publiczne w swietle Konstytucji RP oraz orzecznictwa Trybunalu Konstytucyjnego (na tle porownawczym), Warszawa 2004, S. 257, W. Baka, Niezaleznosc i odpowiedzialnosc banku centralnego, Prawo Bankowe 2002, Nr 5, S. 21.

[21] zB. C. Kosikowski, Pozycja Narodowego Narodowego Banku., op. cit., S. 27.

[22] M. Sosnowska-Lozinska, Konstytucyjne gwarancje niezaleznosci instytucjonalnej Narodowego Banku Polskiego a wymagania Europejskiego Systemu Bankow Centralnych, Ius et Administratio 2004/nr 3, S. 143.

[23] So such M Zubik, Narodowy Bank Polski (Analiza konstytucyjno-ustrojowa), PiP 2001/nr 6, S. 40.

[24] Vgl A. Nowak-Far, Unia Gospodarcza i Walutowa w Europie, Warszawa 2001, S. 346 und nächste.

[25] So auch W. Sokolewicz, op. cit., S. 23, vgl. auch M. Sosnowska-Lozinska, op. cit., S. 146.

[26] Vgl. A. Nowak-Far, Konstytucyjne "refleksy" prawodawstwa o stabilnej sile nabywczej pieniadza w Unii Gospodarczej i Walutowej, (in:) C. Mik (Red.) Europeizacja prawa krajowego i wplyw integracji europejskiej na klasyczne dziedziny prawa krajowego, Torun 2000, S. 86 i n, und auch dieses Autors Unia Gospodarcza i Walutowa., S. 344 und nächste.

[27] So mit Recht W. Sokolewicz, op. cit., S. 26-27.

[28] So u.a C. Kosikowski, Pozycja Narodowego Banku., op. cit., S. 25-26.

[29] C. Kosikowski, Pozycja Narodowego Banku., op.cit., S. 27.

[30] J. Barcz, A. Nowak-Far, "Ramy czasowe" przeprowadzenia zmian Konstytucji RP w zwiazku z wejsciem do strefy euro", opinia prawna z 2.02.2009r., www.zdp.kprm.gov.pl, vgl. auch A. Bisztyga, Przyjecie euro wymusi zmiang konstytucji, Gazeta Prawna z 29 X 2008r., nr 212, S. 3.

[31] So W. Sokolewicz, seiner Meinung nach die gänzliche Verzichtung auf den Rat für Finanzpolitik "zumindest diskutabel ist", op. cit., S. 42.

[32] C. Kosikowski, Prawne aspekty wejscia Polski do strefy euro, PiP 2008/Nr 12, S. 28.

[33] So A, Bisztyga, Po wejsciu do strefy euro uprawnienia RPP i NBP trzeba bgdzie zmienic, http://prawo.gazetaprawna.pl/artykulu/24526.

[34] C. Kosikowski, Prawne aspekty wejscia Polski., S. 28.

[35] So C. Kosikowski, ibidem, s. 28.

[36] J. Barcz, A. Nowak-Far, "Ramy czasowe" przeprowadzenia zmian Konstytucji RP w zwiazku z wejsciem do strefy euro", opinia prawna z 2.02.2009r., www.zdp.kprm.gov.pl.

[37] Vgl vor allem Urteile des Verfassungsgerichtes vom 22.09.2006 (U. 4/06), vom 24.11.2003 (K 26/03), vom 16.07.2009 (Kp 4/08).

[38] Vgl. mehr C. Kosikowski, Finanse publiczne w swietle Konstytucji RP., op. cit., S. 258.

[39] J. Barcz, A. Nowak-Far, "Ramy czasowe"., op. cit und auch M. Sosnowska-Lozinska, op. cit., S. 154.

[40] B. Banaszak, Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej. Komentarz, Warszawa 2009, S. 891.

[41] Vgl weiter zu diesen Berichten: M. Olszak, M. Porzycki, op. cit., www.nbp.gov.pl.

[42] B. Banaszak, op. cit., S. 878, und auch W. Sokolewicz, op. cit, S. 36-37, M. Olszak, M. Porzycki, S. 304-305.

[43] J. Barcz, A. Nowak-Far, "Ramy czasowe" przeprowadzenia zmian Konstytucji RP., op. cit.

[44] Ibidem.

[45] Ibidem und auch J. Barcz, A. Nowak-Far, E. Piontek, Uwarunkowania prawne wejscia Polski do strefy euro, Opinia prawna. Streszczenie. www.zdp.kprm.gov.pl.

[46] J. Barcz, A. Nowak-Far, "Ramy czasowe" przeprowadzenia zmian Konstytucji RP., op. cit.

[47] Ibidem.

[48] Vgl. auch R. M. Malajny, Constitutio suprema lex? (Unia Europejska a ustawy zasadnicze panstw czlonkowskich), (w:) Prawo a wartosci. Ksiega jubileuszowa Profesora Józefa Nowackiego, Zakamycze 2003, S. 212.

[49] Mehr C. Kosikowski, Prawne aspekty wejscia Polski., S. 26.

[50] So u.a. M. Jablonski, op. cit., S. 315, auch dieses Autors Ogólna charakterystyka instytucji referendum ogólnokrajowego po uchwaleniu nowej Konstytucji RP, Przeglsd Prawa i Administracji 1999/Nr 42, S. 150, und auch J. Barcz, Wejscie Polski do "grupy euro" a problem referendum, Opinia prawna z dnia 20.01.2009r., www.zdp.kprm.gov.pl.

[51] M. Jablonski, op. cit., S. 119.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist von der Fakultät für Jura-, Verwaltung- und Ökonomie in Wroclaw Lehrstuhl des Verfassungsrechtes.

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