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(Book review) András Földi[1]: In honorem «magni Kaser» nostri temporis: Hochachtungsvolle Anmerkungenzum neuen Handbuch des römischen Privatrechts* (Annales, 2023., 265-279. o.)

https://doi.org/10.56749/annales.elteajk.2023.lxii.17.265

Das Erscheinen des Handbuchs des römischen Privatrechts (im Weiteren: HRP) im März 2023 stellt zweifelsohne ein hervorragendes und zugleich äußerst erfreuliches wissenschaftsgeschichtliches Ereignis dar, auf das die Römischrechtler der ganzen Welt seit mehreren Jahrzehnten warteten. Was Pugliese in der Besprechung des 1959 erschienenen II. Bandes des Kaser'schen Handbuchs schrieb, trifft auch dieses Mal zu: "il primo sentimento ... è ... ovviamente di ammirazione" sowie "di gratitudine".[1] Die drei imponierenden Bände des HRP überwältigen den Leser ja bereits kraft ihres äußeren weitgehend.

Die Vorgeschichte des HRP ist den Romanisten gut bekannt, jedoch ist es an dieser Stelle vielleicht hilfreich, die wichtigsten Vorereignisse kurz zusammenzufassen. Die letzte Gesamtdarstellung des römischen Privatrechts in vergleichbarem Umfang war Max Kaser (1906-1997) zu danken, der sein berühmtes Handbuch - mit heroischer, ja wunderbarer Arbeit - in erster Auflage in drei Bänden zwischen 1955 und 1966 veröffentlichte.[2] Die drei Bände der zweiten Auflage des Kaser'schen Handbuchs sind dann zwischen 1971 und 1996 erschienen.[3]

Während die ersten zwei Bände der zweiten Auflage den entsprechenden Bänden der Erstauflage mit einem genauen Abstand von 16 Jahren folgten, vermochte Max

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Kaser den dem römischen Zivilprozessrecht gewidmeten dritten Band (RZP) weder im Jahr der "Fälligkeit" (1982) noch später zustande zu bringen. Er blieb zwar wissenschaftlich auch in den 1980er Jahren aktiv, die Aufgabe der Erstellung der zweiten Auflage des RZP musste er aber seinem treuen Schüler, Karl Hackl (1933-2018) anvertrauen. Dank seiner langen, unermüdlichen und engagierten Arbeit vermochte Hackl die zweite Auflage des RZP zum dreißigsten Jahreswechsel der ersten Auflage veröffentlichen, also im Jahre 1996, kurz vor dem Tode Max Kasers am 13. Januar 1997.[4]

Bedenkt man den von Kaser verwirklichten Abstand der zweiten Auflage der ersten zwei Bände seines Handbuchs, so hätte man damit rechnen können, dass die dritte Auflage der ersten zwei Bände 1987 bzw. 1991 erscheinen. Jedoch ist die dritte Auflage des Kaser'schen Handbuchs ein Desiderat geblieben.

Bis zu dem unlängst erfreulicherweise erfolgten Erscheinen des HRP musste der Mangel an einer dritten Auflage des Kaser'schen Handbuchs - einigermaßen - durch etliche andere Gesamtdarstellungen ausgeglichen werden, und zwar vorzugsweise durch die überarbeiteten und vermehrten Auflagen des Kurzlehrbuchs von Kaser, die seit 2003 von Rolf Knütel (1939-2019) und neuerdings von Sebastian Lohsse besorgt worden sind. Besonders wertvoll sind dabei die immer sorgfältig auserwählten Literaturnachträge.[5]

Einen ähnlichen allgemeinen bibliographischen Apparat haben unter den sonstigen Gesamtdarstellungen des römischen Privatrechts in jüngerer Zeit nur wenige Werke geboten, so etwa die von Honsell, Mayer-Maly, Selb und von Antonio Guarino.[6] Mit der Hilfe von Honsell, Mayer-Maly und Selb kann der Literatur bis 1987, mit der von Guarinos Handbuch bis 2001 gefolgt werden. Bezüglich der allgemeinen Bibliographien der römischrechtlichen Literatur sind auch die von italienischen Romanisten erstellten äußerst nützlichen Datenbanken zu erwähnen.[7] Alle diese Werke konnten aber die fehlende dritte Auflage des Kaser'schen Handbuchs nicht ersetzen.

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Mit Blick auf die Vorgeschichte wäre das HRP bevorzugt dahingehend zu bewerten, inwieweit dieses Werk das Fehlen einer dritten Auflage des Kaser'schen Handbuchs wettmachen kann, oder aber ob das neue Handbuch das alte übertrifft? Auf diese Fragen könnte man natürlich selbst im Idealfall, also wenn man beide Handbücher mehr als gut kennt, nur nuanciert antworten. Aber selbst eine allgemeine Bewertung ist im Rahmen dieser Besprechung weder möglich noch intendiert. Dementsprechend kann ich höchstens gewisse Aspekte des HRP reflektieren.

Quantitativ kann man eindeutig feststellen, dass das HRP mit seinen 3673 Seiten erheblich umfangreicher ist als das Kaser'sche Handbuch mit seinen 832+680+712, insgesamt 2224 Seiten.[8]

Bei diesem quantitativen Vergleich muss man natürlich berücksichtigen, wie viele Autoren am HRP mitgearbeitet haben. Bereits die Anzahl der Herausgeber ist ungewöhnlich hoch: Wie bekannt, findet man auf dem Titelblatt sechs Namen: Babusiaux, Baldus, Ernst, Meissel, Platschek und Rüfner. Es ist anzumerken, dass keiner der Herausgeber als primus inter pares gekennzeichnet ist. Über die sechs Herausgeber hinaus wirkten als Autoren nicht weniger als achtundfünfzig weitere Romanisten mit.

Die Herausgeber sind deutscher bzw. österreichischer Herkunft, sie vertreten aber in gewissem Sinne vier Länder, mit Rücksicht auf die Professuren von Babusiaux und Ernst in Zürich bzw. in Oxford. Bunter ist der Kreis der Autoren. Ihre Mehrheit ist zwar ebenfalls deutscher oder österreichischer Herkunft, es gibt aber auch Autoren, die Italien, Spanien, Polen, Frankreich, Belgien, die Niederlanden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Brasilien vertreten (wenn man nur die derzeitigen Universitätsaffiliationen berücksichtigt). Neben den Autoren deutscher bzw. österreichischer Herkunft ragt die Beteiligung der zwölf italienischen Romanisten heraus.[9]

Die Herausgeber vertreten hinsichtlich ihres Alters grundsätzlich die Mittelgeneration. Abgesehen von Wolfgang Ernst, der 1956 geboren ist, sind die Herausgeber zwischen 1966 und 1973 geboren. Das Alter der Autoren umfasst demgegenüber einen breiten zeitlichen Horizont, nämlich von den ältesten Kollegen, wie Detlef Liebs (geb. 1936), Hans-Peter Benöhr (1937-2017), Michel Humbert (geb. 1939), Peter E. Pieler

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(1941-2018)[10] und Georg Klingenberg (1942-2016) bis hin zu den Vertretern der jüngsten Generation, wie etwa Lisa Isola (geb. 1988).[11]

Bei einer hohen Anzahl von Autoren, die mehrere Länder und auch verschiedene Lebensalter vertreten, ist es natürlich nicht leicht, die formelle und inhaltliche Einheit eines Handbuchs zu sichern. Die Herausgeber haben offenbar eindeutige Richtlinien für die Autoren vorgegeben und im Laufe der Entstehung des großen Werkes alles in ihrer Macht stehende getan, um die Homogenität des Handbuchs zu sichern. Inwieweit diese Anstrengungen erfolgreich gewesen sind, ist nicht summarisch zu beurteilen.

Was das Verhältnis zum Handbuch von Kaser angeht, liegt die auffallendste Differenz zwischen den beiden Handbüchern vielleicht darin, dass das Kaser'sche Handbuch bekannterweise grundsätzlich diakronisch geteilt ist (altrömisches Recht, vorklassisches und klassisches Recht, nachklassische Entwicklungen),[12] der Aufbau des HRP demgegenüber dogmatisch geprägt ist. Aber auch die dogmatische Gliederung des HRP unterscheidet sich sowohl im Vergleich mit dem Handbuch von Kaser als auch im Vergleich mit sonstigen Gesamtdarstellungen des römischen Privatrechts sehr.

Während Kaser das römische Privatrecht innerhalb der einzelnen historischen Perioden aufgrund eines stark verbreiteten modernisierten Institutionensystems behandelte, scheint der Aufbau des HRP prima facie zum klassischen Institutionensystem zurückzukehren. Die bis Gaius zurückgehende Gliederung nach personae, res, actiones bildet - mindestens auf der Ebene der Abschnitte - das bevorzugte System des HRP. Die ersten zwei Abschnitte sind zwar den Grundlagen bzw. dem Zivilprozessrecht und den Handlungsformen des Privatrechts gewidmet, die darauffolgenden drei Abschnitte spiegeln aber die Trichotomie des gajanischen Institutionensytems wider.

Natürlich handelt es sich nicht um eine weitgehende Anpassung des HRP an das klassische Institutionensystem. Der dritte Abschnitt des HRP ("personae") enthält grundsätzlich das römische Personen- und Familienrecht, aber die Eheschließung wird als Handlungsform des Privatrechts im zweiten Abschnitt behandelt. Im Rahmen der "res" wird im HRP nicht das gesamte Vermögensrecht, sondern nur ein Teil des Sachenrechts und des Erbrechts dargestellt.

Unter "actiones" wird im HRP auf der Ebene der Systematik die "Rechtsdurchsetzung" verstanden. Dieser abschließende Abschnitt enthält den größten Teil des Schuldrechts, hier werden aber zuerst die sachenrechtlichen und erbrechtlichen Kla-

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gen behandelt, während am Ende dieses Abschnitts die Einreden und andere Verteidigungsmittel, also zivilprozessrechtliche Materien dargestellt werden.

Wie es teilweise auch dem oben Gesagten zu entnehmen ist, beschäftigt sich das HRP mit den traditionellen Hauptteilen des Privatrechts mindestens in zwei, aber manchmal in drei verschiedenen Abschnitten. Was das Sachenrecht angeht, findet man die mancipatio und die in iure cessio als Handlungsformen des Privatrechts im zweiten Abschnitt. Die meisten Fragen des Sachenrechts werden im vierten Abschnitt (im Rahmen der "res") behandelt, während die dinglichen Klagen im fünften Abschnitt (im Rahmen der "actiones") besprochen werden. Dasselbe gilt mutatis mutandis für das Erbrecht. Besser sind das Personen- und Familienrecht sowie das Schuldrecht konzentriert, sie werden nämlich außer der entsprechenden sedes materiae ("personae" bzw. "actiones") im zweiten Abschnitt, im Rahmen der Handlungsformen des Privatrechts behandelt. Im zweiten Abschnitt, und zwar im Kapitel über die Stipulation werden wichtige Teile der Rechtsgeschäftslehre behandelt.[13]

Eine ähnliche Duplikation zeigt sich auch bei der Darstellung des Zivilprozessrechts. Wie es dem oben Gesagten zu entnehmen ist, identifizieren die Herausgeber des HRP den dritten Hauptteil des Institutionensystems (actiones), im Gegensatz zu der von Donellus gegründeten traditionellen Ansicht,[14] nicht mit dem Zivilprozessrecht.[15] Dementsprechend behandelt das HRP das römische Zivilprozessrecht größtenteils nicht im letzten Abschnitt über die "actiones", sondern im zweiten, als sedes materiae und zugleich als eine Art Prolegomenon geltenden Abschnitt, dementsprechend finden nur die übrig gebliebenen Teile des Prozessrechts ihren Platz am Ende des Werkes.

Trotz der Meinung etwa von Arangio-Ruiz[16] ist es m. E. gar nicht so leicht festzustellen, was Gaius und die späteren römischen Juristen über das wahre Wesen der Materie de actionibus dachten. Gaius stand der Auffassung der actiones als Zivilpro-

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zessrecht wohl nicht fern.[17] Zur Vorsicht mahnt aber die Tatsache, dass Theophilus die Obligationen (hai enochai) als "Mütter der Aktionen" (méteres gar tón agógón) betrachtete,[18] und auf diese Weise hat der berühmte byzantinische antecessor die Grundlage für die spätere Verbindung der actiones mit dem Schuldrecht geschaffen.[19] Bezüglich der antiken römischen Bedeutung des Hauptteils actiones handelt es sich um ein forschungs- oder mindestens um ein kommentierungsbedürftiges Problem. Durch die Identifizierung des Hauptteils actiones mit der "Rechtsdurchsetzung" im HRP wird die Erklärung dieses Problems kaum ersetzt.[20]

Der Mangel an Erklärung der klassischen Bedeutung (sowie der Begriffsgeschichte) des Hauptteils actiones stellt aber keine Spezialität des HRP dar. Die meisten Lehrbücher des römischen Privatrechts beschäftigen sich, wenn überhaupt, nur ganz kurz mit diesem Problem. Hinter dem Mangel an einem solchen Interesse liegt ein allgemeineres Interessendefizit der Lehrbücher bezüglich des Problems des römischen Institutionensystems. Dieses Interessendefizit zeigt sich in vielen Lehrbüchern darin, dass sie sowohl über die Ausgestaltung und die Entwicklung des römischen Institutio-

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nensystems,[21] als auch über ihr eigenes System,[22] geschweige denn über das System anderer Lehrbücher, wenn überhaupt nur wenige Auskünfte geben.[23]

Diese als typisch geltende Haltung ist wohl damit zu erklären, dass die Verwendung des Institutionensystems in den Lehrbüchern bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts dermaßen selbstverständlich war, dass die alten Verfasser für überhaupt nicht nötig fanden, sich damit zu beschäftigen. Seit der Verbreitung des Pandektensystems auch im Kreise der Institutionenlehrbücher im 19. Jahrhundert[24] und seit der Ausgestaltung verschiedener modernisierter Varianten des klassischen Institutionensystems im 20. Jahrhundert[25] wäre aber die Erklärung mindestens des eigenen Systems im jeweiligen Lehrbuch bzw. Handbuch notwendig. Das Fortleben der alten Lehrbuchtraditionen ist wohl der Grund dafür, dass Reflexionen dieser Art nur schwer Eingang in die Lehrbücher, sogar in die Handbücher des römischen Privatrechts gefunden haben.[26] Vielmehr ist die axiomatische Behandlung des verwendeten Systems typisch ge-

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blieben. Diese Haltung ist noch typischer hinsichtlich der Darstellung der Geschichte des Pandektensystems.[27]

Ob die oben geschilderte, im HRP verwendete eigenartige Gliederung der Materie zweckmäßig ist, ist schwierig zu beurteilen. Der Versuch einer gewissen Rückkehr zum klassischen Institutionensystem ist auf alle Fälle zu begrüßen.

Es ist bedauerlich, dass die Herausgeber darauf verzichtet haben, das Werk mit einer ausführlicheren Einleitung zu versehen. Das knappe Vorwort der Herausgeber behebt keineswegs diesen Mangel. Eine ausführlichere Einleitung wäre dafür geeignet gewesen, sowohl das von den Herausgebern entwickelte, in vielerlei Hinsicht eigenartige System der Darstellung zu erklären, als auch die allgemeinen Zielsetzungen einschließlich der methodologischen Prämissen des HRP darzulegen. Dem Vorwort ist hinsichtlich des Zwecks bzw. des Inhalts des HRP dagegen nur soviel zu entnehmen, dass die Herausgeber "eine von Grund auf neu gearbeitete Darstellung des römischen Privatrechts anzubieten" versuchen. Bezüglich der allgemeinen Zielsetzungen des HRP findet man zusätzliche Auskunft im Klappentext:

"Der Schwerpunkt liegt auf der Diskussion der spätrepublikanischen und kaiserzeitlichen römischen Jurisprudenz, wobei eine intensive Bezugnahme auf den Prozess erfolgt. Die juristische Papyrologie und Epigraphik sind ebenso berücksichtigt wie die provinziale Rechtspraxis."

In einem früheren Aufsatz hat Ulrike Babusiaux auf diese Prioritäten in folgender Weise hingewiesen:

"Conceived by the editors to provide a 'modern view' of Roman private law, this aim was pursued by bringing together substantive and procedural law perspectives and extensively incorporating traditions that went beyond Justinian's codifications. It further aims to provide the reader with a good understanding of the chronological development of private law from archaic legal traditions to the era of Justinian."[28]

Diese Zusammenfassung der Zielsetzungen stimmt mit dem oben zitierten Klappentext nicht völlig überein. Babusiaux betont auch die Bedeutung der "archaic legal traditions", während laut dem Klappentext der Schwerpunkt auf der spätrepublikanischen und kaiserzeitlichen Jurisprudenz liegen soll.

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Problematischer finde ich die Zielsetzung "einer intensiven Bezugnahme auf den Prozess". Diese Zielsetzung wird auch nicht viel eindeutiger, wenn man aufgrund der Bemerkung von Babusiaux an einen engeren Zusammenhang zwischen dem materiellen Recht und dem Prozessrecht denkt. Steht im Titel des jeweiligen Kapitels anstatt des Namens der einzelnen Verträge bzw. der einzelnen Delikte der Name der entsprechenden Klagen, so wird dadurch das erwähnte Ziel kaum erreicht. Ansonsten ist es nicht überall gelungen, die prozessrechtliche Annäherung etwa auf der Ebene der Titel zur Geltung zu bringen. So heißt der Titel des die actiones noxales behandelnden Kapitels schlechthin "Noxalhaftung".[29] Dieser Terminus wurde von Fernand De Visscher für verfehlt gehalten.[30]

Es ist natürlich nicht zu leugnen, dass die aktionenrechtliche Denkweise der römischen Juristen eine wichtige Eigenart des römischen Privatrechts darstellt. Es ist ebenfalls nicht zu leugnen, dass die üblichen Lehrbücher diesen Aspekt nicht zufriedenstellend hervorheben. Offenbar gewährt das HRP der prozessrechtlichen Annäherung eine größere Bedeutung, die diesbezügliche Auswertung würde aber die Rahmen der vorliegenden Besprechung übertreten.

Das Verhältnis zum Kaser'schen Handbuch bzw. Kurzlehrbuch wird im HRP nur ausnahmsweise explizit reflektiert. Beispielsweise sei hier eine wichtige Vorbemerkung von Johannes Platschek zum § 12 ("Formularprozess: Verhandlung in iure") zitiert:

"Der folgende Überblick über die wichtigsten Phänomene der Verhandlung in iure unter dem Formularverfahren soll die ausführliche Darstellung von Kaser und Hackl nicht ersetzen, sondern in einem Bereich ausgewählter Aspekte vor allem um neuere Quellenfunde und Literatur ergänzen."[31]

Was die angeführte Literatur angeht, ist das HRP in dem Sinne autonom, dass es oft auch die ältere, bereits von Kaser referierte Literatur umfangreich anführt. In diesem Zusammenhang ist es den Herausgebern bzw. den Autoren keineswegs vorzuwerfen, dass sie, anstatt die ältere Literatur direkt zu zitieren, hie und da auf Kasers Handbuch,[32] insbesondere auf das "Kaser/Hackl"[33] hinweisen. Weniger ist es jedoch zu verstehen,

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warum einige im Kurzlehrbuch von Kaser befindlichen Literaturnachträge im HRP nicht eingearbeitet worden sind. Es ist ebenfalls nicht selbsterklärend, dass das HRP auf das "große Kaser" manchmal nicht nur als bibliographisches Referenzwerk hinweist, sondern auch hinsichtlich gewisser - heute weniger interessanter? - Einzelheiten des römischen Privatrechts, die im HRP nicht direkt behandelt werden. Noch merkwürdiger ist, dass im HRP manchmal auch das "kleine Kaser" als Referenzwerk angeführt wird.[34]

Dem oben Gesagten ist zu entnehmen, dass das HRP, obwohl erheblich umfangreicher, das behandelte Material des "großen Kasers" nur teilweise abdeckt. Ebenfalls haben viele ältere Werke im Licht des HRP ihre Aktualität nicht verloren. Diesbezüglich fällt auf, dass bei gewissen Phänomenen ausschließlich so alte Werke, wie etwa die von Bethmann-Hollweg zitiert werden.[35]

Das Verhältnis der historischen und der dogmatischen Perspektive ist in den Hand- und Lehrbüchern des römischen Privatrechts immer eine sensitive Frage. Trotz des grundsätzlich synchronischen Aufbaus des HRP kommt im Allgemeinen auch die historische Perspektive zur Geltung, dieses günstige Gleichgewicht ist aber nicht überall zu spüren.[36]

Im HRP findet man zwar keine methodologischen Prämissen, es gibt aber hie und da derartige Reflexionen, die die Forschern in vielerlei Hinsicht zur Vorsicht gemahnen. Humbert schreibt mit einer gewissen Reserviertheit über die traditionellen Einteilungen der Entwicklung in historische Perioden. Stolfi weist auf den umstrittenen Charakter des Begriffs des klassischen Rechts hin.[37] Willems kritisiert die Fachliteratur, einschließlich Kaser/Hackl, wegen der scharfen Differenzierung des klassischen Kognitionsverfahrens und des nachklassischen Verfahrens, und stellt fest, dass es sich tatsächlich um "eine schleichende Entwicklung" gehandelt haben dürfte.[38] Johannes Platschek hebt emphatisch

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"die Gefahr, Entwicklungen auf große Zäsuren zu reduzieren, Kontinuitäten zu verkennen, Verschiebungen überzubewerten und voneinander unabhängige Phänomene aufeinander zu beziehen."[39]

hervor. Diesem Gedanken ist durchaus zuzustimmen. Hier ist auf die wichtige Anmerkung von Alfons Bürge hinzuweisen, nach der sich der Romanist spekulativen Theorien gegenüber vorsichtig verhalten soll.[40] Was die heutige Beurteilung der Interpolationenforschung angeht, ist die von Detlef Liebs gegebene Übersicht besonders aufschlussreich.[41]

Einige Verfasser berücksichtigten auch etliche mittelalterliche und neuzeitliche Entwicklungen. So weisen z.B. Stolfi auf Thomas von Aquin und Grotius,[42] Forgó-Feldner auf Bartolus,[43] Gröschler, Klinck und Schanbacher auf Cujaz,[44] Christian Baldus, Klinck, Pichonnaz und Winiger auf Donellus,[45] Pichonnaz auch auf Pothier hin.[46] Eine Berücksichtigung der Literatur des älteren ius commune wurde aber von den Herausgebern des HRP augenscheinlich nicht ins Auge gefasst. Dementsprechend wird im HRP etwa auf Azo, Accursius, Baldus, Zasius, Voet, Domat oder Stryk, soweit es aufgrund des Literaturverzeichnisses sowie der elektronischen Suche im Text zu beurteilen ist, nicht hingewiesen.

Am Ende der allgemeinen Bemerkungen lässt sich noch über die folgende Erfahrung berichten. Schlägt man das Kurzlehrbuch von Kaser auf, entweder die älteren oder die jüngeren, von Knütel und Lohsse besorgten Auflagen, so findet man eine anschauliche Liste der wichtigsten Quelleneditionen, der neueren Gesamtdarstellungen des römischen Privatrechts usw.[47] Auch im Kaser'schen Handbuch befindet sich eine derartig anschauliche Bibliographie.[48] Im dritten Band des HRP findet man zwar eine imponierende Bibliographie,[49] die aber nicht strukturiert, sondern einfach alphabetisch geordnet ist.

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Mit Rücksicht auf den riesigen Umfang des HRP ist es auf der Ebene des Besonderen nicht möglich, im Rahmen der vorliegenden Besprechung eine systematische Übersicht anzubieten, vielmehr kann ich nur kursorisch über manche, im Laufe des Lesens des HRP gewonnenen Eindrücke berichten.

Im ersten Kapitel (§ 1: "Faktoren der Rechtsbildung") gibt Michel Humbert eine höchstelegante Einführung in die Geschichte des römischen Privatrechts aber auch des römischen Rechts überhaupt. Die wissenschaftliche Vorsicht, auf welche ich oben zustimmend hingewiesen habe, zeigt sich in diesem Kapitel unter anderem darin, dass Humbert nicht über Suprematie des römischen Rechts gegenüber den sonstigen antiken Rechten spricht.[50] Humbert geht davon aus, dass das römische Recht "eine technische Schöpfung, das Werk einer Klasse der Spezialisten" war.[51] Hinsichtlich der Ausgestaltung der merkwürdigen Autonomie des Rechtssystems im antiken Rom hebt Humbert die Rolle der Volksbewegung zu Beginn des 5. Jahrhunderts hervor, die das Gesetz "als Triebkraft der Rechtsbegründung" in den Vordergrund stellte.[52]

Humbert stellt mit Hinweis auf eine "brillante Studie" von Mantovani[53] fest, dass die Spuren einer langen Reihe der alten römischen Gesetze "Opfer einer Politik der systematischen Beseitigung" derselben wurden, wobei die "gnadenlose Verstümmelungen der Kompilatoren" hervorgehoben werden.[54] Im Licht der Forschungen von Mantovani scheint die These von Rotondi und von Fritz Schulz, nach der "Das Volk des Rechts ist nicht das Volk der Gesetze", revisionsbedürftig zu sein.[55]

Humbert beschäftigt sich vertieft mit der Kritik der These von Savigny über die römischen Juristen als "fungible Persönlichkeiten".[56] Erwähnt Humbert die legis actiones als "auf Gesetz beruhende Verfahren"[57], so ist dies nicht ganz zutreffend, weil die einschlägige Erklärung von Gaius (inst. 4.11) als unhistorisch gilt: im Kontext der legis

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actiones verstanden die Römer unter leges ursprünglich nicht die Gesetze, sondern die alten Spruchformeln.[58] Humbert stellt fest, dass dem Prätor, "[a]bgesehen von einer bekannten Ausnahme (Aquilius Gallus, Prätor 66 v. Chr.)", die "juristische Kompetenz" fehlte.[59] Emanuele Stolfi nimmt demgegenüber an, dass die Prätoren in der späten Republik meistens Juristen waren.[60]

Pierangelo Buongiorno spricht hinsichtlich der Begründung der römischen Republik im Jahre 509 v. Chr. über die "Einführung einer res publica".[61] Dieser im Text auch später erscheinende Terminus ist wenig glücklich, weil res publica bei den Römern nicht Republik bedeutete. Der Terminus libera res publica[62] ist dafür besser, er gilt aber wohl nicht als quellenmäßig.

Peter Pieler gibt ein lehrreiches Bild u. a. über die juristische Literatur im justinianischen Zeitalter. Dabei stellt Pieler fest, dass die justinianische Studienordnung wegen der Sparsamkeit der damaligen Generation "565 zusammen mit dem Kaiser zu Grabe getragen worden sein" dürfte.[63]

Im Einklang mit den allgemeinen Zielsetzungen des HRP ist der § 8 ("Papyrologische und epigraphische Quellen") besonders aufschluss- und lehrreich. Die Verfasser, nämlich Alonso und Babusiaux, stellen fest, dass die Berücksichtigung der papyrologischen und epigraphischen Quellen unentbehrlich ist, um viele Erscheinungen des römischen Privatrechts vollständig zu verstehen.[64] Ebenda findet man eine ausführliche Übersicht auch über manche Einzelheiten der Wissenschaftsgeschichte dieses Fachgebiets. Dabei wird u. a. festgestellt, dass der Zweite Weltkrieg eine bedauerliche Zäsur in der Geschichte der juristischen Papyrologie bedeutete. Die Verfasser weisen anschaulich auf die Ursachen des damals beginnenden Niedergangs hin.[65] Es gibt aber auch gute Nachrichten. Auch in jüngerer Zeit tauchen hie und da neue Papyri sowie epigraphische Dokumente juristischer Relevanz auf. So wurden etwa 2018 neue Wachstäfelchen entdeckt, die Kaufverträge aus dem Jahre 334 n. Chr. dokumentieren.[66] Für den ungarischen Leser ist es besonders erfreulich zu lesen, dass die epigraphi-

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schen Forschungen von Elemér Pólay[67] und Károly Visky[68] auch heute noch wissenschaftlichen Wert haben. Es ist erfreulich, dass Éva Jakab wohl verdient sowohl hier als auch andernorts als eine der am meisten zitierten Verfasser im ganzen HRP gilt.

Mario Varvaro beschäftigt sich eingehend mit dem Legisaktionenverfahren, welches er nicht mit dem einigermaßen anachronistischen Ausdruck legis actiones, sondern mit dem älteren lege agere bezeichnet. Seine Erörterungen gehen auch auf Einzelheiten ein, wie z. B. warum Gaius nicht legis actio sacramento, sondern l. a. sacramenti schrieb.[69]

In dem von Ernest Metzger geschriebenen Kapitel fällt auf, dass er sich auch für die hinter den Quellentexten liegenden, in der Literatur oft übersehenen Realitäten überdurchschnittlich interessiert. Hinsichtlich der mit der Ladung verbundenen Strafklage bemerkt Metzger, dass die Nützlichkeit dieser Klage nicht eindeutig ist,

"denn sie setzt voraus, dass der Kläger erneut versucht, den Beklagten vorzuladen, vielleicht mit ebenso geringen Chancen wie beim ersten Mal."[70]

Platschek ragt u. a. mit seinen nuancierten und wohlfundierten Feststellungen heraus. Wie Metzger, beschäftigt sich Platschek auch mit den Realitäten, die hinter den Quellentexten liegen. Überzeugend ist seine auf einem "cost-benefit analysis" beruhende Kritik der auch im Kaser/Hackl vertretenen Ansicht, nach der der Kläger im Falle der Passivität des Beklagten "schlechter dastehe", weil sein Recht nicht durch Urteil festgestellt wurde.[71]

Sehr interessant ist Georg Klingenbergs Hinweis, dass die Sabinianer, "entgegen den am Formelwortlaut orientierten Prokulianern", die absolutio des den Kläger befriedigenden Beklagten auch bei den strengrechtlichen Klagen befürworteten.[72]

Constantin Willems stellt anschaulich fest, dass das römische Vollstreckungsverfahren aus heutiger Sicht als "ein scharfes Schwert" erscheint, er fügt aber hinzu:

"Das römische Vollstreckungsverfahren zielte allerdings nicht darauf ab, den Schuldner zu ruinieren".[73]

Sehr lehrreich sind die Erörterungen von Thomas Finkenauer über die Ausgestaltung der Stipulation. Hierbei wird u. a. auf die mit der als herrschende Ansicht geltenden

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Eidestheorie zusammenhängenden Bedenken hingewiesen.[74] Finkenauer beschäftigt sich auch mit dem von vielen Forschern übersehenen Problem, dass der Sprachgebrauch der Quellen (stipulari - spondere) nahelegt,

"Stipulation und Sponsion von vornherein als die beiden Teile, nämlich Frage und Antwort, desselben einheitlichen Rechtsgeschäfts zu begreifen".[75]

Es tut mir leid, dass ich diese kursorische Übersicht über den reichen Inhalt des HRP an diesem Punkt aus Umfangsgründen beenden muss. Es ist im Rahmen der vorliegenden Besprechung nicht einmal möglich, meine Lieblingsthemen zu behandeln, so z. B. die Frage, ob die uxor in manu ein Mitglied der agnatio war,[76] ob die bona fides des Ersitzungsbesitzers ein subjektives Kriterium darstellte,[77] ob im Falle der Abschließung eines contractus bonae fidei in Stipulationsform die Absorption des contr. b. f. erfolgte,[78] ob der Terminus exercitor ursprünglich den magister navis bedeutete[79] usw.

Wie am Anfang dieser Besprechung, so hat der Rezensent auch zum Schluss nur seine aufrichtige Hochachtung und nicht minder seinen aufrichtigen Dank den Herausgebern sowie allen Autoren des HRP für ihre höchstwertvolle und zugleich mühevolle, sogar aufopferungsvolle Arbeit auszudrücken. Die oben dargelegten kritischen Feststellungen beeinträchtigen keineswegs den eindeutig positiven Eindruck, sogar die Begeisterung, die das imponierende Handbuch auslöst. Das Erscheinen des HRP, das in vielerlei Hinsicht alle bisherigen Gesamtdarstellungen des römischen Privatrechts übertrifft, beweist überzeugend, dass das antike römische Recht auch im 21. Jahrhundert seine Bedeutung beibehalten hat. Das HRP stellt aber auch einen überzeugenden Beweis dafür dar, dass sich die wissenschaftliche Pflege des römischen Rechts auch in unserer Zeit auf einem solchen hohen Niveau fortsetzt, dass sie als Beispiel für viele andere Disziplinen dienen kann. ■

ANMERKUNEGN

* U. Babusiaux, C. Baldus, W. Ernst, F-S. Meissel, J. Platschek und T. Rüfner (hrsg.), Handbuch des römischen Privatrechts, I-III (Siebeck Mohr, Tübingen, 2023) XXXIII + 3673. DOI: https://doi.org/10.1628/978-3-16-160139-2

[1] G. Pugliese, (1960) (11) Iura, 302.

[2] M. Kaser, Das römische Privatrecht (im Weiteren: RPR), I-II, (Beck, München, 1955-1959); Ders., Das römische Zivilpozeßrecht (im Weiteren: RZP), (Beck, München, 1966). Meines Wissens gab es in der früheren Literatur keine Gesamtdarstellung, die den jeweiligen Forschungsstand im Bereich des antiken römischen Privatrechts (einschließlich des Zivilprozessrechts) mit einem ähnlichen Anspruch auf Vollständigkeit zusammengefasst hätte. Kasers außerordentliche Leistung ist in diesem Sinne mit dem Lehrbuch des Pandektenrechts von B. Windscheid, oder etwa mit der Glossa ordinaria von Accursius zu vergleichen.

[3] Kaser, RPR, (2. Aufl. I-II, Beck, München, 1971-1975).

[4] M. Kaser und K. Hackl, RZP, (2. Aufl., Beck, München, 1996).

[5] Siehe zuletzt M. Kaser, R. Knütel und S. Lohsse, Römisches Privatrecht, (22. Aufl., Beck, München, 2021). Die letzte (16.), noch von Kaser selber besorgte Auflage dieses bewährten Lehrbuchs erschien 1992. Die 2017 erschienene 21. Auflage wurde bereits gemeinsam von Knütel und Sebastian Lohsse vorbereitet. Nach Knütels Tode (2019) erstellte Lohsse die 22. Auflage allein. - Die erste Auflage des Kurzlehrbuchs von Kaser ist 1960 erschienen. Für eine Übersicht der Auflagen dieses Werkes bis zur 14. Auflage von 1986 siehe B. Dölemeyer in D. Willoweit (hrsg.), Rechtswissenschaft und Rechtsliteratur im 20. Jahrhundert (Beck, München, 2007) 1149, Fn. 16. Ergänzend sei hier bemerkt, dass die 7. Auflage 1972, die 9. Auflage 1976, die 12. Auflage 1981 und die 15. Auflage 1989 erschienen ist.

[6] H. Honsell, Th. Mayer-Maly und W. Selb, Römisches Recht [aufgrund des Werkes von P. Jörs, W. Kunkel und L. Wenger], (Springer, Berlin, Heidelberg und New York, 1987); A. Guarino, Diritto privato romano, (12a ed., Jovene, Napoli, 2001).

[7] Bibliotheca Iuris Antiqui [CD-ROM], (cur. N. Palazzolo), (Torre, Catania, 2002); Fiuris. Archivio elettronico per l'interpretazione delle fonti giuridiche romane [CD-ROM], 2a ed., (cur. P. Catalano / F. Sitzia), (CNR Edizioni, Roma, 2003).

[8] Einfachheitshalber habe ich die Anzahl der mit römischen Ziffern numerierten Seiten außer Acht gelassen. Noch weniger ist hier darauf einzugehen, wie sich die durschschnittliche Anzahl der Buchstaben auf einer Seite in den vorliegenden Bänden verhält.

[9] Bedauerlicherweise ist Ungarn unter den Autoren nicht vertreten, diese Tatsache ist aber keineswegs den Herausgebern vorzuwerfen. Auch der Verfasser der vorliegenden Besprechung wurde von den Herausgebern freundlich eingeladen, für das HRP einen Paragraph zu schreiben. Leider musste ich auf die Erfüllung dieser schönen und ehrenvollen Aufgabe aus verschiedenen Gründen verzichten. Umso mehr schätze ich die heroische Arbeit der Autoren des HRP hoch.

[10] Bedauerlicherweise erlebte auch die bekannte spanische Romanistin Amelia Castresana Herrero (1956-2022) das Erscheinen des HRP nicht mehr. Sie hat den § 67 (Teilungsklagen) geschrieben.

[11] Die angeführten biographischen Angaben finden sich in der Wikipedia.

[12] Eine ähnliche diakronische Struktur findet man auch in G. Pugliese, F. Sitzia und L. Vacca, Istituzioni di diritto romano, (3a ed., Giappichelli, Torino, 1991). Siehe dazu skeptisch M. Talamanca, Istituzioni di diritto romano, (Giuffrè, Milano, 1990) 11.

[13] Siehe insbesondere die Erörterungen von Th. Finkenauer in HRP, 594 ff., über die Unwirksamkeit, die Auslegung und die Wirkungen der Stipulationen.

[14] Siehe diesbezüglich P. Stein, Roman law in European history, (CUP, Cambridge, 1999) 81.

[15] Dieser traditionellen Lehre folgte im oben zitierten Kurzlehrbuch auch Kaser selber, dessen einschlägige Feststellung (nach der die actiones "Teile des Zivilprozessrechts" enthält) auch in der letzten, von Lohsse besorgten Auflage von 2021 beibehalten worden ist. Nuancierter, aber weniger klar ist Kaser, RZP, 10; Kaser und Hackl, RZP, 11 f. Siehe kategorischer H. Hausmaninger udn W. Selb, Römisches Privatrecht, (9. Aufl., Böhlau, Wien, Köln und Weimar, 2001) 40. Vgl. auch A. D. Manfredini, Istituzioni di diritto romano, (2a ed., Giappichelli, Torino, 2001) 425, der seinerseits grundsätzlich das System persone, cose, azioni verwendet. Zu den actiones als Prozessrecht siehe in der ungarischen Literatur Molnár I., A Gaius-féle Institutio rendszer [= Das gajanische Institutionensystem], in Degré Alajos Emlékkönyv, (Unió, Budapest, 1995) 189.

[16] V. Arangio-Ruiz, Istituzioni di diritto romano, (14a ed., Jovene, Napoli, 1960), 13, meint, dass "[q]uali siano gli argomenti trattati nelle parti de personis e de actionibus, è facile dire." Seiner Meinung nach "i due libri delle cose hanno potuto abbracciare senza troppo sforzo tutte le parti del diritto privato che non rientravano nelle categorie del ius quod ad personas e del ius quod ad actiones pertinet." Dieser Gedanke über den "Restcharakter" der res wiederholt sich auch bei Guarino, Diritto privato romano, 84.

[17] Vgl. B. Kupisch in O. Behrends et al. (hrsg.), Corpus Iuris Civilis. I. Institutionen. Text und Übersetzung, (2. Aufl., Müller, Heidelberg, 1997) 294.

[18] "Nam qui de obligationibus disserit, tacite et de actionibus disserit; matres enim actionum sunt obligationes." Theoph. paraphr. Inst. 3.13 pr. (lat. Übers. von G. O. Reitz).

[19] Siehe zusammenfassend Kupisch 1997, ebd., siehe aber bereits F. X. Affolter, Das römische Institutionensystem (Puttkammer & Mühlbrecht, Berlin, 1897) 57, mit der Vermutung, dass das Konzept des Digestentitels 44.7 "De obligationibus et actionibus" dem Theophilus zuzuschreiben sei. Noch weiter ging der bekannte französische Jurist des 16. Jahrhunderts, Connanus, der meinte, dass "der Begriff actio alle Arten von Handlungen (Aktionen) von Personen umfaßte, die Anlaß zu einem Prozeß geben könnten", siehe P. G. Stein, Römisches Recht und Europa. Die Geschichte einer Rechtskultur [dt. Übers. von K. Luig], (Fischer, Frankfurt a. M., 1996) 151 f.

[20] Laut Humbert in HRP, 29 (Rn. 55), ist dem Gaius in seinen Institutionen gelungen, was Cicero vorgeschlagen hatte, ius in artem redigere, also "einen systematischen Bau des Privatrechts und des Prozessrechts zu schaffen". Dieser Gedanke scheint der oben erwähnten traditionellen Auffassung nah zu sein. Vgl. auch Fn. 26 unten. Hier ist zu bemerken, dass Gaius (1.8) seine Trichotomie wohl nicht nur für das Privatrecht, sondern für das gesamte Rechtssytem entwickelt hat: "Omne autem ius, quo utimur, vel ad personas pertinet vel ad res vel ad actiones.". Vgl. E. Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts, in Holtzendorff und Kohler (hrsg.), Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, I, (Duncker & Humblot, Berlin, 1915, 405) mit der Bemerkung, dass "die Gajanische Teilung des objektiven Rechts" "[n]ur einen losen Anhaltspunkt für uns bietet". G. Aricò Anselmo, "'Ius publicum' - 'ius privatum' in Ulpiano, Gaio e Cicerone", (1983) (37) Annali Palermo, 450, 609, 725, meint demgegenüber, dass Gaius das Institutionensystem nur für das Privatrecht geschaffen hat. - Bezüglich Ciceros verlorenem Werk De iure civili in artem redigendo kann hier noch bemerkt werden, dass laut Ph. Thomas, A Barzunesque view of Cicero: From giant to dwarf and back, in P. du Plessis (ed.), Cicero's law rethinking Roman law of the Late Republic (EUP, Edinburgh, 2016) 11 ff., DOI: https://doi.org/10.1515/9781474408837-005, dieses Werk mit Ciceros Topica zu identifizieren sei.

[21] Auch Kaser, RPR, 188, hat nur kurz das gajanische Institutionensystem dargestellt. Ebenfalls knapp ist die entsprechende Zusammenfassung bei P. Jörs, W. Kunkel und L. Wenger, Römisches Privatrecht, (3. Aufl., Springer, Berlin, 1949) 27 f. Im Kurzlehrbuch von Kaser ist es von Vorteil, dass das Problem des Institutionensystems unter den Prämissen dieses Werkes erörtert wird. Wertvoll sind die diesbezüglichen Literaturnachträge bei Kaser, Knütel und Lohsse, Römisches Privatrecht, 35, wo etwa A. Guzmán Brito, La tripartición del 'omne ius' en 'personae res actiones' y la doctrina retórica de las 'circumstantiae', (2008) (11) Revista General de Derecho Romano, angeführt wird.

[22] Auch Kaser selbst beschäftigte sich kaum mit dem Problem des Aufbaus seines eigenen Handbuchs, siehe Kaser, RPR, 188. Weder die Besprechung von Biondi, noch die von Pugliese kommentierten den Aufbau des Kaser'schen Handbuchs, siehe B. Biondi, (1956) (7) Iura, 183 ff.; Pugliese 1960, 302 ff. Auch im internationalen Vergleich gibt es überraschend wenige Lehrbücher des römischen Privatrechts, die das eigene (Institutionen)system reflektieren, diesbezüglich sind etwa Talamanca, Istituzioni di diritto romano, 11, und D. D. Doždev, Rimskoe častnoe pravo (Infra M-Norma, Moskau, 1996) 8, zu erwähnen.

[23] Als ein bescheidener Beitrag darf ich auf meinen folgenden Aufsatz hinweisen: A. Földi, Die "institutiones" in der Geschichte des Rechtsunterrichtes, in Festgabe für János Zlinszky, (Bíbor, Miskolc, 1998) 533-556 (ung., mit dt. Zf.).

[24] Die deutschsprachigen Institutionenlehrbücher des römischen Privatrechts folgten ursprünglich, wie dies natürlich auch andernorts der Fall war, dem System der justinianischen Institutionen, seit dem 19. Jh. aber immer mehr dem Pandektensystem. Dem Pandektensystem folgten auch noch solche bewährten Lehr- bzw. Handbücher wie R. Sohm, L. Mitteis und L. Wenger, Institutionen, (17. Aufl., Duncker & Humblot, Berlin, 1923); Jörs, Kunkel und Wenger, Römisches Privatrecht; E. Weiß, Institutionen des römischen Privatrechts, (2. Aufl., Verlag für Recht und Gesellschaft, Basel, 1949).

[25] Auf dieses Problem kann ich hier nur kurz eingehen, ohne etwa die variable Position des allgemeinen Teils des Privatrechts in den verschiedenen Lehrbüchern des römischen Privatrechts zu berühren. Bereits Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts, kehrte zum (modernisierten) Institutionensystem zurück, soweit er das Familienrecht zusammen mit dem Personenrecht behandelte, immerhin befindet sich das Erbrecht auch bei Rabel am Ende. Auch F. Schwind, Römisches Recht, (Springer, Wien, 1950) verwendete ein ähnliches System. Die italienischen Institutionenlehrbücher weichen von diesem Modell dadurch ab, dass sie die Schenkungen zusammen mit dem Erbrecht behandeln, siehe z. B. Arangio-Ruiz, Istituzioni di diritto romano, siehe neuerdings ähnlich etwa A. Petrucci, Manuale di diritto privato romano, (2a ed., Giappichelli, Torino, 2022).

[26] Hinsichtlich des gajanischen Institutionensystems stellt Humbert in HRP, 20 (Fn. 52), fest, dass das Werk von Gaius ein Beispiel der besten Systematisierungen des römischen Rechts darstellt, und dass es einer didaktischen Zielsetzung folgt. Humbert erwähnt in seinen einschlägigen Erörterungen (vgl auch S. 29) nicht einmal die Gliederung personae, res, actiones, und für alle Details verweist er auf die Werke von Villey (1945) und Wieacker (1953), siehe Humbert in HRP, S. 20, Fn. 52. D. Liebs in HRP, 206 (Rn. 31) spricht ebenfalls nicht über das Institutionensystem, als er über Gaius schreibt, und dies gilt auch für die Darstellung der justinianischen Institutionen sowie deren Paraphrase von Theophilus bei P. E. Pieler in HRP, 101 f. (Rn. 20-22), 110 (Rn. 27).

[27] Diesbezüglich ist auch heute maßgeblich A. B. Schwarz, "Zur Entstehung des modernen Pandektensystems", (1921) (42) SZ Rom. Abt., 578 ff., DOI: https://doi.org/10.7767/zrgra.1921.42.1.578

[28] U. Babusiaux, "The future of legal history: Roman law", (2016) 56 (1) The American Journal of Legal History, 9. DOI: https://doi.org/10.1093/ajlh/njv008

[29] Siehe den von M. Pennitz geschriebenen § 105 ("Noxalhaftung") in HRP, 2845 ff.

[30] F. De Visscher, Le régime romain de la noxalité, (Éditions A. De Visscher, Bruxelles, 1947, 201); Ders., "Il sistema romano della nossalità", (1960) (11) Iura, 43.

[31] Platschek in HRP, 373 (Rn. 1).

[32] Siehe z. B. J. L. Alonso und U. Babusiaux in HRP, 264, Fn. 208; G. Pfeifer in HRP, 512, Fn. 11; 513, Fn. 13; 515, Fn. 3; 517, Fn. 19; Rüfner in HRP, 520, Fn. 6; V. Halbwachs in HRP, 557, Fn. 29; Finkenauer in HRP, 567, Fn. 18; 574, Fn. 100; 577, Fn. 123; 578, Fn. 135 usw.

[33] Siehe z. B. Babusiaux in HRP, 123, Fn. 49, 52; 151, Fn. 345; 152, Fn. 361 f.; 154, Fn. 369; 154, Fn. 372; 158, Fn. 407; Platschek in HRP, 342, Fn. 3; 343, Fn. 8; Fn. 344, Fn. 9; 345, Fn. 16; 347, Fn. 20; 376, Fn. 11 f., 17; 377, Fn. 22; 378, Fn. 24, 27; 380, Fn. 39; 381, Fn. 46 f.; 382, Fn. 56; 397, Fn. 111, 114 f. usw.; E. Metzger in HRP, 352, Fn. 6; G. Klingenberg in HRP, 415, Fn. 7; C. Willems in HRP, 479, Fn. 22; 480, Fn. 27 usw.; Finkenauer in HRP, 581, Fn. 168. Metzger in HRP, 354, Fn. 16, zitiert eine Fn. der ersten Aufl. des RZP von Kaser (48, Fn. 8), die im Kaser und Hackl weggelassen ist. Für ähnliche Rückgriffe zur 1. Aufl. des RZP siehe auch Platschek in HRP, 377, Fn. 21.

[34] Siehe z. B. Babusiaux in HRP, 163, Fn. 479; Klingenberg in HRP, 416, Fn. 25; 417, Fn. 45; 418, Fn. 53; 434, Fn. 257; 436, Fn. 271; 445, Fn. 400; 452, Fn. 482; 453, Fn. 490; 456, Fn. 534; 459, Fn. 568; Pfeifer in HRP, 515, Fn. 5; 516, Fn. 19; 517, Fn. 22, 24, 27; Finkenauer in HRP, 568, Fn. 26; 569, Fn. 37; 571, Fn. 72; 572, Fn. 81; 574, Fn. 94; 585, Fn. 209.

[35] Bezüglich der infamierenden Wirkung des prätorischen Vollstreckungsverfahrens weist Willems in HRP, 480, Fn. 34, allein auf das klassische Werk von Bethmann-Hollweg hin. Willems bemerkt ebd. 494, Fn. 10, dass das Werk von Bethmann-Hollweg auch "noch heute in weiten Teilen maßgeblich" ist.

[36] In den von Pfeifer geschriebenen §§ 16 ("In iure cessio und Verwandtes") und 17 ("Libralakte [...]") ist die historische Perspektive m. E. weniger präsent. Dasselbe gilt auch für die Erörterungen von Finkenauer über die Auslegung der Stipulationen (HRP, 605 ff.). Für eine vorteilhafte Präsenz der historischen Perspektive siehe etwa den von Rüfner geschriebenen § 18 ("Das testamentum per aes et libram [...]").

[37] E. Stolfi in HRP, 57 (Rn. 5).

[38] Willems in HRP, 493 (Rn. 2).

[39] Platschek in HRP, 343 (Rn. 2).

[40] A. Bürge in HRP, 2844, Fn. 59.

[41] Liebs in HRP, 197 ff. (Rn. 7 ff.).

[42] Stolfi in HRP, 66 (Rn. 25).

[43] B. Forgó-Feldner in HRP, 2935, Fn. 23; 2954, Fn. 142.

[44] P. Gröschler in HRP, 2909, Fn. 165; F. Klinck in HRP, 1080, Fn. 113; 1087, Fn. 181; D. Schanbacher in HRP, 1204, Fn. 194.

[45] Ch. Baldus in HRP, 1777, Fn. 25; Klinck in HRP, 1075, Fn. 83; P. Pichonnaz in HRP, 2995, Fn. 3; 3032, Fn. 316; B. Winiger in HRP, 2572.

[46] Pichonnaz in HRP, 2995, Fn. 3.

[47] Siehe Kaser, Knütel und Lohsse, Römisches Privatrecht, 39 ff. Eine ebenfalls nützliche Bibliographie bietet auch W. Waldstein und J. M. Rainer, Römische Rechtsgeschichte, (10. Aufl. Beck, München, 2005) 5 ff. Eine reiche und gut strukturierte Bibliographie befindet sich in Guarino, Diritto privato romano, 1025-1062.

[48] Kaser, RPR, 12 ff.

[49] Für die "Abgekürzt zitierte Literatur" siehe HRP, III, 3455-3673. Ebenfalls befinden sich im III. Band die umfangreichen Register, nämlich das Sachregister (3053-3195) und das Quellenregister (3197-3453). Das sorgfältig zusammengestellte Quellenregister bildet auch in diesem Fall einen der wichtigsten Edelsteine des Werkes. Es ist bedauerlich, dass sich der Teil B ("Nichtjuristische literarische Quellen") mit den Angaben der Tacitus-Stellen auf der S. 3453 unerwartet unterbrochen wird, und deswegen die im HRP zitierten Terenz- oder Varro-Stellen nur im Besitz der elektronischen Version gesucht werden können.

[50] Kaser, RPR, 2, hat noch über die höhere Leistung des römischen Rechts gesprochen, die auch die Griechen übertroffen habe. Vgl. z. B. Talamanca 1990, 4; M. Marrone, Manuale di diritto privato romano, (2a ed., Giappichelli, Torino, 2004) 3. Gegen die Suprematietheorie einiger früheren Romanisten siehe ganz polemisch H. J. Wolff, (1967) (18) Iura, 134.

[51] Humbert in HRP, 4 (Rn. 1).

[52] Ebd. 5 (Rn. 3).

[53] D. Mantovani, 'Legum multitudo' e diritto privato. Revisione critica della tesi di Giovanni Rotondi, in J.-L. Ferrary (cur.), Leges publicae. La legge nell'esperienza giuridica romana, (IUSS Press, Pavia, 2012) 707-767. Siehe neuerdings D. Mantovani, Legum multitudo. Die Bedeutung der Gesetze im römischen Privatrecht, (Duncker & Humblot, Berlin, 2018).

[54] Humbert in HRP, 6 f. (Rn. 8 ff.).

[55] Vgl. auch Buongiorno in HRP, 42, Rn. 28.

[56] Humbert in HRP, 13 ff.

[57] Humbert in HRP, 9 (Rn. 13).

[58] Siehe zusammenfassend Kaser und Hackl, RZP, 35; Varvaro in HRP, 323 (Rn. 10). Auch der Hinweis auf die Rekrutierung der Richter "aus dem Kreis der Senatoren" (so Humbert in HRP, 17 [Rn. 31]) lässt sich nuancieren, siehe diesbezüglich Klingenberg in HRP, 415 (Rn. 3) mit Literatur.

[59] Humbert in HRP, 17 (Rn. 31).

[60] Stolfi in HRP, 61 (Rn. 14).

[61] Buongiorno in HRP, 37 (Rn. 12).

[62] Ebd. 42 (Rn. 28).

[63] Pieler in HRP, 112 (Rn. 32).

[64] Siehe z. B. Alonso und Babusiaux in HRP, 299 (Rn. 177). Zur Bedeutung der epigraphischen Quellen für die Forschungen über vadimonium siehe Metzger in HRP, 369 (Rn. 27); vgl. für die Prozessformeln Platschek in HRP, 394 (Rn. 47 ff.); vgl. ferner z. B. Klingenberg in HRP, 418 ff. (Rn. 7 ff.).

[65] Alonso und Babusiaux in HRP, 227 f. (Rn. 11 f.).

[66] Ebd. 303 (Rn. 189). Siehe auch ebd. 306 (Rn. 195 f.).

[67] E. Pólay, Verträge auf Wachstafeln aus dem römischen Dakien, in ANRW, II.14, (Walter de Gruyter, Berlin und New York, 1982) 509-523, zitiert von Alonso und Babusiaux in HRP, 300 (Rn. 181), siehe ebd. Fn. 539, 541. Auf der Seite 301 werden auch weitere einschlägige Werke von Pólay angeführt.

[68] K. Visky, Diritto romano nelle iscrizioni di Savaria, (1958) (9) Iura, 81-100; Ders., Tracce del diritto ereditario romano nelle iscrizioni della Pannonia, (1962) (13) Iura, 60-132, beide zitiert von Alonso und Babusiaux in HRP, 309, Fn. 622.

[69] Varvaro in HRP, 324, Fn. 17.

[70] Metzger in HRP, 362 (Rn. 17).

[71] Platschek in HRP, 380 (Rn. 15).

[72] Klingenberg in HRP, 457 (Rn. 77).

[73] Willems in HRP, 477 (Rn. 1).

[74] Finkenauer in HRP, 567 f. (Rn. 4 f.).

[75] Ebd. 569 (Rn. 5).

[76] Trotz der auch im HRP (V. Halbwachs, 554 [Rn. 1.]) vertretene communis opinio siehe verneinend R. Brósz, Ist die uxor in manu ein Agnat?, (1976) (18) Annales Univ. Sc. Budapest. sect. iur., 3 ff. Róbert Brósz (1915-1994), weiland Professor des römischen Rechts an der Eötvös-Loránd-Universität Budapest, war mein hochverehrter Meister. Sein das peculium erörternde Aufsatz (aus dem J. 1970) wird von R. Gamauf in HRP, 2806, Fn. 103, zitiert.

[77] Siehe A. Földi, Osservazioni intorno al c. d. dualismo della 'bona fides', in Studi in onore di Antonino Metro, II, (Giuffrè, Milano, 2010) 483 ff. = A. Földi, Selected studies on Roman law and comparative history of private law (Ludovika and Aurum, Budapest, 2023) 43 ff. Diesbezüglich scheint mir nicht ganz klar der Standpunkt von Klinck in HRP, 1134 (Rn. 17), zu sein.

[78] Siehe verneinend (wohl mit Recht) Finkenauer in HRP, 579 (Rn. 21).

[79] Siehe A. Földi, Die Entwicklung der sich auf die Schiffer beziehenden Terminologie im römischen Recht, (1995) (63) TR, 1 ff. = Földi, Selected studies on Roman law and comparative history of private law, 273 ff.; Vgl. Platschek in HRP, 673, Fn. 59. DOI: https://doi.org/10.1163/157181995X00013

Lábjegyzetek:

[1] The Author is Professor emeritus, korrespondierendes Mitglied der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (MTA), Staats- und Rechtswissenschaftliche Fakultät der Eötvös-Loránd-Universität (ELTE), Budapest.

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