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Peter A. Windel[1]: Eigentumserwerb an Fahrnis in Ungarn und in Deutschland* (Annales, 2021., 7-19. o.)

https://doi.org/10.56749/annales.elteajk.2021.lx.1.7

Abstract

The acquisition of ownership of movable property in Hungary and Germany is partly based on the same, partly on different legal principles: Although the economic transaction is split into an obligatory and an in rem transaction in both legal systems, the two transactions are causally linked in Hungary, whereas in Germany they are independent of each other in terms of validity and content ("abstract"). This is followed by further differences for restitution and the protection of third parties.

Keywords: sales, acquisition of property, contracts, causal transfer of ownership, abstract rights in rem, restitution, vindication, unjustified enrichment, acquisition in good faith, acquisitive prescription

I. Das Thema

Ungarn und Deutschland sind bedeutende Kulturnationen Mitteleuropas. Das gilt insbesondere auch für eine der wichtigsten kulturellen Errungenschaften, das Subsystem des Rechts. Sehr schade ist es freilich, dass wir viel zu selten unsere jeweiligen Rechtsinstitute nebeneinanderhalten, um uns des Gemeinsamen wie auch des Trennenden zu vergewissern. Deshalb bin ich der Schriftleitung der ELTE LAW Annales dankbar, dass sie es mir vorgesetzt hat, mich mit einem ganz zentralen Detail jeder Rechtskultur, nämlich dem des Eigentumserwerbs an Fahrnis, einmal vergleichend zu beschäftigen.

Wie allgemein bekannt haben sowohl Ungarn wie Deutschland hier das Trennungsprinzip legislatorisch übernommen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo auf dieses das Abstraktionsprinzip aufbaut, mündet es in Ungarn aber in das Kausalprinzip.[1]

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Bei Fehlschlagen der Transaktion bestehen folglich auch differierende Modi der Rückabwicklung. Übersetzt heißt das: Für die wirtschaftlich eigentlich einheitliche Transaktion, die wir in der Alltagssprache als "Kauf" bezeichnen würden, bedarf es in beiden Rechtsordnungen juristisch zweier Geschäfte, nämlich des schuldrechtlichen Kaufvertrages und der dinglichen (sachenrechtlichen) Übertragung des Eigentums. Geht etwas schief, kann der Verkäufer aber auf unterschiedlichen Wegen die Sache vom Käufer zurückfordern, falls er sie schon übergeben hatte. Diese Rückabwicklungsmodi verknüpfen in beiden Rechtsordnungen die beiden rechtlich getrennten Rechtsgeschäfte im juristischen Notfall doch wieder, womit den wirtschaftlichen Bedürfnissen gedient werden kann.

Rechtsvergleichend interessant sind namentlich zwei Punkte: Erstens spielt der rechtliche Grund, die causa, in beiden Rechtsordnungen eine wichtige Rolle. Deshalb ist zweitens der Ausdruck Kausalprinzip in Abgrenzung zum deutschen Abstraktionsprinzip nur begrenzt aussagekräftig, obwohl er nicht nur in der Rechtsvergleichung, sondern sogar in der nationalen deutschen Literatur geläufig ist.[2] Ähnlich scheint dies übrigens auch Christian von Bar zu sehen, wenn er relativiert: "Wie man oft sagt, das System kausaler Verfügungen".[3]

Natürlich wäre es ebenso ufer- wie nutzlos, das Verhältnis von Kausalität und Abstraktion hier an und für sich zu behandeln. Eine hervorragende und umfänglich noch zu bewältigende Aufarbeitung hat insoweit Filippo Ranieri in seinem Europäischen Obligationenrecht auf 134 Druckseiten vorgelegt.[4] Viel bescheidener kann es in diesem Rahmen nur um eine Bestandsaufnahme der Regeln des ungarischen ZGB (nachfolgend II.) und des deutschen BGB (nachfolgend III.) gehen, um dann mit einigen subjektiv gefärbten Bemerkungen zu schließen (nachfolgend IV.).

II. Zur ungarischen Rechtslage

Lassen Sie mich das Thema anhand eines eigentlich ganz einfachen Lebensvorganges illustrieren: Nehmen wir an, wir beobachten zwei Kommilitonen aus der Ferne, die sich unterhalten. Einer hat das Lehrbuch von Fuglinszky Ádám und Tőkey Balázs "Szerződési jog - különös rész (Contract Law - Special Part)", Budapest, 2018, 836 pp, ISBN: 978-963-312-292-1, in der Hand; offensichtlich geht es um dieses Buch. Schließlich gibt er dem anderen das Buch, dieser blättert darin, nickt schließlich, zieht

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10.000.- Forint aus der Tasche, die er offensichtlich für das Buch überreicht. Beide verabschieden sich und gehen ihrer Wege.

Wenn wir diese Beobachtung in der normalen Alltagssprache knapp beschreiben müssten, würden wir wohl alle sagen: Der eine hat dem anderen ein Lehrbuch für 10.000.- Forint verkauft. Was aber macht nun das ungarische ZGB aus diesem einfachen Lebensvorgang?

1. Das Trennungsprinzip

Die erste Entscheidung, die in einer Rechtsordnung zu fällen ist, besteht darin, ob der wirtschaftliche Erwerbsvorgang juristisch in mehrere Rechtsakte zerlegt werden soll.[5] Verneint man, reicht ein Vertrag aus. Dies ist das Konsensual- oder Einheitsprinzip des Eigentumserwerbs,[6] das (im Regelfalle) im französischen Code Civil und den von diesem beeinflussten Rechtsordnungen gilt. Dort führt der schuldrechtliche Kaufvertrag bereits zum Eigentumserwerb, sofern die Parteien nichts anderes bedungen haben (Art. 1196 I, II CC). Den Gegensatz zum Konsensualsystem bildet ursprünglich das römische Traditionsprinzip, wonach zum Schuldvertrag die Übergabe als Realakt erforderlich ist. Dieses Prinzip scheint in Ungarn unverändert in das ZGB von 2014 übernommen worden zu sein, § 6:215 und § 5:38 ZGB. Neu daran ist aber, dass die gem. § 5:38 ZGB erforderliche Besitzübertragung seit 2014 ihrerseits einen Vertrag voraussetzt, § 5:3 I ZGB.[7] Wir haben es also mit zwei Verträgen bzw. allgemeiner zwei Rechtsgeschäften, nicht (mehr) mit je einem Vertrag und Realakt (Übergabe) zu tun. Damit hat Ungarn das Trennungsprinzip adoptiert, das letztlich eine Weiterentwicklung des Traditionsprinzips darstellt.

Die Gründe, warum eine Rechtsordnung das Trennungsprinzip adaptiert, sind vielgestaltig. Zweierlei wird vielleicht sofort einleuchten: Die Übereignung von Sachen braucht nicht notwendig zur Erfüllung von Kaufverträgen zu erfolgen. Es kann auch ein Tausch, eine Schenkung, ein Sachdarlehen oder ein Leasing zugrunde liegen. Folglich hat der Gesetzgeber mit dem Trennungsprinzip einen Vereinfachungseffekt erreicht. Der nächste vordergründig einleuchtende Grund besteht darin, dass Kaufvertrag und Übereignung ja nicht zeitgleich erfolgen müssen: Man kann eine Ware kaufen, anzahlen, und erst ein paar Tage später gegen Zahlung des Restkaufpreises abholen und sich übereignen lassen.

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Zwingend sind die beiden genannten Gründe nicht. So ist es bei auf den ersten Blick einleuchtenden Erklärungen ja oft. Jedenfalls kommen viele ausländische Rechtsordnungen mit einem Geschäft aus. Dies genügt jedenfalls dann, wenn die Geschäfte trennbar sind, wofür Art. 1196 II CC das wohl bekannteste Beispiel bietet. Anders gesagt: Das Trennungsprinzip ist nicht selbst legitimierend.

2. Das "Kausalprinzip"

Das sogenannte Kausalprinzip soll besagen, dass der Eigentumsübergang einen wirksamen Erwerbsgrund, den Titel voraussetzt (§ 5:38 I ZGB), der in unserem Beispiel im Kaufvertrag (§ 6:215 ZGB) liegt.[8] Natürlich ist der Titel im Normalfall Grund, lateinisch causa, der Eigentumsübertragung. Die konkret in Rede stehende Rechtsfrage ist insbesondere in Abgrenzung zum Abstraktionsprinzip aber diejenige, ob der Eigentumserwerb im pathologischen Fall des unwirksamen Grundgeschäfts bzw. Titels wirksam ist oder - wie in Ungarn - eben nicht. Wäre nicht hoch umstritten, ob rechtliche Voraussetzungen als Rechtsbedingungen bezeichnet werden dürfen, würde man deshalb wohl klarer vom Konditionalsystem statt vom Kausalsystem sprechen.

Damit nicht genug. Denn § 5:38 I ZGB verlangt nicht nur einen wirksamen Titel, sondern auch, dass der Besitz mit Rücksicht darauf übertragen wird. Nach deutschem Verständnis würde dies eine Leistungszweckbestimmung als einseitiges Rechtsgeschäft des Veräußerers voraussetzen. Ich habe in der mir zur Verfügung stehenden Literatur nichts dazu gefunden, wie man dies in Ungarn sieht.[9]

3. Fehlerquellen und Fehlerkorrektur

Es liegt auf der Hand, dass die Fehleranfälligkeit einer Transaktion in dem Maße zunimmt,[10] indem man ihre zwingenden Voraussetzungen erhöht.[11] In Ungarn gibt es drei Fehlerquellen, die einzeln oder auch kombiniert sprudeln können:

a) Der Kaufvertrag kann unwirksam sein. Ist dann wenigstens die ja ihrerseits vertragliche Besitzübertragung wirksam, kann der Verkäufer die Sache gem. § 5:9 I ZGB herausverlangen[12] (rei vindicatio).

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Daneben gibt es einen spezifischen vertragsrechtlichen Rückabwicklungsmodus (§§ 6:112, 113 ZGB), der der deutschen Leistungskondiktion stark ähnelt.

b) Die Besitzübertragung ist fehlerhaft. Dies führt dazu, dass der Käufer "eigentlich" kein Besitzer geworden ist, obwohl er die Sachherrschaft innehat. Im Ergebnis muss man dem Veräußerer aber wohl trotzdem die rei vindicatio eröffnen.[13]

c) Die Leistungszweckbestimmung schlägt fehl. Beispiel: Rechtskandidat R bestellt antiquarisch zwei handsignierte Bücher, nämlich "Európai jogi kultúra. Megújulás és hagyomány a magyar civilisztikában" (2012) und "A polgári jogi felelősség útjai vegyes jogrendszerben, Québec, Kanada" (2010). Die Bestellvorgänge erhalten unterschiedliche Kennziffern. Die Bücher werden einzeln verschickt, wobei die Kennziffern verwechselt werden, was die Leistungszweckbestimmung jeweils verfälscht (Verwechslung von Leistungen für denselben Gläubiger).

Nach dem Buchstaben des ZGB hätte der Käufer keines der Bücher erworben und müsste sie zurückgeben: Eine Verrechnung gem. §§ 6:40 f. ZGB oder eine Kompensation durch Anrechnung bzw. Aufrechnung hilft mangels Geldforderung oder Gleichartigkeit der Leistung nicht (vgl. §§ 6:49 und 6:52 ZGB), nicht einmal ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht habe ich im ZGB gefunden, sondern nur ein solches nach einer Vertragsverletzung (§§ 6:139 ZGB). Eine solche kann hier, muss aber nicht vorliegen.

4. Verkehrsschutz

Fehlerquellen betreffen beim Eigentumserwerb nicht nur das relative Verhältnis der Vertragsparteien, sondern auch aktuelle oder potentielle Dritterwerber, die beim Weiterverkauf immer in der Gefahr stehen, die vom Käufer vermeintlich erworbene Sache an den ursprünglichen Veräußerer zurückgeben zu müssen. Kurz: Wie steht es in Ungarn um den Verkehrsschutz?

a) Gutgläubigen Erwerb gibt es - wie international üblich - auch in Ungarn uneingeschränkt nur an Geld und Wertpapieren, § 5:40 ZGB. (Sonstige) bewegliche Sachen können dagegen - sehr restriktiv - nur im entgeltlichen "Handelsverkehr" (b2c sowie b2b) guten Glaubens von einem Nichtberechtigten erworben werden. Zudem folgt das System insoweit dem römisch-rechtlichen Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet, als das freiwillige Aus-der-Hand-geben einer Sache gerade nicht die Gefahr des Eigentumsverlustes nach sich zieht.[14] Das dem römisch-rechtlichen entgegengesetzte deutschrechtliche Prinzip, das in den Parömien Hand wahre Hand und Wo Du Deinen Glauben gelassen hast, da solltest Du ihn suchen Ausdruck gefunden hat,

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gilt in Ungarn also nicht. Der jedem deutschen Examenskandidaten bekannte Fall, E verleiht an L ein Buch, dieser veräußert es unterschlagend privat an D, der gutgläubig erwirbt, ist deshalb in Ungarn ganz anders zu lösen als in Deutschland.

b) Die Frage des Verkehrsschutzes hat mit derjenigen des gutgläubigen Erwerbes nicht sein Bewenden. Vielmehr wird in Rechtsordnungen, in denen es ganz oder doch teilweise an der Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs fehlt, oft durch eine kurze Ersitzungszeit zu helfen versucht. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die Er sitzungszeit gem. § 5:44 I ZGB für Fahrnis in Ungarn mit zehn Jahren derjenigen in Deutschland genau entspricht,[15] obwohl in Deutschland Verkehrsschutz nicht nur durch viel weitergehende Möglichkeiten gutgläubigen Erwerbs, sondern vor allem auch durch das Abstraktionsprinzip gewährt wird.

III. Zur deutschen rechtslage

Das jetzt folgende deutscheste aller denkbaren Rechtsthemen kennt jeder wenigstens vom Hörensagen. Helmut Koziol hat seinen Schmerz darüber auf der deutschen Zivilrechtslehrertagung so ausgedrückt: "Seither [sc. einem Aufsatz von Zitelmann aus dem Jahr 1888] leiden weltweit alle Abstraktions-Heiden unter den ständigen Bekehrungsversuchen deutscher Missionare, die zur Übernahme der einzig wahren Abstraktionslehre drängen".[16]

1. Das Trennungsprinzip

Den Begriff "Kauf" kennt natürlich auch das deutsche Zivilrecht, § 433 BGB. Durch den Kaufvertrag wird man wie in Ungarn nur verpflichtet, der Kaufvertrag ist auch bei uns ein sog. Verpflichtungsgeschäft. Dazu, dass diese Verpflichtung auch erfüllt wird, bedarf es eines weiteren Geschäftes, des sog. Erfüllungsgeschäftes. Das besagt das Trennungsprinzip: Verpflichtung und Erfüllung sind prinzipiell zwei verschiedene Geschäfte. Das ist eine rechtliche Grundentscheidung. Es kommt folglich nicht darauf an, ob sich die Beteiligten dessen bewusst sind. Auch wenn unsere beiden Kommilitonen vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip noch nie etwas gehört oder es jedenfalls nicht verstanden haben, ist ihr Verhalten rechtlich in zwei Rechtsgeschäfte aufzuspalten.

Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft, weil § 433 I S. 1 BGB nur von einer Verpflichtung spricht; also muss es auch ein Erfüllungsgeschäft geben. Diese

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Eigentumsübertragung als Erfüllung ist anders konstruiert als in Ungarn, nämlich in § 929 S. 1 BGB. Die Sache muss zum Eigentumsübergang - d.h. zur Erfüllung des Kaufvertrages - übergeben werden und bisheriger Eigentümer (= Veräußerer) und Erwerber müssen sich über den Eigentumsübergang einig sein. Fangen wir hinten an: Was heißt einig sein? Nun, wenn zwei "einig sind", dann können wir auch sagen, vertragen sie sich, oder sie haben sich vertragen oder anders ausgedrückt: Die Einigung i.S.v. § 929 S. 1 BGB ist ein Vertrag. Die aus dem römischen Recht übernommene Tradition ist aber weitere Voraussetzung des § 929 S. 1 BGB. Wir bezeichnen die Vorschrift als gestreckten Erwerbstatbestand, weil sich das Rechtsgeschäft aus einem Vertrag und einem Realakt zusammensetzt.

2. Das Abstraktionsprinzip

Die nächste in Deutschland verwirklichte gesetzgeberische Entscheidung ist die Abstraktion, das bezügliche Rechtsprinzip heißt Abstraktionsprinzip)[17] Das Abstraktionsprinzip setzt das Trennungsprinzip voraus. Denn abstrahieren bedeutet, dass man etwas wegnimmt, weglässt, unberücksichtigt lässt. Dieses "etwas" ist das Verpflichtungsgeschäft, in unserem Beispielsfalle der Kaufvertrag, in ungarischer Terminologie also der Titel.

Die volle Bedeutung des Abstraktionsprinzips zeigt sich (erst) dann, wenn die im Normalfall unproblematischen Rechtsgeschäfte ausnahmsweise aus diesen oder jenen Gründen einmal unwirksam sind. Schuldrechtliche Geschäfte sind öfter deshalb unwirksam, weil im Verhältnis der unmittelbar Beteiligten, etwa von Verkäufer und Käufer, Probleme bestehen. Dass die internen Probleme der Beteiligten über die Wirksamkeit eines schuldrechtlichen Geschäftes entscheiden, ist völlig konsequent. Schließlich geht es im Schuldrecht ja um ihre relativen Beziehungen und um nichts sonst. Anders ist es im absolut wirkenden Sachenrecht. Hier sind potentiell alle betroffen. Würde man also wegen jedes internen Problems zwischen Verkäufer und Käufer auch den sachenrechtlichen Vertrag in Frage stellen, wäre der Verkehr gefährdet. Hier setzt die sog. äußere Abstraktion an, die nichts anderes bedeutet als Fehlerunabhängigkeit der beiden getrennten Rechtsgeschäfte.

3. Fehlerkorrektur

a) Die Folge aus der Kombination von Trennungs- und Abstraktionsprinzip besteht darin, dass der Käufer Eigentum voll wirksam erwirbt, obwohl der Kaufvertrag

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rechtlich nicht anerkannt werden kann. In Rechtsordnungen, die den Lebensvorgang mit einem einheitlichen Geschäft erfassen, kann das selbstverständlich ebenso wenig vorkommen wie in Ungarn, wo die Wirksamkeit des Titels Erwerbsvoraussetzung ist. Der Veräußerer bleibt in diesen anderen Rechtsordnungen also Eigentümer, womit er die Sache sowohl vom Vertragspartner wie von einem Dritterwerber vindizieren kann.

Das BGB zieht nun natürlich so wenig wie irgendeine andere Rechtsordnung auf der Welt die Konsequenz, dass jemand eine Sache behalten darf, wenn der ihrem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag unwirksam ist. Vindizieren kann der Verkäufer aber nicht. Vielmehr wird das Problem bei uns im Schuldrecht gelöst, durch die ungerechtfertigte Bereicherung.

§ 812 I S. 1 BGB enthält leider zwei Tatbestände, ist also unter didaktischen Gesichtspunkten unübersichtlicher gefasst als die §§ 6:112, 113 ZGB. Uns geht es um Folgendes: Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Dies ist der Tatbestand der Leistungskondiktion, wie man sagt. Die Leistungskondiktion folgt aus dem Prinzip des Bereicherungsausgleichs, das insoweit[18] die Konsequenz des BGB aus dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip darstellt.

Prüfen wir die Übereignung bei unwirksamem Kaufvertrag einmal anhand des Tatbestandes der Leistungskondiktion:

- Hat der Käufer "etwas erlangt"? Ja, Eigentum und Besitz am Buch gem. § 929 S. 1 BGB.

- Ist das durch Leistung geschehen? "Leistung" bedeutet hier: "bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens". Hier lag eine solche "bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens" vor. Denn der Verkäufer hat dem Käufer das Buch schließlich mit Rücksicht auf den vermeintlich wirksamen Kaufvertrag freiwillig übereignet.

- Letztens: Ist diese Leistung "ohne rechtlichen Grund geschehen"? Was heißt hier "rechtlicher Grund" oder - gleichbedeutend - causa? Nun, der Grund, warum das Buch übereignet wurde, war der, dass der Verkäufer davon ausging, der Kaufvertrag sei wirksam. Rechtsgrund für das Erfüllungsgeschäft ist also das Verpflichtungsgeschäft. Dies stellt einen weiteren, nämlich den inneren oder inhaltlichen Aspekt der Abstraktion dar: Der Rechtsgrund ist vom Erfüllungsgeschäft weggenommen und in das Verpflichtungsgeschäft verlagert. Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, sind die Voraussetzungen des Tatbestandes der Leistungskondiktion gegeben.

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- Rechtsfolge des § 812 I S. 1 BGB ist die Pflicht zur "Herausgabe". Wie aber kann man das Erlangte herausgeben? Erlangt waren hier Eigentum und Besitz. Folglich muss der Käufer dem Verkäufer die Sache gem. § 929 S. 1 BGB zurückübereignen.

Fassen wir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nach BGB mit seiner Konsequenz, dem Prinzip des Bereicherungsausgleiches, nochmals zusammen.

Erstens: Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind von rechts wegen zwei Geschäfte. Am Beispiel des einheitlichen Lebensvorganges der Warenveräußerung gegen Geld bedeutet das, dass rechtlich ein schuldrechtlicher Kaufvertrag und eine sachenrechtliche Übereignung unterschieden werden müssen, § 433 BGB einerseits, § 929 BGB andererseits. Das bedeutet das Trennungsprinzip.

Zweitens: Das Abstraktionsprinzip hat zwei Komponenten. Zum einen bleibt die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäftes - im Beispielsfalle des § 929 S. 1 BGB - unberührt von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes, im Beispielsfalle des Kaufvertrages gem. § 433 BGB. Dies nennen wir Fehlerunabhängigkeit oder auch äußere Abstraktion.

Zum anderen liegt - wie wir eben gesehen haben - der Rechtsgrund für das Erfüllungsgeschäft - im Beispielsfalle die Übereignung gem. § 929 BGB - im Verpflichtungsgeschäft, also in § 433 BGB. Der Rechtsgrund ist vom Erfüllungsgeschäft also weggenommen oder anders gesagt: Das BGB abstrahiert beim Erfüllungsgeschäft vom Rechtsgrund. Dies nennen wir die inhaltliche oder innere Abstraktion.

Drittens: Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips kann man bei uns erwerben, obwohl das Grundgeschäft unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass der Veräußerer spiegelbildlich sein Eigentum verliert. Die Möglichkeit, die Sache durch Vindikation gem. § 985 BGB zurückzuerlangen, ist folglich verstellt. Stattdessen folgt das BGB mit § 812 I S. 1, 1. Alt. dem Prinzip des Bereicherungsausgleiches.

b) Unter der Herrschaft des Trennungs- und Abstraktionsprinzips kann es auch vorkommen, dass das Kausalgeschäft wirksam, die Erfüllung dagegen unwirksam ist. Ein alltägliches Beispiel ist die Verwechslung von Ware. Dann behält der Käufer jedenfalls dann, wenn Verpflichtung und Erfüllung zeitlich gestreckt erfolgen,[19] den Anspruch auf die Leistung, der Verkäufer hat aber den dinglichen Herausgabeanspruch des § 985 BGB. Beides wird durch das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB verknüpft. Der Käufer kann die Herausgabe der Falschlieferung also verweigern, bis er die richtige Ware erhält.

c) Natürlich bedarf es auch im deutschen Recht einer Leistungszweckbestimmung jedenfalls dann, wenn mehrere Leistungen offen sind. Allerdings besteht wie in Ungarn eine gesetzliche Zuordnungsmöglichkeit nur für gleichartige Leistungen, §§ 366, 367 BGB. Inwieweit in verbleibenden Problemfällen eine Rückabwicklung vermieden werden kann, ist umstritten. Diskutiert wird vor allem die Möglichkeit

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der nachträglichen Änderung der Tilgungsbestimmung.[20] Im äußersten Notfall muss wiederum auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

4. Verkehrsschutz

In Deutschland nimmt man den Verkehrsschutz so ernst, dass man neben demjenigen durch das Abstraktionsprinzip in ganz weitem Umfang[21] gutgläubigen Erwerb ermöglicht, §§ 932 ff. BGB, 366 f. HGB. Die Ersitzungszeit beträgt für Fahrnis aber wie in Ungarn 10 Jahre, § 937 I BGB.

IV. Abschliessende betrachtungen

Will man das ungarische Recht würdigen, muss man seine Prinzipien des Eigentumserwerbs vor dem Hintergrund der Ziele würdigen, die sich der ungarische Gesetzgeber bei der Reform 2014 selbst gesetzt hatte. Diese bestanden in drei Punkten: Erstens war die Privatautonomie zu gewährleisten,[22] wobei zweitens an hergebrachten Regeln möglichst festgehalten und drittens überflüssige Rechtsdogmatik vermieden werden sollte.[23] Bevor wir die erste als die Hauptfrage beantworten können (3.), müssen wir die zweite und dritte als die Vorfragen behandeln (1., 2.).

1. Das Abstraktionsprinzip im ungarischen Zivilrecht

Das Abstraktionsprinzip ist dem ungarischen Zivilrecht offenbar bekannt, wenn die §§ 5:88 f. ZGB einen sachenrechtlich qualifizierten Pfandvertrag ausreichen lassen,[24] also keinen wirksamen Kreditvertrag als Titel erfordern. Auch die Vollmacht, die grundsätzlich vom Auftrag umfasst und damit nicht einmal vom Kausalgeschäft getrennt ist (§ 6:274 ZGB), kann daneben abstrakt erteilt werden (§ 6:15 I ZGB). Grundstürzend

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wäre eine Einführung des Abstraktionsprinzips auch für den Eigentumserwerb in Ungarn also keineswegs.

2. Überflüssige Dogmatik?

Offenbar ist in Ungarn umstritten, ob die Regeln des ZGB für die Eigentumsübertragung ein angemessenes "Risikomanagement" gewährleisten.[25] Deshalb seien hier die inhaltlichen Gründe für das Abstraktionsprinzip skizziert:

Der Kaufvertrag ist im Schuldrecht, die Eigentumsübertragung ist im Sachenrecht geregelt. Was unterscheidet beide Rechtsgebiete? Der Unterschied müsste schließlich Bedeutung dafür haben, warum wir schuldrechtliche und sachenrechtliche Geschäfte trennen.

Dazu sollten wir § 241 I BGB bzw. § 6:1 ZGB als Beschreibung des Schuldverhältnisses und § 903 BGB bzw. § 5:13 ZGB als Beschreibung des Eigentums, dem wichtigsten (subjektiven) Sachenrecht, gegenüberstellen. § 241 BGB und § 6:13 ZGB sprechen nur von Gläubiger und Schuldner, also von zwei Personen. Es geht mithin um sog. relative, eben nur zwischen einzelnen Personen bestehende Rechtsverhältnisse.

§ 903 BGB bzw. § 5:13 ZGB regeln dagegen die Befugnisse der Eigentümer gegenüber allen anderen. Im Gegensatz zum relativen Schuldverhältnis wirkt die sachenrechtliche Güterzuordnung also absolut. Diese Rahmenbedingungen der Eigentumsverschaffung sind in beiden Rechtsordnungen vollkommen gleich und führen endlich auf den Kern der Dinge: Das Sachenrecht berührt über das Schuldrecht hinaus auch die Verhältnisse Dritter. Dies kann nicht unberücksichtigt bleiben. Die möglichen Betroffenen müssen vielmehr vom Recht geschützt werden. Da es sich um unbestimmt viele Dritte - potentiell um jeden - handeln kann, sprechen wir abstrakt vom "Rechtsverkehr", soweit dieser geschützt wird von "Verkehrsschutz".

3. Abstraktionsprinzip und Privatautonomie

a) Ranieri hält als einer der ganz wenigen den Verkehrsschutz nicht für das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung für das Abstraktionsprinzip, sondern die Entscheidung für Willensfreiheit und gegen heteronome Zwecksetzung im Privatrecht,[26] weil man eben jeden legalen Zweck mit einer Übereignung verfolgen kann.

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Mir scheint zwischen der Legitimation des Abstraktionsprinzips durch die herrschende Meinung und seiner Legitimation durch Ranieri kein Widerspruch zu bestehen. Eher sind Verkehrsschutz und Willensfreiheit die beiden Seiten derselben Medaille, weil sich die selbstbestimmten Rechtspersonen ja gerade im freien Rechtsverkehr begegnen. Dennoch macht der Hinweis die ganz grundsätzliche Bedeutung unseres kleinen rechtstechnischen Problems für die Privatautonomie deutlicher sichtbar.

b) Durchdenkt man das ungarische System vom Ergebnis her, ist ein sehr starker, wahrscheinlich überproportionaler Schutz des Veräußerers vor einem Rechtsverlust zu konstatieren. Dies entspricht dem Gesamtkonzept der Privatautonomie des ZGB, wenn dort deren drei hervorstechende Elemente, nämlich Eigentumsschutz, Vertrags- und Vereinigungsfreiheit, offenbar in ein Rangverhältnis zu setzen versucht worden sind.[27]

Man mag darüber streiten, ob eine besondere Betonung des Eigentumsschutzes nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat angemessen ist. Im Privatrechtsverkehr unter Gleichgeordneten passt er jedenfalls ehestens für Grund und Boden. Erstreckt man ihn auch auf Fahrnis, droht er die wirtschaftlichen Transaktionen und damit die Vertragsfreiheit zu ersticken.

c) Nach von Bar soll das deutsche Abstraktionsprinzip arg. § 139 BGB der Privatautonomie unterliegen: Man könne Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft durch übereinstimmenden Parteiwillen zu einer Einheit zusammenfassen, womit ein Fehler in einem Geschäftsteil regelmäßig das gesamte, aus Schuldvertrag und dinglichem Vertrag zusammengesetzte, Geschäft erfasse.[28] Offenbar will er das deutsche Recht dadurch im Ausland attraktiver machen - ein bisschen deutsch ist ja gar nicht so schlimm. Die in Deutschland herrschende Meinung ist dagegen mit der Anwendung des § 139 BGB sehr restriktiv,[29] meiner persönlichen Ansicht nach ist es aus zwei Gründen ausgeschlossen, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft durch Parteiwillen zusammenzufassen: Erstens, weil sich die Parteien keine dogmatischen Vorstellungen von ihren Rechtshandlungen machen, und zweitens, weil rechtliche Qualifikationsfragen auch sonst nicht dem Parteiwillen unterliegen.

Entgegen von Bar gibt es also kein "bisschen" schwanger. Andererseits sind Verpflichtungen und Verfügungen in den Rechtsordnungen, die dem Konsensual- oder Einheitsprinzip folgen, durch Parteiwillen trennbar. In Ungarn betrachtet man das gewählte System von Trennung und Kausalheit übrigens als zwingend.[30] Dies ist für kausale Systeme zwar im internationalen Rechtsvergleich auch sonst üblich,[31] steht aber

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doch in einem gewissen Widerspruch zur Wahlmöglichkeit bei der Vollmacht[32] und den in Ungarn sehr weitgehenden Vertrags- und Vereinigungsfreiheiten als weiteren Ausprägungen der Privatautonomie.[33] ■

ANMERKUNGEN

* Der Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, der am 10. Oktober 2022 im Rahmen der deutschsprachigen Vorlesung "Einführung in das ungarische Privatrecht in rechtsvergleichender Perspektive" von Prof. Dr. Ádám Fuglinszky an der Eötvös-Lorand-Universität Budapest gehalten wurde.

[1] Kisfaludy, (2014) (2) ELTE LJ, 109., 110. ss.; Küpper, WiRO, (2014) 327., 333.; Vékás, in Harmaty (ed.), Introduction to Hungarian Law, 2nd edition, (2019) § 8.03 [D], 141 s.; ders., in Europäisches und internationales Privatrecht - Festschrift für Christian von Bar, (2022) 413., 415.; von Bar, Gemeineuropäisches Sachenrecht, Zweiter Band, (2019) § 5 Rn. 206., 229., 233., 255.

[2] Statt anderer Ferrari, Artikel Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen), in Basedow/Hopt/Zimmermann, Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Band I, (2011) 367 f.; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage (2009) Rn. 5.42.

[3] Von Bar (loc. cit.), Rn. 233 (Hervorhebung nicht im Original).

[4] Ranieri, Europäisches Obligationenrecht, 3. Auflage, (2009) 1045-1179. https://doi.org/10.1007/978-3-211-89374-6_10

[5] Verkürzend von Bar (loc. cit.), vor Rn. 229, der fragt, ob "zwei Verträge oder einer" nötigt sind.

[6] Hierzu und zum Folgenden neben von Bar (loc. cit.), Rn. 229 ff., etwa Baur/Stürner (loc. cit.), Rn. 40 ff.; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Auflage, (2020) § 29 Rn. 23 ff. https://doi.org/10.17104/9783406757709

[7] Kisfaludy, (2014) (2) ELTE LJ, 109., 111. f.; Vékás (loc. cit.), § 4.03, 79., § 8.03 [D], 141. f.; Küpper, WiRO, (2014) 327., 331., 333.; von Bar (loc. cit.), Rn. 233.

[8] Auch hierzu alle Vorzitierten.

[9] Die Regelungen der §§ 6:40 f., 6:46 ZGB helfen jedenfalls nicht.

[10] Von Bar (loc. cit.), Rn. 244; vgl. speziell für Ungarn Kisfaludy, (2014) (2) ELTE LJ, 109., 120.

[11] Ranieri (loc. cit.), 1089., glaubte deshalb, dass Rechtsordnungen, die dem Kausalprinzip folgen, der Vertragstreue größere Bedeutung beimessen als solche mit Abstraktionsprinzip. Nach von Bar (loc cit.), Rn. 247, gibt es dafür aber keinen Beleg.

[12] Küpper, WiRO, (2014) 327., 331.; Vékás (loc. cit.), § 8.03 [I], 146 f.

[13] Zu diesen Folgeproblemen der Besitzrechtsreform Küpper, WiRO, (2014) 327., 330 f.

[14] Küpper, WiRO, (2014) 327., 333.; Vékás (loc. cit.), § 8.03 [D], 141 f.

[15] Dazu Küpper, WiRO, (2014) 327., 333.; Vékás (loc. cit.), § 8.03 [F], 143 ss.

[16] Koziol, (2012) 212, AcP, 1, 17. https://doi.org/10.1628/000389912801228511

[17] Vorzüglich klar und knapp Jauernig, (1994) JuS, 721 ff.

[18] Dadurch ergibt sich ein umfassendes Kondiktionsrecht, während die §§ 6: 112 f. ZGB speziell die Rückabwicklung nichtiger Verträge regeln.

[19] Richtiger Ansicht ist es beim Handgeschäft ebenso, was aber in Deutschland auch anders gesehen wird.

[20] Detaillierte Nachweise bei Münchener Kommentar-BGB/Schwab, Band 7, 8. Auflage, (2020) § 812 Rn. 47, 54 ff., 263 ff.

[21] Sogar dessen teleologische Einschränkung auf "Verkehrsgeschäfte" wird mittlerweile (wieder) überwiegend abgelehnt, vgl. Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 8, 8. Auflage, (2020) § 932 Rn. 25 ff.

[22] Vékás (loc. cit.), § 4.02, 78.

[23] Vékás (loc. cit.), § 4.03, 79.

[24] Von Bar (loc. cit.), Rn. 209 mit Fn. 23.

[25] Vgl. Vékás (loc. cit.), § 8:03 [D], 142.

[26] Ranieri (loc. cit.), S. 1059 ff.

[27] Vgl. Vékás (loc. cit), § 4.02, 78.

[28] Von Bar (loc. cit.), Rn. 246.

[29] Zur h.M. Baur/Stürner (loc. cit.), § 5 Rn. 55-57.; Neuner (loc. cit.), § 29 Rn. 77.

[30] Von Bar (loc. cit.), Rn. 255.

[31] Von Bar (loc. cit.), Rn. 253 ff.

[32] Soeben IV. 1.

[33] Nach Vékás (loc. cit.), § 4.07. 84 f., gibt es offenbar keinen Typenzwang für juristische Personen. Dies würde auf das Prinzip freier Körperschaftsbildung hinauslaufen.

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[1] Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Prozessrecht und Bürgerliches Recht der Ruhr-Universität Bochum.

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