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Kiss Tibor[1]: Die Rolle der Zinsen in Zivilprozessen* (DJM, 2021/3-4., 42-46. o.)

Abstract: The study reviews the enforcement of various interest-related claims in civil litigation and their special litigation rules, emphasizing that there are few specific norms in the Code of Civil Procedure from a procedural point of view compared to the enforcement of pecuniary claims. The study compares the interest provisions of the Act III. of 1952 and the Act CXXX of 2016, and seeks to provide adequate answers to enforcement issues arising from regulatory gaps. The article states that the law generally sets out some specific procedural provisions for contributions to be enforced together with the principal claim, which are also subject to interest as a contribution to the principal claim. The number of purely interest-specific provisions in our current law is negligible. The analysis covers the following specific legal provisions concerning interest: the amount in dispute, appeal against the interest provisions of the judgment at first instance, the admissibility at second instance of an increase of the claim for payment of interest, the admissibility of an application for review only of the provisions of a final judgment concerning interest. The study evaluates trends in court practice through analysis of ad hoc court decisions. The author states that uniform and coherent case law is in the best interests of the claimants based on clear legal provisions.

Keywords: interest, the Code of Civil Procedure, enforcement of a monetary claim, principal claim, contributions, civil lawsuit

Schlüsselwörter: Zinsen, Zivilprozessordnung, Geltendmachung von Geldforderungen, Hauptforderung, Beiträge, Zivilprozess

Absztrakt: A tanulmány a kamattal kapcsolatos különböző igények polgári perben való érvényesítését, azok speciális perjogi szabályait tekinti át, hangsúlyozva, hogy a pénzkövetelések érvényesítéséhez képest eljárásjogi szempontból kevés egyedi normával találkozhatunk az eljárási kódexben. Összeveti ugyanakkor az írás az 1952. évi III. törvény és az új Pp., a 2016. évi CXXX. törvény kamattal kapcsolatos rendelkezéseit és igyekszik adekvát válaszokat adni a szabályozási hiátusból eredő jogalkalmazási kérdésekre. A cikk megállapítása szerint a perjog általában a főköveteléssel együtt érvényesített járulékokra vonatkozóan egységesen fogalmaz meg néhány egyedi eljárásjogi rendelkezést, melyek a főkövetelés járulékaként a kamatra is irányadóak, elenyésző a tisztán kamatspecifikus rendelkezések száma hatályos perjogunkban. Kitér az elemzés a pertárgy érték meghatározása, a kereseti kérelemhez kötöttség, az elsőfokú ítélet kamatra vonatkozó rendelkezései elleni fellebbezés, a kamatot érintő keresetfelemelés másodfokon való megengedhetősége és a jogerős ítéletnek kizárólag a kamatot érintő rendelkezései elleni felülvizsgálati kérelem megengedhetősége kapcsán a kamatot érintő egyedi törvényi rendelkezésekre és eseti bírósági döntések elemzése útján értékeli a judikatúra irányait. Megállapítja a szerző, hogy az egységes és koherens ítélkezési gyakorlat az egyértelmű törvényi rendelkezésekre alapítottan megfelelően szolgálja az igényérvényesítő felek érdekeit.

Kulcsszavak: kamat, polgári perrendtartás, pénzkövetelés érvényesítése, főkövetelés, járulékok, polgári per

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Die Durchsetzung von Interessensansprüchen in Zivilprozessen weist in der Regelung keine prozessrechtlichen Besonderheiten gegenüber der Durchsetzung anderer Ansprüche vor allem gegenüber der Geldforderungen, auf. Generell kann festgestellt werden, dass die Zinsen typischerweise als Nebenleistung zu Geldleistungen in Zivilverfahren erhoben werden. Im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Interessen in Rechtsstreitigkeiten unterliegt es aufgrund seines Nebencharakters einigen besonderen Bestimmungen. Das gesetzliche Prozessrecht schreibt im Allgemeinen einige spezifische Verfahrensvorschriften für Beiträge vor, die zusammen mit der Hauptforderung durchgesetzt werden müssen. Diese Bestimmungen gelten auch für Zinsen als Beitrag zur Hauptforderung.

Wenn wir unsere früher gültige Zivilprozessordnung, Gesetz Nr. III von dem Jahr 1952 prüfen, dann können wir feststellen, dass der Gesetzgeber die zinsenspezifischen Vorschriften in fünf Grundzügen niedergelegt hat, die sind die folgenden:

1. Nach einer Sondervorschrift über Zinsen als Beitrag zur Hauptforderung seien die Zinsen bei der Bestimmung des Streitwertes bei der Ermittlung des Streitwertes unberücksichtigt zu lassen. Der Streitwert enthielt nicht die mit der Geldforderung verbundene Zinsforderung, die zusammen mit einer Geldforderung geltend gemacht wird, auch wenn gleichzeitig mit der Zinsforderung eine neue Zinsforderung nach der Geltendmachung der Zinsforderung geltend gemacht wird (Gesetz Nr. III vom 1952 Paragraph 25 Absatz (4)). Diese Regelung bezieht sich nicht auf den Fall, wenn der Zinsanspruch selbstständig geltend gemacht wurde (Gesetz Nr. III vom 1952 Paragraph 25 Absatz (4)). Diese Bestimmung wurde in dem Gesetz Nr. CLXXX vom 2011 Paragraph 80 festgelegt werden, die den früher gültigen Text der Zivilprozessordnung geändert, bzw. ergänzt hat. Die vorherige Regelung hat lediglich vorgeschrieben, dass die Beiträge der Hauptforderung (Zinsen, Kosten etc.) bei der Ermittlung des Streitwerts unberücksichtigt werden sollen. Die Ergänzung war notwendig, um die Beurteilung der Durchsetzung eines Anspruches wegen Zinsezins in einem Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Zweck der Verdeutlichung der Ermittlung des Streitwertes.

Nach eindeutiger Auffassung der Rechtsliteratur kann eine gegebene Beitragsforderung, auch die Interesseforderung eigenständig durchgesetzt werden, wenn ihre Kapitalunabhängigkeit eindeutig festgestellt werden kann (Internetrechtsdatenbank Wolters Kluwer, Kommentar zum Pragraph 25 des Gesetzes Nr. III vom 1952), d.h. wenn die Zinsen nicht zusammen mit der Hauptforderung, also nicht als Beitrag in der Klage geltend gemacht werden. Dies kann sowohl für die Geltendmachung von Geschäftszinsen als auch von Verzugszinsen gelten. Es gibt mehrere praktische Probleme mit der tatsächlichen Bewertung, ob die jeweilige Zinsforderung als eigenständige Forderung oder nur als Beitrag zur Hauptforderung geltend gemacht wird (in diesem Fall wird es bei der Berechnung des Streitwertes außer Acht gelassen). Es gibt eine Einzelfallentscheidung in der Rechtsprechung, die damit argumentiert hat, dass nach dem Paragraph 293 des alten Bürgerlichen Gesetzbuches, die die Reihenfolge der Begleichung von Barschulden vorschreibt, die Leistung des Schuldners zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptschuld angerechnet werden sollte, hat der Kläger (Berechtigte) jedoch seine Forderung auf die verbleibende Hauptschuld in Höhe der abgerechneten Zinsen abgeschrieben oder aufrechterhalten, so gilt dies gemäß dem materiellen Recht des BGBs als Hauptforderung (BDT 2001.487.) Der Paragraph 293 des alten BGBs hat nämlich folgende Regelung definiert: Wenn der Schuldner gleichermaßen Zinsen und Kosten schuldet und die gezahlte Summe zur Begleichung der ganzen Schuld nicht ausreicht, ist diese in erster Linie auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptschuld zu verrechnen. Die Rechtsprechung hat schon vorher deutlich den Standpunkt vertreten, dass wenn der Beklagte im Laufe des Prozesses die Hauptforderung vollständig beglichen und der Kläger seine Forderung auf die Zinsen abgeschrieben hat, die Verfahrensgebühr richtet sich in diesen Fall nach der Höhe der Hauptforderung (BH 1983.418.), d.h. die Zinsen funktionieren auch in diesem Fall als Nebenleistungen, es wurde also vom Gericht nicht so berücksichtigt, dass die Zinsen als separate Hauptforderung bei der Ermittlung des Streitwerts berücksichtigt werden könnten.

Für den Fall, dass der Kläger unabhängig von der Hauptforderung nur die Zinsen als Beiträge im Prozess geltend macht hat, in diesem Fall wird dieser Betrag als maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts angesehen (BH 1979.270.). In einem solchen Fall bilden die Zinsen als separate Forderungen den typischer Gegenstand eines Rechtsstreits. Gemäß den alten Zivilprozessordnung wurde es jedoch in der Rechtspraxis nicht in Frage gestellt, dass wenn die Zinsforderung als Nebenforderung zusammen mit der Hauptforderung

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geltend gemacht wird, so können die Zinsen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden (BDT 2013.3023.).

Nach dem vor Januar 2012 geltenden Recht stellte die Rechtsprechung jedoch Folgendes fest: macht der Kläger in seiner Forderung einen kapitalisierten Zinsanspruch geltend, handelt es sich nicht mehr um eine Nebenforderung, und sollte in Bezug auf den Streitwert als separater Teil der Forderung betrachtet werden (BH 1994.503.). Das nach dem 1. Januar 2012 geltenden Gesetz hat das Gegenteil festgestellt. Die Rechtsprechung gemäß den alten Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit den Zinsen und Streitwert war jedoch nicht ganz einheitlich, das Gericht nahm zunächst den Standpunkt vertreten, ob es sich um Geschäftszinsen oder Verzugszinsen handelt, Zinsen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht berücksichtigt werden, selbst wenn der Kläger fällige Verzugszinsen geltend machen wollte. In einem solchen Fall wurden die Zinsen vom Gericht bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt (BH 1995.118.). Später vertrat das Gericht die Ansicht, dass die auf die Darlehenssumme verrechneten Geschäftszinsen nicht als Nebenleistung anzusehen sind, sondern als solche Hauptleistung, die bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen ist (BDT 2002.602.).

2. Die alte Zivilprozessordnung hat vorgeschrieben, dass die Entscheidung sich nicht über den Klageantrag bzw. den Gegenantrag hinaus erstrecken darf. Diese Regel erstreckt sich auch auf die Nebenkosten der Hauptforderung (Zinsen, Kosten usw.) (Gesetz Nr. III vom 1952 Paragraph 215.). Das bedeutet, wenn der Kläger keine Zinsen für seine Forderung geltend macht, dann darf das Gericht auch nicht darüber urteilen. Eine Ausnahme hiervon war der Stellungnahme Nr. 50 der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofes, die in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes, vorausgesetzt, dass zwar Zinsen auf den Schadensbetrag ab dem Eintritt des Schadens fällig sind, das Gericht konnte die Zinsen jedoch erst ab dem für die Forderung angemessenen Zeitpunkt zuerkennen. Wenn das Gericht der Beginn der Zinszahlung auf einen im Antrag angegebenen früheren Zeitpunkt feststellt, so geht das Gericht damit über das Klagebegehren hinaus, dieses Verfahren verstößt gegen den Paragraph 215 der alten Zivilprozessordnung (BH 1991.287. II., zitiert durch: Kengyel (1998) 297.).

3. Es war auch eine zinsenspezifische Regelung der alten Zivilprozessordnung, wonach das zweitinstanzliche Gericht über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil außergerichtlich entscheiden kann, wenn die Berufung nur die Zahlung von Zinsen betrifft (Gesetz Nr. III vom 1952 Paragraph 256/A, Absatz (1) Punkt b)).

4. Die Rechtsprechung hat betreffend das zweitinstanzliche Verfahren betont, dass in dem Berufungsverfahren - ungeachtet des anderen Verbots - auch die Partei berechtigt ist, die Klage betreffend die Zinsen zu erheben, die im Übrigen gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt hat, da der Paragraph 247 Absatz (1) der alten Zivilprozessordnung nicht vorschreibt, dass nur die Partei, die die Berufung oder die Anschlussberufung einlegt, das Recht auf Klageänderung ausüben kann, deshalb besteht kein rechtliches Hindernis, die Klage zu erheben oder zu vermindern, oder sich auf Beiträge oder Forderungen zu erstrecken, die ursprünglich nicht geltend gemacht wurden, oder auf die Teile von Beiträgen, die während des Verfahrens fällig wurden, oder in dem zweitinstanzlichen Verfahren die Klage auf Verzugszinsen auszudehnen (BH 1999.81.). Das wurde durch die ab dem 1. Januar 2011 geltenden Vorschrift der Zivilprozessordnung Paragraph 247, Absatz (1) Punkt b) über das Änderungsverbot in zweiter Instanz nicht ausgeschlossen.

5. Gemäß den Vorschriften der alten Zivilprozessordnung ist eine Revision gegen die nur auf die Zinszahlung bzw. die Prozesskosten bezogenen Bestimmungen des rechtskräftigen Beschlusses nicht zulässig (Gesetz Nr. III vom 1952 Paragraph 271, Absatz (1) Punkt c)). Diese Regel verkörpert auch den Ansatz, dass die Zinsen als Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht werden können, d.h. es war nicht möglich, die Zinsen als eigenständigen Ansprüche im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs (in dem Revisionsverfahren) geltend zu machen. Die richtige Bedeutung dieser Regel ist jedoch, wenn in der Klage nur ein Zinsanspruch geltend gemacht wurde und der Gegenstand des rechtskräftigen Urteils allein die Entscheidung in dieser Sache ist, so ist die Stellung des Revisionsantrags insoweit nicht ausgeschlossen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Unser gültige Zivilprozessordnung, Gesetz Nr. CXXX vom Jahr 2016 (ZPO) enthält nur an einer Stelle eine Bestimmung, die sich auf Zinsen bezieht, und zwar im Rahmen der Bestimmung des Streitwertes, im

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Wesentlichen mit dem gleichen Inhalt der alten Zivilprozessordnung, das besagt, dass die nicht selbstständig geltend gemachte Zinsen und sonstige Beiträge bleiben bei der Berechnung des Streitwertes unberücksichtigt. Diese Regel gilt auch dann, wenn gleichzeitig mit der Zinsforderung eine neue Zinsforderung nach der Zinsforderung geltend gemacht wird (Gesetz Nr. CXXX vom 2016 Paragraph 21 Absatz (4)). All das bedeutet also immer noch, dass die Zinsen für die Bestimmung des Streitwertes nur dann relevant sind, wenn die Zinsen vom Kläger als Hauptanspruch im Verfahren geltend gemacht werden (ministerielle Begründung des Gesetzes Nr. CXXX vom 2016, Begründung zum Paragraph 21).

Alle von uns oben beschriebenen Einzelfallentscheidungen aus der Rechtsprechung auf dem Basis der alten Zivilprozessordnung gültig nach dem 1 Januar 2012, sind auch gemäß der neuen Zivilprozessordnung geltend. Auch die juristische Fachliteratur ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts ihrer materiell-rechtlichen Zinsvorschriften des BGBs der Meinung, dass weder Geschäftszinsen noch Verzugszinsen können bei der Bestimmung des Streitwertes berücksichtigt werden, auch wenn es schon fällig ist (Petrik, ed., 2021, Kommentar zum Paragraph 21.). Es kann daher nicht zwischen den verschiedenen Zinsarten und deren Laufzeit unterschieden werden, im Hinblick auf die Regel, dass Zinsen bei der Berechnung des Streitwertes unberücksichtigt bleiben.

Die gültige Gesetzgebung ist daher völlig eindeutig, dass weder die Geschäftszinsforderung noch die Verzugszinsforderung können bei der Bestimmung des Streitwerts nur dann berücksichtigt werden, wenn sie als separate Forderung geltend gemacht wurden, unabhängig davon, ob es sich um eine abgelaufene oder zukünftig fällig werdende Zinsforderung handelt. Bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Zinsanspruchs ist die Regel des neuen Bürgerlichen Gesetzbuch über die Ordnung der Begleichung von Barschulden zu beachten. Diese Bestimmungen sind das gleiche wie im alten Bürgerlichen Gesetzbuch. Auch die Anwendung all dieser Vorschriften nach der neuen Zivilprozessordnung dürfte kein praktisches Problem darstellen.

Die neue Zivilprozessordnung legt im Einklang mit dem früheren Gesetz die Regel fest, dass die sachbezogene Entscheidung sich nicht über das Klagebegehren, die Klagebeantwortung und den Anrechnungsantrag hinaus erstrecken darf. Diese Regel ist auch für die Nebenkosten der Hauptforderung (d.h. auch für die Zinsen) maßgebend, da das Gesetz die Zinsen ausdrücklich nicht erwähnt (Gesetz Nr. CXXX vom 2016 Paragraph 342 Absatz (1)). Insofern bleibt die nach altem Recht (alten Zivilprozessordnung) beschriebene Rechtsprechung relevant.

Ab dem 1. Januar 2021 enthält die neue ZPO keine Regelung mehr, dass ein Revisionsantrag der Beiträge der Hauptforderung selbstständig nicht gestellt werden darf. Gleichzeitig bei der Festsetzung des Grenzwertes der Revision von 5 Mio. HUF betreffend die Vermögensprozesse werden die Zinsforderungen nicht in die Bestimmung des Werts des Uberprüfungsverfahrens einbezogen (Gesetz Nr. CXXX vom 2016 Paragraph 408 Absatz (1)). Vor dem 1. Januar 2021 enthielt Paragraph 407 Absatz (1) Punkt c) des Gesetzes jedoch eine ausdrückliche Bestimmung, dass gegen eine Bestimmung eines rechtskräftigen Urteils, die sich nur auf die Zahlung von Zinsen bezieht, besteht keine Revisionsmöglichkeit. Mit dieser Änderung (Gesetz Nr. CXIX vom 2020) ist die Regelung des neuen Gesetzes im Hinblick auf das Verbot eines Revisionsantrags betreffend die separaten Zinsansprüche inhaltlich identisch mit der alten Zivilprozessordnung geworden. Das müssen wir aber auch hier merken, wenn die Zinsen als die Hauptforderung den Gegenstand des Rechtsstreites bildeten, ist die Revision auch nicht ausgeschlossen, da in diesem Fall ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen den Hauptgegenstand des Prozesses eingeräumt wird.

Die Stellungnahme Nr. 226 der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofes als Verfahrensfrage bleibt in Bezug auf Zinsen anwendbar. Die Verzugszinsen stehen dem Gläubiger auch dann zu, wenn die Gerichtsentscheidung den Schuldner nicht ausdrücklich zur Zahlung der Zinsen verpflichtet. Die Verzugszinsen, die nach dem Ablauf der im Gerichtsbeschluss festgelegten Erfüllungsfrist fällig werden, sind auf Antrag des Gläubigers auf dem Vollstreckungsformular anzugeben, auch wenn das Urteil dies nicht vorschreibt (Stellungnahme Nr. 226 der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofes).

Zu erwähnen ist auch die Regel zur Bestimmung des Streitwertes eines Prozesses auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, wonach der Streitwert entspricht dem Vollstreckungsbetrag oder dem Teil davon, für den die Einstellung des Vollstreckungsrechtes wird (Gesetz Nr. CXXX vom 2016 Paragraph 530

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Absatz (2)). Nach einem eindeutigen Hinweis der juristischen Literatur findet in diesem Fall die Regel von Paragraph 221 Absatz (4) der neuen Zivilprozessordnung keine Anwendung, d.h. die Zinsen müssen auch bei der Bestimmung des Streitwerts berücksichtigt werden (Wopera, ed., 2019). All dies lässt sich dadurch erklären, dass die sog. "Vollstreckungsbetrag" neben der Hauptforderung auch die Beiträge, einschließlich der Zinsforderung umfasst (Petrik, ed., 2021, Kommentar zum Paragraph 530.). Gleiches gilt (Petrik, ed., 2021, Kommentar zum Paragraph 539). für einen Prozess wegen Vollstreckungsanspruch, vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung, dass der Wert des Streitgegenstandes in diesen Prozessen dem Wert der zu vollstreckenden Forderung oder, falls, dem Wert des freizugebenden Vermögens entspricht ist weniger, letzterem Wert entspricht (Gesetz Nr. CXXX vom 2016 Paragraph 539 Absatz (3)).

Da die Regeln der alten und der neuen Zivilprozessordnung in Bezug auf die Berechnung des Streitwerts und die Grenzen des Klagebegehrens und den Ausschluss des Revisionsantrages in Bezug auf Zinsen gleich sind, wir können von jahrzehntelanger ausgereifter Rechtspraxis sprechen, was keine weiteren Interpretationsprobleme aufwirft. Die einheitliche und kohärente Rechtsprechung dient auf der Grundlage klarer Rechtsvorschriften den Interessen der verschiedenen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise.

Bibliographie

Ferenc Petrik, ed., Zivilprozessrecht I.-II., die neue Zivilprozessordnung, Kommentar für das Rechtspraktikum, aktualisiert ab 1. Januar 2021, Dritte Auflage, HVG-ORAC Jogkódex - rechtliche Internetdatenbank

Internetrechtsdatenbank Wolters Kluwer, Kommentar zum Pragraph 25 des Gesetzes Nr. III vom 1952.

Miklós Kengyel: Ungarische Zivilprozessrecht, Verlag Osiris, Budapest, 1998.

Ministerielle Begründung des Gesetzes Nr. CXXX vom 2016, Begründung zum Paragraph 21.

Stellungnahme Nr. 226 der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofes

Zsuzsa Wopera, ed., Kommentar des Gesetzes Nr. CXXX vom 2016 über die Zivilprozessordnung , Internetrechtsdatenbank Wolters Kluwer

Gesetz Nr. CXIX vom 2020 über die Änderung des Gesetzes vom 2016 über die Zivilprozessordnung

Gesetz Nr. CXXX vom 2016 über die Zivilprozessordnung

Gesetz Nr. III vom 1952 über die Zivilprozessordnung

BDT 2001.487.

BDT 2002.602.

BDT 2013.3023.

BH 1979.270.

BH 1983.418.

BH 1991.287. II.

BH 1994.503.

BH 1995.118.

BH 1999.81. ■

ANMERKUNG

* Die Studie wurde im Rahmen der Programme des Justizministeriums zur Anhebung des Niveaus der juristischen Ausbildung durchgeführt. (A tanulmány elkészítése az Igazságügyi Minisztérium jogászképzés színvonalának emelését célzó programjai keretében valósult meg.)

Lábjegyzetek:

[1] A szerző egyetemi adjunktus, Debreceni Egyetem, Állam- és Jogtudományi Kar.

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