Fizessen elő az Alkotmánybírósági Szemlére!
ElőfizetésObwohl die Grundwerte des Unionsrechts und der Verfassungen der Mitgliedstaaten im Allgemeinen miteinander harmonisieren, ist Kollision zwischen den Elementen der von der Verfassung beschützten nationalen Identität und dem Unionsrecht nicht auszuschließen. Dieser potentielle Konflikt als eines der schwierigsten und heikelsten Probleme der europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit ist das Thema meines heutigen Vortrags.
Erstens - den Zeitrahmen akzeptierend - möchte ich die groben Auslegungsrahmen und die wichtigsten substantiellen Norminhalte der ungarischen nationalen Identität aufzeichnen, die das ungarische Verfassungsgericht als Maßstab verwenden kann.
Zweitens ist Art. 4. Abs. (2) Unionsvertrag unbedingt zu berücksichtigen, als eine Art Brücke zwischen den zwei Identitätsformen, um den Umriss der europäischen Identität laut Europarecht festzulegen.
Drittens möchte ich durch drei erwähnenswerte Fälle die Bemühung des ungarischen Verfassungsgerichtes präsentieren, wie ein harmonisches Gleichgewicht im Rahmen eines Verfassungsgerichtsverbunds zwischen Unionsrecht und nationalen Identität zu schaffen ist.
Die Rechtsgrundlage der ungarischen nationalen Identität ist in Präambel des Grundgesetzes, in dem Nationalen Bekenntnis zu finden. Die verfassungsrechtlich geschützten wichtigsten Identitätsgrundwerte sind die Folgenden: Kultur, Sprache der Ungarn und der Nationalitäten, Schutz und Pflege der natürlichen Ressourcen und der menschlichen Leistungen des Karpatenbeckens, Schutz der nationalen Identität, die in der sogenannten historischen Verfassung wurzelt.
Was ist genau diese historische Verfassung?
Sie ist einerseits ein offener Katalog bestimmter substanziellen Werte, anderseits eine Art Auslegungsmittel. Erstens, das Nationale Bekenntnis schreibt die Beschützung unserer, in der historischen Verfassung wurzelnde Identität, als eine staatliche Pflicht vor. Zweitens, laut Artikel R. Absatz (3) GG - wie Sie am Slide sehen können - diese Errungenschaften gelten auch als Auslegungsmittel.
Sind "[d]ie Bestimmungen des Grundgesetzes [...] im Einklang mit deren Zielen, mit dem enthaltenen Nationalen Bekenntnis und mit den Errungenschaften der historischen Verfassung zu interpretieren."
In der Rechtsprechung des ungarischen Verfassungsgerichts gewinnen diese Errungenschaften einen konkreteren normativen Charakter, und dadurch kann ein sachlicheres Bild über die ungarische nationale Identität gezeichnet werden. Die meist ausgearbeitete Form der Doktrin der Errungenschaften der historischen Verfassung findet man in der Entscheidung Nr. 22/2016. Die dort angegebene Definition hilft den normativen Inhalt der ungarischen nationalen Identität näher zu bestimmen: Sie können lesen, dass diese Werten der Verfassungsidentität kein taxatives, abgeschlossenes System bilden, und sie gelten - neben anderen- als Errungenschaften der historischen Verfassung, auf denen sich das Grundgesetz basiert.
"Die Verfassungsidentität Ungarns ist kein taxatives Verzeichnis statischer und abgeschlossener Werte, man kann beispielsweise mehrere wichtige Bestandteile hervorheben, die identisch mit den heute allgemein angenommenen Werten der rechtsstaatlichen Verfassungen sind: die Anerkennung der Freiheitsrechte und der Machtverteilung, die Republik als Staatsform, die Religionsfreiheit, das Parlamentarismus, die Rechtsgleichheit aller Menschen, die Unabhängigkeit der Richter, die Unterstellung der Macht den Gesetzen und der Schutz der nationalen Minderheiten. Diese Werte - neben anderen - gelten als solche Errungenschaften unserer historischen Verfassung, auf denen sich das Grundgesetz und dadurch das ungarische Rechtssystem basieren." (Begründung 65)
Es ist noch wichtig zu erwähnen, dass die Errungenschaften der ungarischen historischen Verfassung oft solche Rechtstransplante bedeuteten, die sich in Westeuropa herausbildeten, und später für andere Länder als Vorbild für die demokratische-rechtsstaatliche Weiterentwicklung dienten. Hinter den historischen Errungenschaften verbergen sich der organische Charakter der ganzen ungarischen Grundrechtsentwicklung und die Bemühung, das einzigartige Rechtssystem unseres Landes zu bewahren. Einige fürchten davor, dass die Doktrin der Errungenschaften eine gefährliche Generalklausel sei. Es ist aber viel mehr bedenkenswert, dass sie als Mittel dienen könnte, den gesamteuropäischen Dialog mit konkreten historischen Rahmenelementen bereichert, auszulegen.
Der Inhalt der europäischen Identität ist am meisten in den primären europäischen Rechtsquellen, insbesondere im Artikel 2 des Unionsvertrags festgelegt die Grundwerte der EU - wie Sie lesen können:
"Die Werte, auf denen sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokra-
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tie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet."
Der Hauptinhalt der europäischen Identität ist also eine Wertgemeinschaft bestimmter, in den Grundverträgen beschriebenen Werte. Derselben europäischen Identität gehört aber zweifellos auch die Achtung der nationalen Identitäten.
Um diesen doppelten Schutzkompetenz der EU wahrzunehmen, schafft Artikel 4 Absatz (2) UVG eine reale Möglichkeit für einen gegenseitigen Dialog zwischen EUGH und den mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichten. Durch diese Bestimmung wurde es nämlich klargeworden, dass zwischen den parallelen Rechtssystemen innerhalb der EU kein absolutes Hierarchieverhältnis besteht. Das erwünschte Modell sollte mehrstufig bzw. netzwerkartig sein. Aufgrund dieser Bestimmung der Grundverträge identifizierten Professoren Bogdandy und Schill einen Bereich des mitgliedstaatlichen Verfassungsrechts, das außerhalb des Vorrangsprinzips des Unionsrechts bleiben kann. Genau die, aus diesem Bereich stammenden Identitätskonflikte können nur innerhalb einem gegenseitigen Dialog zwischen dem EUGH und den mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichten gelöst werden.
Das Konzept vom Dialog bedeutet zur gleichen Zeit Tatsache und Zielsetzung. Die schon erwähnte Entscheidung Nr. 22/2016 war einer der ersten europäischen verfassungsgerichtlichen Beschlüsse, der den europäischen Verfassungsgerichtsverbund als Bestandteil des bindenden Verfassungsrechts anerkannt hat, und wie Sie lesen können - Dialog ist innerhalb der EU von erheblicher Bedeutung
"Laut des Verfassungsgerichtes hat der Verfassungsdialog innerhalb der Europäischen Union eine besonders erhebliche Bedeutung, deshalb hat es den Standpunkt der mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte in Bezug auf die ultra vires Akten und auf die Grundrechtsvorbehalte geprüft." (Begründung [33])
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