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Damjan Korošec[1][1]: Neueste Modernisierungsversuche des Sexualstrafrechts Sloweniens (JURA, 2008/1., 95-102. o.)

Einführend

Das Sexualstrafrecht Sloweniens ist im Wandel. Erst vor einigen Tagen, genauer am 12. Oktober 2007 wurde nach längerer Geheimhaltung ein Gesetzesvorschlag des Justizministeriums der Republik Slowenien veröffentlicht, in dem ein neues StGB und unter vielen neuen und zum Teil für die Slowenische Strafrechtslehre überraschenden Lösungen ein - in dieser Darstellung hervorzuhebendes - neues Konzept der Vergewaltigung vorgeschlagen wird. Vieles deutet darauf hin, dass der Verfasser des neuesten Slowenischen StGB-Vorschlags, zu glauben scheint, damit am Ende einer ungewöhnlich mühsamen Umwandlung des Begriffs der Vergewaltigung angelangt zu sein.

Im vorliegenden Beitrag sollen kurz die wichtigsten Phasen der genannten Umwandlung skizziert und anschließend auch das geltende Slowenische Sexualstrafrecht als ganzes dargestellt werden.

I. Allgemein über den Begriff der Vergewaltigung

Wohl ohne zu übertreiben kann man den Wandel des geschichtlich eher alten strafrechtlichen Begriffs der Vergewaltigung und somit den Kernpunkt des Sexualstrafrechts zu einer der bedeutendsten mehr oder weniger allgemein anerkannten Änderungen des besonderen Teils des Europäischen Strafrechts der letzten Jahre erklären. Der Prozess fing jedoch bereits vor Jahrzehnten an. In Deutschland z.B., wo die Vergewaltigung traditionell als eine (geschichtlich alte gesetzestechnische) Unterform der sexuellen Nötigung galt, erschienen schon Mitte der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts erstmals Förderungen einzelner Strafrechtstheoretiker nach der Verschmelzung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in eine einheitliche Inkriminierung. Als Argument wurde hervorgebracht, dass die Opfer den erzwungenen analen oder oralen Geschlechtsverkehr (anale oder orale Penetration, also das Eindringen mit dem Geschlechtsglied) und einige andere Sexualpraktiken, allen voran das Einführen von Gegenständen in den Anus als typisch schwerer empfinden als den erzwungenen Beischlaf, also vaginalen Geschlechtsverkehr.[2]

Die ersten Gesetzesinitiativen in diese Richtung folgten, zumindest in Deutschland, als dem Staat, den man in vielerlei Hinsicht als Vorreiterin diesem Prozess in Europa verstehen darf, in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts. Sie gingen von viktimologischen Forschungen und bereits veröffentlichten Anregungen in der Literatur in dieser Richtung aus. Die Forschungen sollen gezeigt haben, dass der Eintrittspunkt des Geschlechtsglieds in den Körper für das Opfer in einem großen Maße unbedeutend sei, dass die Opfer also in gewisser weise im Gegensatz zu allgemeinen Vorurteilen nicht "vaginozentrisch empfinden und denken". Nach den Worten der gegenwärtigen Deutschen Strafrechtstheoretikerin B. Harbeck: Für das Opfer ist es größtenteils gleichgültig, welche Eintrittspforte der Täter (mit dem Penis) wählt.[3]

Nach den immer häufigeren strafrechtlichen Texten über den Bedarf nach der Gleichstellung aller eindringenden (penetrativen) Sexualpraktiken in eine einheitliche Inkrimination,[4] die anfingen, sich der Problematik auch aus der Sicht der Persönlichkeitsrechte und teilweise des Verfassungsrechts anzunehmen, sei der "persönliche Innenraum des Körpers", der "das intimste Selbst des Opfers" eines aggressiven Sexualangriffs darstelle, sein "innerster Intimbereich"[5] naturgemäß und zwingend auch strafrechtlich eine besondere Qualität. Die (Deutschen) Strafrechtstheoretiker forderten nun eine klare Zusage, dass rechtliche Abstufungen (des Unrechts) bezüglich des körperlichen Eingangspunktes keinen rechtlichen Sinn ergeben. Es ist besonders zu betonen, dass die Ablehnung der Abstufung bezüglich des körperlichen Eingangspunktes auf der konzep-tuellen Ebene schon damals und bis Heute auch Demütigungen mit einschließen, die der Einzelne durch das erzwungene Eindringen in das Körperinnere eines Anderen erdulden muss.[6] Letzteres wird in der sexualstrafrechtlichen Theorie und in der Auslegung der Bestimmungen der sexualstrafrechtlichen Gesetzesnormen in der Rechtsprechung wegen der praktischen Marginalität immer wieder gerne vergessen. Auf jedem Fall erscheint jedoch aus diesen Gesichtspunkten das Hervorheben der Scheide unvereinbar mit den modernen Konzepten der führenden Rechtsgüter der sexualrechtlichen Straftatbestände, wie der sexuellen Selbstbestim-

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mung, der sexuellen Freiheit, der sexuellen Integrität.

Diese neue Logik der strafrechtlichen "Demisti-fizierung der Scheide" war persönlichkeitsrechtlich, menschenrechtsrechtlich, aber auch verfassungsrechtlich und nicht zuletzt moralisch so zwingend, dass sie im letzten Jahrzehnt in Form einer regelrechten Welle in fast allen europäischen Strafrechtssystemen zumindest ansatzweise angenommen wurde. Neben Deutschland (Art. 177/II(1) StGB) und Österreich (Art. 201/I StGB; dort ist für die Vergewaltigung entscheidend, »ob das Geschlechtsorgan zumindest einer der beteiligten Personen ähnlich intensiv wie bei einem Beischlaf involviert ist«)[7], werden andere eindringende (penetrative) Sexualpraktiken der Vergewaltigung dem typischen Unrechtsgehalt nach gleichgestellt oder sogar in den Begriff der Vergewaltigung eingeschlossen in: Frankreich (CP im Art. 222-23 - »act de pénétration sexuelle«), Serbien (178/I StGB), Finnland (Kapitel 20, Art. 10/I StGB), Kroatien (Art. 188/I StGB), der Föderation Bosnien und Herzegowina (Art. 203 StGB), Montenegro (Art. 178/I StGB), aber auch z.B. in Belgien, Dänemark, den Niederlanden und anderswo.[8] Der genannten Welle folgte schon im Jahr 1995 auch Slowenien, jedoch mit einigen Besonderheiten, die im folgenden Kapitel kurz dargestellt werden sollen.

II. Der strafrechtliche Vergewaltigungsbegriff in Slowenien

Seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzes der Sozialistischen Republik Slowenien (StGB SRS 77) am 26.5.1977 (GBl. SRS Nr. 12/77vom 11.6.1977) war die Straftat der Vergewaltigung (»Posilstvo«) in Slowenien in der Grundform (in der Bestimmung des Art. 100 Abs. I. StGB) wie folgt definiert: "Wer eine Frau zum Geschlechtsverkehr damit zwingt, dass er Gewalt anwendet oder einen unmittelbaren Angriff auf Leben oder den Körper androht [...]"[9]. Von der Vergewaltigung in der Ehe abgesehen (wo z.B. Deutschland Slowenien in der Gleichstellung auf der Tatbestandsebene erst zwanzig Jahre später folgte) und vielleicht noch abgesehen von der Nichtbetonung der Möglichkeit des Geschlechtverkehrs des Opfers auch mit einer Dritten Person, also einem Nicht-Nötiger in dem Slowenischen Straftatbestand der Vergewaltigung, liegt die Ähnlichkeit der Slowenischen mit vielen damaligen Inkriminationen der Vergewaltigung aus europäischen Strafgesetzbüchern, einschließlich dem Deutschen zumindest auf den ersten Blick auf der Hand. Hervorzuheben ist jedoch in (geschichts-)ver-gleichsrechtlicher Hinsicht, dass Slowenien zu dieser Zeit für die Vergewaltigung die genau gleichen Strafrahmen (ein bis zehn Jahren Freiheitsentzug) androhte, wie für die offensichtlich allgemeinere Straftat der sexuellen Nötigung, genannt "Sexuelle Gewalt" (»Spolno nasüje«) in Art. 101 StGB SRS 77. Diese lautete: "Wer Gewalt anwendet oder einer Person des anderen oder selben Geschlechts einen unmittelbaren Angriff auf Leben oder den Körper androht und sie damit zwingt, dass sie eine sexuelle Tat[10] durchführt oder duldet, die nicht [als Geschlechtsverkehr zu verstehen ist], [...]". Es ist aus der heutigen Perspektive nur schwer möglich, die Motive des Slowenischen Gesetzgebers für so eine Lösung zu verstehen und Spekulationen darüber hätten wohl auch nicht mehr viel strafrechtlichen wissenschaftlichen Sinn. Für die weitere Analyse des Straftatbestandes der Vergewaltigung in vorliegender Darstellung soll nur festgehalten werden, dass diese Lösung zweierlei beweist. Erstens war die Vergewaltigung keine qualifizierte Form des allgemeineren und laut Gesetz ausdrücklich subsidiären Straftatbestandes, genannt "Sexuelle Gewalt", was aus logischer Sicht zwingend befremdend erscheint. Weiters kann man mit einer sehr wohlwollenden geschichtlichen Auslegung gerade aus der heutigen Perspektive in den genannten gleichen Strafrahmen in Slowenien erste Anzeichen der strafrechtlichen Gleichstellung aller so genannten eindringenden (penetrativen) sexuellen Praktiken (sowohl mit dem Geschlechtsglied als auch mit anderen Körperteilen und Gegenständen) erkennen, also Entwicklungen, die erst im letzten Jahrzehnt in Europa das moderne Sexualstrafrecht prägen (obwohl natürlich als Tatsache übrig bleibt, dass die Slowenische Lösung auf diese Weise mit gleichen Strafrahmen versuchte, dem Unrecht von beischlafsähnlichen eindringenden und nicht eindringenden, sogar kontaktlosen sexuellen Praktiken Herr zu werden, was in keiner Hinsicht rechtlich befriedigen konnte).

Nach dem Zerfall der Jugoslawischen Föderation im Jahre 1991 war Slowenien der erste Nachfolgerstaat, der eine neue Strafgesetzgebung verabschiedet hat: Strafgesetzbuch der Republik Slowenien - StGB RS (GBl. Nr. 63/94, 70/94). Sie trat am 1.1.1995 in Kraft und regelte auch die Inkrimination der Vergewaltigung neu. Diese lautet im Art. 180 Abs. I in ihrer Grundform ziemlich anders als im alten StGB SRS 77, und zwar: "Wer eine Person des anderen oder eigenen Geschlechts zum Geschlechtsverkehr dadurch nötigt, dass er Gewalt anwendet oder mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben droht [...]". Die Inkrimination der sexuellen Nötigung wird weiterhin "Sexuelle Gewalt" genannt (Art. 181 StGB RS) und blieb im Vergleich mit der Regelung im StGB SRS 77 im Grunde unverändert. In der Grundform (Abs. I) lautet es weiterhin: "Wer Gewalt verwendet oder einer Person des

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anderen oder eigenen Geschlechts mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben droht und sie damit nötigt, dass sie eine sexuelle Handlung ausführt oder duldet, die nicht im vorherigen Artikel umfasst ist [...]". Wesentlich anders als früher ist die Beziehung zwischen den Strafrahmen dieser beiden Inkriminierungen. Diese waren, wie bereits dargestellt, im StGB SRS 77 völlig gleich, das StGB RS brachte ein besonderes Strafminimum bei der (Freiheits-)Strafe für die Vergewaltigung, das zweimal höher liegt als bei der sexuellen Nötigung ("Sexuelle Gewalt", Art. 181 Abs. I StGB RS). Der neue Unterschied in den Strafrahmen stellt die Inkriminierung der Vergewaltigung bezüglich der sexuellen Nötigung im nachfolgenden Artikel in eine ofensichtliche Beziehung der Qualifikation (und nicht bloß der Spezialität, wie früher) und verschärft somit automatisch die Bedeutung der Unterschiede zwischen diesen beiden Inkriminationen in der Theorie und Praxis (diese Bedeutung war früher wegen der identischen Strafrahmen im Grunde gar nicht gegeben).

Der strafrechtliche Begriff des Geschlechtsverkehrs (»spolno obeevanje«) wurde in Slowenien in den völlig einheitlich verstanden und als klar empfunden: »immissio penis in vaginam« - (zumindest angefangenes) Eindringen des Geschlechtsgliedes in die Scheide, (zumindest angefangener) Geschlechtsverkehr im orthodoxen heterosexuellen Sinn.

In diesem Sinne hat sich der Slowenische Gesetzgeber im Jahre 1995 etwas überraschend für die Änderung der Definition der Vergewaltigung in der gezeigten Richtung entschieden, auf jeden Fall hat er aber in der Öffentlichkeit den allgemeinen Eindruck erweckt, dass die "Tabuisierung des Vaginalen" in der Inkriminierung der Vergewaltigung fallengelassen wurde, dass der Begriff der Vergewaltigung mit seinem Jahrhunderten gehüteten, als eine Art Pinis-Vaginaler Festung verstandenen Grundbegriff des Geschlechtsverkehrs weit geöffnet wurde.

Nach den Reaktionen in der Slowenischen strafrechtlichen Lehre zu urteilen, war die Slowenische Rechtswissenschaft von der gesetzlichen Änderung des Konzepts der Vergewaltigung zuerst etwas überrascht, vor allem über die Verwendung des alten Begriffs "Geschlechtsverkehr" in einem so radikal neuen Sinn.[11] Es wurde aber nicht bezweifelt, dass die neue Inkrimination im Art. 180 StGB RS einen wesentlich breiteren Inhalt hat, als die alte im Art. 100 Abs. I StGB SRS 77: durch die geschichtliche, sprachliche, systematische und auch teleologische argumentative Auslegung der Norm sei klar, dass unter dem Begriff "Geschlechtsverkehr" nunmehr verschiedene eindringende Sexualpraktiken zu verstehen sind, neben dem vaginalen zumindest auch noch der orale und anale Geschlechtsverkehr.[12] Auch wen über Nacht, auf der Gesetzesebene sei klar, dass neuerdings auch die Vergewaltigung des Mannes seitens der Frau, des Mannes seitens des Mannes und höchstwahrscheinlich auch der Frau seitens der Frau möglich ist.

Korosec habe nach dem Inkrafttreten des StGB RS kommentiert: "Persönlich behaupte ich nicht, das der Geschlechtsverkehr als biologisches, medizinisches und soziologisches Phänomen exklusiv heterosexuell ist. Ganz im Gegenteil bin ich überzeugt, dass sowohl die weibliche als auch die männliche Homosexualität in jeder Hinsicht der Heterosexualität rechtlich gleichzustellen seien und das die sexuelle Unantastbarkeit[[13] ] der homosexuellen oder bisexuellen geschlechtlich orientierten Person prinzipiell des gleichen strafrechtlichen Schutzes wert ist wie de sexuelle Unantastbarkeit der heterosexuellen Person [...]. In diesem Sinne würde ich es nicht als richtig empfinden, wenn das (Slowenische) Strafrecht den Begriff ,Geschlechtsverkehr' als Synonym für eine Sexualpraktik einführen oder erhalten würde, die von Natur aus ausschließlich heterosexuell durchführbar ist (und damit prinzipiell nur unter heterosexuell orientierten Menschen). Ich halte es [.] für richtig, dass der Slowenische Gesetzgeber die Vergewaltigung nicht mehr auf nur eine Sexualpraktik im Rahmen der Heterosexualität bindet. Ich darf aber darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber leicht souverän erklären könnte, was er unter dem Begriff Geschlechtverkehr versteht (z.B. in der Norm ,Vergewaltigung', in der Norm ,Sexuelle Gewalt', im Kapitel "Die Bedeutung der Ausdrücke in diesem Gesetz'), es aber nirgendwo tut. Damit ist die Definition der Vergewaltigung aus Art. 180 StGB RS gefährlich unklar."[14] Kurzum: In der Slowenischen Strafrechtslehre wurde der Bedarf nach einer klaren Definition des Begriffs des Geschlechtsverkehrs erkannt.

Die Slowenische Strafrechtspraxis reagierte auf die beschriebene Änderung der Strafgesetzgebung auf dem Gebiet der Sexualdelikte und den Standpunkt der Slowenischen Strafrechtlehre (im In- und Ausland) relativ schnell auf eine Weise, die Slowenien bezüglich der Beziehung zwischen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung vergleichsrechtlich einzigartig macht. Im Deisinger's großem Kommentar des besonderen Teils des StGB RS, der seit Anfang als Spiegel der Slowenischen gerichtlichen Praxis verstanden wurde, wird die neu gestaltete Inkrimination der Vergewaltigung im Art. 180 StGB RS weiterhin als exklusiv heterosexuell erklärt. Nach dem Kommentator muss man den Rechtsbegriff des Geschlechtsverkehrs im Art. 180 StGB RS ausschließlich als heterosexuellen klassischen Koitus verstehen, das heißt im traditionell

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Handlungen (einschließlich Geschlechtsverkehr[19] ) mit Strafe bedroht, wo eine Person "eine psychische Krankheit, vorübergehende psychische Störung, schwerere psychische Behinderung, Schwäche oder einen anderen Zustand", eines andern ausnützt, "wegen dem sich [das Opfer] nicht währen kann". Die slowenische Rechtsprechung besteht darauf, dass die Straftat nach Art. 182 auch im Fall gegeben sein kann, wo das Opfer selbst den Wunsch nach einer bestimmten sexuellen Handlung äußert, sie iniziert, sie aktiv sucht.[20] Man muss davon ausgehen, dass auch die Einwilligung für den Fall einer Krankheit, Störung, Schwäche, oder eines ähnlichen Zustands nicht rechtfertigend wirkt. Die Rechtsprechung ist ausdrücklich nur dann bereit eine Rechtfertigung anzuerkennen, wenn sich das Opfer nach der ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung für so einen Fall seine Widerstandsunfähigkeit selbst verursacht hat (durch Alkohol- oder Drogengenuss) oder dies zugelassen hat.[21]

Die Bestimmung des Art. 182 StGB verlangt eine ex officio Strafverfolgung auch der Täter derjenigen sexuellen Handlungen gegen den Ehepartner bzw. gegen den Partner aus nichtehelicher Gemeinschaft als widerstandsunfähiger Person aus Abs. I. Es steht außer Zweifel, dass auch in diesen Fällen eine eventuelle Initiative des widerstandsunfähigen Ehepartners oder des Partners aus nichtehelicher Gemeinschaft für bestimmte sexuelle Handlungen keine rechtfertigende Wirkung hat.[22]

Da laut Abs. II. des Art. 182 StGB auch "andere Eingriffe in die sexuelle Unantastbarkeit der widerstandsunfähiger Person" mit bis zu fünf Jahren bestraft werden, kommen laut slowenischer Rechtsprechung auch Handlungen in Frage, bei denen es nicht zum körperlichen Kontakt mit dem Opfer kommt (z.B. Selbstbefriedigung vor dem Opfer).[23]

Die Straftat des sexuellen Missbrauchs des Widerstandsunfähigen umfasst nicht die Verwendung von Gewalt oder die Drohung mit unmittelbarem Angriff auf Leib und Leben oder andere besondere Umstände, die im Art. 180 (Vergewaltigung) und 181 (Sexuelle Gewalt) StGB umfasst werden. Deshalb ist die Straftat des sexuellen Missbrauchs des Widerstandsunfähigen aus Art. 182 StGB subsidiär im Bezug auf Straftaten der Vergewaltigung und der sexuellen Gewalt.[24]

Es gibt nur wenige Straftatbestände im slowenischen Strafrecht, die in letzen Jahren auf überhitztere politische Kritik gestoßen sind als der mit der StGB-Novelle aus dem Jahr 1999[25] neu gestaltete Inhalt des Art. 183 StGB (Sexueller Angriff auf Person, jünger als fünfzehn Jahre). Diese lautet:

"(1.) Wer geschlechtlich verkehrt oder eine andere sexuelle Handlung ausübt mit einer Person anderen oder eigenen Geschlechts, die noch nicht fünfzehn Jahre alt ist, wobei eine offensichtliche Unverhält-nismäßigkeit zwischen der Reife des Täters und des Opfers besteht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis acht Jahren bestraft.

(2.) Wer die Tat aus dem vorherigen Absatz verübt, die noch nicht zehn Jahre alt ist, oder mit einer schwachen Person, die noch nicht fünfzehn Jahre alt ist, oder mit Verwendung von Gewalt oder mit der Drohung mit unmittelbarem Angriff auf Leib und Leben, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahre bestraft. [...]"

Ähnlich wie beim sexuellen Missbrauch des Widerstandsunfähigen aus Art. 182 StGB wird auch in diesem Artikel jede "andere Form von Eingriff in die sexuelle Unantastbarkeit" der Person unter fünfzehn Jahren unter Strafe gestellt (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren).

Das politisch, aber auch viktimologisch vielleicht umstrittenste Tatbestandsmerkmal dieses Artikels ist das Alter des Opfers unter fünfzehn Jahren. Unter den strikten Voraussetzungen des Gesetzlichkeitsprinzips im BT des Strafrechts, kann aber strafrechtlich, also juristisch die Formulierung "offensichtliche Unverhältnismäßigkeit zwischen der Reife des Täters und des Opfers" nicht befriedigen. Wenn der Gesetzgeber auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit auch die Strafbarkeit des offensichtlich unverhältnismäßig reiferen Opfers unter Strafe stellt, kann es nicht verwundern, dass die Norm auch heftig strafrechtsdogmatisch kritisiert wird. [26] Aber auch die Tatsache, dass im slowenischen Strafrecht laut Art. 71 StGB die allgemeine Schuldfähigkeit mit vierzehn Jahren anerkannt wird, im Art. 183 StGB jedoch die Einwilligungsfähigkeit in praktisch alle sexuelle Handlungen (mit reiferen Personen) sehr streng ausgeschlossen ist, wird als nicht unbedingt zufrieden stellend in Frage gestellt.[27] Auch aus persönlichkeitsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht ist diese Norm problematisch. Die Jugend hat nicht nur das Recht auf sexuelle Unantastbarkeit, sondern auch das recht auf autonomes Verfügen mit seiner sexuellen Integrität, auf sexuelle Artikulierung, auf freie Entfaltung. Es ist fraglich, ob im gegebenen gesellschaftlichen Augenblick in Slowenien, die Anhebung des Grenzalters von vierzehn auf fünfzehn Jahre nicht mehr Schaden als Nutzen für die letztgenannten Rechte der jungen Menschen verursachen wird. Ein Straftatbestand, der sexuelle Handlungen zwischen gleichaltrigen Jugendlichen, obgleich verschiedener Reife, mit bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe stellt (nach slowenischen StPO[28] muss in diesem Fall der Staatsanwalt die Verfolgung aus der Minderjährigen[29] obligatorisch aufnehmen), ist in einem so hohen Maße paterna-listisch, dass es nicht nur rechtliche, sondern auch

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engen Sinn. Der Grund dafür läge darin, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Art. 180 Abs. I. StGB RS auf der Tatbestandsebene auch Handlungen eingeschlossen hat, die technisch nicht durchführbar seien und die deswegen für die Rechtsprechung (in diesem Artikel) irrelevant bleiben müssen.[15] Dieser Zustand ist offensichtlich vor allem Strafrechtlich äußerst unbefriedigend.

Alles deutet darauf hin, dass auch das Justizministerium der Republik Slowenien die Unerträglichkeit der geschilderten Situation erkannt hat, da im neuesten Vorschlag des StGB des Justizministeriums vom Oktober 2007 (KZ-1; EVA 2007-2011[16] ) im Art. 170 ("Vergewaltigung") die neue Definition der Vergewaltigung wie folgt lautet: "Wer eine Person des anderen oder eigenen Geschlechts zum Geschlechtsverkehr oder einer damit gleichgestellten Handlung dadurch nötigt, dass er Gewalt anwendet oder mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben droht [...]". Es wird also neuerdings vom Geschlechtsverkehr oder einer ähnlichen sexuellen Handlung gesprochen. Die Straftat der "Sexuellen Gewalt" wird im Art. 171 unverändert formuliert: "Wer Gewalt verwendet oder einer Person des anderen oder eigenen Geschlechts mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben droht und sie damit nötigt, dass sie eine sexuelle Handlung ausführt oder duldet, die nicht im vorherigen Artikel umfasst ist [...]". Die Strafrahmenunterschiede zwischen den beiden Straftaten blieben unverändert.

Angesichts der überraschenden Deutungen des geltenden Slowenischen StGB (aus dem Jahre 1995) bezüglich des Inhalts des gesetzlichen Begriffs Geschlechtsverkehr, bleibt sehr undankbar vorherzusagen, wie die neue Lösung von der Slowenischen Rechtspraxis gedeutet werden wird. Nach den Erläuterungen des Gesetzesvorschlags, die als Vergewaltigung nur den "vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau und damit gleichgestellten analen Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau oder zwischen zweier Männer"[17] erkennen, ist der Slowenische Gesetzgeber einer vergleichsrechtlich eher konservativer Lösung zugeneigt, die nicht unbedingt viktimologisch logisch zu sein scheint.

III. Sonstiges Sexualstrafrecht Sloweniens

Das geltende slowenische StGB inkriminiert einige qualifizierte, also schwerere Formen der Vergewaltigung. Im Art. 180 Abs. II ist von grausamer und besonders erniedrigender Begehungsform der Vergewaltigung die Rede, von der Begehung seitens mehrerer Personen hintereinander und von der

Vergewaltigung von "Verurteilten, die eine Haftstrafe in geschlossenen oder halboffenen Anstalten verbüßen". Es ist nicht unbedingt dogmatisch klar, warum sich der Slowenische Gesetzgeber hier nur auf eine sukzessive Beteiligung (Mittäterschaft) beschränkt und viktimologisch bleibt es völlig rätselhaft, warum andere Personen, denen der Staat die Bewegungsfreiheit genommen hat, nicht im Art. 180 StGB mit eingeschlossen werden. Identische Formen der Grausamkeit, besonderer Erniedrigung und der Begehung seitens mehrerer Personen hintereinander kennt auch Art. 181 Abs. II StGB (qualifizierte Formen der so genannten sexuellen Gewalt). Hier ist die Begrenzung auf die Sukzessivität der Beteiligung (Mittäterschaft) dogmatisch und viktimologisch bizarr. Der Vorschlag des neuesten slowenischen StGB aus Oktober 2007 erweitert beide Inkriminationen in ihren qualifizierten Formen (Art. 170 Abs. II und Art. 171 Abs. II) auf alle Personen, denen die Bewegungsfreiheit genommen wurde (also auch U-Haft, Polizeigewahrsam und ähnliche Formen der Haft im weitesten Sinn), alle andere qualifizierte Formen lässt er ungeändert.

Im Art. 180 Abs. III sowie im Art. 181 Abs. III des geltenden Slowenischen StGB (und gleichzeitig in ungeänderter Form im Art. 170 Abs. III und 171 Abs. III des Vorschlags des neuesten slowenischen StGB) ist eine privilegierte, also besonders leichte Vergewaltigung bzw. so genannte sexuelle Gewalt inkriminiert. Die Inkriminationsnorm lautet im Art. 180 Abs. III " Wer eine Person desselben oder des anderen Geschlechts zum Geschlechtsverkehr auf die Weise nötigt, dass er ihr androht, über sie oder ihre Nahestehende etwas bekanntzumachen, was ihrer Ehre oder gutem Namen bzw. der Ehre oder gutem Namen dieser Personen schaden würde, oder dass er ihr oder ihren Nahestehenden großen Vermögensschaden verursachen wird" und im Art. 181 Abs. III "Wer eine Person desselben oder des anderen Geschlechts nötigt, dass sie eine sexuelle Handlung aus Abs. I. dieses Artikels[, also eine sexuelle Handlung, die nicht im vorherigen Artikel, d.h. in der Inkrimination der Vergewaltigung umfasst ist,] ausführt oder duldet, auf die Weise, dass er ihr androht, über sie oder ihre Nahestehende etwas bekanntzumachen, was ihrer Ehre oder gutem Namen bzw. der Ehre oder gutem Namen dieser Personen schaden würde, oder dass er ihr oder ihren Nahestehenden großen Vermögensschaden verursachen wird". Solche privilegierte Formen der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung sind vergleichsrechtlich im modernen Sexualstrafrecht Europas äußerst selten und scheinen kriminalpolitisch obsolet geworden zu sein. Das geltende slowenische StGB[18] inkriminiert weiters im Art. 182 verschiedene Arten sexueller Handlungen mit wehrlosen Personen, in erster Linie psychisch behinderten bzw. gestörten. Es werden

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psychologische, soziologische und auch moralische Bedenken an sich ziehen muss.

Im Abs. II. desselben Artikels definierte Altersgrenze von 10 Jahren als qualifizierender Tatbestandsmerkmal wird von der Lehre als arbiträr gewählt, transdisziplinär wissenschaftlich unbegründet mehr oder weniger einheitlich abgelehnt.[30]

Beim Bruch der sexuellen Unantastbarkeit unter Missbrauch einer Stellung (Art. 184 StGB) handelt es sich um einen Tatbestand zum Schutz der sexuellen Integrität einer besondern Gruppe geistig normaler, im Bezug auf hierarchische, soziale, vor allem aber berufliche gesellschaftliche Untersysteme inferiorer Personen (beruflich Untergeordnete, Wohnungsmieter, Verkäufer in Not, Käufer in Not, Patienten, Soldaten, Gefängnisinsassen)[31] . Im Abs. I lautet der Text: "Wer seine Stellung missbraucht und so eine Person des eigenen oder anderen Geschlechts, die ihm untergeordnet oder von ihm abhängig ist, zum Geschlechtsverkehr bringt, oder dazu bringt, dass sie eine andere sexuelle Handlung unternimmt oder duldet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre bestraft."

Der Tatbestandsmerkmal "Missbrauch" impliziert die strafrechtliche Ungültigkeit der bestehenden Einwilligung des Opfers in sexuelle Praktiken, also das Fehlen einer genügend freien Einwilligung.

Der zweite Absatz sieht als delictum proprium den "Lehrer, Erzieher, Vormund, Adoptivelternteil und Elternteil" als Täter vor, oder eine andere Person die diesen Personen nach Stellung gleichwertig ist. Als Opfer werden hier Personen über fünfzehn Jahre vorgesehen, die dem Täter anvertraut wurden. Die Strafe ist hier Freiheitsstrafe von einem bis acht Jahren.

Die in diesem Kapitel der Darstellung geschilderten Straftatbestände des geltenden Slowenischen StGB nach Art. 182, 183 und 184 werden samt Artikelüberschriften praktisch ungeändert in die Art. 172, 173 und 174 des Vorschlages des neuesten Slowenischen StGB übernommenm, also leider samt allen strafrechtlichen dogmatischen Problemen und Defiziten.

Die Bestimmung des Art. 187 des geltenden StGB inkriminiert verschiedne Formen der Ermöglichung einer Person, junger als 14 Jahre, dass sie in Kontakt mit pornographischen Inhalten kommt (Abs. I), denn Missbrauch einer minderjährigen Person für die Erzeugung pornographischen Materials oder ihre Verwendung in einer pornographischen Vorstellung (Abs. II); verschiedene Arten der Distribution des pornographischen Materials, das minderjährige Personen zeigt, aber auch den Besitz solchen Materials mit der Absicht der Erzeugung, der Verbreitung, des Verkaufs, der Einfuhr, Ausfuhr, oder einer anderen Anbietung (Abs. III) Im vierten Absatz wird eine qualifizierte Form der Straftat vorgesehen, für den

Fall, dass die Taten aus dem zweiten oder dritten Absatz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ausgeführt werden. Die Bestimmungen des Art. 187 wurden praktisch ungeändert in den Art. 176 des Vorschlages des neuesten Slowenischen StGB übernommen.

Die Prostitution ist bereits in Slowenien als Teil der ehemaligen Föderation Jugoslawien nicht inkriminiert gewesen. Sie ist weiterhin nach slowenischem Strafrecht nicht strafbar. Seit 2004 beinhaltet das StGB den Tatbestand des Missbrauchs der Prostitution (Art. 185), der in seiner Grundform mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren demjenigen droht, der "wegen Ausbeutung bei Prostitution einer andern Person beteiligt ist, oder mit Gewalt, Drohung oder durch Irreführung eine andere Person zur Prostitution anstiftet, sie für Prostitution gewinnt, oder ermuntert." Im zweiten Absatz ist die qualifizierte Form vorgesehen, die gegeben ist, wenn die Tat "gegen eine minderjährige Person, gegen mehrere Personen oder im Rahmen eines kriminellen Verbands" verübt wird; in diesen Fall ist die angedrohte Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren. Vor dieser Neugestaltung beinhaltete das StGB sowohl die Straftat der "Zuhälterei" als auch die Straftat der "Vermittlung bei Prostitution". Diese beiden Inkriminationen wurden im Jahr 2004 aufgehoben und mit dem neuen Artikel 185 StGB ersetzt. Die Bestimmungen des Art. 185 wurden praktisch ungeändert in den Art. 175 des Vorschlages des neuesten Slowenischen StGB übernommen.

Das geltende Slowenische StGB kennt auch die Inkrimination des Inzests (Art. 204) in der Form: "Eine volljährige Person, die geschlechtlich mit einem minderjährigen Blutsverwandten in gerader Linie verkehrt oder mit einem minderjährigen Bruder oder Schwester [...]". Diese Bestimmung wurde praktisch ungeändert in den Art. 195 des Vorschlages des neuesten Slowenischen StGB übernommen, obwohl das Strafrechtsgut dieser Inkrimination in der neueren Slowenischen Strafrechtslehre nie vertieft analysiert und begründet wurde.

Literatur

Ambroz M., Korosec D.: Neue Entwicklungen im Sexualstrafrecht Sloweniens. Jahrbuch für Ostrecht 2006; 47 (II. Teil); S. 187-198.

Ambroz M. Vrednostne (normativne) prvine splosnega pojma kaznivega dejanja. Doktorska disertacija. Mentor: D. Korosec. Ljubljana: Univerza v Ljubljani, 2005

Bacic F.: Marginalije uz novi kazneni zakon (posebni dio). Hrvatski ljetopis za kazneno pravo i praksu 1 (1998); S. 115-141 (poglavje o spolni svobodi in spolni nravstvenosti: S. 124-126)

Barabas F.K.: Sexualität und Recht. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag, 2006

Bauknecht G., L. Lüdicke (Übersetzerinnen): Das französische Strafgesetzbuch - Code pénal. Freiburg im Breisgau: Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, 1999

Bauknecht G., L. Lüdicke (Übersetzerinnen): Das

- 100/101 -

französische Strafgesetzbuch - Code pénal. Stanje: marec 2007. Se neobjavljeni prevod, pripravljen za publikacijo v narocilu Max Planck Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg im Breisgau.

Bavcon L., A. Selih et al.: Kazensko pravo - splosni del. Ljublana: Uradni list RS, 2003 (S. 101-107)

Bavcon L., P. Kobe: Kazenski zakonik s pojasnili in sodno prakso. Ljubljana: Èasopisni zavod Uradni list SR Slovenije, 1970 (S. VIII-X, 260-27l)

Bavcon L.: Dilemmas und Entwicklungstendenzen des jugoslawischen Strafrechts. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1977 (27); 2: S. 489-510.

Bavcon L.: Izzivi in odzivi. Ljubljana: Uradni list RS, 2003

Bavcon L.: Moguœnosti novih inkriminacija odnosno dekriminacija u Jugoslavenskom krivicnom zakonodavstvu. Jugoslovenska revija za kriminologiju i krivicno pravo 1974 (XIII); 4: S. 575-584.

Bele I.: Kazenski zakonik s komentarjem - splosni del. Ljubljana: Gospodarski vestnik zalozba, 2001

Cornils K., D. Frände, J. Matikkala (Übersetzer): Das finnische Strafgesetzbuch - Rikoslaki - Strafflag (nach dem Stand vom 1.10.2005), Berlin: Duncker & Humblot, 2006

Deisinger, M.: Kazenski zakonik Republike Slovenije s komentarjem in sodno prakso. Ljubljana, Gospodarski vestnik, 2002

Derencinovic D.: Novosti u glavi kaznenih djela protiv spolne slobode i spolnog cudoreda i protiv imovine. X. savjetovanje Hrvatskog udruzenja za kaznene znanosti i praksu. Hrvatski ljetopis za kazneno pravo i praksu 1 (1998); S. 64-83.

Eser A., W. Perron, J. Eisele: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. V: Schönke A., H. Schroeder et al.: Strafgesetzbuch - Kommentar (27. Auflage). München:

Verlag C.H. Beck, 2006 (S. 1502-1634)

Fegerl G. Das neue [Österreichische] Sexualstrafrecht. Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung. Wien: Orac Verlag, 1995

Folkers S. Ausgewählte Probleme bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung aus der Sicht der Praxis. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2004

Frank O. A. Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen. Aachen: Shaker Verlag, 1997

Frommel M.: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt). V: Kindhäuser U., U. Neumann, H.-U. Paeffgen (izd.): Strafgesetzbuch - Band 2. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2205 (S. 3211-3340)

Frühwald W. Th.: Handbuch des österreichischen Strafgesetzes über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Wien: Wilhelm Braunmüller, 1855

Göbel A. A.: Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts. Frankfurt am Main: Peter Lang Verlag, 1992

Gössel K. H. Das neue Sexualstrafrecht, Eine systematische Darstellung für die Praxis. Berlin: De Gruyter Verlag, 2005

Gropp W.: Strafrecht - allgemeiner Teil. Berlin: Springer Verlag, 2005

Hansjakob T., H. Schmitt. J. Sollberger (izd.): Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch [der Schweiz]. Norderstedt: Books on Demand, 2004

Harbeck B. Probleme des Einheitstatbestandes sexueller Nötigung / Vergewaltigung. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2001

Heintschel-Heinegg, von B. (Red.): Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch - Band 2/2 (§§ 80-184f StGB). München: Verlag C.H. Beck, 2005 (S. 1039-1404)

Hinterhofer H. Strafrecht [Österreichs] - Besonderer Teil II (§§ 169-321 StGB). Wien: WUV Universitätsverlag, 2005 (S. 81-137)

Hoke R.: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte. Wien: Böhlau Verlag, 1992

Horvatic Z.: Promjene hrvatskog materijalnog kazenenog prava novelom KZ 2006. godine. Hrvatski ljetopis za kazneno pravo i praksu 2 (2006); S. 381-404.

Jenny G.: Delikte gegen die sexuelle Integrität. V: Schubrath M. (izd.): Kommentar zum schweizerischen Strafrecht - Schweizerisches Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 4. Band. Bern: Stämpfli Verlag, 1997 (S. 15-136)

Jescheck H.-H., T. Weigend: Lehrbuch des Strafrechts -Allgemeiner Teil. Berlin: Dunckner & Humblot Verlag, 1996

Joecks W.: Studienkommentar StGB. München: C.H. Beck Verlag, 2004 (S. 312-328)

Kanduc Z., D. Korosec, M. Bosnjak: Spolnost, nasilje in pravo. Ljubljana: Institut za kriminologijo pri Pravni fakulteti Univerze v Ljubljani in Urad za zensko politiko Vlade RS, 1998

Kieler M. Tatbestandsprobleme der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung sowie des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Berlin: Tenea Verlag, 2003

Kienapfel K., Schmoller K. Grundriß des österreichischen Strafrechts - Besonderer Teil - Band III - Delikte gegen sonstige Individual- und Gemeinschaftswerte. Wien: Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 1999 (S. 168-266)

Kindhäuser U.: Strafrecht - allgemeiner Teil. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2006

Korošec D.: Je bilo primerno spreminjati mejno starost absolutne privolitvene nesposobnosti v KZ? (O spremembah 183. clena KZ). Pravnik 1999; 6-8: S. 411-420.

Korošec D.: Novo kaznivo dejanje posilstva po 180. clenu Kazenskega zakonika Republike Slovenije - kaj pa zdaj? Pravna praksa 1994; 22: S. 9-10.

Korošec D.: Razum in volja pri privolitvi potencialnega oskodovanca v kazenskem pravu. Zbornik znanstvenih razprav Pravne fakultete v Ljubljani 1998; LVIII.: S. 143-165.

Korošec D.: Spolna nedotakljivost cloveka in Svet Evrope. Izobrazevanje in usposabljanje v javni upravi 1998; 1: S. 291-304.

Korošec D.: Spolnost in kazensko pravo. Ljubljana: Uradni list RS, 2008 (im Druck).

Lalic D. (Red.): Zbirka krivicnih zakona. Beograd: Novinsko-izdavacka ustanova Sluzbeni list SRFJ, 1977

Lenckner T.: Beischlaf zwischen Verwandten. V: Schönke A., H. Schroeder et al.: Strafgesetzbuch - Kommentar (27. Auflage). München: Verlag C. H. Beck, 2006 (S. 1499-1502)

Maurach R., F.-C. Schroeder, M. Maiwald: Strafrecht - Besonderer Teil - Teilband 2 - Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. Heidelberg: C.F. Müller Verlag, 2005 (S. 182-184)

Maurach R., F.-C. Schroeder, M. Maiwald: Strafrecht - Besonderer Teil - Teilband 1 - Straftaten gegen Persön-lichkeits- und Vermögenswerte. Heidelberg: C. F. Müller Verlag, 1995 (S. 162-228)

Niggli M. A., H. Wiprächtiger (izd): Strafgesetzbuch [der Schweiz] II (Art. 111-401 StGB) - Basler Kommentar. Basel: Helbig & Lichtenhahn, 2003 (S. 961-1094)

Novoselec P.: Krivicno pravo (Krivicno djelo i njegovi elementi). Osijek: Pravni fakultet sveucilista u Osijeku, 1990

Rehberg J., N. Schmid, A. Donatsch: Strafrecht [der Schweiz] III - Delikte gegen den Einzelnen. Zürich: Schulthess Verlag, 2003 (S. 400-467)

Roxin C.: Strafrecht - Allgemeiner Teil. Vol. I. München: C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, 2006 ■

NOTEN

[1] Dr. Damjan Korosec, außerordentlicher Professor für Strafrecht an der Chatedra für Strafrecht der Juristischen Fakultät der Universität Ljubljana

[2] Harbeck, S. 27 und 29.

[3] Siehe Harbeck, S. 43.

[4] Nachstehender Überblick nach Harbeck, S. 43.

[5] von Heintschel-Heinegg, S. 1165.

[6] von Heintschel-Heinegg, S. 1165. Es handelt sich

- 101/102 -

um das erzwungene Einführen von Fingern in den After des Täters, den erzwungenen homo- und heterosexuellen Mundverkehr (Fellatio) u.Ä.

[7] Kienapfel, Schmoller, S. 181.

[8] Staaten ohne zitiertem Artikel des StGB hier übernommen nach der Übersicht bei Harbeck, S. 223. Eingehender über die Gesetzeslage rechtsvergleichend siehe Korosec 2007

[9] Alle Übersetzungen der Gesetzestexte aus dem Slowenischen ins Deutsche in dieser Darstellung: Damjan Korosec.

[10] »Dejanje«. Das Gesetz verwendet den Begriff Tat. Inhaltlich ist zweifellos Handlung (»ravnanje«) gemeint. Es handelt sich um einen terminologischen Fehler des Gesetzgebers.

[11] Siehe Korosec 1994; 22: S. 9-10.

[12] Siehe vor allem Korosec in: Kanduc, Korosec, Bosnjak, S. 188-189. Inhaltlich gleich auch Korosec schon im Jahre 1994 in Korosec 1994, S. 9.

[13] Sexuelle Unantastbarkeit ist ein Begriff aus dem Titel des Kapitels des StGB RS, in dem Sexualdelikte inkriminiert werden.

[14] Korosec in: Kanduc, Korosec, Bosnjak, S. 189. Gegenstimmen wurden in der Strafrechtslehre in Slowenien nicht laut.

[15] Nach Deisinger, S. 228.

[16] Der Vorschlag muss erst von der Regierung der Republik Slowenien bewilligt werden und kann erst dann in die gesetzgeberische Prozedur im Parlament, also in die gesetzgeberische Prozedur im engeren Sinne eingebracht werden. Es ist jedoch in der derzeitigen politischen Situation in Slowenien zu erwarten, dass dies relativ schnell geschehen wird.

[17] Anonymer Autor, S. 14.

[18] Die Fortsetzung des vorliegenden Kapitels ist ein verkürzter und aktualisierter Teil des Artikels Ambroz, Korosec. Der Autor dankt Kollegen Matjaz Ambroz für die Zustimmung für diese Adaptation.

[19] Über die Problematik des Begriffs im slowenischen Strafrecht siehe oben.

[20] Desinger, S. 251.

[21] Deisinger, S. 252.

[22] Deisinger, S. 251.

[23] Deisinger, S. 252.

[24] Deisinger, S. 253.

[25] Gbl. Nr. 23/99, das novellierte Gesetz ist seit 23. April 1999 in Kraft.

[26] Siehe z.B. Korosec 1999.

[27] Op.cit., ibidem.

[28] Gbl. Nr. 63/94, 72/98, 6/99, 66/00, 111/01, 56/03, 43/04, 101/05.

[29] Laut Art. 72 StGB in Verbindung mit 71 StGB sind Minderjährige Personen unter 18 Jahre.

[30] Siehe z. B. Korosec 1999, wo die unmittelbar später verabschiedete Norm bereits im Voraus kritisiert wurde.

[31] Kategorien nach Deisinger, S. 265.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Außerordentlicher Professor, Universität Ljubljana.

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