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Dieter G. Kindel[1]: Die Entwicklung von Diversion bzw. Mediationsverfahren im Strafverfahren in Österreich insbesondere im statistischen Vergleich in den Jahren 2008-2018 (MJSZ, 2019., 2. Különszám, 2/2. szám, 21-35. o.)

1. Einleitung

Mediationsverfahren bzw. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren haben in Europa seit den frühen 1990 Jahren begonnen langsam aber sicher in nicht unbedeutenden Ausmaß "Fuß - auch im Strafrecht - zu fassen", sodass die Gesetzgeber der europäischen Länder zwangsläufig genötigt waren, den sich entwickelten "Wildwuchs" und die noch nicht rechtlich geschützte Berufsbezeichnung ("Mediator") durch gesetzliche Rahmenbedingungen auch u.a. zum Konsumentenschutz in geregelte gesetzliche Bahnen zu bringen und sicherzustellen, dass die praktizierenden Berufsvertreter auch über eine entsprechende qualifizierte Ausbildung verfügen.

Die vorliegende Arbeit zur Entwicklung der Diversion im österreichischen Strafrecht[1] in der Festschrift für den hochgeschätzten Herrn Kollegen Prof. Dr. Akos Farkas soll dazu einen kleinen Beitrag leisten und Informationen vor allem durch eine sozialwissenschaftliche quantitative Erhebung bzw. Darstellung von statistischen Datenmaterial dem interessierten Leser geben, in welchem Ausmaß dieses Institut in Österreich in die strafgerichtliche Praxis Eingang gefunden hat. Eine Form der Diversion stellt auch die Beendigung ohne strafrechtliche Verurteilung durch ein Mediationsverfahren dar, welches als "Tatausgleich" (§ 204

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StPO) vom österreichischen Gesetzgeber bezeichnet wurde.

Daher habe ich mich als Autor dieses Beitrages bemüßigt gefühlt, da ich einerseits sowohl neben meiner Tätigkeit als Universitätsprofessor auch als Rechtsanwalt und in Österreich ausgebildeter Mediator bereits jahrzehntelang, sowohl in Österreich als auch in Deutschland tätig bin, diesen kurzen Abriss zur Entstehung und Bedeutung für die Praxis von Mediationsverfahren bzw. diversionelle Maßnahmen im Strafrecht in Österreich als Beitrag zu verfassen, um Kenntnisse der diesbezüglich "interessierten" auch ausländischen Juristenschaft bezüglich Diversions - bzw. Mediationsverfahren in Österreich zu ermöglichen.

2. Entwicklung der Mediation in Österreich

Die Ausbildungsvorschriften zur Ausbildung zum Mediator. Die gesetzliche Grundlage für die legistische Regelung der Streitbeilegung durch fachlich ausgebildete Mediatoren[2] - sei es von zivilrechtlichen Verfahren bzw. für die Beendigung von Strafverfahren ohne strafgerichtliche Verurteilung des Beschuldigten - wurde in Österreich durch das sog. 29. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG) sowie über Änderungen u.a. der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, kundgemacht am 06. Juni 2003 im Bundesgesetzblatt[3], geschaffen.

3. Der Mediator in Zivilverfahren

3.1. Kurzer historischer Abriss. Bereits im Jahre 1994 wurde ein Modellprojekt vom Bundesministerium für Justiz unter dem Titel "Mediation bei Schieddung oder Trennung" gestartet und ein Lehrfilm über Mediation - bei dem der Schriftenverfasser auch mitwirken durfte - finanziert.

Ein Entwurf des Europarates über Familienmediation aus dem Jahre 1998 empfahl den Mitgliedsstaaten, die Familienmediation einzuführen und zu unterstützen. Österreich entsprach diesen Vorgaben mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999.

In der Folge fand die Mediation mit dem so bezeichneten Kindschaftsrechtsänderungsgesetz per 01. Juli 2001 auch Eingang in das Pflegschaftsverfahren.

In der Regierungsvorlage für das Eherechtsänderungsgesetz 1999 wurden gesetzliche Regelungen für die Durchführung der Mediation dringend empfohlen und fasste der österreichische Nationalrat im November 2000 eine Entschließung. Diese Initiativen endeten schlussendlich in dem "Bundesgesetz über Mediation in

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Zivilrechtssachen" (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), welches teilweise seit 01. Juli 2003, 01. Jänner 2004 und zur Gänze mit 01. Mai 2004 in Kraft trat[4].

3.2. Der Begriff "Mediation" im österreichischen Recht. In diesem Gesetz wurde eine Legaldefinition (genaue Begriffsbestimmung durch den Bundesgesetzgeber) des Begriffes "Mediation" im § 1 (1) ZivMediatG geschaffen.

"Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der enn fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, enne von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen."

Durch dieses Gesetz wurde auch eine fachlich durch Spezialausbildung qualifizierte Berufsgruppe "neu" in Österreich geschaffen, nämlich die sogenannten "eingetragene Mediatorinnen" bzw. die sog. "eingetragene Mediatoren" (vgl. § 3 (1) Z 2. ZivMediatG). Der Bundesminister für Justiz hat eine diesbezügliche "Liste der Mediatoren" (vgl. § 8 leg. cit.) zu führen. Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind im § 9 leg. cit. geregelt.

Wer nach der (Rechts)Auffassung des österreichischen Gesetzgebers fachlich qualifiziert ist, wurde im § 10 leg. cit. dargelegt. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist fachlich qualifiziert,

"[...], wer aufgrund einer entsprechenden Ausbildung (§29) über Kenntnisse und Fertigketten der Mediation verfügt sowie mit rechtlichen und psychooogischen Grundlagen vertraut ist [...]"

Der Autor ist Inhaber eines bzw. wissenschaftlicher Leiter zweier Mediationsausbildungsinstitute und unterrichtet ständig auch noch in zwei anderen Mediationsausbildungsinstituten, so dass er über große jahrelange praktische Erfahrung im österreichischen Mediatorenausbildungssystem verfügt.

Auch die (österreichischen) Universitäten haben diese Ausbildungsschiene für sich erkannt und werden auch universitäre Spezialausbildungslehrgänge vermehrt angeboten bzw. wird diese Fachdisziplin vor allem in juristische Studiengänge eingebaut. Z.B. existiert an der Universität Wien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein sog. "Wahlfachkorb Mediation" als Schwerpunktausbildung für Juristen.

In die Liste der eingetragenen Mediatoren beim Bundesministerium für Justiz sind derzeit ca. 6.000 Mediatoren/innen (Liste wird seit 01.05.2004 vom Ministerium geführt) eingetragen und 64 Ausbildungseinrichtungen für Mediation (2010) und 66 im Jahre 2019 registriert.

4. Der Mediator (Konfliktregler) in Strafverfahren

4.1.Begriffsabklärungen. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) /(Diversion): Eine international zunehmend praktizierte mediative Arbeitsweise im strafrechtlichen Kontext, wobei die spezielle Fallkonstellation bzw. Besonderheit darin liegt, dass es

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einen oder mehrere "mögliche(n) Beschuldige(n) (Tatverdächtigte(n)" und ein oder mehrere "Opfer" gibt. Die österreichische Strafprozessordnung sieht vier verschiedene diversioneile Maßnahmen[5] vor. Zumeist erbringt der Verdächtige dem Verletzten oder der Allgemeinheit zur Vermeidung seiner Bestrafung eine (immaterielle oder materielle) Leistung.

Außergerichtlicher Tatausgleich (ATA): Eine Art von Mediationsverfahren, bei dem vom Verein für Bewährungshilfe (neue Bezeichnung seit 2002: NEUSTART) durch geschulte Sozialarbeiter, sog. Konfliktregler, welche u.a. über eine fachliche Ausbildung zum (eingetragenen) Mediator verfügen müssen, zwischen dem/den Tatverdächtigten und dem/den Opfer(n), oder zwischen zwei oder mehreren Tatverdächtigen (z.B. bei einer Rauferei werden beide/mehrere Personen verletzt und liegen gegenseitige Anzeigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung vor) eine tragfähige Lösung vereinbart wird, die - zumindest nach der Theorie - von einer "win-win" Lösung ausgeht.

4.2. Beendigungen von Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung (Diversion) in Österreich. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Rücktritt der Strafbehörden (Bezirksanwälte, Staatsanwälte) von der (Straf)Verfolgung (Diversion) findet sich in den §§ 7,8 JGG, §§ 198 -204 StPO, und § 19 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

4.2.1. Durch eine Art von Mediationsverfahren (Außergerichtlicher Tatausgleich). Nach der Intension des österreichischen Gesetzgebers, sollen sich bei dieser Art der staatlichen "ex post" Konfliktregelung ein Tatverdächtiger bzw. Beschuldigter (Angeklagter) und sein Opfer "gemeinsam an einen Tisch setzen". Die diesbezügliche gesetzliche Regelung findet sich im § 204 StPO[6]. "Tatausgleich

§ 204. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn durch die Tat Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt sein könnten und der Beschuldigte bereit sst, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf enne den Umständen nach geeignete Wesse ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhattensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

(2) Das Opfer ist in Bemühungen, um einen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit sst. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, dass es diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 206).

(3) Die Staatsanwaltschaft kann einen Konfliktregler ersuchen, das Opfer und

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den Beschuldigten über die Möglichkeit eines Tatausglecchs sowie im Sinne der §§ 206 und 207 zu informieren und bei ihren Bemühungen, um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes).

(4) Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschießenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Beschuldigte seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, dass unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass enn Ausgleich zustande kommt. "

Die anderen diversionelle Maßnahmen, die der österreichische Gesetzgeber zur Beendigung eines Strafverfahrens ohne strafgerichtliche Verurteilung vorgesehen hat sind folgende Formen, die im 11. Hauptstück der Strafprozessordnung geregelt sind:

"Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Allgemeines

§ 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder

2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder

3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder

4. einen Tatausgleich (§ 204)

nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhatten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,

2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und

3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

Zahlung eines Geldbetrages

§ 200. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes entrichtet.

(2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs. 2 und 3, 391 Abs. 1) entspricht. ...[7]

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(3) ...

(4) ...

(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat die Staatsanwattschaft von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

Gemeinnützige Leistungen

§ 201. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich berett erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

(2) ...

(3) ...

(4) ...[8]

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

§ 202. (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder enne Berufstätigkeit des Beschuldigten ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Beschuldigten darstellen würden, sind unzulässig.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.

(3) ...

(4) ...[9]

Probezeit

§ 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.

(2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist

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der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

(3) ...

(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist."

4.2.2.Kurzer historischer Abriss. Bereits seit dem Jahre 1985 wurde vorerst nur im Jugendstrafrecht Division in Österreich vorgesehen und die Konfliktregelungen dem Verein für Bewährungshilfe übertragen. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt und sind im Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) Kundmachungsorgan BGBl Nr. 599/1988 in der geltenden Fassung geregelt.

"Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 7. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf[10] ...

(2) Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wenn

1. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, und

2. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

§ 8. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen sst, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(2) Gemeinnützige Leistungen (§ 202Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(3) Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (§ 204 Abs. 2 StPO).

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§

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200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 202 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird."

Um dies umzusetzen, wurden vom Verein für Bewährungshilfe (Sozialarbeit durch Konfliktregler, die in Mediation speziell ausgebildet wurden) der sog. "Außergerichtlichen Tatausgleich (ATA)" als "Teilbehörde der Bewährungshilfe"[11] eingerichtet.

Seit dem Jahre 2002 führt der den plakativen Namen "NEUSTART". Er ist in jedem Bundesland in Österreich vertreten. Der Verein "NEUSTART" (Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit) leistet u.a. Beratungs- bzw. Mediationsarbeit zur Beendigung von Strafverfahren und zur "emotionalen" Befriedung zwischen den (Streit)Beteiligten, d.h. zwischen dem /den Tatverdächtigen und ihren Opfern.

Damit diese Art der Konfliktregelung bzw. der "emotionalen Bestrafung" der Tatverdächtigten bzw. Täter - nicht durch Strafhaft oder Geldstrafe, sondern andere Mittel - sinnvoll ist, brauchen die Beteiligten, insbesondere die Opfer einer Straftat Informationen über ihre Rechte und Möglichkeiten ihrer Rechtsdurchsetzung (z.B. Schmerzensgeldansprüche, Schadenersatz für beschädigte Güter). Die dazu notwendige Rechtsinformation ist vom österreichischen Gesetzgeber im § 206 StPO vorgesehen und bildet den Schwerpunkt der Kooperation zwischen Konfliktregler und Rechtsanwälten. Diese Tätigkeit ist daher eine Schnittstelle von der Sozialarbeit zur Strafjustiz bzw. Rechtspflege.

Nicht zuletzt mit der Einführung des Außergerichtlichen Tatausgleichs (ATA) als Bereich der Sozialarbeit an der Schnittstelle zur Justiz konnten wertvolle Brücken zwischen Tätern und Opfern, Juristen und Sozialarbeitern geschlagen werden.

Der Verein "NEUSTART" verhandelt derzeit ca. 5.000 Fälle pro Jahr (2018/ 2019), die insbesondere von den Staatsanwälten und Bezirksanwälten, aber auch von Verhandlungsrichtern vor Anberaumung der Hauptverhandlung oder sogar in dieser zugewiesen werden[12].

Der Verein für Bewährungshilfe (NEUSTART) verfügt daher über eine mehr als 30-jährige praktische Erfahrung im Außergerichtlichen Tatausgleich, da bereits 1985 im Jugendstrafrecht Rahmenbedingungen für diese Art des Mediationsverfahrens geschaffen wurden.

Der NEUSTART hat in diesem Zeitraum ca. 168.000 Fälle verhandelt mit ca. 300.000 Menschen, die entweder als Opfer oder Täter teilnahmen[13]. Laut Angabe des Vereins "NEUSTART haben die ihnen von Staatsanwälten, Bezirksanwälten und Richtern zugewiesenen Tatverdächtigen eine 70%ige Erfolgsquote, d.h. 70 Prozent der Verfahren werden mit einer außergerichtlichen Einigung zwischen Opfer und Täter abgeschlossen. Bei Jugendlichen liegt die

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Einigungsquote sogar bei 85%.

Positiv fällt nach (eigenen) Erhebungen durch den NEUSTART auf, dass eine ca. 87%ige "Nichtrückfallsquote" der Tatverdächtigen, die nach der gängigen Spruchpraxis der Anklagebehörden und Gerichte ihre Tat gestehen müssen, um in das Benefizium des sogenannten außergerichtlichen Tatausgleiches überhaupt gelangen zu können, gegeben ist. Bei Gewaltdelikten in Paarbeziehungen liegt die Quote sogar bei 89%, d.h. diese Täter werden nicht mehr straffällig.[14]

4.3. Anfall in den Jahren 2008 bis 2018.[15]

"StPO § 209. (1) Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

(2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. [...]"

1. Tabelle: Staatsanwaltschaft[16] - Zählung nach Personen

JahrErledigtAnklageschrift[17]Strafantrag[18]DiversionDiversion
ohne
Erfolg
2018114.2675.14225.7372.470658
2017115.4935.14826.6532.502629
2016115.8344.78026.3452.502657
2015120.0995.93126.4612562662
2014116.5155.88326.1662.655587
2013118.4075.86227.8732.819671
2012117.4055.75027.6722.884622

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2011116.0615.79927.6472.988602
2010118.5406.15327.4693.361774
2009117.9126.62226.4835.673895
2008112.6746.14424.1765.520887

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der arithmetische Mittelwert für den Zeitraum 2008 bis 2018 für die Beendigung durch Diversion 9% beträgt. Nimmt man als Analysezeitraum den Zeitraum 2011 bis 2018, ist der arithmetische Mittelwert 7,6%. Die Streuung der erhobenen Prozentwerte weist den Höchstwert im Jahre 2008 mit 15% auf, den Tiefstwert im Jahre 2016 mit 7,2%. In absoluten Zahlen wurden im Analysezeitraum circa jeweils 35.000 Akten pro Jahr entweder durch Anklageschrift oder Strafantrag oder Diversion beendet.

2. Tabelle: Bezriksanwälte[19] - Zählung nach Personen

JahrErledigtAnklageschriftStrafantragDiversionDiversion
ohne
Erfolg
2018184.777029.67916.0433.580
2017193.306032.083167863.904
2016196.308034.42616.5713.920
2015182.551034.48517.5054.225
2014185.300036.37418.1694.560
2013189.089037.06619.7654.809
2012188.690037.26621.5234.924
2011186.968038.34621.8525.722
2010186.375039.81225.6386.104
2009195.685041.62733.4966.664
2008191.088041.36432.6886.487

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der arithmetische Mittelwert für den Zeitraum 2008 bis 2018 für die Beendigung durch Diversion 36,8% beträgt. Die Streuung der erhobenen Prozentwerte weist den Höchstwert im Jahre 2009 mit 44,6% auf, den Tiefstwert im Jahre 2016 mit 32,5%. Für den Analysezeitraum ist auszuführen, dass in absoluten Zahlen von circa 75.000 Erledigungen in den Jahren 2008 bis 2009 eine starke degressive Entwicklung für die Jahre 2017 bis 2018 auf circa 46.500 festzustellen ist.

Im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 sind den Statistiken der Staatsanwaltlichen Behörden jeweils gesondert in der Statistik Spalte "Diversion" diese in Untergruppen ausgeworfen, nämlich in

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3. Tabelle: Staatsanwaltschaft[20] - Erledigung durch Diversion davon

JahrGeldbußeGemeinnützige
Leistung
Probezeit
(m./o. B.)[21]
außergerichtlicher
Tatausgleich
Summe
20114176631.1207882.988
20104507781.1549793.361
20091.1651.2282.0481.2345.673
20081.1541.1121.8191.4355.520

4. Tabelle: Bezriksanwälte[22] - Erledigung durch Diversion davon

JahrGeldbußeGemeinnützige
Leistung
Probezeit
(m./o. B.)[23]
außergerichtlicher
Tatausgleich
Summe
20117.6138539.9993.48725.638
201010.89199210.0123.74325.636
200913.9991.27713.3804.84033.496
200814.0571.23912.5664.82632.688

Im bezirksanwaltlichen Verfahren wurden im Analysezeitraum 2008 bis 2011 gemäß arithmetischem Mittelwert 14,95% der Diversionen durch außergerichtlichen Tatausgleich beendet. In den staatsanwaltlichen Verfahren 25,8 %.

Ab 2012 kann aus dem statistischen Material keine Untergruppierungen mehr entnommen werden. Dies ist umso mehr bedauerlich, weil dadurch eventuell signifikantes Datenmaterial nicht mehr für aggregierte Analysen zur Verfügung steht.

Für 6.144 Beschuldigte endete das Verfahren im Jahre 2008 mit einer Anklageschrift, für 24.176 mit Strafantrag, und für 5.520 mit Diversion. Gegen 43.314 Angezeigte wurde das Verfahren eingestellt.

Betrachtet man die Diversion nach dem in der Österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Beendigungsmöglichkeiten, so ergibt sich für das Beobachtungjahr 2008, dass von den 5.520 Personen, 1.154 eine Geldbuße geleistet haben, 1.112 für gemeinnützige Leistungen herangezogen wurden, 1.302 eine Probezeit ohne Begleitmaßnahmen, 517 Probezeit mit Begleitmaßnahmen vorgeschrieben bekommen haben. Für 1.435 wurde ein außergerichtlicher Tatausgleich durchgeführt. Für 887 Personen konnte im Rahmen der Diversion kein Erfolg

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erreicht werden.

Da vom Herausgeber der Festschrift der Umfang des Bettrages beschränkt wurde, kann eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse der empirisch erhobenen Daten nicht erfolgen.

5. Tabelle: Gerichtshöfe erster Instanz (Einzelrichter, Schöffensenat, Geschworenengericht)[24] - Zählung nach Anzahl

JahrUrteile (in
gekürzter Form)[25]
Urteile
(ausgefertigt)[26]
DiversionDiversion
ohne Erfolg
201814.9713.7162.262225
201715.5713.7642.391257
201614.9713.7162.262225
201515.8093.8172.264240
201416.0123.7092.518279
201316.5464.0052.327200
201216.8523.9752.215171
201117.1494.1382.092196
201017.1844.2811.898215
200915.7895.3752.189190
200813.9996.4971.943143

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der arithmetische Mittelwert für den Zeitraum 2008 bis 2018 für die Beendigung durch Diversion 9,9% beträgt. Die Streuung der erhobenen Prozentwerte weist den Höchstwert im Jahre 2013 mit 11,3% auf, den Tiefstwert im Jahre 2009 mit 8,1%. Für den Analysezeitraum ist auszuführen, dass in absoluten Zahlen circa 22.500 Erledigungen konstant durchgeführt wurden.

6. Tabelle: Bezirksgerichte[27] - Zählung nach Anzahl

JahrUrteile (in
gekürzter Form)
Urteile
(ausgefertigt)
DiversionDiversion
ohne Erfolg
201812.4422.7845.357791
201712.9703.0436.554767
201613.5672.9975.659707
201515.7503.3625.603808
201415.1103.5046.028808
201315.1583.7175.698811
201215.8083.7715.958753
201116.3533.7745.780690

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201017.6504.1376.268793
200918.6624.2866.809783
200818.8444.3486.958940

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der arithmetische Mittelwert für den Zeitraum 2008 bis 2018 für die Beendigung durch Diversion 23,7% im Vergleich zur Gesamterledigungszahl (100%) beträgt. Die Streuung der erhobenen Prozentwerte weist den Höchstwert im Jahre 2018 mit 26% auf, den Tiefstwert im Jahre 2011 mit 22%. Für den Analysezeitraum ist auszuführen, dass in absoluten Zahlen die Anzahl der erledigten Fälle von circa 30.000 Erledigungen in den Jahren 2008 bis 2009 stark degressiv auf circa 20.500 im Jahr 2017 bis 2018 gefallen ist.

Im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 sind bei den Staatsanwaltschaften - mit Ausnahme der sogenannten Korruptionsstaatsanwaltschaft - 140.806 Akten (Straffälle) angefallen. Davon enden 3.938 in einer Anklageschrift[28] und 19.138 in einem Strafantrag[29], durch Diversion wurden 2.698 Akten erledigt.

Eine Zählung nach Personen ergibt, dass 117.138 Straftäter (Neuanfall 2008) und aus dem Vorjahr 15.346 Straftäter verfolgt wurden, und am Ende des Beobachtungszeitraumes 19.810 noch offen anhängig verblieben sind.

Für 6.144 Beschuldigte endete das Verfahren mit einer Anklageschrift, für 24.176 mit Strafantrag, und für 5.520 mit Diversion. Gegen 43.314 Angezeigte wurde das Verfahren eingestellt.

Betrachtet man die Diversion nach dem in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Beendigungsmöglichkeiten, so ergibt sich für das Beobachtungjahr 2008, dass von den 5.520 Personen, 1.154 eine Geldbuße geleistet haben, 1.112 für gemeinützige Leistungen herangezogen wurden, 1.302 eine Probezeit ohne Begleitmaßnahmen, 517 Probezeit mit Begleitmaßnahmen vorgeschrieben bekommen haben. Für 1.435 wurde ein außergerichtlicher Tatausgleich durchgeführt. Für 887 Personen konnte im Rahmen der Diversion kein Erfolg erreicht werden.

4.4. Außergerichtlicher Tatausgleich als "neuer" Ansatz im Strafrecht. Der Außergerichtliche Tatausgleich (ATA) wird in Österreich schon seit 1985 - damals begonnen als regional und auf das Jugendstrafrecht beschränkter Modellversuch -praktiziert, der Ansatz als Beendigungsmöglichkeit eines Strafverfahrens ist daher in Österreich nicht neu.

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Auch für Erwachsene, die der Verübung einer Straftat oder mehrerer Straftaten verdächtigt werden, ist seit dem Jahr 2000 als Beendigungsform eines amtswegigen Strafverfahrens Diversion (vgl. §§ 198-204 StPO) gesetzlich implementiert.

Auf Juristenseite werden naturgemäß von Staatsanwälten, Bezirksanwälten und Richtern Rechtsfälle an die im ATA tätigen NEUSTART Mitarbeiter herangetragen, zunehmend sind auch Rechtsanwälte in ATA-Bearbeitungen involviert, sowohl auf Beschuldigten- als auch auf Opferseite.

Durch die Übermittlung der Akten von den Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten an den Neustart entledigen sich diese auch der Akten, sodass vom ökonomischen Standpunkt aus der Freizeit erhöht und die sogenannten Alternativkosten die Erhöhung der Freizeit sind.

Nochmals ist ausdrücklich abschließend darauf hinzuweisen, dass ein ATA nur dann nach der Spruchpraxis in Österreich stattfindet, wenn ein Geständnis des Tatverdächtigen vorliegt; ist der Beschuldigte unschuldig und möchte bzw. kann daher nicht gestehen, findet ein ATA nicht statt.

4.5. Welche Lösungsansätze für den Umgang mit Straftätern brachte der ATA im österreichischen Strafrecht? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die österreichische Strafgerichtsbarkeit seit 1985 - seinerzeit ausgehend vom Familienministerium und nicht vom Justizministerium - im Jugendstrafrecht Diversion kennt und der Verein für Bewährungshilfe in den Anfängen der Mediationsverfahren in Österreich schon praktische Erfahrung sammeln konnte und nunmehr über ca. 35-jährige (Mediations)Erfahrungen verfügt.

Die Stärken und eventuellen Nachteile der Diversion, insbesondere des ATA sind nach Auffassung des Autors folgende:

- Die Opfer bekommen die Möglichkeit, sich aktiv und gestaltend am Tatausgleich zu beteiligen. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse belegen eindrucksvoll, dass Opfer sehr zufrieden mit den Angeboten des ATA sind; das aktiv "Mit Reden" bzw. mitentscheiden können dürfte auf die emotionale Befriedigung starke Auswirkungen haben.

- Die Tatverdächtigten bzw. die Beschuldigten müssen als Voraussetzung für die Durchführung eines ATA mehr tun als ein Geständnis ablegen: Die Tatverdächtigten müssen persönlich die Verantwortung für ihr inkriminiertes Handeln übernehmen und werden auch nachhaltig mit den Folgen ihrer Taten konfrontiert (z.B. mit den gesundheitlichen Folgen) und sehen die Auswirkungen ihrer Tat(en) mitunter über einen längeren Zeitraum, nämlich dann, wenn mehrere Sitzungen notwendig sind. Die Beschuldigten erhalten dadurch die Möglichkeit, ihrer Malifikationen in eigener Verantwortung unter Einbeziehung des Opfers/der Opfer wieder - auch moralisch - gut zu machen.

Angestrebt wird keine strafrechtliche relevante Aufklärung des historischen Sachverhaltes. Das Angebot des ATA umfasst die Möglichkeit zur umfassenden Bereinigung der Tat, deren Hintergründe und Folgen direkt zwischen Täter und Opfer - auf persönlicher und auch vor allem auf materieller Ebene gemeinsam

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erarbeitet werden. Besonderes Augenmerk gelegt wird dabei auf die Nachhaltigkeit von erarbeiteten Lösungen, etwa dass die Sicherheit der Opfer in der Zukunft -soweit dies möglich ist - gesichert erscheint. Sie stellen nach dem Erachten des Autors eine Bereicherung der Strafrechtspflege dar, da eine Vielfalt der Beendigungsvarianten der Strafverfahren möglich ist. ■

ANMERKUNGEN

[1] Abkürzungsverzeichnis: ATA (Außergerichtlicher Tatausgleich); BGBl. (Bundesgesetzblatt (österreichisches)); bzw. (beziehungsweise); JGG (Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl.Nr.599/1988); leg. cit. (legis citatae (der zitierten Vorschrift)); RGBl. (Reichsgesetzblatt); StGB (Strafgesetzbuch 1975, BGBl. Nr. 60/1974); StPO (Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975); TOA (Täter-Opfer-Ausgleich); Vgl. (vergleiche); ZivMediatG (Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr.29/2003); ZivMediat-AV (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung; BGBl. II Nr. 47/2004); ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895)

[2] Sofern personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen. Auf spezifische geschlechterbezogene Bezeichnungen wie z.B. Mediatorinnen und Mediatoren wird wegen der Flüssigkeit der Abhandlung verzichtet.

[3] BGBl. I Nr.29/2003.

[4] BGBl. I Nr.29/2003.

[5] Außergerichtlicher Tatausgleich, Probezeit mit/ohne Begleitmaßnahmen, gemeinnützige Leistungen, Geldbuße, vgl. §§ 192, 198 - 204 StPO, §§ 7-8 JGG, vgl. ferner § 46 StGB

[6] Strafprozessordnung 1975 (Abkürzung: StPO)

[7] Aus Platzgründen, damit der Festschriftbeitrag vom Seitenumfang nicht zu umfangreich wird, können im Rahmen dieses Beitrages nur Teile des Gesetzestextes angeführt werden. Der interessierte Leser wird auf die Österreichische Datenbank für Gesetzestexte, die im Internet abrufbar ist, verwiesen: ris.bka.@gv.at /Bundesrecht/ Titel/ Paragraphenangabe.

[8] Aus Platzgründen, damit der Festschriftbeitrag vom Seitenumfang nicht zu umfangreich wird, können im Rahmen dieses Beitrages nur Teile des Gesetzestextes angeführt werden. Der interessierte Leser wird auf die Österreichische Datenbank für Gesetzestexte, die im Internet abrufbar ist, verwiesen: ris.bka.@gv.at /Bundesrecht/ Titel/ Paragraphenangabe.

[9] Aus Platzgründen, damit der Festschriftbeitrag vom Seitenumfang nicht zu umfangreich wird, können im Rahmen dieses Beitrages nur Teile des Gesetzestextes angeführt werden. Der interessierte Leser wird auf die Österreichische Datenbank für Gesetzestexte, die im Internet abrufbar ist, verwiesen: ris.bka.@gv.at /Bundesrecht/ Titel/ Paragraphenangabe.

[10] Die Textierung ist Wortgleich zu den verba legalia des § 198 Abs. 1 StPO. Aus Platzgründen, damit der Festschriftbeitrag vom Seitenumfang nicht zu umfangreich wird, können im Rahmen dieses Beitrages nur Teile des Gesetzestextes angeführt werden.

[11] Der Verein für Bewährungshilfe hat vom Bundesministerium für Justiz rechtsstaatliche Agenden übertragen bekommen und führt seit dem Jahre 2002 den Namen "NEUSTART".

[12] Homepage von Neustart: www.neutstart.at

[13] Homepage von Neustart: www.neutstart.at

[14] Hofinger, Peschak, Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Studie Legalbiografien, 2017

[15] Wegen der Beschränkung des Umfanges der Abhandlung durch den Verlag muss eine detaillierte sozialwissenschaftliche Auswertung bzw. Analyse des erhobenen Datenmaterials im Rahmen dieses Beitrages entfallen. Bei Bedarf wenden Sie sich an den Verfasser des Beitrages.

[16] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Staatsanwaltlichen Behörden jeweils im Berichtszeitraum 1.Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018. Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Staatsanwaltlichen Behörden (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018 (auszugsweise Darstellung der veröffentlichen Daten. Nicht in der Tabelle gesondert ausgewiesen ist die Beendigung durch "Einstellung" der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der Umfangbeschränkung des Beitrages durch den Herausgeber).

[17] In der österreichischen (Strafrechts)Terminologie spricht man - vereinfacht dargestellt - bei Einbringung von Schriftsätzen der Staatsanwaltschaften auf Bestrafung eines (eventuellen) Straftäters bei Delikten mit geringen denkmöglichen Maximalstrafrahmen von einem "Strafantrag", wenn die vorgeworfene Tat bzw. die Taten mit einer hohen Strafe bedroht sind von einer "Anklageschrift". Gegen diese "Bestrafungsanträge" sind unterschiedliche Rechtmittel in der Strafprozessordnung vorgesehen, z.B. Einspruch gegen die Anklageschrift.

[18] In der österreichischen (Strafrechts)Terminologie spricht man - vereinfacht dargestellt - bei Einbringung von Schriftsätzen der Staatsanwaltschaften auf Bestrafung eines (eventuellen) Straftäters bei Delikten mit geringen denkmöglichen Maximalstrafrahmen von einem "Strafantrag", wenn die vorgeworfene Tat bzw. die Taten mit einer hohen Strafe bedroht sind von einer "Anklageschrift". Gegen diese "Bestrafungsanträge" sind unterschiedliche Rechtmittel in der Strafprozessordnung vorgesehen, z.B. Einspruch gegen die Anklageschrift.

[19] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Staatsanwaltlichen Behörden jeweils im Berichtszeitraum 1Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018. Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Staatsanwaltlichen Behörden (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018 (auszugsweise Darstellung der veröffentlichen Daten. Nicht in der Tabelle gesondert ausgewiesen ist die Beendigung durch "Einstellung" der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der Umfangbeschränkung des Beitrages durch den Herausgeber).

[20] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Staatsanwaltlichen Behörden jeweils im Berichtszeitraum 1.Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018. Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Staatsanwaltlichen Behörden (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018 (auszugsweise Darstellung der veröffentlichen Daten. Nicht in der Tabelle gesondert ausgewiesen ist die Beendigung durch "Einstellung" der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der Umfangbeschränkung des Beitrages durch den Herausgeber).

[21] mit und ohne Begleitmaßnahmen (summiert)

[22] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Staatsanwaltlichen Behörden jeweils im Berichtszeitraum 1.Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018. Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Staatsanwaltlichen Behörden (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018 (auszugsweise Darstellung der veröffentlichen Daten. Nicht in der Tabelle gesondert ausgewiesen ist die Beendigung durch "Einstellung" der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der Umfangbeschränkung des Beitrages durch den Herausgeber).

[23] mit und ohne Begleitmaßnahmen (summiert)

[24] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Gerichte jeweils im Berichtszeitraum 1Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018, Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Gerichte (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018

[25] In der österreichischen Strafrechtspraxis bzw. Terminologie ergehen Urteile in "gekürzter Form", wenn kein Rechtsmittel angemeldet wird; bei Anmeldung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft oder durch den Beschuldigten muss das Urteil in ungekürzter Form ausgefertigt werden.

[26] In der österreichischen Strafrechtspraxis bzw. Terminologie ergehen Urteile in "gekürzter Form", wenn kein Rechtsmittel angemeldet wird; bei Anmeldung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft oder durch den Beschuldigten muss das Urteil in ungekürzter Form ausgefertigt werden.

[27] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Gerichte jeweils im Berichtszeitraum 1Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018, Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Gerichte (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018

[28] Quelle der angegeben Statistiken bzw. Zahlen: Republik Österreich BMJ, Die Leistungsstatistik der Staatsanwaltlichen Behörden jeweils im Berichtszeitraum 1.Jänner bis 31.Dezember für die Jahre 2008 bis 2018, Betriebliches Informationssystem der Justiz, Darstellung der Staatsanwaltlichen Behörden (StaBIS-JUSTIZ) 2008 bis 2018 (auszugsweise Darstellung der veröffentlichen Daten. Nicht in der Tabelle gesondert ausgewiesen ist die Beendigung durch "Einstellung" der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren aufgrund der Umfangbeschränkung des Beitrages durch den Herausgeber).

[29] In der österreichischen (Strafrechts)Terminologie spricht man - vereinfacht dargestellt - bei Einbringung von Schriftsätzen der Staatsanwaltschaften auf Bestrafung eines (eventuellen) Straftäters bei Delikten mit geringen denkmöglichen Maximalstrafrahmen von einem "Strafantrag", wenn die vorgeworfene Tat bzw. die Taten mit einer hohen Strafe bedroht sind von einer "Anklageschrift". Gegen diese "Bestrafungsanträge" sind unterschiedliche Rechtmittel in der Strafprozessordnung vorgesehen, z.B. Einspruch gegen die Anklageschrift.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Universitätsprofessor; Rechtsanwalt, Wien (Österreich) und Castrop-Rauxel/bei Düsseldorf (Deutschland); ausgebildeter Mediator, Wissenschaftlicher Leiter (Inhaber) eines Ausbildungsinstituts für Mediation (Österreich).

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