Megrendelés

Katharina Lugani[1]: Aktuelle Rechtsprechung zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach der Brüssel Ia-VO (GI, 2024/3-4., 169-182. o.)

Die deutsche Perspektive

https://doi.org/10.55194/GI.2024.3-4.10

Der nachfolgende Beitrag stellt aus der ausufernden deutschen Judikatur zur Brüssel Ia-VO im Zeitraum 2022-2023 fünf ausgewählte Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckung vor. Zwei davon betreffen das Verhältnis von Brüssel Ia-VO und EuVTVO, eine dritte die Abgrenzung von Entscheidung und Zwangsvollstreckungsmaßnahme sowie die Folgen der Versäumung der Arrestvollziehungsfrist eine vierte die Bedeutung des Formblatts nach Anhang I und die fünfte das Verhältnis des unionalen Vollstreckungsschutzes nach Art. 44 Brüssel Ia-VO zum nationalen Vollstreckungsschutz.

Schlüsselwörter: Brüssel Ia-VO - deutsche Rechtsprechung 2022-2023 - Anerkennung und Vollstreckung - Art. 27 EuVTVO - Art. 2 Brüssel Ia-VO - Art. 53 Brüssel Ia-VO - Art. 44 Brüssel Ia-VO - Art. 45 Brüssel Ia-VO

Recent Case Law on the Recognition and Enforcement of Judgments under the Brüssels Ia Regulation

The German perspective

Abstract

The following article presents five selected decisions on recognition and enforcement from the proliferating German case law on the Brussels Ia Regulation in the period 2022-2023. Two of them concern the relationship between the Brussels Ia Regulation and the EuVTVO, a third concerns the distinction between a judgement and an enforcement measure and the consequences of failing to comply with the attachment enforcement period, a fourth the significance of the form set out in Annex I and the fifth the

- 169/170 -

relationship between the European enforcement protection under Art. 44 Brussels la Regulation and national enforcement protection.

Keywords: Brussels la Regulation - German case law 2022-2023 - Recognition and Enforcement - Art. 27 of the European Enforcement Order Regulation - Art. 2 of the Brussels la Regulation - Art. 53 of the Brussels la Regulation - Art. 44 of the Brussels la Regulation - Art. 45 of the Brussels la Regulation.

1. Hinführung - Aktuelle Entwicklungen in der deutschen Rechtsprechung und Literatur zur Brüssel la-VO

Die Brüssel la-VO ist oft Gegenstand der deutschen Judikatur. Sehr häufig beschäftigte im Zeitraum 2022-2023 die internationale Zuständigkeit die Rechtsprechung, insbesondere der Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 Brüssel la-VO,[1] die Verbrauchersachen[2], die Arbeitssachen[3], die rügelose Einlassung[4]

- 170/171 -

oder allgemeine Fragen, wie der Wohnsitz von Gesellschaften und juristischen Personen[5]. Ein gegenwärtig frequentes, doch flüchtiges Phänomen sind die Entscheidungen zur Anwendbarkeit im Verhältnis zum Vereinigten Königreich[6].[7] In der Literatur haben die von Matthias Neumayr[8] beleuchteten Entscheidungen des EuGH für besonders viel Aufsehen gesorgt.[9]

2. Anerkennung und Vollstreckung in der höchstrichterlichen jüngsten Judikatur

Judikate zu Anerkennung und Vollstreckung, zumal höchstrichterliche, nehmen sich dagegen fast als Seltenheit aus. Im relevanten Zeitraum 2022-2023 ergingen gleichwohl in zahlreichen Bereichen des Kapitels III der Brüssel Ia-VO zwar keine überraschenden, bahnbrechenden, aber gleichwohl wichtige, klarstellende, fortentwickelnde Entscheidungen, von denen eine Auswahl im Folgenden vorgestellt werden soll.

- 171/172 -

2.1. Das Verhältnis von Brüssel Ia-VO und EuVTVO I - BGH, Beschluss vom 30. August 2023 - VII ZB 45/21

Diese Entscheidung[10] ist Teil einer ganzen Reihe von deutschen Entscheidungen zum Verhältnis von EuGVVO/Brüssel la-VO und EuVTVO.[11]

2.1.1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit setzte sich die Schuldnerin gegen die Zwangsvollstreckung aus einem spanischen Vollstreckungstitel zur Wehr. Der Gläubiger hatte 2013 in Spanien einen Zahlungsbefehl erwirkt und wollte ihn nach der EuGVVO a.F. (VO 44/2001) in Deutschland für vollstreckbar erklären lassen. Dies wurde abgelehnt: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das spanische Urteil der Schuldnerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war (Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO a.F.) und bejahte folglich ein Anerkennungshindernis[12]. Der Gläubiger beantragte daraufhin in Spanien die Bestätigung des Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach der EuVTVO, die ihm am 23.6.2020 erteilt wurde. Der Gläubiger wollte nun hieraus die Zwangsvollstreckung in Deutschland betreiben. Die Schuldnerin blieb mit ihren Rechtsbehelfen dagegen vor dem AG[13] und LG[14] erfolglos. Auch mit ihrer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof drang sie im Ergebnis nicht durch.

- 172/173 -

2.1.2. Falsche Zeitabfolge

Der Bundesgerichtshof kommt zurecht zu dem Schluss, dass keine der in Art. 21 EuVTVO vorgesehenen Vollstreckungsverweigerungsvoraussetzungen vorliegt. Voraussetzung der Vollstreckungsverweigerung ist zunächst, dass "die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist". Es mangelt, so der Bundesgerichtshof, bereits an dieser Grundvoraussetzung des Art. 21 Abs. 1 EuVTVO.[15] Zwei Entscheidungen sind unvereinbar, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegeneinander ausschließen.[16] Unvereinbarkeit in diesem Fall könnte allein zwischen der BGH-Entscheidung vom 30.4.2020 und der spanischen Entscheidung vom 23.6.2020 bestehen. Letztere ist indes nicht der richtige Bezugspunkt: Die bestätigte Entscheidung ist die spanische Entscheidung vom 13.2.2013, die bestätigende Entscheidung ist die vom 23.6.2020. Art. 21 Abs. 1 EuVTVO stellt allein auf das Prioritätsprinzip ab, die frühere Entscheidung setzt sich durch. In der für Art. 21 EuVTVO relevanten Reihenfolge stehen mithin nur die spanische Entscheidung von 2013 und die BGH-Entscheidung von 2020. Diesen beiden attestiert der Bundesgerichtshof zu Recht, sie mögen in "einem gewissen Spannungsfeld stehen, da beide Entscheidungen im Ergebnis die Vollstreckung des spanischen Gerichtsbeschlusses in Deutschland betreffen", aber sicherlich nicht miteinander unvereinbar sein.

2.1.3. Keine Streitgegenstandsidentität

Art. 21 Abs. 1 lit. a EuVTVO setzt weiter voraus, dass "die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist". Die Schuldnerin hatte gemeint, Streitgegenstand sei bei der BGH-Entscheidung vom April 2020 und der spanischen Entscheidung vom Juni 2020 die Frage nach der "Vollstreckbarkeit des zugrundeliegenden Titels im europäischen Ausland".[17] Dies rügt der Bundesgerichtshof zu Recht als zu weit.[18] Es gilt im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit. a EuVTVO, wie zu Art. 34

- 173/174 -

Nr. 4 EuGVVO a.F. (nun Art. 45 Abs. 1 lit. d Brüssel la-VO), die Kernpunkttheorie des EuGH.[19] (Selbst) Danach ist die Streitgegenstandsidentität zu verneinen: lm EuGVVO a.F.-Verfahren geht es im Kern um die Herstellung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels im Vollstreckungsstaat, im EuVTVO-Verfahren hingegen im Kern um die Schaffung eines neuen, europaweit geltenden Vollstreckungstitels im Ursprungsstaat, ohne dass dem ein Exequaturverfahren oder ein Anerkennungsverweigerungsverfahren nachfolgen könnte (Art. 5 EuVTVO).[20]

2.1.4. Prinzip der Wahlfreiheit

Der Bundesgerichtshof stellt ferner[21] darauf ab, dass der Gläubiger Wahlfreiheit zwischen dem Vorgehen gemäß der Brüssel la-VO und der EuVTVO habe.[22] Aus dem Willen der Kommission, dass der Gläubiger durch die EuVTVO nicht gehindert sei, die Anerkennung und Vollstreckung nach anderen Instrumenten zu verfolgen[23] folge, dass nach der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung im Sinne der EuGVVO a.F. ein Antrag nach EuVTVO möglich bleiben müsse. Genau dies, so führt der Bundesgerichtshof überzeugend aus, sei auch der Regelungsgehalt des Art. 5 EuVTVO: dass eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden kann, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne, dass die Anerkennung angefochten werden kann.[24] Mithin kann das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO a.F. nicht mehr relevant sein.[25]

- 174/175 -

2.2. Das Verhältnis von Brüssel Ia-VO und EuVTVO II - BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21

Noch in einer zweiten Entscheidung[26] hatte sich der Bundesgerichtshof im relevanten Zeitraum 2022-2023 mit dem Verhältnis von Brüssel Ia-VO und EuVTVO zu befassen. Der Erkenntnisgewinn der - weniger komplexen - Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem der soeben vorgestellten.

2.2.1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Der deutsche Antragsteller war in Österreich in zwei Entscheidungen zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar verurteilt worden, die beide als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt wurden und aus denen die Antragsgegner in Deutschland die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. Der Antragsteller hatte die Versagung der Vollstreckung gemäß den Art. 46 ff. Brüssel Ia-VO hinsichtlich beider Entscheidungen beantragt, blieb damit indes in erster[27], zweiter[28] und letzter Instanz erfolglos.

2.2.2. Kein Anerkennungsversagungsverfahren gegen Europäischen Vollstreckungstitel

Zu Recht hob der Bundesgerichtshof hervor, dass gegen einen Europäischen Vollstreckungstitel die Rechtsschutzmöglichkeiten der EuVTVO zu Gebote stehen - im Vollstreckungsmitgliedstaat also insbesondere die Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Art. 21 und 23 EuVTVO, die in Deutschland vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 1084 Abs. 1 ZPO (und nicht, wie der konkrete Antrag, vor dem Landgericht) geltend zu machen sind, sowie darüber hinaus nationale Rechtsbehelfe[29]; im Ursprungsmitgliedstaat insbesondere der Antrag auf Berichtigung oder Widerruf nach Art. 10 EuVTVO.

Aufgrund der getrennten und unterschiedlichen Logiken folgenden (Rechts-schutz-)Systeme von Brüssel Ia-VO und EuVTVO ist es, so der Bundesgerichtshof, unzulässig, sich gegen eine Vollstreckung, die aufgrund eines Europäischen

- 175/176 -

Vollstreckungstitels betrieben wird, mittels eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung gemäß den Art. 46 ff. Brüssel Ia-VO zur Wehr zu setzen.[30]

2.3. Der lettische Arrestbefehl - BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21

In dieser Entscheidung[31] standen der Entscheidungsbegriff- die Abgrenzung zwischen einer Entscheidung (Art. 2 lit. a EuGVVO) und einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung - und die Folgen der Versäumung der Vollziehungsfrist im Vordergrund.

2.3.1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Der Antragsteller war Mitglied im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin, einer lettischen Bank, über deren Vermögen in Lettland das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Er war in einem Verfahren vor den lettischen Gerichten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Das Bezirksgericht Riga hatte auf Antrag, ohne vorherige Anhörung des Antragstellers, die Grundbucheintragung einer Vormerkung über ein Pfandrecht auf ein Grundstück des Antragstellers, die Eintragung eines Verfügungsverbots über Gesellschaftsanteile des Antragstellers in das jeweilige Unternehmensregister und die Beschlagnahme von Zahlungen von Dritten an den Antragsteller angeordnet. Aufgrund dieser Entscheidung ordnete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Pfändung des Ruhegehalts des Antragstellers und seiner Ansprüche aus Gesellschaftsanteilen an.[32] Dagegen setzte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zur Wehr, jedoch

- 176/177 -

war ihm weder in erster[33] noch in zweiter[34] Erfolg beschieden, der Bundesgerichtshof verwies zur Klärung offener Fragen an das Beschwerdegericht zurück.[35]

2.3.2. Zum Entscheidungsbegriff, Art. 2 Brüssel la-VO

Zunächst stellte sich die Frage, ob es sich bei der Entscheidung des Bezirksgerichts Riga um eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 lit. a Brüssel la-VO oder um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme - die ihrer Natur und territorialen Beschränktheit nach nicht vom Anerkennungs- und Vollstreckungssystem der Brüssel la-VO erfasst sein kann[36] - handelte. Entscheidungen, so der Bundesgerichtshof, sind alle verbindlichen Anordnungen, die von einem Rechtsprechungsorgan in einem justizförmigen Verfahren kraft seines Auftrags über zwischen den Parteien eines Rechtsstreits bestehende Streitpunkte erlassen werden und ihnen nach dem Inhalt des nationalen Rechts etwas zusprechen oder aberkennen.[37] Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie noch nicht unmittelbar eine endgültige Befriedigung des Gläubigers bewirken, sondern grundsätzlich noch der zwangsweisen Durchsetzung auf nationaler Ebene bedürfen.[38] Dies näher zu prüfen, gibt der Bundesgerichtshof dem zweitinstanzlichen Gericht auf.

Ferner war unklar, ob, da der Antragsteller nicht angehört wurde und da es sich wenn, um eine einstweilige Maßnahme handelt, die Voraussetzungen von Art. 2 lit. a UAbs. 2 S. 2 Brüssel la-VO erfüllt sind, ob die Entscheidung also erging, "ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Ent-

- 177/178 -

scheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt". Dies stellt die Kodifizierung der Rechtsprechung dar[39], wonach erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme nach Einlegung eines Rechtsbehelfs des Betroffenen noch Gegenstand einer kontradiktorischen Überprüfung sein kann, bevor sich die Frage ihrer Anerkennung und Vollstreckung stellt.[40] Mit dem Rechtsbehelf muss nicht das Unterbleiben einer der Entscheidung vorausgehenden Anhörung gerügt werden können, aber er muss ermöglichen, die einstweilige Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig überprüfen zu lassen.[41] Ob dies im konkreten Fall nach lettischem Recht der Fall war, obliegt dem Beschwerdegericht zu prüfen.

2.3.3. Zur Versäumung der Vollziehungsfrist als Versagungsgrund

§ 929 Abs. 1 dZPO sieht eine einmonatige Vollziehungsfrist für den Arrestbefehl vor.[42] Diese Norm erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist.[43] Fraglich war, ob es im Anerkennungsversagungsverfahren berücksichtigt werden kann, wenn diese versäumt wurde. Für ausländische Arrestbefehle darf die Versäumung der Vollziehungsfrist indes nicht zu einer Beschränkung der Wirksamkeit des Arrestbefehls führen[44], sodass die Versäumung der Vollziehungsfrist jedenfalls keinen unionsrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgrund darstellt.[45]

Auch ist die Versäumung der Vollziehungsfrist hier kein nationaler Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgrund. ErwG 30 Brüssel Ia-VO legt zwar nahe, die Geltendmachung nationaler und unionsrechtlicher Versa-

- 178/179 -

gungsgründe in einem Verfahren zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu. Aus deutscher Perspektive kann die Missachtung von § 929 Abs. 2 dZPO nicht im Verfahren nach Art. 46 ff. Brüssel la-VO in Verbindung mit § 1115 dZPO geltend gemacht werden.[46]

2.3.4. Zum ordre public-Verstoß, Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel la-VO

Ferner ist zu fragen, ob ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel la-VO, darin gesehen werden könnte, dass der Antragsteller im ursprünglichen Verfahren nicht gehört wurde. Dies ist zu verneinen, denn es liegt kein ordre public-Verstoß darin, dass im Ursprungsstaat eine ex-parte-Entscheidung ohne Beteiligung der beklagten Partei erging, sofern - wie nach oben Gesagtem Voraussetzung ist, damit überhaupt vom Vorliegen einer Entscheidung im Sinne von Art. 2 Brüssel la-VO ausgegangen werden kann - sichergestellt ist, dass der beklagten Partei im Nachgang rechtliches Gehör und die Möglichkeit, die Aufhebung der Entscheidung zu erwirken, gewährt wird.[47]

Auch einen Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public lehnt der Bundesgerichtshof zu Recht ab. Dies war vom Antragsteller behauptet worden mit der Begründung, das lettische Gericht habe gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) verstoßen.[48] Der Antragsteller hatte sich hier auf die alte EuGH-Entscheidung Mund & Fester bezogen, wonach eine nationale zivilprozessuale Regelung gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt, wenn diese Regelung bei einem Urteil, das im Inland vollstreckt werden müsste, den Arrest nur zulässt, wenn ohne dessen Verhängung die Vollstreckung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, während sie bei einem Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müsste, den Arrest schon allein deshalb zulässt, weil die Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste.[49] Dies traf für die Entscheidung des lettischen Gerichts im konkreten Fall nicht zu.[50]

- 179/180 -

2.4. Formblatt nach Art. 53 Brüssel Ia-VO nicht erforderlich - BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - IX ZB 58/20

Diese kleine Entscheidung[51], in welcher der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanzen[52] als unzulässig verwarf, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Fortbildung des Rechts noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 dZPO), bestätigt - und man kann es in Zeiten ausufernder Formblätter-, Annex- und Durchführungsverordnungskultur gar nicht oft und klar genug sagen - , dass die Ausstellung des Formblattes nach Art. 53 Brüssel Ia-VO in Anhang I[53] für Bestand und Wirkung der Entscheidung des Ursprungsgerichts nicht von Relevanz sind, dass es des Formblattes für die Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht bedarf. Dies legt schon der Wortlaut von Art. 53 Brüssel Ia VO nahe, da die Bescheinigung lediglich "auf Antrag" ausgestellt wird. Das Formblatt soll lediglich den Bestand und die Vollstreckbarkeit des Titels dokumentieren[54] und kann im Streitfall als Beweismittel herangezogen werden[55]. Sie ist selbst nicht Entscheidung, enthält nicht aus sich heraus eine bindende Aussage[56] und ist insbesondere nicht Exequatur.[57] Daher kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia-VO ordnungsgemäß ausgestellt und dem Antragsteller zugestellt worden ist, für die hier beantragte Versagung der Vollstreckung des Urteils nicht von Belang ist.[58] Ob indes, wie wohl mehrheitlich vertreten, die Vorlage der Bescheinigung formelle Voraussetzung der Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung ist, ist eine davon zu trennende Frage, zu der sich die BGH-Entscheidung nicht verhält.[59]

- 180/181 -

2.5. Schutz gegen Vollstreckung nach Art. 44 Brüssel Ia-VO - BGH, Beschluss vom 2. Juni 2022 - IX ZB 60/21

Zuletzt soll von einer Entscheidung[60] berichtet werden, bei der es sich um eine Zwischenentscheidung in dem oben geschilderten Verfahren um die insolvente lettische Bank[61] handelt. Der Antragsteller beantragte nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8.12.2020 aufzuheben und die Vollstreckung der Entscheidung des Bezirksgerichts bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsantrag auszusetzen, hilfsweise die Vollstreckung aus der genannten Entscheidung von der Leistung einer vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig zu machen. Um diesen Antrag im Sinne von § 1115 Abs. 6 dZPO, Art. 44 Abs. 1 Brüssel la-VO ging es in der hier vorgestellten Entscheidung. Er erwies sich als zulässig, aber unbegründet.

Der Erkenntnisgewinn der hiesigen Entscheidung liegt darin, dass der Bundesgerichtshof entschied, dass für einen Rückgriff auf einstweilige Anordnungen nach § 769 dZPO kein Raum sei. § 769 dZPO erlaubt den Erlass einstweiliger Anordnungen für die Zeit bis zum Erlass eines Urteils über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung. Er ist unmittelbar in den Fällen der §§ 767, 768 dZPO anwendbar, ferner in einigen Fällen qua Verweisung sowie entsprechend immer dann, wenn das Hauptsacheverfahren darauf ausgerichtet ist, eine Zwangsvollstreckung zu verhindern.[62] Doch für den vorliegenden Fall lehnt der Bundesgerichtshof eine Anwendung des § 769 dZPO ab: Art. 44 Brüssel la-VO eröffnet dem Schuldner einen ausreichenden vorläufigen Rechtsschutz, wenn die inländischen Vollstreckungsorgane auf Antrag des Gläubigers aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und dort vollstreckbaren Entscheidung gemäß Art. 39 ff. Brüssel la VO Vollstreckungsmaßnahmen im Inland durchgeführt haben. Der Rechtsschutz sei ausreichend, da er allein verlange, dass der Schuldner die Versagung der Vollstreckung der Entscheidung gemäß Art. 46 Brüssel la-VO beantragt und da im Rahmen der Entscheidung nach Art. 44 Brüssel la-VO alle Umstände berücksichtigt werden, die dem Versagungsantrag des Schuldners zum Erfolg verhelfen können.[63]

- 181/182 -

3. Fazit

Mit den dargestellten Entscheidungen werden weitere Details auf der Landkarte des Europäischen Rechtsraums eingezeichnet. Den Entscheidungen kann, wie oben dargestellt, sämtlich beigepflichtet werden. Die Entscheidungen sind sowohl im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragestellungen als auch im Hinblick auf die gegebenen Antworten gemäßigt. Bis auf die sub 2.3. vorgestellte Entscheidung befand sich der Bundesgerichtshof auch stets ganz auf einer Linie mit den Vorinstanzen. Beklagenswert ist allein, dass sie, wie so oft, im nationalen Diskurs verharren und ihnen Bezüge zu den Dialogen in den anderen Mitgliedstaaten fehlen. Wie viel reichhaltiger und vielfältiger könnten die Argumentationslinien unter Einbeziehung der Prinzipien anderer Prozessordnungen und andersgearteter Methodik sein. Die Darstellungen dieser Reihe verfolgen das Ziel, diesem Defizit abzuhelfen, wofür dem Initiator der Veranstaltung und Beitragsreihe von Herzen gedankt sei. ■

ANMERKUNGEN

[1] BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - lll ZB 25/21, WRP, 2024, 87 = ZIP, 2023, 2597 = MDR, 2023, 1606; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Oktober 2023 - 12 U 26/23; OLG Köln, Urteil vom 27. Juli 2023 - 24 U 180/22; OLG Köln, Urteil vom 27. Juli 2023 - 24 U 24/23; OLG Köln, Urteil vom 27. Juli 2023 - 24 U 25/23; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 102 AR 135/23; OLG München, Beschluss vom 23. März 2023 - 29 U 3365/17, MMR, 2023, 969 = ZUM-RD, 2023, 641; LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2023 - 301 O 92/21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Februar 2023 - 101 AR 141/22; OLG Nürnberg, Endurteil vom 29. November 2022 - 3 U 493/22, GRUR, 2023, 260.

[2] Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 102 AR 119/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2023 - 14 U 63/21, NZG, 2023, 1032 = ZPG, 2023, 340 = AG, 2023, 784; LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2023 - 301 O 92/21; LG Fulda, Urteil vom 14. März 2023 - 3 O 73/22; LG Memmingen, Urteil vom 9. März 2023 - 35 O 1036/22; OLG Köln, Urteil vom 2. März 2023 - l-18 U 189/21, IPRax, 2023, 483 = WM, 2023, 1170 = ZIP, 2023, 1077; LG Offenburg, Urteil vom 28. Februar 2023 - 2 O 98/22; LG ltzehoe, Urteil vom 27. Februar 2023 - 10 O 159/22; OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 12 U 100/22, AG 2023, 547; AG Nürnberg, EuGH-Vorlage vom 7. Dezember 2022 - 23 C 3359/22, RRa, 2023, 77; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 - 6 O 111/22, ZD, 2023, 292 = RDV, 2023, 122; OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 10 U 736/22 -, MDR, 2023, 92 = NJW-RR, 2023, 344.

[3] Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2023 - 11 Sa 766/22 Ls. 1 und 2; BAG, Urteil vom 29. März 2023 - 5 AZR 55/19, NZA, 2023, 1265.

[4] BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 112/22 Ls. 1, WM, 2023, 1705 = CR 2023, 611 = NJW, 2023, 3013; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Februar 2023 -101 AR 141/22; OLG Nürnberg, Endurteil vom 29. November 2022 - 3 U 493/22, GRUR, 2023, 260; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 11 SV 34/22.

[5] BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 - III ZR 242/21, NJW-RR, 2023, 818 = ZInsO, 2023, 1947 = NZG, 2023, 1029.

[6] Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020, ABl. EU Nr. L 29 S. 7 ff. vom 31. Januar 2020.

[7] OLG Köln, Urteil vom 2. März 2023 - I-18 U 189/21, IPRax, 2023, 483 = WM, 2023, 1170 = ZIP, 2023, 1077; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Februar 2023 - 7 U 66/21, VersR, 2023, 869 = RuS, 2023, 609 = ZIP, 2023, 2207. Zwei österreichische Entscheidungen zu diesem Thema (OGH vom 8. 4. 2022, 7 Nc 7/22x und vom 19. 4. 2022, 2 Nc 11/22y) stellt Garber, in diesem Heft, xxx, sub 4., näher vor.

[8] In diesem Heft xxx.

[9] EuGH, Urteil vom 20. Juni 2022 - C-700/20, IPRax, 2023, 280 m. Anm. Pika, Maximilian: Auf dem Weg zu einem europäischen Schiedsverfahrensrecht oder zu außereuropäischen Schiedsorten? (EuGH, Rs. C-700/20, S. 280). IPRax, 2023, 238; Hartenstein, Olaf: Das Urteil des EuGH in Sachen "PRESTIGE" und das weiterhin schwierige Verhältnis der EuGVVO zur Schiedsgrichtsbarkeit. RdTW, 2022, 458; Bernhard, Lino: Anerkennungsversagung aufgrund von Schiedssprüchen unter der EuGVVO. RIW, 2023, 16; Gal, Jens: Mit Volldampf zur Ausweitung des Internationalen Zivilprozessrechts auf die Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit - Zugleich Anmerkung zum Urteil des EuGH v. 20.6.2022 - C-700/20. VersR, 2022, 1276; Wagner, Rolf: Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. NJW, 2023, 1779; Stein, Andreas/Schnichels, Dominik/Lenzing, Katja: Die Entwicklung des europäischen Zivilprozessrechts im Bereich der EuGVVO im Jahr 2022. Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2023, 1077 (1084 f.); EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-568/20 -, EuZW 2022, 533 m. Anm. Hess, Burkard, IPRax, 2022, 349; Cranshaw, Friedrich L., jurisPR-HaGesR, 6/2022 Anm. 1; Wagner, Rolf: Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. NJW, 2022, 1861 (1865).

[10] BGH, Beschluss vom 30.8.2023 - VII ZB 45/21, ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZB45.21.0, WM, 2023, 1965 = MDR, 2023, 1479 = ZIP, 2023, 2541 = FamRZ, 2023, 1987. Siehe hierzu auch wie hier und näherLugani, Katharina: IPRax, 2024, im Erscheinen.

[11] Siehe ferner etwa BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZB 57/09, EuZW, 2010, 319 = NJW-RR, 2010, 571 m. Anm.Bittmann, David-Christoph: Der Europäische Vollstreckungstitel - einfach und gut?. AnwBl, 2011, 378; ders.: Das Verhältnis der EUVTVO zur EuGVVO. IPRax, 2011, 55; Pfeiffer, Thomas: Kompetenzen des EuGH bei der Auslegung der Klauselrichtlinie und die Pflicht der nationalen Gerichte zur Amtsermittlung. LMK, 2010, 303291; Streicher, Martin: Konkurrenz der Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO und EuVTVO. FamRBint, 2010, 30; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 O 188/09 ; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 245/10; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZB 28/13 sowie (dazu sogleich 2.2.) BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21, RIW, 2022, 704 = ZIP, 2022, 1783 m. Anm.Thode, Reinhold, jurisPR-BGHZivilR, 22/2022, Anm. 5.

[12] BGH, Beschluss vom 30.4.2020, Az IX ZB 12/19, WM, 2020, 1036 = MDR, 2020, 754, ECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZB12.19.0, zuvor LG Paderborn, 30.6.2015, 3 O 177/15 und OLG Hamm, 29.1.2019, I-25 W 225/15.

[13] AG Paderborn, Beschluss vom 18.10.2020 - 13 M 633/20, ECLI:DE:AGPB1:2020:1018. 13M633.20.00.

[14] LG Paderborn, Beschluss vom 5.7.2021 - 5 T 265/20, ECLI:DE:LGPB:2021:0705.5T265.20.00.

[15] BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 23, 24.

[16] Stürner, Michael: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung. In: Kindl, Johann/Meller-Hannich, Caroline (Hrsg.): Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, Deutschland, Nomos Verlag, 2021, Art. 21 EuVTVO Rn. 4; EuGH 4.2.1988 - 145/86 (Hoffmann, Horst Ludwig Martin/Krieg, Adelheid), Slg 1988, 645 Rn. 22.

[17] BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 24.

[18] Im Ergebnis ebenso, wenn auch viel knapper LG Paderborn, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 5 T 265/20, Rn. 30.

[19] Adolphsen, Jens: Münchener Kommentar ZPO[6] (Band III). In:Rauscher, Thomas/Krüger, Wolfgang (Hrsg.), Münchener Kommentar ZPO[6] (Band III), Deutschland, C.H. Beck Verlag, 2022, EG-VollstrTitelVO Art. 21 Rn. 4.

[20] BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 26.

[21] Im Rahmen einer methodisch womöglich etwas unorthodoxen Prüfung einer "analogen Anwendung" von Art. 21 EuVTVO, vgl. BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 27.

[22] BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 28; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 Rn. 10, MDR, 2010, 521.

[23] So BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 29 unter Verweis auf KOM (2002) 159 endg -2002/0090 (CNS), S. 16 f.

[24] Vgl.Mankowski, Peter: Festschrift Kropholler. In: Baetge, Dietmar/Von Hein, Jan/Von Hinden, Michael (Hrsg.), Festschrift Kropholler, Deutschland, Mohr Siebeck, 2008, 829 (836).

[25] BGH, 30.8.2023 - VII ZB 45/21, Rn. 30, 31.

[26] BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21, RIW, 2022, 704 = ZIP, 2022, 1783 m. Anm. Thode, jurisPR-BGHZivilR, 22/2022 Anm. 5.

[27] LG Bonn 1. Zivilkammer, 5. Oktober 2020, 1 O 303/20.

[28] OLG Köln 8. Zivilsenat, 1. Juni 2021, 8 W 4/20.

[29] BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21 Rn. 9.

[30] BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - IX ZB 38/21 Rn. 10; OLG Stuttgart, NJW-RR, 2010, 134, 135; Pabst, Steffen: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO[5] (Band II/I). In: Rauscher, Thomas, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Brüssel Ia-VO[5] (Band II/I), Deutschland, Verlag Dr. Otto Schmidt, 2020, Art. 27 EuVTVO Rn. 7, 10; Gottwald: MüKoZPO[6], In: Rauscher/Kröger, op. cit. Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 9;Domej, Tanja: Kommentar zur Zivilprozessordnung[23] (Band XI). InStein, Friedrich/Jonas, Martin (Hrsg.), Kommentar zur Zivilprozessordnung[23] (Band XI), Deutschland, Mohr Siebeck, 2021, Art. 27 EuVTVO Rn. 3; Stürner in Kindl/Meller-Hannich, ZPO, op. cit. Art. 27 EuVTVO Rn. 3.

[31] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21, MDR 2024, 63 = WM, 2023, 2270 m. Anm. Vogl, EWiR, 2024, 94-96 und Thode, jurisPR-BGHZivilR, op. cit. 3/2024 Anm. 5.

[32] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 3.

[33] LG Berlin, 4. Mai 2021, 51 O 136/20.

[34] KG Berlin, 10. Dezember 2021, 14 W 27/21.

[35] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - lX ZB 60/21 Rn. 4.

[36] Gottwald in Rauscher/Kröger, MüKoZPO op. cit. Rn. 23;Dörner, Heinrich: Handkommentar ZPO[10]. ln: Saenger, lngo, Handkommentar ZPO[10], Deutschland, Nomos Verlag, 2023, Rn. 6; Antomo, Jennifer: BeckOK Zivilprozessordnung. In Vorwerk, Volkert/Wolf, Christian (Hrsg.), BeckOK Zivilprozessordnung, 1.12.2023 (51. Ed.), Brüssel la-VO Art. 2 Rn. 25.

[37] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - lX ZB 60/21 Rn. 18 m.w.N. Hess, Burkard: EU-Zivilprozessrecht[5]. In Schlosser, Peter/Hess, Burkard, EU-Zivilprozessrecht[5], C.H. Beck Verlag, 2021, Art. 2 EuGVVO Rn. 2; Leible, Stefan: EuZPR/EuIPR[5] (BandI). ln: Rauscher, Thomas (Hrsg.), EuZPR/EulPR[5] (Band l), Deutschland, Verlag Dr. Otto Schmidt, 2022, Art. 2 Brüssel la-VO Rn. 5, 18; Geimer, Gregor: Europäisches Zivilverfahrensrecht[4]. ln: Geimer, Reinhold/Schütze, Rolf (Hrsg.), Europäisches Zivilverfahrensrecht[4], Deutschland, C.H. Beck Verlag, 2020, Art. 36 EuGVVO Rn. 38.

[38] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - lX ZB 60/21 Rn. 18; EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, Realchemie Nederland, EuZW, 2012, 157 Rn. 42.

[39] EuGH C-568/20, J/H LIMITED, EuZW, 2022, 533 Rn. 22 ff, 26.

[40] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 24; EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import, EuZW, 1995, 803 Rn. 14 f.; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Maersk Olie & Gas A/S, IPRax, 2006, 262 Rn. 50 f.; vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, Realchemie Nederland, EuZW, 2012, 157 Rn. 38; vom 15. November 2012 - C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung AG, EuZW, 2013, 60 Rn. 24.

[41] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 26.

[42] "Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist."

[43] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018- C-379/17, Societä Immobiliare Al Bosco, EuZW, 2019, 37 Rn. 21 ff, 51.

[44] EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018- C-379/17, Societä Immobiliare Al Bosco, EuZW, 2019, 37 Rn. 27 ff, 32.

[45] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 35.

[46] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 36 f.

[47] BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 43; EuGH, Urteil vom 25. Mai 2016 - C-559/14;Merüni, Rudolf: Ordre public-Einwand im Rahmen der EuGVVO -Reichweite, RIW, 2016, 424 Rn. 40 ff, 50.

[48] Vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 45 ff.

[49] EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - C-398/92, Mund & Fester, EuZW, 1994, 216 Rn 14 ff.

[50] Näher BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZB 60/21 Rn. 47. Siehe ebenda Rn. 48 ff. zu weiteren aufgeworfenen, doch im Ergebnis nicht einschlägigen Gründen für eine Verletzung des materiellrechtlichen ordre public.

[51] BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - IX ZB 58/20, IHR 2023, 177 = TranspR, 2023, 246.

[52] LG Braunschweig 6. Zivilkammer, 9. April 2020, 6 O 6397/19 und OLG Braunschweig, 14. Oktober 2020, 8 W 10/20.

[53] Eine weitere Entscheidung betreffend Art. 53 Brüssel Ia-VO i.V.m. Anhang I (OGH vom 19. 5. 2022, 3 Ob 69/22a) stellt Garber, Vorname, in diesem Heft, xxx sub 3., vor

[54] BT-Drucks. 18/823, S. 20.

[55] Gottwald in Rauscher/Krüger, MüKoZPO op. cit. Art. 53 Brüssel Ia-VO Rn. 3.

[56] Ulrici in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO op. cit. Brüssel Ia-VO Art. 53 Rn. 3.

[57] Stadler, Astrid/Krüger,Christian: Zivilprozessordnung[20]. In: Musielak, Hans-Joachim/Voit, Wolfgang, Zivilprozessordnung[20], München, Vahlen Verlag, 2023, EuGVVO Art. 53 Rn. 1.

[58] BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - IX ZB 58/20 Rn. 7.

[59] Vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. b, Art. 42 Abs. 1 lit. b Abs. 2 lit. b Brüssel Ia-VO und Ulrici in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, op. cit. Brüssel Ia-VO Art. 53 Rn. 3 m. umf. Nachw.

[60] BGH, Beschluss vom 2. Juni 2022 - IX ZB 60/21, ZIP, 2022, 1619 = ZRI 2022, 642 = ZInsO, 2022, 1495.

[61] Für den Sachverhalt kann daher nach oben verwiesen werden - siehe oben sub 2.3.1.

[62] Vgl. statt aller Preuss in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO op. cit. ZPO § 769 Rn. 1-4.1.

[63] BGH, Beschluss vom 2. Juni 2022 - IX ZB 60/21, ZIP, 2022, 1619 Rn. 17.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Prof. Dr. (Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Privat-und Verfahrensrecht, Juristische Fakultät der HHU Düsseldorf).

Tartalomjegyzék

Visszaugrás

Ugrás az oldal tetejére