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Kinga Zakariás: Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht im ungarischen Recht (IAS, 2010/3., 227-244. o.[1])

Einleitung

20 Jahre nach dem politischen Umbruch in Ungarn stellt sich die Frage, ob dieser Umbruch sich auch im verfassungsrechtlichen Sinne vollgezogen hat. Der Systemwechsel bedeutet nämlich im verfassungsrechtlichen Sinne die Deklaration und die Verwirklichung der Rechtstaatlichkeit. Die Verwirklichung der Rechtstaatlichkeit schließt mit ein, dass der Staat durch die Tätigkeit seiner Organe seine verfassungsmäßige Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Grundrechte wahrnimmt.[1] Bei der Novellierung der Verfassung war deshalb eine der Sorgen der Opposition der neuen Verfassung Geltung zu schaffen. So hat man das Verfassungsgericht gleichzeitig mit der Verkündung der neuen Verfassung ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt der Verfassungsgerichtsbarkeit steht seitdem die Normenkontrolle unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes.[2]

Der Rückzug des Staates aus verschiedenen Aufgabefeldern, die Privatisierung staatlicher Leistungen führt in ganz Europa dazu, dass die vertikale Wirkung der Grundrechte mehr und mehr leerläuft. Verschwindet der Staat als grundrechtlicher Anspruchsgegner, beseitigt dies nicht das grundrechtliche Schutzbedürfnis der Bürger. Die Grundrechte müssen deshalb auch horizontale Wirkung entfalten.

Die vorliegende Arbeit widmet sich der Frage: Was für materielle und prozessuale Institute hält das ungarische Rechtsystem bereit um Privatrechtsverhältnisse grundrechtlich zu erfassen?

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Teil I. untersucht das Problem der Drittwirkung im ungarischen Schrifttum. Im Anschluss daran wird das besondere Institut der objektiven, institutionalisierten Schutzverpflichtung erörtert (Teil II). Teil III. behandelt sodann die Frage des individuellen Grundrechtschutzes als Kompetenzproblem zwischen dem Verfassungsgericht und der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

I. Das Problem der Drittwirkung im ungarischen Recht

Die Menschenrechte bezeichnen im klassischen Sinne die Beziehung zwischen Einzelnem und Staat (die vertikale Wirkung der Menschenrechte). Der Einzelne kann gemäß seinem Verhältnis gegenüber dem Staat verschiedene Ansprüche diesem gegenüber erheben, die in verschiedenen Grundrechten ausgeformt sind. Die Grundrechte der ungarischen Verfassung sind die zur Ausübung der staatlichen Gewalt verpflichtenden subjektiven Rechte des Einzelnen. Die Grundrechtsbindung des Staates ist gemäß Art. 8 Abs. 1. der Verfassung[3] ganz eindeutig. Das ist eine bewusste Abkehr von der sog. stalinistischen Verfassung, unter dem die Grundrechte zum Programmsatz relativiert waren.[4] Die drei Gewalten sind nicht ausdrücklich erwähnt, wegen der Bezeichnung "des Staates" ist die Grundrechtsbindung der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung jedoch unproblematisch. Wenn durch Art. 8 Abs. 2 der Verfassung nur die öffentliche Gewalt an die Grundrechte gebunden wird, besagt Art. 77 Abs. 2, dass die Verfassung und die verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften für jeden gleichermaßen verbindlich sind. Fraglich ist, ob diesem Hinweis auf private Rechtsubjekte eine deutliche Aussage für eine "Drittwirkung" der Grundrechte zu entnehmen ist. Hierunter versteht man die Geltung der Grundrechte über das klassische Zweierverhältnis des einen zum anderen Einzelnen (als zum Dritten).[5] Wenn wir Art.

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77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 70/K.[6] auslegen, welcher den Rechtsweg für Verletzung der Grundrechte eröffnet, folgt in erster Lesung nichts anders, als dass die Rechtsvorschriften der ungarischen Verfassung, so auch die Grundrechte nicht nur den öffentlichen Gewalt ausübenden Staat, sondern alle, auch private Rechtssubjekte binden, die die Achtung ihrer Grundrechte vor dem Gericht verlangen können. Die Formulierung des Art. 77 Abs. 2 ermahnt zur Vorsicht, denn es erwähnt die Verfassung und die verfassungsmäßigen Vorschriften zusammen, woraus darauf zu schließen ist, dass diese Regelung eher als die Deklaration von einer rule of law betrachtet werden könne.[7]

Das ungarische Verfassungsgericht hat sich mit dem Problem der "Drittwirkung" der Grundrechte ausdrücklich nicht befasst, so darf es nicht wundern, wenn die von dem Bundesverfassungsgericht abgelehnte "unmittelbare Drittwirkung" in der ungarischen Literatur neben der Lehre der "mittelbaren Drittwirkung" existiert und von einer herrschenden Meinung nicht gesprochen werden kann.

Die Lehre der "unmittelbaren Drittwirkung" wird im ungarischen Schrifttum von Lábady repräsentiert. Er zitiert mit Einvernehmen die Lehre von Nipperdey über die unmittelbare Wirkung der Grundrechte im Verhältnis zwischen Privaten.[8] Seine Meinung hat er ausführlicher in seinem Aufsatz zum neu zu konzipierenden Privatgesetzbuch Ungarns, in dem er das Verhältnis der Verfassung und des Bürgerlichen Gesetzesbuches analysiert, dargestellt.[9] Die Quintessenz seiner Argumentation, in der er sich auf Entscheidungen des Verfassungsgerichts stützt,[10]

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ist, dass die in den Grundrechten enthaltenen Werte in den Privatrechtsbeziehungen unmittelbar wirken und in den bürgerlichen Rechten und Pflichten "umgesetzt" präsent sind. Dort, wo das Privatgesetzbuch oder andere Privatrechtsgesetze die in den Grundrechten enthaltenen Werte nicht auf private Rechtssubjekte vermitteln, dürfen und müssen die Zivilgerichte den Rechtsstreit unmittelbar aufgrund der Verfassung oder den Entscheidungen der Verfassungsgericht entscheiden.

Vékás kritisiert diese Lehre der "unmittelbaren Drittwirkung" und ist der Meinung, dass private Rechtsubjekte nicht als Adressaten der Grundrechte angesehen werden können. Ganz im Gegenteil, Adressat der Grundrechte ist ausschließlich der Staat und gerade der Staat muss - durch seine Organe, vor allem durch Gesetzgebung und Zivilrechtsprechung - die Verwirklichung dieser Grundrechte schützen. Die Grundrechte entfalten ihre Wirkung auf den Bürger "bloß" auf diesem "Umweg", namentlich durch die Rechtsprechung der Gerichte.[11]

II. Die Schutzpflichten in der Rechtsprechung des ungarischen Verfassungsgerichts

Das Thema Drittwirkung fällt aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Mit der objektiven, institutionalisierten Schutzdimension der Grundrechte ist jedoch seit dem ersten Fristenregelungsurteil ein aus dem deutschen Recht importierter Argumentationstopos, die zur Begründung der Privatrechtswirkung herangezogen werden könnte, erschienen.

In der ungarischen Verfassungsordnung ist im Grundsatz anerkannt, dass die Grundrechte dem Staat nicht nur eine negative Achtungspflicht, sondern auch eine positive Schutzpflicht auferlegen. Positiv-rechtlicher Anknüpfungspunkt der Schutzpflichtenlehre ist Art. 8 der Verfassung, der in Abs. 1. die Achtung und den Schutz der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte zur erstrangigen Verpflichtung des Staates erklärt. Die ungarische Verfassung, ebenso wie das Grundgesetz, kennt jedoch keine umfassende Positivierung der Schutzpflichten. So müssen diese im Wege der Verfassungsauslegung erschlossen werden. Der Diskurs um die grundrechtlichen Schutzpflichten war zunächst stark durch die besondere Problematik der Abtreibungsfälle geprägt. Dabei ging vom wertorientierten Ansatz des ersten Abtreibungsurteils des Bundesverfassungsgerichts eine grundrechtsdogmatische Ausstrahlungswirkung auch auf die ungarische Verfassungsordnung aus.[12] Im sprachlichen und gedanklichen Duktus der ungarischen Entscheidung wird der Einfluss des deutschen Urteils zum Schwangerschaftsabbruch besonders deutlich, das Ergebnis ist jedoch was ganz anders.

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Die Herausbildung einer eigenständigen Schutzpflichtendogmatik begann in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts mit dem ersten Abtreibungsurteil. In dieser Entscheidung ist zum ersten Mal die Unterscheidung zwischen den Grundrechten als subjektiven Rechten einerseits und als objektiven Rechtsnormen andererseits klar zum Ausdruck gekommen. Die grundsätzlichen Ausführungen in der Abtreibungsentscheidung verbinden die objektive Seite der Grundrechtsbestimmungen mit der Schutzpflichtenlehre.

Das ungarische Verfassungsgericht hat die Grundrechtsträgerschaft des nasciturus offengelassen[13], stattdessen hat es die objektive, institutionalisierte Schutzverpflichtung ausgearbeitet. Es stellt fest, dass die Verpflichtung des Staates, die grundlegenden Rechte "zu achten und zu schützen", sich in Verbindung mit den subjektiven Grundrechten nicht darin erschöpft, dass der Staat sich davor hüten muss, dieselben zu verletzen; vielmehr schließt diese Verpflichtung auch ein, dass der Staat für die notwendigen Voraussetzungen der Geltendmachung dieser Rechte Sorge tragen muss. Damit ist nicht mehr beschrieben, als der Zustand, in dem der Einzelne seine Freiheit vom Staat nicht nur als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe schützen kann, sondern darüber hinaus diesen Schutz nicht ohne den Staat haben kann. Für die Geltendmachung dieser Freiheitsrechte ist der Bürger auf staatliche Vorkehrungen angewiesen. Der Staat sichert in den Grundrechten auch diesen Zustand, soweit die Grundrechte auch Schutzrechte sind.[14] Es scheint soweit, dass das Schutzrecht nur eine Rechtsfolge des Abwehrrechts ist. Im Weiteren stellt sich heraus, dass die subjektivrechtliche und die objektive Seite der Grundrechte nicht unbedingt deckungsgleich sind. Der Staat kann - als Folge seiner generellen und objektiven Gesichtspunkte - den Umfang des objektiven, institutionalisierten Schutzes eines Grundrechts auch über den durch das subjektive Grundrecht geschützten Kreis hinausgehend bestimmen. Das ungarische Verfassungsgericht sieht die Schutzpflicht nicht als Kehrseite des subjektiven Grundrechts, sondern als verselbstständigte objektive Pflicht.[15] Diese mit der "Objektivierung" des Lebens-

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schutzes verbundene Intention wird offen ausgesprochen und mit der Anknüpfung an den Wertcharakter des Lebens begründet: "Das subjektive Recht der einzelnen Menschen dient ihrer Lebenssicherheit. (Die objektive Seite) schließt... auch den generellen Schutz des menschlichen Lebens und die generelle Gewährleistung seiner grundlegenden Voraussetzungen ein... Gegenstand des Schutzes ist hier "das menschliche Leben" im allgemeinen- und folglich das menschliche Leben als Wert." Das Verfassungsgericht vermeidet bewusst von einer "Wertordnung der Verfassung" zu sprechen.[16] Gleichzeitig behandelt der Staat nach Auffassung des Verfassungsgerichts während der Gewährleistung des objektiven Grundrechtsschutzes die den jeweiligen Grundrechte immanente Werte stets im Zusammenhang mit der übrigen Grundrechte. Tatsächlich ist der Schutz der Grundrechte mit dem Schutz der gesamten verfassungsrechtlichen Ordnung im Zusammenhang eingebettet.[17]

Unter Rekurs auf den Wertcharakter des Lebens erstreckt das Verfassungsgericht die objektive institutionelle Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens auch auf werdendes Leben, ebenso wie auf die Gewährleistung der Lebensbedingungen der künftigen Generationen. Ihrem Inhalt nach ist jedoch diese Verpflichtung- im Gegensatz zum subjektiven Recht auf Leben- nicht absolut. Es ist deshalb möglich, dass ihr gegenüber andere Rechte in Erwägung gezogen werden. So kann die staatliche Verpflichtung zum Schutz des Lebens der Leibesfrucht zum Beispiel durch das Recht der Mutter auf Gesundheit oder auf Selbstbestimmung eingeschränkt werden.

Die Akzentuierung des ausschließlich objektiven Schutzes des ungeborenen Lebens und die Anerkennung ihrer Beschränkbarkeit zielt dabei erstaunlicherweise auf eine Stärkung des Lebensschutzes[18] für eine Abwägung mit kollidierenden Grundrechten der Mutter. Wenn der Gesetzgeber seine Entscheidung in dem Sinne trifft, dass die Leibesfrucht rechtlich kein Mensch ist und ihr das subjektive Recht auf Leben und Würde nicht zusteht, ausschließlich der Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens setzt der Grundrechte der Mutter Grenzen. Entscheidet der Gesetzgeber, dass die Leibesfrucht rechtlich ein Mensch ist, dem das subjektives Recht auf Leben und Würde zusteht, ist erforderlich, dass das Recht der Leibesfrucht gegenüber dem Grundrechten der Mutter erwogen werden.[19] Die Abwägung ist jedoch in diesem Fall fast unmöglich.[20]

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Das ungarische Verfassungsgericht hat damit, ohne in der Frage der Rechtssubjektivität der Leibesfrucht zu entscheiden, ausschließlich für den Fall, wenn die Leibesfrucht rechtlich kein Mensch ist,[21] den objektiven, institutionalisierten Schutzverpflichtung des Staates herangezogen. Diese Pflicht verordnet dem Staat nicht ein Unterlassen eines Eingriffs, sondern eine positive Pflicht, zum Schutz der Leibesfrucht, als Wert. Diese Schutzpflicht gerät in Konflikt mit den Grundrechten der werdenden Mutter. Damit handelt es sich um ein Schutzpflicht-Dreieck, die im ungarischen Schrifttum jedoch unbekannt ist. Als Ausgangssituation liegt ein Konflikt zwischen dem zu schützenden Rechtsgut (das Leben der Leibesfrucht als objektivem Wert) mit Grundrechten der Mutter in Form von Abwehrrechten (das allgemeine Persönlichkeitsrecht in ihrer Ausformung als Recht auf Selbstbestimmung) und in Form von Schutzpflicht (das Recht der Mutter auf Gesundheit[22]) dar. Der Staat als Grundrechtsadressat soll zwischen diesen Positionen vermitteln. Diese Aufgabe weist das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber zu. Im Rahmen der durch das Verfassungsgericht festgelegten verfassungsrechtlichen Grenzen hat der Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des jeweils geeigneten Schutzes.[23] Aus dem objektiv, institutionellen Schutz folgt aber nicht, dass der Einzelne diesen Schutz vom Staat einfordern oder einklagen könnte.[24]

Ebenso wie die Konstruktion des Schutzpflichten-Dreiecks, unbekannt ist die Schutzpflicht des Staates im Sinne des ersten Fristenregelungsurteils des Bundes-

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verfassungsgerichts, namentlich, dass der Staat auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer schützen muss. Mit dem dogmatischen Institut der grundrechtlichen Schutzpflichten hat das Bundesverfassungsgericht die Privatrechtswirkung der Grundrechte, ohne private Rechtssubjekte unmittelbar an die Grundrechte zu binden, begründet. In der ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit hat die für das Recht auf Leben entwickelte Schutzpflichtenlehre ihren Weg nach deutschem Muster in andere Grundrechte gefunden[25] und neben die Notwendigkeit, den Staat zum Schutz vor Gefahren zu verpflichten, ist auch der Schutz durch Teilhabe in der Rechtsprechung anerkannt worden. Der Schutz vor Übergriffen anderer Privatpersonen bleibt aus prozessualen Gründen jedoch unbekannt.

III. Grundrechtsgerichtsbarkeit in Ungarn

"Die Grundfrage ist, ob zu den Primäraufgaben des Verfassungsgerichts die Sicherung der abstrakten Verfassungsordnung oder die Beseitigung der den Grundrechten zugefügten Schäden gehört."[26] Damit erscheint die Frage des individuellen Grundrechtsschutzes als Kompetenzproblem. Das sensible Problem der Abgrenzung der Aufgaben des Verfassungsgerichts und der ordentlichen Gerichte auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes hat das Verfassungsgericht damit beantwortet, dass die wegen der Verletzung der Grundrechte aufgetretenen Ansprüche, sowohl dem Verfassungsgericht, als auch den ordentlichen Gerichten zugewiesene Aufgaben beinhalten. Die Geltendmachung der Ansprüche aus Grundrechtsverletzungen hat Art 70/K. der Verfassung[27] den ordentlichen Gerichten zugewiesen,[28] während Art. 32/A. Abs. 1 als allgemeine Aufgabe des Verfassungsgerichts die Überprüfung der Verfassungs

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mäßigkeit der Rechtsvorschriften bezeichnet. Zwar orientiert sich die Konzeption der ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit an der Normenkontrolle, dies bedeutet aber nicht, dass während der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten keine Möglichkeit zu Individualrechtsschutz bestehen würde.

1. Individualrechtsschutz und das Verfassungsgericht

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Ungarn als Ergebnis des politischen Umbruchs eingeführt worden. Bei der Errichtung des Verfassungsgerichts wollten die Politiker und Rechtwissenschaftler eine neue Institution als obersten Garant der neuen Verfassungsordnung schaffen, ohne dass über die Kompetenzen, die Organisation, das Verfahren und die Stellung des Gerichts in der Rechtsordnung Klarheit herrschte. In der ungarischen Verfassungsrechtwissenschaft existieren heute noch Kritiken bezüglich einzelner Entscheidungen und der Verfassungsinterpretation des Verfassungsgerichts. Die wohl am meisten kritisierte Regelung stellt die Ausgestaltung der Verfassungsbeschwerde dar.

Die Verfassungsbeschwerde als wichtigstes Instrument zur Sicherung des Grundrechtsschutzes gehört zu den innovatorischen Regelungen der deutschen Rechtsordnung und hat in ihrer besonderen Ausgestaltung und Reichweite keine Parallele. Die Krönung des Grundrechtsschutzes bildet sicherlich die Möglichkeit, individuelle Beschwerden wegen Grundrechtsverletzung durch Normen, Rechtsakte der Exekutive und Gerichtsentscheidungen vorzubringen.[29] Dieser besondere Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde unterstreicht prozessual die Bedeutung, die das Grundgesetz für die Freiheit des Einzelnen und damit auch für eine freiheitliche Ordnung zumisst. Daraus darf nicht geschlossen werden, das der Schutz der Grundrechte gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt allein den Bundesverfassungsgericht obliege. Auch die Gerichte haben eine entsprechende Schutzfunktion und müssen daher den Grundrechten Rechnung tragen. Wenn sie aber der Bedeutung der fallinvolvierten Grundrechte nicht gerecht geworden sind, kann gegen fachgerichtliche Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Mit der Verfassungsbeschwerde in Ungarn wendet sich der Betroffene in erster Linie gegen die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm auf einen konkreten Sachverhalt.[30] Sie kann von jedermann erhoben werden, der behautet, durch die Anwendung[31] einer verfassungswidrigen Rechtsnorm[32] in seinen verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerdeberechtigung ist nicht auf natürliche Personen beschränkt, sondern steht auch nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen[33] und juristischen

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Personen[34] zu, sofern sie grundrechtsfähig sind. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die Erschöpfung des Rechtswegs[35] und die Einhaltung der Beschwerdefrist von 60 Tagen seit Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung. Die in der Verfassung gewährleisteten Rechte wegen deren Verletzung Verfassungsbeschwerde eingereicht werden kann, sind grundsätzlich weit zu fassen. Über sämtliche Grundrechte des Kapitels XII. der Verfassung können auch solche Rechte geltend gemacht werden, die zwar nicht ausdrücklich in der Verfassung benannt sind, die aber das Verfassungsgericht aus den Grundrechten entnommen hat. Dies gilt auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Ausformung selbst das Recht auf Menschenwürde gemäß Art. 54 Abs. 1 ist, das als "Muttergrundrecht" anerkannt ist und wegen seiner Subsidiarität zum Schutz der Autonomie des Individuums angerufen werden kann, wenn auf die gegebene Schachlage keines der konkreten namentlich genannten Grundrechte anwendbar sind.[36] Da das Verfassungsgericht dieses Grundrecht als Auffangrecht in sämtlichen Fällen angewendet und daraus eine Reihe von der Verfassung ausdrücklich nicht benannten Rechte entnommen hat, und da diese frühe und folgenschwere Entscheidung des Verfassungsgericht bis heute Neuheiten erzeugt[37], hat es den Anwendungsbereich der Verfassungsbeschwerde erheblich erweitert.

Der Umfang der Überprüfung ist jedoch beschränkt, das Verfassungsgericht überprüft inhaltlich grundsätzlich nur die abstrakte Norm, nicht aber den konkreten Fall. Anträge auf Überprüfung konkreter Entscheidungen und die damit einhergehende konkrete Rechtsanwendung lehnt das Verfassungsgericht als unzulässig ab.[38] Die eigentliche "Crux der Verfassungsbeschwerde" besteht gerade darin, dass Gegenstand der Anfechtung und verfassungsrechtlicher Prüfung nicht die den unmittelbaren Grundrechtseingriff verkörpernde Einzelentscheidung ist, wie in der deutschen Verfassungsrechtsordnung, sondern die ihr zugrunde liegende Rechtsnorm. Die individuelle Beschwer des Antragsstellers ist damit nur Anlass zur Überprüfung von Rechtsnormen. Es ist zu Recht darauf hingewiesen werden, dass die ungarische Verfassungsbeschwerde eigentlich gar keine echte Verfassungsbeschwerde, sondern eine Variante der nachträglichen Normenkontrolle sei, die einen Individualrechtschutz voraussetze.[39] Die -Verfassungsbeschwerde gibt nur sehr beschränkt Möglichkeit, durch

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Aufhebung der Rechtnorm die individuelle Beschwer zu beseitigen.[40] Diese Wirkungen kann der einzelne einfacher durch nachträgliche Normenkontrolle erreichen, die geringere Antragsvoraussetzungen erfordert. Antragsberechtigt ist jedermann[41] und zwar ohne irgendwelche Einschränkungen, es sind weder Fristen zu beachten, noch wird die Betroffenheit oder ein sonstiges Rechtsschutzinteresse des Antragstellers verlangt.[42] An dieser Stelle muss man bemerken, dass diese Regelung mit den sehr weitgesteckten Kompetenzen des Verfassungsgerichts in Bezug auf die Normenkontrolle im internationalen Vergleich einzigartig ist. Deshalb ist nicht verwunderlich, dass die Anzahl der Verfassungsbeschwerden, im Gegensatz zu Deutschland, gering ist.

Die Funktionslosigkeit der Verfassungsbeschwerde wird noch deutlicher, wenn verfassungsmäßige Normen in verfassungswidriger Weise angewendet werden. Die Grundrechte strahlen, wie es das Lüth Urteil formuliert, in die gesamte deutsche Rechtsordnung aus,[43] daher müssen die rechtsanwendenden Gewalten die grundrechtlichen Richtlinien und Impulse bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts beachten.[44] Verfassungsrecht und einfaches Recht verbinden sich auf diese Weise zu einer unauflöslichen Gemengelage: die deutsche Rechtsordnung wird konstitutionalisiert.[45] Die Außerachtlassung des Gebotes der verfassungskonformen Auslegung stellt eine Grundrechtverletzung dar, die vom Betroffenen im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts richtet sich darauf, ob die Gerichte den Einfluss der Grundrechte verkannt haben oder nicht. Diese Möglichkeit steht dem ungarischen Verfassungsgericht nicht zu, es darf nur die abstrakte Norm überprüfen. Um diesem unbefriedigenden Zustand abzuhelfen und der Verfassungsbeschwerde eine dem Individualrechtsschutz dienende Eigenfunktion beizumessen, hat das Verfassungsgericht seine Prüfungskompetenz im sogenannten Fall des "lebendigen Rechts" auf die konkrete Rechtanwendung einer Norm erstreckt. Nach der Theorie des "lebendigen Rechts" muss die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von der Tatsache ausgehen, dass Inhalt und Sinn einer Rechtnorm diejenigen sind, welche ihnen die ständige und einheitliche Praxis der Rechtsanwendung zuschreibt. Wenn zwar verschiedene Rechtsauslegungen möglich sind, die Gerichtspraxis aber nur eine bestimmte Auslegung der Norm anwendet, so prüft das Verfassungsgericht nicht den Wortlaut der Norm allein, sondern vielmehr die

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zur Geltung gelangende und verwirklichte Norm.[46] Die Entscheidung war innerhalb des Plenums umstritten, die Sondervoten rügten, dass das Verfassungsgericht seine gesetzlichen Kompetenzen überschritten habe[47] und erntete erhebliche Kritik insbesondere aus der Reihen der rechtsprechenden Gewalt, da es als ein unzulässiger Eingriff in die Gerichtsbarkeit angesehen wurde. Es ist wahr, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung zur Zeit nicht in die Kompetenz des Verfassungsgerichts gehört und hinter der Theorie des "lebendigen Rechts" die echte Verfassungsbeschwerde steht.[48] Wegen der verfassungswidrigen Rechtsauslegung seitens der Gerichte darf jedoch der Gesetzgeber nicht dadurch "bestraft" werden, dass das Verfassungsgericht die bei richtiger Auslegung nicht verfassungswidrige Bestimmung aufhebt. Stattdessen müssen die rechtsanwendenden Organe zur verfassungsmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes veranlasst werden. In Ermangelung einer echten Verfassungsbeschwerde mit der die verfassungskonforme Auslegung überprüft werden könnte, führte das Verfassungsgericht einen der verfassungskonformen Auslegung ähnlichen[49] Rechtsinstitut (die verfassungsmäßigen Erfordernisse der Gesetzesauslegung)[50] ein. Dieses ermöglicht es dem Verfassungsgericht auszuführen, welches der Sinn der gerügten Bestimmung der Rechtsnorm ist, bei dessen Beachtung das Verfassungsgericht die Bestimmung als nicht verfassungswidrig erachtet.[51] Ohne Aufhebung der Rechtsnorm konnte aber die weitere Anwendung der verfassungswidrig ausgelegten Norm nicht verhindert werden, womit das Verfassungsgericht die "geltende Verfassungswidrigkeit bestätigt".[52] Diese könnte durch Verwirklichung der Anforderung der Normenklarheit gelöst werden.[53] Das

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Verfassungsgericht hat jedoch eine bessere Lösung gefunden, in dem es durch seine Entscheidung[54] einen anderthalb Jahrzehnte langen Streit in der Weise abgeschlossen hat, dass in einem nachträglichen Normenkontrollverfahren ein Beschluss des Obersten Gerichts zur Wahrung der Rechtsicherheit als verfassungswidrig aufgehoben hat. Damit hält es die bedeutenden Probleme der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung unter seiner Kontrolle. Um Kompetenzstreitigkeiten vorzubeugen, ist das Verfassungsgericht mit dieser Methode im Rahmen der nachträglichen Normenkontrolle verblieben. Die Doktrin des "lebendigen Rechts" erwacht wieder zum Leben. Das Verfassungsgericht hat im Vergleich zu diesen eine aktivere verfassungsgerichtliche Rolle formuliert.[55] Trotzdem bleibt auch diese eine Zwischenlösung. Weiter kann die auf die Normenkontrolle begrenzte Verfassungsgerichtsbarkeit auch nicht gehen.[56] Solange die echte Verfassungsbeschwerde nach deutscher Art aus der ungarischen Rechtsordnung fehlt, ist die Einheit der Grundrechtsgerichtsbarkeit schwer zu sichern. Das Oberste Gericht könnte über die Einheit der Gerichtsbarkeit wachen, angenommen, dass die Grundrechtsfälle durch Berufung an ihm geraten oder ein Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit führt. Das ist aber nicht notwendig.[57] Maßgebende Stimmen fordern die Einführung der echten Verfassungsbeschwerde.[58] Verfassungsrechtliche Hindernisse stehen nicht im Weg einer gesetzlichen Regelung über die Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen in Form der Verfassungsbeschwerde.[59] Unter den heutigen politischen Umständen ist jedoch die zweidrittel Mehrheit-Unterstützung fast unvorstellbar.

2. Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Gerichte

Wie oben dargestellt, reicht die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts im konkreten Fall so weit, dass es im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Norm aufheben und deren Nichtanwendbarkeit auf den konkreten Fall anordnen kann. Dies hat jedoch zur Folge, dass das Verfahren neu aufgerollt wird. Damit bleibt die Letztentscheidung bei den Gerichten.

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Die Gerichte sind verpflichtet, die Rechte und gesetzlichen Interessen der Personen und Organisationen zu schützen und zu sichern[60] und jeder hat das Recht, dass ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in einer gerechten und öffentlichen Verhandlung jede gegen ihr erhobene Anklage oder in irgendeinem Prozess seine Rechte und Pflichten beurteilt.[61] Ebenso kann jedermann gegen die Entscheidungen, die seine Rechte oder berechtigten Interessen verletzen, Rechtsmittel einlegen.[62] Die Verfassungswidrigkeit einer Norm beseitigt die Gültigkeit dieser Rechte und Pflichten nicht. In diesem Falle kann der Richter das laufende Verfahren aussetzen und das Verfahren vor dem Verfassungsgericht initiieren.[63] Mit der konkreten Normenkontrolle[64] wird die verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Normen beim Verfassungsgericht konzentriert. Dadurch wird zum einen der Gesetzgeber davor geschützt, dass die ordentlichen Gerichte die einzelnen Normen nicht anwenden, zum anderen werden divergierende Entscheidungen der ordentlichen Gerichte vermieden.[65] Eine Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine Norm wegen ihrer Verfassungswidrigkeit nicht anzuwenden, existiert nicht.[66]

Nach dem Wortlaut und der Entwicklungsgeschichte ist der Richter, wenn er davon überzeugt ist, dass die anzuwendende Norm verfassungswidrig ist, zur Vorlage beim Verfassungsgericht verpflichtet. Dies entspricht auch der Verpflichtung des Richters die Verfassung zu schützen.[67] Nur wenn er bei der Prüfung der Norm feststellt, dass diese verfassungswidrig ist, kann er das Verfahren beim Verfassungsgericht einleiten. Daraus folgt, dass zwar abstrakt und erga omnes die Verfassung nur das Verfassungsgericht auslegen kann, jedoch auch der Richter die Verfassung in ihrer Beziehung mit den anzuwendenden Rechtsnorm auslegen muss. Das Institut der "verfassungskonformen Auslegung" nach deutschem Muster, wo in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen der Richter die Generalklauseln zur Hilfe rufen kann, durch denen die Wertordnung der Verfassung in die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt, gibt es in der ungarischen Verfassungsrechtsprechung nicht.[68]

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Aus der Perspektive der Geltendmachung der Grundrechte durch die ordentliche Gerichtsbarkeit, ist es besonders wichtig, dass die Grundrechte durch Gesetze mediatisiert und ausführlich geregelt sind. Gemäß Art. 70/G. der Verfassung achtet und unterstützt die Republik Ungarn die Freiheit des wissenschaftlichen und künstlerischen Lebens sowie die Lehrfreiheit. Der Gesetzgeber sichert die Verwirklichung der Kunstfreiheit unter anderem durch die Regelung der Rechte der Künstler durch Gesetz Nr. LXXVI./1999. über das Urheberrecht. Gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Menschenwürde. Aus diesem hat das Verfassungsgericht, die Methode aus der Verfassungsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts importierend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Mutterrecht und zugleich als ein subsidiäres Grundrecht entwickelt. Die Persönlichkeitsrechte sind im Gegensatz zum deutschen Recht fast alle im Privatgesetzbuch geregelt und sind auch durch das Strafgesetzbuch positivrechtlich geschützt. Damit ist der Normalfall der Verwirklichung der Grundrechte derjenige durch ihre explizite Mediatisierung durch Gesetze, was aus der Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte folgt. Wir haben hier mit einer Form der mittelbaren, auch im ungarischen Schrifttum anerkannten Drittwirkung zu tun.

In Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen (da die verfassungskonforme Auslegung durch Vermittlung der Generalklauseln nicht allgemein anerkannt ist)[69] stellt sich die Frage ob die Verletzung der Grundrechte auf der Grundlage von Art. 70/K. der Verfassung unmittelbar vor Gerichte geltend gemacht werden kann. Diejenigen, die diese Frage verneinen, argumentieren damit, dass die Verfassung darüber spricht, dass die durch die Verletzung der Grundrechte aufgetretenen Ansprüche und nicht die Verletzung der Grundrechte vor Gericht geltend gemacht werden können.[70] Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts kann Art. 70/K. nicht so interpretiert werden, dass Grundrechte unmittelbar nur auf dieser Grundlage vor Gericht geltend gemacht werden können. Die Anträge auf dieser Grundlage werden in der Regel zurückgewiesen, oft ohne Begründung und das Problem ignorierend.[71] Auch die Praxis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zeigt, dass ausschließlich unter Bezug auf Art. 70/K. und einen Grundrecht eingereichte Klagen ohne Ausgabe einer Ladung abgelehnt werden. Das heißt, Private können ihre Grundrechte nur dann zur Geltung bringen, wenn die Verletzung des Grundrechts sich aus einer Benennung derselben in einem Gesetz oder einer niedrigeren Rechtsnorm ergibt und die Klage darauf beruht.[72]

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Es stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen der Verfassung überhaupt in Gerichtsentscheidungen erscheinen und wenn ja, in welcher Form. Zunächst kann festgestellt werden, dass prozentual das Ausmaß gering ist (unter 3%). Trotzdem ist schätzbar dass sich eine Änderung der Auffassung über die Verfassung andeutet. Die Verfassung wird nicht mehr als bloße politische Deklaration angesehen, sondern als die Ausprägung der dem ganzen Rechtssystem bestimmenden Grundsätze, deren Konkretisierung die unter der Verfassung stehenden Rechtsnormen vollbringen.[73] Die Bestimmungen der Verfassung erscheinen im Allgemeinen nicht als ausschließliche Grundlage der Entscheidung. In den vergangenen Jahren wurden jedoch solche Urteile gefällt, die die anzuwendenden Normen in Übereinstimmung mit der Verfassung ausgelegt haben.[74]

Aus unserer Perspektive sind solche Urteile der erstinstanzlichen Gerichte interessanter, die der erwähnten Rechtsprechung nicht gefolgt haben. Das erstinstanzliche Urteil des Zentralen Bezirksgerichts Pest- der in einem Prozess wegen einer Karikatur über einen Politiker gefällt wurde- hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Persönlichkeitsrechte des Zivilgesetzbuches im Falle von Politikern hinter der Meinungsfreiheit aus Art. 61 der Verfassung zurücktreten müssen.[75] Den konkreten Fall hat das Gericht dadurch gelöst, dass es bei der Kollision der Verfassung mit einem Gesetz, die höherrangige Norm zur Geltung gebracht hat. In Ungarn ist die Konstellation des Rechtsdreiecks unbekannt und das Gericht hat wahrscheinlich deshalb außer Acht gelassen, dass hier als Ausgangssituation eine Grundrechtskollision vorlag. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Politikers gerät in Konflikt mit der Meinungsfreiheit der Zeitschriften. Dieser Konflikt könnte durch Abwägung beider Grundrechte gelöst werden.

Eine ungewöhnliche Ausnahme bildet auch das erstinstanzliche Urteil des Stadtgerichts von Baja,[76] das versucht, den Status der Leibesfrucht gegen das Gesetz über den Schutz der Leibesfrucht und das Abtreibungsurteil des Verfassungsgerichts umzuwerten. Aus diesem Grund beruht sein die Anerkennung eines Abtreibungsantrags einer Minderjährigen für nichtig erklärendes Urteil unmittelbar auf Art. 54 Abs. 1 der Verfassung. Das Komitatsgericht von Bács-Kiskun hat nach inzwischen vollzogener Abtreibung das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. In seiner Entscheidung hat es ebenso festgestellt, dass im gültigen ungarischen Recht die Leibesfrucht kein Rechtssubjekt ist, so steht ihr das Recht auf Leben und Menschenwürde, sowie die prozessuale Rechtsfähigkeit nicht zu.[77] Das Verfassungsgericht schützt zwar durch die objektive Schutzverpflichtung des Staates auch das werdende Leben, dies kann aber vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Adressat der Schutzpflicht ist der Gesetzgeber, wegen dessen Untätigkeit das Verfahren des Verfassungswidrigen Unterlassens vor dem Verfassungsgericht eingeleitet werden kann. Die Verletzung der Schutzpflicht stellt keine Verletzung des

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subjektiven Grundrechts dar. Es besteht kein subjektives Recht zur Schutz, wie im deutschen Rechtsystem. Auch wenn es bestünde, würde es in diesem Fall nicht helfen, da die Leibesfrucht keine Parteifähigkeit besitzt.

Im allgemeinem werden diese Fälle ohne Erwähnung der Verfassung gelöst. Trotzdem liegt in vielen Fällen unausgesprochen hinter der Verletzung des Zivilgesetzbuches auch die Verletzung der Grundrechte. Das Zivilgesetzbuch benennt solche spezielle Persönlichkeitsrechte, die als Grundrechte ausdrücklich geregelt sind. So wurde das Diskriminierungsverbot[78] als Persönlichkeitsverletzung vor der Änderung des Zivilgesetzbuches durch das Gesetz über die chancengleichheit[79] mehrmals vor Gerichten zur Geltung gebracht.[80]

Wie oben dargestellt, wird in der Rechtsprechung der Gerichte die Anknüpfung an der Verfassung allmählich an Boden gewinnen, jedoch eher als Ergänzung anderer Gesetze. Die Verfassung erscheint als ausschließliche Grundlage der Entscheidungen nicht. Die Berufung auf Art. 70/K. der Verfassung ist kein genügender Klagegrund um Grundrechte vor Gericht geltend zu machen.

Schlussbemerkungen

In der Literatur besteht Einigkeit darin, dass Grundrechtsnormen auf das bürgerliche Recht einwirken,[81] wie aber diese Wirkung im Einzelnen gedacht werden müsse, ist höchst umstritten. Der Grund dafür ist, dass die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht von der ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit konkret nicht thematisiert ist. Das Verfassungsgericht hat zwar mehrere grundrechtliche Entscheidungen mit Privatrechtsbezug gefällt, diese wurden aber weder als Drittwirkungskonstellationen identifiziert noch so behandelt. In der ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es keine Drittwirkungsfälle, es gibt jedoch Drittwirkungsprobleme.

Zweieinhalb Jahrzehnte nach Inkrafttreten des deutschen Grundgesetzes ist mit den grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates ein neues Argumentationstopos in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung der Privatrechtswirkung

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der Grundrechte aufgetreten. Damit rückt das Thema Drittwirkung zwar nicht im Ganzen aus dem Blickfeld der Praxis, es beginnt jedoch eine dogmatische Neuorientierung. Mit den grundrechtlichen Schutzpflichten ist der Staatsabwehrfunktion eine auf die Beziehung der Grundrechtsträger untereinander ausgerichtete Grundrechtsfunktion zur Seite gestellt. Der Staat soll auch vor Übergriffen Dritter schützen.[82]

Die Praktische Bedeutung der Grundrechtswirkung im Privatrecht liegt jedoch vorwiegend im prozessualen Bereich. Gegen jede letztinstanzliche zivilgerichtliche Entscheidung ist in Deutschland grundsätzlich eine Individualverfassungsbeschwerde möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft der geltend gemachten Grundrechte beruht.

Die Frage, wie ein dem Fall Esra ähnlichen Grundrechtskollision[83] in Ungarn gelöst werden würde, kann man mit vollster Bestimmtheit nicht beantwortet werden. Wahrscheinlich würden die Zivilgerichte unter Berufung auf Verletzung der Persönlichkeitsrechte aus dem Zivilgesetzbuch (die Verletzung der Ehre und der Menschenwürde, sowie des Guten Rufes) der Klage der Ex-Freundin und ihrer Mutter stattgeben, den Autor und den Verlag verurteilen und durch zivilrechtliche Mittel (gerichtliche Feststellung des Erfolgens einer Rechtsverletzung, Verpflichtung zur Einstellung und zum Verbot einer Rechtsverletzung und Schadensersatz[84]) der Rechtsverletzung abhelfen. Fraglich ist, ob die Beschwerde eigentlich zum Verfassungsgericht gelangen würde. In diesem Fall solle der Konflikt der Grundrechte nicht bloß als ein abstrakter Konflikt auf Normenebene gesehen werden. Die Ausdehnung des Schutzes vor Gefahren auf den Schutz vor Übergriffen anderer Privater durch das Verfassungsgericht einerseits, und die Einführung der echten Verfassungsbeschwerde (deren Gegenstand Einzelakte der öffentlichen Gewalt, zwar der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung[85] sein sollen) durch Gesetzgeber andererseits, würde zur vollwertigen Geltung der Grundrechte in Privatrechtsverhältnissen führen und Rechtsicherheit schaffen. Die Konstitutionalisierung des ungarischen Rechtssystems hat zwar begonnen, muss aber fortgeführt werden.■

JEGYZETEK

[1] Entscheidung Nr. 36/1992. (VI. 10.) AB határozat, VerfGE 1992, 207, 209. Sämtliche zitierte ungarische Entscheidungen wurden auch in deutscher Sprache veröffentlicht. Die Entscheidungen, die in der Entscheidungssammlung Georg Brunner - László Sólyom (Hrsg.): Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn. Analysen und Entscheidungssammlung. 1990-1993. Baden-Baden: Nomos Verlagsellschaft, 1995. enthalten sind, werden nach Seitenzahl des Bandes, in Klammern angegeben (VerfGES. S.). Ansonsten wird die amtliche Entscheidungssammlung "Az Alkotmánybíróság határozatai" [Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts] (VerfGE Jahr, S.) herangezogen.

[2] János Zlinszky: Menschenrechte in der ungarischen Verfassung. Handschrift.

[3] Art. 8. (1) "Die Republik Ungarn erkennt die unantastbaren und unveräußerlichen Grundrechte des Menschen an, deren Achtung und Schutz die erstrangige Pflicht des Staates ist."

[4] Die in der stalinistischen Verfassung zugesicherten Rechte standen auch im sozialistischen Ungarn nicht weit vom internationalen Standard entfernt. Nichtsdestoweniger kam es nach der Promulgierung dieser ersten in einem Gesetz zusammengefassten Verfassung Ungarns zu den ärgsten und regelmäßigen Verletzungen der Menschenrechte im Lande, wogegen die Verfassung überhaupt keinen Schutz geboten hat. Hat man sich als praktizierender Rechtsanwalt hier und da bei besonders krassen Fällen vor Gericht auf die Verfassung berufen, erntete man auch bei sonst wohlwollenden Richtern nur mitleidiges Lächeln. Die Verfassung war ein Aushängeschild, nicht mehr, und auch die Europäische Konvention der Menschenrechte oder die Deklaration derselben waren nur dazu geeignet, nebensächliches Lehrmaterial oder Gegenstand wissenschaftlicher Erwägungen der führenden kommunistischen Rechtstheoretiker zu sein, wie z.B. Imre Szabó's Buch, Der heutige Sinn der Menschenrechte, es beweist. Als dann die Rundtafelbesprechungen im Gange der politischen Systemänderung zur Novellierung der Verfassung führten, war es eine der Sorgen der Opposition, der neuen Verfassung auch Schutz und Geltung zu schaffen. Die ungarische Verfassung trägt die Gesetzesnummer XX:1949, sie wurde jedoch während des legalen Überganges im Herbst 1989 gründlich novelliert, so dass neben der Struktur des Gesetzes (erst Prinzipien, dann Staatsorganismus, am Ende Menschenrechte) kaum mehr aus dem alten Texte intakt geblieben ist, als der Name der Hauptstadt. János Zlinszky: Menschenrechte in der ungarischen Verfassung. Handschrift.

[5] Bodo Pieroth - Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II. Heidelberg: C. F. Müller, 2004, 43.

[6] Art. 70/K. "Einwände gegen staatliche Entscheidungen, die in Verbindung mit der Erfüllung von wegen der Verletzung der Grundrechte aufgetretenen Ansprüchen bzw. Verpflichtungen gefällt wurden, können vor Gericht geltend gemacht werden."

[7] Sonnevend, Pál: Az alapjogi bíráskodás és korlátai. [Grundrechtsgerichtsbarkeit und ihre Grenzen] Fundamentum 1998/4, 79. Nach der Totalrevision der Verfassung durch Gesetz Nr. XXXI/1989 Art. 77 Abs. 2 klingt: "Die Verfassung und die verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften sind für alle organisationen der Gesellschaft, alle Staatsorgane und Staatsbürger gleichermaßen verbindlich." Durch Gesetz Nr. LXI./2002 wurde auf ersten Blick eine stilistische Änderung vorgenommen, indem, die Formulierung "für alle organisationen der Gesellschaft, alle Staatsorgane und Staatsbürger" auf "jeden" geändert wurde. Meiner Meinung nach liegt dieser Änderung zu Grunde, dass die ursprüngliche Absicht, die Einheitspartei an der Verfassung zu binden, 13 Jahre nach dem politischen Umbruch, nicht mehr aktuell war. Die Gesetzgebung hat damit nicht gerechnet, dass diese Formulierung darauf zu schließen vermag, dass Private unmittelbar an die Grundrechte gebunden seien.

[8] Lábady, Tamás: A magyar magánjog (polgári jog) általános része. [Allgemeiner Teil des ungarischen Zivilrechts (Bürgerlicher Rechts)] Budapest-Pécs: Dialóg Campus, 1998, 161.

[9] Lábady, Tamás: Alkotmányjogi hatások a készülő Ptk. Szabályaira. [Die Wirkung der Verfassung auf das konzipierende Privatgesetzbuch] Handschrift, 2000, 11.

[10] "Daher kann der Arbeitnehmer die Durchführung einer Anweisung des Arbeitgebers verweigern, die der Gewissensfreiheit zuwiderläuft. Diese Verweigerung der Ausführung der Anweisung steht unter richterlichem Rechtschutz. Das Verfassungsgericht bemerkt, dass der Schutz der Gewissensfreiheit über den Gerichtsweg und mit dem Charakter eines subjektiven Rechts auch dann bestehen würde, wenn das Arbeitsgesetzbuch die oben umschriebene Grundlage für die Einklagbarkeit nicht geschaffen hätte. Das Gericht könne im arbeitsrechtlichen Prozess § 60 der Verfassung zur Begründung der Befreiung von der Anweisung der Arbeitgeber auch ohne dies anwenden." Entscheidung Nr. 64/1991. (XII. 17.) ABAbtreibungsurteil, VerfGE 1991, 258, 278 sowie VerfGES S. 276.; "Das Recht des Kindes, dass er seitens des Staates jenen Schutz und jene Sorge, die zu seiner entsprechenden körperlichen, geistigen und moralischen Entwicklung notwendig sind, bekommt (Art. 67 Abs. 1 der Verfassung) begründet den verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Entwicklung des Kindes. Diese Pflicht des Staates bildet eine verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass der Gesetzgeber oder das Gericht - vor allem in der Sphäre der Öffentlichkeit - die Rechtsausübung der Kinder, innerhalb dessen das Versammlungsrecht der Kinder (Art. 63 der Verfassung) begrenzt." Entscheidung Nr. 21/1996. (V. 17.) AB-Homosexuellen, VerfGE 1996, 74.

[11] Vékás, Lajos: Az új Polgári Törvénykönyv elméleti előkérdései. [Die theoretischen Vorfragen des neuen Privatgesetzbuches] Budapest: HVG-ORAC, 2001, 156.

[12] Thilo Rensmann: Wertordnung und Verfassung. Tübingen: Mohr Siebeck, 2007, 280.

[13] Gemäß dem Verfassungsgericht kann die Frage der Rechtssubjektivität der Leibesfrucht durch die Auslegung der Verfassung nicht entschieden werden. Aus der Entscheidung selbst stellt sich jedoch heraus, dass die Rechtsfolgen der beiden möglichen Auslegungen (die Leibesfrucht ist ein Rechtssubjekt, oder nicht), mit der Verfassung vereinbar sind. Auch János Zlinszky teilt in seiner parallelen Meinung die Auffassung, dass aus der Verfassung keine Aussage in Bezug auf die Persönlichkeit der Leibesfrucht abgeleitet werden könne, nicht. Bei grammatischer, wörtlicher Auslegung würde die Subsumierung der Leibesfrucht unter dem Begriff "Mensch" dem Text der Verfassung nicht widersprechen. Da aber dies die Auffassung der früheren ungarischen Rechtsordnung materiell ändern würde, darf dieser Standpunkt durch Auslegung nicht in die Rechtsordnung "hineingeschmuggelt" werden, müsste darüber der Verfassungsgeber entscheiden. Entscheidung Nr. 64/1991. (XII. 17.) AB-Abtreibungsurteil, VerfGE 1991, 258, 286 sowie VerfGES S. 264.f. Das Verfassungsgericht hat also die Entscheidung dieser Frage, im Gegensatz zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe, nicht auf sich genommen.

[14] Die klassischen Funktionen der Grundrechte im Verhältnis zwischen Einzelnen und Staat sind von Georg Jellinek (System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1919, 87, 94.) mit den Begriffen des status negativus, status positivus und status activus unterschieden worden. Pieroth-Schlink op. cit. S. 16. Rn. 57. Oben sind erstens den status negativus und dann den status positivus herangezogen.

[15] Hinsichtlich des Rechts auf gesunde Umwelt kann nach Auffassung des Verfassungsgerichts auch dort ein institutionalisierter Schutz angenommen werden, wo kein subjektives Recht vorhanden ist. Mithin ist das Recht auf gesunde Umwelt kein subjektives Recht, sondern erlangt einen einschränkbaren Schutz durch eine Verwirklichung als Ausprägung der objektivrechtlichen Seite des Rechts auf Leben. In diesem Fall

stellt diese Rechtsposition einen verselbstständigten und für sich allein genommenen institutionellen Schutz dar, namentlich also ein Grundrecht eigener Art. Diese Akzentuierung des objektiv, institutionellen Schutzes führt indes offenbar zu einem lediglich verminderten Schutz im Falle einer Kollision mit einer Grundrecht. Entscheidung Nr. 28/1994. (XII. 17) AB határozat, VerfGE 1991, 258, 263. Zakariás, Kinga- Szirbik, Miklós: 54. § Az élethez és az emberi méltósághoz való jog [Das Recht auf Leben und Menschenwürde] In Jakab, András (Hrsg.): Az Alkotmány kommentárja I-II. [Verfassungskommentar] Budapest: Századvég Kiadó, 2009, 1914.

[16] Die ungarische Verfassung ist nämlich insoweit wertneutral, als nach dem politischen Umbruch alle Hinweise auf Ideologien oder Geistesströmungen aus der Verfassung gestrichen worden sind.

[17] Entscheidung Nr. 37/1992. (VI. 10) AB határozat, VerfGE1992, 227, 229 ff.

[18] Im Gegenteil zum Auffassung von Rensmann, der über eine Abschwächung des Schutzniveaus spricht in Rensmann op. cit. 281.

[19] Entscheidung Nr. 64/1991. (XII. 17.) AB-Abtreibungsurteil, VeriGE 1991, 258, 278 sowie VeriGES S. 264.

[20] Die Lösung der Kollision ist wegen der Unteilbarkeitstheorie des Verfassungsgerichts fast unmöglich. Gemäß dieser Theorie bildet das Menschenleben und die Menschenwürde eine unzertrennliche Einheit, die als größter Wert allem anderen vorgeht. Auch das Recht auf Menschenleben und auf Menschenwürde bildet ein unteilbares und unbeschränkbares Grundrecht. (Entscheidung Nr. 23/1990. (X. 31.) AB-Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe, VerfGE 1990, 88, 93. sowie VerfGES S. 140.). Ausnahme bilden nur die Fälle, in denen das Recht die Wahl zwischen den menschlichen Leben duldet und die Auslöschung des menschlichen Lebens dementsprechend nicht bestraft. (siehe dazu die parallele Meinung von László Sólyom VerfgES S. 155 f., die später im Mehrheitsbeschluss der Entscheidung Nr. 64/1991. (XII. 17.) AB-Abtreibungsurteil, VerfGES S. 277. erscheint.)

[21] catherine Dupré in ihrer als Unikum geltende englische Arbeit, in der sie anschaulich macht, wie die neue, demokratische Rechtsordnung von Ungarn durch die Arbeit des Verfassungsgerichts deutsche Rechtsinstrumente importiert hat, hat diese Feinheit übersehen, indem sie sagt: "The court emphasised that, whatever the constitutional status of the foetus, the state had an objektive duty to protect all live, including that of the unborn." Catherine Dupré: "Importing the Law in Post-Communist Transitions. (The Hungarian Constitutional Court and the Right to Human Dignity)" Oxford and Portland, Oregon: Hart Publishing, 2003, 116.

[22] Das Recht auf Gesundheit ist als subjektives Recht ist nicht interpretierbar, ist inhaltlich leer und ist in Art. 70/D. Abs. 2 als Staatsaufgabe gefasst. Ihre Nähe zum Recht auf Leben sichert ihm durch die objektive Dimension des Rechts auf Leben, Schutz. Entscheidung Nr. 54/1996. (XI. 30.) AB határozat, VerfGE 1996, 173, 182 f.

[23] Der Gesetzgeber hat ein Jahr nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts das Gesetz Nr. LXXIX./1992 über den Schutz des Lebens der Leibesfrucht verabschiedet. Das Gesetz hat die Rechtssubjektivität des Menschen nicht auf der Zeit vor der Geburt ausgedehnt, hat jedoch in seiner Präambel ausgesprochen, dass "das mit der Empfängnis beginnende Leben der Leibesfrucht Ehre und Schutz verdient". Das Gesetz führt ein Indikationssystem dar und nimmt die Indikation der schweren Notlage der Frau an, die im zweiten Abtreibungsurteil als verfassungswidrig vernichtet worden ist.

[24] Die strikte Trennung der objektiven und subjektiven Seite des Rechts auf Leben und die Erscheinung des institutionellen Schutzes in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts stellt ein aus deutschem Recht importiertes Rechtsinstitut dar. Während aber das Bundesverfassungsgericht in seine spätere Rechtsprechung anerkannte, dass die Verletzung der Schutzpflicht hinsichtlich des Rechts auf Leben ein Grundrechtsverletzung darstellt (mit der Konsequenz, dass dem Betroffenen ein subjektives einklagbares Recht zur Seite steht samt der Möglichkeit einer Geltendmachung durch Individualverfassungsbeschwerde) besteht diese Möglichkeit im ungarischem Recht nicht.

[25] Im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte: Entscheidung Nr. 34/1992. (VI.1) AB határozat, VerfGE 1993, 192, 201; die Medienfreiheit (Problem der noch gesetzgeberisch zu regelnden Rundfunkverfassung): Entscheidung Nr. 37/1992. (VI. 10) AB határozat, VerfGE 1993, 227, 230 f; und die Religionsfreiheit (staatliche und kirchliche Schulen): Entscheidung Nr. 4/1993 (II. 16) AB határozat, VerfGE 1994, 48, 55 ff. Die neueste Entscheidung des Verfassungsgerichts hat die Schutzpflicht des Staates, der sich auf das Rechtsinstitut der Ehe bezieht auf den eheähnlichen Beziehungen nicht ausgedehnt. Stattdessen leitet es ähnlich dem Eheschließungsrecht auch das Recht zur Begründung von Lebenspartnerschaften aus dem Selbstbestimmungsrecht ab. Entscheidung Nr. 154/2008. (XII. 17) AB határozat, VerfGA Kritisch dazu: Halmai, Gábor - Polgári, Eszter -Sólyom, Péter - Uitz, Renáta - Verman, Martin: Távol Európától: kiemelt védelem alacsony színvonalon. [Fern von Europa: Ausgesetzter Schutz auf geringes Niveau] Fundamentum 2009/1, 89-108.

[26] Sólyom, László: Ellenőrzött rendszerváltás. [Überprüfter politischer Umbruch] Világosság 1991/5, 365.

[27] Art. 70/K. "Einwände gegen staatliche Entscheidungen, die in Verbindung mit der Erfüllung von wegen der Verletzung der Grundrechte aufgetretenen Ansprüchen bzw. Verpflichtungen gefällt wurden, können vor Gericht geltend gemacht werden."Diese ist gemäß János Sári die zur widerspruchsvollsten Auslegung Anlass ergebende Regelung der Verfassung. Balogh, Zsolt - Holló, András - Kukorelli, István -Sári, János (Hrsg.): Az Alkotmány magyarázata. [Der Kommentar der Verfassung] Budapest: HVG-ORAC, 2003, 707.

[28] Entscheidung Nr. 277/D/1995. AB határozat, VerfGE 2001, 780, 789.; die Analyse diesen siehe bei Drinóczi, Tímea: Megjegyzés egy alkotmánybírósági döntéshez: a 70/K. §. [Bemerkung zu einer Verfassungsgerichtsentscheidung: § 70/K] Acta Humana 2007/1-2, 26-40. Aus den früheren Entscheidungen: Entscheidung Nr. 54/1996. (XI. 30.) AB határozat, VerfGE 1996, 173, 182 f., Nr. 34/1994 (VI. 24.) AB határozat, VergGE 1994. 174, 179.; Nr. 15/1993 (III. 12.) AB határozat, VerfGE 1993, 112, 119.; Nr. 29/1999. (X.6.) AB határozat, VerfGE 1999, 294, 299.; Nr. 58/2001 (XII. 7.) AB határozat, VerGE 2001, 529, 557

[29] Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.

[30] Art. 1 Buchst. d.) i.V.m. Art. 48 VerGG

[31] Zweifelhaft ist, ob der Begriff der Rechtsanwendung eine eigenständige Bedeutung hat. Zumindest sind solche Rechtshandlungen ausgeschlossen, die nur auf privaten Vereinbarungen beruhen und verfahrensrechtlich noch nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden können. Spuller, Gábor: Das Verfassungsgericht der Republik Ungarn. Zuständigkeiten, Organisation, Verfahren, Stellung. Frankfurt am Main: Peter Lang Verlag, 1998, 90.

[32] Die sonstigen rechtlichen Mittel staatlicher Lenkung sind vom Wortlaut der Art. 48 Abs. 1 nicht ausdrücklich einbezogen, das Verfassungsgericht geht jedoch in seiner Praxis davon aus, dass es befugt ist, solche "Verwaltungsvorschriften" zu überprüfen. Entscheidung Nr. 430/B/19903 AB határozat, VerfGE 1993, 904, 906.

[33] Entscheidung Nr. 154/B/1990 AB, VerfGE 1990, 295.

[34] Entscheidung Nr. 21/1990. (X. 4.) AB határozat, VerfGE 1990, 73, 82.

[35] Art. 48 Abs. 1 letzter Halbsatz, 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zählen alle außerordentlichen Rechtsbehelfe nicht dazu. (Entscheidung Nr. 23/1991. (V. 18.) AB, VerfGE 1991, 311) Daher ist nach der zweitinstanzliche oder-wenn die Berufung ausgeschlossen ist-nach der erstinstanzlichen Entscheidung ein verfassungsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Die Revision kann als außerordentliches Rechtsmittel parallel laufen. Gemäß Art. 48 Abs. 1 letzter Halbsatz 2 VerfGG kann auch Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wenn keine andere Rechtsbehelfsmöglichkeiten garantiert sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Frage des Rechtswegs zum Verfassungsproblem wird. Spuller op. cit. 83.

[36] Entscheidung Nr. 8/1990. (IV. 23.) AB határozat, VerfGE 1990, 42, 44 f. sowie VerfGES S. 260.f.

[37] Sólyom, László: Az alkotmánybíráskodás kezdetei Magyarországon. [Die Anfänge der ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit] Budapest: Osiris Kiadó, 2001, 452.

[38] Entscheidung Nr. 277/D/1995. AB határozat, VerfGE 2001, 798, 891.

[39]Georg Brunner: Vier Jahre ungarische Verfassungsgerichtsbarkeit. In Verfassungsgerichtsbarkeit in Ungarn. Analysen und Entscheidungssammlung 1990-1993. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 1995, 34.

[40] Wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wurde, wird im Tenor der Entscheidung zunächst die Norm allgemeingültig ex nunc oder pro futuro und in konkreten Fall des Antragstellers ex tunc aufgehoben und dann deren Nichtanwendbarkeit auf den konkreten Fall angeordnet. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren neu aufgerollt wird. Zunächst stand die Möglichkeit einer Revision nur im Strafverfahren zur Verfügung. Nachdem das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Nr. 23/1995 (IV.5.) AB die verfassungswidrige Untätigkeit der Legislative festgestellt hatte, hat das Parlament das Gesetz Nr. XLV./1999 verabschiedet, das die Möglichkeit der Wiederaufnahme (des Verfahrens) im Zivilprozessrecht, wenn auf Verfassungsbeschwerde ein Zivilgesetz vernichtet war, schafft. Die Einreichung der Verfassungsbeschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung und die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist an keiner Frist gebunden.

[41] Art. 21 Abs. 2 VerfGG

[42] Brunner op. cit. 30.

[43] BVerfGE 7, 198 (207)

[44] BVerfGE 7, 198 (205)

[45] Rensmann op. cit. 284.

[46] Entscheidung Nr. 57/1991. (XI. 8.) AB, VerfGES S. 243.f.

[47] Sondervoten von Géza Kilényi und Péter Schmidt in: VerGES S. 252 ff.

[48] Sólyom, László: Az Alkotmánybíróság hatáskörének sajátossága. [Die Besonderheit der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts]. In Hamza, Gábor - Kajtár, István - Zlinszky, János: Tanulmányok Benedek Ferenc tiszteletére. [Aufsätze zur Ehre von Ferenc Benedek] (Studia Iuridica Auctoritate Universitatis Pécs Publicata Nr. 123.) Pécs, 1996, 27.

[49] Der Ansatz ist jedoch im Vergleich zu der deutschen verfassungskonformen Auslegung eines Gesetzes umgekehrt. Wesen des Rechtsinstituts der verfassungsmäßigen Erfordernisse der Gesetzesauslegung ist, dass das Verfassungsgericht von der Verfassung ausgehend, die Grenzen bestimmt, innerhalb derer die möglichen Auslegungen des Gesetzes verfassungsmäßig sind. Bei der "verfassungskonformen Auslegung" nach deutschem Muster müssen die Gerichte selbst die Normen verfassungskonform auslegen.

[50] In dieser Arbeit wird die Übersetzung von László Sólyom angenommen In Brunner-Sólyom op. cit. 67. Die Übersetzung desselben Rechtsinstituts als "verfassungskonforme Auslegung" von Georg Brunner Ibidem 34. halte ich für irreführend, insbesondere denn in der letzten, am 8. Juni 2009 gefällten Entscheidung ist schon die verfassungskonforme Auslegung deutscher Art erschienen. "Das Verfassungsgericht könne innerhalb der konkreten Normenkontrolleverfahren die verfassungsmäßige Auslegungsvariante der Gesetzesauslegung feststellen. Die Richter müssen auch ohne diese - aus mehrere mögliche Auslegungsvarianten - den verfassungsmäßigen zu wählen." Entscheidung Nr. 538/G/2006. VerfGA

[51] Dieses Mittel erscheint schon in Entscheidung Nr. 32/1991 (VI.6) AB határozat, VerfGE 1991, 146. ausdrücklich in ihrem Tenor benennt die Entscheidung Nr. 38/1993 (VI. 11) AB., VerfGE 1993, 256.

[52] Sondervotum von Péter Szabó zu Entscheidung Nr. 31/1991. (VI. 5)

[53] Die Anforderung der Normenklarheit folgt aus dem Prinzip der Rechtsicherheit, der ein wichtiges Bestandteil der in Art. 2 Abs. 1 der Verfassung deklarierte Rechtstaatlichkeit ist. Uitz, Renáta: Egyéni jogsérelmek és az Alkotmánybíróság. [Individualrechtsverletzung und das Verfassungsgericht] Fundamentum 1999/2, 48.

[54] Entscheidung Nr. 42/2005 (XI. 14) AB Zur Analyse der Entscheidung: Holló, András: A bírói jog mint az alkotmányvédelem tárgya. [Das Richterrecht als Gegenstand des Verfassungsschutzes] In HAJAS, Barnabás - Schanda, Balázs (Hrsg.): Formatori Iuris Publici. Ünnepi kötet Kilényi Géza professzor hetvenedik születésnapjára. [Formatori Iuris Publici Festschrift für Géza Kilényi] Budapest: Szent István Társulat, 2006, 175-183.; Karsai, Dániel: A jogegységi határozatok alkotmányossági vizsgálata. [Die Verfassungsüberprüfung der Beschlüsse des Obersten Gerichts zur Wahrung der Rechtssicherheit] Fundamentum 2006/1, 103-110. Kecskés, László - Tilk, Péter: A jogegységi határozatok alkotmányossági kontrolljának megvalósulása. [Die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Kontrolle der Beschlüsse des Obersten Gerichts zur Wahrung der Rechtssicherheit] Magyar Jog 2006/8, 465-472.

[55] Holló op. cit. 182.

[56] Sólyom (2001) op. cit. 238.

[57] Sonnevend, Pál: Grundrechtsgerichtsbarkeit und ihre Grenzen. Fundamentum 1998/3, 83.

[58] Nach der Meinung der ehemaligen Verfassungsrichter, zurzeit Präsident des Tafelgerichts von Pécs, Tamás Lábady können wir ohne eine "echte Verfassungsbeschwerde" über keine vollwertige Verfassungsgerichtsbarkeit sprechen. Lábady, Tamás: A helyét kereső alkotmánybíráskodás. [Das seinen Platz suchende Verfassungsgericht] Világosság 1993/1, 38.

[59] Entscheidung Nr. 277/D/1995. AB, VerfGE 2001. 789, 891.

[60] Art. 50 Abs. 1 der Verfassung "Die Gerichte der Republik Ungarn schützen und sichern die verfassungsmäßige Ordnung bzw. die Rechte und gesetzlichen Interessen der natürlichen bzw. der juristischen Personen und über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Organisationen und bestrafen diejenigen, die Straftaten begehen."

[61] Art. 57 Abs. 1 der Verfassung

[62] Art. 57 Abs. 5 der Verfassung

[63] Art. 38 Abs. 1 VerfGG

[64] Die konkrete Normenkontrolle ist rechtstechnisch als Sonderfall der abstrakten Normenkontrolle geregelt. Art. 37 VerfGG gilt als Verfahrensvorschrift entsprechend.

[65] Spuller op. cit. 74.

[66] Andere Auffassung: Halmai, Gábor: Az alkotmány mint norma a bírói jogalkalmazásban. [Die Verfassung als Norm in der Gerichtsbarkeit] Fundamentum 1998/3, 77; Hanák, András: Egy különös abortusz után. [Nach einer besonderen Abtreibung] Fundamentum 1998/3, 82.

[67] Art. 50 Abs. 1 der Verfassung

[68] Obwohl diese Auffassung gemäß Art. 77 Abs. 2 auch im ungarischen Rechtsordnung vertretbar erscheint. Sonnevend op. cit. 81. Das Problem ist dass, dieses Gebot wegen des Fehlens der echten Verfassungsbeschwerde schwer erzwingbar wäre. Erstens müsste das Verfassungsgericht die verfassungskonforme Auslegung für verbindlich deklarieren und die Beschlüsse des Obersten Gerichts zur Wahrung der Rechtseinheit, die diesem Gebot nicht gerecht werden aufheben würde. Das Oberste Gericht hätte seinerseits die Entscheidungen der niederen Gerichtsbarkeit, wenn diese das Gebot nicht beachten würden, ändern müssen.

[69] In der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte findet man keine Spuren davon, dass die Gerichte die Bestimmungen der Verfassung durch verfassungskonforme Auslegung der Generalklauseln verwenden würden. Harmathy, Attila: Bírói gyakorlat - Alkotmány [Praxis der Gerichte - Verfassung] Magyar Jog 2004/11, 648.

[70]Sári, János: Alapjogok. Alkotmánytan II. [Grundrechte, Verfassungslehre II] Budapest: Osiris Kiadó, 2000, 278.

[71] Jakab, András - Vince Attila: 70/K. § Alapjogok érvényesíthetősége a bíróságokon. [Die Geltendmachung der Grundrechte vor dem Gericht] In Jakab, András (Hrsg.): Az Alkotmány kommentárja. [Verfassungskommentar] 2683.

[72] Halmai, Gábor - Tóth, Gábor Attila (Hrsg.): Emberi jogok. [Menschenrechte]. Budapest: Osiris Kiadó, 2003, 225.

[73] Harmathy op. cit. 643.

[74] Halmai-Tóth op. cit. 228.

[75] PKKB 29.P.87533/1996/4.

[76] Das Urteil des Stadtgerichts von Baja wurde auszugsweise in Fundamentum 1998/3. veröffentlicht.

[77] BH 1998.372.

[78] Art. 70a. (1) "Die Republik Ungarn sichert jeder sich auf ihrem Territorium aufhaltenden Person die Menschen- bzw. Staatsbürgerlichen Rechte ohne jegliche Unterscheidung, d. h. ohne Diskriminierung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Meinung, nationaler oder sozialer Herkunft sowie Vermögens-, Geburts- oder sonstiger Lage."

[79] Gesetz Nr. cXXV./2003 hat den Art. 76 des Zivilgesetzbuches insoweit geändert, dass das Verbot der Diskriminierung nach Geschlecht, Rasse, nationaler Herkunft oder Glauben mit dem Gebot der gleichen Behandlung ersetzt wurde. Über die Kritik des Gesetzes, das als Mittel der Ausdehnung der Wirkung der Menschenrechte auf Zivilrechtsverhältnisse angesehen wird: Vékás, Lajos. Egyenlő bánásmód polgári jogi viszonyokban. [Das Gebot der gleichen Behandlung in Zivilrechtsverhältnissen] Jogtudományi Közlöny 2006/10, S. 355-364.

[80] Stadtgericht von Pécs 3.P.21558/1997/7. Fundamentum 1998/1-2.; Stadtgericht von Nyíregyháza 16.P.25191/1997/12. Fundamentum 1999/2.; Stadtgericht von Balassagyarmat in Fundamentum 2000/2.; Stadtgericht von Monor 3.P.21321/1997/13. in Fundamentum 1998/4. In den letzten Urteil werden auch die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung - Art. 66 Abs. 1 über die Gleichheit von Mann und Frau und Art. 70/a. das allgemeine Diskriminierungsverbot- herangezogen werden.

[81] Sonnevend, Pál: Az alapjogi bíráskodás és korlátai. [Grundrechtsgerichtsbarkeit und ihre Grenzen] Fundamentum 1998/4, 80.

[82] Die Verfasserin hat die Lehre von den Schutzpflichten abstrakt und historisch mit Blick auf Deutschland in ihrer früheren Arbeit untersucht. Zakariás, Kinga: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundrechtswirkung im Privatrecht. Iustum Aequum Salutare 2009/4, 147-166.

[83] Das dogmatische Konzept der Schutzpflichtenlehre wurde exemplarisch in der Auseinandersetzung mit der aktuellen Esra Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 119, 1) untersucht worden. Zakariás, Kinga: Die Esra Entscheidung. Iustum Aequum Salutare 2010/2.

[84] Schadensersatz ist in erster Linie zum Schutz des Vermögens bestimmt, es gibt aber viele Fälle, wo dieses Rechtsinstrument auch die Person oder die Persönlichkeit zu schützen bestimmt ist: entweder als ausgleich für Verlust der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit, für Kosten zur Herstellung derselben, oder auch als Ausgleich, Genugtuung für durch Schaden veränderte Lebensführung, für erlittene Pein, für die Schädigung des guten Rufes, des Kredits usw.

[85] Die Grundrechte kommen in Privatrechtsverhältnisse zunächst über die Bindung der Legislative und Exekutive zur Geltung, die Rechtsprechung soll jedoch bei der Anwendung und Auslegung des Privatrechts die Rangordnung und die Eigenart der Grundrechte beachten.

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[1] A szerző Universitätsassistentin (PPKE JÁK)

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