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Prof. Dr. Jelena Šogorov Vučković[1]: Zum Begriff und Natur der Einpersonengesellschaft im Deutschen, Serbischen und EU Recht (JURA, 2020/2., 71-80. o.)

I. Einleitung

Die Einpersonengesellschaft stellt eine besondere Ausgestaltung der Handelsgesellschaft dar, die sich dadurch gekennzeichnet, dass alle Anteile dieser Gesellschaft sich vollständig in den Händen einer einzelnen Unternehmerpersönlichkeit befinden.

Eine Gesellschaft setzt ein Verband von mehreren Personen schon begrifflich voraus, so dass die Gesellschaft einer Person auf dem ersten Blick als eine contradictio in adjecto aussieht. Die Erscheinung der Einpersonengesellschaften in der Praxis hat deshalb viele theoretische Streitigkeiten verursacht. Dankend der eigenen Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaften, sowie dem Trenungsprinzip, das im Recht der Kapitalgesellschaften herrscht, ist aber die Einpersonengesellschaft im modernen Recht fast überall anerkannt.

Die Anerkennung der Einpersonengesellschaft war kein Ergebnis des Theorienstreits sondern die Akzeptanz der wahren wirtschaftlichen Bedürfnissen. Das hat sich nach der Anerkennung der Einpersonengesellschaft klar gezeigt. Heutzutage spielen die Einpersonengesellschaften im Wirtschaftspraxis eine sehr wichtige Rolle. Man schätzt dass im vielen Ländern die Einpersonnen-GmbH ein Drittel bis ein Viertel aller GmbH darstellen. Es hat sich besonders gezeigt dass diese Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen geeignet ist. Aber auch im Konzernrecht spielt die Einpersonengesellschaften eine große Rolle.

Eben im Rahmen eines Aktionpro-grammes zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, hat der Rat der Europäische Gemeinschaft die 12. Richtlinie über die Zulässigkeit der Einpersonengesellschaft erlassen. Nach der Umsetzung diese Richtlinie sind die Einpersonengesellschaften, mindestens in der Form einer GmbH, in allen EU-Mitgliedstaaten zulässig. Aber auch viele andere Länder, außerhalb der EU, haben diese Form der Gesellschaft anerkannt.

Es liegt auf dem Hand dass die Einpersonengesellschaft nicht nur viele Besonderheiten hat, sondern auch viele besondere Probleme mit sich bringt. Alleiniger Beteiligung, alleiniger Herschaft, getrennte Vermögen, beschränkte Haftung und Fehlen an verbandsinternen Kontrollmechanismen, bieten dem Alleingesellschafter zahlreiche Mißbrauchsmöglichkeiten, die sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung lösen müssen.

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In diesem Arbeit wird versucht die Problematik der Einpersonengesellschaft, nach der grundlegenden Fragen, durch rechtsvergleichende Darstellung und spezifische Sonderregeln des harmonisierten europäischen, deutschen und serbischen Rechts zu analysieren.

1. Zur Terminologie

Die Einpersonengesellschaft ist die Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter. Deswegen bezeichnet man, sowie im Praxis als auch in der Rechtstheorie, diese Form der Gesellschaft als "Einmanngesellschaft" oder "Einpersonengesellschaft".

Für den Termin "Einmanngesellschaft" spricht, dass er älter und noch immer häufiger im Gebrauch ist. Bis neunzigen Jahren des vorherigen Jahrhunderts war dieser Termin fast allgemein anerkannt.

In letzter Zeit verwendet man auch den Termin "Einpersonengesellschaft". Für diesen Termin spricht vor allem die Tatsache, dass die Zwölfte EU (bzw. EWG) Richtlinie über die Einmanngesellschaft (sogenannte EU Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie) diese Form der Gesellschaft als "Einpersonengesellschaft" bezeichnet. Eben seitdem ist dieser Termin parallel mit dem Termin "Einmanngesellschaft" in Gebrauch.

Es sind auch Versuche vorhanden, einer Termin dem anderen vorzuziehen. So, insbesondere in der letzten Zeit, versucht man den Termin "Einpersonengesellschaft" als adäquater (geeigneter) zu bezeichnen. Man spricht davon, dass Termin "Einpersonengesellschaft" heutzutage den herkömmlichen Termin "Einmanngesellschaft" ablösen soll, da die 12. EU Richtlinie den Termin "Einpersonengesellschaft" eingeführt hat.[1] Außerdem weist man darauf hin, dass der Termin "Einpersonengesellschaft" treffender ist, weil "Einmann" sowohl eine natürliche (und zwar beiderlei Geschlechtes) als auch eine juristische Person sein kann.[2]

Demgegenüber macht man darauf aufmerksam, dass es sich nur um ein Verständnisfrage der Terminologie handelt. Der "Einmann" muss nicht ein "Mann" sein, weil er auch eine juristische Person sein kann. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die sich terminologisch nicht niederzuschlagen braucht.[3]

Wir verstehen diese Frage auch als eine Frage der Terminologie, so dass wir die Termine "Einmanngesellschaft" und "Einpersonengesellschaft" als gleichbedeutende Termine, also als Synonyme, annehmen. Da der Termin "Einpersonengesellschaft" der offiziellen Termin der 12. EU Richtlinie ist, verwenden wir den auch in dieser Arbeit.

Sonst gibt es Terminologieverschiedenheiten auch in anderen Sprachen. In Serbien z.B. sind auch zwei Termine im Gebrauch und zwar "jednoclano drust-vo" (was buchstäblich "Einmitgliedergesellschaft" bzw. "Gesellschaft einer Mitglied" heißt) und "jednopersonal-no drustvo» (was "Einpersonengesellschaft" bedeutet) aber der gesetzliche Termin ist nur "jednoclano drustvo".[4]

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2. Der Begriff der Einpersonengesellschaft

2.1. Einpersonengesellschaft - eine contradictio in adjecto?

Ist Einpersonengesellschaft, also eine Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter, immer noch eine Gesellschaft? Mit wem sollte diese einzige Person eine Gesellschaft bilden? Ist die Einpersonengesellschaft doch nicht eine contradictio in adjecto?

Solche und ähnliche Fragen stellt sich fast jedermann der über den Begriff "Einpersonengesellschaft" nachdenkt. Aber auch in der Rechtstheorie sind sich die Bedenken in Bezug auf diesen Begriff geäußert.

So nach der Vorstellungen begriffsjuristischen Denkens, insbesondere nach der Lehren der deutschen Pandektisten des 19. Jahrhunderts, ist jede Gesellschaft, ihrer Natur nach, eine Mehrheit von Personen.[5] Daraus folgt das Einpersonengesellschaft nicht dem Begriff Gesellschaft entspreche, weswegen sie eine echte contradictio in adjecto sei. Die Meinung, die Feine geäussert hatte, nach der »eigentlich ein Widerspruch nicht nur gegen das Wesen der GmbH, sondern auch gegen die eigene Meinung, nachträglich schrankenlos das zuzulassen, was man bei der Gründung im Sinne des Gesetzes für unstatthaft hält«[6] stützt sich auch auf die begriffliche Argumentation. Mit der Entwicklung der lnteressen-jurisprudenzlehre ist inzwischen die begriffliche Argumentation gegen die Einpersonengesellschaft weitgehend entkraftet.

Man muss zwar zugestehen, dass eine Gesellschaft logisch und rein begrifflich mehrere Personen erfordert. Dadurch unterscheidet sich eine Gesellschaft von der Einzelperson. Das gilt aber nur für die echte Gesellschaften, also die Gesellschaften im engeren Sinne. Das sind die Personengesellschaften, die deshalb nie eine Form der Einpersonenengesellschaft haben können.[7] Die Kapitalgesellschaften, also die Gesellschaften im weiteren Sinne, die rechtlich keine Gesellschaften sondern rechtsfähige Vereine sind, haben dagegen eigene Rechtspersönlichkeit, korporative Organisation und von der Gesellschafter verselbstständigtes Vermögen. Diese Eigenschaften der Kapitalgesellschaften, insbesondere die Rechtspersönlichkeit, ermöglichen auch eine Form der Einpersonengesellschaft.[8] Es ist bekannt, dass selbstständiges Vermögen mit der Rechtpersönlichkeit in der Form des Anstalts oder der Stiftung sogar ohne Mitglieder möglich ist.

2.2. Einmanngesellschaft als Schöpfung der Praxis

Es ist ganz klar, dass die Einpersonengesellschaft eine Schöpfung der Praxis ist. Als die Handelsgesellschaften in modernen Sinne entstanden sind, war es selbstverständlich, dass eine Gesellschaft, auch handelsrechtlicher Natur, mindestens zwei Mitglieder haben muss. Auch die handelsrechtliche Kodifikationen, wie Handelsgesetzbuch und französisches Code de commerce, hatten dieselben Regel.

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Mit der Verselbstständigkeit der Kapitalgesellschaften von der Mitgliedern, vor allem mit der Erlangung ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit, hat sich inzwischen der Weg zur Einpersonengesellschaften eröffnet. Da die Kapitalgesellschaften mit ihren (konkreten) Mitgliedern nicht mehr eng verbunden waren, kam es immer öfter zur Veräußerung von Aktien bzw. GmbH-Anteilen. Diese Veräußerungen durch Rechtsgeschäfte inter vivos und Erwerb mortis causa führten nicht selten zu Vereinigung aller Aktien bzw. alle GmbH-Geschäftsanteilen in einer Hand, wodurch sank die Zahl der Mitglieder auf eines herab.[9]

Damit hat sich die Frage gestellt, ob das gesetzwidrig ist und ist dann noch immer eine Handelsgesellschaft vorhanden.[10] Es war selbstverständlich, dass bei nichtrechtsfähigen Verbänden (Gesellschaften im engeren Sinne) und nichtrechtfähigen Vereinen der Wegfall aller Gesellschaftsmitglieder bis auf eines zur Beendigung der Gesellschaft führen muss. Bei Kapitalgesellschaften müsste aber die Beendigung nicht unbedingt erfolgen, weil diese Gesellschaften eigene von der Mitglieder unabhängige Rechtspersönlichkeit und korporative Organisation haben. Dabei muss man noch in Acht nehmen, dass die Mitglieder der Kapitalgesellschaften eben diese rechtliche Verselbstständigkeit der Geschäftsvermögen, sowie unabhängige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft wollten, wenn sie die Form einer Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgewählt haben.

Trotz vielen Bedenken und verschiedenen Meinungen hat sich durch die Zeit die Auffassung eingebürgert, dass hinter der juristischen Person einer Kapitalgesellschaft nicht unbedingt ein Verband stehen muss.[11] Das galt zuerst nur für den Fall der nachträglichen Vereinigung aller Aktien bzw. aller Geschäftsanteilen in einer Hand aber neuerdings gilt das auch im Falle der Neugründung. Damit sind die Anforderungen des Wirtschaftslebens und geschäftliches Rechtsverkehrs anerkannt. Man kann heute sagen, dass in Deutschland Einmanngesellschaft als besondere Erscheinungsform der AG und GmbH gewohnheitsrechtlich anerkannt ist[12] und auf verschiedene Weise gesetzlich geregelt ist. Das gilt aber nicht nur für Deutschland sondern auch für vielen anderen Ländern, unter welchen ist auch Serbien. Durch die 12. EU Richtlinie ist die Einpersonengesellschaft auch in der EU nicht nur anerkannt sondern auch geregelt.

2.3. Einpersonengesellschaft in der Rechtstheorie

Die Entstehung der Einpersonengesellschaft in der Praxis war eine große Herausforderung für die Rechtstheorie. Dass die echte Gesellschaften, also Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nie in der Form Einpersonengesellschaften erscheinen können, war in der Theorie immer außer Streit. Es war aber sehr lange streitig, ob das auch für die Verbände gilt, insbesondere für die rechtsfähige Vereine, die also selbstständige, von der Rechtssubjektivität der Mitglieder

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losgelöste Rechtspersönlichkeit haben. Solcher Natur sind eben die handelsrechtliche Kapitalgesellschaften. Deswegen waren die theoretische Auseinandersetzungen über die rechtliche Möglichkeit und Zulässigkeit einer Einpersonengesellschaft immer mit den allgemeinen Theorien über die Rechtsperson verbunden.[13]

Wie bekannt, zwei klassische Theorien haben den größten Einfluss gehabt, weswegen sind sie auch für die rechtliche Beurteilung der Einpersonengesellschaft von besonderer Bedeutung. Eine Theorie ist die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit und die andere ist sogenannte Fiktionstheorie.

Nach der Auffassung der bekannten Germanisten v. Beseler und O. v. Gier-ke sind juristische Personen keine Fiktion sondern echte Rechtsubjekte, die in Wirklichkeit existieren. Die unabhängige Existenz der juristische Person stützt sich auf die reale Verbandpersönlichkeit. Die Anhänger dieser Theorie betonen, dass die Verbände solche Gemeinschaftsgebilden sind, die sich von ihrer Mitglieder als natürlichen Peronen abheben. Der Verband ist die Quelle einheitlicher Willensbildung. Er ist ein Lebewesen mit eigenem Verbandswillen und in dem Sinne mit der natürlichen Mensch vergleichbar. Die Wille des Verbandes als solche ist nicht mit der Willen der Mitglieder identisch, so das der Verband am Rechtsverkehr selbstständig teilnehmen kann. Da aber nur Verband die Quelle eine gesonderte eigene Wille ist, kann eine Einpersonengesellschaft nicht existieren.[14]

Die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit war sehr wichtig, weil sie eine prinzipielle Trennungslinie zwischen der Verband als Rechtsperson und ihre Mitglieder durchgeführt hat. Ebenso wichtig war die klare Trennungslinie zwischen der rechtsfähiges Verband (und damit auch die handelsrechtlichen Kapitalgesellschaften) und die Gesellschaften im engeren Sinne (und damit auch die handelsrechtlichen Personengesellschaften) die diese Theorie gezielt hat. Sie hat aber diese Trennungslinien nicht nur betont sondern so übermäßig verstärkt, dass als reale Persönlichkeiten nur juristische Personen ansieht. Man hat aber bemerkt, dass auch nichtrechtsfähiges Verein rechtlich etwas anders ist als die Gesamtheit der Mitglieder.[15]

Die sog. Fiktionstheorie, die sonst älter ist, vertrat die Meinung, dass die juristische Personen einer Fiktion ist. Das heißt, dass sie nicht in der

Wirklichkeit, sondern nur angeblich, in der Vorstellung, existieren. Der juristische Person kann sich deshalb nicht mit der natürlichen Person gleichstellen oder vergleichen. Man kann nur sagen, dass mit Annahme die Existenz dieser Fiktion einer natürlichen Person fingiert werde. Da also eine juristische Person nur eine Fiktion ist, kann sie mit mehreren, einen oder keinen Mitglied existieren. Deswegen kann auch eine Stiftung, als eine verselbstständig-te und zweckmäßige Vermögen ohne Mitglieder eigene Rechtspersönlichkeit haben. Folgerichtig das heißt, unter anderem, dass auch eine Einpersonengesellschaft möglich ist. Die bekannteste Anhänger dieser Theorie waren v. Savigny, Puchta und Winscheid. Rechts-

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vergleichend dominiert die Fiktionstheorie auch noch heute.[16]

Neben der Fiktionstheorie und der Theorie der realen Verbandspersönlichkeit gibt es auch zahlreiche anderen Theorien und Auffassungen über die Natur der juristischen Person, die aber hier außer Acht gelassen werden können.

In modernen Rechtstheorie weißt man darauf hin, dass die Theorie der realen Verbandspersönlichkeit, trotz ihrer großen Bedeutung, nicht in allen Konsequenzen annehmbar ist. Das gilt vor allem für den Gesichtspunkt dieser Theorie, dass nur ein Verband der Grund für die juristische Person sein kann. Es scheint uns auch vielmehr als eine Frage der Rechtspolitik, welchen Erscheinungen die Rechtsordnung eine Rechtspersönlichkeit verleihen will. Das kann ein rechtsfähiges Verband sein, das kann aber auch ein Gesellschaft im engeren Sinne sein (wie es z.B. in Frankreich, Serbien und manchen mit der Personengesellschaften der Fall ist) oder sogar eine Stiftung, also eines verselbstständigtes und zweckmäßiges Vermögen, das überhaupt keine Mitglieder hat. Desto eher ist Einpersonengesellschaft annehmbar. Es ist nur von Bedeutung, dass eine Gebilde oder Erscheinung faktisch selbstständig ist, so dass die Rechtsordnung ihm eine Rechtspersönlichkeit verleihen kann, ohne Gefahr dass diese Gebilde mit anderen Rechtssubjekten verwechseln sein könnte. Diese Ansichten können wir als rechtspositivistisch bezeichnen.

Man kann also zusammenfassen, dass sowohl die Fiktionstheorie als auch die modernen rechtspositivistisehen Auffassungen über die Verleihung der Reehtspersönliehkeit von der Rechtsordnung keine Schwierigkeiten mit dem Existenz der Einpersonengesellschaften haben.

3. Die Rechtsnatur der Einpersonengesellschaft

3.1. Einpersonengesellschaft als Gesellschaft

Wenn man die Hauptmerkmale einer Gesellschaft identifizieren soll, ergeben sieh drei Elemente als charakteristisch. Zunächst kann man sagen, dass eine Gesellschaft eine Vereinigung von Personen ist, die der Förderung irgendwelchen gemeinsamen und selbstgesetzten Aufgaben dient. Das zweite Element ist, dass diese Vereinigung eine freie Einigung ist, die auf einem privatrechtlichem Geschäft (meistens Vertrag) beruht.[17] Als drittens, kann man sagen, dass diese Vereinigung eine der Verfolgung ihres gemeinsames Zweckes entsprechende gemeinschaftliche Organisation haben muss.[18] Die Organisation kann sowie eine Gesellschaft im engeren Sinne, als auch ein Verein sein.[19]

Nach diesen Kriterien kann man sagen, dass die Einpersonengesellschaft eine Gesellschaft, auch wenn eine spezifische Gesellschaft ist. Es handelt sich um eine Gesellschaft im weiteren Sinne, also um die Gesellschaft die als ein Verband organisiert ist, obwohl hinter der Gesellschaft nicht mehrere im Verband verbundene Personen stehen, sondern nur eine einzige Person. Diese Gesellschaft ist zwar nicht aktuell

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aber wohl immer potenziell mehrpersonig.[20] Außerdem bei der Einpersonen-Aktiengesellschaft ist fast immer das Grundkapital im mehreren Aktien verteilt. Da jede Aktie eine selbstständige Mitgliedschaft ist, ist auch eine Einpersonen-Aktiengesellschaft zugleich eine mehrgliedrige Gesellschaft. Dasselbe gilt für die Länder, in den ein GmbH-Mitglied mehrere Geschäftsanteile haben kann.

Das Einpersonengesellschaft beruht auch auf einem privatrechtlichen Geschäft. Das ist immer privatrechtlicher Gründungsgeschäft (Gesellschaftsvertrag oder einseitiger Gründungsakt) und bei der nachträglichen Entstehung noch die Erwerbsverträge bzw. eine rechtliche Sukzession.

Endlich hat auch die Einpersonengesellschaft eine selbständige Organisation. Sie ist korporativer Art und mit der Organisation mehrpersonigen Gesellschaft vergleichbar.

Man kann also feststellen, dass Einpersonengesellschaft, trotzt ihrer Besonderheiten eine Gesellschaft ist.

3.2. Einpersonengesellschaft als Handelsgesellschaft

Die Einpersonengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft. Die Einpersonengesellschaft kann nie in einer Form bürgerlich-rechtliche Gesellschaft erscheinen, da dieser Form der Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und die Haftung der Mitglieder nicht auf der Gesellschaftsanteile begrenzt ist.

Die Einpersonengesellschaft als Handelsgesellschaft betreibt (notwendig oder mindestens in der Regel) eine Gewerbe und infolgedessen ein Kaufmann ist.

3.3. Einpersonengesellschaft als Kapitalgesellschaft

Da die handelsrechtlichen Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) als auch die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft keine selbstständige von der Rechtpersönlichkeiten ihrer Mitglieder losgelöste Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind,[21] können die Einpersonengesellschaften nur in der Form einer Kapitalgesellschaft, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft erscheinen.[22]

Als handelsrechtlichen Kapitalgesellschaft stellt die Einpersonengesellschaft eine Körperschaft dar. Als solche hat die Einpersonengesellschaft ihre eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist also als solche eine juristische Person.

Die charakteristische Strukturmerkmale der Kapitalgesellschaften hat auch die Einpersonengesellschaft. Sie hat auch das gebundene Garantiekapital, hinter dem die Persönlichkeit der Mitglieder zurücktritt. Außerdem, existiert eine Außenhaftung der Gesellschafter grundsätzlich nicht.

4. Zulässigkeit der Einpersonengesellschaft

4.1. Deutschland

Nach der Entstehung ersten Einpersonengesellschaften war es lange um-

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stritten ob diese Form der Gesellschaft überhaupt zulässig ist. Die Frage über die Zulässigkeit der wurde nur im Falle der nachträglichen Entstehung einer Einpersonengesellschaft gestellt. Dass eine Einpersonengründung unzulässig ist, war außer Streit.

Durch die Praxis hat es sich in Deutschland die nachträgliche Entstehung der Einpersonengesellschaft Schritt um Schritt eingebürgert. Man kann heute sagen, dass Einpersonengesellschaften seit langem gewohnheitsrechtlich anerkannt sind.[23] Das galt zuerst für die GmbH aber dann auch für die AG. Dazu hat vor allem die Rechtsprechung beigetragen.[24]

In der Theorie war die Zulässigkeit der Einpersonengründung sehr lange streitig. Die Bedenken waren verschiedener Natur. Teilweise hat sich die Kritik aus der Überzeugung geleitet, dass rein begrifflich Einpersonengesellschaft eine contradictio in adjecto und deshalb auch keine Gesellschaft sei. Ein Teil der Kritik hat sich auf den Gedanke gestützt, dass der Gesetzgeber die Aufhebung der persönlichen Haftung nur Personenmehrheit zubilligen wollte. Besonders oft hat die Kritik die organisationsrechtlich argumentiert, weil die Einpersonengesellschaft zu einigen offensichtlichen organisationsrechtlichen Schwierigkeiten und Risiken führen kann.[25]

Einige Autoren übten sogar eine ethisch begründete Kritik. So meint Meyer-Cording, dass Einpersonengesellschaft eine verdächtige Doppelexistenz des Alleingesellschafters in sich hat, was er mit einem Hinweis auf Robert L. Stevensons berühmte Erzählung

»Dr. Jekyll und Mr. Hyde« illustriert.[26] Ein anderer Autor bezeichnet die Einpersonengesellschaft als eine » Schöpfung der Wirtschaftsjuristen, die sich wegen ihrer undurchschaubaren Vermögenslage zu einem Krebsübel unseres Wirtschaftslebens entwickelt hat«[27] Im heutigen deutschen Recht ist aber die Frage der Zulässigkeit der Einpersonengesellschaft nicht mehr aktuell. Schon seitdem die UmwG in der Fassung vom 6.11.1969. die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass ein Einzelkaufmann sein Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umwandeln kann, ist die Zulässigkeit der Einpersonengesellschaft nicht mehr bestritten. Seit 1981, aufgrund der GmbHG-Novelle von 1980, ist auch die Gründung einer GmbH zulässig. Dasselbe gilt für die Einpersonen-AG seit 1995, aufgrund der AktG-Novelle von 1994. So können nach § 1 GmbHG und § 2 AktG die GmbH bzw. AG durch eine oder mehrere Personen gegründet werden.

4.2. Serbien

Die Zulässigkeit der Einpersonengesellschaft hat sich als Frage in Serbien bzw. damaligen Jugoslawien erst nach der wirtschaftlichen Reform von 1988 gestellt. Dann wurde im Gesetz über die Unternehmen (Zakon o preduzeci-ma)[28] zum ersten mal ein Einzelunternehmen als Rechtsperson vorgesehen, für dessen Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch und unbeschränkt auch der Inhaber des Unternehmens haftete. Außerdem hat dieses Gesetz wieder die übliche handelsrechtlichen Formen der Gesellschaften eingeführt.[29] Obwohl

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dieses Gesetz die Einpersonengesellschaften nicht ausdrücklich vorgesehen hatte, sind die ersten Einpersonengesellschaften (vor allem in der Form GmbH, viel weniger in der Form AG) gleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden. Die Rechtsprechung hat diese Einpersonengesellschaften anerkannt, gleichgültig ob sie nachträglich oder durch Einpersonengründung entstanden sind. Das Gesetz über die Unternehmen (Zakon o preduzecima) von 1996[30] hat schon ausdrücklich Einpersonengesellschaften in der Form GmbH und AG vorgesehen. Einpersonengründung und nachträgliches Entstehung der Einpersonengesellschaften sind gleichgestellt. Dieses Gesetz enthielt auch besondere Regel in Bezug auf die Gründung, Durchgriffshaftung, Organen und Beschlussfassung, Erwerb und Einziehung eigenes Anteils, Begrenzungen der Selbstkontrahierung usw.

Das neue Gesetz über der Handelsgesellschaften von 2004[31] sieht auch die Einpersonengesellschaft in der Form GmbH und AG als zulässig vor. Es enthält auch besondere Regel für diese Gesellschaften.

4.3. Europäische Union

In der Zeitpunkt der Verabschiedung der 12. gesellschaftsrechtliche Richtlinie war die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EG in Bezug auf die Einpersonengesellschaften mbH ganz verschieden. In der Bundesrepublik, wie gesagt, war die direkte Gründung einer Einpersonen-GmbH durch die GmbHG-Novelle 1980[32] bereits eingeführt worden. Außerdem war die nachträgliche Entstehung aufgrund der Vereinigung alle Geschäftsanteile in einer Hand durch die Rechtsprechung schon lange anerkannt. Nebst Bundesrepublik Deutschland, war die Gründung von Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter damals nur noch in den Niederlanden, Dänemark, Frankreich und Belgien zulässig. Demgegenüber in Spanien, Griechenland, Irland und Vereinigtem Königreich war die Einpersonengesellschaft nicht anerkannt. In Italien wurde die nachträgliche Entstehung der Einpersonengesellschaft sogar streng sanktioniert.[33] In Portugal war die Einpersonengesellschaft zwar auch nicht anerkannt, zulässig war aber in der EU einzigartiger Form des Einpersonenunternehmen mbH.[34]

Mit der 12. Richtlinie ist die Zulässigkeit der Einpersonengesellschaft mindestens in der Form einer GmbH in allen Mitgliedstaaten gewehrleistet. Das gilt sowie für Gründung als auch für die nachträgliche Entstehung der Einpersonengesellschaften. Außerdem können die Mitgliedstaaten von der vorgesehene Möglichkeit die Gründung oder die nachträgliche Entstehung der Einpersonen-AG auch Gebrauch machen.

Neben der 12. Richtlinie haben für die Einpersonengesellschaften auch die anderen gesellschaftsrechtliche EU Richtlinien, vor allem die 2. Richtlinie (sog. Kapitalrichtlinie) entsprechende Bedeutung.

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II. Zusammenfasung

Die Einpersonengesellschaft, als Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter, ist eine Erscheinungsform der Kapitalgesellschaft. Die eigene Rechtspersönlichkeit, korporative Organisation und von der Gesellschafter verselbstständigtes Vermögen der Kapitalgesellschaften, insbesondere die Rechtspersönlichkeit, ermöglichen auch eine Form der Einpersonengesellschaft. Die Einpersonengesellschaft ist eine Schöpfung der Praxis, deren Zahl immer mehr steigt. Es hat sich gezeigt, dass diese Form der Gesellschaft besonders für die kleine und mittlere Gesellschaften geeignet ist. Außerdem, das moderne Konzernrecht ist ohne Einpersonengesellschaft kaum noch denkbar. Die Entstehung der Einpersonengesellschaft nicht nur aufgrund der nachträglichen Vereinigung aller Anteile in einer Hand, sondern auch durch Neugründung ist mit der 12. EU-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Aber auch viele andere Länder, unter welchem auch Deutschland und Serbien, gestatten beide Formen der Entstehung. Daneben ist auch die Umwandlung als Entstehungsform möglich. Da die Einpersonengesellschaft eine Körperschaft und juristische Person ist, muss sie eigene Organe haben. ■

NOTEN

[1] So Ochs, S. 25.

[2] Ibidem.

[3] Smidt, § 40, I 1.

[4] S. Zakon o privrednim drustvima (Gesetz über die Handelgesellschaften-GüHG) Serbiens aus dem Jahre 2004.

[5] Zippelius, Rechtsphilosophie, 247, 248 (zitiert nach Ochs, 41).

[6] Feine, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1929), 429.

[7] Wiedemann, S. 6.

[8] Hueck, G., S. 25.

[9] Die Quote von 20-25% Einpersonengesellschaft war in Deutschland bereits vor dem Ersten Krieg erreicht (Schanze, S. 49).

[10] Über verschiedene Theorien darüber, S. z.B. bei Schanze, 34 ff.

[11] Scholz, Einleitung, Anm. 9; Lehmann-Dietz: Gesellschaftsrecht, S. 31.

[12] BGHZ 21, 378; Hüffer, Gesellschaftsrecht, S. 330

[13] S. darüber ausführlicher bei Schanze, S. 25-39.

[14] Deswegen sah Gierke die Einpersonengesellschaft nur als "transitorisches Sondervermögen" (Schanze, S. 43.).

[15] Lehnan-Dietz, S. 29.

[16] Hueck, G., S. 26

[17] Wiedemann, S. 7.

[18] S. z.B. Hueck, A, S. 4 ff.

[19] Lehmann-Dietz, S.3 ff.

[20] Wiedemann bezeichnet Einpersonengesellschaft als Gesellschaftsverband, der lediglich "stillgelegt ist" und die Vereinigung "latent existent bleibt"-Wiedemann, S. 6.

[21] Lehmann-Dietz, S. 5.

[22] Lehmann-Dietz, S. 31.

[23] Lehmann-Dietz, S. 31.

[24] BGHZ, 21, 378, 382; 31, 258, 271.

[25] Hüffer, Gesellschaftsrecht, S. 330.

[26] Meyer-Cording, JZ 1978, 10.

[27] Berg, NJW 1974, 935.

[28] Dieses Gesetz wurde 1988 verabschiedet (Sluzbeni list SFRJ - Bundesgesetzblatt Jugoslawiens, Nr.77/88).

[29] Diese Formen waren: drustvo sa neogranicenom solidarnom odgovornoscu (Gesellschaft mit unbeschränkter gesammtschuldnerischen Haftung- also offene Handelsgesellschaft) komanditno drustvo (Kommanditgesellschaft) drustvo sa organicenom odgovornoscu (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und deonicarsko drustvo (Aktiengesellschaft).

[30] Dieses Gesetz wurde 1996 verabschiedet (Sluzbeni list SRJ - Bundesgesetzblatt Jugoslawiens, Nr.29/96).

[31] Dieses Gesetz, das nur für Serbien gilt, wurde 2004 verabschiedet (Sluzbeni glasnik Republike Srbije-Gesetzblatt der Republik Serbien, Nr. 125/2004).

[32] Gesetz vom 4.7.1980 (BGBl 1980 I S. 836).

[33] Habersaack, Rn. 320.

[34] Driesen, Die GmbH im portugiesischen Recht, GmbH-Rundschau 1991, 49, 50.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist von der Fakultät für europäische juristische-politische Studien in Novi Sad

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