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Arató Balázs[1]: Vorwort zu den Beiträgen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach der Brüssel Ia-VO (GI, 2024/3-4., 143-146. o.)

https://doi.org/10.55194/GI.2024.3-4.8

Zwischen dem 4. und dem 7. Dezember 2023 wurde eine deutschsprachige internationale Konferenz zum Thema "Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach der Brüssel Ia-VO - aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung" an der Juristischen Fakultät der Károli Gáspár Universität der Reformierten Kirche in Budapest veranstaltet. Der Gegenstand der Konferenz schöpft seine Zeitgemäßheit daraus, dass die sich ständig steigernde Internationalisierung grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte in immer größerem Maße nach sich zieht, bzw. - in Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Rechtssubjekten - eine grenzübergreifende Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen und anderen Beschlüssen in wachsender Zahl erforderlich wird. Der europäische Gesetzgeber beabsichtigte dieser Tendenz u.a. durch die Brüssel Ia-VO Rechnung zu tragen. Seit ihrer Verabschiedung wurde die Verordnung als in den Mitgliedstaaten unmittelbare Rechtswirkung entfaltende Norm mehrmals abgeändert und überarbeitet, aufgrund praktischer Erfahrungen immer wieder vervollkommnet.

Die Vortragenden der Konferenz, angesehene Professorinnen und Professoren aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union, teilten dem Publikum ihre jeweiligen Erfahrungen und Forschungsergebnisse hinsichtlich der Durchsetzung der letztlich neugefassten Brüssel Ia-VO mit, und wiesen - aufgrund der aktuellen mitgliedstaatlichen Rechtsprechung - auf hauptsächlich verfahrensrechtliche Fragen hin, die in den einzelnen Ländern durch die Rechtsanwender zurzeit unterschiedlich behandelt werden und deshalb manchmal eine Quelle von zu behebenden Ungewissheiten sind.

Die ausführliche Darstellung der europäischen Perspektive konnten die Teilnehmenden dem Vortrag von Herrn Univ.-Prof. Matthias Neumayr (Johannes Kepler Universität Linz) verdanken. Der berühmte österreichische Rechtswissenschaftler wies u.a. darauf hin, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, mit denen ausländische Entscheidungen für voll-

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streckbar erklärt werden, nach bisher ganz herrschender Ansicht nicht der Anerkennung und Vollstreckung nach der Brüssel la-VO 2012 ("exequatur sur exequatur ne vaut") unterlägen. Damit werde unter anderem verhindert, dass drittstaatliche Entscheidungen unter Umgehung nationaler Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen unionsweit zirkulieren können. In zwei Urteilen habe der EuGH diese Ansicht jüngst stark relativiert und ein englisches confirmation judgment sowie eine englische Merger-Entscheidung als Entscheidungen qualifiziert, die grundsätzlich nach Art 39 Brüssel la-VO in anderen Mitgliedstaaten zu vollstrecken sind. Professor Neumayr stellt schlussendlich fest, dass die beiden vom EuGH entschiedenen Fälle zweifellos durch Spezifika des common law geprägt gewesen seien, deshalb habe die Thematik durch den Brexit etwas an Relevanz verloren. Ganz allgemein stelle sich aber nun die Frage, ob auch "echte" auf drittstaatliche Urteile bezogene Exequaturentscheidungen unter den weiten Entscheidungsbegriff des EuGH fallen, sofern das vorangegangene Verfahren kontradiktorisch ausgestaltet ist. In ihrem anschließenden Vortrag betonte Frau JUDr. Eva Dobrovolná PhD., LL.M. von der Masaryk University Brno, dass das tschechische Oberste Gericht (tschOG) sich in den letzten Jahren zwar nicht selten mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel la-VO) befasst habe, die meisten Entscheidungen jedoch nicht die Anerkennung und Vollstreckung, sondern andere Bereiche wie Zuständigkeitsfragen oder die Auslegung des Begriffes der "Zivil- und Handelssache" zum Gegenstand gehabt hätten. Trotzdem finde man - wenn auch in geringerem Ausmaß - aktuelle Rechtsprechung zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der Brüssel la-VO. Der Vortrag führte diese Rechtsprechung vor Augen, analysierte die relevanten Gerichtsentscheidungen und trug damit zur rechtsvergleichenden Diskussion bei. Univ.-Prof. Thomas Garber von der Johannes Kepler Universität Linz befasste sich in seinem Vortrag mit der österreichischen Perspektive, und gab einen Überblick über neueste Entscheidungen des OGH. Zusammenfassend hob er u.a. hervor, dass Kostenentscheidungen, die in einem vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommenen Verfahren ergangen sind, nicht nach den Bestimmungen des Lugano Übereinkommen bzw. der Brüssel la-VO anzuerkennen und zu vollstrecken seien, oder dass der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel la-VO eröffnet sei, wenn der Ursprungsstaat eine Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel la-VO ausgestellt hat und die Parteien von der Anwendbarkeit der Brüssel la-VO ausgehen. Auch darauf wies er hin, dass - laut OGH - Entscheidungen aus Großbritannien,

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die in einem nach dem Ablauf des 31. 12. 2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, nicht nach der Brüssel la-VO anzuerkennen und zu vollstrecken seien; maßgeblich sei vielmehr das HGÜ, bi- und multilaterale Übereinkommen und innerstaatliches Recht. Die deutsche Perspektive wurde von Frau Prof. Dr. Katharina Lugani (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) dargestellt. Der Vortrag befasste sich mit fünf ausgewählten Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckung aus der ausufernden deutschen Judikatur zur Brüssel la-VO im Zeitraum 2022-2023. Zwei davon betrafen das Verhältnis von Brüssel la-VO und EuVTVO, eine dritte die Abgrenzung von Entscheidung und Zwangsvollstreckungsmaßnahme sowie die Folgen der Versäumung der Arrestvollziehungsfrist eine vierte die Bedeutung des Formblatts nach Anhang I, und die fünfte das Verhältnis des unionalen Vollstreckungsschutzes nach Art. 44 Brüssel la-VO zum nationalen Vollstreckungsschutz. Als zusammenfassende Feststellung lässt sich aus dem Vortrag Folgendes hervorheben. Die Entscheidungen seien sowohl im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragestellungen als auch im Hinblick auf die gegebenen Antworten gemäßigt. Bis auf eine einzige Entscheidung habe sich der Bundesgerichtshof auch stets ganz auf einer Linie mit den Vorinstanzen befunden. Beklagenswert sei allein, dass sie, wie so oft, im nationalen Diskurs verharren und ihnen Bezüge zu den Dialogen in den anderen Mitgliedstaaten fehlten. Die angesehen Professorin aus Düsseldorf befürwortete die Einbeziehung der Prinzipien anderer Prozessordnungen und andersgearteter Methodik, um die Argumentationslinien reichhaltiger und vielfaltiger zu gestalten, und hob hervor, dass das Symposium dazu bedeutend beigetragen habe.

Balázs Arató schloss die Reihe der Vorträge mit seiner Darstellung der jetzigen Rechtslage in Ungarn. Er veranschaulichte, in welchem Verfahren die ausländischen Gerichtsentscheidungen anerkannt und vollstreckt werden, aus welchen Gesetzen sich der rechtliche Rahmen zusammensetzt und wie der ungarische OGH (die Kuria) die Frage der öffentlichen Ordnung als Anerkennungs- und Vollstreckungshindernis auffasst. Am Ende widmete er sich auch der neuesten Rechtsentwicklung, in dem er den Rechtseinheitlichkeitsbeschluss Nr. 6/2022 der Kuria aus dem Blickwinkel des Themas der Tagung kurz berührte.

Nach jedem Vortrag erfolgte eine kurze Diskussion, wo die Teilnehmenden und auch die Zuhörer die Möglichkeit erhielten, ihre Fragen zu stellen und ihre Anmerkungen zu formulieren. Auch diese Gespräche trugen dazu bei, dass aus der Konferenz wichtige Lehren hinsichtlich der jetzigen Rechtslage und der möglichen Richtungen ihrer Verbesserung gezogen werden konnten.

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Der im Rahmen des Symposiums durchgeführte Erfahrungsaustausch und die daraus gezogenen wissenschaftlichen Folgerungen werden der weiteren und erwünschten Vereinheitlichung der Rechtspraxis vermutlich und hoffentlich bedeutenden Vorschub leisten, zumal die Ergebnisse des Symposiums - auch in Gestalt von wohlwollenden Besserungsvorschlägen - veröffentlicht werden. Diesbezüglich möchte ich, als Veranstalter der Konferenz, in erster Linie unserer wissenschaftlichen Zeitschrift Glossa Juridica und deren Redaktion, insbesondere dem Herrn Chefredakteur Prof. Dr. Ádám Rixer herzlichen Dank dafür zollen, dass die Vortragenden die Möglichkeit erhalten haben, ihre aufgrund der Konferenzvorträge verfassten Beiträge hier, in dieser angesehenen wissenschaftlichen Zeitschrift zu publizieren. ■

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist habilitierter Dozent (Károli Gáspár Universität der Reformierten Kirche in Ungarn, Staats- und Rechtswissenschaftliche Fakultät).

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