Megrendelés

Barna Mezey[1]: Entwicklungstendenzen des ungarischen Strafrechts in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Annales, 2007., 113-131. o.)

Die Kodifikation hat in der Geschichte des ungarischen Strafrechts eine lange Geschichte. Entwürfe wurden in den Jahren 1712, 1795, 1829 und 1843 aufgesetzt, aber aus verschiedenen Gründen wurden aus ihnen keine Gesetze. Das erste ungarische Strafgesetzbuch war das Gesetz 1878:5. Das größte Werk des Lebens von Károly Csemegi, dem Kodifikator, der von Sektionsrat zum Staatssekretär wurde, war das Strafgesetzbuch, das von der Nachwelt einfach Csemegi-Kodex genannt wird. Der Entwurf wurde 1873 fertig, und der von Csemegi noch zweimal überarbeitete Entwurf kam schließlich 1875 auf den Tisch des Hauses. Das Gesetz Nr. 5. aus dem Jahre 1878 über Straftaten und Vergehen (StGB) und das Gesetz Nr. 40. aus dem Jahre 1879 über die Übertretungen (ÜStGB) zusammen bilden den ersten umfassenden Strafkodex, der zum Gesetz geworden ist. Das StGB mit dem Kommentar und das ÜStGB zusammen bilden ein einheitliches System, aus dem man die Wissenschaftlichkeit der Zeit und zugleich die gesellschaftlichen Verhältnisse kennen lernen kann, unter denen die Kodizes zustande kamen.[1]

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Das erste ungarische Strafgesetzbuch

Das StGB bestand aus zwei Teilen (Allgemeiner und Besonderer Teil), und diese wiederum aus neun bzw. dreiundvierzig Kapiteln und bei durchgehender Nummerierung aus 486 Artikeln. Das ÜStGB bestand ebenfalls aus zwei Teilen und insgesamt 145 Paragrafen.

Die Kapitel des Allgemeinen Teils des StGB waren: Eingangsbestimmungen; Geltung des Gesetzes; Strafen; Versuch; Teilnahme; Vorsatz und Fahrlässigkeit; Schuldausschließungs- und Schuldminderungsgründe; Tatmehrheit; die Einleitung des Strafprozesses und die Strafvollstreckung ausschließende Gründe. Der Besondere teil des StGB behandelt die verwandten Straftaten alle in einem Kapitel zusammen. Diese können in fünf Gruppen eingeteilt werden: Straftaten gegen den Herrscher und den Staat; Straftaten gegen die Gesellschaftsordnung, die Person und das Vermögen der Einzelnen, gegen die öffentliche Sicherheit, und wiederum gegen die Ordnung des Staates bzw. der Staatsverwaltung, und die Straftaten im Amte.

Das StGB und das ÜStGB enthielten eine Dreiteilung der Straftaten nach ihrer Schwere. Sie unterschieden Straftaten, Vergehen und Übertretungen. Alle können vorsätzlich begangen werden, Vergehen und Übertretungen auch fahrlässig, das Vergehen gemäß den besonderen Bestimmungen des Gesetzes, die Übertretung gemäß den allgemeinen Bestimmungen (StGB § 75, bzw. ÜStGB § 28). (Der theoretische Grundsatz der Klassifizierung war die Tatschwere.)

Artikel 1 StGB deklarierte die Grundsätze "nullum crimen" bzw. "nulla poena sine lege", indem er besagte, dass "eine Straftat oder ein Vergehen nur eine Tat ist, die durch das Gesetz als solche deklariert wurde. Wegen einer Straftat oder eines Vergehens kann niemand mit einer anderen Strafe bestraft werden, als mit der, die gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde." Diese Regel hatte das Ziel, sowohl die analogia legis als auch die analogia iuris auszuschließen. Durch das Gesetz wollte man erreichen, dass die Rolle der Gesetzgebung gegenüber dem Gericht dominiert.

Im Mittelpunkt des ganzen Systems des StGB stand die Tat. In der Begründung war auch die Verwerfung des Konzeptes des Täterstrafrechts, aber zugleich auch die Außerachtlassung der Täterperson versteckt. Die späteren Kritiker des Kodexes beanstandeten gerade, dass die Person des Täters weder bei der Regelung des Rückfalls noch bei der Formulierung der speziellen Regeln bezüglich der Minderjährigen genügend berücksichtigt wurde. Wir haben hier mit dem letzten, typischen Stück der klassischen Strafrechtsschule zu tun, deshalb ist es leicht zu verstehen, wenn es sein Missgefühl gegenüber dem ständischen Recht und die Verwerfung der bevorzugten Behandlung des Täters zum Ausdruck bringt.

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Die wichtigste Garantie der klassischen Schulen (und so auch dieses Kodexes) war, dass die Tat zum zentralen Element wurde. Die Sichtweise des so genannten Tatstrafrechts lenkte die Aufmerksamkeit weg vom Täter. Im Gegensatz zur Sichtweise des Präventivstrafrechts, das nur die persönlichen Verhältnisse (Platz im Ständesystem, privilegierter Status) für entscheidend hielt, legte sie das Gewicht auf die Tat. Die Tat im Zentrum bedeutete keinesfalls ein vollständiges Außerachtlassen des Täters, die persönlichen Verhältnisse des Täters wurden jedoch in den Hintergrund gedrängt. Das war die Sicherheit dafür, dass die Gleichheit vor dem Gesetz unverletzt zur Geltung gelangen konnte, und dass die auf die Abstammung und privilegierten Verhältnisse gestützte Willkür aus dem Strafrecht endgültig verschwindet. Aus dieser These folgte klar das Prinzip der Gerechtigkeit (Übel für Übel, aber nicht das gleiche, sondern ein angemessenes Übel). Gemäß Proportionalität (Verhältnismäßigkeit) hängt die Höhe der Strafe vom Ergebnis der Tat ab und wird im Verhältnis zu ihrer Gefährlichkeit bemessen. Je schwerer die Straftat, desto höher die Strafe. Diese Messlatte wurde nicht ausschließlich im Verhältnis Tat und Strafe angewendet, sondern auch im ganzen System: die Verhältnismäßigkeit wurde auch beim Vergleich der Gefährlichkeit anderer Straftaten miteinander geprüft. Die freie Beurteilung der Tat wurde durch die auf dem freien Willen des Täters beruhende Konstruktion der Schuld ermöglicht (Prinzip der individuellen ethischen Schuld), die eine Vorbestimmung der Entscheidungen nicht anerkannte (Indeterminismus). Ihr Grundsatz war die Freiheit der Wahl des Menschen zwischen Gut und Böse, wofür er die Verantwortung ohne Zweifel tragen konnte.

Bei der Schuld wurde die Schuld auf Grundlage der Vorwerfbarkeit akzeptiert, die eine Bestrafung des Täters ausschloss, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Das Instrument der klassischen Schule war die juristische Genauigkeit: exakte Definition und konsequenter Aufbau im Rahmen der Kodifikation. Ihr Positivum erscheint vor allem darin, was sie gegenüber dem ständischen bzw. absoluten Strafrecht aufwies: eine detaillierte, genaue und klare Dogmatik, die die Möglichkeit von Missbrauch und Willkür ausschließt. Mit großer Sorgfalt ausgearbeitete Tatbestände, unangreifbare und unmissverständliche Formulierung aller vorstellbaren und eventuell vorkommenden Tatbestände. Gleichzeitig wurde das richterliche Ermessen gerade als Ergebnis des Garantiecharakters sehr eingeengt, und durch die stellenweise übertriebene Detaillierung der Tatbestände wurde der Geist der Rechtsprechung geradezu lahm gelegt. Aus diesen Gründen sorgte sie sich wenig um den Menschen selbst, und ihre Aufmerksamkeit schenkte sie der Formulierung des Problems, des Rechtsfalls.

Das StGB wendet die Vereinigungstheorie an. Weder die absolute noch die relative Theorie, noch das Prinzip der moralischen Gerechtigkeit an und für sich, noch die Sühne allein. Aber auch nicht allein die Nützlichkeit, also weder

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die Abschreckung, noch Prävention, noch nur die Verbesserung, und keines der eigenständigen Ziele, die als ausschließliche Ziele der relativen Theorien bekannt sind. Das Gesetz schließt sich an seinen Vorgänger an und wurzelt im Grundsatz, der aus den vereinten Prinzipien der Gerechtigkeit und der Nützlichkeit gebildet wurde. Es steht also auf der Grundlage der "theorie complexe", also der Vereinigungstheorie.

Schuldfähig waren nur physische Personen, die bei der Begehung der Tat ihr 12. Lebensjahr bereits vollendet haben und voll zurechnungsfähig waren. (§ 83) § 84 besagte, dass Personen, die ihr 12. Lebensjahr schon, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht strafbar sind, wenn sie unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen. Das StGB vertrat in Frage der Schuldfähigkeit von Minderjährigen noch die strengen Lehren der klassischen Schule. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres wurde der Minderjährige auch strafrechtlich volljährig.

Die Hauptstrafen laut Kodex sind: 1. Todesstrafe, 2. Zuchthaus, 3. staatlicher Kerker, 4. Gefängnis, 5. Kerker, 6. Geldstrafe. Die Arten der Nebenstrafen waren Amtsverlust und vorübergehende Aussetzung der Ausübung politischer Rechte, die dem Täter zusammen aber auch unabhängig voneinander auferlegt werden konnten. Außerdem konnte eine Geldstrafe auch als Nebenstrafe verhängt werden. Die Straftaten wurden zu jener Zeit nach ihrem Rechtsobjekt in drei große Gruppen eingeteilt: Straftaten 1. gegen den Staat, 2. unmittelbar gegen die Gesellschaft, 3. unmittelbar gegen Personen. Das StGB trennte aber die Taten der einzelnen Gruppen voneinander und spezialisierte sie.

Kritik und Tugenden

Der Csemegi-Kodex wurde häufig kritisiert. Es wurde beanstandet, dass er der Zweiteilung der Straftaten nicht folgt, die Todesstrafe einführt und eine Mindeststrafe festlegt. Die Vertreter der jüngeren und auch der nächsten Generation vertraten die gleiche Meinung (László Fayer, Jenő Balogh, Ferenc Finkey). Die Kritiker des StGB sahen die wichtigsten Fehler des Gesetzes darin, dass sein Strafsystem kompliziert ist und die Nebenstrafen unsystematisch und unrichtig mit den Hauptstrafen verbindet. Das allgemeine Minimum der Zuchthausstrafe ist zu hoch, an manchen Stellen ist jedoch die Strafdrohung zu niedrig. Als der wichtigste Mangel wurde angekreidet, dass er keine angemessenen Regeln für Minderjährige und Rückfalltäter enthält. Es wurde aber auch zugegeben, dass zum Unglück des StGB gerade in den Jahren seiner Schaffung die Richtung in der Kriminologie entstand, welche auf die Gefahren einer zu starken Rechtsdogmatisierung und auf die aus einer "Systemanbetung" entstandenen "Ecken" hinwies. Diesen Sachen ist zu verdanken, dass das StGB in vieler

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Hinsicht dem Leben nicht gerecht wurde. Diese Einwände führten ziemlich schnell dazu, dass man die Notwendigkeit einer Revision des StGB ankündigte, die zum Schluss Novellierungen ergab.[2]

Die Kritiker des Csemegi-Kodexes konnten sich aber nicht gegenüber der Anerkennung der zahlreichen Tugenden des Kodexes verschließen. Sogar in der Literatur nach 1945 hatte er mehr Befürworter als Kritiker. Der Justizminister, István Ries beschrieb das Gesetz im Jahr 1947 folgendermaßen: "Obwohl das ungarische Strafgesetzbuch in seinen Möglichkeiten das Vollkommenste bot, was die dogmatische Strafrechtsschule mit dem Ziel der Umstellung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ordnung der individuell-liberalen Weltanschauung mit einem Schutzwerk leisten konnte: Dieses aus Sicht der Theorie und auch der Kodifikation gleichermaßen hervorragende Werk blieb nur für eine kurze Zeit die ausschließliche Quelle des materiellen Strafrechts. Das Strafgesetzbuch ist die wirkliche Spitze der für die Gewährleistung der Freiheit des Einzelnen kämpfende Weltanschauung einerseits, und der so genannten klassischen Richtung des Strafrechts andererseits, die bestrebt ist, den Tatbestand kristallklar zu definieren." Der Csemegi-Kodex hinterließ tiefe Spuren im ungarischen juristischen Denken. Der Kodex von 1878 war 70 Jahre lang der wichtigste Lehrstoff des Strafrechts, der Besondere Teil sogar 80 Jahre lang. Viele Jahrgänge der Jurastudenten, drei ganze Juristengenerationen lernten seinen Text und eigneten sich seine Denkweise an. Hier lernte der Student die knappe juristische Formulierung und eignete sich die Abstraktionsfähigkeit des Juristen an. Zahlreiche Gesetzesstellen klingen uns heute noch in den Ohren und wirken auf die juristische Sprache.[3]

Csemegi mied im Gesetz die Definitionen. Er beschrieb die Dispositionen bzw. die Voraussetzung der Anwendung der Sanktionen. Er definierte nicht im Gesetz, was der Vorsatz, der im Voraus überlegte Vorsatz, die Zurechnungsfähig-

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keit, die Heilungsdauer, die fremde bewegliche Sache usw. ist. Diese Regelungsweise räumte der Judikative eine ziemlich weite Auslegungsmöglichkeit ein, wie auch eine Anpassung an die sich ändernden Verhältnisse. Dies begünstigte die Schöpfungstätigkeit der Rechtssprechungsorgane, denn sie blieben als ein wichtiger Faktor der Gestaltung des Rechtssystems erhalten und entfalteten ihre Wirkung. Die Existenz des Kodexes (des Gesetzes) erwies sich als ein starker Disziplinierungsfaktor. Die Gerichte und andere Organe der Rechtsprechung erlernten und machten sich die Überzeugung eigen, dass sie nur dann gesetzmäßig entscheiden, wenn sie innerhalb der Rahmen des Gesetzes bleiben. Deshalb suchen sie ständig nach dem richtigen Sinn des Gesetzes und fällen in diesem Sinne ihre Urteile. Das ist ein Unterpfand der Gesetzlichkeit, und ein Kulturschatz der Jura. Diese Anschauungsweise, dieses Bewusstsein und diese Anforderung ist eine Garantie dafür, dass sich die Gesetzlichkeit nicht von Komitat zu Komitat unterscheidet. Wenn man die Herrschaft des Gesetzes vergaß und die diesbezügliche Überzeugung beiseite schob, kam immer ein großes Unheil über das Land.

Der Kodex und die Begründung folgten der jungen Tradition, dass ein Kodex einen wissenschaftlichen und theoretischen Hintergrund hat, auf den er sich stützt, und dass er eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis bildet und eine Art Gegenseitigkeit zwischen ihnen schafft. Der Kodex gab der Entwicklung der ungarischen Strafwissenschaft trotz seiner Widersprüche und der negativen Kritiken einen großen Schwung. Er bewegte zum Schreiben von Monografien, Handbücher und Studien. Der Allgemeine Teil des Kodexes war bis 1950 in Kraft (Gesetz Nr. II. von 1950), und sein Besonderer Teil mit sinngemäßen Änderungen bis zur Schaffung des neuen StGB, bis 1961 (Gesetz Nr. V. von 1961).

Reformbewegungen

Wie vorstehend geschildert, kam das Strafgesetzbuch schon bei seiner Verabschiedung ins heftige Kreuzfeuer von Angriffen. Ein offensichtlicher Grund dafür war, dass es sich den klassischen Lehren des bürgerlichen Strafrechts, den Prinzipien der so genannten klassischen Strafrechtsschule verschrieben hatte. Károly Csemegi wendete die strafrechtlichen Prinzipien der klassischen Richtung mit größter Konsequenz an und baute in diesem Sinne das System seines Kodexes auf.[4]

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Der anfänglich ziemlich einheitliche Standpunkt des bürgerlichen Strafrechts, der sich gegenüber dem Absolutismus auf die Menschenrechte, auf den Humanismus und auf die Garantien stützte, zerbröckelte nach den bürgerlichen Revolutionen und Umwälzungen. Der ursprünglich einseitige Standpunkt des obsiegenden Bürgertums über die Umstellung der Staatsgewalt mit einem Bollwerk von Sicherheiten änderte sich allmählich. So wie der Kampf um die bürgerliche Umgestaltung langsam aus dem Fokus der Aufmerksamkeit kam, gerieten die durch die gesellschaftlichen Probleme aufgeworfenen Fragen ins Zentrum des Interesses. Nunmehr bestand die Frage nicht darin, wie die Gesellschaft und die Menschenrechte vor den despotischen Neigungen der Monarchen und dem Strafterror der absolutistischen Staaten geschützt werden können, sondern wie die Nöte der bürgerlichen Gesellschaft geheilt bzw. behandelt werden können, und was dabei mit Mitteln des Strafrechts zu bewirken sei, und wie die Institutionen des Strafrechts gestaltet und verfeinert werden können, damit die Kriminalität zurückgeht. Die damit zusammenhängenden Standpunkte kristallisierten sich in den Rahmen der verschiedenen so genannten Strafrechtsschulen heraus.[5]

Wie bekannt, gab die klassische Strafrechtsschule den Rahmen des Systems, der aus den Reflexen der bürgerlichen Umwälzungen entstand und auf der Negation des ancien regime und auf dem Schutz der Menschenrechte basierte. Als Gegensatz zum System der offenkundigen ständischen Ungleichheiten, zur Gruppenbeurteilung nach der Geburt, zu den ungleichen, willkürlichen, gnadenlosen und barbarischen Strafen, der massenweise angewendeten Todesstrafe und der Verstümmelung durch Körperstrafen, zur unkodifizierten und partikularistischen Strafpraxis, zu den schlecht oder gar nicht definierten Straftatbeständen, umrissen die Ideologen des Bürgertums das Bild eines Strafrechts mit Garantien. Das System, in dessen Mittelpunkt die unveräußerlichen Rechte des Menschen, die persönliche Sicherheit und die Rechtsgleichheit standen, schrieb die Gleichheit vor dem Gesetz, den Humanismus, das einheitlich geregelte (womöglich kodifizierte) Strafrecht, die gerechte und verhältnismäßige Strafe, wie auch die Grundsätze nulla poena sine lege, nulla poena sine crimine und

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nullum crimen sine lege auf seine Flagge. Im Kampf um die Verwirklichung dieser Grundsätze entfaltete sich die erste bürgerliche Richtung der Strafrechtswissenschaft, die klassische oder "dogmatische" Schule. Ihre Beschaffenheit wurde im Grunde genommen durch die historischen und politischen Umstände ihrer Entstehung geprägt. Da sie als ein Instrument der jungen bürgerlichen Ordnung gegenüber der absolutistischen Einrichtung entstanden ist, wurde die Ausarbeitung von Garantien zu ihrem wichtigsten Element.

So wie in Europa, nahm die Kriminalität mit der bürgerlichen Umwälzung auch in Ungarn sprunghaft zu. Das auf der dogmatischen Auffassung beruhende Strafrecht erwies sich gegenüber der plötzlich angestiegenen Welle der Kriminalität als ohnmächtig. Die intensiv zunehmende Kriminalität mit einer neuen Struktur stellte unsere einheimischen Juristen vor eine große Aufgabe: auf die Herausforderungen der geänderten Kriminalität musste die Antwort mit neuen Methoden gegeben werden. Diese Antwort versuchten die ungarischen Anhänger der Reformschulen zu formulieren. Die Umstrukturierung der Kriminalität nahm in den Jahren nach dem Ausgleich ihren Anfang: der sich entfaltende Kapitalismus, die damit einher gehende Industrialisierung und Urbanisation, die Neuschichtung der geänderten Gesellschaft und die radikale Änderung der Lebensweise "bereicherten" die Kriminalität mit neuen Gewohnheiten (organisierte Kriminalität, Unterwelt), mit neuen, bislang unbekannten Kategorien von Straftaten (großstädtische Prostitution, gewisse Wirtschaftsstraftaten), und sie verursachten auch einen erheblichen Mengenzuwachs.[6]

In Ungarn konnte ein nachhaltiger Zuwachs sowohl was die Gesamtheit der Kriminalität betrifft, als auch bezüglich der Zahl der Rückfalltäter beobachtet werden. Der Auftritt gegen die Rückfall- und Gewohnheitstäter wurde zu dieser Zeit in ganz Europa zu einem Problem. Die Gesetzgebungen der europäischen Staaten inartikulierten - eine nach der anderen - die Entwürfe zur Eindämmung und Zurückdrängung der Kriminalität. Sie versuchten, den aus den Erkenntnissen gewonnenen Schluss, dass nämlich den größten Teil der Kriminalität die Gewohnheits- und Rückfalltäter ausmachen, in die Gesetze einzubauen. Die Aufgabe war eindeutig: zuerst musste der Rückfall definiert werden und dann die Trennungslinie zwischen den Rückfalltätern und den Wiederholungstätern gezogen werden. Anschließend war die Antwort auf die Herausforderung zu geben: Es mussten die Instrumente gefunden werden, die zum Zurückdrängen des Rückfalls wirksam erschienen.[7]

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Gegen die Jahrhundertwende stellte die in den Rang einer Geisteswissenschaft erhobene Kriminologie die grundsätzlichen Thesen der klassischen Strafrechtsschule in Frage. Die Reformschulen genannten Richtungen des Strafrechts stellten Untersuchungen - anders als die klassische Auffassung - nicht in der Umgebung der Tat, sondern in denen des Täters an. Die soziologische Schule suchte die Ursachen der Kriminalität in der Gesellschaft, in der Nähe der schlechten gesellschaftlichen Situation, der ungünstigen Verhältnisse, des Alkoholismus, der Elend und der Ungebildetheit. Ihr Grundsatz war der Determinismus (der Mensch wird nicht von seinem freien Willen, sondern von der sozialen Umgebung auf den Weg der Sünde verleitet). Die Betonung der Determiniertheit begründete auch die These der Beeinflussbarkeit (und dadurch der Untersuchbarkeit) des Täters. Sie formulierten einen neuen Gedanken im Zusammenhang mit den Zielen des Strafrechts: der Schutz der Gesellschaft dominierte gegenüber der Kriminalität. Da aber der Täter wegen seiner Determination nichts dafür kann, dass er zum Kriminellen wird, kann die strafrechtliche Strafe nur in einer engen Zone der Verteidigung angewendet werden. Man empfahl, statt dieser Instrumente andere Instrumente anzuwenden, die außerhalb des Strafrechts liegen.[8]

Cesare Lombroso stellte den Täter entschlossener als die soziologische Schule ins Rampenlicht, er konzentrierte sich sogar ausschließlich auf ihn. Da die Gesellschaftsgefährlichkeit ihren Ursprung in Krankhaftigkeit hat, bevorzugte er nicht die Bestrafung sondern die Heilung der Täter. Noch mehr: die Prävention verband er mit der Verteidigung der Gesellschaft in einer organischen Einheit. Er legte den Grundstein für die Klassifizierung der Straftäter, die als eine große Neuerung der Reformschulen in die Praxis übernommen wurde. Die kriminalanthropologische Schule institutionalisierte aber auch ein sonderlich gefährliches strafrechtliches Instrument. Da sie behauptete, dass der potenzielle Straftäter erkennbar und so die Möglichkeit gegeben sei, der Straftat vorzubeugen, führte sie den Begriff der Sicherungsmaßregeln ins Strafrecht ein (empfahl die Deportation, die lebenslange Freiheitsstrafe, das Krankenhaus, das Kloster, das Irrenhaus und schließlich auch das Liquidieren als Lösung). Diese mit dem gemeinsamen Namen Täterstrafrechtsschulen genannten Richtungen brachten eine ganz neue Anschauungsweise in die kriminologischen Untersuchungen und dadurch auch in die Wissenschaftlichkeit des Strafrechts. Die wichtigsten Punkte sind die bereits erwähnte täterzentrische Sichtweise, die Herabsetzung der Grenzen der Schuld (Determinismus), Ablehnung des Normativismus, die vielseitige Untersuchung der Umstände der Kriminalität, die Erweiterung der Ziele des Strafrechts (Besserung, Prävention, Schutz der Gesellschaft), und

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schließlich unter den Instrumenten die Erziehung, das Patronat, Beihilfen für die Gefangenen, sowie Erwartungen gegenüber der Sozialpolitik. "Die neuen Strömungen brachten die Geistes- und Naturwissenschaften ins Strafrecht, die danach alle Gebiete des Strafrechts durchdrangen." (Kálmán Gerőcz). Trotz aller ihrer Mängel (vor allem der Einseitigkeit) haben die Reformschulen das Strafrecht revolutioniert.[9]

In Ungarn erwarb sich weder die kriminalsoziologische noch die kriminalanthropologische Schule Anhänger. Die spät belebte klassische Schule der verschleppten bürgerlichen Umwälzung, der eiserne Vorhang der österreichischen Diktatur, die alle europäischen wissenschaftlichen Polemiken ausschloss, und schließlich das Fiber des Aufbaus einer ungarischen Strafrechtswissenschaft nach dem Ausgleich schlossen die unmittelbare Übernahme der beiden anfänglichen Richtungen aus. Die Anhänger der abdankenden klassischen Richtung übergaben die Staffel eigentlich unmittelbar an die einheimischen Vertreter der vermittelnden Schule, die versuchte, die monistische Sicht der frühen Reformschulen zu lösen, ihre konkurrierenden Thesen zu vereinen und zu synthetisieren, das Grundkonzept der klassischen und der Reformschulen in einem Rahmen zu vereinen und die unzähligen Ursachen der Kriminalität zu erfassen. Die Vertreter der neuen Generation, Pál Angyal, Jenő Balogh, László Fayer, Ferenc Finkey, Rusztem Vámbéry und ihre Kollegen haben die Aufgabe der Suche nach Antworten auf die Herausforderungen der Kriminalität übernommen.

Das zentrale Element der Lösungsvorschläge der Reformer war die Individualisierung. Die Erscheinung der Individualisierung in der Wissenschaft und ihre theoretische Präzisierung hatten einen erheblichen Einfluss auch auf die Gestaltung der Gesetze. Dem ist eigentlich die Gesetzgebung bezüglich der Minderjährigen und der unbefristeten Freiheitsstrafe zu verdanken. Die Wissenschaft erkannte, dass die Kriminalität und die Anzahl der Rückfalltäter parallel zueinander zunehmen, also dass zwar die Tatwiederholung ein wichtiges Element der Kriminalität ist, kann sie nicht ausschließlich durch den Kampf gegen den Rückfall behandelt werden. Aus diesem Grund wurde die Forschung der im Falle von so genannten Gewohnheitsverbrechern notwendigen Instrumente von der Sache der Erziehung und Besserung der Gelegenheitstäter getrennt. Im Rahmen der Individualisierung erkämpfte sich das Institut der Minderjährigen eine spezielle Situation, und die Sache ihrer speziellen Behandlung obsiegte. Die Individualisierung verlangte also eine Klassifizierung der Straftäter und als Fortsetzung der Gruppierung auch die differenzierte Beurteilung. (Die Reformer beriefen sich mit Vorliebe auf Aristoteles: "Ungleiche gleich zu behandeln ist die größte Ungerechtigkeit.") Die Rechtsetzung musste also die Antwort in

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drei Kategorien geben: bezüglich der Minderjährigen, der Gelegenheitstäter und der gemeingefährlichen oder Gewohnheitstäter. Die von der Wissenschaft empfohlenen Instrumente wurden in der europäischen Praxis bereits erprobt, das ungarische Strafrecht hatte nur noch die Aufgabe, sie zu adaptieren.[10]

Ferenc Finkey, der die Argumente des Lagers der ungarischen Reformdenker erstmals zusammenfasste, synthetisierte in seinem 1904 publizierten Werk zum ersten Male die Ergebnisse der Diskussion über die Klassifizierung der Straftäter. Bis zur Jahrhundertwende trennte die Wissenschaft von der zu bestrafenden Gruppe der Straftäter (also von der Klasse, welche die Kriterien der Zurechnungsfähigkeit erfüllen) die Gruppe der Unerwachsenen (Kinder) und der Abnormalen (Straftäter wegen Krankheit) ab. Bei ihnen sind die herkömmlichen Ziele der Strafe sinnlos, bei ihnen können ausschließlich Besserung und Heilbehandlung in Betracht kommen. Die beiden extremen Seiten der Klasse der strafbaren Straftäter erfordern eine spezielle Handhabung. Die milden (oder Gelegenheits-) Täter sind zwar voll zurechnungsfähig, der Grad ihrer Schuld ist jedoch besonders niedrig. Solche sind die Minderjährigen, die in heftiger Gemütserregung, aus zu entschuldigenden Gründen und fahrlässig handelnden Straftäter. Wie Finkey es formuliert, habe diese Gruppe keine antisozialen Neigungen, so seien Besserung und Erziehung nur Nebenfaktoren. Am wichtigsten sei ihnen die Vergeltung bewusst zu machen, den Rückfall zu verhindern und sie von neuen Straftaten abzuhalten. Das andere Extrem ist der Kreis der nachweislich antisozialen Verbrecher, der so genannten Gewohnheitstäter. Die Erziehung hat auch in diesem Falle ein kleineres Gewicht unter den Zielen der Bestrafung, wichtig sind der Schutz der Allgemeinheit, die Vergeltung und die Separierung der Täter. Beim größten Teil der mittleren "Schicht" der Straftäter muss ein Gleichgewicht zwischen den Instrumenten der Vergeltung und der Besserung hergestellt werden, und die Dauer, Vollstreckungsart und die Umsetzungsmethode im Gefängnissystem sind diesen Zielen anzupassen.

Die Strafnovellen

Das erste Ergebnis: die Strafnovelle I. (Gesetz 1908:36.). Laut Ferenc Finkey ist die Novelle I. "unser erstes kriminalpolitisches Gesetz, das den reifen und lebensfähigen Lehren der modernen Strömungen den Eingang in unser Corpus iuris verschafft." Die bedingte Strafaussetzung und die grundsätzliche Reform des Strafsystems bei Minderjährigen sind zwei sehr wichtige Institute dieses

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Gesetzes. Die Strafrechtswissenschaft und die westeuropäische Praxis schlugen die Lösung vor, Gelegenheitstäter nur bedingt zu verurteilen, denn das hält den Täter bei wiederkehrender Versuchung von der Tat ab. Die ungarische Novelle übernahm bezüglich der Gelegenheitstäter das belgisch-französische System, das Institut der bedingten Aussetzung der verhängten Strafe. Der Strafvollzug wurde für eine Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt.

Das Gesetz nahm eine "Umstrukturierung" der Minderjährigkeit vor. Dementsprechend ist der Täter unter 12 Jahren ein Kind, und gegen ein Kind kann kein Strafverfahren eingeleitet werden. Täter zwischen 12 und 18 Jahren zählten als Minderjährige. Die Novelle setzte im Sanktionssystem der Minderjährigen die präventive Anschauung durch. In diesem Sinne operierte es teils mit Vorbeugungsmaßnahmen (Führungsaufsicht zu Hause, Züchtigung zu Hause oder in der Schule, Besserungserziehung [Erziehungsanstalt], Einweisung in ein Kinderheim), teils mit Präventivstrafen (Rüge, Freiheitsstrafe bei Isolierung [Kerker und staatlicher Kerker]). Es übernahm bezüglich der Minderjährigen die andere, in der anglo-amerikanischen Praxis verbreitete Form der bedingten Verurteilung, die Bewährung, wo nicht das Urteil ausgesetzt wird, (dazu kommt es nämlich gar nicht), sondern selbst die Urteilsfassung1,1 und zwar auf ein Jahr Bewährungszeit bei streng geregelter Führungsaufsicht.[11]

Das zweite Ergebnis: Gesetz 1913:21. über die gemeingefährlichen Arbeitsscheuen). Den wichtigsten Teil des organisierten Auftrittes gegen die Gewohnheitstäter bildeten im Konzept des Justizministeriums zwei Entwürfe. Der erste war der Entwurf, der später als Gesetz 1913:21. inartikuliert wurde, in dem der Gesetzgeber die Lösung von zwei Problemen suchte. Er wollte auf die Herausforderung der herumstreuenden und rückfälligen Täter eine Antwort geben. Dieser wurde durch den anderen Entwurf ergänzt, der im Ministerium 1913 fertig stand und als "Weiterentwicklung der im Gesetz über die gemeingefährlichen Arbeitsscheuen zum Ausdruck gelangten Richtung" erarbeitet wurde, und der "die mehrfach rückfälligen, die Gewohnheitstäter unbefristet ins verschärfte Arbeitshaus einweist." Dieser Entwurf konnte aber erst in anderthalb Jahrzehnten zu einem Gesetz werden.

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Die Artikel des Gesetzes 1913:21. zeugen also von der zweifachen Absicht des Gesetzgebers. Die ersten Paragrafen des Gesetzes enthielten Bestimmungen ausdrücklich gegen Herumstreunende, Bettler und eine arbeitsscheue Lebensweise Führenden. Ein anderer Zielpunkt des Gesetzes war der Rückfall. In diesem Sinne schrieb das Gesetz für die oben genannten Verhaltensweisen vor, dass sie beim wiederholten Begehen strenger bestraft werden. Um den Auftritt effizienter zu machen, wurde auch der Begriff des Rückfalls definiert, was im Csemegi-Kodex fehlte. Dementsprechend war als Rückfalltäter zu behandeln, wer wegen im Gesetz bestimmter Straftaten schon bestraft wurde und innerhalb von zwei Jahren nach Abbüßen der verhängten Strafe die gleiche Straftat erneut begeht. (§ 6)

Für Rückfalltäter ordnete das Gesetz die Einweisung in ein Arbeitshaus an. Mit dem Arbeitshaus erschien im ungarischen Strafrecht das Rechtsinstitut der unbefristeten Freiheitsstrafe, die der Täter nach Abbüßen der ordentlich verhängten Freiheitsstrafe abzubüßen hatte. Laut Gesetzgeber ist ein Arrest in einem Arbeitshaus mindestens ein höchstens bis fünf Jahre notwendig, und zwar so lange, bis in der Neigung des Verurteilten, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern, positive Züge sichtbar werden. Das Ziel des Gesetzgebers ist also eine Art Umerziehung, bei der die unbefristete Dauer eine Motivation darstellt, dass man nämlich früher auf freien Fuß kommen kann. Die ins Arbeitshaus Eingewiesenen sind in diesem Sinne "mit Arbeit zu beschäftigen und an eine ordentliche Lebensweise zu gewöhnen". Das Gesetz bestätigte die weite Verbreitung des Begriffs der Gemeingefährlichen in Ungarn, obwohl keine entsprechenden Arbeitshäuser zur Verfügung standen (in Ermangelung eines Besseren wurde die Vollstreckung in Kerkern angeordnet) und auch die Richter diese im ungarischen Recht neuartige Form der Sicherungsmaßnahme ungern akzeptierten.[12]

Der dritte Versuch: Gesetz 1928:10. über die Regelung einiger Fragen der Strafrechtsprechung. Das als zweite Strafnovelle bekannte Gesetz klärte einige Fragen bezüglich der Beurteilung der Taten von Gewohnheitstätern. Dadurch erfuhren die Entwürfe von 1913 eine Vervollkommung, auch gegen die andere Gruppe der Gemeingefährlichen entstand die gesetzliche Regelung. Die Regel nahm die Gruppe der Rückfalltäter aufs Korn, die gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder das Vermögen, in drei unterschiedlichen Zeit-

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punkten und voneinander unabhängig mindestens drei Straftaten begangen haben, die letzten zwei binnen fünf Jahre, und diese Straftaten wurden von ihnen begangen entweder gewerbsmäßig oder mit einer ständigen Neigung zu Straftaten. Diese wurden im Gesetz Gewohnheitsstraftäter genannt. Die Strafe der Gewohnheitsstraftäter war ein verschärftes Arbeitshaus, was im Wesentlichen als eine im Zuchthaus abzusitzende unbefristete Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren in unserem Strafrecht seinen Platz einnahm. Da das Gesetz das Maximum des verschärften Arrestes im Arbeitshaus nicht bestimmte, kann diese Strafe als sehr schwer betrachtet werden.[13]

"Es besteht kein Zweifel dahingehend, dass die unbefristete Verurteilung der Gewohnheitsstraftäter eindeutig der Vergeltung diente. Die zeitgenössischen theoretischen Arbeiten versuchten, diese Tatsache zu dementieren, und sie betonten die Beschaffenheit dieses Rechtsinstituts als Sicherungsmaßnahme. Das verschärfte Arbeitshaus hätte der erhöhten Sicherung der Gesellschaft tatsächlich nur dann gedient, wenn es wirklich zur Erziehung der Täter gekommen wäre. Ohne dies wurde die Gesellschaft vor den Gewohnheitstäter nur so lange geschützt, bis diese sicher verwahrt waren. Die unbestimmte Dauer diente schließlich nicht dem Schutz der Gesellschaft." (Gönczöl Katalin)[14]

Die Strafgesetzgebung zwischen den beiden Weltkriegen

Die Strafgesetzgebung zwischen den beiden Weltkriegen kann neben der zweiten Strafnovelle auch einige weitere Strafgesetze ihr eigen nennen. So verfügte der Gesetzgeber im Gesetz 1921:3. über einen effizienteren Schutz der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung. 1930 wurde das Wehrstrafgesetzbuch (1930:2.) verabschiedet. Das Verteidigungsgesetz 1939:2. bestärkte die außerordentliche Macht der Regierung.

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Resümee - Entwicklungstendenzen des ungarischen Strafrechts in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Die Kodifizierung hat in der Geschichte des ungarischen Strafrechts eine lange Geschichte. In den Jahren 1712, 1795, 1829 und 1843 wurden Entwürfe erstellt, aus denen jedoch infolge verschiedener Gründe kein Gesetz wurde. Das erste ungarische Strafgesetzbuch war das Gesetz Nr. 5 aus dem Jahre 1878. Das Strafgesetzbuch, das von der Nachwelt ganz einfach Csemegi-Kodex genannt wird, ist das größte Werk des Kodifikators Károly Csemegi, der aus einem Sektionsrat zum Staatssekretär wurde. Der Entwurf wurde bis zum Jahre 1873 fertig gestellt, und der von Csemegi noch zweimal überarbeitete Gesetzesentwurf wurde 1875 dem Parlament unterbreitet. Das Gesetz Nr. 5. aus dem Jahre 1878 über die Straftaten und Vergehen (Strafgesetzbuch, im Weiteren kurz Btk. genannt), sowie das Gesetz Nr. 40. aus dem Jahre 1879 über die Übertretungen (Strafgesetzbuch über die Übertretungen, im Weiteren kurz Kbtk. genannt) bilden gemeinsam den ersten ungarischen vollständigen Strafkodex, der zum Gesetz wurde.

Das Btk. und seine Begründung, sowie das Kbtk. bilden ein einheitliches System. Das Btk. und das Kbtk. akzeptierten das System der dreifachen Aufteilung der Straftaten (auf Grund ihrer Schwere). Es wurden Straftaten, Vergehen und Übertretungen unterschieden. Die Straftaten wurden in fünf Gruppen eingeteilt: die Straftaten gegen den Herrscher und den Staat, die gesellschaftliche Ordnung, gegen einzelne Personen oder ihr Vermögen, gegen die öffentliche Ordnung, dann wieder gegen die Staatsordnung, bzw. die Verwaltungsordnung und schließlich die dienstlichen Straftaten. Der Csemegi-Kodex, ein charakteristisches Beispiel für das klassische Strafrecht, deklarierte natürlich das Prinzip des nullum crimen, bzw. des nulla poena sine lege. Im Zentrum des gesamten Systems des Btk. stand die Tat; damit wurde die auf den Täter konzentrierende Auffassung verworfen. Die wichtigste unter den Garantien des klassischen Strafrechts war, dass die Straftat zum zentralen Element gemacht wurde. Aus dieser These folgten eindeutiger Weise das Prinzip der Gerechtigkeit und die Proportionalität. Eine freie Abwägung der Tat wurde durch die Verantwortungskonstruktion ermöglicht, die auf dem freien Willen des Täters aufgebaut wurde. Hinsichtlich der Verantwortung wurde die auf der Schuld gründende Verantwortung akzeptiert.

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Das Mittel der klassischen Schule war die juristische Präzision: eine exakte Definition und ein konsequenter struktureller Aufbau, die in den Rahmen der Kodifizierung eingefügt wurden. Ein Positivum zeigt sich in erster Linie darin, was sie gegenüber dem ständischen, bzw. absoluten Strafrecht aufgezeigt hat: eine ins Detail gehende, genaue, klare Dogmatik, die die Möglichkeit der Missbräuche und der Willkür ausschließt. Detailliert, sorgfältig ausgearbeitete Tatbestände und eine unangreifbare, unmissverständliche Formulierung sämtlicher vorstellbarer und eventuell vorkommender Tatbestände. Wie von den Kritikern formuliert: gerade infolge des Garantiecharakters wurde als Folge die richterliche Abwägung auf einen engen Kreis beschränkt, und infolge der oft übertriebenen Detailliertheit der Tatbestände wurde der rechtssprechende Geist gelähmt. Gemäß dem Strafkodex waren die Hauptstrafen die Todesstrafe, verschiedene Formen des Freiheitsentzuges (das Zuchthaus, das Staatsgefängnis, die Verbesserungsanstalt) und die Geldstrafe.

Der Csemegi-Kodex wurde mehrfach kritisiert. Er wurde angegriffen, weil er nicht der zweifachen Aufteilung der Straftaten folgte, die Todesstrafe einführte und ein Strafminimum feststellte. Zu den wichtigsten Fehlern wurde gezählt, dass er keine entsprechenden Regeln bezüglich der Minderjährigen und der Rückfälligen feststellte. Diese Kritiken verkündeten bereits relativ früh, zehn Jahre später, die Notwendigkeit der Revision des Btk. und führten schließlich zu den Novellen. Der Kodex sorgte aber zu Beginn für mehr Anerkennung, als Kritik. Der Csemegi-Kodex hinterließ im ungarischen Rechtsdenken tiefe Spuren. Der Kodex des Jahres 1878 war 70 Jahre lang das Stammmaterial des Strafrechts, der besondere Teil sogar 80 Jahre lang. Der allgemeine Teil des Kodex war bis 1950 (BTÁ, Gesetz Nr. II. aus dem Jahre 1950), der besondere Teile über die sinngemäßen Modifizierungen hinaus bis zum Jahre 1961, also der Schaffung des neuen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. V. Aus dem Jahre 1961), in Kraft.

Im 19. Jahrhundert erhöhte sich auch in Ungarn die Kriminalität sprunghaft, die Strukturen veränderten sich, die Zahl der Rückfälligen stieg radikal an. Auf die veränderte Kriminalität musste mit neuen Methoden eine Antwort gegeben werden. Diese Antwort versuchten die ungarischen Anhänger der Reformschulen zu formulieren. Das erste Ergebnis war die erste Strafnovelle (Gesetzesartikel 36./1908), die die bedingte Aufhebung der Strafe und die radikale Reform des Strafsystems der Minderjährigen institutionalisierte. Die Novelle etablierte im Sanktionssystem der Minderjährigen die präventive Anschauung. Demgegenüber operierte sie zum Teil mit präventiven Maßnahmen (Hausarrest, Bestrafung zu Hause oder in der Schule, Verbesserung der Erziehung [Erziehungsheim], Einweisung in ein Kinderheim), zum Teil mit präventiven Strafen (Rüge, Freiheitsstrafe mit Isolation [Gefängnis und Staatsgefängnis]). Bezüglich der Minderjährigen etablierte sie die andere, in der englisch-amerikani-

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schen Praxis übliche Form der bedingten Verurteilung: die Entlassung auf Probe. Der Gesetzesartikel 21./1913 bedeutete die erste Stufe des organisierten Auftretens gegen die gewohnheitsmäßigen Kriminellen, aber bereits zu diesem Zeitpunkt war der Vorschlag fertig, der später als Gesetzesartikel 21./1923 verabschiedet wurde. Der Gesetzgeber wollte in diesen eine Antwort auf die Herausforderung der Landstreicher- und rückfälligen Kriminellen, die "gemeingefährlichen Arbeitsscheuen", sowie auf das Problem der "mehrfach rückfälligen, gewohnheitsmäßigen Täter" geben. Gegen beide Arten von Kriminellen wurde die Strafe des unbefristeten Arbeitshauses angewandt.

Die Strafrechtsschaffung in der Zwischenkriegszeit kann neben der zweiten Strafnovelle auch einige weitere Strafrechtsvorschriften ihr eigen nennen. So verfügte der Gesetzgeber im Gesetzesartikel 3./1921 über den rechtswirksameren Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung. Im Jahre 1930 wurde das Militärstrafgesetzbuch verabschiedet (Gesetzesartikel 2./1930). Der Gesetzesartikel 2./1939, das Gesetz über die Landesverteidigung, stärkte die außergewöhnliche Macht der Regierung.

Summary - Tendencies of Development in Hungarian Criminal Law in the Second Half of the 19th Century

Codification has got a long record in the history of Hungarian criminal law. Several drafts were drawn up as an attempt in 1712, in 1795, in 1829, in 1843, but for some reasons they never became laws. The first Hungarian Criminal Code was the law Nr. 5 of 1878. Károly Csemegi - the codifier who had been promoted Secretary of State - drew up the Hungarian Criminal Code as the greatest achievement of his life, hence his oevre is merely referred to as the Csemegi Code. The draft copy had been prepared by 1873, but the Bill was yet twice revised by Csemegi before presenting it before Parliament. Act 5 of 1878 on felonies and misdemeanours (FM Act) and Act 40 of 1879 on petty offences (PO Act) comprise the first strictly speaking comprehensive criminal code which was enacted.

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The FM Act with its preamble and the PO Act constituted a coherent system. They were based on a threefold classification of offences depending on their gravity, distinguishing felonies, misdemeanours and petty offences. Crimes were divided into five categories: against the Sovereign and the State, against law and order, against the person and property, against public order, then once again against the State and state administration, and abuse of office. The Csemegi Code constituted a conspicuous specimen of classical criminal law; naturally, it declared the nullum crimen principle, as well as the nulla poena sine lege principle. The criminal act was placed at the focal point of the whole system thus discarding the criminal law concept of focusing on the offender. The most prominent safeguard of classical criminal law was to focus on the criminal act itself. The principle of righteousness and proportionalism clearly derive from the former proposition. The discretionary nature of the crime was founded on the concept of liability based on the offender's free will. With regard to liability, it supported the one based on culpability.

The instrument of the classical school was the accuracy of the codifier: drawing up precise definitions within the framework of codification and setting up a consistent structure. Its most positive implication was what it set forth as against feudal, or absolute criminal law: presenting a very accurate and detailed doctrine excluding the possibility of abuse and arbitrary practices, setting forth scrupulously elaborated factors of crimes, formulating all conceivable possibilities to be unequivocal and unassailable. As its critics formulated: it narrowed down judicial discretion through the in-built safeguards, and by over-elaborating the facts it paralysed their discretionary powers. In accordance with the Criminal Code major punishments consisted of capital punishment (death penalty), different forms of imprisonment (prison, state detention centre, penitentiary, correctional facility) and fines.

The Csemegi Code was criticized in a number of points: it was not based on a twofold division of crimes, introduced death penalty, and set a minimum sentence. Its major deficiency was failing to establish adequate rules corresponding to juveniles and recidivists. These objections necessitated a revision of the Code, relatively soon, in ten years' time, thus leading to the 'penal articles' (novels). At first the Code was primarily welcomed and appreciated rather than criticized, it made deep imprints on Hungarian legal thinking. The Code of 1878 remained the core of criminal law for the next 70 years, its Special Part for 80 years. The General Part of the Code was in effect until 1950 (Act II of 1950), the Special Part with its amendments until 1961, up to the enactment of the new Criminal Code (Act V of 1961).

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An abrupt growth and restructuring of delinquency occurred in the 19[th] century in Hungary as well, accompanied by a significant increase in the number of recidivists. The change in crimes called for different methods to cope with them. Supporters of the reform schools attempted to find a solution. The first result was the first 'penal article' (Art. 36 of 1908) which institutionalized the suspended sentence and the fundamental reform of the penal system introducing a perspective of a preventive nature in the system of sanctions regarding juveniles. However, it established partly preventive measures (placing under house custody, corporal punishment in school or at home, sending to a reform school, or a home for destitute children) and partly preventive sanctions (reprimanding, holding in confinement in a detention centre). With reference to juveniles it introduced another example of the suspended sentence, namely probation which had already been in use in the Anglo-American practice. Art. 21 of 1913 was the first step towards taking action against habitual criminals in an organised manner; however, the proposal which was later enacted as Art. 21 of 1923 had already been drawn up at that time. Through these means the legislator intended to meet the challenge of recidivists, vagrants and 'publicly dangerous work-avoiders', as well as the problem of 'multiple recividists, habitual offenders'. In both types of cases an open-ended detention in a workhouse was applied.

Apart from the second penal article several other criminal laws were introduced in criminal legislation between the two World Wars. Therefore, Article 3 of 1921 provided for a more effective protection of the state and law and order. The Military Criminal Code was enacted in 1930 (Art. 2 of 1930). The State Defence Act of 1939 (Art. 2) strengthened the exceptional power of the government. ■

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[14] Gönczöl K.: A visszaeső bűnelkövetők tipológiája [Typologie der Gewohnheitsverbrechern], Budapest, 1980.; Vgl. noch: Gönczöl K.: Bűnös szegények, Budapest, 1991.;

Lábjegyzetek:

[1] Lehrstuhl für Ungarische Rechtsgeschichte Telefonnummer: (36-1) 411-6518 E-mail: mbarna@ajk.elte.hu

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