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Gábor Hamza[1]: Römischrechtliche Tradition und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts und Handelsrechts) in den Niederlanden (MJSZ, 2020. 1. Különszám, 125-130. o.)

1. Mittelalter - Ubersicht

In den Niederlanden entfaltete sich die Humanistische Schule während des 17. und des 18. Jahrhunderts, wo sie nach ihrer Entfaltung in Frankreich ihre zweite Blütezeit in Europa erlebte. Besonders hervorragend sind folgende niederländische Juristen: Arnoldus Vinnius (Vinnen, 1588-1657), Anton Schulting (1659-1734), Paulus Voetius (Voet, 1619-1667) und sein Sohn Iohannes Voetius (1647-1714), Cornelis van Bynkershoek (1673-1743)[1], Gerard Noodt (1647-1725)[2], der "holländische Cuiacius", Ulrich Huber (1636-1694) und Johann Ortwin Westenberg (1667-1737)[3].

Zur Eleganten Holländischen Jurisprudenz (Schule) gehören von den oben genannten Juristen nur Anton Schulting, Cornelis van Bynkershoek und Gerard Noodt.

2. Eigens hervorgehoben werden soll Hugo Grotius (Huig de Groot, 15831645). Hugo Grotius wird zwar traditionsgemäß - hauptsächlich aufgrund seines bekanntesten Werkes De jure belli ac pacis libri tres vom Jahre 1625 - als einer der "Väter" bzw. Begründer des modernen Völkerrechts (ius gentium oder uus inter gentes) betrachtet. Sein Hauptverdienst liegt jedoch neueren Forschungen zufolge eher in der Begründung des Privatrechts (uus privatum) auf der Basis des rationellen Naturrechts (ius naturale oder ius naturae).

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Das Hauptanliegen von Grotius in De jure belli ac pacis iibri tres ist unseres Erachtens ein universales Rechtssystem (systema iuris) bzw. eine universale Rechtsordnung (ordo iuris) darzustellen, wobei der Analyse der Institute und Konstruktionen des in der Tradition des römischen Rechts (ius Romanum oder ius civium Romanorum) wurzelnden Privatrechts (ius privatum) eine herausragende Bedeutung beigemessen wird. Der universale Charakter dieses, von der im Entstehen begriffenen Rechtsordnung der Nationalstaaten unabhängigen Rechtssystems bildet den Anknüpfungspunkt zum Völkerrecht (iusgentium oder ius inter gentes).

Das für die holländische Rechtsentwicklung zweifelsohne grundlegende Werk Inleidinghe tot de Hollandsche Rechtsgeleerdheijdt (ca. 1619; gedruckt viel später, erst im Jahre 1631) von Hugo Grotius schöpft in bedeutendem Maße aus den justinianischen Institutionen.[4]

3. Die niederländischen Rechtsgelehrten (iurisperiti oder iurisconsulti) übten nicht nur große Wirkung bzw. großen Einfluss auf die Rechtsentwicklung ihres eigenen Landes, sondern auf die Rechtswissenschaft in ganz Europa aus, indem sie das römische Recht auf die modernen Verhältnisse anpassten. Ihre Werke begründeten die Römisch-Holländische Rechtswissenschaft.

2. Neuzeit und modernes Zeitalter

4. Die Kodifikation des Zivilrechts in den Niederlanden war in Art. 28 der Verfassung ("Staatsregeling") vom Jahre 1798 der damaligen Batavischen Republik (Bataafsche Republiek), die im Jahre 1795 ausgerufen wurde, vorgeschrieben.[5] Im Einvernehmen mit Art. 28 der Verfassung wurde eine Redaktionskommission aus zwölf Mitgliedern ins Leben gerufen.

Die Subkommission unter Vorsitz von Hendrik Constantijn Cras (1739-1820), Professor für Zivilrecht am Athenaeum Illustre ("Rechtsakademie" ohne Promotionsrecht, ius promovendi) in Amsterdam, erstellte den Vorentwurf bzw. die Vorentwürfe des Zivilrechtskodex für die Batavische Republik. Im Jahre 1806 - in diesem Jahre wurde die Batavische Republik aufgelöst - gab der Hohe Nationalgerichtshof über den Vorentwurf (Ontwerp) ein negatives Gutachten an König Lodewijk ab, das gleichsam das Ende dieses Kodifikationsvorhabens bedeutete.

5. Noch im Laufe des gleichen Jahres nahm, in Auftrag des Königs, Joannes van der Linden (1756-1835), dem bekannten Rechtsanwalt in Amsterdam ganz alleine die Kodifikationsarbeit wieder auf. Er hat bereits im Jahre 1807 einen neuen, diesmal vollständigen Entwurf erstellt. Das Inkraftsetzen dieses Entwurfes scheiterte daran, dass Napoleon den französischen Code civil vom Jahre 1804 in den Niederlanden einführen wollte. Eine neue Kommission hatte die Aufgabe, den

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Entwurf (Ontwerp) von Joannes van der Linden dem Code civil für die niederländischen Verhältnisse anzupassen.

In Holland wurde am 1. Mai 1809 das von der holländischen Kodifikationskommission vorbereitete Zivilgesetzbuch in Kraft gesetzt. Der Text dieses Zivilgesetzbuches schöpfte weitgehend aus dem von Van der Linden redigierten Entwurf. Das Zivilgesetzbuch von 1809 kann dementsprechend nicht als eine "niederländische Variante" des französischen Code civil (Code civil des Français) betrachtet werden. Die Modifikationen basierten vor allem im alten Recht der Provinz Holland (auf Holländisch: oud-vaderlands recht). Diese betrafen in erster Linie das Ehegüterrecht und die Eigentumsübertragung (translatio dominii).[6]

6. Kaiser Napoleon I. war wegen der Modifikationen des Code civil (seit dem Jahre 1807 offiziell Code Napoléon geheißen) unzufrieden und zwang seinen Bruder, König Lodewijk zum Rücktritt bzw. zur Abdankung. Im Jahre 1810 wurden die Niederlande Frankreich einverleibt.

Am 1. März 1811 wurde das Wetboek Napoleon ingerigt voor het Koningrijk Holland vom französischen Code civil (Code Napoléon) ersetzt. Ebenso wurde auch die holländische Version des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) vom Jahre 1807 in Kraft gesetzt.

Der französische Code civil wurde im Jahre 1838 von einem neuen Burgeriijk Wetboek ersetzt.[7] Das neue Zivilgesetzbuch gründet zwar im Wesentlichen auf seinem Vorgänger, enthält jedoch Elemente (Rechtsinstitute und Konstruktionen) des Römisch-Holländischen Rechts (Romeins-Hollandse Recht). Außerdem wird das Vermögensrecht im Gegensatz zum französischen Code civil in drei Büchern geregelt.[8]

Hervorzuheben ist, dass das letzte (dritte) Buch des vermögensrechtlichen Teils des Burgeriijk Wetboek (Van Bewijs en Verjaring) eher prozessrechtliche Materien regelt. Ein weiterer Unterschied zum französischen Code civil ist, dass das Burgerlijk Wetboek keinen Titre préliminaire hat. Erwähnung verdient, dass einige allgemeine Prinzipien (Grundsätze) im - teils noch geltenden - Wet Algemene Bepalingen vom Jahre 1829 enthalten sind.

7. Das Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 wurde durch die richterliche Praxis (jurisprudence) fortentwickelt. Der niederländische Gesetzgeber zeigte aber wenig Interesse an der in vielen Fällen fälligen Modifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die ersten Versuche zur Neukodifizierung des Zivilrechts (Privatrechts) in den Niederlanden gehen auf die letzten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts zurück. Aus dieser Zeit stammen einige Teilentwürfe, die die Revision des Burgeriijk Wetboek zum Zweck haben.

Der neue niederländische Kodex für Handelsrecht (Wetboek van Koophandel), der auch im Jahre 1838 verkündet wurde, wurde zusammen mit dem Burgerlijk

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Wetboek in Kraft gesetzt.

Im Jahre 1907 wurde eine richtige Kodifikation des Arbeitsrechts im Burgerlijk Wetboek inkorporiert, anstatt der drei Artikel (1637-1639) die im Jahre 1838 die ganze Materie des Arbeitsrechts bildeten. Anläßlich der Hundertjahrfeier des Burgerlijk Wetboek, die in Den Haag stattfand, trat der namhafte Zivilist Paul Scholten (1875-1946), Professor für Zivilrecht an der Universität Leiden, für die Beibehaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1838 ein.[9]

8. Der namhafte, auch international hochgeschätzte Professor für Zivilrecht und internationales Privatrecht (IPR) in Leiden (1910 bis 1950), Eduard Maurits Meijers (1880-1954),[10] dessen Forschungen sich vor allem auf das Fortleben bzw. Fortwirken des römischen Rechts im Mittelalter bezogen, wurde zwei Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg, im Jahre 1947 mit der grundlegenden Revision des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches beauftragt.[11]

Bis zu seinem Tode konnte Eduar Maurits Meijers allerdings von den geplanten neun Büchern des Gesetzbuches nur den Entwurf für vier Bücher fertigstellen. Der Entwurf (Ontwerp) des neuen Kodex enthielt, gemäß dem monistischen Konzept (conceptmoniste), auch das Handelsrecht (lex mercatoria oder ius mercatorum).

Es ist zu betonen, dass ein Teil des alten Handelsgesetzbuches immer noch neben dem neuen Burgerlijk Wetboek in Kraft ist, spiegelt sich hinsichtlich der Struktur (Systematik) und der Regelung zahlreicher Rechtsinstitute (z.B. im Bereich der Rechtsgeschäfte, negotia juridica) die Wirkung bzw. den Einfluss der deutschen Pandektistik bzw. der Pandektenwissenschaft wider.[12] Im Gegensatz zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthielt er aber keinen Allgemeinen Teil (Algemeen Deel). Immerhin wurden im Entwurf (Ontwerp) die gemeinsamen Normen des Vermögensrechts und des Schuldrechts gesondert, in einem selbständigen, autonomen Teil, geregelt.

9. Die Struktur bzw. die Systematik des neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist die folgende: Das Erste Buch (Personen- en familienrecht): Personenrecht und Familienrecht; Das Zweite Buch (Rechtspersonen): Juristische Personen einschließlich der Handelsgesellschaften (unter anderem die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen; Das Dritte Buch (Vermogensrecht in het algemeen): Allgemeine vermögensrechtliche Bestimmungen und dingliche

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Rechte auf alle Güter (Vermögensrecht); Das Vierte Buch (Erfrecht): Erbrecht; Das Fünfte Buch (Zakelijke rechten): Sachenrecht (dingliche Recht auf Sachen, das heißt: körperliche Güter); Das Sechste Buch (Algemeen gedeelte van het verbintenissenrecht): Allgemeiner Teil des Schuldrechts; Das Siebte Buch (Bijzondere overeenkomsten), das aus zwei Büchern, nämlich aus Buch 7 und Buch 7/A besteht: Besonderer Teil des Schuldrechts (einzelne Verträge); Das Achte Buch (Verkeersmiddelen en vervoer): Frachtverträge; das Zehnte Buch (Internationales Privatrecht, IPR).

Zu bemerken ist, dass zur Zeit noch nicht alle Bücher des neuen Burgerlijk Wetboek fertiggestellt bzw. in Kraft gesetzt sind - nämlich das Neunte Buch über das geistige Eigentum.

10. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch (Nieuw Burgerlijk Wetboek, abgekürzt: NBW), trat und tritt stufenweise in Kraft. Das Erste Buch wurde im Jahre 1970 in Kraft gesetzt. Dieses Buch wurde zwei Jahre später, im Jahre 1972 durch das Gesetz über die Ehescheidung modifiziert. Das Zweite Buch wurde im Jahre 1976 in Kraft gesetzt. Das Achte Buch wurde am 1. April 1991 in Kraft gesetzt. Das Dritte Buch, das Fünfte Buch, das Sechste Buch und das Siebte Buch (Buch 7) traten am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Buch 7A ist hingegen nicht in Kraft getreten. Buch 7A enthält nämlich diejenigen Artikel, die seit dem Jahre 1838 unverändert blieben bis sie durch neue Artikel im Buch 7 ersetzt werden sollen. Das Vierte Buch (Erbrecht) wurde am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.[13]

Einige Bestimmungen des Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 sowie Gesetze, die teilweise noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verabschiedet worden waren (wie z. B. das Gesetz über das internationale Privatrecht (IPR) vom Jahre 1827), sind immer noch in Kraft.

Hier verweisen wir darauf, dass nach dem 1. Januar 1992 das Siebte Buch in zwei Bücher, nämlich Buch 7 und Buch 7A umnumeriert wurde. Die Rechtsmaterie des Buches 7A ist ein "Restbestand" des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1838. In diesem Teil des neuen Burgerlijk Wetboek sind diejenigen Verträge (contractus) zu finden, die (noch) nicht abgeändert bzw. ersetzt worden sind. Das zehnte Buch ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

11. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch, das im Wesentlichen im Entwurf (Ontwerp) von Eduard Maurits Meijers wurzelt, schöpft mehrere Rechtsprinzipien und konkrete Regelungen aus dem römischen Recht.

Demzufolge steht es dem römischen Recht in vielerlei Hinsicht näher als sein vor allem vom französischen Code civil vom Jahre 1804 inspirierter Vorgänger aus dem Jahre 1838. Das Dritte Buch des neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat einen allgemeinen Teil (Algemeen Deel) des Vermögensrechtes, welcher am Vorbild des Allgemeinen Teils des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) orientiert ist.

In manchen Bereichen, insbesondere im Gesellschaftsrecht ist der Einfluss der Rechtsvereinheitlichungsbestrebungen in der Europäischen Wirtschafts-

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gemeinschaft (EWG) stark bemerkbar. Gleichermaßen verhält es sich mit der Produkthaftung und den unlauteren Vertragsbedingungen.

3. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch in den Außengebieten des Königreichs der Niederlande (Koninkrijk der Nederlanden)

12. Das neue niederländische Bürgerliche Gesetzbuch wurde mit Veränderungen bzw. Anpassungen in den Niederländischen Antillen (Nederlandse Antillen) am 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.[14] Das Inkraftsetzen des Nieuw Burgerlijk Wetboek erfolgte in Aruba am 1. Januar 2002.[15] Seit dem 1. Januar 2008 erhielten Curaçao und Sint Maarten[16] den gleichen Sonderstatus (Status Aparte) wie Aruba im Jahre 1986. Die Inseln Bonaire, Saba und Sint Eustatius sind seit 2008 "Besondere Niederländische Gemeinden".[17]

Aufgrund dieser Veränderungen bzw. Anpassungen sind auf diesen, über weitgehende Autonomie verfügenden Gebieten des Königreichs der Niederlande (Koninkrijk der Nederlanden) in der Karibik drei Varianten des neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

Auf den fünf Karibikinseln (Curaçao, Bonaire, Sint Maarten, Sint Eustatius und Saba) - bis zum Jahre 2008 Niederländische Antillen - ist ein eigenes Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft, das vor allem im Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Verbraucherrecht Unterschiede zum neuen niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch aufweist.

Das Burgerlijk Wetboek von Aruba weist nur wenige Unterschiede zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Niederländischen Antillen auf. Der Unterschied zeigt sich vor allem im Bereich des Konsumentenrechts, das im Jahre 2003 durch Gesetz modifiziert wurde. Die drei Karibikinseln Bonaire, Saba und Sint Eustatius ("Besondere Niederländische Gemeinden") werden in der nächsten Zukunft das neue Niederländische Bürgerliche Gesetzbuch einführen. ■

ANMERKUNGEN

[1] C. Philippson: Cornel van Bynkershoek. in: Great Jurists of the World. (Ed. by Sir J. Macdonell and E. Manson) Boston 1914. (reprint: New Yersey 1997.), S. 390-416.; L. J. van Apeldoorn: Theorie en pracktijk van de Rechtsbronnen in den tijd van Cornelis van Bynkershoek (1673-1743). THRHR 1 (1937), S. 1-33. und G. C. J. J. van den Bergh: Der Präsident: Cornelis van Bijnkershoek, seine Bedeutung und sein Nachruhm. ZEuP 3 (1995), S. 423-437.

[2] G. C. J. J. van den Bergh: The Life and Work of Gerard Noodt (1647-1725). Oxford 1998.

[3] Über die Bedeutung des Werkes von Westenberg siehe R. Feenstra: Ein später Vertreter der niederländischen Schule: Johann Ortwig Westenberg (1667-1737). in: Festschrift für H. Hübner zum 70. Geburtstag. (Hrsg. von G. Baumgärtel et alii) Berlin - New York 1984., S. 47-62.

[4] J. C. van Oven: Hugo de Groot's "Inleiding" als Lehrbuch des römischen Rechts. In Studi nn memoria di P. Koschaker. I. Milano 1954., S. 269-287.

[5] Der gleiche Artikel der Verfassung ("Staatsregeling") vom Jahre 1798 sah auch die Kodifikation des Strafrechts und des Prozessrechts vor.

[6] Die im römischen Recht wurzelnde traditio, war im Wetboek Napoleon, ingerigt voor het Koningrijk Holland Voraussetzung der Eigentumsübertragung (translatio dominii).

[7] In der Provinz Limburg (Hertogdom Limburg), die dem Deutschen Bund angehörte, wurde das Bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1838 erst einige Jahre später, am 1. Januar 1842 in Kraft gesetzt.

[8] J. Th. de Smidt: Rechtsgewoonten. De gebruiken en plaatselijke gebruiken waarnaar het Burgerlijk Wetboek verwijst. Amsterdam, 1954.

[9] Paul Scholten nannte das Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 als "einen ruhigen Besitz" ("Ons Burgerlijk Wetboek is een rustig bezit") und hielt die Neukodifikation des bürgerlichen Rechts nicht für notwendig.

[10] Der Ordinarius am Lehrstuhl für Römisches Recht an der Universität Leiden war in dieser Zeit Professor J. C. van Oven (1881 -1963).

[11] Eduard Maurits Meijers wurde durch den Königlichen Beschluß (Koninklijk Besluit) vom 25. April 1947 mit der Erstellung des Textes des neuen niederländischen Bürgerliches Gesetzbuches beauftragt. Meijers formulierte zunächst 52 Fragen, die der Zweiten Kammer (Tweede Kamer) des niederländischen Parlaments (Staaten-Generaal) vorgelegt wurden. Die Zweite Kammer hat diese Fragen nach einer gründlichen parlamentarischen Debatte bzw. Diskussion beantwortet.

[12] Die Annahme des monistischen Konzepts (concept moniste) seitens des niederländischen Gesetzgebers wird vom am 20. Juli 1934 verabschiedeten Gesetz bezeugt, welches die zivilrechtlichen und die handelsrechtlichen Verträge einheitlich regelt. Dieses Gesetz hebt die Unterscheidung zwischen den professionellen Händlern und den nicht professionellen Händlern auf.

[13] Hier verweisen wir darauf, dass die Bestimmungen über die Beweise, die im Burgerlijk Wetboek vom Jahre 1838 zu finden sind, im neuen Zivilprozesskodex geregelt werden. Der Kodex über das Zivilprozessrecht wurde am 7. Juni 1938 verabschiedet.

[14] In Bezug auf die Anwendung des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1838 in Curaçao siehe B. De Gaay Fortman: Het Burgerlijk Wetboek in Suriname en Curaçao. In Gedenkboek Burgeriijk Wetboek 1838 -1938. Zwolle 1938.

[15] Der Sonderstatus (Status Aparte) von Aruba geht auf das Jahr 1986 zurück. Die Verfassung Arubas wurde im gleichen Jahre verabschiedet. Das Parlament (Staten) dieser Entität hat 21 Mitglieder.

[16] Wir verweisen darauf, dass nur der südliche Teil der Insel Sint Maarten zum Königreich der Niederlande gehört. Der etwas größere nördliche Teil ist unter dem Namen St. Martin bzw. Saint Martin Außengebiet (Collectivité d'outre-mer) seit dem Jahre 2007 Frankreichs.

[17] Die Niederländischen Antillen wurden als Entität durch diese (verwaltungsrechtliche und verfassungsrechtliche) Neuregelung aufgelöst. Die Vertreter der fünf Inseln in der Karibik und die Regierung der Niederlande haben sich am 2. November 2006 in Den Haag auf die Auflösung der Niederländischen Antillen, die seit dem Jahre 1954 als autonome politische Einheit innerhalb des Königreichs der Niederlande existierten, geeinigt. Diesen Vereinbarungen waren Volksentscheide auf den fünf Inseln vorausgegangen. Hier sei erwähnt, dass die Niederländischen Antillen im Jahre 1954 auch eine Verfassung erhielten. Das Parlament (Staten) der Nederlandse Antillen hatte 22 Mitglieder.

Lábjegyzetek:

[1] Der Autor ist Universitätsprofessor, ordentliches Mitglied der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (MTA) "Eötvös Loránd" Universität (ELTE) Staats- und Rechtswissenschaftliche Fakultät.

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