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Renáta Garai[1]: Die strafrechtliche Regelung der häuslichen Beziehungsgewalt in Ungarn - eine neue Strafhandlung im Spiegel der Rechtspraxis (JÁP, 2018/2., 131-148. o.)

Der Autor ist doktorandin, Rechtsanwältin, Verwaltungsorganisatorin, Kindergartenpädagogin, sie arbeitet seit 20 Jahren in der Justiz, davon seit 2004 in der Staatsanwaltschaftsorganisation. Ihr Hauptforschungsgebiet ist der Kinder- und Opferschutz, die zur Kränkung von Angehörigen begangene Strafhandlungen, die verletzungsanfälligen Gruppen. Diese Studie erstreckt sich nicht auf die sonstigen Aspekte der Beziehungsgewalt und auf die Zusammenhänge mit anderen Rechtszweigen - so zum Beispiel auf das Kinderschutzsystem, die Zivilprozess- (Ehescheidungsprozess) und Nichtprozessverfahren (die zwischen den Familienangehörigen anwendbare Fernhaltung), usw.

I. Einleitung

Das Fundament meiner PhD-Abhandlung bilden die gewaltsamen Verhalte in der Familie und die zur Kränkung der Angehörigen begangenen Strafhandlungen. Ich möchte als internationaler Ausblick - zur Durchführung der Vergleichsanalysen - die rechtliche Regelung und die praktische Erfahrungen in anderen Ländern sobald wie mögliche kennen lernen. Die Zielsetzung dieser Studie ist die Darstellung "der Geburt" der ungarischen Strafhandlung und die etwas kritische, sich jedoch auf den eigenen Forschungsergebnissen beruhende Analyse der Rechtspraxis.

Der Frauenbewegungen in Ungarn kann zum Ende des 18. Jahrhunderts festgelegt werden, dann wurde vor allem mit dem Interessenschutz, der Unterstützung der Wahlberechtigung und der Arbeitsdurchführung von Frauen beschäftigt. Aus dem Gesichtspunkt des Kampfes gegen die häusliche Gewalt gilt in Ungarn das Jahr 1997 als Meilenstein. In diesem Jahr wurde das Gesetzt über den Schutz der Kinder durch das Parlament angenommen, das Strafgesetzbuch modifiziert (die sexuelle Gewalt zwischen den Ehegatten ist auch strafbar geworden) und die Regierung hat die Verpflichtung der Gesetzgebung zur Regelung der häuslichen Gewalt auf gesetzlichem Niveau übernommen.[1]

Das ungarische Parlament hat bei der Sitzungsperiode im Herbst 2012 die nationale Volksveranlassung über die neue, selbstständige Strafhandlung auf die Tagesordnung gesetzt, womit es einverstanden gewesen ist und darüber einen Beschluss gefasst hat. Der Wortlaut wurde unter Hinzuziehung der Fach- und Zivilorganisationen bestimmt, wobei das sich in Ungarn gebildete traditionelle System des Strafrechtes,

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sowie die Anforderungen der Verfassungsmäßigkeit und auch die internationalen Forderungen berücksichtigt wurden. Die sich mit der Liquidation der Diskriminierung der Frauen beschäftigende Kommission der UNO (CEDAW) hat Ungarn bereits in 2017 darauf aufmerksam gemacht, ein Sondergesetz über die häusliche Gewalt gegen die Frauen auszuarbeiten.[2]

Nach dieser Vorgeschichte, sowie durch auf Auswirkung unserer Verpflichtung zur Rechtsharmonisierung in der Europäischen Union hat der zu einem großen Teil erneuerte Strafrechtliche Kodex am 01. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getreten (C. Gesetz 2012, nachfolgend: StGB.), als dessen Teil der selbstständige Tatbestand der BEZIEHUNGSGEWALT ohne Vorgeschichte in dem Kapitel Die die Interesse der Kinder beleidigenden und gegen die Familie begangenen Strafhandlungen enthalten ist.

Der geschützte rechtliche Gegenstand der Strafhandlung ist die Menschenwürde, die existentiale Sicherheit, die Selbstbestimmung, persönliche Freiheit und körperliche Unverletztheit der sich in einer Beziehung der Art einer Familie befindenden (oder sich früher in einer solchen Beziehung befundenen) Personen; das heißt die Freiheit der Familie von Gewalt, was nicht nur eine individuelle, sondern auch eine gesellschaftliche Interesse ist.[3] Das ungarische Strafrecht will also die persönliche Sicherheit der sich in einem im Vergleich mit dem allgemeinen engeren Vertrauensverhältnis befindenden und ausgelieferten Angehörigen,[4] die mit der körperlichen-geistigen Sicherheit, der menschlichen Integrität der in den Haushältern lebenden Personen verbundene gesellschaftliche Interesse schützen.[5]

Die verschiedenen Formen der körperlichen Verletzungen werden sicherlich durch das Rechtssystem von allen Mitgliedstaaten sanktioniert. Die physische Misshandlung ist schmerzhaft. Es tut doch viel mehr Leid, wenn diese durch unser eigenes Familienmitglied verursacht wird, da neben unserem Körper auch unsere Seele verletzt wird. Die Frage der Gewalt gegen Frauen und Kinder in der Familie wird durch die bedeutendsten internationalen Organisationen seit Jahren und fortlaufend verhandelt,[6] es muss jedoch betont werden: das ist unabhängig vom Geschlecht, die Gewalt in der Familie kann auch gegen die Männer gerichtet werden, in vielen Fällen sind sie die verletzten Opfer.

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Es ist unbedingt erwähnenswert das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CAHVIO), allgemein bekannt als das Istanbul Übereinkommen.

Die durch das Übereinkommen bestimmten 4 Hauptrichtungen sind: die Verhütung (Prevention), der Schutz (Protection and support of victims), die entsprechende Regelung (Prosecution of offenders) und die Überwachung (Integrated Policies).[7]

In dem ungarischen StGB wurde fast der ganze Artikel der Strafhandlungen gegen die Kinder und die Familie auf Grund der Anordnungen dieses Übereinkommens, ferner der internationalen Beziehungen entworfen.

Die Europäische Union hat eine sehr starke Anführung den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit der Ratifizierung dadurch gegeben, dass sie als eine internationale Organisation das Übereinkommen am 13. Juni 2017 unterzeichnet hat. Ihre offizielle Webseite[8] gibt eine ausführliche Information über die bereits getroffenen und die beabsichtigten Maßnahmen, außerdem wird die Rechtsanwendung durch eine unabhängige sachverständige Gruppe / Körperschaft (GREVIO) nach einem im Voraus bestimmten Untersuchungsmechanismus überprüft.[9]

17 Länder haben bereits das Übereinkommen unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert (darunter auch Ungarn nicht),[10] 27 Länder[11] haben jedoch alles dafür getan, es in ihr eigenes Recht umzusetzen und auch in Kraft zu setzen. Deutschland, als die 25. ratifizierende Seite wurde durch die Pressekonferenz des Europarates als Meilenstein bezeichnet, was nach meinem Standpunkt eine hervorgehobene Bedeutung nicht nur für Deutschland, sondern auch für ganz Europa bedeutet - nicht nebenbei auch in Hinsicht der Flüchtlingswelle und des Problems der Migration.

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1. Die Strafhandlung in Ungarn

StGB § 212/A.

(1) Derjenige (diejenige), der (die) zur Kränkung des Elternteils seines (ihres) Kindes (unabhängig davon, ob sie irgendwann zusammen gelebt haben), ferner seines (ihres) bei der Begehung oder früher in gemeinsamen Haushalt oder in einer Wohnung lebenden linearen Verwandten,[12] des Ehegatten oder Lebensgefährten des linearen Verwandten, seines (ihres) adoptiven und Erziehungselternteils[13], adoptierten und erzogenen Kindes,[14] Geschwisters, des Ehegatten oder Lebensgefährten seines (ihres) Geschwisters, seines (ihres) Ehegatten, Lebensgefährten, ehemaligen Ehegatten, ehemaligen Lebensgefährten, des linearen Verwandten seines (ihres) Ehegatten oder Lebensgefährten, des Geschwisters seines (ihres) Ehegatten oder Lebensgefährten, seines (Ihres) Verwalters, Verwalteten, Vormundes, Schützlings regelmäßig

a) ein die Menschenwürde schwer verletzendes, demütigendes und gewaltsames Verhalten bezeigt,

b) dem Kreis der gemeinsamen Bewirtschaftung oder dem gemeinsamen Vermögen gehörende materielle Güter entzieht und dadurch den Beschädigten einer schweren Entbehrung aussetzt

ist, falls sich keine schwere Strafhandlung verwirklicht, wegen Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen.

(2) Derjenige (diejenige), der (die) zur Kränkung einer der oben genannten Personen regelmäßig

a) eine leichte Körperverletzung oder eine tätliche Ehrenbeleidigung begeht ist wegen Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren,

b) den Grundfall der schweren Körperverletzung,

die qualifizierten Fälle der leichten Körperverletzung (aus schändlichem Grund oder Zweck, zur Kränkung einer zur Verteidigung / zur Willensäußerung unfähigen Person, zur Verteidigung wegen des Alters oder Behinderung beschränkt fähigen Person begeht,

den Grundfall der Verletzung der persönlichen Freiheit oder

die Nötigung begeht

ist mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren zu bestrafen.

(3) Es ist gegen den Täter auch eine Ausweisung statthaft.

(4) Die im Absatz (1) bestimmte Strafhandlung kann nur auf Privatantrag bestraft werden.

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Die "häusliche Gewalt" ist grundsätzlich ein kriminologischer Begriff, die hierzu gehörenden Handlungen bewegen sich auf einer breiten Skala. Bei dieser Strafhandlung erscheint nicht nur die Kriminalisierung der tatsächlichen körperlichen Misshandlung, sondern auch solche Verhalten, welche bisher in dem ungarischen StGB nicht angeführt worden sind. Es ist zu sehen, dass es durch das Gesetz auch die das Niveau der körperlichen Verletzung nicht erreichenden, jedoch die Menschenwürde schwer beleidigenden gewaltsamen Verhalten und das wirtschaftliche Unmöglichmachen zu bestrafen verordnet wird [(Absatz (1)]. Es wird im Gesetz eine schwerere Sanktion in Aussicht gestellt, wenn der Täter eine solche Strafhandlung zur Kränkung seiner Angehörigen begeht, somit müssen die Misshandlung begehenden Täter zur Kenntnis nehmen, dass ihr Verhalten bereits eine Strafhandlung ist, und sie können den Folgen ihres Verhalten hinter den geschlossenen Türen nicht mehr entgehen.

Der spezielle Beschädigtenkreis der Strafhandlung hat vor allem die Entwerfung eines Sonderdeliktes begründet. Der Gesetzgeber hat die Strafhandlung unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und Beziehungssysteme bestimmt, wo eine tatsächliche Drohung zur Kränkung der Ehe, der Familie und des Kindes auftritt.[15]

Bei der wirksamen Behandlung der häuslichen Gewalt liegt vieles an der Polizei, dem institutionellen System für Opfer- und Kindschutz, das Verantwortlichmachen des Täters jedoch auch an der Staatsanwaltschaft und dem Richter. Die Dynamik der Schwere der Beweisführung kann in der Zukunft untersucht werden, die Erfahrungen der vergangenen Periode zeigen zugleich, dass es im Interesse der Erreichung der Ziele noch viel gearbeitet werden muss. Für die ungarischen Behörden haben sich die folgenden Schwierigkeiten und Dilemmata in Verbindung mit dieser Strafhandlung ergeben:

2. Problematik der Regelmäßigkeit

Der Generalnenner der Wendungen der Strafhandlung ist die Anforderung der den ganzen Sachverhalt überspannenden regelmäßigen Begehung. Die Klärung des Begriffes ist die allererste Aufgabe, das Vorhandensein (Begehung) der untersuchten Strafhandlung oder eben deren Fehlen feststellen zu können. Was bedeutet doch die Regelmäßigkeit? Was kann überhaupt als regelmäßige Begehung betrachtet werden?

Die ungarischen Rechtsandwender sind in keiner leichten Lage, da die "Regelmäßigkeit" im StGB auch an mehreren Stellen angeführt,[16] ihr Begriff jedoch im

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Gesetz nicht bestimmt wird.[17] Man kann in der Kommentarliteratur, in der dem Gesetz hinzugefügten Begründung, in den Universitätslehrbüchern oder gerade in den einschlägigen Fachartikeln, Studien in Verbindung mit der Auslegung manchmal von einander abweichende Richtlinien finden.

Den Grund der Dispute bildet bis zum heutigen Tag, ob zur "Regelmäßigkeit" mindestens zwei Begehungen, oder viel mehr erforderlich sind; beziehungsweise welcher Zeitraum zwischen den Belästigungen vergehen kann (was kann kriminalrechtlich noch als eine relevante Periode betrachtet werden)?

Gemäß der zur Gesetzstelle hinzugefügten Ministerbegründung, unseres Neuen StGB-Kommentars mit mehreren Bändern[18] und kriminalrechtlichen Fachliteratur:[19] die regelmäßige Begehung bedeutet mindestens zwei, in kurzen Zeitabständen erfolgte Begehungen (das ist die sich ausgestaltete Praxis), andere halten das jedoch für wenig.

Nach dem ungarischen Bedeutungswörterbuch und der Alltagssprache ist das Wort "regelmäßig" eine Serie von mehrmals vorkommenden sich wiederholenden Handlungen; von mit einander verbundenen oder gewohnt werdenden Tätigkeiten. Das Interessante daran ist das es aus dem Wort "System" stammt, dadurch bedeutet es projiziert auf das Strafrecht das als allgemein zu betrachtende Verhalten des Täters.

Alles in allem kann es vielleicht geäußert werden: wenn sich die (Straf-)Hand-lung (zum Beispiel die gewaltsame Demütigung, die körperliche Verletzung, die Nötigung) zur Kränkung der Angehörigen nicht einmal, sondern (ausgeschlossen die Gelegentlichkeit) in relativ kürzeren Zeit wiederholt, dann ist die Feststellung der Strafhandlung von Beziehungsgewalt statthaft.

Eine der wichtigsten Segmente der Theorie und der Praxis des Rechtes ist die Rechtsauslegung,[20] welche auf die genaue Entdeckung der Bedeutung der Rechtsnorm gerichtet ist. Aus dem Prinzip der Legalität ergibt sich dann, dass Willen des Gesetzgebers kennen gelernt werden soll, das wird der wahre Inhalt der Norm sein. Es stellt sich also die Frage, ob sich die Behörden dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers entgegenstellen können? Können wir den Begriff der Regelmäßigkeit abweichend erläutern, so, dass wir außer Acht lassen - nicht suchen, nicht forschen - welchen Zweck und Absicht der Gesetzgeber mit der Erschaffung der Strafhandlung gehabt hat?

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Die Beschädigten erzählen oft davon: sie haben über die mehrmaligen und seit langer Zeit andauernden Beleidigungen an der Polizei ausführlich erzählt, es wird jedoch nur die allerletzte "körperliche Verletzung" berücksichtigt, man will sich mit dem mentalen Abusus gar nicht beschäftigen.

Das grundsätzliche Kriterium der Rechtssicherheit ist, dass die an der Rechtsanwendung teilnehmenden Organe den gleichen Bedeutungsinhalt den einzelnen Begriffen beilegen, weil wenn sie die gleiche Norm verschieden erläutern, dann kann das sogar mit einer auch die strafrechtliche Verantwortung beeinflussenden Art einander widersprechende Entscheidungen ergeben; deshalb ist die einheitliche Anwendung der strafrechtlichen Rechtsnormen eine Anforderung fundamentaler Art der Rechtsstaatlichkeit.[21]

Absatz (1) der Strafhandlung

Das andere sich in der ungarischen Praxis ergebende Dilemma ist dadurch verursacht, dass ausschließlich der Absatz (1) dieser Strafhandlung mit Privatantrag verbunden[22] oder subsidiär[23] ist, so wird jedoch von den Behörden oft der ganze Sachverhalt betrachtet. Im Falle des in den Punkten a) bis b) des Absatzes (1) enthaltenen Vergehens kann wirklich die durch den Konflikt betroffene Person entschieden werden, ob sie das Verantwortlichmachen der die Misshandlung verübenden Person (den Eingriff der Behörden) will. Das gilt jedoch nicht mehr für den Absatz (2).

Punkt a) des Absatzes (1) sanktioniert die für die Außenwelt nicht wahrnehmbaren mentalen Misshandlungen, mündlichen Angriffe. Diese sind die das Niveau der körperlichen Verletzung nicht erreichenden, jedoch die Menschenwürde (das wichtigste Grundrecht) schwer verletzenden, demütigenden und gewaltsamen Verhalten. Dieser Verfassung ist offenbar sehr eng: die einzelnen Verhalten sind mit dem Bindewort und aufgeführt (also sie müssen zusammen verwirklicht werden); eine Strafhandlung besteht, wenn sich alle drei Voraussetzungen (beleidigend, demütigend, gewaltsam) verwirklichen.

Es ist begründet hier wegen der Menschendwürde anzuhalten, welche auch in zwei Dimensionen anwesend ist: einerseits als eine Abstraktion, andererseits als subjektives Recht. In Ehre halten (negative Seite) und der Schutz (positive Seite) sind ein Teil der Unversehrtheitskonzeption, genau so, wie im Falle von anderen Grundrechte. Die Menschenwürde ist unverletzlich, dadurch bezeichnet das unantastbare Wesen des Menschen, das heißt, dass ihre Verletzung begriffsmäßig ausgeschlossen ist. Nicht nur schwer, auch nicht wenig. In den Fällen, wenn das

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Individuum bezüglich des Wesens seines Persönlichkeit zum Opfer einer schweren Verletzung wird, ist die Demütigung so zu verstehen, in deren Laufe sie einen rationellen Grund dafür hat, sich in ihrer Selbstachtung beleidigt zu fühlen.[24] Das Recht auf Leben und Menschenwürde - als Mutterrecht - ist ein allen anderen Rechten vorangehende Recht von absolutem Charakter und nicht beschränkbar.[25]

In dem (1) Punkt b) des Sachverhaltes der Strafhandlung ist bereits auch ein Ergebnis enthalten: es wird ein Zusammenhang Ursache und Wirkung erfordert ohne dadurch sich eine schwere Entbehrung ergibt - was wiederum subjektiv beurteilt wird. Das kann im Wesentlichen als wirtschaftliches Unmöglichmachen betrachtet werden. Man kann über eine schwere Entbehrung sprechen, wenn der (die) Beschädigte infolge der Entziehung des Vermögens an den zur Befriedigung der Lebensnotwendigkeit erforderlichen Gütern (Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunftsmöglichkeit) Mangel leidet. Wenn das Ergebnis aus irgendwelchem Grund entfällt, dann ist ein Versuch festzustellen. Unter dem Gegenstand der Begehung soll sowohl das Mobilien-, Immobilienvermögen, als auch alleeinen Vermögenswert besitzenden Rechteund Verpflichtungen zu verstehen.[26]

Ohne Anzeige, Privatantrag kann das Kompetenzdefizit des Signalsystems für Kinderschutz so lange dauern, wir können uns bis zu diesem Punkt von dem Familienzwist abgrenzen und bis dahin kann sich der Willen des Beschädigten zur Einleitung des Strafverfahrens erstrecken. Dagegen braucht Absatz (2) des Sachverhaltes eine ganz andere Betrachtungsweise.

3. Offizialität - Absatz (2) der Strafhandlung

In vielen Fällen kann beobachtet werden, dass sich die Behörden von der häuslichen Gewalt durchaus abgrenzen wollen, obwohl dafür beinahe seit fünf Jahren keine Möglichkeit gibt. Bei der im Absatz (2) enthaltenen Strafhandlung ist kein Privatantrag und auch keine sonstige schwerere Strafhandlung erforderlich. Die Erfahrungen der letzten Jahre weisen doch darauf hin, dass diese Strafhandlung meistens unsichtbar ist, sie ist so, als würde sie gar nicht existieren. Die statistischen Daten unterstützen auch, dass die Behörden die häusliche Gewalt auch weiterhin als Tabu behandeln möchten, sie sind bestrebt so zu tun, als hätten sie damit nichts oder mindestens wenig zu tun.[27]

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Bei der Strafverfolgung kommt grundsätzlich das Prinzip des amtlichen Verfahrens zur Geltung, somit ist eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörde, des Staatsanwalts und des Gerichtes - unabhängig von der Zustimmung des Beschädigten - das Verfahren einzuleiten, beziehungsweise durchzuführen.[28]

Der im Absatz (1) bestimmte spezielle Beschädigtenkreis, jedoch mit außerordentlich breitem Spektrum verfolgt auch den Absatz (2). Es ist wichtig besonders zu betonen, dass nicht nur nahe Verwandten Beschädigten sein können, der Gesetzgeber wollte auch noch weitere Familienmitglieder bevorzugen, so können zahlreiche verwandtschaftliche und familiäre Beziehungen in Frage. Es geht aus den Erzählungen der Beschädigten hervor, dass die Polizeien auch in diesem Punkt unsicher sind, sie überlegen den Begriff der Familie nur in dem engsten Sinn. Es ist vorgekommen, dass der besoffene Täter mit dem Lebensgefährten seiner Schwester - das heißt mit seinem Schwager - zum x-ten Mal handgemein wurde, der ankommende Polizist hat jedoch gesagt: "Er hat nicht seine Ehefrau geschlagen, so ist das keine Familiensache. Sie sollen sich aussöhnen". - und sie sind ohne weitere Maßnahmen von dem Ort weggegangen (der Täter und das Opfer wohnen in einem Haushalt zusammen).[29]

Die Betroffenen sind vielleicht am meisten davon bekümmert, dass man versucht sie mit Bezug auf die "Unmöglichkeit des Nachweises" von der Anzeige abzubringen. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Polizei keine Information für die Beschädigten (die Möglichkeit der Fernhaltung oder der Inanspruchnahme eines Mutterheims, Opferschutz- und Krisenzentren, usw.) gibt, sie ist sogar bestrebt, solange es möglich ist, von dem Familienstreit fern zu bleiben.

Bei den an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen sagt die Polizei, dass der (die) Beschädigte zunächst ein Befund machen lassen, dann eine Anzeige erstatten soll (!). In den Fällen, wenn der Familienmitglied nach Überwältigung seiner (ihrer) Angst in seiner (ihrer) äußersten Verzweifelung die ärztlichen Dokumente einholt (und wiederum die Hilfe der Polizei verlangt), stößt auf noch höhere Wände. Es ist sehr wichtig zu betonen, dass die über die Verletzungen erstellte ärztliche Beschreibung ein mögliches, jedoch kein unbedingt notwendiges Erfordernis des Strafverfahrens oder der Beweisführung ist.

Das Dokument mit der Benennung ärztlicher Befund und Meinung / das Ambulantenblatt können eine Beweiskraft haben, sie können die Zeugenaussagen bestätigen, das Verschulden des Täters wird dadurch in sich selbst nicht unterstützt (nicht zu reden davon, dass diese nur die Spuren der allerletzten Misshandlung feststellen, außerdem wird der Täter wahrscheinlich leugnen, dass diese von ihm (ihr) getan wurde).

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Es ist viel wichtiger zu wissen, dass viele Opfer nach dem Trauma nichts tun, nirgendwo hingehen wollen, in der Hoffnung, dass es sich nie mehr wiederholen wird.

Was ist jedoch die Situation mit dem Kind? Verbrennungsspuren, blaue, grüne Flecken, Brüche der Gliedmaße, Schädelverletzungen weisen auf eine Misshandlung des Kleinkindes hin. Die Situation ist jedoch viel schlimmer, als es in den Statistiken suggeriert wird. Die Opfer der in den Familien vorkommenden Brutalitäten bleiben nämlich sehr oft für die Vermessungen jeder Art verborgen. Einerseits, weil sie unfähig sind die Brutalität in der Familie als eine Strafhandlung wahrzunehmen, andererseits befürchten sie begründet die Rache des "Aggressoren"[30].

In Ungarn sind die zur Grundlage der Strafhandlung der Beziehungsgewalt dienenden einzelnen Handlungen wirklich mit einem Privatantrag verbunden, es ist jedoch seit 4,5 Jahren ein Paradigmawechsel geschehen. Falls einige Strafhandlungen zur Kränkung eines (einer) Angehörigen regelmäßig begangen werden, dann soll(te) das Verfahren von Amts wegen, unabhängig von dem Willen des Beschädigten eingeleitet werden. Es ist ein Irrtum zu erwarten, dass die Beschädigten nach den Behörden laufen, in diesen Fällen sollte das eben umgekehrt passieren.

4. Tatmehrheits- und Qualifikationsfragen

Gleichzeitig mit der Erscheinung der Strafhandlung wurde die Rechtspraxis auch durch die auf die Tatmehrheitsfragen gegebenen widersprüchlichen Stellungnahmen widersprüchlichen Stellungnahmen erschwert. Es ist nämlich nicht egal, ob eine einzige Strafhandlung verwirklicht wird, oder der Täter nebeneinander für mehrere Strafhandlungen verantwortlich ist. Dem Begriff der Familie gehört eng das Kind, deshalb wird in der Praxis die Strafhandlung der Gefährdung eines Minderjährigen am meisten betont. Die vorgehenden Behörden haben nicht gewusst, ob neben der Strafhandlung der Gefährdung eines Minderjährigen die Strafhandlung der Beziehungsgewalt stehen kann oder nicht? Die Antwort ist nach meiner Meinung auch ja: wenn die Gefährdung (der körperlichen, intellektuellen, moralischen, emotionalen Entwicklung) des Minderjährigen so erfolgt, dass daneben auch eine körperliche Verletzung gegen ihn regelmäßig begangen wird, dann kann die gemeinsame Feststellung der 2 Strafhandlungen kein Hindernis haben. Sinngemäß kann in diesem Fall die (reine) körperliche Verletzung nicht festgestellt werden.[31]

Es kommen nicht nur in Ungarn, sondern bedauerlicherweise an allen Punkten der Welt kommen zur Kränkung von Angehörigen verübte sexuelle Handlungen vor. In der ungarischen Gesetzgebung wurden diese Delikte auch zu einem großen

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Teil neu kodifiziert, zudem im Interesse des Schutzes der Kinder erfolgten bei den Strafhandlungen pädophilier Art im November 2017 neuere Verschärfungen:

- Dem Täter einer Strafhandlung gegen die Freiheit des sexuellen Lebens und die Sexualmoral - falls er seine Tat zur Kränkung einer Person unter 18 Jahre begangen hat - muss jeder Beruf oder Tätigkeit mit endgültiger Wirkung verboten werden, wobei er die Erziehung, die Aufsicht, die Betreuung, Heilbehandlung von Personen jünger als 18 Jahre ausübt, beziehungsweise mit ihr in einem sonstigen Macht- oder Einflussverhältnis steht.

- Dem Täter der Strafhandlung der Gefährdung von Minderjährigen müssen auch diese Berufen und Tätigkeiten verboten werden, die verbindliche Verwendung der Verbietung kann jedoch in den Fällen welche eine besondere Würdigung verdienen unterlassen werden.

- Die zur Kränkung von Personen unter 12 Jahre begangenen sexuellen Handlungen - wenn der Täter der (die) Angehörige des Beschädigten ist oder mit ihm (ihr) in Macht-Abhängigkeitsverhältnis steht - werden hiernach durch das StBG. mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft, unabhängig davon, ob die Handlung mit Nötigung oder mit der Zustimmung des Beschädigten begangen wurde (bisher wurde im Gesetz unterschieden, ob die Handlung mit Nötigung oder auf Konsensgrund begangen wurde).

- Eine Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bedeutet, wenn die Täter die sexuelle Gewalt zur Kränkung eines mit ihnen in Macht-Abhängigkeitsverhältnis stehenden Kindes jünger als 12 Jahre alt, durch körperliche Bedrohung oder durch Ausnutzung seines zur Verteidigung unfähigen Zustandes, ferner beim gleichen Anlass, die Tätigkeit von einander kennend, gemeinsam begangen haben.

Die zur Kränkung des Kindes begangenen sexuellen Strafhandlungen sind sowohl in moralischem als auch in ethischem Sinn am schwersten, von diesen sind jedoch die Handlungen hervorgehoben bestraft werden, wenn der Täter eben die Person ist, welche für das Kind zu sorgen hat. Gegen diese Täter, die das Vertrauen eines Kindes misshandeln, ist ausschließlich der strengste Auftritt statthaft. Die Veränderung des Gesetzes tritt am 01. Dezember 2017 in Kraft.[32]

Außer den oben erwähnten kann jedoch auch die Strafhandlung der Beziehungsgewalt genauso erscheinen.

Im Falle der hinter den heruntergelassenen Rollos zur Kränkung von Minderjährigen begangenen sexuellen Handlungen stellt sich für uns sofort die Frage: wie kann die sexuelle Beziehung seitens eines kleinen Mädchens oder kleinen Knaben tatsächlich mit Zustimmung existieren? Wie und in welcher Weise sie

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durch ihren direkten Angehörigen manipuliert oder verängstigt werden? Wissen sie eigentlich oder sind sie fähig zu erkennen, warum / wie sie in diese Situation geraten sind? Die Antwort darauf ist ihre ausgelieferte Lage, die Macht, die Herrschaft, sowie die starke Hängung und der Entsprechungszwang und zahlreiche andere komplexe psychologische Gesichtspunkte.

In Ungarn ist ein den ganzen Absatz Strafhandlung (10 Stk. Strafhandlungen[33]) begründender neuer Begriff, die sexuelle Handlung zustande gekommen.

Als sexuelle Handlung werden der Geschlechtsverkehr und alle schwer unzüchtigen Handlungen qualifiziert, welche zur Erregung, Erhaltung oder Befriedigung der Geschlechtslust geeignet oder darauf gerichtet sind.

Dementsprechend wurde nicht nur die Nötigung zum sexuellen Akt strafbar geworden, sondern auch die die Menschenwürde verletzenden verhalten sexueller Art (zum Beispiel der Angriff eines intimen Körperteils des Beschädigten). Früher konnte diese Strafhandlung nur durch Gewalt oder eine Bedrohung gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit verwirklicht werden, auf Grund des neuen Kodexes ist jedoch die Nötigung des Opfers zum Sex in jeder anderen Weise, auch durch eine auf keine Person gerichtete Bedrohung möglich. So kann die Nötigung zum Beispiel von materieller Natur (Bedrohung durch Entziehung der Wohnmöglichkeit), jedoch auch rein emotional.

Es ist ferner wichtig zu wissen, dass in Ungarn die das Lebensalter von 12 Jahren nicht vollendeten Personen betreffende Rechtsvermutung im Strafgesetzbuch aufgehoben wurde, dass sie als zur Verteidigung unfähig zu betrachten sind; im Gesetz wird bereits unmittelbar auf das Lebensalter des Beschädigten hingewiesen und so ein höherer Strafsatz den Strafhandlungen zugeordnet[34].

Wir "behüten unsere Kinder sogar vor dem Wind", im Falle der Angehörigen entsteht doch ein Interessengegensatz: eine Spannung in der Familie deren Auflösung ein äußerst langer und komplexer Prozess ist. Wir begrüßen in Ungarn die neuesten Gesetzänderungen, sie werden in Hinsicht der zur Kränkung von Minderjährigen und der Angehörigen begangenen Strafhandlungen hoffentlich eine noch stärkere abschreckende und zurückhaltende Wirkung haben.

Es kann ein Anlass zur ernsten Besorgnis sein, dass die Gerichte die offenbare Absicht des Gesetzgebers nicht selten außer Acht lassen, die Qualifizierungen der rechtkräftigen Urteile werden manchmal das Ergebnis einer die Verantwortung erschwerenden Analogie. Man kann sich bei der geänderten Gesetzformulierung unter keinen Umständen auf die frühere Praxis beziehen, die neuen Normen können auf Grund der entsprechend den früher fixierten Auslegungsergebnissen nicht angewandt werden.[35]

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Es ist also sichtbar, dass man bei der häuslichen Gewalt nicht nur eng auf die klassische physische Gewalt gedacht werden kann, angefangen mit den mit körperlichen Verletzungen nicht verbundenen mentalen-psychischen Abusus können die Belästigungen, die Kinderpornographie, die Kinderprostitution oder die sexuellen Strafhandlungen genauso hierzu gehören.

Zur Auflösung der Argumente und Gegenargumente, das heißt zur Entscheidung des Vorhandenseins der Tatmehrheit leistet uns selbst das Gesetz eine Hilfe. Eine (Straf-)Tatmehrheit ist, wenn eine oder mehr Handlungen der Täter eine Strafhandlung verwirklicht und diese in einem Verfahren beurteilt werden. Es ist keine Straftatmehrheit, sondern eine durchgehend begangene Strafhandlung, wenn die gleiche Handlung mit einheitlichem Beschluss, zur Kränkung der gleichen Beschädigten, in kurzen Abständen, mehrmals vom Täter begangen wird[36].

Für mich ist das eine Kardinalfrage, da es nicht egal ist, ob der Täter schließlich für eine oder mehrere Strafhandlungen zur Verantwortung gezogen wird. Falls die einzelnen Strafhandlungen nicht verschmelzen - und ihr Vorhandensein auch durch die Behörden bemerkt wird (?!), dann ist eine wesentlich schwerere, Tatmehrheitsstrafe verhängt werden.

Meinem Standpunkt nach haben die Gefährdung eines Minderjährigen, die sexuellen Handlungen, die Belästigungen und die Handlungen gegen das Leben einen ganz verschiedenen (keinesfalls gleichen) zu schützenden Rechtsgegenstand, deshalb können diese neben der Strafhandlung der Beziehungsgewalt festgestellt werden. Diese beizupflichtende Schlussfolgerung wird auch durch die Staatsanwaltschaft Ungarns zur Geltung gebracht, in mehreren Angelegenheiten wurde eine Klageschrift entsprechend den oben geschriebenen eingereicht (je 1 einfache, Lebensgefährdung verursachende Körperverletzung und Beziehungsgewalt, Erpressung und Beziehungsgewalt, ferner Gefährdung von Minderjährigen, Beziehungsgewalt und zur Kränkung einer zur Verteidigung unfähigen Person begangene leichte Körperverletzung).[37]

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II. Zusammenfassung

Ich möchte die empirische Forschung der Strafhandlung der Beziehungsgewalt im Jahre 2018 beginnen (Untersuchung der Kriminalakten, Tiefinterviews, Fragebögen, usw.), die Tendenz kann jedoch ohne Besichtigung aller in den Strafverfahren entstandenen Akten vorprojiziert werden. Es ist eine typische Eigenschaft - ein sich in der Praxis zeigender Fehler -, dass die Nachforschungen nicht wegen der Strafhandlung der Beziehungsgewalt, sondern in der zugrunde gelegten Strafhandlung (typisch Körperverletzung) von den Ermittlungsbehörden angeordnet werden, obwohl in der Anzeige / Anmeldung nicht über eine einzige, sonder eine mehrmalige Misshandlung erzählt wird.

Der (die) die Ermittlung überwachende Staatsanwalt(schaft) soll deshalb besondere Aufmerksamkeit auf die Arbeit der Polizei richten, die Irrtümer müssen wahrgenommen und gemeldet werden. Was jedoch am wichtigsten ist: die Strafhandlung muss entsprechend dem StGB neu qualifiziert werden, damit das Verfahren auf diesem Grund weiter geführt wird. Falls in der Angelegenheit zur Klageerhebung kommt, dann zieht das nach sich die Folge, dass der Täter wegen zum Beispiel "einfacher" Körperverletzung, die einen geringeren Strafsatz hat, zur Verantwortung gezogen wird - wodurch gerade das Willen des Gesetzgebers verloren geht.

Wegen der im Hintergrund der Erscheinung liegenden Gründen ist es nicht überraschend, dass ein großer Teil der gewaltsamen Handlungen gegen Personen gegen Angehörigen begangen wird. Deshalb ist es wichtig, die gefahrdrohenden Signale zu bemerken. Diese sollen nicht bagatellisiert werden und die zur Kränkung der Angehörigen begangenen sonstigen Strafhandlungen sollen verfolgt werden, damit durch das baldmöglichste Verantwortlichmachen des Täters die schwereren, auf die Auslöschung des Menschenlebens gerichteten Verhalten verhindert werden können.

Es ist wahr, dass die Strafe selbst kein geeignetes Mittel zur Abschreckung derjenigen ist, die davon überzeugt sind, dass sie sowieso nicht ergriffen werden (sie verängstigen die Beschädigten, zudem sie kennen die Ermittlungsschwierigkeiten). In ihrem Fall hat nicht die Strengheit oder die Grausamkeit der Strafe, sondern die Unvermeidlichkeit der Strafe von Bedeutung. Wir wissen seit Beccaria, dass eine geringere, jedoch unvermeidlich einzutretende Strafe die Verbrecher wirksamer zurückhalten kann, als eine schwerere Strafe, bei welcher jedoch mit größerer Wahrscheinlichkeit davonkommen werden kann.[38]

Der Schutz der Rechte der Familienmitglieder - darunter vor allem der Kinder - erfordert eine abgestimmte Funktion der verschiedenen Rechtsgebiete. Das ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch eine in dem Grundgesetz Ungarns enthaltene ausdrückliche Verordnung.[39] Unser Gesetz

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über Kinderschutz ist auch streng: es vermittelt die absolut verbotene Wertordnung der körperlichen Züchtigung. Das Kind hat auch dazu Recht, dass die in seinem Interesse vorgehenden Fachleute durch Anwendung einheitlicher Grundsätze und Methodik vorgehen,[40] außerdem wurden auch die einen wirksamen Auftritt gegen die Beziehungsgewalt unterstützenden nationalen strategischen Zielsetzungen bestimmt.[41]

Schließlich ist es hervorzuheben, dass das Strafverfahren in Ungarn außer der Reihe durchgeführt werden soll,[42] neben anderen wegen der die Interesse der Kinder verletzenden und gegen die Familie begangenen Strafhandlungen oder einer anderen gewaltsamen Strafhandlung gegen eine Person. So besonders dann, wenn die körperliche, intellektuelle oder moralische Entwicklung des Kindes durch die Strafhandlung bedeutend gefährdet hat, beziehungsweise wenn der Angeschuldigte seine Erziehung, Aufsicht, Betreuung während der Durchführung des Verfahrens auch versorgt oder auch sonst in der Umgebung des Beschädigten lebt.

Der ungarische Gesetzgeber hat mit der Vorverlegung des strafrechtlichen Schutzes eine entschlossene Antwort gegeben.

Das geschriebene Recht ist gegeben und parallel damit beginnt vielleicht auch die Rechtspraxis die neue Strafhandlung zu bemerken - wenn auch langsam und manchmal gestört. Auf Grund der internationalen Dokumente und der wirksamen ungarischen Rechtsregelung stehen im Wesentlichen die Voraussetzungen zur Verfügung, welche geeignet sind die Opfer der häuslichen Gewalt zu verteidigen: die Kinder, die Eltern, die Ehefrauen, die Ehemänner, beziehungsweise andere Angehörigen. Das gewaltsame Verhalten ist unabhängig vom Geschlecht und Alter gegen alle unzulässig, ungeheuer viele dulden jedoch. Welche dann die Demütigungen nicht mehr aushalten und um Hilfe bitten, können enttäuscht sein: wenig Angelegenheiten gelangen zum Gericht (somit werden diese nicht mit strafrechtlichen Verantwortlichmachen abgeschlossen), die Strafverfahren werden meistens in der Frühphase aufgehoben.

Es ist zweifellos schwer die alten Fixierungen zu vergessen, da die neue Rechtsumgebung eine jahrzehntelange Praxis der Rechtssprechung überschreibt.[43] Es werden vielleicht noch Jahre gebraucht, damit die Behörden auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt das Vertrauen der Öffentlichkeit wieder erlangen. In Ungarn wird gesagt: "Es wird solange keine Maßnahmen getroffen, bis kein Blut fließt"; das ist traurig, jedoch oft wirklich wahr.

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Es muss den Beschädigten bewusst gemacht werden - vor allem jedoch sie glauben machen -, dass es doch eine Lösung und wirksame Hilfe gibt, es lohnt sich aus ihren Schneckenhäusern zu schlüpfen, da sie begreifende Ohren und behilfliche Hände finden können. Das kann sich jedoch verwirklichen, wenn die Idee der gewaltfreien Gesellschaft in der Schulung, auf den sozialen Gebieten, in dem Gesundheitswesen und in allen Bereichen erscheint. Bis dahin gibt es dann nichts anderes zu tun, als fortlaufend zu betonen: Die Misshandlung der Kinder und die häusliche Gewalt sind keine Privatsache und kein Tabu mehr.

Nach meinem Standpunkt sind diese auch bisher nicht das gewesen, das ist jedoch durch die Erschaffung des neuen StGB in Ungarn nicht nur auf Gedankensondern auch auf gesetzlichem Niveau eindeutig geworden. Wenn die Begehung der Strafhandlung festgestellt wird, macht das StGB zwischen den Orten keinen Unterschied mehr, so steht den Beschädigten unter den vier Wänden der gleiche strafrechtliche Schutz, wie im Getümmel der Straße. Die Behörden wissen doch genau unabhängig davon: es kann nur demjenigen geholfen werden, der das will, der das zulässt, der mitwirkend ist. Diesen muss jedoch unbedingt geholfen werden: mit Anständigkeit, Empathie, beruhigend, wirksam, jedoch in rechtlichen Rahmen.

* * *

Die Studie in ungarischer Sprache wurde lektoriert durch:

Prof. Dr. Andrea Domokos PhD Institutsleiterin, Universitätslehrerin (Themenleiter)

Institut für Kriminalwissenschaften der Reformierten Universität Gáspár Károli

Die Studie in ungarischer und deutscher Sprache wurde lektoriert durch:

Dr. Mihály Filó PhD Adjunkt

Fakultät der Universität für Staats- und Rechtswissenschaft Loránd Eötvös, Lehrstuhl Strafrecht

Literatur

Balogh Zsolt (2010): Az emberi méltóság. Jogi absztrakció vagy alanyi jog. (Die Menschenwürde: Rechtliche Abstraktion oder subjektives Recht.) Iustum Aequum Salutare, VI. 2010/4. 35-44

• Belovics, Ervin - Molnár, Gábor - Sinku, Pál (2014): Büntetőjog II. Különös rész. (Strafrecht II. Sonderteil.) HVG-ORAC, Budapest.

• Belovics, Ervin - Molnár, Gábor - Sinku Pál (2016): Büntetőjog II. Különös rész (Ötödik, hatályosított kiadás). (Strafrecht II. Sonderteil (Fünfte, wirksam gemachte Auflage) HVG-ORAC, Budapest.

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• Szomora Zsolt (2016): A tizenkét éven aluli sérelmére elkövetett szexuális erőszak újabb minősítési kérdései, avagy a bírói gyakorlat menthetetlennek látszó vergődése a kétszeres értékelés és más alapelvek hálójában. (Neuere Qualifikationsfragen der zur Kränkung von Personen jünger als zwölf Jahre begangenen sexuellen Gewalt, das heißt das als unrettbar erscheinende Kämpfen der Richterpraxis im Netz der zweifachen Beurteilung und anderer Grundsätze.) In: Ünnepi tanulmányok Vida Mihály 80. születésnapjára. (Feierliche Studien zum 80. Geburtstag von Mihály Vida) Szerk.: Gál Andor-Karsai Krisztina, Iurisperitus Kiadó, Szeged, ???-???. p.

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• Európai Unió:

- https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/home

- https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/calendar

- https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/210/signatures

- (Europäische Union:

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• Magyarország Ügyészsége:

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- http://ugyeszseg.hu/vademeles-az-edesanyjat-zsarolo-es-bantalmazo-szegvari-ferfival-szemben/ (2016.11.09.)

- http://ugyeszseg.hu/az-edesanyja-vedelmere-kelo-kisfiat-is-bantalmazta/ (2015.06.26.)

- (Die Staatsanwaltschaft Ungarns:

- http://ugyeszseg.hu/vademeles-az-elettarsat-bantalmazo-volt-rendorrel-szemben/17.11.2016).

- http://ugyeszseg.hu/vademeles-az-edesanyjat-zsarolo-es-bantalmazo-szegvari-ferfival-szemben/09.11.2016).

- http://ugyeszseg.hu/az-edesanyja-vedelmere-kelo-kisfiat-is-bantalmazta/ (26.06.2016).) ■

JEGYZETEK

[1] Domokos, 2017, Seite 53.

[2] Die zum Gesetz beigefügte Begründung.

[3] Rechtssammlung Complex / Datenbasen / KJK-Kommentare, Module /Strafrecht/. Kommentar zum Strafgesetzbuch zum (2012)/StGB. § 212/A.

[4] Lajtár, 2013, Seite 78.

[5] Belovics - Molnár - Sinku, 2016, Seite 248.

[6] UNO, Europäische Union, Europarat, Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Ausschüsse, ILO, CEDAW, Übereinkommen Lanzarote, Erklärungen und Handlungspläne, Dokumente, Zusammenfassende Berichte, Handbücher, usw.

[7] Domokos, 2017, Seiten 43 bis 44.

[8] https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/home

[9] https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/calendar

[10] Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Moldawische Republik, Slowakische Republik, Schweiz, Mazedonien ehemalige jugoslawische Republik, Ukraine, Vereinigtes Königreich (Stand 18.11.2017).

[11] Albanien, Andorra, Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Cypern, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Italien, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlanden, Norwegen, Poland, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Schweden, Türkei, (Stand 18.11.2017). Quelle: https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list-/conventions/treaty/210/signatures.

[12] Lineare Verwandten sind diejenige, von denen der (die) eine von dem (der) anderen stammt (Blutsverwandten absteigender oder aufsteigender Linie).

[13] Einschließlich der zusammen lebenden Stiefeltern.

[14] Einschließlich des zusammen lebenden Stiefkindes.

[15] Die dem Gesetz hinzugefügte Begründung.

[16] Beschützeraufsicht, Quacksalberei, Belästigung, rechtswidrige Beschäftigung der Staatsbürger von Drittländer, Organisierung von verbotenem Glückspiel.

[17] Das ungarische StGB hat am Ende des Kodexes hat unter anderem einen Abschlussteil gesetzt. Hier sind zahlreiche Auslegungsverfügungen zu finden, um dabei zu helfen, welchen Bedeutungsinhalt die einzelnen Begriffe, Ausdrücke in Anwendung dieses Gesetzes haben (Angehörige, große Öffentlichkeit, kriminelle Vereinigung, sexuelle Handlung, usw.).

[18] Lajtár, 2013, Seite 80.

[19] So unter anderen Belovics - Molnár - Sinku, 2014, Seite 243. einverstanden mit der zum LXXVIII. Gesetz 2013 hinzugefügten Ministerbegründung (ausführliche Begründung zum § 19., Punkt 5., DVDRechtssammlung Complex, Lajtár, 2013, Seiten 77 bis 82.

[20] Tóth J., 2015, Seite 2.

[21] Belovics - Nagy - Tóth, 2014, Seite 107.

[22] Das in dem schweizerischen (Antrag des (der) Beschädigten), in dem deutschen (Durchführbarkeit des Strafverfahrens) und in dem österreichischen (Wunsch der beschädigten Seite) Recht auch angewandte Rechtsinstitut; Die Erklärung des (der) Beschädigten, dass er (sie) das Verantwortlichmachen des Täters verlangt.

[23] Es ist von alternativer Art, falls eine andere, schwerere Strafhandlung nicht verwirklicht wird.

[24] Balogh, 2010, Seiten 38 bis 42.

[25] Das Prinzip der Unteilbarkeit, 23/1990 (XI. 31.), Beschluss des Verfassungsgerichtes.

[26] Rechtssammlung Complex/Datenbasen/KJK-Kommentare, Module/Strafrecht/Kommentar zum Strafgesetzbuch (2012)/StGB. § 212/A

[27] Siehe Kriminelles Statistisches System/die durch die Koordinations- und Statistikabteilung des Innenministeriums veröffentlichten statistischen Daten (www.police.hu/Statistiken/KriminelleStatistiken/Kriminelle Statistische Daten)

[28] Es kann nur als außerordentlich betrachtet werden, wenn die Möglichkeit der Einleitung des Strafverfahrens von der Absichterklärung der dazu berechtigten Person (des (der) Beschädigten) abhängig ist.

[29] Persönliche Interviews, eigene.

[30] Remete, http://www.vital.hu/themes/psyc/eroszak1.htm

[31] Vaskuti, 2012, http://www.vaskuti.hu/hirek/uj20Btk%/20modosulasai.pdf, Seite 23.

[32] Die sexuelle Gewalt gegen Kinder würde strenger bestraft. Die Täter der pädophilier Strafhandlungen werden strenger bestraft. https://www.hirado.hu/2017/11/07/szigorubban-buntetne-a-fidesz-a-gyermekek-elleni-szexualis-eroszakot/ https://index.hu/belfold/2017/11/286btk_modositas_pedofil_buncselekmeny/

[33] Sexuelle Nötigung, sexuelle Gewalt, sexuelle Misshandlung, Blutschande, Verkuppelung, Unterstützung der Prostitution, Zuhälterei, Ausnutzung der Kinderprostitution, Kinderpornographie, Unzüchtigkeit.

[34] Sereg, http://www.jogiforum.hu/hirek/30212.

[35] Szomora, 2016, Seite 353.

[36] StBG. § 6.

[37] Bemerkung: Alle angeführten Strafhandlungen sind ein Straftat.

1.) Die Bezirks- und Ermittlungsstaatsanwaltschaft der Stadt Miskolc hat einen Antrag auf die Verhängung einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemacht, der Angeklagte - dessen Dienstrechtsverhältnis bei der Polizei am Tag der Verhaftung aufgehoben wurde - hat auf den Beschluss des Gerichtes in Untersuchungshaft gewartet.

http://ugyeszseg.hu/vademeles-az-elettarsat-bantalmazo-volt-rendorrel-szemben/17.11.2016).

2. ) Die Bezirksstaatsanwaltschaft der Stadt Szentes hat gegen den Mann Anklage erhoben, der wegen seiner finanziellen Probleme seine Mutter nicht nur erpresst, sondern auch misshandelt hat. http://ugyeszseg.hu/vademeles-az-edesanyjat-zsarolo-es-bantalmazo-szegvari-ferfival-szemben /09.11.2016).

3. ) Die Staatsanwaltschaft der Stadt Nagykanizsa hat gegen den Mann Anklage erhoben, der seine Lebensgefährtin monatelang vor seinen Kindern misshandelt hat, er hat sogar das sein Mutter in Schutz nehmende Kind auch ins Gesicht geschlagen.

http://ugyeszseg.hu/az-edesanyja-vedelmere-kelo-kisfiat-is-bantalmazta/(26.06.2016).

[38] Tóth, 2003, http://jesz.ajk.elte.hu/toth14.html

[39] Grundgesetz Artikel XVI. Absatz (1).

[40] XXXI. Gesetz 1997 (Gyvt.) § 6. Absatz (6), § 6. Absatz (5a).

[41] Beschluss 30/2015. (VII.7.) OGY. Das Parlament weist im Interesse des wirksamen Auftritts gegen die Beziehungsgewalt alle Formen der Beziehungsgewalt definitive ab und es hat sich für die Sache der Aufhebung der Misshandlung verpflichtet. Es erklärt, dass die Beziehungsgewalt nicht als Privatsache betrachtet werden kann, es bestätigt, dass diese Handlung eine Strafhandlung ist, es erkennt an, dass die Kinder auch als Augenzeuge Opfer der Beziehungsgewalt sind.

[42] Be. § 64/A. Punkte a) bis b).

[43] Domokos, 2017, Seite 89.

Lábjegyzetek:

[1] A szerző PhD hallgató, KRE Állam- és Jogtudományi Doktori Iskola.

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