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Christian Neschwara[1]: Österreich und Ungarn im Spiegelbild der Notariatsentwicklung (KK, 2026/1., 5-20. o.)

https://doi.org/10.66103/KK.2026.1.1

Ausztria és Magyarország a közjegyzőség alakulásának tükrében

Absztrakt

A modern osztrák közjegyzőség története az 1850. évi osztrák közjegyzői törvénnyel kezdődött. A közjegyzői intézményt az 1855. évi és az 1871. évi közjegyzői törvénnyel fejlesztették tovább. Ausztriában ma is hatályos az 1871. évben kiadott törvény. Az első világháború után az osztrák közjegyzői szabályozás az Osztrák-Magyar Monarchia több utódállamában is hatályban volt. Burgenland Ausztriához történt csatolása pár évig még a magyar jog tovább élését jelentette a tartományban. A rendszerváltás kezdetén a magyar közjegyzőség osztrák segítséggel állította vissza a polgári típusú közjegyzői rendszert.

Tárgyszavak: magyar és osztrák közjegyzőség története, közjegyzői kongresszus, Burgenland, közjegyzői törvény

Austria and Hungary in the light of the development of notaries

Abstract

The history of modern Austrian notary began with the Austrian Notary Act of 1850. The institution of notaries was further developed with the Notaries Acts of 1855 and 1871. The law issued in 1871 is still in force in Austria today. After the First World War, the Austrian notary regulations were in force in several successor states of the Austro-Hungarian Monarchy. The annexation of Burgenland to Austria meant the continuation of Hungarian law in the province for a few years. At the beginning of the regime change, the Hungarian notary restored the civil-type notary system with Austrian help.

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Keywords: history of Hungarian and austrian civil notaries, notary congress, Burgenland, notary act

1. Teil: Entwicklungen in Cisleithanien bis 1918

I. Vorbemerkungen

1848 führte die Revolution in der cisleithanischen Hälfte der Habsburgermonarchie mit der Aufhebung der Grundherrschaften auch zum Ende der Patrimonialgerichtsbarkeit. Deren Funktionen in der Zivilgerichtsbarkeit gingen auf neue staatliche Gerichte über; die außerstreitige freiwillige) Gerichtsbarkeit sollte jedoch auf ein neues "Institut", das öffentliche Notariat nach französischem Vorbild, übertragen werden.

Als der Justizminister, Anton Schmerling, im April 1850 beim Kaiser die Vorlage eines Entwurfs zu einem Notariatsgesetz für die zum Deutschen Bund gehörigen Länder beantragte, schob er jedoch ein Motiv vor, mit dem er kaschieren wollte, dass es zur Einführung eines öffentlichen Notariats nach französischem Modell kommen sollte (wie es bis 1815 im gesamten napoleonischen Imperium in Geltung stand): Er gab vor, dass es bloß zur "Wiederherstellung" des gemeinrechtlichen Notariats kommen werde, das im Heiligen Römischen Reich bis zu dessen Ende 1806 weit verbreitet war, wenngleich auch nicht in der Habsburgermonarchie.

II. Entwicklungen bis zur ersten Notariatsordnung 1850

Aus oströmischen Wurzeln, dem "Tabellionat", entstanden, und in Oberitalien im Hochmittelalter zu einem neuen Institut, dem "Notariat", umgeformt, war dieses im Spätmittelalter in Gebieten auch nördlich der Alpen rezipiert worden, wo es sich im Rechtsleben zunächst als "Kleriker-Notariat" etablierte. Diese Grundlagen leben noch heute weltweit im Selbstverständnis der in der Union des Lateinischen Notariats verbundenen Notariatsorganisationen fort.

An der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit erfolgte - mit der Reichsnotariatsordnung (1512) - die Umformung dieses Notariats zu einer kaiserlichen Einrichtung auf "gemeinrechtlicher" Basis. In den habsburgischen Erb-Ländern,

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welche seit Beginn der Neuzeit von der Geltung der Reichsgesetze ausgenommen waren, wurde es mehr und mehr zuruckgedrängt.

In den heutigen österreichischen Ländern war es im Rechtsleben auch nur in der Haupt- und Residenzstadt Wien sowie in Salzburg, das erst Anfang des 18. Jahrhunderts ein habsburgisches Land wurde, erhalten geblieben. Unter Josef

II. wurden die kaiserlichen Notare in Österreich schließlich an die staatliche Rechtspflege angebunden und auf die Aufnahme allein von Wechselprotesten beschränkt. Im Übrigen waren für Beurkundungen schon zu Beginn der Neuzeit die Kanzleien der Grund- und Stadtherrschaften zuständig geworden.

Etwa zur selben Zeit hatte das Notariat des Ançien Regime in Frankreich nach der Revolution von 1789 eine Neuorganisation erfahren: Mit dem "Loi Ventôse an XI" (21. März 1803) wurden die Notare, ausgestattet mit umfassendem Notariatszwang und Vollstreckbarkeit ihrer Urkunden, allein zu Trägern freiwilliger Gerichtsbarkeit und als eigener Juristenstand mit autonomen Notariatskammern organisiert.

III. Entstehung der Notariatsordnung 1850 und ihre Revision 1855

Die im September 1850 vorgelegte "Notariats-Ordnung" geriet aber bloß zu einem verkümmerten Abbild des Ventôse-Gesetzes: Der Notariatszwang war beschränkt, es gab keine Vollstreckbarkeit der Notariatsakte, die Autonomie der Notare als Berufsstand blieb im Ausmaß bescheiden: Die Notariatskammern standen unter Aufsicht der Gerichte, die Notare waren im Außerstreitverfahren lediglich Beauftragte (daher: "Kommissäre") der Gerichte.

Nach Schwierigkeiten bei der Besetzung der Notarstellen konnte der Notariatszwang im Geltungsgebiet der Notariatsordnung im heutigen Österreich nur für die Länder Nieder- und Oberösterreich sowie Salzburg in Wirksamkeit treten; während die Einrichtung von Notarstellen in den Steiermark und Kärnten nur teilweise gelang, konnte in den westlichen Ländern, in Tirol und Vorarlberg, kein einziger Notar bestellt werden.

Mit Abkehr von den Errungenschaften der Revolution von 1848 und dem durch sie etablierten Konstitutionalismus war auch der Fortbestand des Notariats seit Jahresende 1851 prekär geworden: Schon im Jänner 1852 wurde die Revision der Notariatsordnung angeordnet. Nach Reduktion der Notariatsstellen kam es nun in Verbindung mit einer Neuordnung des Außerstreitverfahrens (und Beschränkungen des Gerichtskommissariats) und der Abschwächung der Vollstreckbarkeit von Notariatsurkunden (nur im Mandatsverfahren zulässig) auch zum Erlass einer neuen, "revidierten" Notariatsordnung im Mai 1855.

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Auf diesen Grundlagen prägte sich im Rechtsleben ein Berufsbild des Notariats aus, das in Gegensatz zur fachlichen Qualifikation seiner Träger stand: Ihre Beauftragung als Gerichtskommissäre blieb im Ermessen der Gerichte, bei der Urkundenverfassung konkurrierten sie mit Advokaten; um sich eine Existenz zu sichern, mussten die Notare sogar Parteienvertretungen (außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit) übernehmen. Durch Anbindung der Notariatskammern an die Gerichtshöfe waren die Notare in der Vertretung ihrer Standesinteressen fremdbestimmt und hatten auch keinen Einfluss auf die Besetzung der Notarstellen. Ungeachtet dieser Probleme erfolgte 1858 eine Ausdehnung der Notariatsordnung auf Galizien und die Bukowina sowie auf die Länder der ungarischen Krone, wo sie nach der verfassungsrechtlichen Wende von 1860 für das Königreich Ungarn aber gleich wieder aufgehoben wurde - seitdem verlief die Entwicklung der Justizverfassung und des Justizrechts in Ungarn unabhängig von Cisleithanien (dazu unten im 2. Teil)!

In Reaktion auf die Passivität des Gesetzgebers mit Maßnahmen zur Verbesserung der Lage des Notariats etablierte sich in den cisleithanischen Ländern unter den Notaren eine Bewegung, welche auf eine Reform ihres Berufsrechts abzielte. Zur Verbreitung dieser Ideen diente seit 1859 eine eigene Notariats-Zeitung; als Träger der Reformbewegung wurden von den Notaren seit 1862 Vereine geschaffen, welche bis 1869 in Nieder- und Oberösterreich sowie in Salzburg, Steiermark und Kärnten, in Böhmen, Mähren und Schlesien entstanden.

IV. Entstehung der Notariatsordnung 1871

Mit der Rückkehr zum Konstitutionalismus kam es in Cisleithanien 1867 auch zu einer Initiative des Justizministers für eine Reform des Notariats. Auf Grundlage der Forderungen der Notare wurde unter Einbindung der Notariatskammern und -vereine eine Restauration des Notariats von 1850 eingeleitet: Mit Erweiterungen der Kompetenzen im eigenen Wirkungsbereich (bestimmte Rechtsgeschäfte standen unter absolutem Notariatszwang) und Exekutionsfähigkeit dieser Notariatsakte sowie der Zuweisung weiterer außerstreitiger Agenden (mit relativem Notariatszwang im Bereich des Abhandlungsverfahrens) sollte eine Annäherung an das französische Notariatsmodell bewirkt werden, und mit Aufwertung der Kammern auch eine Gleichstellung mit den Advokaten, welche schon seit 1868 auf einer weitgehend autonomen Berufsorganisation beruhte.

Die im Mai 1869 im Abgeordnetenhaus des Reichsrats eingebrachten Regierungsvorlagen für eine neue Notariatsordnung und ein Notariatszwangsgesetz konnten in der laufenden Session im Herrenhaus zwar nicht mehr behandelt

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werden; sie wurden aber nach Stand der im Sommer 1870 abgebrochenen Verhandlungen Ende Februar 1871 wieder aufgenommen, wobei jedoch der sogenannte Legalisierungszwang (Beglaubigung der Unterschriften) für Grundbuchsurkunden aus dem Notariatszwangsgesetz herausgenommen und in das zugleich im Herrenhaus verhandelte Grundbuchsgesetz transferiert wurde. Alle drei Gesetze noch vor Ende der Legislaturperiode im Juli 1871 in Einklang zu bringen, war ein legistisches Meisterwerk.

Die Entwicklung des Notariats stellte sich in Cisleithanien von 1850 an als ein Kampf zwischen Form und Freiheit heraus, weil die Bindung an strenge Formvorschriften zwangsläufig in Widerstreit zu der im österreichischen Privatrecht, im ABGB, grundsätzlich postulierten Vertragsfreiheit treten musste. Der im Rechtsleben als unangenehm empfundene Formzwang diente aber zugleich auch dem rechtspolitischen Zweck der Rechtssicherheit und damit als Mittel zur Gewährung von Freiheit vor rechtlichen Nachteilen, weil eine beschränkte Autonomie rechtlichen Handelns im Einzelfall auch zu Willkür führen konnte. Dies wurde von den Vertretern des österreichischen Notarenstandes durch vielfältige Initiativen in den 1860er Jahren, insbesondere in Publikationen bewusst gemacht, sodass 1867 die dauerhafte Verankerung des öffentlichen Notariats im österreichischen Justizrecht in die Wege geleitet und auch erfolgreich zum Abschluss gebracht werden konnte. Und zwar in letzter Minute, denn nach den Neuwahlen zum Abgeordnetenhaus waren seit 1872 die politischen Verhältnisse so verändert, dass eine liberale Notariatsreform nicht mehr möglich gewesen wäre.

V. Entfaltung des Notariats bis 1918

Die Notariatsordnung von 1871 brachte teils eine Revision ihrer Vorgängerin von 1855 (in Bezug auf die Notariatskammern), teils eine Restauration jener von 1850 (in Bezug auf den Notariatszwang) und teils eine Annäherung an das französische Notariat (in Bezug auf die Vollstreckbarkeit der Notariatsakte). In der Bilanz der Notariatsreform standen Verbesserungen und daher auch Mängel einander gegenüber.

Zu den Verbesserungen zählten vor allem die größere Relevanz des exekutionsfähigen Notariatsakts (im Vergleich zur mandatsfähigen Notariatsurkunde). Die Aufwertung der Notariatskammern führte zu autonomer Standesvertretungen. Als Mängel waren zu konstatieren: Der enge Notariatszwang und die schwache praktische Relevanz der Exekutionsfähigkeit der Notariatsakte, weil bis zur Zivilproessreform von 1895 ein Verfahrensrecht fehlte, welches der Urkunde als

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Beweismittel Bedeutung zumaß. Unverwirklicht blieb - mangels Reform des Außerstreitrechts - auch das obligatorische Gerichtskommissariat im Nachlassverfahren. In der Handhabung des notariellen Gerichtskommissariats durch die Gerichte stellte sich aber allmählich eine Entspannung ein. Überdies kam es auch nicht zu einer Gleichstellung des Notariats mit der Advokatur. Ungeachtet dieser Schwächen, konnte aber binnen weniger Jahrzehnte eine Notariatsorganisation aufgebaut werde, durch Österreich bis um 1900 "vom Erzgebirge bis zur Adria, vom Böhmerwald bis zur Leitha, vom Riesengebirge bis zum Pruth" mit einem Netz von mehr als 1000 Notarstellen überzogen war.

Die auf Initiative einer Versammlung von Delegierten aller Notariatskammern Cisleithaniens im Jahr 1900 in Gang gesetzte Reform des österreichischen Notariats blieb zwar aus, doch wirkten die Entwürfe, von 1911 und 1918, nach dem Ende der Monarchie fort. Und zwar nicht nur in der Republik Österreich, sondern auch in allen anderen Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns.

Das österreichische Notariat zeitigte aber Ausstrahlungen nicht erst nach 1918, sondern auch schon davor, insbesondere in den Ländern der ungarischen Krone (dazu sogleich im 2. Teil).

2. Teil: Entwicklungen in Ungarn bis 1918

(aus der Perspektive Cisleithaniens)

I. Entwicklung bis 1848

In den ungarischen Ländern hatte das öffentliche Urkundenwesen bis 1848 eine - von Cisleithanien unabhängige - Entwicklung genommen: Hier waren im Mittelalter öffentliche Beurkundungen bestimmten Personen und Einrichtungen vorbehalten, vor allem bestimmten Domkapiteln und Klosterkonventen als sog. glaubwürdige Personen oder Orte. Diese, sogenannten judices regni ordinarii oder loca credibilia, entwickelten sich, parallel zum Kleriker-Notariat, wie es auch in den österreichischen Ländern sich zu dieser Zeit bereits entfaltet hat, in der Folge bis zum 15. Jahrhundert aufgrund königlicher Privilegierung zu öffentlichen Beurkundungsämtern. Dadurch wird auch die Entfaltung des kaiserlichen Notariats abgeschirmt; im türkisch besetzten Teil von Ungarn fielen die meisten dieser Einrichtungen im 16. und 17. Jahrhundert der Zerstörung anheim, während die im unbesetzten Ungarn fortbestehenden loca credibilia auf den geistlichen Bereich beschränkt wurden und das weltliche Beurkundungswesen, das als Gerichts- und Behördennotariat (Städte und Komitate) organisiert war - bis 1848.

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II. Entwicklung unter österreichischer Herrschaft seit 1849

Mit dem Verlust seiner staatlichen Sonderstellung im Verband der Habsburgermonarchie setzte in Ungarn und in seinen mit der Verfassung 1849 selbständig gewordenen Nebenländern Kroatien-Slawonien, der (serbischen) Woiwodina und dem Temeser Banat sowie in Siebenbürgen, eine schrittweise Rechts- und Behördenangleichung an die übrigen habsburgischen Länder ein, welcher die tradierten Einrichtungen des ungarischen Urkundenwesens, die bis dahin bestehenden loca credibila und die judices regni ordinarii, zum Opfer fielen. Die Modernisierung Ungarns und seiner Nebenländer sollte den Verwaltungs- und Justizaufbau, im Bereich der Rechtspflege vor allem die Gerichtsorganisation, den Richterstand und die Staatsanwaltschaft sowie die Advokatur erfassen; als Schlussstein im Neuaufbau der ungarischen Justiz war die Einführung des österreichischen Notariats vorgesehen.

III. Entwicklungen 1861 bis 1867

Die österreichische Notariatsordnung von 1855 wurde sodann 1858 normativ in Geltung gesetzt. Es musste aber - so wie zur selben Zeit auch in Galizien und der Bukowina - Vorsorge dafür getroffen werden, um die Notarstellen unter Dispens von der gesetzlich vorgeschriebenen Praxis und Prüfung rasch besetzen zu können, vor allem mit Advokaten und Richtern aus den westlichen Ländern Österreichs; es war auch - so wie in Galizien und der Bukowina - dort, wo die vorgesehenen Notarstellen nicht besetzt werden konnten, subsidiär das "Gerichts"-Notariat vorgesehen. Die Besetzung der Notarstellen in Ungarn war noch nicht einmal angelaufen, als mit dem Oktoberdiplom von 1860 die frühere verfassungsrechtliche Sonderstellung Ungarns im Verband der Habsburgermonarchie wieder hergestellt wurde.

Eine vom Kaiser ermächtigte Kommission von ungarischen Juristen, die sogenannte Judex-Kurial-Konferenz, erklärte sodann 1861 die frühere ungarische Justiz für wiederhergestellt. Damit war die österreichische Notariatsordnung von 1855 aufgehoben; an ihre Stelle trat in Ungarn wieder das vor 1848 bestandene unübersichtliche Geflecht von öffentlichen Beurkundungsämtern, unter denen die Gerichte die Hauptlast der Beurkundungen zu tragen hatten. Die früheren loca credibilia wurden aber auf ihre Archivfunktion beschränkt.

Die Beschlüsse der Judex-Kurial-Konferenz erstreckten sich nur auf das Königreich Ungarn, und nicht auch auf dessen Nebenländer Kroatien-Slawonien, die

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Woiwodina und das Banat sowie Siebenbürgen; dort galt daher jeweils die österreichische Notariatsordnung von 1855 fort.

Mit dem Ausgleich von 1867 war dann nicht nur die staatsrechtliche Stellung des Königreichs Ungarn, sondern auch die verfassungsrechtliche Stellung seiner Nebenländer neugestaltet worden, so dass eine Änderung auch in deren Notariatsorganisation zu erwarten war.

IV. Entstehung des ungarischen Notariatsgesetzes 1874

Die im Königreich Ungarn noch 1867 einsetzenden Bestrebungen zur Einrichtung eines Notariats nach französischem Muster führten schließlich 1874 zum Erlass eines Notariatsgesetzes für den ungarischen Gesamtstaat. Von seiner Geltung blieb aber Kroatien-Slawonien ausgenommen: Aufgrund eines Sonder-Ausgleichs konnte es 1868 eine verfassungsrechtliche Sonderstellung im ungarischen Staatsverband behaupten, sodass seine Justizorganisation von der Ungarns unabhängig blieb, hier stand die österreichische Notariatsordnung von 1855 daher auch weiter in Geltung.

Mit dem Notariatsgesetz von 1874 hatte sich Ungarn zwar formell, materiell aber nur unwesentlich vom österreichischen Notariat gelöst: Sie ging aber mit Erweiterung der Exekutionsfähigkeit der Notariatsurkunde über ihr österreichisches Pendant weit hinaus. Später erfolgte noch in den 1880er Jahren ein bedeutender Ausbau der Funktionen der Notare als Gerichtskommissäre im Nachlassverfahren sowie eine Aufwertung Standesautonomie durch die Einbindung von "Notarrichtern" aus dem Notarstand in die bei den staatlichen Gerichtshöfen eingerichteten Disziplinarsenate - und zwar bis 1918, und darüber hinaus.

V. Entfaltung des Notariats bis 1918

Das 1874 für Ungarn erlassene Notariatsgesetz beendete die seit 1861 durch die Restauration des vormärzlichen Rechtszustandes bestehende chaotische Lage des Beurkundungswesens. Es lehnte sich stark an österreichische Vorbilder, vor allem an die beiden Entwürfe zur Notariatsordnung von 1871, an: Sie war daher - jedenfalls von den österreichischen Notaren - als bloß "umgearbeitete Auflage der österreichischen Notariatsordnung" eingeschätzt worden. Und diese Sicht ist durchaus nicht unberechtigt, folgten doch beide Notariatsregulierungen dem

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Modell des französischen Notariats; jedoch ging das ungarische Notariatsgesetz in Erweiterung der Exekutionsfähigkeit der Notariatsurkunde - wie gesagt - über ihr österreichisches Vorbild noch hinaus.

Unter den beiden Notariatsorganisationen bestanden weiterhin (gegenseitige) Beziehungen, sichtbar etwa in Cisleithanien in einer regen Berichterstattung der österreichischen Notariats-Zeitung über die Entstehung des ungarischen Notariatsgesetzes von 1874. Die Entwicklung des Notarenstandes in Ungarn wurde aber auch in den Folgejahren noch wahrgenommen - mit abnehmender Inttensität: Ab 1877 erschienen regelmäßig "Monatliche Berichte" und in den 1880er-Jahren dann "Quartalsberichte" über das ungarische Notariat und später noch ein "Jahresbericht" der gesamtungarischen Notariatskammer in Budapest; erst in den 1890er-Jahren verflachte das Interesse des österreichischen Notariats.

Einen Aufschwung erfuhr die Wahrnehmung des ungarischen Notariats erst wieder mit dem Erlass der neuen ungarischen Zivilprozessordnung von 1911, was in der Folge (1912) zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Notariatsakten als Exekutionstitel, das im Jahr 1914 zustande kam.

3. Teil: Österreichisches und ungarisches Notariatsrecht in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns 1918-1945

Die Ende 1918 - durch den Ausgang des Ersten Weltkrieges gegebenen Veränderungen der politischen Landkarte Mitteleuropas - hatten in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns nicht auch zur Aufhebung des jeweiligen Rechts, und daher auch der österreichischen Notariatordnungen 1855 und 1871 sowie des ungarischen Notariatsgesetzes 1874 geführt; österreichisches und das ungarische Notariatsrecht galt im Ausland in den ehemaligen österreichischen Rechtsgebieten, fort.

I. Italien, Polen, Jugoslawien, Tschechoslowakei, Rumänien

In Südtirol galt - unter vorübergehender Einführung auch des Notariatszwangsgesetzes - im Gerichtsbezirk Bozen die österreichische Notariatsordnung von 1871 bis 1929 fort und wurde dann durch die italienische Notariatsordnung von 1913 ersetzt.

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In Teilen von Polen wurde die österreichische Notariatsordnung von 1871 neben deutschem und russischem Notariatsrecht im ehemaligen Galizien übernommen und erst 1933 durch das ein neues Notariatsgesetz aufgehoben.

In Jugoslawien galt in Kroatien weiterhin die österreichisch Notariatsordnung von 1855, in Teilen von Slowenien sowie in Dalmatien jene von 1871 - und zwar neben dem ungarischen Notariatsgesetz von 1874 in der Woiwodina. Auch hier1930 waren die Bestrebungen zur Rechtsvereinheitlichung mit dem Erlass eines neuen Notariatsgesetzes erfolgreich. Die früheren österreichischen und ungarischen Notare waren allerdings schon 1919 ihres Amtes enthoben worden.

In der Tschechoslowakei bestand nach 1918 der österreichisch-ungarische Rechtsdualismus auf Basis der österreichischen Notariatsordnung von 1871 in den böhmischen Ländern und dem ungarischen Notariatsgesetz von 1874 in der Slowakei sogar bis 1945 fort. Ein 1934 fertiggestellter Entwurf zu einem neuen Notariatsgesetz blieb - nach Scheitern der Privatrechtsvereinheitlichung - bis 1938 erfolglos; es gelang lediglich, eine gemeinsame Dachorganisation (ständige Delegation) für die ehemals österreichischen und ehemals ungarischen Notare in Prag zu schaffen. Für Rumänien galt zwar das österreichische und das ungarische Notariatsrecht in der Bukowina und in Siebenbürgen neben der russischen Notariatsordnung von 1866 und alt-rumänischen Vorschriften zwar fort, doch wurden ehemals österreichische und ungarische Notare spätestens bis 1938 des Amtes enthoben.

II. Österreich

A) Burgenland

Durch den Anschluss des ungarischen Burgenlandes an die Republik Österreich im Jahre 1920 kam es ab 1923 auch zu einer kleinräumigen Expansion des österreichischen Notarrechtsrechts; und vice versa zu einer entsprechenden Restriktion des ungarischen. Das ungarische Notariatsgesetz wurde zwar im Burgenland aufgehoben, die früheren ungarischen Notare wurden aber - unter der Voraussetzung des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft und politischer Zuverlässigkeit in ihrem Amt bestätigt.

Die im Burgenland zur Zeit seiner Abtretung zunächst in Wirksamkeit verbliebenen Gesetze waren in ungarischem Wortlaut als authentisch anzuwenden, sofern es davon keine amtlichen Übersetzungen in Deutsch gab - wie im Fall des Notariatsgesetzes. Dies stellte in der Praxis aber insofern kein Problem dar, als sämtliche im Gebiet des Burgenlandes unter ungarischer Herrschaft

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eingerichteten Notarstellen ausschließlich von Amtsträgern "national-magyarischer Richtung" versehen wurden.

Unter der ungarischen Regierung waren im Gebiet des späteren Burgenlandes vier Notarstellen geschaffen worden, für welche folgende Notare bestellt wurden: für Neusiedl am See (Nezsider, Notariatskammer Györ-Raab) 1914 Dr. Géza Szentiványi; für Eisenstadt (Kismarton, Notariatskammer Sopron-Ödenburg) 1910 Dr. Sándor Brada für Oberwart (Felsőőr, Notariatskammer Szombathelyi-Steinamanger) 1899 István Hrabovszky; und für Güssing (Németújvár, Notariatskammer Szombathelyi) 1921 Alexius Kubinyi von Nagy-és Felsöolasz.

Notar Kubinyi war in den Wirren der Besetzung des Burgenlandes vorerst nach Budapest gegangen, wo er eine Villa besaß und wo sich auch seine Familie aufhielt. Nach dem Übergang des Burgenlandes an Österreich - Ende November 1921 - ersuchte er beim Justizministerium um "Wiederaufnahme" seiner Tätigkeit in Güssing, die er jedoch bis dahin gar nicht angetreten hatte - nach allfälliger Ableistung eines "bundesstaatlichen Gelöbnisses", was im Hinblick auf die Verordnung vom 10. Jänner 1922 aber letztendlich hinfällig geworden war.

Der in Eisenstadt amtierte Notar Brada war der deutschen Sprache durchaus mächtig, er hatte sich nie politisch betätigt - seine Belassung im Amt wurde daher unbedingt befürwortet. Der in Neusiedl amtierende Notar Szentiványi galt dagegen als erklärter "Magyarone" (ungarischer Nationalist). Das zuständige Bezirksverwaltungsamt wünschte seine Enthebung; falls er aber durch Erwerb der Bundesbürgerschaft im Amt zu belassen wäre, sollte "aus nationalen Gründen" die Schaffung einer zweiten Notarstelle erfolgen und diese mit einem deutschen Notar besetzt werden.

Der für Güssing ernannte Notar Kubinyi war nach seinem vorläufigen Aufenthalt in Budapest an seiner Amtsstelle noch gar nicht angekommen, als angesichts der Größe des Bezirksgerichtssprengels schon die Schaffung einer zweiten Notarstelle als notwendig erachtet wurde.

Der in Oberwart amtierende Notar Hrabovsky wurde als betagt und gebrechlich beschrieben; deswegen, aber auch angesichts der Größe des Bezirksgerichtssprengels, wurde auch die Errichtung einer zweiten Notarstelle für geboten erachtet.

Von den vier ehemals ungarischen Notaren im Burgenland hatte nur einer, Notar Szentivanyi (Neusiedl) 1923 sein Amt zurückgelegt, zwei waren in den 1930er-Jahren im Amt verstorben: Hrabovszky (Oberwart) Anfang 1932, Kubinyi (Güssing) Ende 1934.

Gegen Notar Brada (Eisenstadt) wurden 1925 auf Anzeige der Burgenländischen Landesregierung disziplinarrechtliche Vorerhebungen wegen einer vermeintlichen Loyalitätserklärung für die frühere Kaiserin Zita und deren Kinder auf einer Wallfahrt eingeleitet, weil dort der frühere Erzherzog Otto "als ungarischer König

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begrüsst worden ist". Das Bundeskanzleramt meinte in seiner Stellungnahme, dass "die Beteiligung an einer ungarischen Wallfahrt ... wohl vom disziplinären Standpunkt nicht verfolgt werden" könne, und wollte die Sache auf sich beruhen lassen. Die Notariatskammer hielt aber zumindest einen schriftlichen Verweis für erforderlich, ohne jedoch weitere disziplinäre Maßnahmen zu beschließen. Gegen den darin von der Notariatskammer gegen Notar Brada außerdem gemachten Vorhalt, dass er zu Unrecht das Adelsprädikat "von" führte, bemerkte das Bundeskanzleramt, dass auch dagegen nichts einzuwenden sei, weil das Adelsaufhebungsgesetz auf das Burgenland nicht ausgedehnt worden sei und Brada den Bestand einer ungarischen Adelsfamilie namens Brada auch glaubhaft machen konnte. Brada war in der Ständestaatszeit von 1936-1938 sogar Mitglied der Notariatskammer in Wien. Sein anschließendes Bemühen, in der NS-Zeit die Parteimitgliedschaft zu erlangen, blieb ihm versagt; er wurde "aus politischen Gründen" abgelehnt. Nach 1945 war er dennoch belastet worden, wurde aber 1947 von Verzeichnungspflicht als Parteianwärter wieder ausgenommen. Er blieb dann trotz Affinität zur NSDAP unbehelligt, bis er 1967 verstarb; er war nach Erreichung der Altersgrenze (75) wurde er 1951 in den Ruhestand versetzt worden.

B) Republik Österreich

Die schon vor 1918 geplante Reform des österreichischen Notariats (auf Grundlage von Vorlagen der Regierung von 1911 und 1918) blieb zwar aus, doch wirkten die Entwürfe nach dem Ende der Monarchie auch in der Republik Österreich fort (wie in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns: dazu oben im 3. Teil).

In Ansehung der Notariatsreform muss aber in der "Ersten" Republik Österreich bis zum Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich als einer "janusköpfigen" Zeit gesprochen werden. Auf der einen Seite konnten die Initiativen zu einer Gesamtreform des österreichischen Notarrechtes, wie sie vom Delegiertentag 1900 ihren Ausgang genommen und mit den Regierungsvorlagen für eine neue Notariatsordnung 1911 und 1918 ihren legislativen Höhepunkt erreicht hatten, auch nach 1918 nicht zum Erfolg geführt werden. In der Republik Österreich wurde zwar mit Teilnovellen zur Notariatsordnung in den Jahren 1919, 1921 und 1929 einem Teil der Forderungen der Notare entsprochen, aber nur soweit es die Standesautonomie und -organisation bzw. die notarielle Geschäftsführung betraf.

Zu einer Erweiterung des notariellen Wirkungskreises, durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches des vollstreckbaren Notariatsaktes war es mit den Novellen jedoch nicht gekommen.

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Ebenso wenig konnten verbindliche Richtlinien für die Gerichte für die zwingende Verwendung der Notare als Gerichtskommissaräre durchgesetzt werden. Der ohnehin eingeschränkte Wirkungskreis der notariellen Amtsausübung war zudem in hohem Maße den gesetzwidrigen Eingriffen durch Winkelschreiberei ausgesetzt. Der Niedergang der Volkswirtschaft erzwang auch mehrere Herabstufungen des Notariatstarifs.

Es konnten die österreichischen Notare hinsichtlich ihrer Stellung als freier Berufsstand nach 1918 jedoch einige Erfolge erringen. So gelang es mit den Notariatsordnungs-Novellen 1919 und 1921 auch die Einsetzung von Notarrichtern im Rahmen der Disziplinargerichtsbarkeit und die Eingliederung der Kandidaten in die Standesvertretungen zu erreichen sowie die gesetzliche Einführung eines ständigen Delegiertentages als Dachverband umzusetzen. Mit der Novelle 1929 wurde zudem auch der Status der Kandidaten als Standesnachwuchs der Notare angehoben. Den größten Erfolg für das Notariat stellte aber das durch Standesangehörige selbst entworfene Notarversicherungsgesetz 1926 dar, womit eine eigene Versicherung zur umfassenden sozialen Sicherung des Notarstandes geschaffen werden konnte.

1934 erfolgte gegen den Willen der Notare die Einführung einer Altersgrenze von 75 Jahren, um dem Standesnachwuchs bessere Berufsperspektiven zu eröffnen. In der Zeit des Ständestaates kam es ab 1934 aber auch zu Einschränkungen der Standesautonomie. Weitergehende Pläne zur Eingliederung der Notare in die berufsständische Ordnung des Staates wurden durch die politischen Folgen des Anschlusses von 1938 obsolet.

Nach der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich mit dem Anschluss von 1938 verlor das österreichische Notariat im Land Österreich vorübergehend seine Selbständigkeit, nachdem 1939 im Land Österreich die deutsche Reichsnotarordnung von 1937 in Geltung gesetzt wurde. Dadurch ergab sich die merkwürdige Situation, dass österreichisches Notariatsrecht nur mehr im Ausland galt, nämlich in der - seit 1938/39 - ebenfalls vom Deutschen Reich besetzten sogenannten Rest-Tschechei.

III. Ungarn (aus der Perspektive Österreichs)

Die Wahrnehmung des ungarischen Notariats ging im Österreich in der Zwischenkriegszeit auf ein Minimum zurück. So findet sich bis 1938 dazu nur ein einziger Beitrag der Notariats-Zeitung: 1928 berichtete sie in einer kleinen Notiz über die Jahresversammlung des ungarischen Notarenvereins. Der Verfasser

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war der - schon erwähnte - ehemals ungarische Notar Kubinyi aus dem burgenländischen Güssing.

4. Teil: Entwicklungen seit 1945

I. Wiederaufleben des österreichischen Notariats

Das Jahr 1945 brachte mit der Selbständigkeit der Republik Österreich auch die Wiedererrichtung des österreichischen Notariates. Es traten die Notariatsordnung 1871 als "Notariatsordnung 1945" und die "damit zusammenhängende[n] Vorschriften" in der Fassung vom 12. März 1938 wieder in Kraft. Zum Teil wurde auch reichsdeutsches Notariatsrecht übernommen. Allerdings wurden Notare und Kandidaten, welche im Sinne des Verbotsgesetzes als nationalsozialistisch belastet galten, aus dem Notariat ausgeschlossen. Das Wirken der Notare unterstand zunächst völlig der Aufsicht der alliierten Kontrolle.

Erst 1947 erfolgte die Wiederaufrichtung der Notarversicherungsanstalt. Die ersten freien Wahlen der Standesorganisation Notariatskammern, des Delegiertentages und des Vorstandes der Versicherungsanstalt im Jahre 1948 stellten die Standesautonomie wieder her, womit die Wiedererrichtung des österreichischen Notariates abgeschlossen war.

Von dieser Gesetzesgrundlage ausgehend, kam es in den Folgejahrzehnten im Bereich des Berufs- und Standesrechtes der Notare zwar zu zahlreichen Novellen, eine Gesamtreform des Notarrechtes im Sinne kam jedoch auch nach 1945 nicht zustande. Einen besonderen Erfolg für die Notare stellte lediglich das sogenannte Gerichtskommissariatsgesetz 1970 dar, welches mit der Einführung des obligatorischen Gerichtskommissariats in Verlassenschaftssachen in den ländlichen Gerichtsbezirken die längst uberfällige gesetzliche Angleichung der Wirkungskreise der Notare in und außerhalb der Gerichtshoforte bewirkte.

II. Entstehung von Staatsnotariaten in ehemaligen Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns nach 1945

Während also in der "Zweiten" Republik Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge der Überleitung der früheren Rechtsordnung und Behördenorganisation

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bis 1948 auch die frühere österreichische Notariatsordnung wiederhergestellt werden konnte, kam es in den Staaten Ost- und Südostmitteleuropas im Zuge der Etablierung kommunistischer Regime just nach 1948 zu einem Abbau des freiberuflichen Notariats und zum Aufbau von Staatsnotariaten nach sowjetischem Vorbild. In Ungarn wurden die früheren königlichen Notare zunächst als Staatsbeamte übernommen. In der Folge aber das Staatsnotariat in Ungarn 1952 mit einem speziellen Gesetz, welches das Gesetz von 1874 gesetzte.

III. Restauration des früheren Notariats in den ehemaligen Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns seit 1989

Die Beziehungen des österreichischen Notariats zu den Staatsnotariaten in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns waren auf einen Nullpunkt gesunken. Erste Kontakte österreichischer Notare zu einzelnen Staatsnotaren, insbesondere aus Ungarn, bahnten sich erst in den 1980er-Jahren an. Bald nach der demokratisch-rechtsstaatlichen Wende in Mittel- und Osteuropa bildete sodann ein vom österreichischen Notariat 1989 in Keszthelyi veranstalteter Notarenkongress den Auftakt zur Restauration der Notariatsorganisationen in den Reformstaaten Ostmitteleuropas.

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und damit auch der kommunistischen Regime in Ost- und Südostmitteleuropa setzte seit 1989 in den neuen Reformstaaten sofort ein starker Trend zur Re-Privatisierung des Notariats ein, und zwar mit Unterstützung westlicher Notariatseinrichtungen. Hierbei hat das Österreichischen Notariat maßgebliche Entwicklungshilfe vor allem dazu geleistet, dass in Ungarn 1991 ein freies, dem "lateinischen" Notariats verbundenes Notariat wieder hergestellt werden konnte.

Literatur

Christian Neschwara, Österreichisches und ungarisches Notariatsrecht - Genese und Geltung im Burgenland, in: K. Staudigl-Ciechowicz / M. Löhning (Hrsg), Das Burgenland als rechtlicher Zwischenraum (Drucklegung vorbereitet);

derselbe, Der Weg zur Notariatsordnung, wie wir sie kennen, in: Nota bene 2021-10, 10f;

- 19/20 -

derselbe, Geschichte des österreichischen Notariats II (1850-1918), Teil 1 (1850-1871): Die Formierung eines modernen Notariats - ein Kampf zwischen Form und Freiheit, Wien 2017;

derselbe, Notar, Notariat, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte III, 2. Aufl. (2016), 1968-1975;

derselbe, Österreichs Notariatsrecht in Mittel- und Osteuropa. Geltung und Ausstrahlung des öster-reichischen Notariatsrechts (= Schriftenreihe des österreichischen Notariats 13), Wien 2000;

derselbe, Österreich(-Ungarn): Geschichte und Historiographie des Notariats, in: M. Schmoeckel / W. Schubert (Hrsg), Handbuch zur Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte), Tübingen 2009, 241-277;

derselbe, Restauration als Reform: Das lateinische Notariat im östlichen Europa. Der Beitrag des österreichischen Notariats zu seiner Einführung, in: Österr. Notariatskammer (Hrsg), Freiheit, Sicherheit, Recht. Notariat und Gesellschaft. Festschrift Georg Weißmann, Wien 2003, 607-655; derselbe, Österreichs Notariatsordnungen 1850-1855-1871: Grundlagen des mitteleuropäischen Notariats [in ungarischer Übersetzung], in: Közjegyzök Közlönye [Ungarische Notariatszeitung] 1/1999, 3-9;

derselbe, Geschichte des österreichischen Notariats Band I: Vom Spätmittelalter bis zum Erlaß der Notariatsordnung 1850, Wien 1996. ■

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Emeritus Universitätsprofessor, Universität Wien.

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