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Hannes Rösler: Verbraucherbelange während 50 Jahre Eg-Vertrag (IAS, 2007/4., 137-144. o.[1])

Ötvenéves az Európai Közösség

I. Einführung

Die vergangenen 50 Jahre des E(W)G-Vertrages werden nachfolgend aus dem besonderen Blickwinkel des Verbraucherinteresses beleuchtet. Was eine solche Untersuchung im vorliegenden Forum ebenso lohnenswert wie erfreulich macht, ist der Umstand, dass mit dem Beitritt der Republik Ungarn am 1. 5. 2004 zur Rechtsordnung der Europäischen Union endgültig - wenn man so will - die auf der Jaltakonferenz von 1945 beschlossene Teilung Europas überwunden wurde. Die zehn Millionen Ungarn sind seitdem Teil einer rechtsgestützten Freiheitsordnung und eines wettbewerblich verfassten Binnenmarktes, was eben auch rechtlich zu schützende Verbraucherfreiheiten und einen Verbraucherbinnenmarkt mit seinen wettbewerbsstimulierenden und wohlfahrtsgenerierenden Wirkungen umfasst. Diese zentrale Bedeutung des Verbraucherrechts spiegelt sich heute im Primärrecht der Gemeinschaft wider. Der folgende Beitrag zeichnet darum den Weg von 1957 bis zum Spätsommer des Jahres 2007 nach. Neben der Frage, wie es zu Aufnahme und Ausbau des Verbraucherschutzes als positives Integrationsziel kam (unten II.), werden abschließend auch die weiteren Perspektiven kurz erläutert (III.).

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II. Bisherige primärrechtliche Etappen

1. Rom

Der Verbraucherschutz hat im Römischen Vertrag, der 1957 im "Musei Capitolini" von den sechs Gründungsstaaten der EWG unterzeichnet wurde, keine eigenständige Aufnahme gefunden. Der Grund dafür liegt zum einen in der marktliberalen Grundkonzeption des Vertragswerks und zum anderen in dem Umstand, dass der Verbraucherschutz erst in den Mitgliedstaaten heranreifen musste.[1] Bis in die Gegenwart hat sich dagegen die Bandbreite der verfolgten Politiken beträchtlich erweitert. Dies verdeutlicht bereits ein Blick auf Artikel 3 Abs. 1 EG. In diesem Politikenkatalog findet sich in lit. t) unter anderem der Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes, der bei Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zu berücksichtigen ist (Querschnittsfunktion niedergelegt in Artikel 153 Abs. 2 EG und Artikel 38 Grundrechtecharta).

Die konzeptionell-historische Ausgangslage beschreibt Norbert Reich in dem führenden Lehrbuch über das private Verbraucherrecht der Gemeinschaft zutreffend wie folgt: "Der EWGV war zunächst ,produktivistisch', d.h. anbieterorientiert ausgerichtet. In seiner Institutionen- und Rechtsstruktur richtete er sich primär an die Produzenten ökonomischer Werte, denen er größere Produktions- und Distributionsräume zur Verfügung stellen wollte. [...] Gemeinschaftliche ,Grundrechte' wurden [daher] vor allem als Marktzugangsrechte ausformuliert." Weiter schreibt er: "Insoweit entsprach das ursprüngliche Integrationsverständnis der E(W)G klassischem Freihandelsdenken: Verbraucherwohlfahrt und [die in der Präambel sowie in Artikel 2 EWGV erwähnte] Lebensqualität sollten sich als Resultate von Marktfreiheiten gleichsam von selbst einstellen, wenn nur gewisse Rahmenbedingungen (Offenheit der Märkte unter einem System von Wettbewerb und Nichtdiskriminierung) bestünden."[2]

Dementsprechend waren die Verbraucherinteressen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lediglich in der Gemeinsamen Agrarpolitik und den Wettbewerbsregeln für Unternehmen berücksichtigt. Bis heute ist die Belieferung der Verbraucher mit Agrarprodukten zu angemessenen Preisen vorgeschrieben (derzeit: Artikel 33 Abs. 1 e EG). In diesem Bereich wurde auch für die Gemeinsame Agrarorganisation die Nichtdiskriminierung zwischen Verbrauchern niedergelegt (heute: Artikel 34 Abs. 2 EG). In einem weiteren für die Verbraucherinteressen höchstbedeutsamen Segment ist der Verbraucher in der Urfassung des Vertrages ebenfalls erwähnt, nämlich im Kartellrecht. Hier ist die angemessene

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Verbraucherbeteiligung an dem entstehenden Gewinn notwendig, und zwar als eine der vier Voraussetzungen für eine kartellrechtliche Freistellung (heute: Artikel 81 Abs. 3 EG).

2. Verbraucherprogramme und Einheitliche Europäische Akte

Bedeutende erste Schritte zur Herausformung des Europäischen Verbraucherschutzes waren die beiden Programme der Gemeinschaft zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher von 1975 und 1981,[3] die nach einer entsprechenden Aufforderung des Pariser Gipfeltreffens von 1972 entstanden. Auch wenn die Programme als "soft law" keine bindenden Wirkungen entfalteten, so waren sie doch richtungsweisend und mehr als nur ein Impulsgeber: Das erste Programm enthielt - an die 1962 von U.S. Präsident John F. Kennedy abgegebene Erklärung[4] angelehnt - bereits die fünf Rechte und Interessen, die heute - das sei vorweggeschickt - in Artikel 153 EG niedergelegt sind: den Schutz der Gesundheit und der wirtschaftlichen Interessen sowie die Rechte auf Information, Erziehung und auf Bildung von Vereinigungen zur Wahrung der Verbraucherinteressen.[5]

Erstmals primärrechtlichen Niederschlag fand der in den Programmen niedergelegte Verbraucherschutz bei der Realisierung des Binnenmarktes. In diesem Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet wird (Artikel 14 Abs. 2 EGV), muss ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden.[6] Die 1986 unterzeichnete Einheitliche Europäische Akte[7] setzte die Wegemarke, den europäischen Binnenmarkt bis zum Jahresende 1992 schrittweise zu verwirklichen (s. Artikel 14 Abs. 1 EG). Die Europäische Kommission wurde hierfür in Artikel 100a Abs. 3 EWGV aufgefordert, bei ihren Rechtsvorschlägen zur Errichtung und zu dem Funktionieren des Binnenmarktes von einem hohen Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz auszugehen. Heute findet sich die Vorschrift als Artikel 95 Abs. 3 EG. Sie spiegelt sich seit der Einheitlichen Europäischen Akte in Artikel 3 EG(V) wider. Dort ist als Tätigkeitsziel der Gemeinschaft die Leistung eines Beitrags zur Verbesserung des Verbraucherschutzes vorgeschrieben. Das Ergebnis der Vertragsreform: Mit der Sondervorschrift, welche Artikel 100 EWGV (heute: Artikel 94 EG) über den Gemeinsamen

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Markt verdrängt, war eine Grundlage für den Verbraucherschutz geschaffen, aber freilich im Zusammenhang mit der Schaffung des Binnenmarktes. Damit blieb der Verbraucherschutz Bestandteil der Binnenmarktpolitik.

3. Maastricht

Es sollte bis zum 1992 beschlossenen Vertrag von Maastricht[8] dauern, bis der Verbraucherschutz mit Artikel 129a EGV (heute: Artikel 153 EG) eine eigene Vorschrift erhielt. Hiernach wird die EG zu Maßnahmen mit dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus ermächtigt. Als Ausgleich bleibt den Mitgliedstaaten als Ausdruck des Mindestharmonisierungsprinzips der Erlass strengerer verbraucherschützender Vorschriften vorbehalten. In Artikel 129a Abs. 1 b) EGV fand sich bereits der erste primärrechtliche Ansatz für eine von der Binnenmarktvollendung unabhängige Verbraucherpolitik. Doch ansonsten verweist die Vorschrift hauptsächlich auf die entscheidende Binnenmarktkompetenz, die sich damals in Artikel 100a EGV fand und heute in Artikel 94 EG enthalten ist.

Unvollständig wäre die Abhandlung, bliebe die Einführung des Subsidiaritätsprinzips als wichtige Änderung unerwähnt. Bei nüchterner Sicht machte der Subsidiaritätsgrundsatz den Maastrichter Vertrag politisch wohl überhaupt möglich, enthielt dieser doch eine Fülle an neuen Kompetenzen und beschäftigte zahlreiche Verfassungsgerichte, die über die Vereinbarkeit mit nationalem Grundrechtsschutz und Demokratieerfordernissen zu befinden hatten.[9] Artikel 3b Abs. 2 EGV bzw. heute Artikel 5 Abs. 2 EG ist jedoch zumindest für den wirtschaftlichen Verbraucherschutz[10] nur begrenzt von Bedeutung. Dementsprechend kehrte die Kommission - nach anfänglichem Zögern -rasch zur Tagesordnung zurück. Sie betonte die ihres Erachtens unmissverständliche Verpflichtung aus dem neugeschaffenen Artikel 129a EGV. So kam es in den neunziger Jahren zu einer ganzen Flut an Richtlinien.[11] Hervorzuheben sind die Richtlinien zu missbräuchlichen Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG),[12] über den Fernabsatz (97/7/EG)[13] und zum Verbrauchsgüterkauf (1999/44/EG).[14]

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4. Amsterdam

Die vorerst letzte, vorliegend relevante Etappe bildet der Amsterdamer Vertrag,[15] der am 1. 5. 1999 in Kraft getreten ist. Er führte in der - von Artikel 129a EGV in Artikel 153 EG umnummerierten - Verbrauchervorschrift die besagten fünf Verbrauchergrundrechte ein, die bereits im Verbraucherprogramm von 1975 aufgeführt wurden.[16] Neben der Tatsache, dass seit Amsterdam der Verbraucherschutz unanfechtbar eine eigenständige Politik der Gemeinschaft darstellt, findet sich in Artikel 153 Abs. 2 EG die Querschnittsklausel, die als Neuerung nun alle Gemeinschaftsorgane (und nicht mehr allein die Kommission) zur horizontalen Berücksichtigung der Verbraucherbelange verpflichtet.

Zudem schuf der Amsterdamer Vertrag zwei kleinere neue Befugnisse: Die Gemeinschaft kann nicht mehr nur spezifische Aktionen zur Unterstützung und Ergänzung der mitgliedstaatlichen Politik ergreifen. Stattdessen findet sich in Artikel 153 Abs. 3 b) EG der weiter gefasste Begriff der "Maßnahmen", wovon eindeutig auch zwingende Gemeinschaftsrechtsakte wie Richtlinien erfasst sind. Als zweite Neuerung hat die Europäische Kommission die Kompetenz erhalten, Maßnahmen speziell zur Überwachung der Verbraucherpolitik in den Mitgliedstaaten zu ergreifen.[17] Was die Kompetenzgrundlagen der privatrechtsrelevanten Verbraucherrichtlinien anbelangt, so ist hier jedoch der zweigliedrige Begründungsstrang kennzeichnend. Die Richtlinien des Verbraucherprivatrechts stützen sich auf den "stabilen" Artikel 95 EG, also die Binnenmarktvorschrift, aber ebenso (und zunehmend) auf Artikel 153 EG. Deutlich wird dies bei den Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf und zu den unlauteren Geschäftspraktiken (2005/29/EG).[18] Sie rücken beide den Verbraucherschutzzweck mit Artikel 1 und dem ersten Erwägungsgrund nach vorne.[19]

5. Grundrechtecharta

Zu erwähnen bleibt die unter Leitung des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und früheren Bundespräsidenten Roman Herzog im Konventionswege ausgearbeitete und noch nicht in Kraft gesetzte Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000.[20] Nach Artikel 38 stellen die Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher, welches Artikel 153 Abs. 1 EG und 95 Abs. 3 entlehnt ist.

III. Reform des Primärrechts und Perspektiven

1. Verfassung und Reformvertrag

Der Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa von 20 04[21] ist zwar immerhin durch 18 von 27 Mitgliedstaaten ratifiziert worden, was zudem mehr als die Hälfte der EU-Bevölkerung repräsentiert. Die EU-Verfassung ist aber in ihrer ursprünglichen Form Geschichte. Nach den gescheiterten Referenden in zwei Staaten des Urkerns der Union und einer damit ausgelösten "Phase des Nachdenkens" soll ein Großteil der Änderungen durch einen Reformvertrag gerettet werden[22] - ein mehr als offensichtlicher "Trick", wenn man es so zuspitzen will. Die Union soll weiterhin an die Stelle der EG treten. Der EU-Vertrag kann damit seine Bezeichnung behalten. Der EG-Vertrag soll aber 2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umgetauft werden. Die Charta der Grundrechte soll nur durch einen Querverweis rechtsverbindlich werden.

Im Ergebnis ist es für den vorliegenden Bereich freilich gleichgültig, ob an Artikel 153 EG festgehalten wird oder ob man dem Entwurf der EU-Verfassung[23] bzw. dem Reformvertrag folgt. Artikel III-172 des Verfassungsentwurfes entspricht dem Artikel 94 des Vertragsentwurfes über die Arbeitsweise der EU, welcher funktional den gegenwärtigen Artikel 94 EG ersetzen soll. Artikel III-235 des Verfassungsentwurfes gleicht dem Artikel 153 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU. Die ganz minimalen Änderungen des Verfassungsentwurfes gegenüber Artikel 153 EG werden damit übernommen.[24] Die Entwürfe stellen allerdings eine verpasste Chance für die Fortentwicklung des Verbraucherschutzes dar. Angezeigt gewesen wäre eine Präzisierung der Verknüpfung von Binnenmarkt- und Verbraucherkompetenz, die auch den Gefahren eines engen Kompetenzverständnisses begegnet, wie man sie in die Tabak-Entscheidung des EuGH[25] hineinlesen kann. Erfreulich wäre auch eine prinzipiengeleitete[26] Aktualisierung

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der Verbraucherrechte und -interessen gewesen, um insbesondere den Herausforderungen der Digitalisierung und Netzwerkindustrien zu begegnen.

2. Schlussbetrachtung mit Rückkoppelung an das Sekundärrecht

"50 Jahre EG-Vertrag" bedeutet eben auch "50 Jahre Verbraucherinteressen" - selbst wenn es dauerte, bis der Verbraucher als Gegenspieler auf dem europäischen Markt voll anerkannt wurde. Damit leisten der Verbraucher und das Verbraucherrecht auch einen Beitrag zu den "Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker", wie es als allgemeines Bekenntnis in der Präambel des E(W)G-Vertrages enthalten ist. Heute finden sich Verbraucherinteressen nicht mehr nur als eine von vielen Zweckrichtungen eines unverfälschten Wettbewerbes und der Statuierung der vier Grundfreiheiten. Vielmehr hat sich zu dieser marktöffnenden Cassis de Dijon-Philosophie[27] eine positive Integration in Form von Richtlinien und Verordnungen gesellt, die das kulturelle und wirtschaftliche Potenzial eines Konsumentenbinnenmarktes ausschöpfen hilft. Der hier nachgezeichnete Entwicklungsverlauf von einer zur Befriedung Europas gedachten Ordnung[28] zu einem ausgereiften Binnenmarkt und einer politischen Ordnung verdeutlicht die notwendig gewordenen Anpassungsleistungen.

Heute spiegelt sich im Primärrecht die Bedeutung des Verbraucherrechts[29] als zentrales sekundärrechtliches Schutzelement[30] wider, das sich - umsetzend - in ungarischen Nebenrechtsakten und im Ptk findet[31] und in Deutschland (ein gesetzestechnischer Wechsel) seit Anfang 2002 in der Zentralkodifikation "BGB" enthalten ist.[32] Reibungen und Friktionen zwischen Altem und Neuem, zwischen Eigenem und Vorgegebenem[33]

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sowie zwischen den unterschiedlichen Zielbestimmungen (wie sie nicht zuletzt im EG-Vertrag vorherrschen[34] ) bleiben nicht aus. Vor allem die Frage nach dem rechten Verhältnis von Binnenmarkt und Verbraucherschutz[35] ist keine Kleinigkeit, da die Aufgaben - wie skizziert - auf dem Gebiet des europaweiten Verbraucherschutzes noch nicht abgeschlossen sind.

Festzuhalten ist vorliegend: Höchst bemerkenswert ist der Ausbau des Verbraucherschutzes im ursprünglich wirtschaftsrechtlichen Rahmen der Verträge. Die Union geht mit diesem - wenn man so will - Grad des Sozialen weit über rein völkervertragsrechtliche Konstrukte und Konventionen[36] hinaus. Hierin manifestiert sich aber nicht nur das Einzigartige der Union der europäischen Völker. Damit eröffnet sich auch das Potenzial einer weiteren Angleichung des Privatrechts,[37] wie es jetzt mit den voranschreitenden Planungen für einen Gemeinsamen Referenzrahmen für ein Europäisches Vertragsrecht[38] von der Kommission in Brüssel angestrebt wird. Ob und wie eine politische Verwertbarkeit dieses Großprojektes aussehen könnte, bleibt abzuwarten. Nahzeitlich wahrscheinlicher ist eine Konsolidierung des bestehenden verbraucherrechtlichen acquis communautaire.[39] Anders als die aufgeregten Debatten um die Verfassung gehen diese wichtigen Bemühungen an der breiten öffentlichkeit noch gänzlich vorbei.■

JEGYZETEK

[1] Hannes Rösler: 30 Jahre Verbraucherpolitik in Europa - rechtsvergleichende, programmatische und institutionelle Faktoren. ZfRV2005, 134; Eike von Hippel: Verbraucherschutz. Tübingen: Mohr Siebeck, 1986[3] .

[2] Beide Zitate Norbert Reich: § 1 Wirtschaftsrecht, Verbraucherinteressen und EU-Integration. In Norbert Reich - Hans-W. Micklitz: Europäisches Verbraucherrecht. Baden-Baden: Nomos Verlags

[3] Entschließung des Rates vom 14. 4. 1975 betreffend ein erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher, ABl.EG 1975 Nr. C 92.; Entschließung des Rates vom 19. 5. 1981 betreffend ein zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher, ABl.EG 1981 Nr. C 133.

[4] Papers of the United States, John F. Kennedy, Containing the Public Messages, Speeches and Statements of the President, January 1 to December 31, 1962, 235; berühmt daraus: "Consumers, by definition, include us all. They are the largest economic group in the economy, affecting and affected by almost every public and private economic decision. Two-thirds of all spending in the economy is by consumers." Er unterscheidet das Recht auf Sicherheit, Information, Wahlfreiheit und Gehör.

[5] Siehe ausführlich zur programmatischen Entwicklung RöSLER (2005a) ib. 134.

[6] Weißbuch der Kommission zum Binnenmarkt, KOM(85) 310 endg.

[7] Die EEA ist am 1. 7. 1987 in Kraft getreten, ABl.EG 1987 Nr. L 169.

[8] Am 1. 11. 1993 in Kraft getreten, ABl.EG 1992 Nr. C 191.

[9] Siehe insbesondere die 1993 gefällte Maastricht-Entscheidung BVerfGE 89, 155.

[10] Beim Schutz der Gesundheit fällt dies dagegen differenzierter aus; siehe im Zusammenhang mit der Verbrauchssteuer auf importierte Alkoholika Hannes Rösler - Laura Gyeney: Analysis of Case C-5/05, Staatssecretaris van Financien v. B.F. Joustra, Judgment of the Court of Justice (Third Chamber) of 23 November 2006, [2006] ECR I-11075. CML Rev. 44 (2007), 1501.

[11] Siehe Hannes Rösler: Europäisches Konsumentenvertragsrecht - Grundkonzeption, Prinzipien und Fortentwicklung. München: C.H. Beck, 2004, 4 f.; Bettina Heiderhoff: Gemeinschaftsprivatrecht. München: Sellier, 2007[2] , 253.

[12] Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbrauchervertragen, ABl.EG 1993 Nr. L 95. 29.

[13] Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl.EG 1997 Nr. L 144. 19; geändert durch Richtlinie 2002/65/EG, ABl.EG 2002 Nr. L 271. 16.

[14] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl.EG 1999 Nr. L 171. 12.

[15] ABl.EG 1997 Nr. C 340. 1; geändert durch den am 1. 2. 2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza, ABl.EG 2001 Nr. C 80. 1.

[16] Siebe oben Fn. 3.

[17] Vgl. Jules Stuyck: European Consumer Law after the Treaty of Amsterdam: Consumer Policy in or beyond the Internal Market? CML Rev. 37 (2000), 367.

[18] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ABl.EU 2005 Nr. L 149. 22.

[19] Nach Richtlinie 1999/44/EG und fast ebenso bei Richtlinie 2005/29/EG: "Nach Artikel 153 Absätze 1 und 3 des Vertrags leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 des Vertrags erläßt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus."

[20] ABl.EG 2000 Nr. C 364. 1.

[21] ABl.EG 2004 Nr. C 310. 1.

[22] So hat es der Europäische Rat in Brüssel am 21. und 22. 6. 2007 beschlossen, s. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Dok. 11177/07, S. 15.

[23] Dazu ausführlich Hans-W. Micklitz - Norbert Reich - Stephen Weatherill: EU Treaty Revision and Consumer Protection. JCP 27 (2004), 367.

[24] Sie besteht in einer Vorverlagerung der Querschnittklausel von Artikel 153 Abs. 2 EG nach Artikel III-120 Verfassungsentwurf (bzw. Artikel 12 Vertragsentwurf über die Arbeitsweise der EU).

[25] EuGH, Rs. C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419; dazu Rösler (2004) ib. 284.

[26] Hilfreich wäre hierzu auch die orientierung an den verbraucherrechtlichen Informations,- Fairness-, Sicherheits- und Gesundheitsschutz-, Rechtszugangs- bzw. Rechtsdurchsetzungs-, Partizipations-, Vertrauens-, Wettbewerbs- bzw. Effizienzprinzipien von Rösler (2004) i. m. 142 ff.; Hannes Rösler: Die Anwendung von Prinzipien des europäischen Verbraucherprivatrechts in der jüngeren EuGH-Rechtsprechung. Zeitschrift für Europarechtliche Studien (ZEuS) 2006, 341.

[27] EuGH, Rs. 120/78, REWE und Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979. 649.

[28] Hannes Rösler: Ökonomische und politische Integrationskonzeptionen im Wettstreit - Zum Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vor fünfzig Jahren. EuR 2005, 370.

[29] Zu den Gründen, warum die Initiative hier faktisch an die Gemeinschaft übergegangen ist, Hannes Rösler: Europäische Integration durch Verbraucherschutz: Entwicklungsursachen und Beschränkungen. VuR 2003, 12. = http://www.vur-online.de/beitrag/37.html.

[30] Siehe zum Verbraucherschutz als Rechtsprinzip Hannes Rösler: Auslegungsgrundsätze des Europäischen Verbraucherprivatrechts in Theorie und Praxis. RabelsZ 71 (2007), 495, 497 ff.; zur Entwicklung auch Dieter Medicus: Was ist ein Verbraucher? In Festschrift für Zentaro Kitagawa. Berlin: Duncker und Humblot, 1992, 484.

[31] Eine gute Auskunft über den Umsetzungsstand gibt die sehr detaillierte (englisch-, deutsch- und französischsprachige) Datenbank http://www.eu-consumer-law.org. Zur Umsetzung in Ungarn (§§ 209 Abs. 1, 239 Ptk) siehe ferner EuGH, Rs. C-302/04, Ynos kft/János Varga, Slg. 2006, I-371; kurzkommentiert von Hannes Rösler: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) Artikel 6 RL 93/13/EWG 1/06. 183.

[32] Näher zur Schuldrechtsmodernisierung etwa Reinhard Zimmermann: The New German Law of Obligations. Oxford: Oxford University Press, 2005, 159 ff.; Rüdiger Martis - Alexander Meinhof: Verbraucherschutzrecht - Verbraucherkredit- und Fernabsatzrecht, Haustürgeschäfte. München: C.H. Beck, 2005[2] .

[33] Jürgen Basedow: Das BGB im künftigen europäischen Privatrecht: Der hybride Kodex. AcP 200 (2000), 445.

[34] Jürgen Basedow: Zielkonflikte und Zielhierarchie im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft. In Festschrift für Everling I. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1995, 49.

[35] Dazu auch Rösler (2007) ib.495, 501.

[36] Für einen Vergleich von CISG, UN-Kaufrecht und Lando- sowie UNIDROIT-Prinzipien Jürgen Basedow - Hannes Rösler: Einführung in das internationale Recht: Wege zur Privatrechtseinheit in Europa. Jura 2006, 228.

[37] Vgl. Gerhard Wagner: Die soziale Frage und der Gemeinsame Referenzrahmen. ZEuP 2007, 180 (das Heft 1 der ZEuP 2007 enthält zahlreiche Konferenzbeiträge zum Gemeinsamen Referenzrahmen).

[38] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. 2. 2003: Ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht - ein Aktionsplan, KOM(2003) 68 endg.

[39] Siehe das von der Kommission am 8. 2. 2007 vorgelegte Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz, KOM(2006) 744 final.

Lábjegyzetek:

[1] * A szerző senior research fellow, Hamburg ** Der Verfasser ist Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg. Vorab wird auch auf die umfangreichen Literaturnachweise und Ausführungen in dem Aufsatz des Autors "Primäres EU-Verbraucherrecht - Vom Römischen Vertrag bis zum geplanten Reformvertrag" hingewiesen, der 2008 erscheinen wird.

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