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Dr. Gábor Hamza[1]: Römisch-Holländisches Recht (Roman-Dutch law, Romeins-Hollandse recht) und sein Geltungsbereich (Annales, 2014., 251-276. o.)

I. Niederlande im frühen und späten Mittelalter

1. In der mittelalterlichen Rechtspraxis (ius in praxi) in den Niederlanden wurde neben dem feudalen Recht (ius feudale) und dem kanonischen Recht (ius canonicum) auch dem römischen Recht allgemeine Geltung zugewiesen. Die Bedeutung des römischen Rechts wuchs mit Hilfe der in der Mitte des 15. Jahrhunderts beginnenden Rezeption des ius commune und später auch durch die Gründung der Universitäten in Leuven im Jahre 1425 und Leiden im Jahre 1575.[2] Diese Entwicklung gipfelte im Laufe des 17. Jahrhunderts in der Entstehung des römisch-holländischen Rechts, welches in den nördlichen, vom Heiligen Römischen Reich (Sacrum Romanum Imperium) im Jahre 1648 auch de jure abgespalteten Gebieten Geltung hatte.

2. In den Niederlanden entfaltete sich die Humanistische Schule während des 17. und des 18. Jahrhunderts, wo sie nach ihrer Entfaltung in Italien ihre zweite Blütezeit in Europa erlebte. Besonders nennenswert sind folgende Vertreter dieser wissenschaftlichen Richtung, die unter dem Namen Elegante Holländische Rechtswissenschaft bekannte wurde: Arnoldus Vinnius (Vinnen, 1588-1657), Anton Schulting (1659-1734), Paulus Voetus (Voet, 1619-1667) und sein Sohn Iohannes Voetus (16471714), Cornelis van Bynkershoek (1673-1743),[3] Gerard Noodt (1647-

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1725)[4], der "holländische Cuiacius", Ulrich Huber (1636-1694) und Johann Ortwig Westenberg (1667-1737).[5]

3. Eigens hervorgehoben werden muss Hugo Grotius (Huig de Groot, 1583-1645). Grotius wird zwar traditionsgemäß - hauptsächlich aufgrund seines bekanntesten Werkes De jure belli ac pacis libri tres in quibus ius naturae et gentium item iuris publici precipua explicantur vom Jahre 1625 - als einer der Väter des modernen Völkerrechts (iusgentium oder ius inter gentes) betrachtet; sein Hauptverdienst liegt jedoch neueren Forschungen zufolge eher in der Begründung des Privatrechts auf der Basis des Naturrechts. Das für die holländische Rechtsentwicklung grundlegende Werk Inleidinghe tot de Hollandsche Rechtsgeleerdheijdt (gedruckt im Jahre 1631) schöpft in bedeutendem Maße aus den justinianischen Institutionen.[6]

4. Die niederländischen Rechtsgelehrten (jurisconsulti) übten nicht nur große Wirkung auf die Rechtsentwicklung ihres eigenen Landes, sondern auf die Rechtswissenschaft (scientia iuris) in ganz Europa aus, indem sie das römische Recht auf die modernen Verhältnisse anpaßten. Ihre Werke von grundlegender Bedeutung begründeten die Römisch-Holländische Rechtswissenschaft.

II. Niederlande im modernen Zeitalter

1. Die Kodifikation des Zivilrechts in den Niederlanden war in Art. 28 der Verfassung ("Staatsregelung") vom Jahre 1798 der damaligen Batavischen Republik (Bataafsche Republiek), die im Jahre 1795 ausgerufen wurde, vorgeschrieben.[7] Im Einvernehmen mit Art. 28 der Verfassung wurde eine Redaktionskommission aus zwölf Mitgliedern ins Leben gerufen.

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Die Subkommission unter Vorsitz von Hendrik Constantin Cras (1739-1820), Professor für Zivilrecht am Athenaeum Illustre in Amsterdam, erstellte den Vorentwurf bzw. die Vorentwürfe des Zivilrechtskodex für die Batavische Republik. Im Jahre 1806 - in diesem Jahre wurde die Batavische Republik aufgelöst - gab der Hohe Nationalgerichtshof über den Vorentwurf (Ontwerp) ein negatives Gutachten an König Ludewijk ab, das gleichsam das Ende dieses Kodifikationsvorhabens bedeutete.

Die Kodifikationskommission nahm noch im Laufe des gleichen Jahres unter der Leitung von Joannes van der Linden (1756-1835), dem bekannten Rechtsanwalt in Amsterdam die Kodifikationsarbeit wieder auf. Die Kommission hat bereits im Jahre 1807 einen neuen, diesmal vollständigen Entwurf erstellt. Das Inkraftsetzen dieses Entwurfes scheiterte daran, dass Napoleon den französischen Code civil in den Niederlanden einführen wollte. Eine neue Kommission hatte die Aufgabe, die von König Ludowijk für die niederländischen Verhältnisse als notwendig erachteten Anpassungen im Text des Zivilrechtskodex durchzuführen. In Holland wurde am 1. Mai 1809 der ins Holländische übersetzte französische Code civil mit einigen kleinfügigen landesspezifischen Abänderungen in Kraft gesetzt.[8] Die Modifikationen basierten vor allem im alten Recht der Provinz Holland (auf Holländisch: oud-vaderlandse recht). Diese betrafen in erster Linie das Ehegüterrecht und die Eigentumsübertragung.[9]

2. Kaiser Napoleon I. war wegen der Modifikationen des Code civil (seit dem Jahre 1807 offiziell Code Napoléon geheißen) unzufrieden und zwang seinen Bruder, König Ludowijk zum Rücktritt bzw. zur Abdankung. Im Jahre 1810 wurden die Niederlande Frankreich einverleibt. Am 1. März 1811 wurde das Burgerlijk Wetboek vom französischen Code civil (Code Napoléon) ersetzt. Ebenso wurde auch die holländische Version des französischen Code de commerce vom Jahre 1807 in Kraft gesetzt.

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3. Das beinahe ausschließlich am französischen Code civil orientierte Zivilgesetzbuch wurde im Jahre 1838 von einem neuen Burgerlijk Wetboek ersetzt.[10] Das neue Zivilgesetzbuch gründet zwar im Wesentlichen auf seinem Vorgänger, beinhaltet jedoch Elemente des Römisch-Holländischen Rechts (Romeins-Hollands recht). Außerdem wird das Vermögensrecht im Gegensatz zum Code civil in zwei Büchern geregelt.[11] Ein weiterer Unterschied zum französischen Code civil ist, dass das Burgerlijk Wetboek keinen Titre préliminaire hat.

Das Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 wurde durch die richterliche Praxis (jurisprudence) fortentwickelt. Der niederländische Gesetzgeber zeigte aber wenig Interesse an der in vielen Fällen fälligen Modifikation des bürgerlichen Gesetzbuches. Die ersten Versuche zur Neukodifizierung des Zivilrechts in den Niederlanden gehen auf die letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts zurück. Aus dieser Zeit stammen einige Teilentwürfe, die die Revision des Burgerlijk Wetboek zum Zweck haben.

Der neue niederländische Kodex für Handelsrecht (Wetboek van Koophandel), der auch im Jahre 1838 verkündet wurde, wurde zusammen mit dem Burgerlijk Wetboek in Kraft gesetzt.

4. Anläßlich der Hundertjahrfeier des Burgerlijk Wetboek, die in Den Haag stattfand, trat der namhafte Zivilrechtler Paul Scholten (1875-1946), Professor für Zivilrecht an der Universität Leiden, für die Beibehaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1838 ein.[12]

Der namhafte Professor für Zivilrecht und internationales Privatrecht in Leiden (1910 bis 1950), Eduard Maurits Meijers (1880-1954),[13] dessen

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Forschungen sich vor allem auf das Fortleben des römischen Rechts im Mittelalter bezogen, wurde im Jahre 1947 mit der grundlegenden Revision des Bürgerlichen Gesetzbuches beauftragt.[14]

Bis zu seinem Tode konnte er allerdings von den geplanten neun Büchern des Gesetzbuches nur den Entwurf für vier Bücher fertigstellen. Im Entwurf (Ontwerp) des neuen Kodex, der gemäß dem monistischen Konzept (concept moniste) auch das Handelsrecht beinhaltet, spiegelt sich hinsichtlich der Struktur (Systematik) und der Regelung zahlreicher Rechtsinstitute (z.B. im Bereich der Rechtsgeschäfte) die Wirkung der deutschen Pandektistik wider.[15] Im Gegensatz zum deutschen BGB enthielt er aber keinen Allgemeinen Teil (Algemeen Deel). Immerhin wurden im Entwurf die gemeinsamen Normen des Vermögensrechts und des Schuldrechts gesondert, in einem selbständigen Teil, geregelt.

5. Die Struktur des neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die folgende: Das Erste Buch (Personen- en familienrecht): Personenrecht und Familienrecht; Das Zweite Buch (Rechtspersonen): Juristische Personen einschließlich der Handelsgesellschaften (unter anderem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen; Das Dritte Buch (Vermogensrecht in het algemeen): Allgemeine vermögensrechtliche Bestimmungen (Vermögensrecht); Das Vierte Buch (Erfrecht): Erbrecht; Das Fünfte Buch (Zakelijke rechten): Sachenrecht; Das Sechste Buch (Algemen gedeelte van het verbintenissenrecht): Allgemeiner Teil des Schuldrechts; Das Siebte Buch (Bijzondere overeenkomsten), das aus zwei Büchern, nämlich aus Buch 7 und Buch 7/A besteht: Besonderer Teil des Schuldrechts (einzelne Verträge); Das Achte Buch (Verkeersmiddelen en vervoer): Frachtverträge.

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Zu bemerken ist, dass zur Zeit noch nicht alle Bücher des neuen Burgerlijk Wetboek fertiggestellt bzw. in Kraft gesetzt sind - nämlich das Neunte Buch über das geistige Eigentum und das Zehnte Buch über das Internationale Privatrecht.

6. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Nieuw Burgerlijk Wetboek, abgekürzt: NBW), trat und tritt stufenweise in Kraft. Das Erste Buch wurde im Jahre 1970 in Kraft gesetzt. Dieses Buch wurde zwei Jahre später, im Jahre 1972 durch das Gesetz über die Ehescheidung modifiziert. Das Zweite Buch wurde im Jahre 1976 in Kraft gesetzt. Das Achte Buch wurde am 1. April 1991 in Kraft gesetzt. Das Dritte Buch, das Fünfte Buch, das Sechste Buch und das Siebte Buch (Buch 7 und Buch 7/A) traten am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Vierte Buch (Erbrecht) wurde am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.[16] Einige Bestimmungen des Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 sowie Gesetze, die teilweise noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verabschiedet worden waren (wie z. B. das Gesetz über das internationale Privatrecht vom Jahre 1827), sind immer noch in Kraft. Hier verweisen wir darauf, dass nach dem 1. Januar 1992 das Siebte Buch in zwei Bücher, nämlich Buch 7 und Buch 7/A umnumeriert wurde. Die Rechtsmaterie des Buches 7/A ist ein "Restbestand" des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1838. In diesem Teil des neuen Burgerlijk Wetboek sind diejenigen Verträge zu finden, die (noch) nicht abgeändert bzw. ersetzt worden sind.

Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch, das im Entwurf (Ontwerp) von Eduard Maurits Meijers wurzelt, schöpft mehrere Rechtsprinzipien und konkrete Regelungen aus dem römischen Recht. Demzufolge steht es dem römischen Recht in vielerlei Hinsicht näher als sein vor allem vom französischen Code civil inspirierter Vorgänger aus dem Jahre 1838. Das Dritte Buch des neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat einen Teil des Vermögensrechtes, welcher am Vorbild des Allgemeinen Teils des deutschen BGB orientiert ist. In manchen Bereichen, insbesondere im Gesellschaftsrecht ist der Einfluss der Rechtsvereinheitlichungsbestrebungen in der Europäischen

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Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) stark bemerkbar. Gleichermaßen verhält es sich mit der Produkthaftung und den unlauteren Vertragsbedingungen.

III. Außengebiete der Niederlande

1. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch wurde mit Veränderungen bzw. Anpassungen in den Niederländischen Antillen (Nederlandse Antillen) am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.[17] Das Inkraftsetzen des Nieuw Burgerlijk Wetboek erfolgte in Aruba am 1. Januar 2002.[18] Seit dem 1. Januar 2008 erhielten Curaçao und Sint Maarten[19] den gleichen Sonderstatus (Status Aparte) wie Aruba im Jahre 1986. Die Inseln Bonaire, Saba und Sint Eustatius sind seit 2008 "Besondere Niederländische Gemeinden".[20]

2. Aufgrund dieser Veränderungen bzw. Anpassungen sind auf diesen, über weitgehende Autonomie verfügenden Gebieten des Königreichs der Niederlande (Koninkrijk der Nederlanden) in der Karibik drei Varianten des neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft. Auf den fünf Karibikinseln (Curaçao, Bonaire, Sint Maarten,[21] Sint Eustatius und Saba) - bis zum Jahre 2008 Niederländische Antillen - ist ein eigenes Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft, das vor allem im Gesellschaftsrecht,

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Familienrecht und Verbraucherrecht Unterschiede zum neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch aufweist.

3. Das Burgerlijk Wetboek von Aruba weist nur wenige Unterschiede zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederländischen Antillen auf. Der Unterschied zeigt sich vor allem im Bereich des Konsumentenrechts, das im Jahre 2003 durch Gesetz modifiziert wurde. Die drei Karibikinseln Bonaire, Saba und Sint Eustatius ("Besondere Niederländische Gemeinden") werden in der nächsten Zukunft das neue Niederländische Bürgerliche Gesetzbuch einführen.

IV. Suriname[22]

1. In der einstigen niederländischen Kolonie (Niederländisch-Guyana)[23] Suriname (Republiek van Suriname) wurde das alte holländische Recht (oud-Hollandsche regt) und das subsidiär geltende römische Recht (Romeinsch regt) im Jahre 1869 durch das niederländische Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) des Jahres 1838 ersetzt. Das niederländische Recht wurde durch spezifische Rechtsnormen für die Kolonie Suriname ergänzt.

Dieses Gesetzbuch ist unter dem Namen Surinaams Burgerlijk Wetboek auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1975 in Kraft geblieben. Mit der Erlangung der Unabhängigkeit wurde ein Großteil der kolonialen Rechtsnormen zu nationalem Recht Surinames erklärt. Die im Jahre 1987 verabschiedete Verfassung hatte diese Erklärung bestätigt. In Suriname werden Teile des Zivilrechts ab Anfang des letzten Jahrzehnts des 20. Jahrhunderts neukodifiziert bzw. neugeregelt. Dies bezieht sich vor allem auf das Erbrecht. Im Jahre 2007 wurde der erbrechtliche Teil (das Vierte Buch) des Surinaams Burgerlijk Wetboek neukodifiziert.

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2. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Nieuw Burgerlijk Wetboek) hat sowohl in der Zivilrechtsgesetzgebung als auch in der Doktrin Einfluss auf die Privatrechtsordnung von Suriname. Dieser Einfluss macht sich in erster Linie im Erbrecht bemerkbar.

3. Das Handelsrecht wird weiterhin von dem im Jahre 1838 verabschiedeten niederländischen Handelsgesetzbuch geregelt (Wetboek van Koophandel). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das monistische Konzept in Suriname nicht zur Geltung käme, da die im Jahre 1934 durchgeführte Reform des niederländischen Handelsgesetzbuches inhaltlich dem monistischen Konzept (concept moniste) folgt.

V. Guyana[24]

1. Das im Jahre 1966 unabhängig gewordene Guyana (Co-operative Republic of Guyana) war bis zum Jahre 1803 niederländische, ab dann britische Kolonie. Der Vertrag von London aus dem Jahre 1816 legte die Grenzen zwischen dem heutigen Guyana, Suriname und Guyane fest. British Guyana wurde im Jahre 1831 Kronkolonie (crown colony). Im Jahre 1831 vereinigten sich die drei ehemaligen niederländischen Kolonien Essequebo, Demerara und Berbice unter dem Namen British Guyana. Von Seiten des im Jahre 1831 gegründeten Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) zeigten sich sogleich Bemühungen, das Römisch-holländische Recht (auf Holländisch: Romeins-Hollands recht, auf Englisch: Roman-Dutch law) durch das englische Recht (Common law) zu ersetzen.

2. Der kontinuierliche Bedeutungsverlust der holländischen Sprache erschwerte die Anwendung von Werken niederländischer Autoren in der Rechtsprechung auf allen Gebieten der Kolonie, einschließlich Barbice (welches die holländische Sprache und Kultur am längsten bewahrt hatte). Gleichzeitig ist zu beobachten, dass Großbritannien durch die Verabschiedung von ordinances (Verordnungen) das englische Recht (Common law) immer mehr zum verbindlichen Recht erklärte - so

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geschehen auf den Gebieten des Erbrechts (law of succession) und der Verjährungsregeln (prescriptions).

3. Trotz des angelsächsischen Vordringens hatte sich Großbritannien im Kapitulationsvertrag mit der Batavischen Republik (Bataafsche Republiek) im Jahre 1803 verpflichtet, bis zum 1. Januar 1917 in der Kolonie das Römisch-holländische Recht (Romeins-Hollands recht bzw. Roman-Dutch law) als geltendes Recht zu bewahren. Trotz der anschließenden Übernahme des Common law auch in formaler Hinsicht sind immer noch einige römischrechtliche Institute und Klageformen (writs), insbesondere im Bereich des Immobilienrechts (Law of Real Property), erhalten geblieben.

4. Es soll darauf verwiesen werden, dass die im Jahre 1980 in Kraft getretene und mehrfach, zuletzt im Jahre 2001 modifizierte Verfassung Guyanas keine Bestimmungen bezüglich der Privatrechtsordnung des Staates enthält.

VI. Ceylon (Sri Lanka)

1. Auf der Insel Ceylon, dem heutigen Sri Lanka, wurde nach der holländischen Kolonisierung, die die portugiesische Herrschaft ersetzt hatte, das Römisch-holländische Recht (auf Afrikaans: Romeins-Hollands reg, auf Englisch: Roman-Dutch law) eingeführt. Das Romeins-Hollands reg bzw. Roman-Dutch law konnte dort auch während der britischen Kolonialherrschaft größtenteils seine Geltung bewahren. Immerhin war das englische case law in der Rechtsprechung immer stärker präsent. Dies ist unter anderem damit zu erklären, dass aufgrund des Courts Ordinance aus dem Jahre 1889 ein englisches Gerichtssystem eingeführt wurde. Die in der Rechtsprechung angewandten zahlreichen Berufungen auf Werke, die dem Roman-Dutch law als Grundlage dienten - vor allem die Werke Johannes Voets -, konnten diese Tendenz nicht ausgleichen.

2. In den vergangenen Jahrzehnten konnte das Römisch-holländische Recht jedoch seine Position wieder stärken. Dies ist nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen, dass die juristische Bildung von Sri Lanka nach

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dem Erlangen der Unabhängigkeit nicht mehr dem System der englischen Juristenausbildung folgt.

In seiner reinsten Form findet sich das Römisch-holländische Recht heute auf dem Gebiet des Sachenrechts. Dort kommt das englische Common law weit weniger zur Geltung. Das Common law findet dagegen vor allem im Bereich des Handelsrechts (commercial law, law of commerce oder mercantile law) breite Anwendung.

3. Als Resultat der Vermischung der Elemente des kontinentaleuropäischen Privatrechts mit dem englischen Common law ist die Privatrechtsordnung Sri Lankas als mixed jurisdiction zu bezeichnen. In den letzten Jahrzehnten verbreitete sich unter ceylonischen Juristen die Ansicht, die Rechtsordnung Sri Lankas sei als indigenous (einheimisches) Common law zu betrachten. Im Bereich des Familienrechts und des Erbrechts gelten auch Normen bzw. Prinzipien des islamischen Rechts (Schari'a) und des Gewohnheitsrechts (ius consuetedudinarium bzw. consuetudines).

4. Die am 7. September 1978 in Kraft getretene Verfassung von Sri Lanka, die mehrfach, zuletzt im Jahre 2001 geändert wurde, beinhaltet im Hinblick auf den "Charakter" der Privatrechtsordnung des Inselstaates keine Bestimmung.

VII. Indonesien

1. In Indonesien, dem einstigen Niederländisch-Ostindien (amtliche Bezeichnung: Niederländisch-Indien), hat die Einflussnahme des römischholländischen Rechts (Roman-Dutch law) gleichfalls stattgefunden.[25] Dies

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ist der Tatsache zu verdanken, dass die im Jahre 1847 verabschiedeten Gesetze für Niederländisch-Ostindien über das Bürgerliche Recht und das Handelsrecht im Wesentlichen die nur leicht veränderte Fassung des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) vom Jahre 1838 und des Handelsgesetzbuchs (Wetboek van Koophandel) aus dem gleichen Jahre sind.[26] Das Bürgerliche Gesetzbuch für Niederländisch-Ostindien galt gemäß dem Personalitätsprinzip (personalitas) lange Zeit nur für die Bevölkerung europäischer Herkunft in Indonesien. Die Rechtsordnung Indonesiens war immer durch Pluralismus gekennzeichnet.

2. Nachdem Indonesien im Jahre 1949 unabhängig geworden war, erweiterte man die Geltung des Kodex auf sämtliche Einwohner des Staates. Gleichzeitig wurde sein Geltungsbereich auf das Sachen-und Schuldrecht beschränkt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die fortschreitende Islamisierung des Landes auch die Wiedereinführung des traditionellen Adat-Rechts[27] mit sich brachte. Dieses örtliche, religiös veranlagte Gewohnheitsrecht kommt vor allem auf dem Gebiet des Personen-, Familien- und Erbrechts zur Anwendung. Oft gibt es ein Spannungsverhältnis von religiösem (islamischem) Recht und örtlichem Gewohnheitsrecht. Das Ehe-und Kindschaftsgesetz vom Jahre 1974 wird von diesem Spannungsverhältnis geprägt. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes hängt davon ab, welcher Religions- bzw. Bevölkerungsgruppe die Beteiligten angehören. Im Bereich des Erbrechts ist das Adat-Recht maßgeblich.

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3. Der Pluralismus ist auch im Gerichtssystem verankert. Das im Jahre 1971 verabschiedete Gesetz über die Gerichtsverfassung unterscheidet ordentliche und religiöse Gerichte. Der Kompetenzbereich der religiösen Gerichte erstreckt sich allem auf Streitigkeiten des islamischen Familienrechts.

4. Das Gesellschaftsrecht wird durch ein im Jahre 1995 verabschiedetes Gesetz geregelt. Das Grundpfandrecht wird von einem im Jahre 1996 in Kraft getretenen Gesetz geregelt. Das Urheber-, Patent- und Markenrecht, das Investitionsrecht und das Bank-und Kapitalmarktrecht werden auch von eigenständigen Gesetzen, die in den 90-er Jahren des 20. Jahrhunderts verabschiedet oder geändert worden waren, geregelt.

5. Die Bodeneigentumsverhältnisse werden vom Bodengesetz aus dem Jahre 1960 geregelt.

VIII. Südafrika

1. Unter dem Namen Südafrika ist nicht nur die als Südafrikanische Union im Jahre 1910 noch zum Commonwealth gehörende, aus der Staatengemeinschaft 1961 ausgeschiedene Republik Südafrika (Republik of South Africa, Republiek van Suid-Afrika)[28] zu verstehen, sondern auch jene Staaten, die zwischenzeitlich ebenfalls unabhängig geworden sind und in denen das Römisch-holländische Recht (Romeins-Hollands recht, Romeins-Hollands reg, Roman-Dutch law) bis zum heutigen Tage teilweise noch immer angewandt wird.

Die Anfänge des Rezeptionsvorganges des Römisch-holländischen Rechts reichen in Südafrika bis zum Jahre 1652, bis zur Gründung der holländisch-kapländischen Kolonie, zurück. Die Rechtsprechung des in Kapstadt im Jahre 1656 errichteten Gerichts (Raad van Justitie) gründete auf dem von den Kolonialherren mitgebrachten Römisch-holländischen

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Recht (auf Afrikaans: Romeins-Hollands reg, auf Englisch: Roman-Dutch law)[29] Das Recht der niederländischen Kolonien entfernte sich gegen Ende des 18. Jahrhunderts allmählich von der Rechtsordnung des Mutterlandes. Verstärkt wurde diese Entwicklung durch die Jahrzehnte lang andauernden britischen Eroberungen. Seit deren Beginn im Jahre 1795 bzw. 1806 war vor allem auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts -neben dem Römisch-holländischen Recht - auch das englische Common law durchgängig präsent.

2. Das traditionale Römisch-holländische Recht setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: a) das in der justinianischen Kodifikation bzw. Kompilation zusammengefaßte römische Recht, b) die holländischen, die übrigen niederländischen und die germanischen Gewohnheitsrechte, c) die holländischen und übrigen niederländischen (insbesondere die in Zeeland verabschiedeten) Gesetze und d) die Elemente des kanonischen Rechts. Als spezielle Quellen (fontes iuris) des Römisch-holländischen Rechts dienen noch: a) ausschlaggebende präzedenzhafte Gerichtsurteile sowie b) die Werke einzelner herausragender Rechtsgelehrten aus dem 17. und 18. Jahrhundert, z.B. die Werke von Hugo Grotius, Simon van Leeuwen, Ulrich Huber, Jan (Iohannes) Voet und Cornelis van Bynkershoek. Im Vergleich zum "Mutterland" Holland erfolgte die intensivste Rezeption (receptio in complexu bzw. receptio in globo) des römischen Rechts in Friesland.

In Südafrika hatte das Werk Inleidinge tot de Hollandsche Rechtsgeleerdheid von Hugo Grotius maßgeblichen Einfluss. Die englische Übersetzung dieses Werkes von Grotius wurde im Jahre 1845 von C. Herbert veröffentlicht.

3. Die im Römisch-holländischen Recht wurzelnden Rechtsinstitute leben auf dem Gebiet des Sachenrechts wohl am stärksten fort. Ein typisches

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Rechtsinstitut des südafrikanischen Rechts ist das auf dem im Jahre 1813 veröffentlichten Cradock Proclamation aufbauende perpetual quitrent, das hinsichtlich seiner Konstruktion der aus dem römischen Recht bekannten Erbpacht (emphyteusis) ähnelt. Im Falle des perpetual quitrent überläßt der Staat für einen jährlichen Pachtzins (canon) bestimmte Grundstücke und behält sich dabei bestimmte Rechte vor (so zum Beispiel das Bergbaurecht). Die Beziehung dieses ius in re aliena zum Common law ist in der Fachliteratur umstritten.

Im Bereich des Sachenrechts brachte das im Jahre 1934 verabschiedete Gesetz Nr. 54 eine entscheidende Veränderung insofern, als durch dieses Gesetz die Pflicht zur Zahlung des Pachtzinses (canon) abgeschafft wurde. Somit kann der Staat nicht mehr als Eigentümer des Bodens betrachtet werden. Der Erbpächter (emphyteuta) wird so zum tatsächlichen Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, auf dem sich der Staat aber auch weiterhin bestimmte Rechte vorbehält. Die im Common law bekannte Unterscheidung zwischen dem dominium directum des Eigentümers und dem dominium utile des leaseholders wird vom südafrikanischen Recht nicht anerkannt. Daraus ergibt sich, dass der leaseholder in den meisten Fällen als Eigentümer betrachtet wird und der Gesetzgeber den leasehold in einigen Fällen zum Eigentum erklärt. Zuletzt enthielt der im Jahre 1986 verabschiedete Sectional Titles Act Bestimmungen hierüber.

4. Auf dem Gebiet des Schuldrechts ist zweifelsohne dem römischrechtlichen Einfluss zuzuschreiben, dass es nicht genügt, beim Kauf von beweglichen Gegenständen, Mobilien (res mobiles) die verkaufte Sache zu übergeben, sondern auch der Kaufpreis gezahlt werden muss. Im Bereich der Abtretung wird in der Rechtsprechung ebenfalls die römischrechtliche Regelung angewandt. Eine Besonderheit ist es, dass in der richterlichen Praxis die Regelung des deutschen BGB in Fällen der Abtretung unmittelbar Rechnung getragen wird. In der juristischen Praxis findet die ursprünglich römischrechtliche Unterscheidung zwischen actio utilis und actio directa immer noch Anwendung.

5. Im Falle des Deliktrechts (law of torts) verdient die actio iniuriarum viel Beachtung. Diese Klage dient der Erstattung des immateriellen Schadens als prozessuale Grundlage. Ab den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts gewann der animus iniuriandi immer mehr an Bedeutung. Interessant ist

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allerdings, dass die Konstruktion des amende honorable allmählich aus dem südafrikanischen Recht verdrängt wurde. Als Generalklage ist die actio iniuriarum geeignet, eine Fülle von Sachverhalten im Bereich der Personenverletzung zu umfassen.

6. Die Rezeption des trust scheint in erster Linie das Vordringen des Common law zu untermauern. Ein Zeichen dieser Rezeption ist unter anderem die Tatsache, dass die Treuhand ad pias causas als spezielle Art des trust (for charitable purposes) im südafrikanischen Recht Einzug erfuhr. Es könnte aus dieser Tatsache die Schlußfolgerung gezogen werden, dass das römische Recht auf einem immer kleineren Gebiet der juristischen Praxis angewandt wird. Wenn man aber in Betracht zieht, dass der aus dem englischen Recht (Common law) bekannte trust (Treuhand) -als fiduziarisches Rechtsgeschäft - im römischen Recht (fiducia) wurzelt, erscheint diese Tatsache in einem ganz anderen Licht. In diesem Sinne nämlich steht der trust for charitable purposes wohl mit dem römischen Recht in Verbindung.[30]

7. Unter den namhaften Spezialisten des Roman-Dutch law ragt Robert Warden Lee (1868-1958) hervor. Unbedingt zu erwähnen ist der Name von Johannes Christiaan de Wet (1912-1990), der wohl als einflussreichster Rechtsgelehrte Südafrikas im 20. Jahrhundert zu betrachten ist. Die pandektistisch geprägte kontinentaleuropäische Jurisprudenz - darunter in erster Linie Friedrich Carl von Savigny und Bernhard Windscheid - hatte große Wirkung auf seine Arbeiten. Daraus folgt, dass Johannes Christiaan de Wet weniger als Verfechter des angelsächsischen Rechtsdenkens gilt.

8. Insgesamt läßt sich folgendes feststellen: Obwohl das Römischholländische Recht (Romeins-Hollands recht, Roman-Dutch law) seine Vorrangstellung behaupten konnte, ist das Privatrecht in Südafrika in den letzten Jahrzehnten vom Nebeneinander der beiden Rechtsordnungen geprägt. Abgesehen von gesetzlichen Regelungen einzelner Rechtsinstitute leistete in Südafrika das Privatrecht bis jetzt jeglichen Kodifikationsbestrebungen erfolgreich Widerstand. Aufgrund

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der Vermischung der Elemente des kontinentaleuropäischen Privatrechts mit dem englischen Common law ist die Privatrechtsordnung Südafrikas als mixed Jurisdiction zu bezeichnen.

Zu erwähnen ist noch, dass auf lokaler Ebene auch das traditionelle Gewohnheitsrecht (ius consuetudinarium bzw. consuetudines) eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Dieses Gewohnheitsrecht darf aber nicht gegen die Prinzipien der am 4. Februar 1997 in Kraft getretenen, mehrfach, zuletzt im Jahre 2004 revidierten Verfassung verstoßen.

9. Das Römisch-holländische Recht (Romeins-Hollands recht, Roman-Dutch law) hat heute mit seinen lokalen Zügen in der Republik von Südafrika, in Namibia, Zimbabwe, Swasiland, Botsuana (Botswana) und Lesotho Geltung bzw. Anwendung.

10. Aufgrund des im Dezember 1920 abgeschlossenen Mandatsübereinkommens wurde Namibia, das bis 1919 unter dem Namen Deutsch-Südwestafrika eine Kolonie bzw. Schutzgebiet Deutschlands war, zum Mandatsgebiet der im Jahre 1910 unabhängig gewordenen Republik Südafrika. Durch die Wirkung des Mandatars Südafrika kam es in Namibia zur Rezeption des Römisch-holländischen Rechts. Diese wurde auch dann nicht außer Kraft gesetzt, nachdem das Mandatsgebiet seine Unabhängigkeit erlangt hatte. Eine Eigenheit des als Mandat der Klasse B geltenden Südwestafrikas war es, dass es den Charakter des Mandatsgebiets auch nach der Gründung von Völkerbund (League of Nations, Société des Nations) und Vereinten Nationen (United Nations, Nations Unies) bewahrte und nicht zum Treuhandgebiet (trusteeship) wurde. Somit wurde dieses Gebiet nicht vom Treuhandsrat der Vereinten Nationen, sondern von einer UN-Kommission kontrolliert, die allein hierfür aufgestellt worden war. Diese Konstruktion verstärkte in Namibia die Wirkung der Rechtsordnung der Südafrikanischen Union, die im Jahre 1961 zur Republik Südafrika wurde.[31]

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11. In Swasiland, das ab dem Jahre 1903 mit Transvaal, einem burischen Staat Südafrikas, gemeinsam regiert wurde, blieb das Roman-Dutch law auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit in Kraft.[32]

12. Im Jahre 1871 wurde Lesotho, das 1868 unter dem Namen Basutoland unter britische "Schirmherrschaft" gelangte, zur Kolonie von Kapland. Ab dem Jahre 1884 wurde Basutoland von einem südafrikanischen Generalkommissar mit Sitz in Kapstadt regiert. In Basutoland, das nie unter der Herrschaft eines burischen Staates stand, wird das Römischholländische Recht selbst nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1966 weiterhin angewandt.[33]

13. In Botswana, das 1885 unter dem Namen Betschuanaland zum britischen Protektorat wurde, fand das Römisch-holländische Recht durch die burischen Siedler Anwendung. Auch seit Botswana seine Unabhängigkeit im Jahre 1966 erlangt hatte, ist das Römisch-holländische Recht Rechtsquelle (fons iuris) im Land. Erwähnenswert ist der Umstand, dass kurz nachdem Betschuanaland unter britische Schirmherrschaft gelangt war, der südliche Teil dieses Gebietes im Jahre 1895 an Kapland angeschlossen wurde, welches wiederum Teil der Südafrikanischen Union wurde, die ihre Eigenstaatlichkeit de facto im Jahre 1910 erlangte.

14. Das Römisch-holländische Recht hatte auch in der Rechtsprechung Zimbabwes, des früheren Südrhodesiens Bedeutung. Der Hauptgrund hierfür war, dass ein Teil der weißen Siedler (settlers) burischer Herkunft war.[34]

IX. Zusammenfassung

In der mittelalterlichen Rechtspraxis in den Niederlanden wurde neben dem feudalen Recht und dem kanonischen Recht auch dem römischen

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Recht allgemeine Geltung zugewiesen. Die Bedeutung des römischen Rechts wuchs mit Hilfe der in der Mitte des 15. Jahrhunderts beginnenden Rezeption des ius commune und später auch durch die Gründung der Universitäten in Leuven und Leiden. Diese Entwicklung gipfelte im Laufe des 17. Jahrhunderts in der Entstehung des römisch-holländischen Rechts, welches in den nördlichen, vom Heiligen Römischen Reich im Jahre 1648 auch de jure abgespalteten Gebieten Geltung hatte. In den Niederlanden entfaltete sich die Humanistische Schule während des 17. und des 18. Jahrhunderts, wo sie nach Italien ihre zweite Blütezeit in Europa erlebte. Die niederländischen Rechtsgelehrten übten nicht nur große Wirkung auf die Rechtsentwicklung ihres eigenen Landes, sondern auf die Rechtswissenschaft in ganz Europa aus, indem sie das römische Recht auf die modernen Verhältnisse anpaßten. Ihre Werke von grundlegender Bedeutung begründeten die Römisch-Holländische Rechtswissenschaft. Das Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 wurde durch die richterliche Praxis fortentwickelt. Der neue niederländische Kodex für Handelsrecht, der auch im Jahre 1838 verkündet wurde, wurde zusammen mit dem Burgerlijk Wetboek in Kraft gesetzt. Eduard Maurits Meijers wurde im Jahre 1947 mit der grundlegenden Revision des Bürgerlichen Gesetzbuches beauftragt. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch, das im Entwurf von Meijers wurzelt, schöpft mehrere Rechtsprinzipien und konkrete Regelungen aus dem römischen Recht.

Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch wurde mit Veränderungen bzw. Anpassungen in den Niederländischen Antillen am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Das Burgerlijk Wetboek von Aruba weist nur wenige Unterschiede zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederländischen Antillen auf.

In der einstigen niederländischen Kolonie (Niederländisch-Guyana) Suriname wurde das alte holländische Recht und das subsidiär geltende römische Recht im Jahre 1869 durch das niederländische Zivilgesetzbuch des Jahres 1838 ersetzt. Das niederländische Recht wurde durch spezifische Rechtsnormen für die Kolonie Suriname ergänzt. Dieses Gesetzbuch ist unter dem Namen Surinaams Burgerlijk Wetboek auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1975 in Kraft geblieben.

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Das im Jahre 1966 unabhängig gewordene Guyana war bis zum Jahre 1803 niederländische, ab dann britische Kolonie. Der kontinuierliche Bedeutungsverlust der holländischen Sprache erschwerte die Anwendung von Werken niederländischer Autoren in der Rechtsprechung auf allen Gebieten der Kolonie, einschließlich Barbice (welches die holländische Sprache und Kultur am längsten bewahrt hatte). Gleichzeitig ist zu beobachten, dass Großbritannien durch die Verabschiedung von ordinances das englische Common law immer mehr zum verbindlichen Recht erklärte - so geschehen auf den Gebieten des Erbrechts und der Verjährungsregeln.

Auf der Insel Ceylon, dem heutigen Sri Lanka, wurde nach der holländischen Kolonisierung, die die portugiesische Herrschaft ersetzt hatte, das Römisch-holländische Recht eingeführt. Das RomeinsHollands reg konnte dort auch während der britischen Kolonialherrschaft größtenteils seine Geltung bewahren. Immerhin war das englische case law in der Rechtsprechung immer stärker präsent. In seiner reinsten Form findet sich das Römisch-holländische Recht heute auf dem Gebiet des Sachenrechts.

In Indonesien hat die Einflussnahme des römisch-holländischen Rechts gleichfalls stattgefunden. Dies ist der Tatsache zu verdanken, dass die im Jahre 1847 verabschiedeten Gesetze für Niederländisch-Ostindien über das Bürgerliche Recht und das Handelsrecht im Wesentlichen die nur leicht veränderte Fassung des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Jahre 1838 und des Handelsgesetzbuchs aus dem gleichen Jahre sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch für Niederländisch-Ostindien galt gemäß dem Personalitätsprinzip lange Zeit nur für die Bevölkerung europäischer Herkunft in Indonesien. Nachdem Indonesien im Jahre 1949 unabhängig geworden war, erweiterte man die Geltung des Kodex auf sämtliche Einwohner des Staates. Gleichzeitig wurde sein Geltungsbereich auf das Sachen- und Schuldrecht beschränkt.

Unter dem Namen Südafrika ist nicht nur die als Südafrikanische Union im Jahre 1910 noch zum Commonwealth gehörende, aus der Staatengemeinschaft 1961 ausgeschiedene Republik Südafrika zu verstehen, sondern auch jene Staaten, die zwischenzeitlich ebenfalls

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unabhängig geworden sind und in denen das Römisch-holländische Recht bis zum heutigen Tage teilweise noch immer angewandt wird. Die im Römisch-holländischen Recht wurzelnden Rechtsinstitute leben auf dem Gebiet des Sachenrechts am stärksten fort. Insgesamt läßt sich folgendes feststellen: Obwohl das Römisch-holländische Recht seine Vorrangstellung behaupten konnte, ist das Privatrecht in Südafrika in den letzten Jahrzehnten vom Nebeneinander der beiden Rechtsordnungen geprägt.

Das Römisch-holländische Recht hat heute mit seinen lokalen Zügen in der Republik von Südafrika, in Namibia, Zimbabwe, Swasiland, Botsuana (Botswana) und Lesotho Geltung.

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Summary - Roman-Dutch Law (Romeins-Hollands Recht, RomeinsHollands Reg) and its Influence

The Humanists Legal School developed in the Netherlands in the course of the seventeenth and eighteenth centuries. The eminent representatives of "elegant jurisprudence" were Arnoldus Vinnius, Anton Schulting, Paulus Voëtus, Iohannes Voëtus, Cornelis van Bynkershoek, Gerhard Noodt and Ulrich Huber. It is also worth mentioning Hugo Grotius, one of the founding fathers of modern international law. Dutch jurists made a significant influence also on legal science all over Europe as well as in a significant number of countries (territories) outside Europe. Their greatest achievement was the application of Roman law to modern conditions. In 1838 the French Code civil was replaced in Holland by a national civil code entitled Burgerlijk Wetboek. It basically followed the French model with the exception that it contained the law of property in two books. It was professor Eduard Maurits Meijers who maintained, before and after the Second World War, that a recodification of private law was necessary. After the Second World War E. M. Meijers got adherence with his idea that a new Civil Code should be made. In 1947 he was entrusted with the revision of the Civil Code of 1848. Meijers managed to publish the draft of four volumes out of the planned total of nine before his death in 1954. The new Dutch Civil Code does not contain, unlike the German Civil Code, a general part but the common regulations of property law and the law of obligations are dealt with in separate volumes. The new Dutch Burgerlijk Wetboek that came i.e. comes into force gradually has taken several of its legal principles as well as institutions from Roman law.

The reception of Roman-Dutch law in South Africa can be traced back to 1652 when the Dutch founded Cape Colony. The activities of the court functioning in Cape Town from 1656 were based on the Roman-Dutch law of the colonists and became gradually autonomous from the legal system of the native country of the colonists. Also the British

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conquest contributed to this tendency i.e. trend since common law was introduced primarily in the domain of public law. South African private law is characterized by the symbiosis of these two legal systems (mixed jurisdiction) both of which have so far resisted all attempts at codification, apart from the statutory regulation of a few legal institutions. The leading role is, however, played by Roman-Dutch law. Modern Roman-Dutch law is effective at least partly in the Republic of South Africa, Namibia, Zimbabwe, Swaziland, Botswana and Lesotho.

Roman-Dutch law consists of Roman law, Dutch and Germanic custom and the customary law of other areas of the Low Countries, statutes of the province of Holland and other regions of the Low Countries (in particular Zealand), and canon law. It is based also on former decisions of courts and the works of certain outstanding jurists.

The island of Ceylon, present-day Sri Lanka, originally used Roman-Dutch law that remained in implementation also during the British rule albeit the significance of English case law was also quite considerable. In the past few decades the influence of Roman-Dutch law was getting stronger, which goes back partly to the fact that the majority of lawyers in Sri Lanka has studied at universities outside Great Britain. The Roman-Dutch law as the "common law" of Sri Lanka is the most conspicuous today in the field of the law of things and English law is used as a source of law (fons iuris) exceptionally, predominantly in the field of commercial i.e. mercantile law.

Indonesia, i.e., the former Dutch East Indies, also applied Roman-Dutch law as the Civil and Commercial Code of Indonesia promulgated in 1847 was practically the local version of the Dutch Civil Code of 1848 and the Dutch Commercial Code of 1838. This Indonesian Civil Code, which referred for a long time only to citizens of European descent in Indonesia, is still in implementation to a considerable extent.

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Resümee - Römisch-Holländisches Recht (Roman-Dutch law, Romeins-Hollandse recht) und sein Geltungsbereich

In der mittelalterlichen Rechtspraxis in den Niederlanden wurde neben dem feudalen Recht und dem kanonischen Recht auch dem römischen Recht allgemeine Geltung zugewiesen. Die Bedeutung des römischen Rechts wuchs mit Hilfe der in der Mitte des 15. Jahrhunderts beginnenden Rezeption des ius commune und später auch durch die Gründung der Universitäten in Leuven und Leiden. Diese Entwicklung gipfelte im Laufe des 17. Jahrhunderts in der Entstehung des römisch-holländischen Rechts, welches in den nördlichen, vom Heiligen Römischen Reich im Jahre 1648 auch de jure abgespalteten Gebieten Geltung hatte. In den Niederlanden entfaltete sich die Humanistische Schule während des 17. und des 18. Jahrhunderts, wo sie nach Italien ihre zweite Blütezeit in Europa erlebte. Die niederländischen Rechtsgelehrten übten nicht nur große Wirkung auf die Rechtsentwicklung ihres eigenen Landes, sondern auf die Rechtswissenschaft in ganz Europa aus, indem sie das römische Recht auf die modernen Verhältnisse anpaßten. Ihre Werke von grundlegender Bedeutung begründeten die Römisch-Holländische Rechtswissenschaft. Das Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 wurde durch die richterliche Praxis fortentwickelt. Der neue niederländische Kodex für Handelsrecht, der auch im Jahre 1838 verkündet wurde, wurde zusammen mit dem Burgerlijk Wetboek in Kraft gesetzt. Eduard Maurits Meijers wurde im Jahre 1947 mit der grundlegenden Revision des Bürgerlichen Gesetzbuches beauftragt. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch, das im Entwurf von Meijers wurzelt, schöpft mehrere Rechtsprinzipien und konkrete Regelungen aus dem römischen Recht.

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Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch wurde mit Veränderungen bzw. Anpassungen in den Niederländischen Antillen am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Das Burgerlijk Wetboek von Aruba weist nur wenige Unterschiede zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederländischen Antillen auf.

In der einstigen niederländischen Kolonie (Niederländisch-Guyana) Suriname wurde das alte holländische Recht und das subsidiär geltende römische Recht im Jahre 1869 durch das niederländische Zivilgesetzbuch des Jahres 1838 ersetzt. Das niederländische Recht wurde durch spezifische Rechtsnormen für die Kolonie Suriname ergänzt. Dieses Gesetzbuch ist unter dem Namen Surinaams Burgerlijk Wetboek auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1975 in Kraft geblieben.

Das im Jahre 1966 unabhängig gewordene Guyana war bis zum Jahre 1803 niederländische, ab dann britische Kolonie. Der kontinuierliche Bedeutungsverlust der holländischen Sprache erschwerte die Anwendung von Werken niederländischer Autoren in der Rechtsprechung auf allen Gebieten der Kolonie, einschließlich Barbice (welches die holländische Sprache und Kultur am längsten bewahrt hatte). Gleichzeitig ist zu beobachten, dass Großbritannien durch die Verabschiedung von ordinances das englische Common law immer mehr zum verbindlichen Recht erklärte - so geschehen auf den Gebieten des Erbrechts und der Verjährungsregeln.

Auf der Insel Ceylon, dem heutigen Sri Lanka, wurde nach der holländischen Kolonisierung, die die portugiesische Herrschaft ersetzt hatte, das Römisch-holländische Recht eingeführt. Das Romeins-Hollands reg konnte dort auch während der britischen Kolonialherrschaft größtenteils seine Geltung bewahren. Immerhin war das englische case law in der Rechtsprechung immer stärker präsent. In seiner reinsten Form findet sich das Römisch-holländische Recht heute auf dem Gebiet des Sachenrechts.

In Indonesien hat die Einflussnahme des römisch-holländischen Rechts gleichfalls stattgefunden. Dies ist der Tatsache zu verdanken, dass die im Jahre 1847 verabschiedeten Gesetze für Niederländisch-Ostindien über

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das Bürgerliche Recht und das Handelsrecht im Wesentlichen die nur leicht veränderte Fassung des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Jahre 1838 und des Handelsgesetzbuchs aus dem gleichen Jahre sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch für Niederländisch-Ostindien galt gemäß dem Personalitätsprinzip lange Zeit nur für die Bevölkerung europäischer Herkunft in Indonesien. Nachdem Indonesien im Jahre 1949 unabhängig geworden war, erweiterte man die Geltung des Kodex auf sämtliche Einwohner des Staates. Gleichzeitig wurde sein Geltungsbereich auf das Sachen- und Schuldrecht beschränkt.

Unter dem Namen Südafrika ist nicht nur die als Südafrikanische Union im Jahre 1910 noch zum Commonwealth gehörende, aus der Staatengemeinschaft 1961 ausgeschiedene Republik Südafrika zu verstehen, sondern auch jene Staaten, die zwischenzeitlich ebenfalls unabhängig geworden sind und in denen das Römisch-holländische Recht bis zum heutigen Tage teilweise noch immer angewandt wird. Die im Römisch-holländischen Recht wurzelnden Rechtsinstitute leben auf dem Gebiet des Sachenrechts am stärksten fort. Insgesamt läßt sich folgendes feststellen: Obwohl das Römisch-holländische Recht seine Vorrangstellung behaupten konnte, ist das Privatrecht in Südafrika in den letzten Jahrzehnten vom Nebeneinander der beiden Rechtsordnungen geprägt.

Das Römisch-holländische Recht hat heute mit seinen lokalen Zügen in der Republik von Südafrika, in Namibia, Zimbabwe, Swasiland, Botsuana (Botswana) und Lesotho Geltung. ■

ANMERKUNGEN

[1] Universitätsprofessor, ordentliches Mitglied der Ungarischen Akademie der Wissenschaften.

[2] A. Wijfels, Qui Millies Allegatur (1985 Amsterdam); P. Godding, Le Droit Privé dans les Pays-Bas Méridionaux du 12e au 18e Siècle (1987 Bruxelles).

[3] C. Philipson, 'Cornel van Bynkershoek' in: J Macdonell - E. Manson (eds.), Great Jurists of the World (1914 Boston, reprint: 1997 New Yersey) S. 390-116; L. J. Van Apeldorn, 'Theorie en pracktijk van de Rechtsbronnen in den tijd van Cornelis van Bynkershoek (1673-1743)' (1937) 1 THRHR 1; G. C. J. J. van den Bergh, 'Der Präsident: Cornelis van Bijnkershoek, seine Bedeutung und sein Nachruh' (1995) 3 ZEuP 423.

[4] G. C. J. J. van den Bergh, The Life and Work of Gerard Noodt (1647-1725) (1998 Oxford).

[5] Über die Bedeutung des Werkes von Westenberg siehe R. Feenstra, ,Ein später Vertreter der niederländischen Schule: Johann Ortwig Westenberg (1667-1737)' in: G. Baumgärtel (Hrsg.), Festschrift für H. Hübner zum 70. Geburtstag (1985 New York), S. 47-62.

[6] J. C. van Oven, ,Hugo de Groot's "Inleiding" als Lehrbuch des römischen Rechts' in Studi in memoria di P. Koschaker I. (1954 Milano), S. 269-287.

[7] Der gleiche Artikel der Verfassung ("Staatsregelung") vom Jahre 1798 sah auch die Kodifikation des Strafrechts und des Prozeßrechts vor.

[8] Der offizielle Name des ersten niederländischen Zivilgesetzbuches war Wetboek Napoleon, ingerigt voor het Koningrijk Holland (auf Französisch: Code Napoléon adapté pour le Royaume de Hollande).

[9] Die im römischen Recht wurzelnde traditio, war im Wetboek Napoleon, ingerigt voor het Koningrijk Holland Voraussetzung der Eigentumsübertragung (translatio dominii).

[10] In der Provinz Limburg (Hertogtom Limburg), die dem Deutschen Bund angehörte, wurde das Bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1838 erst einige Jahre später, am 1. Januar 1842 in Kraft gesetzt.

[11] J. T. de Smidt, Rechtsgewoonten. De gebruiken en plaatselijke gebruiken waarnar het Burgerlijk Wetboek verwijst (1954 Amsterdam).

[12] Paul Schölten nannte das Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 als "einen ruhigen Besitz" ("Ons Burgerlijk Wetboek is een vredig bezit") und hielt die Neukodifikation des bürgerlichen Rechts nicht für notwendig.

[13] Der Ordinarius am Lehrstuhl für Römisches Recht an der Universität Leiden war in dieser Zeit Professor J. C. van Oven (1881-1963).

[14] Meijers wurde durch den Königlichen Beschluß (Koningklijk Besluit) vom 25. April 1947 mit der Erstellung des Textes des neuen niederländischen Bürgerliches Gesetzbuches beauftragt. Meijers formulierte zunächst 52 Fragen, die der Zweiten Kammer (Tweede Kamer) des niederländischen Parlaments (Staaten-Generaal) vorgelegt wurden. Die Zweite Kammer hat diese Fragen nach einer gründlichen parlamentarischen Debatte bzw. Diskussion beantwortet.

[15] Die Annahme des monistischen Konzepts (concept moniste) seitens des niederländischen Gesetzgebers wird vom am 20. Juli 1934 verabschiedeten Gesetz bezeugt, welches die zivilrechtlichen und die handelsrechtlichen Verträge einheitlich regelt. Dieses Gesetz hebt die Unterscheidung zwischen den professionellen Händlern und den nicht professionellen Händlern auf.

[16] Hier verweisen wir darauf, dass die Bestimmungen über die Beweise, die im Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 zu finden sind, im neuen Zivilprozeßkodex geregelt werden. Der Kodex über das Zivilprozeßrecht wurde am 7. Juni 1938 verabschiedet.

[17] In Bezug auf die Anwendung des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1838 in Curaçao siehe B. de Gaay Fortman, 'Het Burgerlijk Wetboek in Suriname en Curaçao' in: Gedenkboek Burgerlijk Wetboek 1838 - 1938, Zwolle 1938.

[18] Der Sonderstatus (Status Aparte) von Aruba geht auf das Jahr 1986 zurück. Die Verfassung Arubas wurde im gleichen Jahre verabschiedet. Das Parlament (Staten) dieser Entität hat 21 Mitglieder.

[19] Wir verweisen darauf, dass nur der südliche Teil der Insel Sint Maarten zum Königreich der Niederlande gehört. Der etwas größere nördliche Teil ist unter dem Namen Saint Martin Außengebiet (Collectivité d'outre-mer) Frankreichs.

[20] Die Niederländischen Antillen wurden als Entität durch diese (verwaltungsrechtliche und verfassungsrechtliche) Neuregelung aufgelöst. Die Vertreter der fünf Inseln in der Karibik und die Regierung der Niederlande haben sich am 2. November 2006 in Den Haag auf die Auflösung der Niederländischen Antillen, die seit dem Jahre 1954 als autonome politische Einheit innerhalb des Königreichs der Niederlande existierten, geeinigt. Diesen Vereinbarungen waren Volksentscheide auf den fünf Inseln vorausgegangen. Hier sei erwähnt, dass die Niederländischen Antillen im Jahre 1954 auch eine Verfassung erhielten. Das Parlament (Staten) der Nederlandse Antillen hatte 22 Mitglieder.

[21] Der nördliche Teil der Insel Sint Maarten gehört zu Frankreich (St. Martin bzw. Saint-Martin). St. Martin bzw. Saint-Martin hat den Status einer Collectivité d'outre-mer seit dem Jahre 2007.

[22] A. Quintus Bosz, Drie eeuwen grondpolitiek in Suriname (Diss, 1954 Utrecht); C. C. Goslinga: A Short History of the Netherlands Antilles and Suriname (1979 The Hague); G. Willemsen, Koloniale politiek en transformatieprocessen in een plantageeeconomie: Suriname 1873-1940 (1980 Amsterdam).

[23] Guayana hieß bis zum Jahre 1664 Neu-Niederland. Hier sei darauf verwiesen, das FranzösischGuayana (Guyane Française) erst im Jahre 1817 französischer Besitz wurde. Seit dem Jahre 1947 ist Französisch-Guayana département d'outre-mer Frankreichs.

[24] M. C. Dalton, 'The Passing of Roman-Dutch Law in British Guyana' (1919) SALJ 26; M. C. Dalton: The Civil Law of British Guyana (1921 Georgetown); T. J. Spinner: A Political and Social History of Guyana (1984 Colorado).

[25] Der erste niederländische Stützpunkt wurde im letzten Jahrzent des 16. Jahrhunderts, durch Cornelis de Houtman, den Leiter der ersten niederländischen Handelsexpedition nach Ostindien in Westjava, in Bantam errichtet. Die im Jahre 1602 gegründete niederländische Vereinigte Ostindische Kompanie (VOC) erhielt alle Vollmachten zur Einrichtung neuer Handelsfaktoreien. Diese Vollmachten bezogen sich auch auf die bereits bestehenden Handelsfaktoreien. J. P. Coen, Generalgouverneur und Begründer Batavais war es gelungen, die Einflußsphäre der Kompanie zu etablieren. Damit wurde die Grundlage für das niederländische Kolonialreich gelegt. Erst im Jahre 1799, als die Vereinigte Ostindische Kompanie aufgelöst wurde, übernahm die Regierung der Batavischen Republik die Besitzungen d. h. das Archipel der Kompanie. Die unabhängige Republik "Indonesien" wurde am 17. August 1945 ausgerufen. Im Einvernehmen mit dem am 15. November 1946 unterzeichneten Abkommen von Linggajati wurden die "Vereinigten Staaten von Indonesien" und die "Niederländisch-Indonesische Union" gegründet. Auf der Konferenz den Haag wurde von niederländischer Seite mit Wirkung vom 27. Dezember 1949 die Souveränität der Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien über alle Inseln Niederländisch-Indiens anerkannt. Indonesien blieb mit der niederländischen Krone in Personalunion. Die Personalunion Indonesiens mit den Niederlanden wurde im Jahre 1954 aufgelöst.

[26] Beide Kodices wurden am gleichen Tage, am 30. April 1847 promulgiert. Der Kodex über das Zivilprozeßrecht wurde zwei Jahre später, am 29. September 1849 verabschiedet.

[27] Cornelis van Vollenhoven (1874-1933) gilt als Begründer der Wissenschaft des Adat-Rechts. Seine Werke (Het adatrecht in Nederlandsch-Indie. I-III. (1918-1931-1933), Miskenningen van het adatrecht. (1919) und De Indonesier en zijn grond (1919)) sind auch heute maßgebliche Quellen der Wissenschaft vom Adat-Recht. Cornelis van Vollenhoven war auch international anerkannter Kenner des Völkerrechts.

[28] Die heutige Republik Südafrika erlangte am 31. Mai 1910 de facto ihre Unabhängigkeit. Nominell wurde dieser Staat erst am 11. Dezember 1931 durch das Westminster-Statut (Statute of Westminster) unabhängig. Laut der im Jahre 1997 verabschiedeten Verfassung ist die Republik Südafrika eine Präsidialrepublik. Seit dem Jahre 1994 ist die Republik Südafrika wieder Mitgliedstaat des Commonwealth.

[29] Der Ausdruck stammt von Simon van Leeuwen, der ihn zunächst noch (im Untertitel seines Werkes Paratitla iuris novissimi [1652]) auf Lateinisch, später jedoch, im Titel seines berühmten, im Jahre 1664 in Leiden erschienenen Werks Het Roomsch Hollandsch recht, bereits auf Holländisch verwendete. Heutzutage versteht man unter dem "Römischholländischen Recht" das im 17. und 18. Jahrhundert in Holland gepflegte und angewandte römische Recht.

[30] J. C. Coertze, Die Trust in die Romeins-Hollandse Reg (1948 Stellenbosch); A. M. Honoré, The South African Law of Trusts (1985 Kaapstad).

[31] M. Silagi, Von Deutsch Südwest zu Namibia (1977 Ebelsbach am Main).

[32] Siehe J. H. Paine, 'The Reception of English and Roman-Dutch Law in Africa with Reference to Botswana, Lesotho and Swaziland' (1978) 11 Comparative and International Law Journal of Southern Africa 137.

[33] V. V. Palmer - S. M. Poulter, The Legal System of Lesotho (1972 Michigan).

[34] Siehe J. Redgment, Introduction to the Legal System of Zimbabwe (1981 Harare); R. Zimmermann, 'Das römisch-holländische Recht in Zimbabwe' (1991) 55 RabelsZ 505.

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