https://doi.org/10.55194/GI.2024.3-4.11
Im vorliegenden Beitrag werden die aktuellen Entscheidungen des österreichischen OGH zur Anerkennung und Vollstreckung nach der Brüssel Ia-VO und zum LGVÜ dargestellt und analysiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann der Anwendungsbereich der Bestimmungen der Verordnungen über die Anerkennung und Vollstreckung eröffnet ist, die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sowie die in der Rechtspraxis bedeutsame Frage des Verhältnisses zwischen der Zwangsgeldvollstreckung nach Art 55 Brüssel Ia-VO und der Vollstreckung des Ausgangstitels.
Schlüsselwörter: Anerkennung ausländischer Entscheidungen, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Brüssel Ia-VO, neueste Rechtsprechung, Zwangsgeld
This article presents and analyses the current decisions of the Austrian Supreme Court on recognition and enforcement under the Brussels Ia Regulation and the LGVÜ. The focus is on the question of when the scope of application of the
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provisions of the regulations on recognition and enforcement is opened, the determination of international jurisdiction for the execution of enforcement proceedings and the question of the relationship between the enforcement of a penalty payment pursuant to Art 55 Brussels la Regulation and the enforcement of the original judgment, which is important in legal practice.
Keywords: recognition of foreign judgments, enforcement of foreign judgments, Brussels la Regulation, recent case law, penalty payment
Die Entscheidungen des OGH, die seit dem Jahr 2022 zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der Brüssel la-VO ergangen sind, betreffen insbesondere
• den sachlichen, zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Brüssel la-VO über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (siehe dazu unter Punkt 2 bis Punkt 4),
• den Begriff der Entscheidung iSd Art. 2 lit. a Brüssel la-VO (siehe dazu den Beitrag von Neumayr in diesem Band),
• die internationale Zuständigkeit für die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens (siehe dazu unter Punkt 5) sowie
• das Verhältnis zwischen der Zwangsgeldvollstreckung nach Art 55 Brüssel la-VO und der Vollstreckung des Ausgangstitels (siehe dazu unter Punkt 5).
Die Entscheidung des OGH vom 26. 4. 2022, 2 Ob 47/22h betraf den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommen. Der OGH hatte die Frage zu beurteilen, ob Kostenentscheidungen, die in einem vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommenen Verfahren - im konkreten Fall betraf es das nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Lugano Übereinkommen ausgenommene 'Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts' - ergangen sind, nach den Bestimmungen des Lugano Übereinkommen anzuerkennen und zu vollstrecken sind.
Wenngleich die Entscheidung zum Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommen erging, ist sie auch für die Auslegung der Brüssel la-VO maßgeblich, weil insofern die Grundstruktur und der lnhalt der Bestimmungen ident
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sind;[2] der OGH bezog sich in seiner Begründung auch auf die entsprechende Regelung in der Brüssel Ia-VO (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f Brüssel Ia-VO "Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen").
Der OGH verneinte - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - die Anwendbarkeit des Übereinkommens. Es sei - so der OGH "[...] schlechthin nicht nachvollziehbar, wenn zwar die Entscheidung über das Erbrecht und die Einantwortung nicht in den Anwendungsbereich des Lugano Übereinkommen fielen, wohl aber die Kostenentscheidung im Verfahren über das Erbrecht oder ein Zahlungstitel über Kosten eines Verlassenschaftskurators". Aus diesem Grund könne keine Bescheinigung nach Art. 54 i.V.m. Anhang V zum Lugano Übereinkommen (vgl. Art. 53 i.V.m. Anhang I zur Brüssel Ia-VO) ausgestellt werden.
Der Auffassung des OGH ist zuzustimmen: Die Bestimmung des Anwendungsbereichs nach Art. 1 Lugano Übereinkommen bzw. nach Art. 1 Brüssel Ia-VO bezweckt auch, die Anerkennung und Vollstreckung von Kostenentscheidungen auszuschließen, die in Verfahren über nicht erfasste Materien ergangen sind, und zwar selbst dann, wenn die Kostenentscheidung isoliert, betrachtet als "Zivil- und Handelssache" zu qualifizieren ist.
Kostenentscheidungen teilen im Ergebnis stets die Qualifikation des Hauptanspruchs.[3] Die Akzessorietät ist durch den Charakter des Instituts bedingt. Sofern der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung für die Entscheidung betreffend des Hauptanspruchs nicht eröffnet ist, gilt dies demnach auch für die Kostenentscheidung.[4]
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Fallen die in der Entscheidung geltend gemachten Ansprüche nur teilweise in den Anwendungsbereich der Brüssel la-VO, soll nach überwiegender Ansicht[5] im Interesse der Erleichterung des Rechtsverkehrs die gesamte Kostenentscheidung vom Anwendungsbereich des Übereinkommens bzw. der Verordnung erfasst sein; die Auffassung lässt sich dogmatisch allerdings nicht begründen, wenngleich sie eine leichtere Handbarkeit in der Praxis gewährleistet.[6]
In der Entscheidung vom 19. 5. 2022, 3 Ob 69/22a führt der OGH an, dass sich im konkreten Fall, der die Anerkennung einer Entscheidung aus Luxemburg betraf, weder aus dem das Verfahren in Österreich einleitenden Antrag noch aus dem Urteil des luxemburgischen Gerichts mit Sicherheit entnehmen lässt, ob der das luxemburgische Verfahren einleitende Antrag vor oder nach dem 10. 1. 2015 - dem Stichtag für die Anwendbarkeit der Brüssel la-VO - eingebracht wurde. Da die Antragstellerin von der Anwendbarkeit der Brüssel la-VO ausgeht, dazu eine nach deren Art. 53 Brüssel la-VO ausgestellte Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts vorlegte und auch die Antragsgegnerin kein gegenteiliges Vorbringen erstattete, ist der OGH - wie die Vorinstanzen - von der Anwendbarkeit der Brüssel la-VO ausgegangen.
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Die Entscheidung zeigt eine Schwachstelle der Bescheinigung nach Anhang
1 auf: Unter Punkt 4 ist (1) das Datum der Entscheidung, (2) das Datum, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten zugestellt wurde, sofern die Entscheidung ergangen ist, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat, (3) das Datum, zu dem die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen und (4) das Datum der Zustellung der Entscheidung an den Beklagten, sofern die Zustellung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist und dem Gericht bekannt ist, anzugeben. Das Datum, zu dem das Verfahren eingeleitet worden ist, ist in der Bescheinigung nicht anzugeben, obwohl es für die Frage der Anwendung der Brüssel Ia-VO von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 66 Brüssel Ia-VO).
Der OGH hatte sich in den Entscheidungen vom 8. 4. 2022, 7 Nc 7/22x und vom 19. 4. 2022, 2 Nc 11/22y mit der Frage zu befassen, ob Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich nach Kapitel III der Brüssel Ia-VO anerkannt und vollstreckt werden können. Er sprach zu Recht aus, dass nach Art. 67 Abs.
2 lit. a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[7] Entscheidungen aus Großbritannien, die in einem nach dem Ablauf des 31. 12. 2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, nicht mehr nach der Brüssel Ia-VO anerkannt und vollstreckt werden können.[8]
Strittig ist, ob es nach Ablauf der Übergangsfrist zum Wiederaufleben anderer Rechtsgrundlagen, wie etwa des EuGVÜ kommen könnte.[9] Die Frage wird zum Teil mit der Begründung, dass das EuGVÜ als völkerrechtlicher Vertrag weiterbestehe, bejaht,[10] zum Teil wird die Frage verneint, weil Art.
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Abs. 3 EUV50 anordnet, dass mit Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU die (europäischen) Verträge bzw. Rechtsakte allgemein keine Anwendung mehr finden, wovon auch völkerrechtliche Verträge umfasst seien, die sich direkt auf das Unionsrecht beziehen.[11] Die EU und das Vereinigte Königreich scheinen nicht von
einem Wiederaufleben des EuGVÜ auszugehen,[12] zumal das Vereinigte Königreich am 8. 4. 2020 beim Depositär des Lugano Übereinkommen einen formellen Beitrittsantrag zum Lugano Übereinkommen gestellt hat. Der Beitrittsantrag war erforderlich, weil das Vereinigte Königreich kein Vertragsstaat des Lugano Übereinkommen ist. Das Übereinkommen wurde von der EU mit Bindungswirkung für ihre Mitgliedstaaten abgeschlossen und ist somit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem 1. 1. 2021 nicht mehr anwendbar. Durch den EU-Austritt ist auch das Lugano Übereinkommen im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht mehr anwendbar.[13]
Aufgrund der expliziten Regelung in Art. 69 Abs. 6 Lugano Übereinkommen, wonach das Lugano Übereinkommen die vor dessen Inkrafttreten geltende alte Fassung des Lugano Übereinkommen vollständig ersetzt, ist auch ein Rückgriff auf das Lugano Übereinkommen a.F. ausgeschlossen.[14]
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Für die Wiedergeltung des Lugano Übereinkommen ist gemäß Art. 72 Abs. 3 Lugano Übereinkommen die Zustimmung aller Vertragsparteien, so auch der EU, erforderlich, weil das Vereinigte Königreich seit 1. 1. 1973 nicht mehr Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist. Die EU-Kommission lehnte einen Beitritt des Vereinigten Königreichs allerdings ab.[15]
Sofern man von einem Nichtwiederaufleben des EuGVÜ ausgeht, bestimmt sich die Anerkennung und Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht oder bi- und multilateralen Übereinkommen. Bi- und multilaterale Übereinkommen wurden weder durch das EuGVÜ noch die Brüssel I-VO noch die Brüssel Ia-VO formell aufgehoben, sondern waren bzw. sind nach Art. 56 EuGVÜ, Art. 70 Brüssel I-VO sowie Art. 70 Brüssel Ia-VO sogar weiterhin anwendbar, sofern der Anwendungsbereich des EuGVÜ, der Brüssel I-VO bzw. der Brüssel Ia-VO nicht eröffnet ist. Ihnen wurde und wird daher nie in ihrer Gesamtheit derogiert.[16] Solche bilateralen Verträge stehen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Unionsrecht, weshalb Art. 50 Abs. 3 EUV ihr Wiederaufleben nicht ausschließt.[17]
Aufgrund des Außerkrafttretens der europäischen Verordnungen kommt dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen in Zivil-und Handelssachen (HGÜ) wesentliche Bedeutung für die gegenseitige Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zu.[18] Das HGÜ ist für die EU und Mexiko am 1. 10. 2015 in Kraft getreten. Mittlerweile haben auch Dänemark, Montenegro, Singapur und die Ukraine sowie - aufgrund des Austritts aus der EU - am 28. 9. 2020 auch das Vereinigte Königreich das Übereinkommen ratifiziert. China und Israel haben das Übereinkommen unterzeichnet. Durch den Private International Law (Implementation of Agreements) Act
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2020 wurde das HGÜ im nationalen englischen Recht umgesetzt und trat als solches im Vereinigten Königreich am 1. 1. 2021 in Kraft. Gemäß Art. 1 f. HGÜ ist das HGÜ nur auf zwischen Unternehmern vereinbarte ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar. Nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen demnach Vereinbarungen über die Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstands, an denen eine als Verbraucher handelnde natürliche Person beteiligt ist. Das HGÜ regelt - neben deren Wirksamkeit und Durchsetzung - in Art. 8 ff. HGÜ auch die Vollstreckung von Entscheidungen eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats. Die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen gelten sohin nur, wenn das Ursprungsgericht in einer den Voraussetzungen des Art. 3 HGÜ entsprechenden Gerichtsstandsklausel benannt war.[19]
Aufgrund des engen Anwendungsbereichs des HGÜ ist in Österreich in vielen Fällen auf den Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien aus dem Jahr 1962 zurückzugreifen.[20] Nach diesem Vertrag sind nur Entscheidungen 'oberer Gerichte' ('Superior Courts') anzuerkennen und zu vollstrecken. Als "obere Gerichte" sind nach Art. I des Vertrages für das Vereinigte Königreich das House of Lords, für England und Wales der Supreme Court of Judicature (Court of Appeal and High Court of Justice) und die Courts of Chancery of the Counties Palatine von Lancaster und von Durham, für Schottland der Court of Session und der Sheriff Court, für Nordirland der Supreme Court of Judicature und für Österreich die Landesgerichte, die Kreisgerichte,[21] die Handelsgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof anzusehen. Alle anderen Gerichte in diesen Gebieten sind iSd Vertrages 'untere Gerichte'; daher können etwa Entscheidungen eines Bezirksgerichts nicht nach dem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt werden.
Entscheidungen, die aufgrund von Rechtsbehelfen im Verfahren, in denen ein unteres Gericht in erster lnstanz entschieden hat, erlassen worden sind, sind ebenfalls nicht erfasst. Der Vertrag enthält in Art. II Abs. 2 eine Günstigkeitsklausel, die auch die Vollstreckung von Entscheidungen "unterer Gerichte"
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nach nationalem Recht erlauben könnte. Der OGH weist in der Entscheidung vom 8. 4. 2022, 7 Nc 7/22x auf die Günstigkeitsklausel hin, ohne sie allerdings zu prüfen. In der Entscheidung vom 19. 4. 2022, 2 Nc 11/22y führt der OGH - in Übereinstimmung mit einer Entscheidung vom 26. 6. 1985, 1 Nd 502/85 zu Recht aus, dass eine Vollstreckung der Entscheidung eines britischen "unteren" Gerichts in Österreich mangels qualifizierter Gegenseitigkeit (§ 406 EO) nicht in Betracht komme.
Der OGH hatte in der Entscheidung vom 29. 9. 2022, 3 Ob 126/22h die Frage, welcher Staat für die Durchführung der internationalen Zuständigkeit zuständig ist, zu entscheiden. Zudem hatte er das Verhältnis zwischen der Zwangsgeldvollstreckung nach Art. 55 Brüssel Ia-VO und der Vollstreckung des Ausgangstitels zu beurteilen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Partei wurde in Deutschland zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht wurde in Deutschland die Partei zu Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR verpflichtet. Auch in Österreich wurde wegen unvollständiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet und aufgrund des in Deutschland erlassenen Titels die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der Auskunftserteilung bewilligt; bei Nichtbefolgung wurde eine Beugestrafe in Form einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 EUR angedroht.
Fraglich war in diesem Fall, ob aufgrund des Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO in Österreich überhaupt die Exekution bewilligt werden durfte. Nach der genannten Bestimmung sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien die Gerichte des Mitgliedstaates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Die Bestimmung trägt dem hoheitlichen Charakter der Zwangsvollstreckung Rechnung.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution, das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsantrag zurück. Aufgrund der Anhängigkeit eines Exekutionsverfahrens in Deutschland komme nach Auf-
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fassung des Rekursgerichts der ausschließliche Gerichtsstand nach Art. 24 Nr. 5 Brüssel la-VO zur Anwendung, weil der Betreibende bereits vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Österreich beim Landgericht Köln ein Zwangsvollstreckungsverfahren wegen unvollständiger Erfüllung des auch in Österreich gegenständlichen Auskunftsanspruchs eingeleitet habe. Unzulässig seien sowohl unmittelbare als auch mittelbare Eingriffe der Gerichte eines Mitgliedstaates in ein Zwangsvollstreckungsverfahren eines anderen Mitgliedstaats. Würde man hier die Exekution nach § 354 EO bewilligen, bedeute dies jedenfalls einen mittelbaren Eingriff in das in Deutschland bereits anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren. Diese weite Auslegung des Art. 24 Nr. 5 Brüssel la-VO wurde vom OGH nicht geteilt. Art. 24 Nr. 5 Brüssel la-VO erfasse - so der OGH - nämlich lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch das eigentliche Vollstreckungsverfahren selbst. Art. 24 Nr. 5 Brüssel la-VO bestimme also nicht, in welchem Staat die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden dürfe und er schließe auch Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten nicht aus. Der Auffassung ist zuzustimmen. Für diese Auffassung spricht der Zweck der Bestimmung. Art. 24 Nr. 5 Brüssel la-VO trägt - wie auch der OGH ausführt - den Souveränitätsinteressen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung.[22]
Aufgrund des hoheitlichen Charakters von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist bereits nach allgemeinem Völkerrecht der Staat, auf dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, für die Verfahren, die sich unmittelbar auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beziehen, wie die Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen, zuständig.[23] Das Völkerrecht schließt nicht aus, dass in mehreren Staaten ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird. Auch aus der Verordnung ergibt sich keine entsprechende Einschränkung. Andernfalls würde das berechtigte Interesse des Gläubigers an einer wirksamen Vollstreckung eines gerichtlichen Titels zu stark beeinträchtigt werden. Ein Bedürfnis, in verschiedenen Staaten Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen, kann etwa dann bestehen, wenn der Schuldner in mehreren Staaten über Vermögen verfügt (insbesondere dann, wenn das in den jeweiligen Staaten belegene Vermögen für sich nicht ausreicht, um den Anspruch des
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Gläubigers zu befriedigen) oder der Gläubiger über keine genaue Kenntnis verfügt, in welchem Mitgliedstaat sich (ausreichendes) Vermögen befindet.
Der OGH hatte im zweiten Teil der Entscheidung eine in Österreich[24] weitgehend ungeklärte Rechtsfrage zu beurteilen, nämlich das Verhältnis zwischen der Zwangsgeldvollstreckung nach Art. 55 Brüssel Ia-VO und der Vollstreckung des Ausgangstitels. Wird der Schuldner im Ursprungsstaat zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung verpflichtet und wird für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht, darf nach Art. 55 Brüssel Ia-VO das Gericht des Zweitstaates die Höhe des Zwangsgeldes nicht mit den Mitteln des Zweitstaates quasi titelergänzend festsetzen darf. Die Bestimmung nimmt dem Gläubiger bei der Vollstreckung von auf unvertretbare Handlungen gerichteten Titeln nach h.A.[25] allerdings nicht das Wahlrecht zwischen (1) der Möglichkeit der Erwirkung der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Urteilsstaat und der Vollstreckung und (2) der Möglichkeit im Vollstreckungsstaat, nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates (etwa nach §§ 354 f. EO oder §§ 887 ff. ZPO) die Vollstreckung aus dem Titel, mit dem der Schuldner zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung verpflichtet wird, zu betreiben. Der Gläubiger kann demnach entweder im Ursprungsstaat - soweit dort vorgesehen - eine Zwangsgeldanordnung erwirken und diese im Vollstreckungsstaat nach den dort für die Vollstreckung von Geldleistungstiteln geltenden Regeln durchsetzen oder kann das Urteil, mit dem der Schuldner zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung oder zur Unterlassung verpflichtet wird, im Zweitstaat - ohne Bezugnahme auf das im Erststaat angedrohte Zwangsgeld - vollstrecken lassen. Der OGH bestätigt in der vorliegenden Entscheidung die in der Lehre und der ausländischen Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung, wonach dem Gläubiger ein Wahlrecht zukomme.
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Da Art. 55 Brüssel la-VO nicht ausschließt, dass neben der Verhängung eines Zwangsgeldes im Ursprungsmitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erzwungen werden, besteht die Gefahr - worauf auch der OGH hinweist -, dass der Schuldner zwei Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Um die Gefahr der Doppelvollstreckung bei Kumulierung der dem Gläubiger zustehenden Anträge zu verhindern, werden in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten. Von einem Teil der Lehre[26] wird angenommen, dass unter Anwendung des Grundsatzes 'ne bis in idem' bzw. des Verbots von Doppelbestrafungen für denselben Verstoß gegen denselben Titel nicht in zwei Staaten Strafen verhängt werden können. Das später angerufene Gericht hat demnach die Verhängung einer weiteren Strafe zu verweigern. Zum Teil wird die Auffassung, dass die Vollstreckungsgerichte die Zuständigkeit zur Anordnung von Zwangsgeldern verlieren, wenn im Urteilsstaat bereits ein Zwangsgeld festgelegt worden ist, vertreten.[27] Die Auffassungen erscheinen zum einen mit dem Interesse des Gläubigers an einer wirksamen Durchsetzung der Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten nicht vereinbar;[28] zum anderen sieht Art. 55 Brüssel la-VO eine solche Beschränkung der Vollstreckbarkeit gerade nicht vor.[29] Art. 55 Brüssel la-VO entfaltet daher weder eine Sperrwirkung noch begründet die Bestimmung eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates für die Verhängung von Zwangsgeldern.[30]
Dem Gläubiger sollte daher mE - in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Lehre[31] - eine Kumulation von Zwangsmaßnahmen möglich sein, aller-
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dings muss sichergestellt werden, dass bei der Verhängung von Zwangsgeldern in zwei Mitgliedstaaten unverhältnismäßige Sanktionen vermieden werden. Aus diesem Grund sind nach herrschender Ansicht[32] die in einem Mitgliedstaat bereits bezahlten oder eingetriebenen Zwangsgelder im anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer 'Gesamtverhältnismäßigkeitsprüfung' zu berücksichtigen. Das Gericht hat sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung des Schuldners aus beiden Zwangsgeldern im Hinblick auf die durchzusetzenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen angemessen bzw. verhältnismäßig bleibt.
Der OGH nimmt nur auf die zuletzt genannte Auffassung Bezug; er führt allerdings aus, dass die Frage offengelassen werden könne, weil die vom Erstgericht bisher angedrohte Geldstrafe von (bloß) 2.000 EUR selbst unter Berücksichtigung des vom deutschen Gericht verhängten Zwangsgeldes von 5.000 EUR keinesfalls unverhältnismäßig sei.
Anstelle der angemessenen Berücksichtigung erscheint es mE überzeugender, dass das in einem Mitgliedstaat bereits bezahlte oder erfolgreich eingetriebene Zwangsgeld auf weitere Zwangsgelder, die wegen derselben Handlung, Duldung oder Unterlassung des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat festgesetzt und vollstreckt werden, angerechnet werden. Der Schuldner sollte also im Rahmen der Vollstreckung des zweiten Zwangsgeldes solche Beiträge zum Abzug bringen können, die er bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf ein erstes Zwangsgeld wegen desselben Verstoßes entrichtet hat. Diese Lösung bietet den Vorzug, dass Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Angemessenheit vermieden werden und sich darüber hinaus die schärfste Rechtsordnung durchsetzt, ohne zu einer darüberhinausgehenden Belastung des Schuldners zu führen.[33]
Der OGH stellte fest, dass
• Kostenentscheidungen, die in einem vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommenen Verfahren ergangen sind, nicht nach den Bestimmungen des Lugano Übereinkommen bzw. der Brüssel Ia-VO anzuerkennen und zu vollstrecken seien;
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• der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO eröffnet sei, wenn der Ursprungsstaat eine Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia-VO ausgestellt hat und die Parteien von der Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO ausgehen;
• Entscheidungen aus Großbritannien, die in einem nach dem Ablauf des 31. 12. 2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergehen, nicht nach der Brüssel Ia-VO anzuerkennen und zu vollstrecken seien; maßgeblich sei vielmehr das HGÜ, bi- und multilaterale Übereinkommen und innerstaatliches Recht;
• Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO weder regle, in welchem Staat die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden dürfe, noch, Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten ausschließe;
• der Gläubiger bei der Vollstreckung eines Titel, mit dem der Schuldner zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird und bei Nichtvornahme ein Zwangsgeld angedroht wird, ein Wahlrecht habe zwischen (1) der Möglichkeit der Erwirkung der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Urteilsstaat und der anschließenden Vollstreckung und (2) der Möglichkeit im Vollstreckungsstaat, nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates die Vollstreckung aus dem Titel, mit dem der Schuldner zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, zu betreiben. ■
ANMERKUNGEN
[1] Der Autor dankt Frau Mag. Christiane Fink und Herrn Dominik Seyr für die Unterstützung bei der Recherchearbeit.
[2] Zur Bedeutung der Brüssel Ia-VO bei der Auslegung des Übereinkommens sowie zum umgekehrten Fall siehe Kodek, Georg in Fasching, Andreas/Konecny, Hans (Hrsg.): Zivilprozessgesetze[3] (Band V/1), Österreich, MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, 2022, Vor Art. 1: Einleitung zur Brüssel Ia-VO Rz. 52 ff.; Oetiker, Christian/Weibel Thomas: Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen[2], Basel, Helbing Lichtenhahn Verlag, 2023, Einleitung Rz. 54 ff.
[3] Garber, Thomas: Kostenentscheidungen als Europäischer Vollstreckungstitel, Zivilrecht aktuell 2009, 287 (288). Der EuGH leitete in der Rs. "Chudas/DA Deutsche Allgemeine Versicherung" die Unselbstständigkeit der Kostenentscheidung vor allem aus Art. 7 EuVTVO ab (EuGH 14. 12. 2017, C-66/17, Chudas/DA Deutsche Allgemeine Versicherung, ECLI:EU:C:2017:972); eine entsprechende Bestimmung enthält das LGVÜ bzw. die Brüssel Ia-VO nicht.
[4] Garber, Thomas/Mayr, Peter/Neumayr, Matthias/WIittwer, Alexander; Die Brüssel Ia-Verordnung in Mayr, Peter (Hrsg.): Europäisches Zivilverfahrensrecht, Handbuch[2], Österreich, MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, 2023, Rz. 3.62; Garber, Thomas: Judikaturrückblick zur Anerkennung und Vollstreckung: Ausgewählte Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der EuGVVO 2012 und dem LGVÜ 2007, in Anzenberger, Philipp/Trenker, Martin/Mayr, Peter (Hrsg.): Europäisches Zivilverfahrensrecht VI, Österreich, MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, 2024, 47 (51); Geimer, Gregor in Geimer, Reinhold/Schütze, Rolf (Hrsg.): Europäisches Zivilverfahrensrecht[4], Deutschland, C.H. Beck Verlag, 2020, Art 36 EuGVVO Rz. 51.
[5] Baumann, Peter, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen (1985) 85; Geimer, Reinhold, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ex-parte-Unterhaltsentscheidungen aus EuGVÜ-Vertragsstaaten, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 1992, 5 (9); Hess, Burkhard in Schlosser, Peter/Hess Burkhard (Hrsg.): EU-Zivilprozessrecht: EuZPR[5], Deutschland, C.H. Beck Verlag, 2021, Art. 2 EuGVVO Rz. 18; Kodek, Georg in Czernich, Dietmar/Kodek, Georg/Mayr, Peter (Hrsg.): Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht[4], Österreich, LexisNexis Verlag, 2015, Art. 36 Brüssel la-VO Rz. 23; Peiffer, Evgenia/Peiffer, Max in Geimer, Reinhold/Schütze, Rolf/Hau, Wolfgang (Hrsg.): Internationaler Rechtsverkehr, Deutschland, C.H. Beck Verlag, 2023, 538 Art. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012, Rz. 16; Tschauner, Heiko in Geimer/Schütze/Hau: IRV 540Art. 32 VO (EG), Nr. 44/2001, Rz. 17; Garber Zak 2009 op. cit. 287 (288).
[6] Garber in Fasching/Konecny: Zivilprozessgesetze[3] (Band V/1) Art 2 EuGVVO Rz. 51.
[7] Amtsblatt (EU) 2019 C 384, 1.
[8] Dazu ausführlich CAP, Verena:, BREXIT - Die justizielle Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in Zivilrechtssachen nach 31. 12. 2020, österreichische Richterzeitung 2021, 124 (124 ff.).
[9] Kolmasch, Wolfgang: Verpflichtung britischer Kläger zur Leistung einer Prozesskostensicherheit? OGH 29.03.2022, 4 Ob 30/22y, Zivilrecht aktuell 2022/366.
[10] Dickinson, Andrew: Back to the future - The UK's EU Exit and the Conflict of Laws. Journal of Private International Law 2016, 195 (204 f.); Lehmann, Matthias/Zetzsche Dirk: Die Auswirkungen des Brexit auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht, Juristenzeitung 2017, 62 (70); Tretthahn-Wolski, Elisabeth/Förstel, Anna: Der Brexit von Rom und Brüssel: Zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf das internationale Zivil- und Zivilprozessrecht, Österreichische Juristenzeitung 2019, 485 (486); Ungerer, Johannes: § 24 Brexit von Brüssel und den anderen EU-Verordnungen zum Internationalen Zivilverfahrens- & Privatrecht, in Kramme, Malte/Baldus, Christian/Schmidt-Kessel, Martin (Hrsg): Brexit und die juristischen Folgen, Privat- und Wirtschaftsrecht, Deutschland, Nomos Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, 2020, 605 (609 f. Rz. 7), wonach das EuGVÜ im Verhältnis zu den 14 Mitgliedstaaten, die vor 2004 der EU beigetreten sind, auflebe.
[11] Exenberger, Philip/Karl, Alexander: Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen Post-Brexit, ecolex 2021, 320 (321); Hess, Burkhard: Back to the Past: BREXIT und das europäische internationale Privat- und Verfahrensrecht, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2016, 409 (413); Wagner, Rupert: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2021, 2 (7).
[12] Tretthahn-Wolski/Förstel, ÖJZ 2019, op. cit. 485 (486 FN 7). Siehe dazu auch Mankowski, Peter: Brexit und Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2020, Sonderausgabe 3.
[13] Exenberger/Karl, ecolex 2021, op. cit. 320; Garber in Anzenberger/Trenker/Mayr, op. cit. 47 (61); CAP, RZ 2021 op. cit. 124 (127 f.).
[14] Exenberger/Karl, ecolex 2021, op. cit. 320 (321); Sievi, Nino: Auswirkungen des Brexit auf die Vollstreckung von ausländischen Urteilen, Aktuelle juristische Praxis, 2018, 1096 (1098).
[15] HESS, IPRax 2016, op. cit. 411 (414 f.); Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 2020, op. cit. 3 (3 f.).
[16] Wobei wegen der fehlenden Anpassung auf verfahrensrechtliche Entwicklungen der letzten Jahrzehnte wohl triftige sachliche Argumente gegen eine Anwendung sprechen, Mankowski, Peter in Rauscher, Thomas (Hrsg.) Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO[5] (Band I), Deutschland, Dr. Otto Schmid-Verlag, 2020, Art. 70 Brüssel Ia-VO Rz. 10.
[17] Hess, IPRax 2016, op. cit. 409 (413), der in FN. 58 explizit auf das österreichisch-britische Vollstreckungsabkommen hinweist.
[18] Eichel, Florian: Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen auf dem Weg zur Ratifikation und zum Inkrafttreten, Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union, 2014, 159; Huber, Peter: Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, [P]raxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2016, 197; Wagner, Rolf: Das Haager Übereinkommen vom 30. 6. 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, Rabels Zeitschrift, 2009, 100.
[19] Tretthahn-Wolski, Elisabeth/Förstel-Cherng, Anna: Nein zu Lugano - zu den Auswirkungen des harten Brexits auf Cross-Border-Streitigkeiten, Österreichische Juristenzeitung 2021, 708.
[20] Exenberger/Karl, ecolex 2021, op. cit. 320 (322); Fucik, Robert: Internationales Zivilverfahrensrecht und IPR zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, Österreichische Juristenzeitung, 2021, 113.
[21] Mit dem BGBl. 1993/91 wurde die Bezeichnung Kreisgericht beseitigt, Ballon in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze[3] (Band I) § 2 JN Rz. 3.
[22] Kern, Christoph in Wieczorek, Bernhard/Schütze, Rudolf (Hrsg.), Zivilprozessordnung: ZPO[5] (Band XIV) Deutschland, De Gruyter-Verlag, 2021, Art. 24 Brüssel la-VO, Rz. 39.
[23] Jenard, Paul, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 59/1, 36; Kern in Wieczorek/Schütze ZPO[5] op. cit. Art. 24 Brüssel la-VO Rz. 39.
[24] So waren etwa die Gerichte Deutschlands (OLG Köln, [P]raxis des Internationalen Privat-und Verfahrensrecht 2003, 446 = RIW 2003, 71) und der Niederlande (Hof Amsterdam, NIPR 1996/111; Hof Amsterdam, NIPR 2003/39) bereits mit dieser Frage bereits befasst.
[25] Geimer in Geimer/Schütze op. cit. Art 55 EuGVVO Rz. 3 ff. und 10; Gottwald in Krüger, Wolfgang/Rauscher Thomas (Hrsg.), Münchner Kommentar ZPO[6] (Band III), Deutschland, C.H. Beck Verlag, 2020, Art. 55 Brüssel Ia-VO Rz. 8; Hess in Hess/Schlosser op. cit. Art. 55 EuGVVO Rz. 5; Kodek in Czernich/Kodek/ayr op. cit. Art Brüssel Ia-VO Rz. 3; Kropholler, Jan/Von Hein, Jan, Europäisches Zivilprozessrecht[9] Art. 49 EuGVO Rz. 3; Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze/Hau op. cit. Art. 55 VO (EU) Nr. 1215/2012 op. cit. Rz. 2 und 13; OLG Köln, [P]raxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2003, 446 = RIW 2003, 71; Hof Amsterdam, NIPR 1996/111; Hof Amsterdam, NIPR 2003/39.
[26] Oberhammer, Paul, in Stein, Friedrich/Jonas, Martin (Hrsg.): Kommentar zur Zivilprozessordnung[22] , Deutschland, Mohr Siebeck GmbH & Co. KG, 2021, Art. 49 EuGVVO Rz. 4; Rassi in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze[3] (Band V/2) Art. 55 Brüssel la-VO, 2008, Rz. 10.
[27] Falck, Andreas: Implementierung offener ausländischer Vollstreckungstitel: Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, Bielefeld, Ernst und Werner Gieseking Verlag, 1998, 186; Remien, Oliver: Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld: Vergleich - Vereinheitlichung - Kollisionsrecht, Tübingen, Mohr Siebeck GmbH & Co. KG, 1992, 330.
[28] Mankowski in Rauscher op. cit. Art. 55 Brüssel la-VO Rz. 20, wonach der Gläubiger im Zweitstaat Vollstreckungs- und Durchsetzungsdruck aufbauen könne. In diese Richtung auch Haubold in Wieczorek/Schütze, ZPO[5] op. cit. Art. 55 Brüssel la-VO, Rz. 17.
[29] Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze/Hau op. cit. Art. 55 VO (EU) Nr. 1215/2012 Rz. 17.
[30] Garber in Anzenberger/Trenker/Mayr, op. cit. 47 (86); Mankowski in Rauscher op. cit. Art. 55 Brüssel la-VO Rz. 20.
[31] Hess in Hess/Schlosser op. cit Art. 55 EuGVVO Rz. 5; Kodek in Czernich/Kodek/Mayr op. cit Art. 55 Brüssel la-VO Rz. 3; Kropholler/Von Hein op. cit. Art. 49 EuGVO Rz. 3; Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze/Hau, op. cit. Art. 55 VO (EU) Nr. 1215/2012 Rz. 17; Stadler, Astrid: Inländisches Zwangsgeld bei grenzüberschreitender Handlungsvollstreckung, [P]raxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 2003, 430; Mankowski in Rauscher op. cit. Art. 55 Brüssel la-VO Rz. 20 und 22.
[32] Hess/Schlosser op. cit Art. 55 EuGVVO Rz. 5; Peiffer/Peiffer in Geimer/Schütze/Hau, op. cit. Art. 55 VO (EU) Nr. 1215/2012 Rz. 17.
[33] Garber in Anzenberger/Trenker/Mayr, op. cit. 47 (87); Haubold in Wieczorek/Schütze, ZPO5op. cit. 55 Brüssel Ia-VO Rz. 17; Mankowski in Rauscher op. cit. Art. 55 Brüssel Ia-VO Rz. 22.
Lábjegyzetek:
[1] Der Autor ist Universitätsprofessor (Institut für Zivilverfahrensrecht, Universität Linz).
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