Fizessen elő az Alkotmánybírósági Szemlére!
ElőfizetésSehr geehrter Herr Präsident Sulyok!
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!
Vielen Dank für die Einladung zur heutigen Konferenz. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat diese Einladung gerne angenommen, zumal zwischen dem ungarischen Verfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich traditionell sehr enge kollegiale und freundschaftliche Beziehungen bestehen, die bis in das Jahr 1990 zurückreichen.
Dem Generalthema der Konferenz entsprechend werde ich in meinem Beitrag das komplexe Verhältnis zwischen Verfassungsstaat und europäischer Integration kurz beleuchten.
Der Begriff des Verfassungsstaates bezeichnet ein staatliches Gemeinwesen, dessen rechtliche Grundordnung bestimmte wesentliche Inhalte aufweist. "Verfassung" bedeutet in diesem Zusammenhang mehr als bloß irgendeine rechtliche Ordnung der essentiellen Einrichtungen eines Staates, wie sie jeder Staat ab einem gewissen Grad arbeitsteiliger Organisation zwangsläufig aufweist. Gemeint ist vielmehr eine rechtliche Staatsorganisation, die im Kern von zwei eng miteinander verzahnten Prinzipien getragen ist: Zum einen von der Idee der Gewaltenteilung, also der Ausdifferenzierung der obersten Staatsorgane, die eine Begrenzung und Kontrolle der Staatsgewalt im Interesse der Freiheit des Einzelnen gewährleistet; zum anderen von der Idee der Grundrechte, also der rechtlichen Gewährleistung bestimmter Bereiche staatsfreier individueller Freiheit.
Beide Gedanken - Gewaltenteilung und Grundrechte - begründen den Verfassungsbegriff des modernen Konstitutionalismus. Im 19. und 20. Jahrhundert hat sich dieses Verfassungsmodell über die ganze Welt verbreitet und ist heute zu einem Standard geworden, an dem die Staaten und ihre politisch-rechtliche Realität gemessen werden.
Der Konstitutionalismus gewann im 20. und 21. Jahrhundert mit der Loslösung des Verfassungsbegriffes vom Nationalstaat neue Dimensionen: Nach dem Zweiten Weltkrieg hat ein Prozess der Konstitutionalisierung des Völkerrechts begonnen; also eine zunehmende Begrenzung der Staaten durch übergeordnete zwingende Rechtsprinzipien (ius cogens), die sich aus Elementen des nationalen Konstitutionalismus und den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen" der Staaten zusammensetzen. Zu diesen Prinzipien zählen vor allem die Menschenrechte.
Diese Konstitutionalisierung erfasst auch die supranationalen Staatengemeinschaften, insbesondere die Europäische Union. Zwar ist das Projekt einer "Verfassung für Europa" im Jahr 2005 gescheitert, dennoch enthält der geltende EU-Vertrag bereits alle Elemente einer "Europäischen Verfassung": Diese hat Vorrang vor den Verfassungen der Einzelstaaten, und die EU bekennt sich in Art. 2 EUV ausdrücklich zu den Prinzipien eines Verfassungsstaates (Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten, Freiheitsrechte - einschließlich Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit oder Pressefreiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit[1]). Diese Prinzipien bilden auch einen Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Union. Zur Wahrung des EU-Rechts - und damit auch zur Sicherung seines Vorrangs vor den staatlichen Rechtsordnungen - ist der Gerichtshof der Europäischen Union berufen, dem damit eine Schlüsselfunktion im europäischen Verfassungsverbund zukommt.
Der EUV als "Verfassung" der Union trifft zudem Aussagen über die Beziehung des Unionsrechts zu den nationalen Verfassungen, die nach wie vor auch im Verfassungsverbund wichtige Funktionen haben. Von diesem Verständnis ist vor allem Art. 4 Abs. 2 EUV getragen, demzufolge die Union die "nationale Identität" der Mitgliedstaaten achtet, wie sie in deren "grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung" zum Ausdruck kommt. Diese "nationale Identität" umfasst etwa die republikanische Staatsform[2], die parlamentarische Demokratie[3] sowie auch den Schutz der Amtssprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaates.[4]
Die rechtliche Grundstruktur der in der Union vereinten Staaten wird somit durch einen Verfassungsdualismus bestimmt, der durch einen Verbund beider Rechtsordnungen - einzelstaatliche und europäische - gebildet wird. Beide Rechtsordnungen sind zwar formal selbständig, materiell jedoch vielfältig miteinander verwoben und aufeinander bezogen:
Die Europäische Union basiert auf bestimmten Werten, die allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit der Geschlechter auszeichnet.
Das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten beruht auf der Prämisse, dass alle Mitgliedstaaten diese gemeinsamen Werte teilen.[5] Die rechtlichen Grundlagen eines Mitgliedstaates - also deren Verfassungen - müssen daher immer in Zusammenschau mit den europäischen Standards betrachtet werden, insbesondere mit den Verträgen der EU.
Zu den rechtlichen Grundlagen der Union gehört seit 1. Dezember 2009 auch die Charta der Grund-
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rechte (Art. 6 Abs. 1 EUV). Die Charta folgt ihrerseits in weiten Teilen der Europäischen Menschenrechtskonvention, somit deren Verbürgungen, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und die zudem als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind (Art. 6 Abs. 3 EUV). Daher haben jene Charta-Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie diesen Rechten in der Konvention zukommen (so ausdrücklich Art. 52 Abs. 3 GRC).
Die Freiheit, die durch Grundrechte gewährleistet wird, bildet gleichzeitig einen Grundgedanken der Demokratie. Wie der EGMR in zahlreichen Entscheidungen betont, beruht eine demokratische Gesellschaft auf Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit. Werte, ohne die eine liberale Demokratie - und nur eine solche kann unser Maßstab sein - gar nicht vorstellbar wäre.[6]
Zum Wesen eines Rechtsstaates wiederum gehört eine effektive gerichtliche Kontrolle mit Rechtsmittelgewähr. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit bietet erfahrungsgemäß ein Höchstmaß an Schutz gegen einen allfälligen Missbrauch staatlicher Macht und für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen.
Jeglichen Angriffen, ja schon jedem auch noch so bedeutungslos erscheinenden Versuch von Einflussnahmen auf die richterliche Unabhängigkeit - also auf das Selbstverständnis des Richters, unvoreingenommen so zu entscheiden, wie es seiner persönlichen juristischen Überzeugung entspricht, muss daher von vornherein mit aller Vehemenz entgegengetreten werden. Eine zentrale Garantie für die Unabhängigkeit des Richters bildet dessen Unabsetzbarkeit[7] - dazu gehören eine angemessene Mindestdauer ihrer Funktion und Mechanismen zur Verhinderung einer spontanen Absetzung ohne schwerwiegende Gründe. Von Bedeutung sind eine dem Richteramt entsprechende Vergütung[8] - bis hin zur Sicherung des wirtschaftlichen Auskommens auch im Ruhestand - und dass der unabhängigen Rechtspflege keine grob zweckwidrigen Verfahrensvorschriften (etwa unangemessen kurze Entscheidungsfristen oder unsachliche Rechtsmittelbeschränkungen) entgegenstehen.
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