Die Geschichte und Entwicklungsgeschichte der Mediation, des Mediationsverfahrens (allgemeine Mediation und Mediationsverständnis) und der rechtlichen Stellung sowie der greifenden Gesetze in Deutschland und Ungarn wurde in einer vorherigen Abhandlung detailliert vorgestellt. In dieser Abhandlung fokussieren wir uns auf die Entstehung und das heutige Wirken der Familienmediation, als einer der wichtigsten Zweige der Mediation.
Interessant ist ein Vergleich der zwei Mediationsverfahren (Familienmediation) der benannten Länder aus mehreren Gründen. Einerseits wollte die EU schon seit Ende der 90er eine vereinheitlichung der Mediationsverfahren, insbesondere im Verlauf und in der allgemeinen Zugänglichkeit der Mediation. Auch sollte die Ausbildung der Mediatoren Vereinheitlicht werden. Andererseits wollte die EU, dass die Länder der Mediation vornehmlich in Zivilrechtlichen Angelegenheiten einen gröfieren Raum einräumen, den Weg zur aufiergerichtlichen Mediation erleichtern und ein einheitlich anmutendes System erarbeiten (EU RL 2008/52).[2] Interessant ist zu sehen, wie unterschiedlich sich in den beiden Ländern die Mediation (aus verschiedenen Gründen) entwickelt, obwohl beide Länder die gleichen "Wurzeln des Rechts" besitzen und in der EU sind. Welchen Stellenwert die Mediation in den Ländern innehat. (Staatliche und gesellschaftliche Akzeptanz.)
Die Familienmediation steht zur Mediation, wie das Familienrecht zum restlichen Teil des BGB. Es hat die gleichen Wurzeln. Und bildet einen Teil des bürgerlichen Rechts, behandelt jedoch einen so spezifischen, intimen und persönlichen Teil des gesellschaftlichen Zusammenlebens, dass es eigenständigen Regelungen, Herangehensweisen bedarf. Anders ist es bei der Familienmediation auch nicht.
Begründet war dies in den steigenden Zahlen der Scheidungen, die hiermit verbundene, zunehmende Akzeptanz von Scheidungen führte
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zu bedeutenden Änderungen im materiellrechtlichen Bereich, wie z. B. in Fragen der verschuldensunabhängigen Scheidung und dem gemeinsamen elterlichen Sorgerechts für Kinder sowie dem alternierende Sorgerechts. Auch im Verfahrensrecht hat es daraufhin Änderungen gegeben.
Eine Gruppe von Anwälten hat sich die neue Philosophie der verschuldensunabhängigen Scheidung zu Herzen genommen. Sie haben begonnen, sich für ein Treffen mit beiden Ehegatten einzusetzen, bei dem der Anwalt neben der Rechtsberatung auch eine neutrale Rolle einnimmt. Scheidung und Trennung wurden nicht mehr nur als rein rechtlicher Vorgang betrachtet, sondern auch als ein komplexerer psychologischer Prozess.[3]
Es entstanden Zentren für Familienmediation, von denen das erste 1974 von O.J. Coogler in Atlanta gegründet wurde. Was die gesetzliche Regelung betrifft, so leistete der Staat Kalifornien Pionierarbeit, indem er die Eltern verpflichtete, vor der ersten Gerichtsverhandlung in einem Sorgerechts- oder Umgangsrechtsverfahren an einer Mediation teilzunehmen. Nach der anfänglichen völligen Ablehnung der Mediation durch die Anwaltschaft ist die gröfite Organisation zur Streitbeilegung heute die American Bar Association Dispute Resolution Section.[4]
Dem amerikanischen Beispiel folgend wurden in den angelsächsischen Ländern auf der ganzen Welt ähnliche Gesetze erlassen. In den 1980er und 1990er Jahren wurden auch in Europa die Grenzen des Gerichtssystems immer deutlicher. Der Europarat und die Europäische Kommission legten auf der Grundlage von Forschungsergebnissen Verbesserungsmöglichkeiten fest, um das bewährte angelsächsische System an die einzelstaatliche Praxis in Europa anzupassen und anwenden zu können.[5]
Bei der Mediation handelt es sich allgemeingesagt um ein Verfahren zur Konfliktlösung, das in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft, Politik, Umwelt, Schule oder Nachbarschaft angewendet wird. Auf dem Gebiet der Familie bezieht sie sich darauf, Konflikte in ehelichen, nichtehelichen und nachehelichen Beziehungen zu regeln (z. B. zwischen Paaren, Eltern und Kindern, Herkunfts- und Fortsetzungsfamilien). Sie zielt darauf ab, konkrete Lösungen zu finden, die auf der Einigung der Konfliktparteien basieren. Eine Trennungs- und Scheidungsmediation ist ein besonders bedeutendes Feld. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Folgen von Trennung und Scheidung, vor allem auf der Neuordnung der elterlichen Verantwortung, der Finanzierung von Einzelhaushalten, der Vermögensauseinandersetzung, der Alterssicherung, der Hausratsteilung und der Klärung der Wohnsituation. Bei Konflikten zwischen Jugendlichen und ihren Eltern (Eltern-Jugendlichen-Mediation), Erbauseinandersetzungen (Erb-Mediation) oder anderen familiären Konflikten (z. B. Geschwister-Mediation, Mehrgenerationen-Mediation, Mediation in Familienunternehmen) wird sie ebenso angewandt. Familienmediation kann auch in Konflikten zwischen Paaren zu verschiedenen Themen angewendet werden, wie zum Beispiel in Streitig-
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keiten über berufliche Veränderungen wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzwechsel oder Renteneintritt, familiare Arbeitsteilung, Familienplanung oder den Umgang mit dem Auszug der Kinder (Leeres-Nest-Syndrom).
Einfacher gesagt bezieht sich eine Familienmediation auf Streitigkeiten und Konflikte innerhalb einer Familie und auf Konflikte die aus familiären Geflechten entstehen. Zu diesen zählen nicht nur die herkömmliche Blutsverwandtschaftsfamilie, sondern auch familienähnliche Konzepte wie Adoptivfamilien, Pflegefamilien und andere Familiengruppen. (Grundsatz der Pluralität der Gesellschaft).
Wir können also sagen, Familienmediation ist der spezifische Teil der Mediation, der sich mit den Fragen des familiären Umfeldes, in seiner systemischen, holistischen Vollständigkeit befasst. Mediation steht somit zur Familienmediation, wie das BGB (Zivilrecht) zum Familienrecht oder sehr plastisch und passend, wie die Familie zum Kind (gleicher Ursprung, eigene Identität.).
Die Familienmediation arbeitet auf den gleichen Prinzipien wie die "herkömmliche" Mediation, sie legt den Fokus jedoch auf die Familie. Wünsche, Bedürfnisse, Gefühle sind hier im Fokus. Eindeutig heifit dies, dass in der Familienmediation, entgegen z. B. der Wirtschaftsmediation, wo die Phasen 1 bis 3, also die Sachebene im Vordergrund steht, in diesen Fällen die Phase 4 in den Mittelpunkt rückt. Die Phase der Wünsche, Bedürfnisse des aufeinander Zugehens. Hier heifit es, Verständnis aufzubauen, einerseits für sich selbst, andererseits für den Anderen. Hier soll das Miteinander gefördert werden statt dem Gegeneinander. Ziel ist es Annäherung zu schaffen.
Konflikte in Bezug auf Trennung, Scheidung, Aufrechterhaltung von Ehe oder Partnerschaft, Eltern-Kind-Beziehung, Geschwister-Beziehung, Erbauseinandersetzung und andere Streitigkeiten lassen sich beispielsweise durch eine Familienmediation lösen. Konflikte zwischen Partnern aufgrund beruflicher Veränderungen, familiärer Arbeitsteilung, Familienplanung oder Erziehung gehören jedoch zu den häufigsten Inhalten.
Das Ziel der Familienmediation ist es, familiäre Auseinandersetzungen zu klären. Das Verfahren dient dazu, eine Eskalation zu verhindern. Die Familienmediation zielt darauf ab, das Wohl des Kindes zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Eltern wieder herzustellen und zu fördern.
Wichtig ist es, noch zu erwähnen, dass in beiden Ländern, die Familienmediation entgegen fast allen anderen Mediationsarten und Verfahren (aufier der TOA-Mediation oder der Arbeitsrechts-Mediation), sowohl Freiwillig gewählt (Grundprinzip) und durchgeführt, als auch durch Gesetz, verpflichtend Anberaumt werden kann.
In beiden Ländern verweisen mehrere Gesetze, wie die ZPO oder familienrechtliche Gesetze aber auch die Sozialgesetze, Arbeitsgesetze letztendlich sogar das StGB und StPO in bestimmten Situationen, auf den Vorrang der Mediation.
In diesem Zusammenhang könnte man sich die Frage stellen, ob eine sol-
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che, gesetzlich vorgeschriebene "Vorrangs-Mediation" nicht dem Grundprinzip der Freiwilligkeit und/oder dem Grundsatz der freien Mediatoren-Wahl widerspricht?! Hier können wir jedoch getrost verneinen, da das Gesetz (in beiden Ländern), nicht besagt, dass die Parteien am Mediationsverfahren Teilnehmen müssen, sondern das Gesetz "bietet" es vorrangig an, verbindet damit Vergünstigungsmöglichkeiten. Näher, man muss die Mediation und den Termin zur Kenntnis nehmen, muss jedoch nicht am Termin erscheinen. Mehr noch, auch das Gesetz besagt, die Parteien müssen nicht den vom Gericht empfohlenen Mediator akzeptieren, oft wird vom Gericht nur darauf hingewiesen, dass ein Vorrangs-Mediationsverfahren anberaumt wird, die Parteien sich jedoch eigenständig um einen, für beide akzeptablen Mediator kümmern müssen. Somit besteht nunmehr keinerlei Kollision mit den Grundprinzipien und/oder den Grundsätzen der Mediation.
Zu beachten ist es jedoch (dies stimmt für beide Länder), dass die Familienmediation auch nur ein "Sammelbegriff" ist und in weitere Unterarten gegliedert wird, z. B. in Trennungs- und/oder-Scheidungsmediation), Ehegattenmediation, Eltern-Kind Mediation usw. Wenn wir also hier über die Familienmediation sprechen, sprechen wir im Allgemeinen über die Familienmediation und nicht über einen Teilbereich der Mediation, auch dann nicht, wenn zentrales (vor allem rechtlich relevantes) Gebiet der Mediation die Trennungs- und/oder Scheidungsmediation ist.
Letztendlich, auf den Punkt bringend, könnte man die Eigenheit der Familienmediation wie folgt zusammenfassen: Die kleinste und grundlegendste Einheit der Gesellschaft ist die Familie. Die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte gingen mit einer Zunahme von Scheidungen, Vermögens- und Sorgerechtsstreitigkeiten und einem gleichzeitigen Rückgang der Zahl der Eheschliefiungen einher. Das Mediationsverfahren eignet sich vielleicht am besten für die Entlastung von Familienbeziehungen, bei denen ein starker emotionaler Interessenkonflikt hinter dem Streit steht.
Festzustellen ist, - wie schon öfter erwähnt - dass sich die Methoden der Familienmediation nicht von den allgemeinen Regeln der Mediation unterscheiden, dass aber die Emotionen intensiver beteiligt sind. (Denken wir an die schon geschilderten Phasen, insb. Phase 4). Während es bei der Mediation standardmäßig nur um "einen Einzelfall" geht, betrifft die Familienmediation das Leben der beteiligten Parteien, den konkreten Fall an sich.[6]
Familienkonflikte sind oft emotional überfrachtet, und hier ist der Drang am größten, dass die Parteien ihren Fall selbst entscheiden und sich nicht als Verlierer der Beziehung ansehen. Das grofie Versprechen der Mediation liegt darin, den Parteien zu helfen, den Konflikt und ihr eigenes und das Verhalten des anderen anders zu betrachten, wahrzunehmen.[7]
Man kann sagen, dass das Verfahren als erfolgreich angesehen werden kann, wenn die Parteien während der Mediation eine - wenn auch nur teil-
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weise - Einigung erzielen. Das Ziel der Mediation besteht nicht nur darin, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, sondern auch die Kommunikation zwischen ihnen zu erleichtern. Auf diese Weise kann die Erfahrung der Parteien bei der Streitbeilegung durchaus dazu dienen, die spätere Zusammenarbeit zu fördern, was einer der möglichen Vorteile der Mediation ist.[8] Dieser Grundgedanke gilt jedoch für jede Art der Mediation, hier jedoch besonders.
Die BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation EV.) sagt diesbezüglich folgendes: "Familie und Beziehungen sind ein Ort des Vertrauens und der Gefühle. Sie geben uns ein Zuhause und vermitteln uns Sicherheit. Treten Konflikte auf, fällt es deshalb besonders schwer, diese sachlich und zukunftsorientiert zu lösen."[9]
Neben der BAFM gibt es nur noch den BM (Bundesverband Mediation EV.). Alleine die Tatsache, dass nur das Gebiet der Familienmediation eine separate Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene bekommen hat, zeigt die wichtige Stellung der Familie und der Familienmediation.
Natürlich gibt es dennoch neben der Familienmediation auch weitere Gebiete der Mediation (Schulmediation TOA-Mediation, Interkulturelle-Mediation, Wirtschaftsmediation u.v.m.), die ebenso von grofier Bedeutung sind, dennoch ist der Kern der Gesellschaft die Familie, weil aus dieser das meiste entwächst. (Bildung, Erziehung, soziale Geflecht usw.)
Wie schon erwähnt, bestehen in beiden Ländern zwei Wege, die das bestreiten einer Familienmediation ermöglichen, der sog. "klassische Weg", indem man sich völlig freiwillig dazu bereiterklärt, einen Mediator aufzusehen, um an einem entstandenen Konflikt zwischen verschiedenen Konfliktpartner zu arbeiten. Das ist die aufiergerichtliche Mediation, ohne beziehen eines Juristen. Dies bedeutet, die Parteien suchen für ihren Konflikt gemeinsam einen sog. außergerichtlichen Mediator und regeln die Angelegenheiten schließlich entsprechend eines privatrechtlichen Übereinkommens. Zu Deutsch: Sie erarbeiten ohne jeglichen Druck von außn eine Einigung.
Es gibt jedoch auch einen "anderen Weg". Diesen jedoch nur in der TOA-Mediation, in der Arbeitsrechtsmediation und in der hier behandelten Familienmediation. Das ist der sog. (freiwillig)-gesetzliche Vorrang einer Mediation. In beiden Ländern verweisen mehrere Gesetze auf den Vorrang der Mediation. (Siehe dazu die Ausführungen oben.)
Konkreter könnten wir sagen, Mediation als Mittel zur Lösung von Konflikten kommt heutzutage immer häufiger in den deutschen, aber auch ungarischen rechtlichen Alltag vor. Sie ist in Deutschland sogar ein Bestandteil des juristischen Studiums und eine Schlüsselqualifikation für Juristen (zu-
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mindest vermeidlich), (§ 5a Abs. 3 S. 1 DRiG - Deutsches Richtergesetz.)
Eine aufiergerichtliche Streitschlichtung kann also von Gerichten nach § 278 Abs. 5 ZPO n.F. beantragt werden. Bei Auseinandersetzungen aufierhalb des Gerichts werden Jugendämter als Beratungsstellen eingesetzt (§§ 16, 17 KJHG - SGB VIII).[10] Letztendlich hat auch das Prozessrecht für Familiensachen im FamFG § 36a Vorschriften bezüglich der Mediation in Verfahren zivilrechtlicher Natur, Familienangelegenheiten. (Verfahrensrecht für das Familiengericht/für die Familiengerichtsbarkeit).
Bevor wir uns jedoch näher den spezifisch familienmediativ-rechtlichen Vorschriften widmen, ist eine Frage noch zu klären: Nämlich die, seit wann gibt es in Deutschland überhaupt Familienmediation? Warum und wie hat sie ihren Lauf in der Bundesrepublik begonnen?
Als Vorreiter für die Verbreitung und das Einführen von mediativen Verfahren im deutschsprachigem Raum Österreich anzusehen selbst Ungarn war schon in den 70-80-er Jahren weiter als es Deutschland (bis heute) ist. Österreich (1993) begann mit einem Projekt des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie mit dem Titel "Familienberatung bei Gericht, Mediation und Kinderbegleitung bei Trennung und Scheidung der Eltern". Danach kam es in den folgenden Jahren auch in Deutschland (aktiv nach 1995) zur Einführung der Mediation in Familienfragen.[11]
Neben dem österreichischen "Vorbild" ist die sog. gesellschaftliche Pluralisierung, näher der sog. Vorgang der Pluralisierung von Lebens- und Beziehungsformen,[12] als Grund der Entwicklung der Familienmediation zu nennen.
Eine große Artenvielfalt an Tieren und Pflanzen ist eine wesentliche Voraussetzung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt und bildet eine wichtige Lebensgrundlage des Menschen. Wenn die Folgen der Artenvielfalt für die Stabilität von Ökosystemen auch umstritten sind, so wird an den prominenten Begriffen des "Artensterbens" oder des "Artenschutzes" doch deutlich, dass mit dem Erhalt von "Vielfalt" positive Konsequenzen verbunden werden. Auch in der Familiensoziologie spielt Vielfalt eine wichtige Rolle. Präziser ausgedrückt, wird es in Deutschland seit den 1980er Jahren über eine Vielfalt der Lebensformen diskutiert.[13]
Familiensoziologen stellten eine Pluralisierung der Lebensformen fest, also eine Zunahme der Vielfalt im historischen Zeitablauf. Während aus ökologischer Sicht eine hohe Artenvielfalt in der Regel erwünscht ist, wurde die Pluralisierung der Lebensformen in der Familiensoziologie von manchen skeptisch, von anderen eher positiv beurteilt. Die einen sahen traditionelle Lebensformen, insbesondere die Ehe und Familie, im Verschwinden begriffen, andere betonten einen Zuwachs an Wahlmöglichkeiten, weil sich neue Lebensformen etabliert haben. Dabei wird die Vielfalt der Lebensformen nicht nur durch neue Lebensformen wie nichteheliche Lebensgemeinschaften konstituiert, sondern auch durch
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Scheidungen, Verwitwungen und Kinderlosigkeit.[14]
Mittlerweile liegt eine Reihe von Studien zur Pluralisierung der Lebensformen in Deutschland vor. Die meisten dieser Studien ermitteln eine lediglich geringe Zunahme der Vielfalt, welche insbesondere auf den Dominanzverlust der "Normalfamilie" der 1950er und 1960er Jahre zurückzuführen sei, wohingegen Haushalte ohne Kinder -vor allem Einpersonenhaushalte und nichteheliche Lebensgemeinschaften -an Bedeutung gewonnen hätten.[15]
Die vormals dominierende Kleinfamilie ist nur noch eine mögliche Lebensform unter zahlreichen anderen.[16] Charakteristisch für diese Entwicklung ist, dass sich die frühere Doppelnatur der Familie (leibliche Eltern = juristische Eltern) in multiple Elternschaften aufgelöst hat. Nun gibt es Fortsetzungsfamilien, Adoptionsfamilien, Pflegefamilien, Inseminationsfamilien usw. Parallel zur Familie hat sich auch die Ehe gewandelt: Es entwickelten sich nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Partnerschaften, Livingapart-together-Beziehungen, Monogamie auf Raten.[17]
Diese neu entstandenen Lebensformen eröffnen Chancen, bergen aber auch Risiken. Da Vorgaben für diese Lebensformen weitgehend fehlen, mangelt es an Orientierung für die Beteiligten, sodass sich Reibungen und Konflikte rasch ergeben können. Gleichzeitig bietet das Fehlen von Normen des Zusammenlebens für die Betroffenen die Chance, eigene Regelungen für die individuelle Situation zu finden und zu vereinbaren.[18]
Mit der Polarisierung der Lebensformen ist gleichzeitig der Bedarf an professioneller Hilfe gewachsen, nach Konfliktberatung, nach Entscheidungshilfen, nach Unterstützung bei der Entwicklung selbstbestimmter Lebensformen. Diese Entwicklung hat es mit sich gebracht, dass es inzwischen zahlreiche Anwendungsfelder von Mediation in Deutschland gibt, die sich in mehrere Hauptanwendungsfelder aufgeteilt haben.[19]
Diese Besonderheiten jedoch führen gleichzeitig dazu, dass sie einer besonderen Behandlung und Herangehensweise bedürfen. Darauf hat sich ab der 2. Hälfte der 90-er Jahre die Familienmediation etabliert.
Die unterschiedlichen Familienkonflikte sind zum einen durch äußere Faktoren (so etwa Finanzen und Recht), zum anderen aber auch durch subjektive Faktoren (intra- und interpersonale Bedingungen) geprägt. Was die beteiligten Familienmitglieder subjektiv als Konflikt und dessen Lösung ansehen, wird durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, wie zum Beispiel die eigene Wahrnehmung, die unterschiedliche Wertauffassung der Parteien, die Geschichte des Konflikts. Die dabei auftretenden familiären Interessengegensätze werden von den Parteien als unerwünscht bewertet und mit hoher emotionaler Beteiligung wie Ärger, Wut, Angst und Schuld verbunden. Hierzu kommt dann eine bestimmte Konfliktdynamik: Sach- und Beziehungsfragen werden vermischt (Fragen des Umgangsrechts mit Vertrauensfragen aus der elterlichen Beziehung), interpersonale und intraper-
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sonale Konfliktthemen können nicht auseinandergehalten werden (die Trennung vom Partner wird mit der Ablösung von den eigenen Eltern verknüpft).[20]
Vor dem Hintergrund dieser Familienkonflikte in der modernen Gesellschaft entwickelte sich ein breites Familien-Mediationskonzept und fand Eingang in die Praxis. Auf der Basis der vier wesentlichen Prinzipien wurde die Familienmediation in ihrem Verlauf in Phasen / Stufen eingeteilt. Zur Gestaltung der einzelnen Phasen wurden zahlreiche Methoden und Techniken zusammengestellt, die es dem Mediator ermöglichen, anhand eines Prozessleitplans handwerklich sauber Familienkonflikte zu bearbeiten. Bei Dauerverhältnissen, wie sie bei Familien bestehen, sagt der Mediator die Bearbeitung der aktuellen Konflikte zu, nicht jedoch ihre Lösung. Dauerbeziehungen bringen immer wieder Konflikte hervor, die nicht im Vorfeld umfassend gelöst werden können. In der Familienmediation erlernen die Parteien über ihre konkrete Vereinbarung hinaus ein Muster dafür, wie sie ihre zukünftigen Konflikte eigenständig bearbeiten und lösen können.[21]
Hier möchte ich ausschlieilich, auf die, für die Familienmediation spezifischen Einzelnormen eingehen, die von zentraler Bedeutung sind. Von zentraler Bedeutung und somit hier separat behandelt werden, weil diese Normen es den Behörden und der Justiz ermöglichen, eine Mediation als "vom Gesetz angebotene oktroyierte Freiwilligkeit" den Betroffenen aufzuerlegen.
Diese sind; § 5a Abs. 3 S. 1 DRiG, § 278 Abs. 5 ZPO, n. F., § 36a FamFG und durch die §§ 16, 17 (KJHG), offiziell, SGB VIII.
Als aller erstes fangen wir mit dem allgemeinen Begriff des § 5a Abs. 3 S. 1 DriG [Studium]: "...Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtssprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit ..."[22]
Der Grundgedanke war hier natürlich, die "Anerkennung", dass Mediation ein probates Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Probleme darbietet. Problematisch nur dahingehend, dass die meisten Universitäten für Juristen keine, nach dem MediationsG § 5 ff. fundiert Ausbildung anbietet, oder Praxiserfahrung nach der ZMediatAusbV vorsehen. Somit entsteht gefährliches Halbwissen, gepaart mit "juristischer Überheblichkeit". Dies heizt jedoch die Kluft und den Kampf zwischen den Anwälten und auiergerichtlichen Mediatoren nur noch mehr an.
Natürlich hat auch das deutsche Prozessrecht Einzelnormen, die im Allgemeinen - wie schon o.g. - auf die Mediation verweisen (im StPO § 46a). In der ZPO (DE) ist dies der § 278 Abs.
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5 (n.F.) [Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich]: "...Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. ..."
Das Problem hierbei ist, dass das Gesetz auf die sog. Güterichter-Mediatoren abstellt. Nur durch Auslegung wird klar, es werden allgemein die Mediatoren gemeint.
Enorm wichtig sind jedoch die Einzelnormen des SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe/Familienhilfe/Schutz. (§§16-17 SGB VIII).[23]
Kinder leiden unter Spannungen in der Familie. Sie merken schon im Kleinkindsalter, wenn etwas nicht in Ordnung ist. Besonders bei kleineren Kindern gerät das Weltbild bei Konflikten der Eltern ins Wanken. Wenn Eltern sich sogar trennen bzw. scheiden lassen, stellt dies für die betroffenen Kinder eine schwere Krise dar, denn das Kind fühlt sich hin- und hergerissen. Mit der kontinuierlichen Steigung der Scheidungsrate hat der Gesetzgeber daher bei der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ein Angebot auf Beratung in allen Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung verankert. Ziel dieses Gesetzes ist, unter anderem, die aus einer Trennung/Scheidung resultierenden Risikofaktoren in der kindlichen Entwicklung zu minimieren. Den Eltern soll durch die Beratung geholfen werden, dass sie "ihre eigenen Probleme oder ihren Streit auf der Partnerebene von ihrer Verantwortung auf der Elternebene trennen und dabei vorrangig das Kindeswohl wahren".[24]
Es geht hier in erster Linie um das "Wie" und nicht um das "Was". Es geht um den Scheidungsweg an sich, wie wir in Beschreiten und nicht um die Tatsache an sich, dass man sich scheidet. Die Kinder leiden meisten wegen des "Wie", wie der "Scheidungskrieg" abläuft und nicht wegen des "Was", also der tatsächlichen Scheidung.
§ 16 SGB VIII [Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie] "(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, die Familie zur
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Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen, 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschliefien. Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt werden. (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht. (5) (weggefallen)"
§ 17 SGB VIII [Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung]: "(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen 3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen.(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet."
Letztendlich hat der Gesetzgeber in Bezug auf Verfahren zivilrechtlicher Natur, die-die Familienangelegenheiten berührt, mit dem "Nebengesetz" FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), spezielle Verfahrensnormen, Zusatznormen geschaffen. Wenn wir so wollen, ist der gerade beschriebene § das "Grundprinzip" für die "vom Gesetz angebotene oktroyierte Freiwilligkeit" in allen Familienangelegenheiten.
Ebenso, wie in der deutschen Mediation bzw. im deutschen Recht, hat die Familienmediation in Ungarn ihren eigenen, herausragenden Stellenwert.
Auch in Ungarn gibt es hochrangige Zusammenschlüsse der Mediato-
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ren, die zugleich auch als Aufsichtsrat aber auch als Arbeitsgemeinschaft dienen. Einerseits der Verband/Verbund OME (Országos Mediációs Egyesület -Staatlicher Mediationsverband) und für die Familien-(rechtlichen) - auch über die Grenze gehenden - familienmediativen Angelegenheiten, der im Jahre 2003 gegründete Fachverband MAKAMOSZ (Magyar Kapcsolatügyeleti Mediátorok Országos Szakmai Szövetsége - Nationaler Berufsverband der ungarischen Familienbündnis - Kontaktmediatoren), die über deutlich mehr Befugnissen als z. B. die BAFM verfügt.
Hier gilt ebenfalls der Grundsatz, dass die Familienmediation sowohl aus freien Stücken jederzeit aus mannigfaltigen Gründen vollends freiwillig bestritten werden kann. Jedoch kennt auch - entsprechend der EU-Vorschriften, die den Vorrang der Mediation ermöglichen (EG-VO 52/2008 z.B.) - das ungarische Recht, den Vorrang, besser gesagt das vorgeschaltete, - kraft Gesetz anberaumte - Mediationsverfahren u. a. in Familienangelegenheiten. (Beide Länder haben diese Vorschaltfunktion auch im Arbeitsrecht.)
Obwohl - und dies möchte ich betonen - die Gesetzgebungsstruktur bezüglich Mediation, die Anwendung der Mediation in Ungarn sehr fortschrittlich und gut durchdacht ist, viel besser als in Deutschland, (siehe die Ausführungen weiter oben), hat auch die ungarische Mediation, näher die Familienmediation zu kämpfen. Weniger mit der Anwaltschaft und dem EU-Rechtswidrigen RDG, wie in Deutschland, sondern mehr wegen der konservativ, wenig demokratischen Ansicht der ungarischen Regierung in Bezug Familie, Geschlechterrollen und Gesellschaft. Alleine, dass seit Erlass des neuen ungarischen Grundgesetzes (25.04.2011) bis zu dem, hier für uns wichtigen Zeitraum (2020 Dezember), das Grundgesetz 9 Reformen durchlaufen hat, spricht nicht für eine durchdachte Meisterleistung der ungarischen Gesetzgebung.
Wer (vor allem) in den letzten 15-20 Jahren die überholt-rückstandigen Ansichten der ungarischen Regierung, der konservativ - meist -älteren und oft weniger weltgewandten, jedoch vermeintlich religiösen - ungarischen Bevölkerung in Bezug auf Familie und dessen Gestaltung verfolgt hat, stellt berechtigterweise die Frage, ob die o.g. breitgefächerte Familienmediation in all seinen Aspekten auch in Ungarn seine volle Breite darlegen konnte? Pluralismus?[25]
Diese wird auch durch das im Jahre 2011 verabschiedete ungarische Grundgesetz bestärkt. Mehr noch der Artikel L, auf den ich mich hier berufe, wurde 2020 in der 9. Reform des ungarischen Grundgesetzes mafigeblich - in eine falsche, konservative Richtung -verändert.[26]
Dort heißt es im Kapitel Grundsatzfragen Artikel L Abs. (1): "Ungarn schützt die Institution der Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf freiwilliger Zustimmung beruht, und die Familie als Grundlage für das Überleben der Nation. Die familiäre Beziehung basiert auf der Ehe und der Eltern-Kind-Beziehung. Die Mutter ist eine Frau, der Vater ein Mann".[27] Hier stellt sich mir eher die Frage, ob dies
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nicht Menschenrechtsverletzend und Diskriminierend ist.
Ähnliches, der ungarischen Staatspropaganda entsprechendes, können wir in der Arbeit von Bodonyi - Hegedüs aus dem Jahre 2006 lesen, da heißt es.: "Aus soziologischer Sicht ist eine Familie eine Gruppe von Personen verschiedenen Geschlechts, die mindestens zwei Generationen umfasst und sich selbst reproduziert."[28]
Diese gleiche Auffassung und ähnliches wurde von Bodonyi in einer vom ungarischen Staat und der EU bezuschussten Forschung als Grundgedanke erneut aufgegriffen. Genauer die Veröffentlichung wurde durch das Projekt TÁMOP-4.2.2/B-10/1-2010-0024 unterstützt. Das Projekt wurde von der Europäischen Union und dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert. (Társadalmi Megújulás Operatív Program - Das operative Programm für die soziale Erneuerung.)[29]
Warum ist dieser Exkurs von Bedeutung? Um zu verstehen, dass Neuerungen, Institutionen wie die Mediation, näher, hier die Familienmediation, obschon sie mehrfach bewiesen hat, dass sie in gesellschaftsrechtlichen Fragen ein probates Lösungsmittel darreichen kann, von vielen Seiten versucht wird, ausgebremst zu werden.
Dass jedoch das oben geschilderte Denken überholt ist, ist spätestens dann eindeutig, wenn wir uns die weiter oben getätigten Ausführungen der Familiensoziologen in Bezug auf die Wichtigkeit des gesellschaftlichen Pluralismus anschauen. Des Weiteren ist genau dieser Pluralismus einer der Gründe, dass sich die Familienmediation in den, für die
Gesellschaft so wichtigen Einzelgebieten entfalten konnte (Scheidung - Ehe -Partnerschaft - Erbe -Erziehung usw.)
Jedoch gibt es auch schon fortschrittlichere Denker, wie Prof. Varga, der in Hinblick Familie und Mediation, Familie und Bindungen dem heutigen Zeitgeist eher entsprechend, folgendes in Bezug auf den Wirkungskreis der Familienmediation und dessen Familienbild sagte:
"Meiner Meinung nach - jedenfalls aus Sicht der Mediation - können die Parteien eines Haushalts als Familie betrachtet werden, unabhängig von Geschlecht, Kindern und rechtlicher Ehe."[30] Dieser Ansicht kann auch ich mich anschließen, diese Pluralität ermöglicht es uns die Familienmediation und deren Wirkungskreis auch in Ungarn näher zu betrachten. Aus Mediatoren Sicht ist die von Prof. Varga genannte Definition der Familie - meines Erachtens - Grundstein der Familienmediation.
Warum stimmt diese Aussage eher, in Bezug des pluralistischen Gesellschaftsbildes seit Beginn der 80-er Jahre und dem entsprechenden Gesellschaftswandel, als die konservative Ansicht des Artikel L?
Wäre Familie "nur", das dort beschriebene, würden wir Alleinerziehende aller beiden Geschlechter ausschlieien. Wir würden ebenso jede Art gleichgeschlechtlicher Familien ausschließen, ebenso alle Modelle, die nicht "durch Gesetz und Heirat" verbunden sind. Aber auch die eingetragenen Partnerschaften, kinderlose Ehen, Partnerschaften usw.[31] Das ist und kann nicht Sinn und Zweck einer Familie sein, einer familiären Bindung.
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Meiner Ansicht nach wird man nicht durch ein altes christliches Relikt (Ehe) zur Familie, sondern durch freiwillige, auf Gefühlen basierender Bindung, Vertrauen und der gegenseitigen Zuneigung. Durch eine auf Gefühle bauende freiwillige Abhängigkeit zueinander und miteinander, eben ohne eine von oben oktroyierter Verpflichtung.
Obschon die oben ausgeführten Aussagen die "Reinheit" der Familienmediation zumindest theoretisch trüben, kann getrost festgehalten werden, dass wenn wir über die Familienmediation in Ungarn sprechen, alle familiären Bindungen und damit zusammenhängende Aspekte abgedeckt werden.
Dies Untermauert auch, eine Definition aus dem Jahre 2012, die in einem Hilfestellungshandout für Pädagogen, zur Konfliktlösung in Schulen, durch das Ministerium für Humanressourcen (Emberi Erőforrások Minisztériuma) herausgegeben wurde. Dort heiß es: "Familienmediation - Familienmediation kann in der vermittlungsfähigen Phase von Familienkonflikten durchgeführt werden. Sie bietet Familien die Möglichkeit, ihre Ressourcen zu mobilisieren, um die beste Lösung für sich selbst zu finden, um die Konfliktsituation in einem menschlicheren, ungezwungeneren Rahmen und mit minimaler Beteiligung der Gerichte zu bewältigen und zu bewältigen. Die häufigsten Bereiche der Familienmediation sind neben der allgemeinen Familienmediation: Paarmediation, Scheidung und Trennungsmediation, Sorgerechtsmediation Post-Scheidungsmediation, Eltern-Kind/Jugendlichenmediation und Mediationen in Mischfamilien. Die Familienmediation kann auf folgende Weise funktionieren: therapeutischer Ansatz, rechtlicher Ansatz, ausgewogener Ansatz."[32]
Es stellt sich auch hier zu Recht die Frage, ab wann Familienmediation pro-aktiv und auch aufiergerichtlich angewandt wird?
Erstaunt muss man festhalten, obwohl Ungarn in den 70-er und 80-er Jahren schon sehr weit fortgeschritten war, was den Umgang mit Mediation angeht, die reine Form der Familienmediation (ohne Gerichte, ohne Richter) erst nach Erlass des Gesetzes LV aus dem Jahr 2002, näher des Kvtv (für Zivil - und Verwaltungssachen), dass am 17.03.2003 in Kraft getreten ist, pro-aktiv auch über die "Gerichtsmauern" hinaus angewandt wurde.
Dies bedeutet natürlich nicht, dass das ungarische Gesetz oder der ungarische Gesetzgeber keine Alternativen, respektive meditativen Konfliktlösungsverfahren im Rahmen der Familiensachen kannte. Diese wurden nämlich schon seit Anfang der 50er Jahre angewandt. Es heißt nur, dass die tatsächliche außergerichtliche Mediation in Familiensachen erst nach 2003 ihren Lauf nahm.[33]
Das Aufkeimen der schlichtenden Rolle des Richters im Scheidungsverfahren lässt sich mehrfach in der Geschichte des ungarischen Prozessrechts zurückverfolgen. Das Gesetz III aus dem Jahr 1952 über den Zivilprozess (im Folgenden: UZPO a.F.) regelte das Schlichtungsverfahren vor dem Scheidungsverfahren und dann die Einleitung der Verhandlung vor dem Scheidungsverfahren. Gemäß Artikel 280 Absatz (1) UZPO a.F. ging dem Scheidungsverfahren ein Schlichtungsver-
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fahren voraus, das neben der Vorbereitung der Klage auch die Versöhnung der Ehegatten zum Ziel hatte. Dieses mit großem Interesse begrüßte Rechtsinstitut erfüllte jedoch nicht, die in dieses Verfahren gesetzten Erwartungen: Die Parteien betrachteten das förmliche Verfahren als notwendige formale Voraussetzung für das anschließende Scheidungsverfahren und die Anhörungen der Gerichte in diesen Fällen blieben oft oberflächlich und inhaltslos.[34]
Obwohl die ersten, im weitesten Sinne, als gerichtsnahe Mediation anzunehmenden "Versuche" eher fruchtlos waren, die Gerichte nicht entlastet, sondern eher belastet hatten (alleine schon da die ungarischen Richter, ebenso wie die deutschen Güterichter, nicht annähernd eine passende Mediationsausbildung genossen), gab es weitere versuche die "Mediative-Schlichtung" in Rahmen der Gerichtsbarkeit durchzusetzen.
Infolgedessen wurde durch § 93 des Gesetzes VIII von 1957 die Bestimmung über das Vorbereitungsverfahren mit Wirkung vom 1. März 1958 aufgehoben.
Der Schlichtungsversuch erhielt einen neuen Impuls: Mit § 40 des Gesetzes IV von 1986 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1987 das Rechtsinstitut der vorprozessualen Verhandlung in die UZPO a.F. (nach Reform) aufgenommen. Das Gesetz schrieb das Schlichtungsverfahren als Voraussetzung für die Ehescheidung vor. Das auiergerichtliche Verfahren wurde von einem Einzelrichter durchgeführt, an dem nur die Parteien ohne Rechtsbeistand teilnehmen durften. Gemäß dieser Bestimmung informierte das Gericht die Parteien während der Verhandlung über die Bedeutung des Verfahrens und die voraussichtlichen Folgen der Aufhebung der Ehe. Das Gericht hörte die Parteien entweder gemeinsam oder voneinander getrennt an und versuchte, die Eheleute zu versöhnen. Wenn die Versöhnung erfolgreich war, stellte das Gericht das Verfahren ein. War dies nicht der Fall oder erschien die andere Partei nicht zur Anhörung, erklärte das Gericht die vorgerichtliche Anhörung per Beschluss für beendet. Mit Wirkung vom 29. August 1995 wurde dieses sehr erfolglose und langwierige Verfahren abgeschafft.[35]
Die Gründe sind mehr als einleuchtend und wurden von mir des Öfteren schon thematisiert. Es sei darauf hingewiesen, dass die vorgerichtliche Verhandlung in nur wenigen Fällen zu einer Einigung geführt habe und dass viele Verfahren verlängert worden seien. In Ermangelung geeigneter Umstände und einer entsprechenden Ausbildung in obligatorischen Schlichtungsverfahren (Mediation) waren die Richter auch nicht für eine Schlichtung geeignet.
Wie wir erkennen können, zeigen sich hier die gleichen Probleme wie bei den Güterechtsverfahren, gerichtsnahen Mediationen in Deutschland. Auch hier versucht die Juristenschicht verbissen, um ein monetäres Monopol in Streitschlichtungen innezuhaben, an der gerichtsnahen Mediation, Streitschlichtung festzuhalten. In Ungarn jedoch mit einem Unterschied, nach langwierigen Diskussionen, Aufstän-
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den der Advocatenschicht hat man in den 90er Jahren erkannt, dass die gerichtsnahe und aufiergerichtliche Mediation zusammenarbeiten sollte. Den aufiergerichtlichen Mediatoren muss und soll mehr Raum gegeben werden. Dies erfolgte letztendlich mit dem Verabschieden des Gesetzes LV aus dem Jahre 1001.[36] Das ungarische Mediationsgesetz in Zivilsachen.
In diesem Abschnitt möchten wir ebenso, wie weiter oben im Abschnitt der deutschen Gesetzgebung in Bezug auf Familienmediation, nur auf die Spezialvorschriften der Familienmediation eingehen.
Erwähnt werden soll lediglich, dass obwohl die Gesetze LV aus dem Jahre 2002 und (wenn auch nur im Rahmen TOA, häusliche Gewalt usw.) das Gesetz CXXIII aus dem Jahre 2006 sowie selbstredend die EU und internationalen Vorschriften den Kern der Mediationsvorschriften ausmachen, das ungarische Familien-Mediationsverfahren auch noch auf weiteren Spezialnormen fußt. Genau wie der deutsche Gesetzgeber, hat auch der ungarische Gesetzgeber Normen verabschiedet, die in erster Linie für die Familienmediation und dessen zur Geltung kommen erarbeitet worden sind. Genau diese sollen hier näher eingegangen werden.
Da die Frage in den einführenden Gedanken zur Familienmediation und in der Ausführung zur deutschen Familienmediation ausführlich behandelt wurde, ist hier nur ein kleiner, aber wichtiger Hinweis in Bezug der "zwei Wege" der Mediation erforderlich. Auch das ungarische Mediationsverfahren, insbesondere die Familienmediation, ist mit dem Pfad der "absolut freiwilligen Mediation" vertraut, ebenso wie mit dem "obligatorisch-freiwilligen Mediationsweg", dem sog. Vorrang des Mediationsverfahrens kraft Gesetz. Wir werden dies auch in den Bestimmungen des neuen ungarischen ZPO (Gesetz CXXX aus dem Jahr 2016) und des neuen ungarischen BGB (Gesetz V aus dem Jahr 2013) sehen, die wir hier genauer untersuchen. Aus demselben Grund wie im deutschen "obligatorisch-freiwilligen" Mediationsverfahren wird auch hier das Grundprinzip der Freiwilligkeit nicht außer Acht gelassen oder gefährdet. (Siehe hierzu die obigen Ausführungen bei der deutschen Mediation.)
Es ist unbestritten, dass die Rolle des Staates für den Erfolg der Mediation entscheidend ist. Forschungsergebnisse haben gezeigt, dass der Erfolg auch in hohem Maße von den Garantien abhängt, die der Gesetzgeber bietet, um die Richter in Zivilverfahren zu ermutigen, die Parteien zur Mediation zu bewegen. Mit der Änderung des Mediationsgesetzes am 14. Juli 1011 gemäß § 39 Abs. (2) des Gesetzes CXVII von 2012[37] wurde das Spektrum der alternativen Streitbeilegung in Ungarn erweitert: Das Gesetz wurde um das Rechtsinstitut der gerichtlichen Mediation ergänzt, und am 15. März 1014 wurde gemäß § 105 Abs. (17) des Gesetzes CCLII von 2013[38] das Rechtsinstitut der vom Gericht angeordneten Zwangsmediation hinzugefügt.[39] Hier-
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mit auch die Möglichkeit der Wahl eines außergerichtlichen Mediationsverfahrens, einem sog. vorgeschalteten Mediationsverfahren usw.
Selbstverständlich gab es schon vor der Reform der UZPO und des UBGB sowie deren Übergangsgesetzen Vorschriften bezüglich der Mediationsverfahren. Siehe die Vorschriften im Rahmen des ungarischen Jugendschutzgesetzes und dessen Reformen gut 10 Jahre vor den genannten Reformen usw.[40] Sogar schon in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre. Jedoch waren diese Vorschriften eher darauf bedacht, die gerichtsnahe Mediation zu stärken.
Die intensive Öffnung beider Mediationswege (außergerichtlich und gerichtsnahe) erreichte ihren Höhepunkt mit den o.g. Reformbestrebungen, angestoßen durch das im Jahre 2003 in Kraft getretene und schon öfters erwähnte Kvtv.
Dementsprechend heißt es im § 456 Abs. (3) UZPO "Das Gericht hat die Parteien auf die Möglichkeit und die Vorteile der Mediation hinzuweisen." Dies schließt natürlich jede Art der Mediation mit ein.
Weiter heißt es im UBGB Buch IV, Familienrecht; im § 4:22 "Mediationsverfahren": "Die Ehegatten können vor oder während des Scheidungsverfahrens von sich aus oder auf Veranlassung des Gerichts eine Mediation in Anspruch nehmen, um ihre Beziehung oder die Streitigkeiten, die sich aus der Scheidung ergeben, einvernehmlich zu regeln. Sie können einen gerichtlichen Vergleich über die aus dem Mediationsverfahren resultierende Vereinbarung eingehen"
Weitere wichtige Vorschriften in Bezug auch auf die außergerichtliche Mediation sind die §§ 4:172 und 4:177.
In diesen heißt es: § 4:172 Mediation in Verfahren zur Regelung des elterlichen Sorgerechts: "Das Gericht kann in begründeten Fällen anordnen, dass die Eltern ein Mediationsverfahren durchführen, um die ordnungsgemäße Ausübung der elterlichen Sorge und die erforderliche Zusammenarbeit, einschließlich des Umgangs zwischen dem sich trennenden Elternteil und dem Kind, sicherzustellen."
§ 4:177 Mediation im Vormundschaftsverfahren: "Das Jugendamt kann auf Antrag oder von Amts wegen im Interesse des Kindes ein Mediationsverfahren für die Eltern anordnen, um eine angemessene Zusammenarbeit zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem vom Kind getrennt lebenden Elternteil herzustellen und die Rechte des getrennt lebenden Elternteils, einschließlich des Umgangs zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind, sicherzustellen."
Wie wir sehen, ähneln sich die gesetzlichen Vorschriften beider Länder einander extrem. Mit dem Unterschied, dass der ungarische Gesetzgeber und die Rechtsordnung allgemein dem außergerichtlichen Mediationsverfahren und den Mediatoren zu dessen Ausübung mehr Raum schafft bzw. lässt.
Familie ist unbestritten wichtig, doch was ist Familie im modernen Zeitalter?
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Welche Modelle bringt der o.g. soziale Pluralismus mit sich?
Datenerhebungen beider Länder zeigen, dass bis heute ca. 80% der Bevölkerung in einer Familie lebt, mit Tendenz zu sog. alternativen Modellen der Familie. So auch die Auswertung des BMFSFJ (Bundesministerium für Familie Senioren Frauen und Jugend) aus dem Jahr 2024.[41] Ähnliches zeigten jedoch auch Datenerhebungen des Statistischen Institutes Ungarn (KSH - Központi Statisztikai Hivatal), aus dem Jahre 2016/17, sowohl was den sozialen Pluralismus angehen als auch die Verschiebung der Familienmodelle.[42]
Die Form, der Familie und das, was der gesellschaftliche-moderne Pluralismus unter Familie versteht, ist jedoch nicht mehr allein das (veraltete) "klassische Familienmodell der sog. Herkunftsfamilie" und auch nicht mehr unbedingt das beliebteste Familienmodell. Bis in die 70-er Jahre war dieses Familienmodell weit fortgeschritten, weit über 80%. Ab dem Zuwachs des pluralistischen Familienbildes sinkt diese Zahl stetig. Die Zahl der "Alternativfamilien", vor allem der Alleinerziehenden[43] und der Regenbogenfamilien[44] steigt enorm.
Nicht nur Art und Form der Familien ändern sich, sondern auch die ethnische Zusammensetzung der Familie. Verheiratete Eltern waren 2022 die häufigste Familienform in Deutschland (69 Prozent), aber auch die Zahl der Lebensgemeinschaften nimmt weiter zu (von 9 Prozent 2012 auf 12 Prozent 2022). Mit rund einem Fünftel ist der Anteil der alleinerziehenden Haushalte in den letzten zehn Jahren annähernd gleichgeblieben. In der Mehrheit der Familien leben ein (49 Prozent) oder zwei Kinder (38 Prozent). In Ostdeutschland gibt es mehr Alleinerziehende, mehr Lebensgemeinschaften und häufiger Familien mit einem Kind als in Westdeutschland. In über 40 Prozent aller Familien ist mindestens ein Elternteil eingewandert.[45]
Vielfalt und bunt ist das neue Motto. Dies bringt jedoch unweigerlich Konfliktpotential in die Familien, aus genau diesem Grund ist es wichtig, die Gesellschaft auf die Möglichkeiten der Familienmediation, auf die Familienmediation im Allgemeinen zu schärfen. Familienmediation (systemische)-Familienmediation ist das moderne und adäquate Mittel für den Pluralismus der Familien.
Die Häufigsten sechs Arten der Familienmodelle in den beiden Ländern und deren Strukturen versuche ich hier festzuhalten. Zu beachten ist, dass neben den sechs "Hauptformen" verschiedene "Mischformen" denkbar sind. Auch immer beliebter wird die sog. "Wahlfamilie" (Freunde, Bekannte die sich zusammentun um sich zu stärken, als eine Art Familie zu leben). Da die Wahlfamilie jedoch in diesem Sinne keine "richtige" Familie ist, bleibt sie hier unberührt. Soziologisch und philosophisch gewinnt jedoch auch diese Form des Zusammenlebens vor allem in den USA an Bedeutung.
Vater, Mutter, Kind - das stellen sich die meisten unter Familie vor. Doch es ist, wie wir mittlerweile sehen konnten, auch ein anderes Konstrukt möglich und sinnvoll. Mit Ausnahme der Wahlfamilie lebt laut moderner, Familien-
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auffassung in einer Familie mindestens ein erwachsener Mensch mit mindestens einem Kind zusammen.[46]
1. Alleinerziehende (Ein - Eltern- Familie): Diese Form der Familie wurde lange Zeit als Gegensatz zur Kleinfamilie gesehen. Vor allem in der Nachkriegszeit waren alleinerziehende Mütter oft der sozialen Diskriminierung ausgesetzt. Heute jedoch gewinnt diese Lebensform mehr und mehr an Bedeutung. Fast jede fünfte Familie in Deutschland ist eine Einelternfamilie. Weiterhin ist ein deutliches Wachstum, bei der Anzahl der alleinerziehenden Väter zu verzeichnen. Heute ist es nicht mehr selbstverständlich, dass die Mutter das Kind nach der Scheidung behält, doch die Zahl der alleinerziehenden Mütter ist deutlich höher, als die der Väter.[47]
Diese Steigerung der "Einelternfamilie" begründet sich vor allem durch die höhere Scheidungszahl, die Zahl der ledigen Mütter und die Anzahl der verwitweten Elternteile. Es ist eine individuelle Lebensart. Für die Masse ist es eine zeitliche Übergangsphase. 15-20% aller Alleinerziehenden leben in einer Partnerschaft. Auch in Ungarn sind gleiche Tendenzen zu sehen, mehr Scheidungen und steigende Zahl der Alleinerziehenden, somit auch Steigerung der Armut. Über 18% aller Familien sind Alleinerziehende, nur 35% bilden die sog. "klassische Familie" in Ungarn.[48] (Wenn man sich das Familienverständnis und die Propaganda mit dem Titel "A család az család - "(Nur) Familie ist Familie" der ungarischen Regierung näher ansieht und die hier schon beschriebene Auffassung des ungarischen Grundgesetzes fallen 65% der Familien nicht unter den "Schutz der Familie". Diese ist nach ungarischer Auffassung eine intakte Vater-Mutter-Kind Konstellation.)
Angesichts der Problematik der Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen und der Schwierigkeit der passenden Kinderbetreuung geraten vor allem alleinerziehende Frauen häufig in finanzielle Bedrängnisse. Trotz Unterhalt und Kindergeld schaffen es manche Frauen nicht, allein für ihr Kind aufzukommen. Mehr als 1/3 der Familien in Deutschland erhalten als Ergänzung finanzielle Hilfen vom Staat. Alarmierend ist es, dass Kinderarmut in Deutschland am häufigsten bei Alleinerziehenden auftritt.
2. Kernfamilie (traditionelle Familie): Diese Familienform wird auch Kleinfamilie genannt und besteht aus zwei Generationen, aus Eltern und einem oder mehreren Kindern, die in einem Haushalt zusammenleben. Es handelt sich hier um die biologischen Eltern, dem Vater und der Mutter. Die Eltern können verheiratet sein, müssen sie aber nicht. Wenn sie verheiratet sind, spricht man von einer traditionellen Familie. Unverheiratete Partner leben dagegen in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft. Der Begriff kann sich aber auch auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit Nachwuchs beziehen. Die klassische Kernfamilie steht bei dem Großteil der Bevölkerung noch hoch im Kurs und ist die am weitesten verbreitete Lebensform der Familie.
3. Großfamilie- Kernfamilie in XXL: Früher bestand eine klassische Großfamilie aus mindestens drei Generatio-
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nen (wie zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, evtl. Urgroßeltern). Heute werden auch oft Familien mit drei oder mehr Kindern als Großfamilie bezeichnet. Eine Großfamilie kann gleichzeitig auch eine Patchworkfamilie, eine Regenbogenfamilie oder auch eine Pflegefamilie sein. Großfamilien in ihrer klassischen Form gibt es in Deutschland heutzutage kaum noch, auch in Ungarn steigt die Zahl der kinderlosen Familien, laut "Infójegyzet" auf fast 29% im Jahre 2018.
In fast allen Industrieländern ist die Anzahl von Großfamilien, treffender Mehrkinderfamilien, in den letzten 50 Jahren stark zurückgegangen. Das hatte nicht zuletzt mit der Einführung der Anti-Baby-Pille zu tun, die ab den 1970er Jahren eine gezieltere Familienplanung ermöglichte.
4. Patchworkfamilie: In einer Patchworkfamilie lebt laut Definition mindestens 1 Kind mit einem Elternteil sowie einem anderen Partner des Elternteils zusammen. Häufig bringen jedoch beide Partner eigene Kinder mit in die neue Familie ein. So kommt es schnell zu kinderreichen Familien. Hier leben Kinder, die nicht die gleichen Eltern haben. Diese Familienform wird auch Stieffamilie genannt und ist keine Erfindung unserer Zeit. Auch in früheren Zeiten war es aus verschiedenen Gründen notwendig, dass sich Eltern und Kinder aus bisherigen Familien zu einer neuen zusammenfanden. Während Stieffamilien früher oft durch den Tod eines Partners entstanden, gilt heute eine erhöhte Scheidungs- und Trennungsquote als der Hauptgrund. Regenbogenfamilien werden auch im Allgemeinen als Patchworkfamilien bezeichnet. In Patchworkfamilien gibt es viele Variationsmöglichkeiten.
Von der ersten Familie unterscheidet sich die Patchwork- oder Stieffamilie durch verschiedene Aspekte, die das Zusammenleben beeinflussen können. Alle Familienmitglieder haben unter Umständen den Verlust einer bisherigen Kernfamilie zu verarbeiten. Die Kinder sind in manchen Fällen Mitglieder mehrerer Familien, beispielsweise wenn der zweite leibliche Elternteil wiederum selbst eine zweite Familie gründet.
Die Atmosphäre ist häufig durch falsche Erwartungen, einen starken Wunsch nach Harmonie, Vermeidung von Konflikten bis zur "kämpferischen Konfliktbereitschaft" geprägt. Darüber hinaus stehen solche Familien oft unter dem Druck, die Fehler innerhalb der ersten Familie vermeiden zu wollen. Viele Kinder sind zudem durch die Scheidung oder die Trennung der leiblichen Eltern stark belastet. Ungelöste Probleme zwischen diesen oder eine negative Beziehung zum abwesenden Elternteil können für Verhaltensprobleme von Kindern ebensolche Risikofaktoren sein, wie die Veränderungen des Erziehungsstils in der zweiten Familie.
5. Regenbogenfamilie: Bei der Regenbogenfamilie handelt es sich um gleichgeschlechtliche Partner, also zwei Männer oder zwei Frauen, die zusammen Kinder haben. Die Toleranz gegenüber dieser Familienform wächst zwar, aber es gibt nach wie vor gegnerische Stimmen (vor allem in konservativ rückständischen Ländern). Im Unterschied
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zu traditionellen Familienmodellen spiegeln Regenbogenfamilien die vielfältigen Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen der Eltern wider.[49]
In der Gesellschaft werden Regenbogenfamilien zunehmend sichtbarer. Sie sind ein Zeichen des sozialen Wandels und der zunehmenden Akzeptanz von LGBTQ - Beziehungen in vielen Teilen der Welt.
Problematisch kann jedoch werden, dass in einigen konservativ - vermeidlich veraltet traditionellen Ländern wie Ungarn, der Türkei, den arabischen Ländern gleichgeschlechtliche Paare nicht überall anerkannt sind, das dann dazu führen kann, dass sowohl Eltern als auch ihre Kinder Schwierigkeiten haben, soziale Bindungen aufzubauen. (soziale Ausgegrenztheit). Die Eltern, aber auch die Kinder, können psychische Probleme bekommen, wenn sie viel Negativität aus der Gesellschaft erhalten.
Jedoch lernen Kinder in solchen Familien Toleranz, Akzeptanz und die Ansichten und Überzeugungen anderer zu respektieren. Gleichgeschlechtliche Paare werden seltener geschieden, daher besteht ein geringeres Risiko, eine Ein- Eltern- Familie zu werden.
6. Pflege- und Adoptivfamilie: Bei dieser Familienform lebt ein Paar - Mann und Frau oder gleichgeschlechtlich -mit einem oder mehreren nicht leiblichen Kindern in einem Haushalt.
Kinder kommen in eine Pflege- oder Adoptivfamilie, wenn sie wegen der Kindeswohlgefährdung aus ihrer biologischen Familie genommen werden, die biologischen Eltern sich entschieden haben, das Kind nicht großzuziehen oder die Eltern verstorben sind.
Volljährige Personen können nicht leibliche Kinder zeitweise oder auf Dauer bei sich aufnehmen. Wer ein Kind adoptiert, wird zu dessen rechtlichen Eltern. Bei einem Pflegekind ist das nicht so. Ein weiterer Unterschied zur Adoption ist die Möglichkeit, dass ein Pflegekind zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehrt.
Nicht nur für Paare, deren Kinderwunsch unerfüllt bleibt und bei denen eine Eizellenbefruchtung nicht in Frage kommt oder erfolglos war, wählen diese Möglichkeit, um ihre Familie als vollständig anzusehen. Immer mehr Familien entscheiden sich Kinder zu adoptieren, nur Adoptivkinder oder neben eigenen Kindern auch Adoptivkinder.[50]
Hier möchte ich die Daseinsberechtigung des Mediationsverfahrens und die Akzeptanz des selbigen durch die Bevölkerung, anhand unserer eigenen Datenerhebungen untermauern. Auch andere Forschungen[51], wie die von Dr. Z. Németh und Dr. A. Szilágyi untermauern die breitgefächerte Akzeptanz und Bekanntheit der Mediation in der Gesellschaft, sowohl in Deutschland als auch in Ungarn oder auch international.
Im Rahmen meiner Doktorarbeit an der Universität Pécs, Fakultät für Staats- und Rechtswissenschaften (noch unter Arbeit), haben wir einen
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aus 45/48 Fragen bestehenden Fragenkatalog in Bezug auf die Stellung der Frau in der Gesellschaft sowie die Entwicklung der Persönlichkeitsrechte der Frau und wie moderne Mainahmen wie Mediation zur Stärkung und zur Unterstützung der genannten Gebiete pro-aktiv mitwirken kann erstellt und in deutscher als auch ungarischer Sprache in den beiden Ländern ausgegeben.[52]
Wir bekamen innerhalb 3 Wochen 317 vollständig ausgefüllte und validierbare Fragebögen zurück. 108 aus Deutschland 209 aus Ungarn. Sowohl in Deutschland als auch in Ungarn kamen die Fragebögen aus der Altersklasse zwischen 18 und 66. Geschlechter mäßig ist die Verteilung sehr gut in Ungarn 48,3% Männer und 51,7% Frauen. In Deutschland waren es 37% Männer, 63% Frauen.
Der Fragebogen beinhaltet ungarisch 48 Fragen, deutsch 45 Fragen, dies hat kulturell politische und Verständnis Gründe, beachtet werden jedoch nur die identischen 45 Fragen der zwei Fragebögen.
Im Rahmen der Mediation sind 6 Fragen, die wir gestellt haben von Relevanz, Interessent ist, dass die Datenerhebungen in diesen 6 Fragen keinen signifikanten Unterschied zwischen den Geschlechtern zeigt, das heißt größtenteils sind sich beide Geschlechter in den Fragen einig. Datenerhebung P =< als 0,05. Nur wenn P < als 0,05 ist, haben wir auch eine geschlechterspezifische Abweichung. In den Fragen der Mediation ist in beiden Ländern zu erkennen, dass P => als 0,05. (keine signifikante Abweichung.)
Die Datenerhebung wurde in beiden Ländern über die sog. 5-Stufige Likert-Skala durchgeführt, 1 -5, wobei Faktor 1 bedeutete "ich stimme mit der Aussage überhaupt nicht überein" und 5 bedeutete "ich stimme der Aussage völlig zu."
Um alle Stimmen einem Wert zuordnen zu können, haben wir das allgemeine Abstraktionsverfahren benutz: 1und2 sind "Ich stimme nicht zu", 4und5 "ich stimme völlig zu" und bei der 3 (neutral) haben wir die Stimmen 50/50 geteilt und gleichermafien verteilt.
Zu der Frage: "Die Regierungen und Gesetzgeber sollten sich in die Gestaltung des im weitesten Sinne als Familien- und Liebesleben zu betrachtende Gesellschaftsfeld nur in sehr geringem Maße einmischen." Die Befragten (108) aus Deutschland antworteten: 36,5% ablehnenden und 63,50 zustimmend. Die Befragten (209) aus Ungarn antworteten 22,75% ablehnend und 77,25% zustimmend.
"Meiner Meinung nach könnte die Mediation dazu beitragen, das im weitesten Sinne als Familien- und Liebesleben zu betrachtende Gesellschaftsfeld zu gestalten, indem sie die Gleichberechtigung der Parteien stärkt." Die Befragten (108) aus Deutschland antworteten: 28,6% ablehnenden und 71,4% zustimmend. Die Befragten (209) aus Ungarn antworteten 28,5% ablehnend und 71,5% zustimmend.
"Bei Familienstreitigkeiten würde ich das außergerichtliche Mediationsverfahren einem Gerichtsverfahren vorziehen." Die Befragten (108) aus Deutschland antworteten: 27,75% ablehnenden und 72,25% zustimmend. Die Befragten
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(209) aus Ungarn antworteten 28,5% ablehnend und 71,5% zustimmend.
"Meiner Meinung nach sollten die Mediationsverfahren gestärkt werden und mehr Raum erhalten." Die Befragten (108) aus Deutschland antworteten: 25,5% ablehnenden und 74,5% zustimmend. Die Befragten (209) aus Ungarn antworteten 17,4% ablehnend und 82,6% zustimmend.
"Anstatt neue ausführliche Vorschriften zu erlassen, sollte eine stärker am Menschen orientierte Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften gefördert werden."
Die Befragten (108) aus Deutschland antworteten: 23,5% ablehnenden und 76,5% zustimmend. Die Befragten (209) aus Ungarn antworteten 19,5% ablehnend und 80,5% zustimmend.
Die Mediation kann ein nützliches Instrument sein, um mehr auf die Menschen ausgerichtete Lösungen für die hier untersuchten Probleme zu finden. (In der Doktorarbeit und meiner Forschung sind das Die Gesellschaftliche, rechtliche und moralische Wahrnehmung und Entwicklung der Persönlichkeitsrechte der Frauen inkl. Selbstbestimmungsechte) Die Befragten (108) aus Deutschland antworteten: 18,0% ablehnenden und 82,0% zustimmend. Die Befragten (209) aus Ungarn antworteten 21,0% ablehnend und 79,0% zustimmend.
Was uns sofort ins Auge sticht, ist, dass nicht nur die geschlechterspezifischen Aussagen sehr nah aneinander sind (P), sondern dass auch länderspezifisch mit Ausnahme der ersten Frage, keine relevanten Abweichungen in den Sichtweißen zu erkennen sind. Eindeutig ist jedoch, dass die Mediation von allen als eher positives und zu verwendendes gut angesehen wird und dass diesem Verfahren zumindest in den, im breitesten Sinne zu verstehenden Familienangelegenheiten viel mehr Raum geboten werden sollte.
Man kann allgemein festhalten, dass sich eine große positive Entwicklung im Bereich der Mediation vollzogen hat, so auch im Bereich der Familienmediation im Speziellen. Die Akzeptanz seitens der Bevölkerung, ist wie es auch die hier aufgezeigten Statistiken zeigen, recht groß. Die Bevölkerung hat großes Vertrauen in die Fähigkeiten des Mediators und des Mediationsverfahrens. Nicht alleine, weil sich in den letzten Jahrzehnten durch die gleichen Ausbildungsvoraussetzungen (Mindeststandards und Mindestvoraussetzungen) und gesetzlich festgehaltenen allgemeinen Weiter- und Fortbildungen die Schicht des "gut ausgebildeten" zertifizierten (DE) und / oder in das Mediatorenverzeichnis aufgenommenen (HU) Mediators etablieren konnte. Sondern auch dadurch, dass der Drang der Gesellschaft, in weiten Teilen immer mehr nach Privatautonomie drängt.
Jedoch muss man auch festhalten, die Mediation hat noch einen ausgesprochen weiten Weg vor sich, bis ihre Vielfalt und die Möglichkeiten, die sie mitbringt, erkannt werden. Beide von mir behandelten Länder haben in ihren Regelungen bezüglich der Mediation einiges erreicht, wobei man neidlos anerkennen muss, dass Ungarn, Deutschland diesbezüglich meilenweit überholt hat. Jedoch haben beide Systeme Vor-
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und Nachteile. Das eine Land zu viel Pluralität, neben zu wenig Raum für Mediation (Deutschland), das andere bietet zwar einigermaßen genug Raum für mediative Verfahren, bekämpft jedoch aller Art von Pluralität (Ungarn). Dies führt dazu, dass die Mediation ihre Wirkung nicht vollumfänglich entfalten kann und die Gerichte nicht so stark entlasten kann, wie es sich die EU - Richtlinie 2008/52 erwünscht hatte.
Deutschland muss von der "Bekämpfung" der außergerichtlichen Mediation/Familienmediation Abstand nehmen und erkennen, dass für die gewandelte Pluralität der Gesellschaft die Mediation schnellere und adäquatere Lösungen bieten kann, die von der Gesellschaft auch angenommen und gerne benutzt werden. Ungarn hingegen muss die Pluralität (die gesunde) Pluralität der Gesellschaft zulassen, anerkennen und aus dem konservativen Rückstand ausstreuten. Sich den Gegebenheiten anpassen.
Wir brauchen eine Ausgewogenheit der "zwei Systeme", näher der "Gerichtsverfahren und der Mediationsverfahren" aber meines Erachtens auch eine Ausgewogenheit der zwei "Politiksysteme" der beiden Länder. So könnten die Systeme "Gerichtsverfahren und Mediation" als auch "gesunde Pluralität und Vielfalt" entsprechend gedeihen. Beide Systeme voneinander profitieren und miteinander wachsen, sich ergänzen. ■
ANMERKUNGEN
[1] Eine Abhandlung zur Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Mediation in Deutschland und Ungarn ist in der wissenschaftlichen Zeitschrift der Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Pécs mit dem Titel: "Die historische Entwicklung und Bedeutung der Mediation. Ein Vergleich zwischen Deutschland und Ungarn", erschienen. https://jura.ajk.pte.hu/index.php?link=letoltes
[2] Richtlinie 2008/52. Über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil-und Handelssachen. https://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:DE:PDF
[3] Milne - Folberg - Salem, The evolution of divorce and family mediation, Guilford Publikations, NY, 2004, 4 - 6.
[4] Milne - Folberg - Salem, Ibidem
[5] Klisics, Mediáció családjogi ügyekben - a gyökerekről és a sajátosságokról, In: Diké Pécs, 3. Jahrgang, 2019/1, 40 - 54
[6] Ábrahám - Barinkai - Herczog - Lovas - Szotyori-Nagy, Családi Mediáció. IN: Mediáció. Közvetítői eljárások, Sáriné Simkó Ágnes (Hrsg.), Budapest 2012, 164 - 167
[7] Kertész, 11
[8] Rúzs - Molnár, A mediáció gyakorlati szemmel., IN: Acta Juridica et Politica Tomus LXXX., Ünnepi kötet Dr. Zakar András c. egyetemi tanár 70. születésnapjára., Szeged, 2017, 271
[9] BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation EV.) Näheres unter: https://www.bafm-mediation.de/mediation/das-mediationsverfahren/
[10] Hierzu näheres In: Schröder, FamRZ-Buch 19: Familienmediation, 2004/02 Broschur, (Einführende Gedanken ff.) Gieseking-Verlag, Bielefeld, 2004
[11] In Österreich ist die Familienmediation in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten entsprechend der Richtlinie GZ 425000/5-V/2/04 als interdisziplinäre Co-Mediation mit zwei Mediatoren etabliert. Einer der Mediatoren hat eine psychosoziale Ausbildung, etwa als Sozialarbeit oder Therapeut, und der zweite Mediator hat eine juristische Ausbildung, etwa als Rechtsanwalt oder Richter.
[12] Laut Familiensoziologen: Der Ausdruck "Pluralisierung" wird häufig verwendet, um die aktuelle Entwicklung im Zusammenleben von Menschen zu beschreiben. Es geht darum, dass Menschen sich immer mehr frei für ein Lebensmodell entscheiden, das sie bevorzugen. Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung im mittleren Alter hatte vor einigen Jahrzehnten eine Ehe mit einem Kind(er). Die Bedeutung anderer Lebensformen ist seitdem gestiegen. Obwohl die Ehe immer noch die am häufigsten vorkommende Form des Zusammenlebens von Paaren ist. (Jedoch nun in all seiner Vielfalt). Immer mehr Paare leben jedoch in einer Lebensgemeinschaft. Für viele Paare stellt die Geburt von Kindern auch keinen Grund mehr für eine
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Ehe dar.
[13] Wagner - Valdés-Cifuentes, Die Pluralisierung der Lebensformen - ein fortlaufender Trend?, IN: Comparative Population Studies, Jahrgang 39,1, 2014, 74
[14] Wagner - Valdés-Cifuentes, Ibidem, 74
[15] Wagner - Valdés-Cifuentes, Ibidem, 74
[16] Peuckert, Familienformen im sozialen Wandel. Wiesbaden, 2008, 10
[17] Barht - Krabbe, Familienmediation in Deutschland - Eine Einführung, In: "Die Mediation - Familie heute", 04/2015, Leipzig, 18 - 20
[18] Bastine, Familienmediation in der institutionellen Beratung, Shaker Verlag, 2006, Aachen, 131
[19] Barht - Krabbe, Ibidem, 18 - 20
[20] Bastine, 133
[21] Barth - Krabbe, Ibidem, 18 - 20
[22] Deutsches Richtergesetz (DRiG)
[23] Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) -Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
[24] Fieseler - Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht. Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GKSGB VIII). - §17 Rz., Luchterhand Verlag, München, 2004
[25] Diese sehr direkt gewählten Worte sind, die - nach Grundrecht eingerammten - Aussagen des Doktoranden. Hier soll jedoch festgehalten werden, dass von mir weder der westliche, maßlose Liberalismus mit seinen diffusen Geschlechteransichten noch der kleingeistliche ungarische Konservativismus befürwortet wird. Beide Extrem führen zu einem Ungleichgewicht in der Gesellschaft. Viel mehr möchten wir mit der Arbeit darauf hinweisen, dass durch entsprechende Edukation, Sensibilisierung in Bezug auf gesellschaftliche Pluralisierung, mit einer weniger totalitären Sichtweise mehr erreicht werden könnte.
[26] Ungarisches Grundgesetz, in Kraft getreten am 25.4.2011, 9 Reform, in Kraft getreten am 23.12.2020
[27] Ungarisches Grundgesetz, (Alaptörvény), in Kraftgetreten am 25.04.2011, 9 überholte Fassung vom 23.12.2020.
[28] Bodonyi - Hegedüs, A család fogalmának értelmezése. In: Család, gyerek, társadalom., Hrsg. Judit Hegedüs, eisteswissenschaftliches Konsortium, Budapest, 2006, 9
[29] Das operative Programm für die soziale Erneuerung (TÁMOP) wurde 2007 als Teil des Nationalen Strategischen Rahmenplans (NSRP) Ungarns, als Teil des Neuen Ungarischen Entwicklungsplans (NUEP), eingerichtet, um die Priorität der sozialen Erneuerung im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften und -Verordnungen umzusetzen. A Társadalmi Megújulás Operatív Program (rövidítve TÁMOP) Magyarország Nemzeti Stratégiai Referenciakerete, az Új Magyarország Fejlesztési Terv (ÚMFT) keretein belül jött létre 2007-ben, és A társadalom megújulása prioritásának megvalósítását szolgálja az európai uniós jogszabályokkal és rendeletekkel összhangban.
[30] Varga, A családi közvetítés (mediáció) specifikumai és problémái IN: De iurisprudentia et iure publico - Jog- és politikatudományi folyóirat (DIEIP), 2009/3 Nr.2, Szeged, 2
[31] In Gegensatz zu Deutschland, können nach geltendem ungarischem Recht auch verschiedengeschlechtliche Personen eine eingetragene Partnerschaft eingehen § 6:514 UBGB.
[32] Konfliktuskezelési iránytű - Segédanyag az alternatív vitarendezési eljárások alkalmazásához az oktatási intézményekben (Leitlinien für das Konfliktmanagement - Ein Toolkit für den Einsatz alternativer Streitbeilegung in Bildungseinrichtungen), in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Humanressourcen, Hrsg. Institut für Bildungsforschung und Entwicklung, Szerif Verlag GmbH, Budapest, 2012, 74
[33] Näheres dazu Siehe auch: Klisics, Mediáció családjogi ügyekben - a gyökerekről és a sajátosságokról In: Márkus Dezső összehasonlító jogtörténeti kutatócsoport folyóirata (DIKÉ) Nr. 2019/1, Pécs, 44 ff.
[34] Szigligeti, A házassági bontópert megelőző előkészítő eljárás., Jogtudományi Közlöny, Nr.: 1954/7-8. , 299
[35] Lovas - Herczog, Mediáció, avagy a fájdalommentes konfliktuskezelés, Wolters Kluwer Hungary GmbH Verlag, Budapest 2019, 12 ff. Siehe auch Kilics 44 ff.
[36] Gesetz LV von 2002 über Mediation, https://net.jogtar.hu/jogszabaly?docid=a0200055.tv
[37] Reform und Übergangsbestimmungen im Rahmen der Reformbestrebungen des neuen UBGB
[38] Reform und Übergangsbestimmungen im Rahmen der Reformbestrebungen der neuen UZPO
[39] Kilics, 44-45
[40] Im Bereich des Kinderschutzes traten am 1. Januar 2003 gemäß Artikel 132 Absatz 6 des Gesetzes XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung in seiner geänderten Fassung die Vorschriften über die Mediation im Kinderschutz in Kraft.
[41] Näheres hierzu: Familienreport 2024, Hrsg. BMFSFJ- Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin, 2024, 9ff.
[42] Mikrocenzus - 6. A háztartások és családok
- 103/104 -
adatai, KSH, Budapest, 2018
[43] Laut dem Statistischen Bundesamt waren rund 2,17 Millionen Mütter und etwa 407.000 Väter im Jahr 2018 alleinerziehend in Deutschland. Tendenz steigend
[44] Siehe hierzu: Mikrocenzus, 22 und LSVD[+] - Verband Queere Vielfalt e.V., https://www.lsvd.de/de/ct/3292-Wie-viele-Kinder-gibt-es-mit-gleichgeschlechtlichen-Eltern-bzw-in-Regenbogenfamilien
[45] Familienreport 2024, 9
[46] Siehe hierzu auch Datenerhebungen des deutschen Statistischen Bundesamtes (Destatis) https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/2-4-lr-familien.html
[47] 2023 laut Destatis.: fast 2,4 Millionen Frauen und rund 580.000 Männer (c.a.1/5 im Vergleich zu den Frauen).
[48] Máté, Infójegyzet, Képviselői Információs Szolgálat, 2018/13 (Február), Budapest
[49] Laut Datenerhebung in Ungarn, Mikrocenzus 2016 (offiziell offengelegt) waren es knapp 3000 Familien, darunter nur 220 Lesbische Familien VV dieser Familien mit mindestens einem Kind. In Deutschland (2020) 10.000 Regenbogenfamilien, davon 4.000 gleichgeschlechtliche Ehepaare und 6.000 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern. (Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der FDP-Fraktion "Rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Ehepaare in Deutschland, der Europäischen Union und weltweit" vom 22.12.2020.) 2021 waren es laut "Die Zeit - Online" 2021/4 Ausgabe, schon 12.000 Familien.
[50] Zu den verschiedenen Familienmodellen siehe auch Familienportal-Familien-und Tipps.de unter: https://www.familie-und-tipps.de/Familienleben/Familienformen/
[51] Németh, Zoltán - Szilágyi András, Mediáció a gazdasági ügyekben - Hatékonyság, proaktivitás, gazdaságosság Kutatási összefoglaló tanulmány, In: Magyar Jogász Szemle (MJSZ) 2020/4 A.O Ausgabr. (Hrsg. HVG-ORAC Verlag, Budapest, 2020. 19 - 38
[52] Im Rahmen meiner Doktorarbeit haben wir die hier erwähnten Datenerhebungen getätigt. Der Fragenkatalog wurde mit Hilfe von Dipl.-Psych. Andrea Dujic erstellt. Die Auswertung und das "Übersetzen" der Datensätze wurden ebenfalls von Dipl.-Psych. Andrea Dujic ausgeführt. Der Fragebogen wurde von Frau Prof. Dr. Herger Cs. Eszter DSc. abgesegnet und genehmigt.
Lábjegyzetek:
[1] The Author is Zert. Mediator, Zert. Fam. Medediator, Systemischer Berater und Psychotherapeut Doktorand, Juristische Fakultät der Universität Pécs, Lehrstuhl für Verfassungsrecht.
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